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Helene Fischer kann aufatmen - Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 18. März 2015, Az.: 2 U 674/14

Leitsätzliches

Das Abspielen eines Liedes während einer öffentlichen Wahlkampfveranstaltung, kann dazu führen, dass bei einem unvoreingenommenen Durchschnittsbeobachter der Eindruck enstehe, der Künstler stehe der politischen Überzeugung der Partei zumindest nahe. Dies kann eine Ansehens- oder Rufgefährdung des Musikers darstellen, die er nicht dulden muss - so entschied das OLG Thüringen.

Thüringer Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 18. März 2015

Az.: 2 U 674/14

 

In dem Rechtsstreit...

... für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.09.2014, Az. 3 O 1076/14, abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Vorsitzenden …, zu unterlassen,

das Lied „A...“, dessen ausübende Künstlerin die Verfügungsklägerin ist, ganz oder in Teilen wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie bei Wahlkampfauftritten für die Landtagswahl in Thüringen, so unter anderem am 12.8.2014 in ..., geschehen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist Sängerin, unter anderem des Liedes „Atemlos“. Die Verfügungsbeklagte veranstaltete während des Landtagswahlkampfes in Thüringen 2014 eine sog. „Thüringen Rundfahrt 2014 - Wir helfen Thüringen“. Dabei wurden im Rahmen von angemeldeten und genehmigten Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen ein mit Werbematerial für die Verfügungsbeklagte beklebter Kleinbus aufgestellt und daneben Infostände aufgebaut. Nach einer Rede des Landesvorsitzenden stellte sich dieser zu Gesprächen zur Verfügung. Während dieser Zeit wurde über Lautsprecher das von der Verfügungsklägerin gespielte Lied „A...“ abgespielt, und zwar neben 15 weiteren Liedern. Beispielhaft ist dies so geschehen bei einer Veranstaltung in ... am 12.8.2014.

Die Verfügungsklägerin hat geltend gemacht, durch die Verwendung des von ihr gesungenen Liedes in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt zu sein und hat Unterlassung begehrt.

Das Landgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung die Unterlassungsverfügung antragsgemäß erlassen, diese jedoch auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass das unbefangene Publikum, dass das Lied während der Veranstaltung der Verfügungsbeklagten hört, annehmen werde, dass die Verfügungsklägerin bewusst oder duldend im Wahlkampf der Verfügungsbeklagten mitwirke oder deren politischen Überzeugungen nahestehe. Deshalb seien eine Ruf- oder Ansehensgefährdung und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, das Landgericht habe verkannt, dass nach § 75 UrhG bereits eine Eignung zur Gefährdung von Ruf oder Ansehen des Künstlers ausreiche. Diese Eignung sei bei Annahme einer anderen Beeinträchtigung indiziert. Die Darbietung der Verfügungsklägerin werde in einen von dieser unerwünschten Kontext gestellt, der die Gesinnung der Verfügungsbeklagten verschleiern solle. Die Auffassungen der Verfügungsklägerin stünden in Widerspruch zu denen der Verfügungsbeklagten. Im Rahmen einer Interessenabwägung müssten die Interessen der Verfügungsklägerin überwiegen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 5.9.2014 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 19.8.2014 zu bestätigen bzw. deren Neuerlass.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es liege bereits keine mittelbare Beeinträchtigung vor. § 75 UrhG und § 14 UrhG dürften nicht gleichgesetzt werden. Eine Rufbeeinträchtigung sei durch die konkrete Nutzung auf der Veranstaltung der Verfügungsbeklagten nicht zu befürchten.

Zu berücksichtigen seien überdies verfassungsrechtliche Aspekte. Im Rahmen der Interessenabwägung könne sich das Interpreteninteresse nicht durchsetzen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Ein Verfügungsgrund ist ausreichend glaubhaft gemacht, weil eine Beeinträchtigung des Künstlerpersönlichkeitsrechts ein schnelles Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich macht. Die Verfügungsklägerin hat auf die Verletzung ihres Rechts, nachdem es ihr bekannt geworden war, mit der gebotenen Dringlichkeit durch Abmahnung und Beantragung einer instweiligen Verfügung reagiert. Die Dringlichkeit ist auch nicht wegen der Beendigung des Thüringer Landtagswahlkampfs 2014 weggefallen. Von einer Einstellung des beanstandeten Verhaltens durch die Verfügungsbeklagte kann insoweit schon deshalb keine Rede sein, weil diese ihr andeln für berechtigt hält und jederzeit bei (künftigen) politischen Wahlkampfveranstaltungen einsetzen will.

