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Forenbetreiber muss nicht sämtliche Inhalte überprüfen - Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.02.2009, Az.: 5 U 180/07

Leitsätzliches

Ein Forenbetreiber ist nicht dazu angehalten sämtlicher Inhalte auf der Seite vorsorglich zu überprüfen. Dies würde die Überwachungspflichten des Forenbetreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit verletzen. Im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit ist auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 Entscheidung vom 4. Februar 2009

Aktenzeichen: 5 U 180/07

 

In dem Rechtsstreit

...

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

Beklagter und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...


hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter ..., ... und ... nach der am 21. Januar 2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 14.09.2007 teilweise geändert:

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


GRÜNDE

Der Kläger ist Fotograf und betreibt die Internetseite marions-kochbuch.de. Auf dieser Seite befinden sich Kochrezepte, zu denen der Kläger nach seinem Vortrag die Lichtbilder erstellt. Der Kläger hat - mittlerweile unstreitig - das folgende Lichtbild ,,Longdrink Long Island Ice Tea“ aufgenommen:

(Abbildung wird nicht angezeigt!)

Der Beklagte ist Betreiber der ,,Fußballforen Community Foros“. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Internetforen, die über die Adressen www.b....de oder www.f...s.de erreichbar sind. Unter diesen Adressen befinden sich zahlreiche einzelne Diskussionsforen zum Thema Fußball, gegliedert nach den Clubs der verschiedenen Ligen (Bundesliga, 2.Bundesliga, Regionalliga usw.). Außerdem gibt es Einzelforen für andere Sportarten und einen mit ,,off Topic“ betitelten Bereich mit Foren zu Themen außerhalb des Sports (...).

Wer in diese Foren Beiträge einstellen will, muss sich mit einem Benutzernamen, einer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren lassen, braucht jedoch seine persönlichen Daten, insbesondere den bürgerlichen Namen und die Anschrift, nicht offen zu legen. Jedenfalls bis zu der Abmahnung, die diesem Rechtsstreit vorangegangen ist, konnten die Nutzer auch Bilder oder Links zu Bildern auf anderen Internetseiten in ihre Beiträge einstellen. Die Nutzung der Foren ist für die Teilnehmer unentgeltlich. Der Beklagte hat Nutzungsregeln aufgestellt, die auf den genannten Internetseiten veröffentlicht sind (...).

Auf den Internetseiten gibt es einige Werbebanner. Auf dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck Anlage K2 sind z.B. zwei Werbebanner für Sportwetten zu sehen, auf dem vom Beklagten eingereichten Ausdruck gemäß Anlage B2 ein Werbebanner für eBay.

Am 9.1.2007 wurde in einem der Fußball Foren in einem von dem Nutzer ,,Oko-Kaffeetante“ eingestellten Beitrag neben einem Text auch ein mit dem Lichtbild des Klägers übereinstimmendes Foto wie nachfolgend eingeblendet angezeigt:

(Abbildung wird nicht angezeigt!)

Der Kläger sieht sich hierdurch in seinen Urheberrechten an dem Lichtbild verletzt und nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Er hat den Beklagten vorgerichtlich abgemahnt, woraufhin dieser das Foto - unstreitig innerhalb von Stunden - von seiner Webseite entfernte, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ablehnte. Der Beklagte hat schon erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass es vor dem Vorfall, der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegt, in den Foren des Beklagten nicht zu einer rechtsverletzenden Veröffentlichung von Bildern gekommen ist.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € und Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre beträgt, zu unterlassen, das Foto ,,Longdrink Long Island Ice Tea", Anlage K1, ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter ...,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 219,70 € durch Zahlung an die Kanzlei Rotermund freizustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt, die Klage hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz jedoch abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt. Er verfolgt seinen vom Landgericht abgewiesenen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz weiter.

