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Kartellklage gegen die ZPÜ wegen urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern - LG München I, Endurteil vom 2. Juli 2014; 37 O 23779/13

Leitsätzliches

Das Landgericht München hat im Rahmen einer Kartellklage gegen die ZPÜ wegen um mehr als 20 % höherer allgemeiner urheberrechtlicher Vergütungssätze von PC-Herstellern auf Unterlassung entschieden.


LANDGERICHT München I

Im Namen des Volkes

Endurteil

Entscheidung vom 2. Juli 2014

Az.: 37 O 23779/13

In dem Rechtsstreit

… gegen …

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I - 37. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 folgendes

Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des „Vergleichs zur Regelung der ur­heberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem gewährt.

'II.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.      Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.

IV.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und folgenden

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kartellrechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten bei der Erhebung von urheberrechtlichen Vergütungssätzen gegenüber PC-Herstellern. Der Kläger macht kartellrechtliche Verstöße geltend unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen urheberrechtlichen Thematik.

Der Kläger ist ein Verband von derzeit um die hundert mittelständischen PC-Herstellern. Er vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von neun Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54 a UrhG a. F. bzw. §§ 54 ff. UrhG n. F. für Vervielfältigungen gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs als Inkassostelle geltend macht. Die Beklagte selber ist keine Verwertungsgesellschaft, sie erbringt insoweit lediglich eine Inkassotätigkeit für andere Verwertungsgesellschaften.

In den Jahren 2002 bis Anfang 2005 hat die Beklagte keine Abgaben für PCs erhoben und PCs auch nicht als vergütungspflichtige Geräte in ihren Tarifen aufgeführt.

Im Jahr 2005 forderte sie erstmals Abgaben für PCs nach § 54 a UrhG a. F.; dies wurde von der Computerindustrie abgelehnt. Die Eignung und Bestimmung von PCs zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen von Audio- und Videodateien nach § 54 UrhG a. F. ist zwischen den Parteien weiterhin umstritten.

Ende 2005 machte die Beklagte gegen eine Reihe von PC (Personal Computer)-Herstellern Vergütungsansprüche im Wege der Klage geltend.

Im Jahre 2008 fanden Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Branchenverband statt, eine Einigung wurde nicht erzielt.

Stattdessen wurde ein Gesamtvertrag mit einem speziell für diesen Zweck zunächst von 7 großen, bekannten PC-Herstellern gegründeten Verband geschlossen, dem. Der Verband hat mittlerweile ca. 30 PC-Hersteller als Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehören zum einen einige große PC-Herstellern, u.a. die größten US-Hersteller von PCs, wie beispielsweise HP, Dell, Asus, und die ACER Group; daneben sind auch kleinere und mittelgroße PC-Hersteller sowie Großhändler Mitglied im, während einige große PC-Hersteller wie Lenovo und Toshiba keine Verbandsmitglieder sind. Insgesamt decken die Mitglieder des zwischen 70 und 80 % des Gesamtmarktes für PC-Hersteller in Deutschland ab.

Die Beklagte und der schlossen am 23.12.2009 zum einen den „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gern. § 54 a UrhG a.F. für die Jahre 2002 bis 2007" (01.01.2002 bis 31.12.2007, Anlage K 1, im Folgenden als "Vergleich" bezeichnet).

Des Weiteren schlossen die Beklagte und der am 23.12.2009 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß § 54 ff. UrhG für PCs" für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 (Anlage K 2, im Folgenden als „Gesamtvertrag" bezeichnet).

Der Vergleich und der Gesamtvertrag sollten die Streitigkeiten zwischen der Beklagten und den PC-Herstellern, die Mitglieder des waren, regeln. Rechtsstreitigkeiten gegen die Mitgliedsunternehmen des Klägers wurden demgegenüber weitergeführt und sind nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof weiterhin beim Oberlandesgericht München anhängig.

Gemäß § 2 Abs. .1 S. 2 des Vergleichs setzt das Recht zum Beitritt zum Vergleich voraus, dass das jeweilige -Mitglied auch dem in der Präambel bezeichneten Gesamtvertrag beitritt oder aber gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt, seit dem 01.01.2008 weder Hersteller im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG noch Importeur von PCs im Sinne des § 54 b Abs. 1 und 2 UrhG zu sein.

Anlage 1 zum Vergleich sowie Anlage 1 zum Gesamtvertrag enthalten jeweils eine Definition des Begriffs „PC". Dabei wird unter „PC" ein stationäres oder tragbares Single User System zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über bestimmte Komponenten verfügt. Ziffer II der Anlage 1 zum Vergleich (Anlage K 1) und zum Gesamtvertrag (Anlage K 2) enthält unter der Überschrift „Ausnahmen" jeweils eine Regelung, welche Geräte „keine PCs im Sinne dieses Vertrages sind beispielsweise Mobiltelefone, Server, professionelle Workstations, Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung mit geschlossener Hard- und Software Architektur (zum Beispiel Thin Client Terminals) und Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung für den industriellen Betrieb (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage 1 zum Vergleich (Anlage K 1) sowie Anlage 1 zum Gesamtvertrag (Anlage K 2)).

Im Vergleich und im Gesamtvertrag sind die Höhen der von der Beklagten geltend gemachten Vergütungssätze festgelegt. Der von den dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten PC-Hersteller zu zahlende Vergütungssatz beträgt demnach für die Jahre 2002/2003 (01.01.2002 bis 31.12.2003) 3,15 Euro je PC, für den Zeitraum 1.01.2004 bis 31.12.2007 6,30 Euro je PC und für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 13,65 Euro für PCs mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro für PCs ohne eingebauten Brenner.

Gegenüber PC-Herstellern, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, insbesondere gegenüber Mitgliedern des Klägers, macht die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2007 je PC 18,42 Euro geltend auf der Grundlage der vom Gesetzgeber in der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. festgesetzten Vergütung (Anlage B 3).

Auf der Grundlage des gemeinsamen Tarifs der Beklagten, der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst (VG Bildkunst) macht die Beklagte gegenüber PC-Herstellern, die nicht dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 je PC 17,0625 Euro bzw. 15,1875 Euro sowie gegebenenfalls je Brenner 1,875 Euro geltend (Anlage B 4, gemeinsamer Tarif für Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind). Zur Darstellung der verlangten Vergütungssätze für PCs insgesamt im Zeitraum 2002 bis 2010 wird ergänzend auf die Übersicht Anlage B 7 verwiesen.

§ 9 Abs. 7 des Gesamtvertrags sieht eine Verrechnungsmöglichkeit in Bezug auf bereits bezahlte Vergütungen für CD-/DVD-Brenner vor. § 9 Abs. 7 Gesamtvertrag lautet insoweit auszugsweise:

„Soweit ein Gesamtvertragsmitglied für die Zeit seit dem 01.01.2008 bereits Vergütungen für Vertragsgegenstände — beispielsweise für Brenner— bezahlt hat, werden diese Zahlungen mit den nach diesem Gesamtvertrag bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften verrechnet, und zwar zunächst mit der Vergütungsforderung für PCs mit eingebautem Brenner und dann mit der Vergütungsforderung für PCs ohne eingebauten Brenner

Eine Verrechnungsmöglichkeit der Vergütung für den PC mit bereits gezahlten Vergütungen für CD-/DVD-Brenner ist nach dieser Regelung nur für solche PC-Hersteller möglich, die selber (als Importeur oder Hersteller des Brenners) zuvor die Abgabe an die Beklagte gezahlt haben. Eine Verrechnungsmöglichkeit besteht nicht für PC-Hersteller, die den in ihren PC eingebauten Brenner von einem deutschen Vorlieferanten - der seinerseits die Vergütung für den Brenner zunächst zahlen musste - gekauft haben.

Die Beklagte bzw. die Verwertungsgesellschaften übernehmen in § 9 des Vergleichs, § 12 des Gesamtvertrages diverse Pflichten gegenüber dem, beispielsweise zur Übergabe einer Liste der in Anspruch genommenen Unternehmen (§ 9 des Vergleichs), zur umfassenden Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 54 Abs, 1 UrhG für die Vertragsgegenstände auch gegenüber nicht durch den Gesamtvertrag gebundenen Herstellern, Importeuren und Händlern (§ 12 Abs. 1 des Gesamtvertrages), zur Zur-Verfügung-Stellung von Informationen (§ 12 Abs. 2 des Gesamtvertrages) etc.

Gemäß § 13 des Vergleichs ist die Beklagte berechtigt, mit Dritten, die dem Vergleich nicht beigetreten sind, einzelne Vereinbarungen zu den Bedingungen des Vergleichs abzuschließen unter der weiteren Bedingung, dass der Dritte, für den Zeitraum bis 31.12.2010 die im Vergleich und im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze, erhöht um 25 %, anerkennt. § 7 des Vergleichs und § 7 des Gesamtvertrages enthalten Regelungen in Bezug auf die nach § 54 f Abs. 1 bzw. § 54 g Abs. 1 UrhG a. F. und gemäß § 54 e Abs. 1 bzw. § 54 f Abs. 1 UrhG bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten der beigetretenen Mitglieder. Gern. § 10 des Vergleichs ist der verpflichtet, die Umsetzung des Vergleichs durch Aufklärung und In­formation in geeigneter Form zu erleichtern und zu fördern. § 10 des Gesamtvertrages regelt die vorgesehenen Unterstützungshandlungen des in Bezug auf die Umsetzung des Gesamtvertrages. § 10 des Gesamtvertrages bestimmt insoweit, dass

(1) „die Gesamtvertragsmitglieder anhält, ihren vertraglichen Pflichten firstgerecht nachzukommen, und dazu insbesondere die Gesamtvertragsmitglieder regelmäßig an die Einhaltung der in diesem Gesamtvertrag geregelten Fristen erinnert.

(2) die -Mitglieder über ihre weiteren Verpflichtungen nach dem UrhG, insbesondere über die Erteilung von Auskünften über den Bezug von vergütungspflichtigen Produkten im Inland unter Benennung der Bezugsquelle (Händlerauskünfte) aufklärt und die -Mitglieder anhält, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen.

(3) die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften und die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung in geeigneter Form erleichtert.

(4) Die Verwertungsgesellschaften und werden im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen, ob und wie die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten der Verwertungsgesellschaften effizienter ausgestaltet werden können."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 23.12.2010, Anlage K 1, sowie auf den Gesamtvertrag vom 23.12.2010, Anlage K 2, verwiesen.

Aufgrund der aus Sicht einer Vielzahl kleinerer und mittelständischer PC-Hersteller diskriminierenden Regelungen im Vergleich bzw. im Gesamtvertrag sind diese dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetreten, sondern haben sich zum klägerischen Verband zusammengeschlossen. Der Vergleich und der Gesamtvertrag standen auch den Mitgliedern des Klägers offen, ein Beitritt war bis 28.02.2010 möglich.

Die Gewinnmargen im PC-Bereich sind nur sehr dünn und liegen zwischen 1 % und 5 %. Dies betrifft insbesondere die im Verband des Klägers zusammengeschlossenen Hersteller, die ihre Produkte tendenziell im niedrigeren Preissegment anbieten. Bei einem Gerät im Wert von 400,- Euro liegt die Gewinnmöglichkeit der PC-Hersteller dementsprechend zwischen 4,- Euro und 20,- Euro.

Die Beklagte macht Vergütungssätze für die Jahre 2002 bis 2007 rückwirkend gegenüber den PC-Herstellern geltend. Die Differenz zwischen den gegenüber den Mitgliedern des und den Mitgliedern des Klägers geltend gemachten Vergütungssätzen übersteigt für sich genommen im niedrigeren Preissegment die Gewinnmöglichkeiten der PC-Hersteller, die Mitglied des Klägers sind. Dies ist für die Mitglieder des Klägers existenzbedrohend.