2.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 75 UrhG.

a)

Die Verfügungsklägerin ist Partei des Verfügungsverfahrens und macht insoweit eigene Rechte in eigenem Namen geltend. Sie ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Dass sie als Zustellanschrift diejenige ihres Künstlermanagements angegeben hat, ändert daran nichts.

b)

Die Verfügungsklägerin ist als Sängerin des Liedes „Atemlos“, das Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG besitzt, ausübende Künstlerin im Sinne von § 73 UrhG. Ihr stehen deshalb in Bezug auf ihre Darbietung die Rechte nach §§ 74 ff. UrhG zu, also insbesondere das Künstlerpersönlichkeitsrecht, das, wie das Urheberpersönlichkeitsrecht, unverzichtbar und unübertragbar ist (vgl. Schricker/Vogel § 75 UrhG Rn. 7).

c)

Unstreitig hat die Verfügungsbeklagte im Rahmen einer von ihr zur Zeit des Thüringer Wahlkampfes durchgeführten Veranstaltung das von der Klägerin gesungene Lied von einer CD über Lautsprecher abgespielt und damit im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG eine Aufnahme der Darbietung der Verfügungsklägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht. Der Verfügungsklägerin steht insoweit, wegen der gesetzlichen Lizenz nach § 78 Abs. 2 UrhG, ein im vorliegenden Falle nicht streitgegenständlicher Vergütungsanspruch zu. Der Verfügungsklägerin steht jedoch unabhängig davon nach § 75 UrhG das Recht zu, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihrer Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, ihr Ansehen oder ihren Ruf als ausübende Künstlerin zu gefährden. § 75 UrhG entspricht insoweit dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht, auch wenn es gewisse Unterschiede im Wortlaut der Norm gibt (§ 14 UrhG: ...“die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden“).

Nach ganz allgemein vertretener Ansicht (vgl. nur Schricker/Loewenheim/Vogel § 75 UrhG Rn. 22 m.w.N.; teilweise anders nur Fromm/Nordemann/Schaefer § 75 Rn. 17) bedeutet der abweichende Wortlaut keine Verschärfung der Schutzvoraussetzungen in § 75 UrhG gegenüber § 14 UrhG, sondern ist lediglich dem Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts geschuldet, das sich auf die Person des ausübenden Künstlers bezieht (OLG Dresden ZUM 2000, 955, 957).

aa)

§ 75 UrhG ist nicht nur bei direkten Beeinträchtigungen anwendbar (Entstellung der Darbietung oder Eingriff in die auf CD fixierte Darbietung), sondern auch bei indirekten Beeinträchtigungen.

In diesen Fällen bleibt die (fixierte) Darbietung zwar unangetastet, jedoch wird sie in einen für den ausübenden Künstler nachteiligen Zusammenhang gestellt, der für eine Ruf- oder Ansehensgefährdung geeignet ist (Schricker aaO. Rn. 30). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Verfügungsbeklagte hat die Wiedergabe der aufgezeichneten Darbietung der Verfügungsklägerin in den Zusammenhang mit ihrem politischen Wahlkampf gestellt. Die Veranstaltung, während der die Darbietung abgespielt wurde, fand nicht nur in zeitlichem Zusammenhang mit dem Landtagswahlkampf 2014 in Thüringen statt, sondern stellte auch wegen der Kombination von politischen Reden und Verteilen von Werbematerial eine Wahlkampfveranstaltung einer politischen Partei dar.

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, das Lied sei lediglich - zusammen mit einigen anderen - als „Pausenfüller“ eingespielt worden und habe (anders als z.B. einmottomäßiges „Intro“) mit den politischen Inhalten der Veranstaltung nichts zu tun, sondern nur der Unterhaltung gedient. Denn aus den unstreitigen Umständen des Falles ergibt sich, dass das Lied während der Wahlkampfveranstaltung wiedergegeben wurde. Immerhin wurde es nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten nach der Rede des Landesvorsitzenden eingesetzt, als dieser sich vom Mikrofon weg begeben hatte und auf der öffentlichen Fläche Interessierten für ein Gespräch zur Verfügung stand. Die wiedergegebene Musik diente also als „Begleitmusik“ für den Auftritt der Verfügungsbeklagten und ihres Landesvorsitzenden, und zwar in der Phase der Veranstaltung, in der der Landesvorsitzende Kontakt mit umworbenen Wählerinnen und Wählern aufnehmen wollte. Für die Herstellung eines Zusammenhangs ist nicht erforderlich, dass das Lied einen Redebeitrag oder Aufzug untermalen müsste. Vielmehr steht ein während einer noch andauernden Wahlkampfveranstaltung eingesetztes Mittel, also auch die Wiedergabe eines aufgezeichneten Liedes, stets in Zusammenhang mit dieser Veranstaltung.