Mit seiner Berufung greift der Beklagte die rechtliche Wertung des Landgerichts an, dass er als Betreiber des Internetforums unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Insbesondere sei er nicht schon vor der Abmahnung verpflichtet gewesen, jegliche Einbindung von Bildern in den Forenbeiträgen zu verhindern. In tatsächlicher Hinsicht ergänzend trägt er vor, dass sich das am 9.1.2007 veröffentlichte Bild auf einer katalanischen Webseite befunden hätte, auf der die Verwendung durch Dritte unter einer ,,Creative Commons“ Lizenz ausdrücklich gestattet worden sei.

Der Beklagte rügt des Weiteren, dass das Landgericht ihn zur Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Abmahnung verurteilt hätte. Er habe jedoch schon erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG verpflichtet sei. Tatsächlich sei bisher kein Fall bekannt, in dem der Kläger seine Prozessbevollmächtigten bezahlt habe.

In Erwiderung auf die Berufung und zur Begründung seiner Anschlussberufung trägt der Kläger vor: Der Beklagte hafte als Täter der Urheberrechtsverletzung deliktisch und damit auch auf Schadensersatz. Denn mit den unter www.b....de aufrufbaren Internetforen biete der Beklagte eigene Inhalte an. Durch die vorgegebene Seitenstruktur und die Aufstellung von Verhaltensregeln bestimme er Form und Inhalt der Webseite. Er geriere sich außerdem als Herr dieser Seite, indem er selbst rechtlich unbedenkliche Beiträge verschiebe und lösche. Die Webseite werde geschäftlich genutzt, wie sich aus der Bannerwerbung ergebe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe der Beklagte einen Link zu seiner eigenen Webseite [URL] eingerichtet, auf der er seine Dienst als Versicherungsfachmann bewerbe (Anlagen K12, K13). Entgegen seiner Behauptung habe er auch nicht die Möglichkeit beseitigt, Bilder in seinen Internetforen zu veröffentlichen (Anlage K14). Damit habe der Kläger zumindest einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

Der Beklagte habe auch bisher nicht den Vorwurf entkräften können, dass er selbst das Bild in den Beitrag des Nutzers ,,Oko-Kaffeetante" eingestellt habe. Da die Veröffentlichung in seiner Sphäre erfolgt sei, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Die Behauptung, dass das Foto auf einer katalanischen Website als lizenzfrei ein gebunden gewesen sei, werde bestritten und als verspätet gerügt.

Der Kläger sei seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG verpflichtet (Zeugnis RA ...).

Der Beklagte repliziert auf die Berufungserwiderung, dass er nur in Einzelfällen in Ausübung seines ,,Hausrechts" Beiträge verschiebe oder lösche, im Übrigen aber keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nähme, sondern sich selbst als Nutzer an den Diskussionen beteilige. Die Werbebanner würden allein zur Finanzierung der Foren geschaltet, ein weitergehender Geschäftszweck werde nicht verfolgt.

Entgegen der Behauptung des Klägers habe er mittlerweile sehr wohl die Möglichkeit beseitigt, dass die Nutzer der Foren auch Bilder in ihre Beiträge einstellen könnten. Die auf der Anlage K14 ersichtlichen Bilder ständen nicht in den Diskussionsbeiträgen, sondern seien Abbildungen zur Kennzeichnung der einzelnen Nutzer, sog. ,,Avatare“. Dies seien geprüfte Bilder, durch die keine Urheberrechtsverletzungen begangen würden.

Hinsichtlich des Freistellungsantrags behauptet der Beklagte nunmehr noch, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert habe, er gehe mit den Abmahnungen kein finanzielles Risiko ein (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten). In den Fällen, in denen der Kläger die Kosten gemäß RVG selbst tragen müsse, sei er gemäß einer entsprechenden ,ggf. stillschweigend getroffenen Abrede nicht in jedem Fall zur Bezahlung seines Prozessbevollmächtigten nach dem RVG verpflichtet (Zeugnis der Rechtsanwälte Albrecht und Bischoff, Parteivernehmung des Klägers). Tatsächlich sei es wohl so, dass dem Kläger in den Fällen, in denen die Abgemahnten die Abmahnkosten nicht oder nur teilweise erstatteten, keine Rechnung erteilt worden sei und er auch nichts bezahlt habe (Zeugnis wie vor).