Der Verzicht der Beklagten auf höhere Vergütungssätze für den streitgegenständlichen Zeit­raum gegenüber den PC-Herstellern, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten sind, liegt im hohen zweistelligen bzw. dreistelligen Millionenbereich.

Die Beklagte hat auf CD-/DVD-Brenner gezahlte Vergütungssätze an den jeweiligen Importeur oder Hersteller rückerstattet. Soweit die Mitglieder des Klägers von deutschen Vorlieferanten CD-/DVD-Brenner erworben haben, weisen die Rechnungen jeweils aus dass in dem Preis Vergütungen in einer bestimmten Höhe enthalten sind.

Der Anfang 2014 geschlossene Gesamtvertrag zwischen der Beklagten und dem Branchenverband differenziert zwischen Consumer-PCs und Business-PCs und veranschlagt für Consumer-PCs eine dreimal höhere Vergütung als für Business-PCs. Der Vergleich und der Gesamtvertrag differenzieren demgegenüber nicht zwischen Consumer-PCs und Business PCs. Für Mitglieder des ist eine solche Mischkalkulation günstig, weil sie zu erheblichem Anteil PCs für Privatkunden veräußern, während die Mitglieder des Klägers in erheblichen Umfang auch Business PCs veräußern.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte von PC-Herstellern, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, Vergütungssätze für PCs nach einer weiten Definition verlange, die nicht die in Anlage 1 Ziffer 2 zum Vergleich und zum Gesamtvertrag enthaltenen  Ausnahmen vorsehe. Dies ergebe sich unter anderem aus der Klageschrift der Beklagten gegen das Mitglied des Klägers Aktiengesellschaft (Anlage K 3), mit der — dies ist unstreitig — unter anderem Auskunft über die Art und die Stückzahl der in bestimmten Zeiträumen „veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks," geltend gemacht wird, ohne dass im Klageantrag oder dessen Begründung in der Klageschrift Ausnahmen zu diesem PC-Begriff aufgeführt werden, wie sie in Ziffer 2 der Anlage 1 zum Vergleich sowie in Ziffer 2 der Anlage zu 1 zum Gesamtvertrag vorgesehen sind.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte aufgrund Verstoßes gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dahingehend zustehe, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, von PC-Herstellern um mehr als 2 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze zu verlangen, als Vergütungssätze, die ,die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrages, insbesondere aufgrund des streitgegenständlichen Vergleichs und des streitgegenständlichen Gesamtvertrages, verlangt.

Die Vorschriften des Kartellrechts fänden auf die Beklagte Anwendung. Die Verwertungsgesellschaften, die gemäß § 54 h Abs. 1 UrhG als Einzige Ansprüche nach § 54 UrhG geltend machen können, hätten eine faktische Monopolstellung für jeweils von ihnen vertretenen Rechte inne. Durch die unterschiedlichen Regelungen und Maßnahmen gegenüber den dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetretenen PC-Herstellern einerseits und den übrigen PC-Herstellern andererseits verstoße die Beklagte gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot, und zwar durch Geltendmachung unterschiedlich hoher Vergütungssätze, durch Verwendung unterschiedlicher PC Definitionen, durch die diskriminierende Regelung, des § 9 Abs. 7 Gesamtvertrag gegenüber PC-Herstellern, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder nicht selbst herstellen, und schließlich' durch die unzulässige Kopplung von Verträgen- zu den Vergütungssätzen für vergangene und zukünftige Zeiträume.

Eine Ungleichbehandlung und Behinderung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Beklagte den -Mitgliedern, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten sind, einen Abschlag von ca. 83 % für die Jahre von 2002 bis 2003 und von ca. 66 % für die Jahre von 2004 bis 2007 sowie ebenfalls Abschläge für die Jahre 2008 bis 2010 gewähre, während sie — dies ist unstreitig — von den übrigen PC-Herstellern für die gesamten Zeiträume gleichbleibend die allgemein geltenden urheberrechtlichen Vergütungssätze geltend macht.

Hierin sei nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber den insoweit gleichartigen Unternehmen der PC-Hersteller zu sehen, zugleich stelle dies auch eine Behinderung derjenigen PC-Hersteller dar, denen die Beklagte keinen Abschlag gewährt. Die Beklagte habe damit ein Instrument der Marktverdrängung. Die erhöhten Vergütungssätze träfen die nicht beigetretenen PC-Hersteller empfindlich in ihrer Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die — unstreitige — Tatsache, dass die im Verband des Klägers zusammengeschlossenen PC-Hersteller aufgrund des Angebots von Produkten tendenziell im niedrigeren Preissegment sowieso lediglich dünne Gewinnmargen haben, die deutlich hinter denen der bekannten Premiumhersteller und Großunternehmern, die dem angehören, zurückbleiben.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund erfolge bzw. dass diese Behinderung unbillig sei.

Im Rahmen der insoweit erforderlichen Interessenabwägung sei zunächst der enorme Unterschied der geforderten Vergütungssätze zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bereits in einer um 2 % des Veräußerungserlöses höheren Forderung durch Verwertungsgesellschaften eine ungerechtfertigte Diskriminierung liege (BGH, GRUR 1970, 200 — Tonbandgeräte-Importeur), könnten die vor­liegend den dem Vergleich bzw. dem Gesamtvertrag beigetreten PC-Herstellern gewährten Rabatte von über 80 % bzw. über 60 % keinesfalls gerechtfertigt sein. Auch eine von der Beklagten° angeführte Verwaltungsvereinfachung könne nicht zur Rechtfertigung eines so hohen Abschlages herangezogen werden. Von einer spürbaren Verwaltungsvereinfachung könne bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil eine spürbare Erleichterung des Inkassos oder der Kontrolle durch den Gesamtvertrag nur bei einer ausreichenden Anzahl der beigetretenen Mitglieder angenommen werden könne, während vorliegend vor allem wenige große PC-Hersteller über den dem Gesamtvertrag beigetreten sind. Es sei Sache der Beklagten, zu einer behaupteten Verwaltungsvereinfachung ausreichend vorzutragen, die Beklagte sei jedoch insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Die im Vergleich bzw. im Gesamtvertrag enthaltenen Regelungen zur angeblichen Erleichterung der Kontroll- und Inkassotätigkeit seien lediglich marginal.

Die in § 10 des Vergleichs bzw. § 10 des Gesamtvertrages vorgesehene Verpflichtung des zur Unterstützung der Beklagten sei im Übrigen nur eine reine Willensbekundung.

Durch den Abschluss des Vergleichs und des Gesamtvertrages habe auch kein Rechtsfrieden erzielt werden können, da eine Vielzahl von kleinen und mittleren PC-Herstellern dem Vergleich und dem Gesamtvertrag unstreitig gerade nicht beigetreten ist. In Beziehung zu diesen PC-Herstellern sei dementsprechend auch kein Rechtsfrieden erzielt worden.

Die vorliegende Ungleichbehandlung könne weiter nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger bzw. seine Mitglieder dem Vergleich hätten beitreten können. Ein Beitritt zum Vergleich und zum Gesamtvertrag sei nicht zumutbar gewesen, da die Regelungen im Ver­gleich und im Gesamtvertrag ihrerseits diskriminierend seien.

Insbesondere sei die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages diskriminierend; hierdurch sei nicht nur ein Beitritt zum Gesamtvertrag nicht zumutbar gewesen, sondern auch ein Beitritt zum Vergleich, der – unstreitig – gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 des Vergleichs nur bei gleichzeitigem Beitritt zum Gesamtvertrag möglich ist. Die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages diskriminiere diejenigen Hersteller, die nicht selber bereits als Importeur oder Hersteller eines CD-/DVD-Brenners eine Abgabe an die Beklagte gezahlt haben, sondern den in ihrem PC eingebauten Brenner von einem deutschen Vorlieferant gekauft haben. Diese PC-Hersteller müssten über den Einkaufspreis die Vergütung für den CD-/DVD-Brenner leisten, ohne eine Verrechnungsmöglichkeit zu haben. Sie unterlägen somit einer Doppelbelastung, da sie den PC-Vergütungssatz und zugleich über den Einkaufspreis eine Vergütung für den Brenner zahlten. Die PC-Hersteller könnten auch unschwer durch Vorlage der Rechnungen der Importeure nachweisen, dass eine vom Importeur an die Beklagte gezahlte Vergütung über den Preis an sie weitergegeben wurde. Die PC-Hersteller, die einen CD-/DVD-Brenner von einem deutschen Vorlieferanten erwerben, seien daher ohne sachlichen Grund gegenüber den PC-Herstellern, die den Brenner selber importieren oder herstellen, benachteiligt.

Eine Beitrittsmöglichkeit zum Vergleich und, zum Gesamtvertrag sei weiter aufgrund der unzulässigen kartellrechtswidrigen Kopplung des Vergleichs mit dem Gesamtvertrag nicht möglich. Auch wenn vorliegend nicht wie bei der klassischen kartellrechtswidrigen Kopplung der Bezug einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem Bezug eines gewünschten Guts ver­knüpft wird, so würden doch durch die Verknüpfung des Vergleichs mit dem Gesamtvertrag zwei nicht zusammengehörende Regelungsgegenstände miteinander verbunden, so dass das kartellrechtliche Koppelungsverbot zumindest entsprechend anwendbar sei. Die Mitglieder des Klägers können nämlich — unstreitig — nicht in den Genuss der Abschläge bei den Vergütungssätzen für die Jahre 2002 bis 2007 kommen, wenn sie nicht zugleich auch dem für sie ungünstigen Gesamtvertrag beitreten. Zudem liege nicht nur in der Verbindung zweier inhaltlich nicht zusammengehörender 'Regelungsgegenstände, sondern auch in der zeitli­chen Verknüpfung der Anerkennung von Ansprüchen für die Vergangenheit und für die Zu­kunft eine unzulässige Koppelung. Die durch die Verbindung des Vergleichs mit dem Gesamtvertrag erstrebte Gesamtlösung widerspreche auch dem Grundsatz der periodischen Gerechtigkeit, nach dem die einzelnen Zeiträume gesondert zu betrachten sind, zumal während dieses Zeitraums eine gesetzliche Neuregelung erfolgte.

Daneben sei im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass die unter­schiedliche Behandlung von PC-Herstellern durch die Beklagte auch gegen die Grundsätze aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verstoße, insbesondere gegen das Angemessenheits- und Gleichheitsgebot gemäß § 11 UrhWG. Die Tarife, die gegenüber Nicht-Mitgliedern des Gesamtvertrags geltend gemacht werden, wichen soweit von dem Inhalt des Gesamtvertrages ab, dass sie sich entgegen § 11 UrhWG gerade nicht, mehr an dem Gesamtvertrag orientieren.

Eine Unbilligkeit der Behinderung sei auch aufgrund der rückwirkenden Geltendmachung der Vergütungssätze anzunehmen, da diese rückwirkende Geltendmachung dem Charakter des § 54 a UrhG a. F. als einer Vorschrift, die auf eine zukünftige Belastung der Hersteller und Importeure gerichtet sei, widerspreche.

Auch eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus sonstigen Gründen könne nicht an genommen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Frage, ob in den Jahren 2002 bis 2007 von einer technischen Eignung und Bestimmung der PCs für Vervielfältigungsvorgänge ausgegangen werden könne, eine solche Eignung jedenfalls deutlich geringer gewesen sei als ab dem Jahre 2008. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehle es an der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit der Erhebung der Urheberrechtsabgaben durch die Beklagte.