Außerdem legt der Charakter der ausgesuchten Lieder eine bestimmte Zweckrichtung im Rahmen der politischen (Wahlkampf-)Veranstaltung der Verfügungsbeklagten nahe. Denn die wieder gegebenen Lieder sind allesamt in gewisser Hinsicht „Stimmungsmacher“, die nicht nur ein (neutrales) Gefühl der Unterhaltung, sondern darüber hinaus noch ein „ positives Gefühl“ oder „Wir-Gefühl“ verstärken sollen, oder die einen solchen Beliebtheitsgrad haben, dass sie auch einen gewissen Anlockeffekt ausüben. Insoweit diente die Musik (gerade auch die Darbietung der Verfügungsklägerin) unverkennbar dem Zweck der Veranstaltung und steht auch deshalb deutlich mit dieser in Zusammenhang. Dies war auch für den unbefangenen Beobachter erkennbar, der wahrnehmen musste, dass die abgespielten Lieder aus Lautsprechern kamen, die der Wahlkampfveranstaltung der Verfügungsbeklagten zuzuordnen sind. Ob die Verfügungsbeklagte es darüber hinaus angestrebt hat „normale“ Lieder bei ihrer Veranstaltung einzusetzen, um nicht durch „rechtsradikale Musik“ abzuschrecken, sondern sich vielmehr jedermann zu öffnen, kann dahinstehen. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so ändert dies nichts an dem parteipolitischen Charakter der gesamten Veranstaltung und die Integration der musikalischen Darbietungen in die laufende politische Wahlkampfveranstaltung.

In den Zusammenhang mit einer parteipolitischen (Wahlkampf-)Veranstaltung gestellt zu werden, unterfällt dem Tatbestand einer anderen, nämlich mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 75 UrhG. Die mittelbare Beeinträchtigung liegt zum einen in dem Zusammenhang mit einer Werbeveranstaltung (vgl. dazu BGH GRUR 1979 , 637 zur Kopplung einer Darbietung mit einem Warenangebot). Zum anderen liegt eine besondere Form der mittelbaren Beeinträchtigung darin, dass die Darbietung der Verfügungsklägerin als Instrument im politischen Wahlkampf verwendet wurde (vgl. ähnlich LG München UFITA, WTRP TuP 1987, 342).

bb)

Verboten werden kann allerdings nur diejenige andere Beeinträchtigung, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf der Verfügungsklägerin als ausübende Künstlerin zu gefährden. Grundsätzlich wird angenommen, dass bei Vorliegen einer Beeinträchtigung die Gefährdung des Rufs oder Ansehens indiziert wird (OLG München NJW 1996, 1157). Jedoch gilt diese Indizwirkung nicht in Fällen der indirekten Beeinträchtigung (so auch Schricker/Loewenheim/Vogel aaO. Rn. 31), so dass der ausübende Künstler insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast hat. Jedoch ist aufgrund der unstreitigen Umstände des Falles eine Gefährdung des Rufs oder Ansehens der Verfügungsklägerin als ausübende Künstlerin zur Überzeugung des Senats ausreichend glaubhaft gemacht. Für die Eignung zur Ansehens- oder Rufgefährdung eines ausübenden Künstlers sind alle Faktoren von Bedeutung, die die öffentliche Meinung über seine künstlerischen Fähigkeiten und Auffassungen prägen und die Wertschätzung als Künstlerpersönlichkeit zu beeinflussen vermögen (Schricker/Loewenheim/Vogel aaO. WTRP Rn. 31). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Vorstellung eines unvoreingenommenen Durchschnittsbeobachters; die persönlichen Empfindlichkeiten des ausübenden Künstlers sind also nicht maßgeblich (Wandtke/Bullinger/Büscher § 75 UrhG Rn. 13).