Zur Anschlussberufung macht der Beklagte geltend, dass der vom Kläger beanspruchte Schadensersatz nicht nur dem Grunde nach unberechtigt, sondern auch überhöht sei. Vergleichbare Bilder würden zeitlich unbeschränkt schon für € 6,- lizenziert (Anlage BB1).

Auf einen Hinweis des Senats zur Vorbereitung des Termins haben beide Parteien noch dazu vorgetragen, ob der Beklagte inzwischen die Möglichkeit beseitigt hat, dass die Nutzer seiner Foren auch Bilder in ihre Beiträge einstellen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung Erfolg.

A Zur Berufung

1. Zu Unrecht hat das Landgericht dem Klagantrag auf Unterlassung nach § 97 Abs.1 UrhG stattgegeben. Denn der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer auf Unterlassung. Im Einzelnen:

a) Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass die Veröffentlichung des Lichtbilds in einem der von dem Beklagten betriebenen Foren am 09.01.2007 den Kläger jedenfalls gemäß den § 72 Abs.1, 2 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 5, 19a UrhG in seinen Rechten als Lichtbildner objektiv verletzt hat.

b) Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte das Foto selbst am 09.01.2007 in das Internet gestellt hat und deshalb als vorsätzlich handelnder Täter gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Den Kläger trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast (...). Ihm können zwar nach der Rechtsprechung Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich Umstände handelt, die sich in der Sphäre des Beklagten abspielen. Der Beklagte hat jedoch hier alles vorgetragen, was er vortragen kann. Er hat dargelegt, dass er von der Einstellung des Bildes erst durch die Abmahnung des Klägers erfahren und dass sich das Bild nicht auf einem seiner Server befunden habe, sondern erst über einen in den Beitrag eingestellten Link zu einem ausländischen Server bei jedem Nutzer habe sichtbar gemacht werden können. Dieser Vortrag wird gestützt durch die Anlage K4. Das eingeblendete Fenster Eigenschaften" verweist auf eine Internetadresse [URL], also eine andere Adresse als die beiden Internetadressen, über die die Foren des Beklagten erreichbar sind.

Nunmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, diesem Vortrag substantiiert entgegen zu treten, insbesondere vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte hinter der Internetadresse [URL] oder dem Pseudonym ,,Oko-Kaffeetante“ steht. Dies hat der Kläger nicht getan. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz ergänzend weitere Einzelheiten zur Internet Seite ... vorträgt, kommt es hierauf nicht an.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil der Beklagte den Nutzern die Teilnahme an den Foren anonym ermöglicht und hierdurch der Zugriff auf den eigentlichen Rechtsverletzer wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich wird. Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der sog. Störerhaftung (dazu sogleich unter Ziffer e) des Betreibers eines lnternetdienstes zu erörtern ist, an der Darlegungs- und Beweislast für täterschaftliches Handeln des Beklagten selbst ändert sich hierdurch nichts.

c) Der Beklagte haftet nicht als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe der Rechtsverletzung. Hierfür wäre nach der Rechtsprechung ein zumindest bedingt vorsätzlich geleisteter Tatbeitrag erforderlich (BGH GRUR 2004, 860, 863 = Internetversteigerung  . Dafür ist ebenfalls nichts vorgetragen.

d) Der Beklagte haftet auch nicht als Täter einer fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzung gemäß § 7 Abs. 1 TMG für rechtswidrige eigene Inhalte der auf seinen Webseiten betriebenen Meinungsforen auf Unterlassung.

aa) Der Beklagte als Betreiber von Meinungsforen ist ein Diensteanbieter von Telemedien i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG (für die entsprechende frühere Regelung des § 3 Nr. 1 TDG: OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 619).