Schließlich sei ein Beitritt zum Vergleich und zum Gesamtvertrag nicht zumutbar gewesen, da Vergleich und Gesamtvertrag europarechtswidrig nicht zwischen Business-PCs und Consumer-PCs unterscheiden. Aufgrund dieser unterschiedslosen Anwendung der Vergütungssätze auch auf Business-PCs trotz deren geringeren bzw. fehlenden mutmaßlichen Gebrauchs zur Fertigung von Privatkopien sei ein Beitritt zum Vergleich und zum Gesamtvertrag ebenfalls nicht zumutbar gewesen, so dass eine Beitrittsmöglichkeit die Ungleichbe­handlung nicht rechtfertigen könne. Ein signifikanter Nachteil bestehe zumindest bei allen Unternehmen, die über einen Anteil von Business-PCs verfügen, der über 50 % liegt.

Die Geltendmachung von um mehr als 2 % höheren Vergütungssätzen als denjenigen, die der Beklagte aufgrund eines Gesamtvertrages mit einem Verband oder mit PC-Herstellern gewährt, insbesondere aufgrund des streitgegenständlichen Vergleichs und des streitgegenständlichen Gesamtvertrages, verstoße gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GVVB. Dem Kläger stehe daher der mit Hauptantrag Ziffer 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 33 AIDS. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu. Jedenfalls könne die Beklagte nicht uni' 20 % höhere allgemei­ne urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern verlangen, als sie einem Verband in einem Gesamtvertrag gewährt, da im Rahmen von Gesamtverträgen maximal Abschläge bis 20 % üblich und angemessen seien.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte — unstreitig — die allgemein geltenden urheberrechtli­chen Vergütungssätze gegenüber zahlreichen PC-Herstellern weiterhin geltend macht, wirke die Ungleichbehandlung und die Behinderung aus dem Vergleich und dem Gesamtvertrag fort, der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag sei begründet. Es bestehe auch die für Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass die Beklagte abermals diskriminierende Maßnahmen in einen Gesamtvertrag mit dem oder einem anderen Verband treffen wird.

Sollte der Hauptantrag zu 1 unbegründet sein, so habe der Kläger zumindest einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, PC-Herstellern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages mit dem einen Rabatt von über 2 % auf die allgemein geltenden Vergütungssätze zu gewähren. Jedenfalls aber habe der Kläger ein Anspruch darauf, den streitgegenständlichen Vergleich und streitgegenständlichen Gesamtvertrag durch Nichtig-Erklärung zu beseitigen.

Die Verbindung des Beitritts zu dem Vergleich mit einem Beitritt zum Gesamtvertrag verstoße als unzulässige Kopplung gegen § 1 GWB und begründe einen gesonderten Unterlassungsanspruch des Klägers (Antrag Ziffer 2).

Dem Kläger stehe weiter ein Anspruch auf Unterlassung von diskriminierenden Maßnahmen gegenüber PC-Herstellern, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder nicht selbst herstellen, zu. Der Unterlassungsanspruch erfasse neben der konkreten diskriminierenden und behindernden Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages auch jegliche andere diskriminierende Maßnahme gegenüber diesen PC-Herstellern. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte die insoweit streitgegenständliche Regelung erneut in eine Vereinbarung aufnehmen oder durch eine andere Regelung ersetzen wird, die im Ergebnis wiederum PC-Hersteller, die CD-/DVD-Brenner selbst importieren oder selbst herstellen, anders behandeln, als PC-Hersteller, die dies nicht tun. Da sich hier zahl­reiche Möglichkeiten solcher diskriminierenden Regelungen böten, enthalte der Klageantrag Ziffer 3 neben dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der diskriminierenden Maßnahme der Sonderregelung zu der Verrechnungsmöglichkeit der Vergütungssätze auch jegliche andere diskriminierende Maßnahme und sei insoweit abstrakt formuliert. Die für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr sei insoweit ebenfalls gegeben.

Schließlich habe der Kläger gegen die. Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Ungleichbehandlung und Behinderung aufgrund der Verwendung unterschiedlicher PC-Definitionen (Antrag Ziffer 4). Aus dem Verfahren gegen das Verbandsmitglied ergebe sich, dass die Beklagte gegenüber PC-Herstellern, die nicht dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten sind, eine weitere PC Definition verwende und somit für Geräte Vergütungsansprüche geltend mache, für die sie von den dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beige­tretenen Mitgliedern des eine Vergütung nicht verlange.

Der Kläger beantragt

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, um mehr als 2 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrages mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung einzelnen PC-Herstellern, insbesondere aufgrund des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem, gewährt.

Hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, PC-Herstellern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, wie insbesondere auf der Grundlage des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des „Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem, mit einem Verband oder mit PC-Herstellern einen Rabatt von über 2 % der auf die allgemein geltenden Vergütungssätze zu gewähren.

Hilfsweise,

b) den, „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und den ”Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem für nichtig zu erklären,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen eine Vereinbarung als Gesamtvertrag anzubieten, nach der Mitgliedern eines Verbandes die Gewährung eines Rabattes auf die allgemein geltenden Vergütungssätze von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht wird, nach der Ansprüche der Beklagten für einen vergangenen und/oder zukünftigen Zeitraum anerkannt werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, es, zu unterlassen, Regelungen zur allgemein geltenden urheberrechtlichen Vergütungspflicht zu treffen, die PC-Hersteller, welche CD-/DVD-Brenner selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen, anders behandeln als PC-Hersteller, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder nicht selbst herstellen, wobei sie es insbesondere zu unterlassen hat, nur für solche PC-Hersteller eine Verrechnungsmöglichkeit zu bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften vorzusehen, die ihre CD-/DVD-Brenner nicht selbst in die Bundesrepublik Deutschland importieren oder selbst herstellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen für PCs, insbesondere für Laptops und Notebooks, eine Vergütung nach § 54 a. F. UrhG oder § 54 UrhG zu verlangen, die sie in dem ”Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und in dem „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband von der Vergütungspflicht befreit hat.

Hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen für PCs, insbesondere für Laptops und Notebooks, die von den allgemein geltenden Vergütungssätzen erfasst werden, Regelungen, wie insbesondere in dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs ,gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007 und in dem „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem, oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband zu treffen, wonach diese PCs bei Abschluss der Vereinbarung von den allgemein geltenden Vergütungssätzen befreit werden.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass der Abschluss des Vergleichs und des Gesamtvertrages neben der Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit für die Beteiligten eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung für die Beklagte darstelle. Durch die in den Vereinbarungen enthaltenen Mitwirkungspflichten und durch die Übernahme von Tätigkeiten, die normalerweise in den Aufgabenbereich der Beklagten fallen, helfe der der Beklagten beim Vertragsschluss und bei der Vertragserfüllung. Beispielsweise habe der durch die Aufklärung und Information seiner Mitglieder die Beklagte bei der Erfassung und Abwicklung vergütungspflichtiger Sachverhalte unterstützt (§ 10 des Vergleichs bzw. des Gesamtvertrags). Neben der Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei der Erfassung vergütungspflichtiger Sachverhalte durch Aufklärung und Information, würden der Vergleich und der Gesamtvertrag auch die Kontroll- und Inkassotätigkeit der Beklagten erleichtern (§ 7 Abs. 3 des Vergleichs, § 8 des Vergleichs und des Gesamtvertrags).

Die Beklagte führt aus, dass es bereits an einer Ungleichbehandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB fehle, da keine wirtschaftlich gleichliegenden Sachverhalte vorlägen aufgrund der ge­nannten vertraglich übernommenen Pflichten des und der durch den Abschluss des Vergleichs und des Gesamtvertrages erzielten Rechts- und Planungssicherheit.

Eine - entgegen der Auffassung der Beklagten angenommene - Ungleichbehandlung sei im Übrigen gerechtfertigt bzw. es fehle an der Unbilligkeit einer Behinderung.

Der abgeschlossene Vergleich und der abgeschlossene Gesamtvertrag stellten eine sachliche Rechtfertigung der vorgetragenen Ungleichbehandlung dar.

Auch der Normadressat des Diskriminierungsverbots könne grundsätzlich Preise und Kondi­tionen in Verhandlungen mit der Gegenseite vereinbaren, dies sei wettbewerbsimmanent. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB enthalte insoweit keine Meistbegünstigungsklausel. Vorliegend seien die Vergütungssätze in Vergleich und Gesamtvertrag nicht willkürlich gewählt, sondern Teil einer Gesamtlösung für die Jahre 2002 bis 2010. Dieser Gesamtlösung käme eine Befriedungsfunktion zu.

Nach der Rechtsprechung rechtfertige die in einem Gesamtvertrag erzielte Verwaltungsvereinfachung einen pauschalen Nachlass auf die geforderten Vergütungssätze. Im Übrigen sei auch die abnehmende Werthaltigkeit von Forderungen im Zeitablauf zu berücksichtigen.

Zwar könne ein Vergleich bzw. Gesamtvertrag dann nicht rechtfertigend wirken, wenn wesentliche Verpflichtungen des Vertrages ihrerseits diskriminierend sein sollten; vorliegend enthielten der Vergleich und der Gesamtvertrag jedoch, gerade keine ihrerseits diskriminierenden  Regelungen.

Die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages sei nicht kartellrechtswidrig. Die darin vor­gesehene Verrechnungsmöglichkeit diene der Vermeidung einer Doppelbelastung derjenigen Vergütungsschuldner die bereits vor der Einigung im Jahre 2009 ihrer gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Vergütungen für CD-/DVD-Brenner nachgekommen sind. Die Beklagte könne nicht überprüfen, ob und inwieweit Vergütungssätze durch einen deutschen Vorlieferanten an PC-Hersteller weitergegeben worden seien, eine Verrechnungsmöglichkeit sei für diese Konstellation nicht zumutbar. Sie könne Rückerstattungen daher nur an diejenigen Unternehmen vornehmen, die die Vergütung zuvor selber an die Beklagte gezahlt haben, alles andere wäre praktisch nicht durchführbar. Da die Beklagte Rückerstattungen an die deutschen Vorlieferanten bereits vorgenommen hat, wäre sie benachteiligt, wenn sie in Be­zug auf ein und dasselbe Produkt nunmehr zudem PC-Herstellern eine Rückforderungsmöglichkeit bzw. Verrechnungsmöglichkeit einräumen würde. Vielmehr müsse sich der PC-Hersteller seinerseits an seinen deutschen Vorlieferanten des CD-/DVD-Brenners wenden, eine Rückerstattung müsse innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse erfolgen.

Des Weiteren könne keine unzulässige kartenrechtswidrige Kopplung von Vergleich und Gesamtvertrag angenommen werden. Es fehle bereits an dem Tatbestand einer Kopplung, da keine voneinander abgrenzbaren Haupt- und Zusatzleistungen vorlägen, sondern es lediglich um die Abdeckung unterschiedlicher Zeiträume gehe. Die Verbindung von Vergleich und Gesamtvertrag sei erforderlich gewesen zu Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit für den gesamten Zeitraum von 2002 bis 2010. Auf Seiten der Beklagten habe ein legitimes Bedürfnis bestanden, die günstigeren Vergütungssätze für die Jahre 2002 bis 2007 nur denjenigen PC-Herstellern zu gewähren, die sich auch mit den höheren Vergütungssätzen für die Jahre 2008 bis 2010 einverstanden erklärten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine solche Verbindung unter zeitlichem Gesichtspunkt nicht zulässig sein soll.

Ebenso wenig sei die Verletzung von Grundsätzen aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz erkennbar; § 12 UrhVVG sehe ja gerade den Gesamtvertrag vor.

Nach der Rechtsprechung sei auch die rückwirkende Erhebung einer Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte zulässig, auch wenn keine Abwälzung auf den Endkunden mehr möglich ist.