Für die Frage, ob die mittelbare Beeinträchtigung geeignet ist, Ruf oder Ansehen des ausüben den Künstlers zu gefährden, ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein unvoreingenommener Durchschnittsbeobachter aufgrund der Wiedergabe der Darbietung der Verfügungsklägerin bei der Veranstaltung der Verfügungsbeklagten an nimmt, dass die Verfügungsklägerin im Wahlkampf der Verfügungsbeklagten (zumindest duldend) mitwirkt oder aber auch nur ihren politischen Überzeugungen nahesteht (ähnlich auch LG München TuP aaO.). Gedankliche Assoziationen sind für die Eignung zur Ansehens- bzw. Rufbeeinträchtigung ausreichend (vgl. hierzu auch BGHZ 30, 7 - Caterina Valente). Daher ist es auch ausreichend, dass die Assoziation der Verbundenheit von ausübender Künstlerin und Veranstalter der Wahlkampfveranstaltung durch das allgemeine Publikum zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Es bedarf keiner Feststellungen, dass eine Beeinträchtigung tatsächlich bzw. mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Die entsprechende Assoziation kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Es mag zwar Durchschnittsbeobachter geben, die das Einspielen von Liedern während einer politischen Wahlkampfveranstaltung nur als „irgendwo herrührende Unterhaltungsmusik“ bzw. „Geräuschkulisse“ empfinden und Näheres aufgrund einer sowieso nicht unüblichen Reizüberflutung gar nicht wahrnehmen, insbesondere, wenn es sich, wie bei „Atemlos“ um einen besonders häufig gespielten Titel handelt. Es ist aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass es auch unvoreingenommene Durchschnittsbeobachter gibt, die sich die Frage stellen werden, was denn die Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten und deren politischen Ideen zu tun habe. Dabei ist nicht auszuschließen, dass dieser Teil der Durchschnittsbeobachter dann Assoziationen dahingehend herstellen wird, dass die Verfügungsklägerin aufgrund ihrer eigenen politischen Überzeugung zumindest „nichts dagegen habe“, dass ihre Darbietung bei dieser Wahlkampfveranstaltung gespielt wird.

Dies ist für eine Eignung zur Ansehensgefährdung ausreichend. Schon bei Assoziationen im Zusammenhang mit einer Produktwerbung muss es der ausübende Künstler nämlich im Interesse seiner künstlerischen Entfaltung nicht hinnehmen, dass seine Darbietung zu einem „Vorspann“ für ein Warenangebot gemacht wird und dass dadurch der vom ausübenden Künstler verfolgte künstlerische Zweck vereitelt wird (so in anderem Zusammenhang BGH GRUR 1979, 637 Rn.16 - White Christmas). Das gilt nicht nur für die unmittelbare Zusammenstellung mit einem Warenangebot, sondern auch dann, wenn durch die Darbietung erkennbar ein Imagetransfer vorgenommen werden soll, zum Beispiel eine positive Stimmung auf ein Warenangebot gelenkt werden soll, erst recht aber dann, wenn die Darbietung in den Wahlkampf einer politischen Partei hin eingestellt wird.

Das Hineinstellen in den Zusammenhang mit dem Werben einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Tansfer der von der Darbietung ausgehenden positiven Stimmung, ist besonders geeignet, das Ansehen eines Künstlers zu beeinträchtigen, weil gerade die politische Überzeugung ein Bereich ist, den zu offenbaren jedem Einzelnen selbst überlassen werden muss (so auch LG München, Beschluss vom 31.8.2005, Az. 7 O 17167/05, nicht veröff.). Daran ändert nichts, dass ein erfolgreicher ausübender Künstler an sich (z.B. durch den Verkauf von CDs) mit einer üblichen Kommerzialisierung seiner Darbietung einverstanden ist. Vielmehr bleibt die Entscheidung, sich in der Öffentlichkeit bewusst unpolitisch zu geben, beim Künstler, der deshalb nicht nur in eine Nutzung seiner Darbietung für Produktwerbung, sondern auch für politische Werbung einwilligen muss. Darauf, um welche politische Partei es sich handelt, kommt es nach der Auffassung des Senats dabei nicht maßgeblich an.

cc)

Eine vorzunehmende Interessenabwägung (so auch Wandtke/Bullinger/Büscher § 75 UrhG Rn. 13), die auch Gegeninteressen der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen hat (Dreier/Schulze § 75 UrhG Rn. 7), führt dazu, dass das Künstlerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin überwiegt.