bb) Der hier fragliche Verletzungsfall ist noch unter der Geltung des Teledienstegesetzes (TDG) begangen worden. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch findet das am 1.3.2007 in Kraft getretene TMG Anwendung (BGH GRUR 2007, 724, 725 = Meinungsforum). Inhaltlich macht dies keinen Unterschied, da die § 7 - 10 TMG die Vorgängerbestimmungen des TDG zur Haftung von Diensteanbietern (§ 8 - 11 TDG) unverändert übernommen haben (BGH a.a.O.).

cc) Nach zutreffender Auffassung des 7.Senats des HansOLG speichert der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet fremde Inhalte im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 2 MDStV, jetzt § 10 TMG. Jedem Nutzer sei klar, dass die Forumsbeiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergäben (Urteil vom 22.08.2006, S. 6 - 7 U 50/06 = AfP 2006, 565). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf einen reinen Textbeitrag, für einen aus Text und einem Bild bestehenden Beitrag - wie im vorliegenden Fall - gilt jedoch nichts Anderes. Auch das OLG Düsseldorf wendet § 11 Nr. 2 bzw. § 9 Nr. 2 MDStV, jetzt also § 10 TMG, auf Internetforen an (MMR 2006, 553, 555). Schließlich geht der BGH in seiner Entscheidung "Meinungsforum" ersichtlich davon aus, dass die Betreiber von Meinungsforen unter die Bestimmung des § 10 TMG fallen, also fremde Informationen speichern, auch wenn die dortigen Haftungsprivilegierungen den Unterlassungsanspruch unberührt lassen (BGH GRUR 2007, 724, 725).

dd) Insbesondere ist der vorliegende Fall von der Entscheidung ,,chefkoch.de“ des Senats abzugrenzen. Diese betraf die unautorisierte Veröffentlichung eines Lichtbilds des Klägers in einem Kochrezept auf einer Internetseite (GRUR-RR 2008, 230). Die Rezepte waren von Privatpersonen in diese Seite eingestellt worden. In der dortigen Fallkonstellation hatte der Senat angenommen, dass der Betreiber der Seite „chefkoch.de“ als fahrlässig handelnder Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, weil er eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereit halte. Diese Wertung beruhte jedoch auf den Besonderheiten der Internetseite „chefkoch.de“, nämlich der Gestaltung der Seite als „Themenportal“, wobei dies gerade als grundlegender Unterschied zu Foren und Chatrooms in der Entscheidung herausgestellt worden ist, der eigenen Kennzeichnung der Rezepte mit Kochmützen durch den Betreiber, der Werbung des Betreibers, dass die Rezepte vor der Freischaltung von ihm selbst überprüft würden und der Rechteübertragung an Rezepten und Bildern auf den Betreiber. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor.

ee) Der Beklagte bietet auch nicht deshalb eigene Inhalte im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG an, weil er - wie der Kläger behauptet - die Internetforen geschäftlich betreibt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, werden allein dadurch Fremdinhalte einer Internetseite nicht zu eigenen Inhalten. So betraf z.B. auch die schon genannte Entscheidung des 7. Senats des HansOLG ein Forum, das im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der dortigen Antragsgegnerin stand, die jedenfalls von den Werbeeinahmen profitierte (S. 9). Dieser Umstand hat für die Frage, dass der 7. Senat die dortige Antragsgegnerin als Anbieterin von fremden Inhalten angesehen hat, keine Rolle gespielt.

Im Übrigen ist nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen, dass der Beklagte seine Foren zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt. Der Beklagte ist Versicherungsfachmann, wie der zwar erst in der Berufungsinstanz vorgetragene, aber nicht bestrittene Werbebanner beweist, der auf seine eigene Homepage verlinkt (Anlagen K12, K13). Trotz dieses Banners und einiger anderer Werbebanner erweckt die Seite nicht den Eindruck eines kommerziell betriebenen Portals, so dass der Vortrag des Beklagten, mit den Einnahmen aus den Werbebannern würden nur die Kosten der Foren gedeckt, jedenfalls nicht unplausibel erscheint. Jedenfalls handelt es sich bei den Werbebannern ausweislich der vorgelegten Anlagen um von dem Inhalt der Foren deutlich unterscheidbare und abgegrenzte Inhalte. Für die Beiträge in den Foren bleibt es dabei, dass es sich um fremde Inhalte i.S.d. § 10 TMG handelt.

