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Internationale Zuständigkeit bei Urhberrechtsverletzungen im Internet - EuGH: Urteil vom 22. Januar 2015, Az.: C-441/13

Leitsätzliches

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Urheberrechte – Entmaterialisierter Inhalt – Veröffentlichung im Internet – Bestimmung des Ortes des schädigenden Ereignisses – Kriterien

EuGH zur Internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Europäischer Gerichtshof (Vierte Kammer)

 

In der Rechtssache C-441/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 3. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 2013, in dem Verfahren

...

gegen

...

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau ..., vertreten durch Rechtsanwalt M. Pilz,

–        der ..., vertreten durch Rechtsanwalt M. Wukoschitz,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vlá?il als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und E. Pedrosa als Bevollmächtigte,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Jametti als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A.?M. Rouchaud?Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2014

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau ..., wohnhaft in Wien (Österreich), und der ... (im Folgenden: ...) mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) wegen Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, indem von Frau ... hergestellte Lichtbilder ohne ihre Zustimmung auf der Website von ... veröffentlicht wurden.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 44/2001

Wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, enthält die Verordnung Nr. 44/2001 im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts „Bestimmungen …, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.

In den Erwägungsgründen 11, 12 und 15 dieser Verordnung heißt es:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

...

(15)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen …“

Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung enthalten.

Art. 2 Abs. 1, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 gehört, lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

Im selben Abschnitt 1 sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II gehört, sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

...

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Richtlinie 2001/29/EG

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) lautet:

„Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Der Vorlageentscheidung zufolge ist Frau Hejduk eine professionelle Architektur-Fotografin und Urheberin von Lichtbildwerken, die Bauten des österreichischen Architekten Georg W. Reinberg zeigen. Dieser soll am 16. September 2004 im Rahmen einer von EnergieAgentur veranstalteten Tagung die Fotografien von Frau Hejduk zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit Frau Hejduk berechtigt gewesen sein soll.

EnergieAgentur soll anschließend diese Bilder ohne Zustimmung von Frau Hejduk und ohne Anführung einer Urheberbezeichnung auf ihrer Website zum Abruf und Download bereitgehalten haben.

Da Frau Hejduk der Ansicht war, dass EnergieAgentur ihre Urheberrechte verletzt habe, hat sie beim Handelsgericht Wien Klage auf Schadensersatz in Höhe von 4 050 Euro und auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten von EnergieAgentur erhoben.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass Frau Hejduk die Wahl dieses Gerichts mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 begründe. EnergieAgentur wende mangelnde internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien ein, da ihre Website nicht auf Österreich ausgerichtet sei und deren bloße Abrufbarkeit in diesem Mitgliedstaat nicht ausreiche, um die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen.

Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Lichtbild auf einer Website abrufbar gehalten wurde, wobei die Website unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats als jenes betrieben wird, in welchem der Rechtsinhaber seinen Wohnsitz hat, eine Zuständigkeit nur

–      in jenem Mitgliedstaat begründet ist, in welchem der angebliche Verletzer seine Niederlassung hat; sowie

–      in jenem/n Mitgliedstaat(en), auf welche(n) die Website ihrem Inhalt nach ausgerichtet ist?

Zur Vorlagefrage

Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist.

Vorab ist zum einen daran zu erinnern, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C?360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).

Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 44).

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).

Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).

Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Frau Hejduk im Ausgangsverfahren geltend macht, ihre Urheberrechte seien dadurch verletzt worden, dass ihre Lichtbilder ohne ihre Zustimmung auf einer Website veröffentlicht worden seien, und sich damit dem vorlegenden Gerichts zufolge speziell auf urheberrechtliche Leistungsschutzrechte beruft.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Urheberrechte zwar u. a. gemäß der Richtlinie 2001/29 automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen sind, dass sie jedoch dem Territorialitätsprinzip unterliegen. Sie können daher in jedem der Mitgliedstaaten nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden (vgl. Urteil Pinckney, C?170/12, EU:C:2013:635, Rn. 39).

Erstens ist festzustellen, dass das ursächliche Geschehen, das als das Ereignis definiert ist, auf dem der behauptete Schaden beruht (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C?189/08, EU:C:2009:475, Rn. 28), für die Begründung der Zuständigkeit des mit einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens befassten Gerichts nicht maßgeblich ist.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem das behauptete Delikt in einer Verletzung von Urheber? und verwandten Schutzrechten durch die ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung von Lichtbildern auf einer bestimmten Website besteht, ist nämlich als ursächliches Geschehen das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website führt. Ausgelöst wird eine etwaige Verletzung der Urheberrechte somit durch das Verhalten des Inhabers dieser Website (vgl. entsprechend Urteil Wintersteiger, C?523/10, EU:C:2012:220, Rn. 34 und 35).

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens können Handlungen oder Unterlassungen, die möglicherweise eine solche Verletzung darstellen, einen räumlichen Bezug nur zum Ort des Sitzes von EnergieAgentur haben, denn dort hatte diese die Entscheidung, die Lichtbilder auf einer bestimmten Website zu veröffentlichen, getroffen und durchgeführt. Dieser Sitz befindet sich aber nicht in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts.

Daraus folgt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das ursächliche Geschehen am Sitz dieser Gesellschaft eintritt und damit keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen kann.

Zweitens ist daher zu prüfen, ob dieses Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs zuständig sein kann.

Dazu ist zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 der Schaden, der auf einer geltend gemachten Verletzung von Urheberrechten beruht, in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem der Beklagte die Entscheidung, Lichtbilder auf einer bestimmten Website zu veröffentlichen, getroffen und durchgeführt hat.

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll, und dass die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 32 und 33).

Was diesen zweiten Aspekt angeht, macht Frau Hejduk im Ausgangsverfahren geltend, dass ihre Urheberrechte durch die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder auf der Website von EnergieAgentur verletzt worden seien. Wie sich insbesondere aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte in Österreich geschützt.

EnergieAgentur führt in Bezug auf die Gefahr, dass der Schadenserfolg in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes eintritt, aus, dass ihre Website, auf der die streitigen Lichtbilder veröffentlicht worden seien und die unter einem nationalen deutschen Top-Level-Domain-Namen, d. h. „.de“, betrieben werde, nicht auf Österreich ausgerichtet sei, so dass der Schadenserfolg nicht in diesem Mitgliedstaat eingetreten sei.

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, der in dem Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (C?585/08 und C?144/09, EU:C:2010:740), ausgelegt wurde, nicht verlangt, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist (vgl. Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 42).

Daher ist es für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unerheblich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Website nicht für den Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestimmt ist.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich der Schadenserfolg bzw. die Gefahr seiner Verwirklichung somit daraus, dass die Lichtbilder, an denen die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte bestehen, über die Website von EnergieAgentur in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zugänglich sind.

Die Frage nach dem Umfang des von Frau Hejduk geltend gemachten Schadens gehört zur materiellen Prüfung der Klage und ist im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit unerheblich.

Da jedoch der vom Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gewährte Schutz von Urheber? und verwandten Schutzrechten nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 45).

Die Gerichte anderer Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats im Hinblick auf Urheber- und verwandte Schutzrechte verursachten Schaden zuständig, da sie am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob diese vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Rechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 46).

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber? und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil? und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber? und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

 

Unterschriften