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Hamburger Brauch bei zweiter Unterlassungserklärung nicht mehr ausreichend (LG Köln, Urt. v. 11. Juli 2013; Az.: 14 O 61/13)

Leitsätzliches

Bei einem erneuten Verstoß gegen eine bereits ebgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist eine erneute Verwendung des Hamburger Brauchs nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

LANDGERICHT Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 11. Juli 2013

Az.: 14 O 61/13

In dem Rechtsstreit...


... gegen...

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln...

... für Recht erkannt:



Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2013 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus der unberechtigten Verwendung dreier Lichtbilder.

Der Verfügungsbeklagte verwendete für eine Verkaufsauktion eines Stromgenerators (Artikelnummer: 271089003924) auf der Internetverkaufsplattform eBay drei Lichtbilder des Verfügungsklägers  (Anlage Ast 1, Bl. 9-12 d.A.). Die Auktion endete am 28.10.2012.

Der Verfügungsbeklagte gab mit Schreiben vom 19.11.2012 (Anlage W 1, Bl. 76 d.A.) folgende Unterlassungserklärung gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers ab:

„Herr E, L2. 2a, 03046 Cottbus, verpflichtet sich zunächst – ohne Anerkennung einer Rechtpflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich – gegenüber Herrn Y, H-Straße, 51063 Köln, es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Herrn Y festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Herrn Y zu zahlenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, von Herrn Y angefertigte Lichtbilder zur Bewerbung von Produktangeboten im Internet zu verwenden, solange ihm von diesem keine Nutzungsrechte hierfür eingeräumt worden sind.“

Mit Schreiben vom 14.12.2012 nahm der Verfügungskläger die Unterlassungserklärung an (Anlage W 2, Bl. 77 d.A.).

Am 18.01.2013, um 13:57:43 Uhr war das eBay-Angebot des VerfügungsVerfügungsbeklagten noch im Internet abrufbar.

Der Verfügungskläger machte mit Schreiben vom 22.01.2013 gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Vertragsstrafe als verwirkt geltend und verlangte die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Verfügungsbeklagte verweigerte zunächst, eine neue Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten im Wege der eidesstattlichen Verfügung verboten, die streitgegenständlichen Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Zustimmung des Verfügungsklägers geschieht.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 (Bl. 72 d.A.) hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer eingelegt.

Der Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 27.03.2013 (Bl. 97 d.A.) erneut eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die im Wortlaut weitestgehend derjenigen vom 19.11.2012 entsprach. Mit Schreiben vom 01.04.2013 (Anlage Ast 2, Bl. 111 d.A.) hat der Verfügungskläger die Unterlassungserklärung als unzureichend zurückgewiesen, da eine wiederholte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch nicht ausreiche und nunmehr eine Bewehrung mit einer festen Mindestvertragsstrafe erforderlich sei.

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte mache nach wie vor die bereits gerügten Produktbilder des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich. Er ist der Auffassung, zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sei der Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Bilder des Verfügungsklägers aus dem streitgegenständlichen eBay-Angebot entfernt werden und dort nicht mehr sichtbar seien.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 19.02.2013 zum Aktenzeichen 14 O 61/13 wird aufgehoben.

2.  Der Antrag des Antragstellers vom 18.02.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, er habe nicht gegen die am 19.11.2012 abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Soweit der Verfügungskläger insoweit auf einen erneuten Verstoß abstelle und auf ein eBay-Angebot des Verfügungsbeklagten Bezug nehme, welches am 28.10.2012 um 23.30 Uhr beendet worden sei, sei dies bereits von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst. Ein neuerlicher Verstoß nach dem 19.11.2012 sei nicht erfolgt. Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die erneute Abmahnung und mithin auch die einstweilige Verfügung liefen ins Leere. Es werde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welcher Rechtsverstoß genau dem Verfügungsbeklagten zur Last gelegt werde. Die Rechtsinhaberschaft des Verfügungsklägers an den streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen werde bestritten. Der vom Verfügungskläger angesetzte Streitwert sei übersetzt, der Verfügungsbeklagte sei kein gewerblicher Anbieter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.02.2013 war zu bestätigen. Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg.