ff) Auch der weitere Vortrag des Klägers zur Rechtsstellung des Beklagten als Anbieter eigener Inhalte vermag den Senat nicht zu überzeugen. Dass der Beklagte eine bestimmte Seitenstruktur und einen Aufbau der Seite vorgibt, folgt aus ihren im Tatbestand beschriebenen Inhalten. Eine unstrukturierte Seite würde die Beiträge völlig unübersichtlich und damit wertlos machen.

Mit den von dem Beklagten aufgestellten „Foros Regeln“ (Anlagen K3, B2) versucht er, Rechtsverletzungen zu unterbinden und seinen Verpflichtungen nach § 10 TMG nachzukommen bzw. einer etwaigen Haftung für die Inhalte der Foren vorzubeugen. Damit macht er sich die Forenbeiträge gerade nicht zu eigen. Im Gegenteil weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer für ihre Beiträge selbst verantwortlich seien.

Soweit der Kläger noch pauschal behauptet, dass der Beklagte eigenmächtig Beiträge verschiebe oder lösche, ist lediglich substantiiert vorgetragen und durch die überreichten Anlagen nachgewiesen, dass die Parteien aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls miteinander korrespondiert haben und der Beklagte in diesem Zusammenhang den Link zu der Seite des Klägers marions-kochbuch.de entfernt und eine Löschung bzw. ein Verschieben der Diskussion um die Abmahnung des Beklagten durch den Kläger vorgeschlagen hat (Anlagen K7, K8, B3, B5). Hieraus lässt sich nur entnehmen, dass der Beklagte als Betreiber der Seite versucht hat, einen Einzelfall einer konkreten Rechtsverletzung durch einen technischen Eingriff in die Seite zu lösen, der nur ihm als Betreiber der Seite möglich war. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte generell auf den Inhalt der Forenbeiträge Einfluss nimmt.

e) Schließlich haftet der Beklagte auch nicht als sog. Störer auf Unterlassung. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar bleiben Unterlassungsansprüche von der Privilegierung des § 10 TMG unberührt (s. auch BGH GRUR 2007, 724, 725 = Meinungsforum). Auch hat der Beklagte durch die zumindest früher eröffnete Möglichkeit, Bilder in die Forumsbeiträge einzustellen, willentlich einen adäquat kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet. Die Haftung als Störer setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter voraus, dass der in Anspruch Genommene eigene Prüfungspflichten verletzt hat.

Daran fehlt es hier.

aa) Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet (s. für einen Internetversteigerer BGH GRUR 2004, 860, 864 = Internetversteigerung  . Eine Pflicht des Forenbetreibers zur vorbeugenden Überprüfung jedes Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen hat auch der 7. Senat des HansOLG in seiner bereits genannten Entscheidung wtrp vom 22.08.2006 überzeugend verneint. Dies würde - so der Senat - die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618, 619). Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des HansOLG und des OLG Düsseldorf.

Auch im Falle des Beklagten handelt es sich unstreitig und ausweislich der vorgelegten Ausdrucke um stark frequentierte Foren. Wollte man eine generelle vorbeugende Überwachungspflicht fordern, käme bei Bildern noch das Problem hinzu, dass ihnen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sein wird, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte verletzt werden. Dies ist auch bei dem vorliegenden Bild der Fall, das von seinem Gegenstand her gänzlich unverfänglich erscheint. Man müsste dem Beklagten also abverlangen, mit jedem Nutzer darüber zu korrespondieren, ob er Rechte an dem Bild hat. Selbst wenn der Beklagte dann Auskünfte erhielte, wäre keineswegs gesichert, ob diese zuträfen. Auch hieraus folgt, dass eine vorbeugende Kontrolle dem Beklagten nicht zuzumuten ist und den Betrieb des Forums faktisch unmöglich machen würde (vgl. dazu auch LG München MMR 2006, 179 für die Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplanausschnitts in einem Online-Kalender).