Die vom Kläger gerügte fehlende Unterscheidung zwischen Business-PC und Consumer-PC habe ebenfalls keine kartellrechtliche Relevanz, da die Beklagte — unstreitig — für den Zeit­raum 2002 bis 2010 weder gegenüber Mitgliedern noch gegenüber den Mitgliedern der Klägerin eine Differenzierung nach Business-PC und Consumer-PC-vorgenommen hat.

Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Tonbandgeräte-Importeur berufen im Hinblick auf die damals abweichende Gesetzeslage sowie die der Entscheidung zugrundeliegende abweichende Konstellation. Vorliegend seien die niedrigeren Vergütungssätze das Ergebnis eines umfassenden Interessenausgleichs in Vergleich und Gesamtvertrag gewesen. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB bestehe daher nicht.

Mangels Verstoßes gegen das Köpplungsverbot sei auch der Klageantrag Ziffer 2 abzuweisen, ebenso der Klageantrag Ziffer 3 mangels Vorliegens einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung.

Hinsichtlich der gegenüber den PC-Herstellern verwendeten PC-Definitionen fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung. Der Verweis auf das Verfahren gegen den Hersteller sei nicht zielführend, da Ausnahmen zur PC-Definition in diesem Verfahren nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten, und die Ausnahmen im Vergleich bzw. Gesamtvertrag vorwiegend deklaratorischer Natur seien, und Konkretisierungen der Regelungen in § 54 c UrhG a. F. bzw. §'54 Abs. 2 UrhG n. F. darstellten.

Der Kläger hat die Beiziehung der Akte OLG München, 6 Sch 12/11 WG des Rechtsstreits des gegen die Beklagte beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die Beklagte in anderen Verfahren vortrage, dass die durch den Abschluss eines Gesamtvertrages erreichte Verwaltungsvereinfachung lediglich einen Nachlass in Höhe von maximal 6,5 % rechtfertige.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Parteien Klagen der Beklagten gegen einzelne PC-Hersteller, die Mitglieder des Klägers sind, beim Oberlandesgericht München anhängig sind. Dies begründet nicht den von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit, da der Kläger, der vorliegend eigenständige Unterlassungsansprüche geltend macht, nicht Partei dieser Rechtsstreitigkeiten ist und es somit an einer Identität der Parteien und der Streitgegenstände fehlt (s. auch Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 261, Rnr. 50 ff.).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Geltendmachung von um mehr als 20 % höheren allgemeinen urheberrechtlichen Vergütungssätzen gegen­über PC-Herstellern als denjenigen, die die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Gesamtvertrags und des Vergleichs mit, dem verlangt (s. unten A.). Im Übrigen wird die Kla­ge abgewiesen, und zwar sowohl im Klageantrag Ziffer 1. (s. ebenfalls unten A.), als auch im Übrigen (s. unten B. bis D).

Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem. §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB der aus dem Tenor Ziffer 1 ersichtliche Unterlassungsanspruch zu, nach dem die Beklagte es zu unterlassen hat, um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des „Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des „Gesamtvertrags -zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der und dem gewährt.

Im Übrigen wird der Klageantrag Ziff. I. abgewiesen (s. unten Ziff. 11).

Der tenorierte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr.  1 GWB.

Gern. § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Ein Missbrauch liegt gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Wer hiergegen verstößt, ist dem Betroffenen gern. § 33 Abs. 1 GWB bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

Vorliegend sind der Kläger aktivlegitimiert (s. unten Ziff. 1) und die Beklagte als Normadressatin des Diskriminierungsverbots passivlegitimiert (s. unten Ziff. 2). Die Ungleichbehandlung (s. unten Ziff. 3) der Mitglieder des Klägers gegenüber anderen PC-Herstellern, für die der streitgegenständliche Vergleich und der streitgegenständliche Gesamtvertrag gelten, erfolgt jedenfalls teilweise ohne sachlichen Grund (s. unten Ziff. 4). Entsprechendes gilt für die geltend gemachte unbillige Behinderung (s. unten Ziff. 5.).

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB können auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen Ansprüche nach § 33 Abs. 1 GWB geltend machen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Der Kläger, der die beruflichen Interessen seiner Mitglieder, einer erheblichen Anzahl von PC-Herstellern, gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit• vertritt und mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist, ist gern. § 33 Abs 2 Nr. 1 GWB aktivlegitimiert.

2. Die Beklagte ist Normadressatin des Diskriminierungsverbots nach § 19 GWB.

Das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB richtet sich an marktbeherrschende Unternehmen. Ein Unternehmen ist gern. § 18 Abs. 1 GWB marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Vorliegend geht es um die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach §§ 54, 54 a UrhG a.F. bzw. §§ 54 ff. UrhG n.F.. Diese sind verwertungsgesellschaftspflichtig, können also nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von 9 Verwertungsgesellschaften. Urheber und Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (BGH GRUR 1988, 782). Verwertungsgesellschaften sind in der Regel marktbeherrschende Unternehmen, zumal wenn sie auf ihrem jeweiligen Gebiet alleine tätig sind und somit eine faktische Monopolstellung haben. Dies ist bei den Mitgliedern der Beklagten wie beispielsweise der, der und der Wort der Fall (s. auch Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 24 UrhWG, Rnr. 2). Die Beklagte als deren Zusammenschluss ist daher ebenfalls ein marktbeherrschendes Unternehmen.

3. Weiter ist eine Ungleichbehandlung der PC-Hersteller, die dem streitgegenständlichen Gesamtvertrag und dem streitgegenständlichen Vergleich nicht beigetreten sind, im Verhältnis zu den beigetretenen PC-Herstellern zu bejahen.

Denn die Beklagte macht u.a. gegenüber den Mitgliedern des Klägers deutlich höhere Vergütungssätze für PCs nach §§ 54, 54 a UrhG a.F. bzw. §§ 54 ff. UrhG n.F. geltend als sie aufgrund des Vergleichs und des Gesamtvertrages geltend macht. So verlangt sie von den dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetretenen PC-Herstellern Vergütungssätze in Höhe von 18,42 Euro je PC für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2007 und in Höhe von 17,0625 Euro bzw. 15,1875 Euro je PC für den Zeitraum 2008 bis 2010 (sowie gegebenenfalls je Brenner 1,875 Euro), während sie von den beigetretenen PC-Herstellern 3,15 Euro je PC für die Jahre 2002/2003, 6,30 Euro je PC für die Jahre 2004-2007 und 13,65 Euro für PCs mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro für PCs ohne eingebauten Brenner für den Zeitraum 2008 bis 2010 verlangt.

Soweit der Beklagte geltend macht, dass es bereits an wirtschaftlich gleich liegenden Sachverhalten fehle, so hindert dieser Einwand nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme einer Ungleichbehandlung gleichartiger Unternehmen i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Der Begriff der Gleichartigkeit setzt einen Vergleich zwischen dem (angeblich) diskriminierten Unternehmen und anderen Unternehmen voraus, mit denen der Diskriminierende Geschäftsbeziehungen unterhält. Dabei lässt sich die Gleichartigkeit nur im Hinblick auf den konkret betroffenen Geschäftsverkehr bestimmen (Bechthold, GWB, 7. Aufl. 2013, § 19, Rnr. 36).

Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion ausüben (Bechthold, a.a.O., § 19, Rnr. 37).

Vorliegend handelt es sich bei den PC-Herstellern, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten, insbesondere aufgrund des streitgegenständlichen Vergleichs und des streitgegenständlichen Gesamtvertrages, geringere Vergütungssätze an die Beklagte bezahlen müssen, und den sonstigen PC-Herstellern, u.a. den Mitgliedern des Klägers, um gleichartige Unternehmen i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

Soweit nach Ansicht der Beklagten im Hinblick auf die in Vergleich und Gesamtvertrag geregelten Pflichten des und seiner Mitglieder sowie der durch diesen Vergleich und durch diesen Gesamtvertrag erzielten Rechts- und Planungssicherheit für die Beklagte keine wirtschaftlich gleich liegenden Sach­verhalte anzunehmen seien, so sind diese Gesichtspunkte nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung zu berück­sichtigen. Die Annahme ausreichend vergleichbarer Sachverhalte und „gleichartiger Unternehmen" i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB hindern sie demge­genüber nicht. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte erklärungs- und rechtfertigungsbedürftig (Bechthold, a.a.O., § 19, Rnr. 35).

4. Die unterschiedliche Behandlung ist nur teilweise sachlich gerechtfertigt.

Bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung — bzw. der Unbilligkeit einer Behinderung — bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs ausgerichteten Zielsetzung des GWB (Bechthold, a.a.O. § 19, Rnr. 42).

Die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung einer unter­schiedlichen Behandlung liegt beim Diskriminierenden (Bechthold, a.a.O., § 19, Rnr. 44).

Marktbeherrschende Unternehmen sind durch das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter ungleicher Behandlung nicht gehalten, allen Marktpartnern ohne weiteres die gleichen Bedingungen, insbesondere Preise einzuräumen. Da das Streben eines Marktteilnehmers nach möglichst günstigen Bedingungen und Preisen ebenso wie das seiner Marktgegenseite grundsätzlich wettbewerbskonform ist, kann allein aus unterschiedlichen vereinbarten Preisen bzw. Konditionen noch keine negative Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung gefolgert werden; entscheidend ist vielmehr, ob die unterschiedliche Konditionengestaltung auf Willkür oder wirtschaftsfremden unternehmerischen Entscheidungen beruht (BGH GRUR 1996, 808 - Pay-TV-Durchleitung). Aus unterschiedlichen Preisen und Bedingungen als solchen kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hergeleitet werden (Lübbert in: Wiedemann, Kartellrecht, 2. Aufl. 2008, § 2Q GWB a.F., Rnr. 46). Das Diskriminierungsverbot will dem Missbrauch von Marktmacht entgegenwirken, es enthält jedoch keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen — günstigsten — Bedingungen, insbesondere Preise, einzuräumen; dem Normadressaten soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen auch differenziert reagieren zu können (BGH a.a.O. — Pay TV-Durchleitung - zu § 26 GWB a.F.; Lübbert a.a.O.). Die Zulässigkeit einer differenzierten Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf. Willkür bzw. auf Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind; dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH. a.a.O. — Pay-TV-Durchleitung).

Vorliegend kommt die Kammer aufgrund umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Diskriminierungsverbots zu dem Ergebnis, dass die vorgenommene Ungleichbehandlung nur teilweise gerechtfertigt ist und es der Beklagten untersagt ist, von PC-Herstellern Vergütungssätze zu verlangen, die die gegenüber den PC-Herstellern, für die der Gesamtvertrag und der Vergleich gelten, verlangten Vergütungssätze um mehr als 20 %  übersteigen.

a) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung auf dem Abschluss eines Vergleichs und eines Gesamtvertrages mit den Mitgliedern des beruht, und dass den übrigen PC-Herstellern, insbesondere den Mitgliedern des Klägers, die Möglichkeit des Beitritts offenstand.

aa) Grundsätzlich können Verwertungsgesellschaften Gesamtverträge schließen. Dies ist in § 12 UrhWG ausdrücklich vorgesehen. Gem. § 12 UrhWG ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem UrhG geschützte Werke oder Leistungen nutzen bzw. zur Zahlung von Vergütungen nach dem UrhG verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen zu schließen, es sei denn, dass ihr der Abschluss eines Gesamtvertrages nicht zumutbar ist (insbesondere weil die Vereini­gung eine zu geringe Mitgliederzahl hat).

bb) Vorliegend hatten die nicht beigetretenen PC-Hersteller, insbesondere die Mitglieder des Klägers, jedenfalls bis 28.02.2013 die Möglichkeit, dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beizutreten.

Dies ist im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung zu berücksichtigen.

Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung scheitert nicht bereits daran, dass der Vergleich und der Gesamtvertrag ihrerseits aus anderen Gründen diskriminierend sind. Eine, solche Diskriminierung ist weder aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrags (s. unten (1)), noch aufgrund Verstoßes gegen das kartellrechtliche Kopplungsverbot (s. unten (2)) oder aufgrund der vorgesehenen Ausnahmen zum PC-Begriff (s. unten (3)) anzunehmen. Schließlich scheitert die Berücksichtigung des Gesamtvertrags und des Vergleichs im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht an dem nach Ansicht des Klägers vorliegenden Verstoß gegen europäisches Recht (s. unten (4)) oder an der rückwirkenden Geltendmachung von Vergütungssätzen (s. unten (5)).

(1) Die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages verstößt nach Ansicht der Kammer nicht ihrerseits gegen Kartellrecht.

Diese Regelung sieht eine Verrechnungsmöglichkeit für Gesamtvertragsmitglieder vor, die ihrerseits bereits Vergütungen für Vertragsgegenstände, beispielsweise Brenner, bezahlt haben, vor. Die bereits bezahlten Vergütungen werden mit den nach dem Gesamtvertrag bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften verrechnet. Diese Bestimmung im Gesamtvertrag berücksichtigt die Interessen insbesondere der großen PC-Hersteller, die zumeist die Brenner selber herstellen oder importieren. Sie führt gleichzeitig faktisch zu einer Benachteiligung derjenigen PC-Hersteller, die die in ihre PCs eingebauten Brenner nicht zuvor selber eingeführt oder hergestellt haben.

Für diese Ungleichbehandlung liegt aber nach Ansicht der Kammer ein sachlich gerechtfertigter Grund vor.

Die Beklagte hat zunächst von den Importeuren bzw. Herstellern der Brenner eine Abgabe erhoben. Soweit sie nun nachträglich auf diese Brennerabgabe verzichten möchte — was ja grundsätzlich im Interesse der PC-Hersteller liegt — ist in der Rückerstattung bzw. Verrechnung der Ab­gabe im Verhältnis zu demjenigen, der die Abgabe zuvor gezahlt hatte, ein praktikabler Weg zu sehen. Dementsprechend hat die Beklagte — wie in der mündlichen Verhandlung vom Direktor der Beklagten vorgetragen und von Klägerseite nicht bestritten wurde — auch den Importeuren der Brenner die Abgabe bereits rückerstattet. Würde die Beklagte nun denjenigen PC-Herstellern, die die Brennerabgabe nicht selber, sondern lediglich mittelbar über den Einkaufspreis an den Importeur, bezahlt haben, insoweit eine Verrechnungsmöglichkeit mit den von ihr verlangten Vergütungssätzen einräumen, würde sie die Brennerabgabe gleich doppelt „zurückzahlen". Daher ist es sachlich gerechtfertigt und nicht unbillig, wenn die Beklagte diesen PC-Herstellern keine Verrechnungsmöglichkeit einräumt, sondern sie insoweit an den jeweiligen Importeur und auf die bestehende Rückforderungsmöglichkeit innerhalb der Leistungskette verweist. Nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung wird die Brennerabgabe ausweislich der jeweiligen Rechnung vom Importeur an die Mitglieder des Klägers weitergeleitet. Die Rechnungen weisen jeweils ausdrücklich die — damals — vom Importeur bezahlte und an den PC-Hersteller „weitergeleitete" Brennerabgabe aus. Soweit der Importeur die Abgabe zurückerstattet bekommen hat, ist der Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung durch den jeweiligen PC-Hersteller weggefallen, so dass den PC-Herstellern ein Rückforderungsanspruch gegen ihre Lieferanten, zusteht, bzw. ist von einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages auszugehen. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Rückforderung mit nicht unerheblichem Aufwand und zudem mit einer gewissen Unsicherheit belegt ist. Eine anderweitige praktikable Lösung ist jedoch nicht ersichtlich.

(2) Des Weiteren ist nach Ansicht der Kammer kein Verstoß des Gesamtvertrages gegen das kartellrechtliche Kopplungsverbot anzunehmen.

Nach dem Kartellrecht (s. z.B. Art. 101 Abs. 1 e) AEUV) ist insbesondere verboten die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sächlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung. zum Vertragsgegenstand stehen. Der Kläger hat bereits selber eingeräumt, dass dieser Grundsatz nicht direkt anwendbar ist, da vorliegend nicht Waren oder Dienstleistungen miteinander verknüpft werden; vielmehr sieht er einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Kopplungsverbot darin, dass zwei nicht zusammengehörende Regelungsgegenstände miteinander verbunden werden dadurch, dass Vergleich und Gesamtvertrag 'miteinander verknüpft sind, so dass Abschläge bei den Vergütungssätzen für die Jahre 2002 bis 2007 nur erzielt werden können, wenn gleichzeitig ein Beitritt zum — inhaltlich ungünstigen — Gesamtvertrag erfolgt. Eine unzulässige .Kopplung sei auch aufgrund der zeitlichen Verknüpfung der Anerkennung von Ansprüchen für die Vergangenheit und für die Zukunft anzunehmen.

Tatsächlich ist ein Beitritt zum Vergleich gern. § 2 Abs. 1 S. 1 des Vergleichs nur möglich, wenn, das jeweilige -Mitglied auch dem Gesamtvertrag beitritt oder aber erklärt, seit 1.01.2008 weder Hersteller noch Importeur von PCs zu sein. Damit werden auch verschiedene Zeiträume miteinander verknüpft, da der Vergleich den Zeitraum 1.01.2002 bis 31.12. 2008 betrifft, während der Gesamtvertrag den Zeitraum 1.01.2008 bis 31.12.2010 zum Gegenstand hat.

Hierin ist nach Ansicht der Kammer jedoch keine kartellrechtswidrige Kopplung zu sehen, das Kopplungsverbot ist nicht nur nicht direkt, sondern auch nicht entsprechend anwendbar.

Vielmehr ist ein legitimes Interesse der Beklagten anzunehmen dahingehend, für einen längeren Zeitraum eine Regelung zu treffen.

Die Streitigkeiten zwischen der Beklagten und diversen PC-Herstellern dauerten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs und des Gesamtvertrages bereits einige Jahre an. Die Beklagte machte Ende 2005 Vergütungsansprüche gegen PC-Hersteller im Wege der Klage geltend. Auch die — letztlich erfolglosen — Vergleichsverhandlungen mit dem Branchenverband nahmen einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs und des Gesamtvertrages am 30.12.2009 bestand daher das Bedürfnis für eine Regelung über einen längeren Zeitraum. Bei der Verknüpfung der verschiedenen Zeiträume 2002 bis 2007 und 2008 bis 2010 über § 2 Abs. 1 S. 1 des Vergleichs liegt daher nicht — wie bei der kartellrechtswidrigen Kopplung des Bezugs verschiedener Leistungen — eine „sachfremde" Verknüpfung nicht zusammengehörender Gegenstände vor, sondern der nachvollziehbare Versuch, für einen längeren Zeitraum ein „Gesamtlösung" zu finden, die für die Beteiligten Rechts-und Planungssicherheit schafft.

Dem steht schließlich auch nicht der vom Kläger angeführte Aspekt der „Periodengerechtigkeit" entgegen. Dabei handelt es sich um einen Grundsatz aus dem Gebührenrecht, der die Beklagte nicht bindet. Er steht einer vergleichsweisen Einigung der Beklagten und des über einen längeren Zeitraum daher nicht entgegen.

(3) Der Vergleich und der Gesamtvertrag als solche sind auch nicht deswegen zu beanstanden, weil in der Definition des PC-Begriffs jeweils Ausnahmen vorgesehen sind in Ziff. II. der Anlage 2 zum Vergleich bzw. der Anlage 1 zum Gesamtvertrag.

Diese Definition als solche zieht nicht notwendigerweise eine Ungleichbehandlung nach sich. Der Kläger sieht eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung in der behaupteten abweichenden PC-Definition im Verhältnis zu PC-Herstellern, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind. Dies hat er zum Gegenstand seines Klageantrags Ziff. 4 gemacht. Im Rahmen des Klageantrags 1, der die Geltendmachung unterschiedlich hoher Vergütungssätze zum Gegenstand hat, ist lediglich zu prüfen, ob insoweit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Vergleichs und des Gesamtvertrages sachlich gerechtfertigt ist, bzw. ob eine Rechtfertigung bereits deswegen ausscheidet, weil Vergleich und Gesamtvertrag ihrerseits diskriminierend sind. Die Aufnahme der PC-Definitionen einschließlich der festgelegten Ausnahmen in den Vergleich und den Gesamtvertrag ist jedoch als solche nicht diskriminierend. Diskriminierend kann allenfalls eine hiervon abweichende anschließende Behandlung von nicht beigetretenen PC-Herstellern sein (s. unten Ziff. D.)

(4) Des Weiteren scheitert die Berücksichtigung des Gesamtvertrags und des Vergleichs im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht an einer Europa- oder Kartellrechtswidrigkeit des Vergleichs und des Gesamtvertrags aufgrund der Tatsache, dass die Vereinbarungen nicht zwi­schen Business- und Consumer-PCs unterscheiden.

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass insoweit grundsätzlich eine Differenzierung erforderlich ist, weil Consumer-PCs in höherem Umfang zur Fertigung von Privatkopien geeignet sind im Sinne von § 54 Abs. 1, Abs. 2 UrhG als Business-PCs. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung C-467/08 — Padawan (GRUR Int 2010, 1043) so gesehen.

Vorliegend machen die Beklagte bzw. die Verwertungsgesellschaften jedoch gegenüber sämtlichen PC-Herstellern jeweils dieselben Vergütungssätze geltend, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um einen Busi­ness- oder einen Consumer-PC handelt. Diese undifferenzierte Berechnung der Vergütungssätze mag für die jeweiligen PC-Hersteller unterschiedlich vorteilhaft sein — je nachdem ob sie hauptsächlich Consumer-PCs oder schwerpunktmäßig Business-PCs herstellen und vertreiben — eine für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung kann jedoch hierin nicht gesehen werden.

Der Kläger greift nicht die fehlende Unterscheidung zwischen Consumer-PCs und Business-PCs als solche an mit seiner Klage. Gegenstand seines Klageantrags Ziff. 1. ist vielmehr die unterschiedliche Höhe der Vergütungssätze, die aufgrund des Gesamtvertrags und des Vergleichs (bzw. anderer Vereinbarungen) einerseits bzw. von PC-Herstellern, die nicht in den Genuss der in diesen Vereinbarungen festgelegten Vergütungssätze kommen, andererseits verlangt werden. Die fehlende Unterscheidung zwischen Consumer-PCs und Business-PCs im Gesamtvertrag bzw. im Vergleich führt nicht dazu, dass der Gesamtvertrag und der Vergleich nicht dennoch allen PC-Herstellern offen standen und grundsätzlich – aufgrund der erzielten Vorteile dieser Vereinbarungen für die Beklagte (s. unten) – in gewissem Rahmen eine Differenzierung zwischen den beigetretenen und den nicht beigetretenen PC-Herstellern bei der Vergütungshöhe rechtfertigen.

(5) Schließlich sind Vergleich und Gesamtvertrag nicht deswegen ihrerseits kartellrechtswidrig, weil eine rückwirkende Geltendmachung von, urheberrechtlichen Vergütungssätzen erfolgt.

Der Vergleich bzw. der Gesamtvertrag wurden jeweils Ende 2009 geschlossen. Der Kläger hat die rückwirkende Geltendmachung der Vergütungssätze für die Jahre 2002 bis 2009 nicht gesondert angegriffen. Mit seinem Klageantrag Ziff. 1. wendet er sich gegen die Geltendmachung unterschiedlich hoher Vergütungen gegenüber den dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetretenen PC-Herstellern und sonstigen PC-Herstellern. Die Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung ist insoweit lediglich inzident zu prüfen, soweit der Kläger einwendet, dass Vergleich und Gesamtvertrag keine Rechtsgrundlage bzw. Rechtfertigung für die Geltendmachung unterschiedlich hoher Vergütungssätze darstellen könnten, weil diese Vereinbarungen aufgrund bestimmter Regelungen ihrerseits kartellrechtswidrig seien.