(1)

Im Rahmen der Abwägung ist die zumindest durchschnittliche Leistungshöhe der Darbietung der Verfügungsklägerin, die Werke aus dem Bereich der Popularmusik auf übliche Art und Weise interpretiert, genauso zu berücksichtigen wie deren (zumindest momentane) große Beliebtheit. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten sind die Persönlichkeitsrechte der Verfügungsklägerin auch bei beliebten ausübenden Künstlern nicht kommerzialisiert, sondern stehen dem ausübenden Künstler bzw. Urheber ausdrücklich auch dann zu, wenn er seine Darbietungen, wie zur Zeit die Verfügungsklägerin, mit großem Erfolg vermarktet.

(2)

Wirtschaftliche (oder sonstige) besondere Verwertungsinteressen der Verfügungsbeklagten sind nicht ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte ist nicht darauf angewiesen, gerade die Darbietung der Verfügungsklägerin bei ihren Veranstaltungen abzuspielen.

(3)

Von Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung ist die Art und Intensität des Eingriffs durch die Verfügungsbeklagte.

Die Intensität des Eingriffs ist vorliegend nicht unerheblich. Daran ändert nichts, dass die Darbietung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufzug der Protagonisten der Verfügungsbeklagten oder gleichzeitig mit deren Reden gespielt wurde. Denn die Darbietung wurde jedenfalls - wie ausgeführt - in den unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wahlkampfveranstaltung einer politischen Partei gestellt. Unstreitig besteht bei Wahlkampfveranstaltungen der Verfügungsbeklagten auch ein besonderer Öffentlichkeitsbezug (vgl. die Medienanfrage, als ASt 2 vorgelegt). Das Hineinstellen der Darbietung in den politischen Zusammenhang fand also nicht „unerkannt“ statt.

Anders als das Landgericht es ausgeführt hat und die Verfügungsbeklagte es in ihrer Berufungserwiderung in den Vordergrund stellt, wird die Intensität des Eingriffs nicht dadurch geschmälert, dass die Darbietung in engem zeitlichen Zusammenhang mit 15 anderen Liedern gespielt wurde. Dadurch wird der Zusammenhang mit der Wahlkampfveranstaltung der Verfügungsbeklagten als politischer Partei nämlich nicht beseitigt, sondern bleibt für den objektiven Beobachter erkennbar. Der Zusammenhang mit der politischen Wahlkampfwerbung für eine bestimmte Partei wird nicht dadurch überlagert, dass weitere Darbietungen anderer Künstler gespielt werden.

Das gilt auch für den Zusammenhang mit solchen anderen Darbietungen von Künstlern, die sich öffentlich bereits gegen die politischen Ziele der Verfügungsbeklagten ausgesprochen haben. Es bleibt nämlich nicht ausgeschlossen, dass objektive Beobachter irgendeinen Zusammenhang zwischen den gespielten Darbietungen und der politischen Wahlkampfveranstaltung vermuten.

(4)

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte in Zusammenhang mit einer politischen Partei gebracht werden kann, insbesondere dann, wenn deren Ziele nur von einem geringen Teil der Bevölkerung geteilt werden, kann schließlich auch mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Verfügungsklägerin verbunden sein (vgl. grundlegend BGH GRUR 2000, 709 - Caterina Valente; und ähnlich BGH NJW 2010, 3362).

(5)

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten gebietet § 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG keine einschränkende Auslegung. Die nur an eine Vergütungspflicht gekoppelte, ansonsten zustimmungsfrei zulässige öffentliche Wiedergabe von Darbietungen mittels Tonträgern bedeutet nicht, dass der Leistungsschutzrechtsinhaber in irgendeiner Form Beeinträchtigungen konkludent zugestimmt hätte. Eingriffsbefugnisse von Nutzern sind bei gesetzlichen Lizenzen wie der des § 78 Abs. 2 UrhG nicht festzustellen (so auch Schricker/Loewenheim/Vogel § 75 UrhG Rn. 20).