I. Der Verfügungskläger hat Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Bilder gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

1. Der Verfügungsbeklagte hat zwar mit der am 19.11.2012 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung, die vom Verfügungskläger auch angenommen wurde, die durch den ursprünglichen Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr beseitigt.

Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, indes einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt (vgl. zum Lauterkeitsrecht: Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8, 1.45).

Vorliegend war die Auktion des VerfügungsVerfügungsbeklagten bei eBay zwar seit dem 28.10.2012 beendet, das Angebot und damit die Verfügungsklägerischen Lichtbilder konnten aber ausweislich der vorgelegten Screenshots auch am 18.01.2013 noch angesehen werden und waren damit (weiterhin) öffentlich zugänglich gemacht.

Der Schuldner eines Unterlassungsvertrages muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGH, GRUR 1993, 415 – Straßenverengung; KG, GRUR 1989, 707; KG, WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, WRP 1989, 63, 64; OLG Frankfurt, WRP 1992, 185; OLG Frankfurt, WRP 1992, 800; OLG München, GRUR 1993, 510).

Der Verfügungsbeklagte hätte also aktiv dafür Sorge tragen müssen, dass die Bilder aus dem eBay-Angebot entfernt werden, jedenfalls hätte er dahingehend auf eBay im Rahmen des Zumutbaren und notfalls unter Einleitung rechtlicher Schritte seinerseits einwirken müssen.

2. Dem Unterlassungsantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Gläubiger kann auf Grund des neuen Verstoßes auf doppelte Weise vorgehen: Er kann die Klage auf seinen vertraglichen Unterlassungsanspruch stützen und daneben – wenn es sich um eine schuldhafte Zuwiderhandlung geht – die versprochene Vertragsstrafe fordern. Zum anderen kann die Klage auf den neuen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruch gestützt werden. In diesem Fall kann er nicht mit der Begründung, es fehle das allgemeine Rechtsschutzinteresse, auf die Rechte aus dem Unterwerfungsvertrag verwiesen werden (BGH, GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis; OLG Stuttgart, WRP 1982, 547; OLG Stuttgart, WRP 1983, 580).

Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten – auch unverschuldeten – Urheberrechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon).

Vorliegend hat sich der Verfügungsbeklagte jedoch geweigert, eine entsprechende Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafenandrohung abzugeben.

Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des LG Bochum (Urteil vom 13.07.2010, Az.: 12 O 101/10), dass auch bei einer zweiten Abmahnung nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe nach dem „Hamburger Brauch“ bestimmt werden könne, da als sicher davon ausgegangen werden könne, dass Gerichte bei einer Überprüfung der Angemessenheit berücksichtigen würden, dass die bisherige Vertragsstrafe den Schuldner nicht von weiteren Verstößen abgehalten hat und daher eine höhere Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall ansetzen würden.

Die Wiederholungsgefahr kann nicht durch eine zweite, gleichlautende Unterlassungserklärung beseitigt werden, da sie dem Verfügungskläger keine weitergehenden Rechte einräumt bzw. für den Verfügungsbeklagten keine schärferen Sanktionen vorsieht, als die Unterlassungserklärung, gegen die er bereits verstoßen hat. Wird nur eine weitere Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben, so stellt dies keine gegenüber der ersten Unterlassungserklärung gesteigerte Sanktion dar. Darauf, ob ein Gericht bei einer Überprüfung der Angemessenheit einer zunächst durch den Gläubiger bestimmten Vertragsstrafe in Anbetracht des wiederholten Verstoßes eine höhere Vertragsstrafe für angemessen halten würden, kommt es mithin nicht an.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.