Die rückwirkende Geltendmachung von Vergütungssätzen ist jedoch als solche nicht zu beanstanden. Zwar führt diese dazu, dass die PC-Hersteller nicht die Möglichkeit haben, die Vergütungssätze über die Preise an ihre Endkunden weiterzugeben. Grundsätzlich muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (BGH GRUR 2012; 705 — PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Vorliegend war den PC-Herstellern jedoch bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht von PCs nach § 54 UrhG, § 54 a UrhG a.F. seit vielen Jahren umstritten war, und dass die Beklagte die Auffassung vertrat, dass für diese Geräte eine Vergütung zu zahlen ist. Die PC-Herstellern haben daher insoweit auf eigenes Risiko gehandelt, sofern sie eine solche Vergütung bei der Kalkulation ihrer Preise nicht berücksichtigt haben (BGH a.a.O.).

cc) Die Tatsache, dass die Mitglieder des Klägers sowie weitere PC-Hersteller dem Vergleich und dem Gesamtvertrag hätten beitreten können, rechtfertigt jedoch nur in einem gewissen Umfang unterschiedliche. Vergütungssätze.

Auch wenn die zuvor genannten Regelungen, insbesondere die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages, nach Ansicht der Kammer nicht ihrerseits als kartellrechtswidrig anzusehen ist, so ist aufgrund dieser Regelungen, ein Beitritt aus nachvollziehbaren Gründen schlicht nicht im Interesse aller PC-Hersteller.

Auch an anderer Stelle wird deutlich, dass die inhaltlichen Regelungen des Vergleichs und des Gesamtvertrages vor allem den Interessen der Mitglieder des dienen, zu denen einige der größten PC-Hersteller gehören. Dies ergibt sich nicht nur aus § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages, da die großen PC-Hersteller oftmals auch die CD-/DVD-Brenner selbst herstellen oder importieren, oder aus der fehlenden Differenzierung zwischen Business- und Consumer-PCs, die denjenigen Herstellern zugutekommt, die in erheblichem Umfang Consumer-PCs herstellen, sondern beispielsweise auch aus ,§ 13 des Vergleichs, nach dem die Beklagte bei Abschluss von Einzelvereinbarungen mit Dritten zu den Bedingungen des Vergleichs verpflichtet ist, mit dem Dritten für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 um 25 % erhöhte Vergütungssätze zu vereinbaren. Der Vergleich und der Gesamtvertrag enthalten darüber hinaus weitere Zugeständnisse der Beklagten an den, beispielsweise die Verpflichtung zur Offenlegung der mit der ur­sprünglichen Forderungen in Anspruch genommenen Unternehmen ge­genüber dem gem. § 9 des Vergleichs und die Verpflichtung zur Durchset­zung von Vergütungsansprüchen nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenüber nicht durch den Gesamtvertrag gebundenen Herstellern, Importeuren und Händlern gern. § 12 des Gesamtvertrages.

Bereits aus diesen Gründen kann eine Ungleichbehandlung bei der Höhe der Vergütungssätze, wie sie im Klageantrag Ziff. 1 streitgegenständlich ist, nicht in beliebiger Höhe gerechtfertigt sein.

Vielmehr bedarf es einer konkreten Abwägung auch in Bezug auf die Fra­ge, in welchem konkreten Umfang eine Ungleichbehandlung sachlich ge­rechtfertigt ist.

b) Nicht von Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung ist der vom Klä­ger gerügte Verstoß gegen § 11 UrhWG.

In der unterschiedlichen Höhe der geltend gemachten Vergütungssätze ist nicht per se ein Verstoß gegen die Grundsätze des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes zu sehen.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass das Angemessenheits- und Gleichheitsgebot des § 11 UrhWG verletzt ist aufgrund der Geltendmachung unterschiedlicher Vergütungssätze gegenüber Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern des Vergleichs und des Gesamtvertrags, so ist zunächst festzuhalten, dass ein Gesamtvertrag grundsätzlich in gewissem Maße eine Differenzierung zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern des Gesamtvertragspartners erlaubt.

Soweit Gesamtverträge abgeschlossen wurden, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife, § 13 Abs. 1 S. 2 UrhWG. Außenstehende, die keine Mitglieder des Gesamtvertragspartners sind, können, sich auf diese Tarife grundsätzlich nicht berufen (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 13 UrhWG, Rnr. 10). Daher dienen die Vergütungssätze eines Gesamtvertrags oftmals als Grundlage für einen parallel hierzu aufgestellten Tarif, der gegenüber Nichtmitgliedern des Gesamtvertragspartners anzuwenden ist; wobei die Vergütungssätze in der Regel 20 % höher als beim Gesamtvertrag liegen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 UrhWG, Rnr. 10).

Die Differenzierung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Gesamtvertragspartners als solche verstößt daher nicht gegen die Grundsätze des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung die konkrete Höhe der unterschiedlichen Vergütungssätze sachlich gerechtfertigt ist.

c) Nach Ansicht der Kammer ist daher im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die gegenüber Mitgliedern des Klägers geltend gemachten Vergütungssätze die aufgrund des Vergleichs bzw. aufgrund des Gesamtvertrages verlangten Vergütungssätze je nach Zeitraum um ein Vielfaches übersteigen. Das Maß der Ungleichbehandlung ist daher erheblich, wobei es für die länger zurückliegenden Jahre besonders hoch ist:

- Für den Zeitraum 2002/2003 verlangt die Beklagte von den Mitgliedern des Klägers — sowie sonstigen PC-Herstellern, die dem Vergleich nicht beigetreten sind — einen fast 6 mal höhere Vergütungssatz (18,42 Euro statt 3,15 Euro) als von den dem Vergleich beigetretenen PC-Herstellern bzw. gewährt die Beklagte — umgekehrt gerechnet — den dem Vergleich beigetretenen PC-Herstellern aufgrund des Vergleichs ein Abschlag im Sinne eines "Rabatts" i.H.v. ca. 83 % (bezogen auf den Preis von 18,42 Euro).

- Für den Zeitraum 2004 bis 2007 fordert die Beklagte von Mitgliedern des Klägers sowie sonstigen dem Vergleich nicht beigetretenen PC-Herstellern einen fast dreimal so hohen Beitrag (18,42 Euro statt 6,30 Euro) bzw. gewährt sie einen Abschlag von ca. 66 % (wiederum bezogen auf den Preis von 18,42 Euro) aufgrund des Vergleichs.

- Für den Zeitraum 2008 bis 2010 wird von den dem Gesamtvertrag nicht beigetretenen PC-Herstellern eine um 25 % höhere Vergütung verlangt (17,0625 Euro statt 13,65 Euro für PCs mit eingebautem Brenner und 15,1875 Euro statt 12,15 Euro für PCs ohne eingebauten Brenner) bzw. liegt der Abschlag aufgrund des Gesamtvertrages bei 20 % (bezogen auf den Preis von 17,0625 Euro für PC mit eingebautem Brenner bzw. 15,1875 Euro für PC ohne eingebauten Brenner).

d) Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Überschreitung der im Ver­gleich und im Gesamtvertrag festgelegten Vergütungssätze lediglich in Höhe von 20 % sachlich gerechtfertigt ist. Soweit hiervon abweichend eine (teilweise deutlich) höhere Überschreitung der geltend gemachten Vergütungssätze vorliegt, so fehlt es demgegenüber an einer sachlichen Recht­fertigung.

Die regelmäßige Abweichung in Höhe von 20 % bezogen auf die vereinbarten Vergütungssätze ist für den vorliegenden Fall als angemessen anzusehen, und zwar sowohl im Hinblick auf die im Gesamtvertrag als auch im Hinblick auf die im Vergleich festgesetzten Vergütungssätze.

aa) Unterschiedlich hohe Vergütungssätze für Mitglieder des Gesamtvertragspartners und sonstige Vergütungspflichtige sind dadurch gerechtfertigt, dass im Gesamtvertrag Vorzugstarife gewährt werden u.a. aufgrund der vertraglich gewährten Vertragshilfe, zu der u.a. gehört, dass die Vergütung nicht erst in umfangreichen gerichtlichen Verfahren erstritten werden muss (OLG München GRUR 1990, 358 — Doppelmitgliedschaft).

Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Vergütungsforderungen gegenüber denjenigen PC-Herstellern, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten sind, nicht (mehr) gerichtlich geltend machen muss. Allein in dieser Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist ein erheblicher Vorteil für die Beklagte zu sehen, unabhängig von den konkreten übernommenen Verpflichtungen des bzw. seiner Mitglieder und den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers.

bb) Des Weiteren bestätigen bzw. übernehmen der bzw. die beigetretenen Mitglieder im Vergleich und im Gesamtvertrag auch diverse Pflichten gegenüber der Beklagten.

So enthalten § 7 des Vergleichs bzw. § 7 des Gesamtvertrags jeweils eine Regelung, wie die beigetretenen Mitglieder ihrer Auskunfts- bzw. Meldepflicht gern. §§ 54 f Abs. 1, 54 g Abs. 1 UrhG a.F. nachkommen. Weiter verpflichtet sich der in § 10 des Vergleichs, die Umsetzung des Vergleichs durch Aufklärung und Information in geeigneter Form zu erleichtern und zu fördern. Auch wenn hierin 'keine konkreten (bzw. kaum in Geld zu beziffernden) Verpflichtungen übernommen werden, so ist dennoch ein Interesse der Beklagten an einer solchen Verpflichtung des zur Unterstützung bei der Umsetzung des Vergleichs anzuerkennen.

Ebenso sind in § 10 des Gesamtvertrages Unterstützungshandlungen des in Bezug auf die Umsetzung des Gesamtvertrages vorgesehen, beispielsweise, dass der die Gesamtvertragsmitglieder zurfristgerechten Einhaltung ihrer Pflichten anhält und sie an die Einhaltung der Fristen erinnert, dass der seine Mitglieder über ihre Verpflichtungen nach dem UrhG aufklärt, dass er die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung erleichtert etc. Der Berücksichtigung dieser Regelungen im Gesamtvertrag steht auch nicht entgegen, dass es sich nach Ansicht des Klägers lediglich um eine reine ,,Willensbekundung" handelt. Auch eine solche ggf. nicht justiziable Willensbekundung stellt einen im Rahmen der vorliegenden Interessensabwägung zu berücksichtigenden Vorteil des Gesamtvertrages für die Beklagte dar.

Der Berücksichtigung der durch den Vergleich und den Gesamtvertrag erzielten Verwaltungsvereinfachung steht auch nicht entgegen, dass eine große Anzahl von PC-Herstellern — der Kläger hat ca. 100 Mitglieder — dem Gesamtvertrag und dem Vergleich nicht beigetreten ist. Eine Erleichterung der Verwaltungs-, Kontroll- und Inkassotätigkeit ist tatsächlich nur in Bezug auf die Mitglieder des bzw. die beigetretenen Mitglieder anzunehmen. Allerdings decken die Mitglieder des unstrei­tig 70 bis 80 % des Gesamtmarkts für PC-Hersteller in Deutschland ab, so dass die Erleichterung der Verwaltungs- und Inkassotätigkeit insoweit jedenfalls nicht unerheblich sein dürfte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass — auch wenn nur eine relativ geringe Anzahl von PC-Herstellern betroffen ist — der Zeitraum, für den durch Abschluss des Vergleichs und des Gesamtvertrages eine Einigung erzielt wurde, um-so länger ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine nicht unerhebliche Erleichterung des Verwaltungsaufwands für die Beklagte bzw. für die Verwertungsgesellschaften anzunehmen ist.