bb) Der Beklagte haftet entgegen dem Landgericht auch nicht schon deshalb als Störer, weil er den Nutzern überhaupt die Möglichkeit eingeräumt hatte, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand eine Störerhaftung begründen könnte, wenn es sich um Internetforen zu bestimmten Themen - z.B. Erotik - handelt und/oder wenn es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Hochladen rechtsverletzender Bilder gekommen ist. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Foren des Beklagten zum einen die Themen Fußball und Sport betreffen, bei denen das Einstellen rechtsverletzender Bilder jedenfalls nicht naheliegt, und es zum anderen vor der hier fraglichen Rechtsverletzung unstreitig zu keiner rechtswidrigen Bildveröffentlichung gekommen ist.

cc) Der Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil er nach der Abmahnung und Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Eine Verurteilung kann also auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr erfolgen. Ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es nach der Entfernung des Bildes durch den Beklagten unstreitig zu keiner weiteren Rechtsverletzung gekommen ist.

Auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr will der Kläger seinen Unterlassungsanspruch offenbar zusätzlich stützen, wenn er - so deutlich allerdings erst in der Berufungsinstanz - von einem „vorbeugenden“ Unterlassungsanspruch spricht. Grundsätzlich kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auch gegen einen Störer gegeben sein, wenn er nach Kenntnisnahme von einer Rechtsverletzung keine ausreichenden Maßnahmen trifft, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden (BGH GRUR 2007, 708 = Internetversteigerung I .

aaa) Nach der Rechtsprechung und auch nach § 7 Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG war der Beklagte allerdings nach Kenntniserlangung verpflichtet, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Diese Verpflichtung hat er unstreitig erfüllt, indem er die Aufrufbarkeit des rechtsverletzenden Bild innerhalb von Stunden nach der Abmahnung beseitigt hat. Auch der Kläger beanstandet nicht, dass der Beklagte hier nicht schnell genug tätig geworden ist.

Der Beklagte hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 06.08.2007 substantiiert vorgetragen, dass er innerhalb von Stunden einen Filter installiert habe, womit jeder Link zur Website des Klägers marions-kochbuch.de automatisch unkenntlich gemacht werde. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten, so dass dieser Umstand mit dem Landgericht, dessen Wertung auch der Kläger insoweit nicht angegriffen hat, für die Berufungsinstanz als unstreitig behandelt werden kann (S. 13 des landgerichtlichen Urteils).

bbb) Der Beklagte behauptet, dass er außerdem jegliche Möglichkeit für die Nutzer beseitigt habe, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig geblieben, auch wenn sich die Möglichkeit zum Einstellen von Bildern entgegen dem terminsvorbereitenden Hinweis der Berichterstatterin wohl nicht aus der Option ,,Bilder in Beiträgen anzeigen“ im Registrierungsformular ergeben dürfte. Den plausiblen Erläuterungen des Beklagten zu dieser Option ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Die tatsächliche Frage einer generellen Unterbindung von Bildveröffentlichungen kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs nach einer einmaligen Rechtsverletzung nicht dazu verpflichtet war, generell die Möglichkeit für die Foren Nutzer zu beseitigen, auch Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Weitergehende Maßnahmen, als sie der Beklagte nach Kenntniserlangung unstreitig getroffen hat, können ihm aus Rechtsgründen nicht abverlangt werden.

aaaa) Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr setzt voraus, dass eine weitere Rechtsverletzung ernstlich droht. Hierzu hat der für diesen Umstand darlegungspflichtige Kläger schon nichts vorgetragen. Die bloß theoretische Möglichkeit der Veröffentlichung weiterer Fotos des Klägers - insbesondere auch von anderen Webseiten als marions-kochbuch.de wie z.B. von der Seite [...] - genügt hierfür nicht. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Foren die Themen Fußball und Sport und nicht Nahrungsmittel, Getränke oder Kochrezepte betreffen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit erscheint es unverhältnismäßig, nach einer einzigen Rechtsverletzung von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu fordern, nunmehr jegliches Hochladen von Bildern zu verhindern.