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Konstellation, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Oberammergauer Passionsspiele II“ (GRUR 1989, 106) zu entscheiden hatte. Dort hatte der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die Frage der Entstellung (im Sinne von § 14 UrhG) bei Veränderungen, die im Zuge einer genehmigten Bearbeitung erfolgen, anders zu beurteilen sei als bei anderen Eingriffen. Insofern hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung einer Interessenabwägung im Einzelfall je nach gestatteter Werknutzung betont. Die von Gesetzes wegen gestattete Nutzung einer Darbietung in Form der öffentlichen Wiedergabe einer Darbietung mittels Tonträger (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) hat aber mit der Gestattung von irgendwelchen Eingriffs- und Änderungsbefugnissen nichts zu tun. Deshalb hat es auch keine Bedeutung, wenn das Gesetz eine bestimmte Art der Verwertung grundsätzlich gestattet und nur an eine Vergütungspflicht knüpft. Denn die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte werden von der bloßen Nutzung in Form der (unveränderten) öffentlichen Wiedergabe nicht tangiert, wohl aber durch die Nutzung in einem bestimmten, ungewollten Zusammenhang. Konkludent zugestandene Eingriffe in das Künstlerpersönlichkeitsrecht lassen sich deshalb aus der gesetzlichen Lizenz nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht herleiten.

Die gesetzliche Lizenz nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG (genauso wie dies bei § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG der Fall wäre) stellt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch keine „Schranke“ in Bezug auf Beeinträchtigungen im Sinne der §§ 14, 75 UrhG dar. Notwendige (vgl. nur BGH GRUR 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke) vertragliche Absprachen mit Verwertern der Leistungsschutzrechte der Verfügungsklägerin, die eine Nutzung zu Werbe- oder politischen Zwecken zuließen, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch aus den Grundsätzen der Zweckübertragungsregel (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG) folgt nichts anderes, denn selbst die Ausübung der der Verfügungsbeklagten umfassend übertragenen Verwertungsrechte und Nutzungsmöglichkeiten findet ihre Grenze im Künstlerpersönlichkeitsrecht (OLG Frankfurt GRUR 1995, 215). § 11 WahrnG hat entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bei der vorliegend gegebenen Nutzungsart keine Bedeutung.

Auch eine nachträgliche Billigung seitens der Verfügungsklägerin liegt nicht vor, vielmehr wendet diese sich ganz ausdrücklich und konkret gegen die Verwertung im Zusammenhang mit dem Wahlkampf der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin die Nutzung ihrer Darbietung bei anderen politischen Parteien duldet oder in anderem unpassenden Zusammenhang bewusst duldet. Soweit die Verfügungsbeklagte das Beispiel eines Swinger-Clubs herangezogen hat, hat die Verfügungsklägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten ausgeführt hat, dagegen rechtliche Schritte unternommen. Es ist also seitens der Verfügungsbeklagten keine „Verwässerung“ des Künstlerpersönlichkeitsrechts glaubhaft gemacht.

(6)

Eine andere Abwägung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verfügungsbeklagte sich auf verfassungsrechtliche Privilegien als politische Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 PartG berufen könnte. Die Gleichbehandlung und gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 44, 125 Rn. 57 - 61) sind nicht durch eine staatliche Maßnahme beeinträchtigt. Viel mehr macht die Verfügungsklägerin als Privatperson auf dem ihr zur Verfügung gestellten Zivilrechtsweg Ansprüche aus ihr zustehenden Leistungsschutzrechten geltend. Aber auch eine Drittwirkung von den Parteien zuzubilligenden Grundrechten oder von Art. 21 Abs. 1 GG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist schon fraglich, ob § 75 UrhG seinem Sinn und Zweck entsprechend, die Persönlichkeitsrechte von ausübenden Künstlern zu schützen, überhaupt Einfallstor für eine mittelbare Drittwirkung von Art. 21, 3 Abs. 3 GG sein kann.

Selbst wenn man aber bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 75 UrhG die Bedeutung der Art. 21, 3 GG berücksichtigt, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Verfügungsbeklagte wird durch ein von der Verfügungsklägerin erwirktes Verbot nicht grundsätzlich bei ihrer Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess bzw. am Wahlkampf als solchem gehindert oder in ihren Wettbewerbschancen gegenüber anderen politischen Parteien behindert.

Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige inhaltliche Reglementierung des Wahlkampfes der Verfügungsbeklagten. Im Wahlkampf, für den ein freier und offener politischer Prozess besonders wichtig ist, und in dem der politische Meinungskampf auf das Höchste intensiviert ist, kommt der Meinungsfreiheit zwar eine unverzichtbare Bedeutung zu. Die politischen Parteien nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen wahr. Diese Aufgabe verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers aufbauen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2957 Rn. 23). Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO.) entschiedenen Fall wird vorliegend nicht eine Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) zu Wahlkampfwerbezwecken verwendet, sondern eine künstlerische Leistung eines Dritten, der ebenfalls Grundrechtsschutz genießt (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) und die erklärtermaßen gerade nicht zum Zwecke der politischen Willensbildung eingesetzt werden sollte. Die politische Willensbildung i.S.d. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG konkretisiert sich im hier zu entscheidenden Falle deshalb gar nicht durch die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen ausübender Künstler, zumal das Lied der Verfügungsklägerin auch keinen entsprechenden politischen Text besitzt, sondern unstreitig nur dazu dienen soll, eine bestimmte Stimmung zu transportieren. Im Ergebnis bleibt es also im Rahmen einer Interessenabwägung dabei, dass die Interessen der Verfügungsbeklagten nicht gegenüber den persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Verfügungsklägerin überwiegen.

dd)

Beeinträchtigt ist das Persönlichkeitsrecht des Künstlers im Hinblick auf seine konkrete Darbietung (vgl. dazu Möhring/Nicolini/Stang § 75 Rn. 2). Denn mit ihrer Darbietung beabsichtigt die Verfügungsbeklagte ersichtlich, schlicht zu unterhalten und will keinerlei politischen Botschaftentransportieren, was sie befürchten muss, wenn ihre Darbietung zu Wahlkampfzwecken eingesetzt wird. Gerade beim Persönlichkeitsrecht eines Sängers als ausübendem Künstler ist die Darbietung aber besonders eng mit der Person und damit mit Ruf und Ansehen des Interpreten verbunden.

d)

Die für den Unterlassungsanpruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht deshalb entfallen, weil der Thüringer Landtagswahlkampf beendet ist. Denn der Unterlassungsanspruch bezieht sich nur beispielhaft auf eine bestimmte Veranstaltung im Thüringer Landtagswahlkampf in .... Im Übrigen besteht bereits Begehungsgefahr deshalb, weil die Verfügungsbeklagte allein durch ihr außergerichtliches und prozessuales Verhalten, das nicht nur lediglich der Rechtsverteidigung diente, zu erkennen gegeben hat, zum Abspielen des Liedes im Zusammenhang mit ihren (auch zukünftigen) politischen (Wahlkampf-)Veranstaltungen berechtigt zu sein.

3.

Ob der Verfügungsanspruch darüber hinaus auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB folgt, weil in der Darbietung des Liedes der Verfügungsklägerin während einer politischen Wahlkampfveranstaltung eine Verletzung von deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht liegt, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedoch liegt auch eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten, aus Art. 1, 2 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nahe. Der Bundesgerichtshof hat in seiner „Marlene Dietrich“-Entscheidung (GRUR 2000, 709 Rn. 50) ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer durch besondere Leistungen auf künstlerischem Gebiet bekannten Perönlichkeit, zu denen die Verfügungsklägerin unzweifelhaft gehört, auch durch die unerlaubte Verwendung ihrer Persönlichkeit und der zu ihr gehörenden Merkmale (wie hier der Singstimme) durch Werbung beeinträchtigt sein kann, weil dies deren Ehre und ihrem Ansehen verletzt.

Zum persönlichkeitsrechtlichen Schutz gehört deshalb die freie Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Künstler seine Stimme den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar macht (BGH aaO. Rn. 51 - Marlene Dietrich; ähnlich zum ansehensmindernden Namensgebrauch: BGH GRUR 1981, 846 Rn. 13 - Carrera). Dies muss im vorliegenden Fall genauso, und nach Auffassung des Senats erst recht für die Dienstbarmachung der Stimme im politischen Wahlkampf gelten, wenn dort, wie im vorliegenden Falle, ein Merkmal der Persönlichkeit wie die Stimme ohne Einverständnis der Verfügungsklägerin zum Imagetransfer bzw. zum Umleiten positiver Assozialtionen (vgl. dazu BGH aaO. Rn. 59 - Marlene Dietrich) eingesetzt wird. Auf ein überwiegendes, entgegenstehendes Interesse kann sich die Verfügungsbeklagte (wie oben unter 2. c cc) ausgeführt) nicht berufen.

4.

Daher war die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und die durch das Urteil aufgehobene einstweilige Verfügung neu zu erlassen (vgl. MünchKommUWG/Schlingloff § 12 Rn. 490 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(Unterschriften)