Es erscheint nachvollziehbar und angemessen, gerade denjenigen PC-Herstellern, in Bezug auf die nur ein verringerter Kontroll- und Inkassoaufwand erforderlich ist, auch von diesem geringeren Aufwand profitieren zu lassen.

cc) Entsprechendes gilt auch für den durch Abschluss des Vergleichs und des Gesamtvertrages erzielten Rechtsfrieden.

Dem Abschluss des Vergleichs und des Gesamtvertrages gingen jahrelange Streitigkeiten über die Vergütungspflicht von PCs voraus. Auch insoweit ist Rechtsfrieden nur in Bezug auf diejenigen PC-Hersteller erzielt worden, die dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetreten sind. Dies spricht jedoch nicht dagegen, diese Erleichterung und den insoweit erzielten Rechtsfrieden denjenigen PC-Herstellern, denen gegenüber eine gerichtliche Durchsetzung nicht mehr erforderlich sein wird, über einen Abschlag bei den geltend ge­machten Vergütungssätzen auch zugutekommen zu lassen.

dd) Die Kammer ist demgegenüber nicht der Ansicht, dass die Beklagte den konkreten Wert der ersparten Verwaltungsaufwendungen etc. auf­grund des Gesamtvertrages darlegen muss und aus diesem Grunde seiner Darlegungslast im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Bezifferung der ersparten Verwaltungsaufwendungen würde nicht nur auf praktische Schwierigkeiten stoßen, die Kammer ist auch grundsätzlich der Auffassung, dass hier eine pauschale Erhöhung der Vergütungssätze angemessen ist. Die durch einen Gesamtvertrag er­zielte Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung würde geradezu Torpediert", wenn die Verwertungsgesellschaften in gerichtlichen Verfahren mit Nichtmitgliedern des Gesamtvertragspartners ihre ersparten Aufwendungen und Vorteile im Detail ausrechnen und vortragen müssten.

Aus diesen Gründen können die aufgrund des Gesamtvertrags und die aufgrund des Vergleichs erzielten Vorteile der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtssicherheit mit einem pauschalen Nachlass berücksichtigt werden, wie dies auch in Rechtsprechung und Literatür vielfach angenommen wird (OLG München GRUR 1990, 358 — Doppelmitgliedschaft; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 UrhWG, Rnr. 10; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 12 UrhWG, Rnr. 3). Hierbei wird teilweise ein Nachlass von 20 % auf den Normaltarif als angemessen und üblich erachtet (so OLG München GRUR 1990, 358 — Doppelmitgliedschaft; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 12 UrhWG, Rnr. 3; dies würde bezogen auf den im Gesamtvertrag festgelegten Tarif eine Erhöhung um 25 % bedeuten), teilweise wird demgegenüber eine für Nichtmitglieder geltende Erhöhung von 20 % auf die Tarife des Gesamtvertrags als üblich dargestellt (so Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 UrhWG, Rnr. 10: Meistens liegen die Vergütungssätze dort (also beim Tarif für Nicht-Mitglieder) 20 % höher als beim Gesamtvertrag). Letzteres würde — auf den Normaltarif bezogen — einem Nachlass von 16,67% entsprechen.

Gerade weil die Kammer einen Vortrag zu den konkreten Einsparungen aufgrund des Vergleichs und des Gesamtvertrags für entbehrlich hält und insoweit die Möglichkeit eines pauschalen Nachlasses befürwortet, darf dieser pauschale Nachlass (bzw. dieser pauschale maximal zulässige Erhöhungsbetrag) nach Ansicht der Kammer nicht zu hoch ausfallen. Daher sieht sie eine Überschreitung der im Vergleich und im Gesamtvertrag vereinbarten Tarife um maximal 20 % als kartellrechtskonform und angemessen an, nicht jedoch eine Überschreitung um maximal 25 % (was bezogen auf den Normaltarif einem Nachlass von 20 % entsprechen würde).

Weiter hat die Kammer bei der Bestimmung des pauschalen Nachlasses auch die Besonderheiten des PC-Markts berücksichtigt, bei dem insbesondere im niedrigen Preissegment die Gewinnmargen unstreitig bei lediglich 1 - 5 % liegen. Ein höherer als der angenommene pau­schale Nachlass aufgrund des Gesamtvertrags und des Vergleichs würde daher die Wettbewerbsfähigkeit der dem Vergleich und dem Gesamtvertrag nicht beigetretenen PC-Hersteller zu stark beeinträchtigen und könnte aufgrund der geringen Gewinnmargen für die Mitglieder des Klägers sogar existenzbedrohend sein.

Soweit die Beklagte in, ihrem nachgelassenen Schriftsatz einwendet, dass eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht in dem vom Kläger vorgetragenen Umfang anzunehmen sei, da es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei zahlreichen ihrer Mitglieder um PC-Hersteller handele, die überwiegend PCs für nicht-private Abnehmer herstellen, während es sich bei den Mitgliedern des vorwiegend um solche Hersteller handele, die PCs an private Endabnehmer verkaufen, so ändert dies nichts an der Einschätzung durch die Kammer. Unstreitig bieten auch PC-Hersteller, die Mitglieder des Klägers sind, Consumer-PCs an, während dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetretene PC-Hersteller ihrerseits auch Business-PCs anbieten. In­soweit sind in jedem Fall ein Wettbewerbsverhältnis und eine drohen­de Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit anzunehmen.

Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des diesbezüglichen Vortrags im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten war daher nicht erforderlich.

ee) Demgegenüber kann nicht die vom Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des BGH Tonbandgeräte-Importeur (GRUR 1970, 200) mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Erhöhung der Vergütungssätze um 2 % als Grenze der Kartellrechtswidrigkeit angenommen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung die Geltendmachung einer um 2 Prozentpunkte höheren Vergütung (bezogen auf den Veräußerungserlös) als kartellrechtswidrig angesehen. Die Verwertungsgesellschaften hatten von einem Tonbandgeräte-Importeur eine Vergütung in Höhe von 5 % des Veräußerungserlöses verlangt, während sie von den deutschen Tonbandgeräte-Herstellern eine Vergütung von knapp 3 % des Verkaufserlöses erhalten hatten. Diese Erhöhung um 3 Prozent des Verkaufserlöses stellt jedoch relativ gesehen keine Erhöhung der verlangten Vergütung um 2 %, sondern eine Erhöhung um ca. 66 % (von 3 % des Veräußerungserlöses auf 5 % des Veräußerungserlöses) dar.

Unabhängig von der Frage, ob diese Entscheidung überhaupt einschlägig ist und für den vorliegenden Fall herangezogen werden könnte, kann aus ihr jedenfalls nicht gefolgert werden, dass bereits die Geltendmachung von um 2 % höheren Vergütungssätzen einen Verstoß gegen Kartellrecht darstellt.

ff) Soweit die Beklagte aufgrund des Vergleichs und des Gesamtvertrages — wie oben ausgeführt — teilweise deutlich höhere Nachlässe als den von der Kammer als angemessen angesehenen Nachlass gewährt, so sind diese nach dem Ergebnis der Interessenabwägung durch die Kammer nicht gerechtfertigt.

(1) Zum einen war in diesem Zusammenhang — wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass eine noch größere Ungleichbehandlung sich besonders stark auf den Wettbewerb zwischen den PC-Herstellern auswirken würde. Der Kläger hat — von der Beklagten unbestritten — vorgetragen, dass bezogen auf die Jahre 2002 bis 2007 die Differenz zwischen den gegenüber den Mitgliedern des und den Mitgliedern des Klägers geltend gemachten Vergütungssätzen für sich genommen im niedrigeren Preissegment die Gewinnmöglichkeiten der PC-Hersteller, die Mitglieder des Klägers sind, überschreitet, was für die Mitglieder des Klägers existenzbedrohend ist. Auf die Ausführungen oben unter dd) wird Bezug genommen.

(2) Zum anderen überzeugen die Argumente der Beklagten im Hinblick auf die Gründe für einen höheren Abschlag im Vergleich nicht. Die Beklagte trägt zwar nachvollziehbar vor, dass bei älteren Forderungen die Durchsetzung schwieriger und das Insolvenzrisiko höher sind.

Dies gilt jedoch im gleichen Maße auch für diejenigen PC-Hersteller, die dem Vergleich nicht beigetreten sind. Aus diesem Grunde sind die „alten" Forderungen gegenüber den Mitgliedern des Klägers ebenfalls weniger wert. Dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtssicherheit aufgrund des Vergleichs wird durch den auch nach Ansicht der Kammer angemessenen pauschalen Abschlag (bzw. umgekehrt einem pauschalen zulässigen Erhöhungsbetrag) bereits Rechnung getragen. Ein ausreichendes Interesse an einem noch höheren Abschlag für, die Jahre 2002 bis 2007 ist demgegenüber nicht anzuerkennen.

gg) Umgekehrt gilt Entsprechendes auch für den Einwand des Klägers, dass es an der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit der Erhebung der Urheberrechtsabgaben durch die Beklagte gegenüber den Mitgliedern des Klägers — sowie weiteren, nicht dem Vergleich und dem Gesamtvertrag beigetretenen PC-Herstellern— fehle, weil unabhängig von der Frage, ob in den Jahren 2002 bis 2007 überhaupt von einer technischen Eignung und Bestimmung der PCs für Vervielfältigungsvorgänge ausgegangen werden könne, eine solche Eignung jedenfalls deutlich geringer gewesen sei als ab dem Jahre 2008.

Die Beklagte macht gegenüber denjenigen PC-Herstellern, die dem Vergleich beigetreten sind, für den Zeitraum bis 2007 deutlich geringere Vergütungssätze geltend als für den Zeitraum ab 2008, wodurch — neben der geringeren Werthaltigkeit und schwierigeren Durchsetzungsmöglichkeit älterer Forderungen — dieser geringeren Eignung der PCs für Vervielfältigungsvorgänge ausreichend Rechnung getragen wird. Da die Beklagte gegenüber denjenigen PC-Herstellern, die dem Vergleich nicht beigetreten sind, auch insoweit — relativ gesehen — nicht um mehr als 20 % höhere Vergütungssätze abverlangen darf nach Ansicht der Kammer, wird auch gegenüber diesen PC-Herstellern die geringere Eignung von PCs in früheren Jahren genügend berücksichtigt.

hh) Im Hinblick darauf, dass nach Auffassung der Kammer eine pauschale Berücksichtigung der Vorteile aufgrund des Gesamtvertrags und des Vergleichs möglich ist, und da die Kammer weiter die in Rechtsprechung und Literatur als angemessen und üblich angesehene 20%ige Erhöhung der Vergütungssätze ebenfalls für zutreffend hält, war eine Beiziehung der Akte 6 Sch 12/11 des Oberlandesgerichts München  (Verfahren gegen die Beklagte) nicht erforderlich und war auch nicht aus diesem Grunde wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

5. Soweit der Kläger neben einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch eine unbillige Behinderung gern. § 19 Abs. 2 Nr. 1. Alt. 1 GWB geltend macht, so führt dies nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis.

Eine Differenzierung zwischen Behinderung und unbilliger Benachteiligung ist im Rahmen der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB wegen der weitreichenden Überschneidungen beider Tatbestände weder möglich noch geboten; ob Behinderungen anderer Unternehmen im Wettbewerb als unbillig und deren unterschiedliche Behandlung als sachlich nicht gerechtfertigt zu beurteilen sind, ist nach dem einheitlichen Maßstab einer Abwägung der Interessen der Betroffenen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs ge­richteten Zielsetzung des GVVB zu entscheiden (Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Auflage 2007, § 20, Rnr. 115 zu § 20 GWB a.F.; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 109 m.w.N.).

Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten neben einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch eine unbillige Behinderung, insbe­sondere aufgrund der rückwirkenden Geltendmachung von Vergütungssätzen sowie aufgrund der vorgetragenen empfindlichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit bzw. Existenzgefährdung seiner Mitglieder. Diese Aspekte wurden bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 4. verwiesen werden.

11.       Im Übrigen wird die Klage im Klageantrag Ziff. 1. abgewiesen.

Die Abweisung der Klage im Klageantrag Ziff. 1. erfolgt zum einen insoweit, .als das Urteil betragsmäßig hinter dem klägerischen Antrag zurückbleibt, mit dem der Kläger bereits einen Unterlassungsantrag in Bezug auf die Geltendmachung einer um mehr als 2 % höheren allgemeinen urheberrechtlichen Vergütung geltend macht.

Darüber hinaus erfolgt eine Abweisung im Hauptantrag Ziff. 1. insoweit, als der Kläger die Unterlassung der Geltendmachung höherer Vergütungssätze nicht nur in Bezug auf die in dem streitgegenständlichen Vergleich und dem  streitgegenständlichen Gesamtvertrag festgelegten Vergütungssätze geltend  macht, sondern generell in Bezug auf jegliche auf einer solchen Vereinbarung  beruhenden Vergütungssätze („auf der Grundlage eines Gesamtvertrages mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung") begehrt. Auch wenn die Kammer vorliegend der Ansicht ist, dass aufgrund des Gesamtvertrags und des Vergleichs betragsmäßig eine pauschale Abweichung von den Vergütungssätzen möglich ist, so ändert dies nichts daran, dass dies das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ist, bei der u.a. die inhaltlichen Regelungen in Vergleich und Gesamtvertrag berücksichtigt wurden. Die Kartellrechtswidrigkeit höherer Vergütungssätze im Verhältnis zu jedweder Vereinbarung kann nicht allgemein angenommen werden, vielmehr ist in je­dem Einzelfall eine Prüfung und Interessenabwägung unter Berücksichtigung des konkreten Gesamtvertrages bzw. der konkreten Vereinbarung erforderlich. Dem Hauptantrag Ziff. 1. wird daher nur (teilweise) im „insbesondere-Teil" stattgegeben, im Übrigen wird er abgewiesen.

3. Die Klage wird auch im Hilfsantrag Ziff. 1. a) abgewiesen. Über diesen war nur zu entscheiden, soweit der Klage im Hauptantrag Ziff. 1. nicht stattgegeben wurde. Soweit dem Klageantrag Ziff. 1. in Bezug auf die Höhe der Vergütungssätze (s. oben Ziff. 11.1.) und in Bezug auf in anderen Vereinbarungen als den streitgegenständlichen Vereinbarungen festgelegte Vergütungssätze (s. oben Ziff. 11.2.) nicht stattgegeben wurde, ist jedoch auch der Hilfsantrag Ziff. 1. a), nicht begründet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

4. Über den Hilfsantrag Ziff. 1. b)  war nicht mehr zu entscheiden, da dem Hauptantrag Ziff. 1. bereits teilweise stattgegeben wurde und die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vergleichs und des streitgegenständlichen Gesamtvertrags bereits festgestellt wurde. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. verwiesen.

Daher kommt es nicht weiter darauf an dass der Hilfsantrag Ziff. 1. b) auch im Übrigen Bedenken begegnet sowohl im Hinblick auf seine Zulässigkeit als auch im Hinblick auf die Begründetheit.

Die Klage wird im Klageantrag Ziff. 2. abgewiesen.

Mit dem Klageantrag Ziff. 2. macht der Kläger einen gesonderten Unterlassungsanspruch dahingehend geltend, dass eine Vereinbarung als Gesamtvertrag angeboten wird, nach der die Gewährung eines Rabatts auf die allgemein geltenden Vergütungssätze von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht wird, nach der Ansprüche der Beklagten für einen vergangenen und/oder zukünftigen Zeitraum anerkannt werden.

Wie bereits ausgeführt, sieht die Kammer in der Verbindung von Vereinbarungen für verschiedene Zeiträume keinen Verstoß gegen das kartellrechtliche Koppelungsverbot, das weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. Daher ist insbesondere die Regelung in § 2 Abs. 1 des Vergleichs, nach der das Recht zum Beitritt zum Vergleich voraussetzt, dass das jeweilige -Mitglied auch dem streitgegenständlichen Gesamtvertrag beitritt oder aber gegen­über der Beklagten schriftlich erklärt, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr Hersteller oder Importeur von PCs zu sein, nicht kartellrechtswidrig.

Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. A. I. 4. a) bb) (2) verwiesen.

Die Klage wird im Klageantrag Ziff. 3. abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der unterschiedlichen Behandlung von PC-Herstellern, die CD-/DVD-Brenner selber in die BRD importieren oder herstellen, und solchen PC-Herstellern, die dies nicht tun.

Insbesondere besteht kein Anspruch auf Unterlassung einer unterschiedlichen Behandlung im Hinblick auf eine Verrechnungsmöglichkeit zu bestehenden Vergütungsforderungen, wie sie in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrages geregelt ist.

Die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesamtvertrags stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder unbillige Behinderung dar, so dass dem Kläger insoweit kein Unterlassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zusteht. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. A. I. 4. a) bb) (1) wird verwiesen.

Da es bereits an einer Verletzungshandlung und dem daraus resultierenden Unterlassungsanspruch fehlt, kommt es auf die Frage, inwieweit eine solche konkrete Verletzungshandlung den Unterlassungsantrag Ziff. 3. gerechtfertigt hätte, oder ob der Klageantrag vor dem Hintergrund, dass die Unterlassung jeglicher Ungleichbehandlung ohne die Möglichkeit der Abwägung im Einzelfall begehrt wurde, zu weit gefasst ist, nicht mehr an.

Schließlich wird die Klage im Klageantrag Ziff. 4. im Haupt- und im Hilfsantrag abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Unterlassung dahingehend, für solche PCs eine Vergütung zu verlangen, die sie im Ver­gleich und im Gesamtvertrag oder in einer Vereinbarung zwischen sich und einem anderen Verband von der Vergütungspflicht befreit hat.

Zwar ist der Kläger gern. § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB aktivlegitimiert, die Beklagte ist als Normadressatin des Diskriminierungsverbots passivlegitimiert.

II.        Weiter wäre auch eine sachliche Rechtfertigung für die behauptete Zugrundelegung unterschiedlicher PC-Definitionen nicht ersichtlich.

III.      Es, fehlt jedoch bereits an einer solchen Verwendung unterschiedlicher PC?

Definitionen und damit an einer Verletzungshandlung.

Der Kläger sieht eine Verletzungshandlung in dem Antrag der Beklagten im Verfahren gegen das Mitglied des Klägers (Anlage K 3). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht nicht bereits die Tatsache, dass in diesem Verfahren zunächst eine Auskunft geltend gemacht wird, der Annahme einer Verletzungshandlung entgegen, da ein Auskunftsanspruch nur in dem Umfang besteht und dementsprechend geltend gemacht werden kann, wie auch der nachfolgende Zahlungsanspruch besteht.

2. Allerdings lässt auch nach Ansicht der Kammer der Klageantrag Anlage K 3 keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Zugrundelegung unterschiedlicher PC-Definitionen zu.

Der Kläger hat zum Nachweis der Verwendung unterschiedlicher PC-Definitionen lediglich den Klageantrag aus diesem Verfahren (Anlage K 3) mit der Ausnahmeregelung in Anlage 1 zum Vergleich gegenübergestellt. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine Ungleichbehandlung nur für den vom Vergleich erfassten Zeitraum 2002 bis 2007 behauptet und ob dies den weitergehenden Klageantrag Ziff. 4. rechtfertigen würde, ist diese Gegenüberstellung für die Darlegung der Verletzungshandlung nicht ausreichend. Die Beklagte hat von vorneherein auf die insoweit den Kläger treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Sie hat weiter bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die in der Anlage zum Vergleich festgehaltene Definition des PC-Begriffs einschließlich der dort genannten Ausnahmen lediglich eine Konkretisierung dessen sei, was sich bereits unmittelbar aus § 54 Abs. 2 UrhG (bzw. § 54 c UrhG a.F.) ergebe und damit für jedermann gelte. Mit dem Einwand, dass die Ausnahmen lediglich deklaratorischer Natur seien, hat sich der Kläger jedoch nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht vorgetra­gen, welche der jeweiligen Ausnahmen darüber hinaus eine echte Beschränkung des PC-Begriffs darstellten. Ein solcher substantiierter Vortrag, welche der in der Anlage zum Vergleich als Ausnahmen genannten Geräte denn tatsächlich vom Klageantrag in dem Verfahren gegen umfasst sein sollen, wäre jedoch erforderlich gewesen. Auch nach dem Ver­ständnis der Kammer fallen beispielsweise die als Ausnahmen aufgeführten Mobiltelefone nicht unter die in der Klageschrift Anlage K 3 (S. 5) aufgeführte PC-Definition, bei der im Übrigen ausdrücklich klargestellt wird, dass nur PCs mit eingebauter Festplatte streitgegenständlich seien.

Erst in der mündlichen Verhandlung wurden von Klägerseite konkrete Geräte genannt, die nach Ansicht des Klägers von dem Rechtsstreit erfasst seien, nämlich Workstations, Server, Thin Clients, Tabletcomputer etc. Aber auch in diesem Zusammenhang erfolgte kein konkreter Vortrag, der sich mit der PC-Definition in der Klageschrift des zwischen der Beklagten und der geführten Rechtsstreits (s. Anlage K 3 S. 5) ausreichend auseinandersetzt.

Die Beklagte hat sich in ihrem nachgelassenen Schriftsatz näher mit dieser Behauptung des Klägers auseinandergesetzt. Ein Wiedereintritt in die mündli­che Verhandlung war insoweit jedoch nicht erforderlich, weil es unabhängig von den in diesem Schriftsatz enthaltenen Einwendungen bereits zuvor an der ausreichenden Darlegung einer Verletzungshandlung fehlte.

Mangels Verletzungshandlung sowie der hieraus resultierenden Wiederholungsgefahr besteht der mit dem Klageantrag Ziff. 4. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Für eine Erstbegehungsgefahr fehlen ebenfalls ausreichende Anhaltspunkte.

IV.      Die Klage war im Hilfsantrag Ziff. 4. ebenfalls abzuweisen. Mit dem Hilfsantrag

begehrt der Kläger, dass die Beklagte es unterlässt, hinsichtlich PCs, die von den allgemeinen Vergütungssätzen erfasst werden, Regelungen zu treffen, nach denen diese PCs von den allgemein geltenden Vergütungssätzen befreit werden. Der Kläger hat sich auch insoweit nicht ausreichend mit dem Einwand der Beklagten, dass die im Vergleich genannten Ausnahmen lediglich Konkretisierungen des sich aus dem Gesetz ergebenden PC-Begriffs sind, auseinandergesetzt und dementsprechend keine Verletzungshandlung dargelegt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

ii.         Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus einer Schätzung durch die Kammer auf der Grundlage der Bezifferung durch die Klagepartei. Dem Klageantrag Ziff. 1 kommt nach Einschätzung der Kammer ein größeres Gewicht zu als den Klageanträgen Ziff. 2 bis 4. Daher wurden für den Antrag Ziff. 1 20.000.- Euro und für die Anträge Ziff. 2 bis 4 jeweils 10.000.- Euro angesetzt. Soweit eine Entscheidung über die Hilfsanträge erfolgt ist, betreffen diese denselben Gegenstand wie der jeweilige Hauptantrag und sind somit nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.

 

Unterschriften