bbbb) Auch die Möglichkeit für die Nutzer, ihre Beiträge in die Foren anonym einzustellen, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass schon nach einer einzigen Rechtsverletzung die Veröffentlichung von Bildern in den Nutzerbeiträgen generell zu verhindern ist. Denn auch anonym oder unter Pseudonym nutzbare Internetforen stellen ein grundsätzlich zulässiges und auch übliches Geschäftsmodell im Internet dar und stehen unter dem Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Wie die Regelung des § 13 Abs. 6 TMG zeigt, ist die anonyme Nutzung des Internets sogar ausdrücklich geschützt, denn dort heißt es, dass der Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei. Dies mag zwar nicht ausschließen, dass der Betreiber eines Forums außerhalb des Internets im internen Verhältnis zum Nutzer dessen Daten abfordern kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 620 für die Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 6 TDDSG). Die Regelung stützt jedoch die Wertung, dass der Beklagte ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell betreibt und ihm vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzungen nur um Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit abverlangt werden können.

cccc) Auch die Ausführungen des BGH in der Entscheidung „Internet Versteigerung II“ (GRUR 2007, 206) zur Anwendung der Rechtsgrundsätze einer Erstbegehungsgefahr auf den Störer betreffen eine spezielle Sachverhaltsgestaltung, die hier nicht einschlägig ist. In dem dort entschiedenen Verfahren war die Klägerin Inhaberin von nationalen und IR-Marken, in Bezug auf welche es bereits zu mehreren Rechtsverletzungen über den Teledienst der dortigen Beklagten gekommen war. Die dortige Klägerin war darüber hinaus Inhaberin von identischen Gemeinschaftsmarken, auf die sie ihren vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken gestützt hatte. In dieser Situation hat der BGH eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die noch nicht verletzten Gemeinschaftsmarken angenommen, weil in der Tat die Verletzung der identischen nationalen und IR-Marken die drohende Gefahr einer Verletzung der anderen identischen Marken mit sich bringt. Dieser Fäll war also dadurch gekennzeichnet, dass der Störer zuvor bereits Kenntnis von mehreren konkreten Markenverletzungen hatte und es nur darum ging, ob der Unterlassungsanspruch auch auf andere inhaltsgleiche Rechte erstreckt werden konnte. Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor.

2. Da der Beklagte keine Rechtsverletzung nach § 97 Abs.1 UrhG begangen hat und auch nicht als Störer haftet, ist die Verurteilung zur Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Denn bis zu dem Schreiben vom 09.01.2007 (Anlage K5), aufgrund dessen die hier geltend gemachten Kosten entstanden sind, hatte der Beklagte keine Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und es lag. somit - wie ausgeführt - keine Rechtsverletzung vor. Damit haftet der Beklagte auf Freihaltung von diesen Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den § 683 S. 1, 677, 670 BGB (§ 97a UrhG war zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft). Die Kosten für die erste Information über die Rechtsverletzung hat hier der Kläger zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liegt, um den Beklagten ggf. bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.

B. Zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung des Klägers hat aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils keinen Erfolg. Der Beklagte kann die Privilegierung des § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Unstreitig hat er unmittelbar nach der Abmahnung den Link zu dem Bild in dem Forenbeitrag beseitigt und damit die Anforderungen des § 10 S.1 1MG erfüllt. Er würde nur bei einer eigenen schuldhaften Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz haften. Eine solche liegt - wie ausgeführt - nicht vor.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den § 91, 97 Abs. 1 und 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Beurteilung des vorliegenden wtrp Sachverhalts liegen ausreichende höchstrichterliche und obergerichtliche Erkenntnisse vor, so dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall in Anwendung der darin entwickelten Grundsätze handelt. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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