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Festsetzung eines Gesamtvertrages nach §§ 54 ff. UrhG - Oberlandesgericht München Urteil vom 11. Juli 2013 Az.: 6 Sch 12/11 WG

Leitsätzliches

Das Oberlandgericht München hat im Rahmen einer Kartellklage gegen die ZPÜ wegen um mehr als 20 % höherer allgemeiner urheberrechtlicher Vergütungssätze von PC-Herstellern auf Unterlassung entschieden.


OBERLANDESGERICHT München

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 11. Juli 2013

Az.: 6 Sch 12/11 WG

 

 

In dem Rechtsstreit

gegen

1. …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

7. … 

8. …

9. …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … sowie Richterin am Oberlandesgericht … und Richter am Oberlandesge-richt … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013

für Recht erkannt:

 1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wird folgender Gesamtvertrag festgesetzt:

Gesamtvertrag zur Regelung der

 

                                                   urheberrechtlichen Vergütungspflicht

 

                                                              gemäß §§ 54 ff. UrhG

 

                                                  für Produkte der Unterhaltungselektronik

 

 

                                                      (nachfolgend „Gesamtvertrag“)

 

 

zwischen

1. ...

2. …

3. …

4. …

5. …

 

6. …

7. …

8. …

9. …

 

– nachstehend ZPÜ genannt –

 

und andererseits 

– nachstehend ZVEI genannt – 

 

                                                                        § 1

                                                                Vertragsgegenstand

 

1) Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung und Erfüllung der gesetzlichen Vergütungspflicht der diesem Gesamtvertrag gemäß § 14 beitretenden Mitglieder des ZVEI (im Folgenden „Gesamtvertragsmitglieder“ genannt) für die in § 2 genannten Produkte (im Folgen-den „Vertragsprodukte“ genannt) nach §§ 54 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (im folgenden „UrhG“ genannt) ab dem 1. Januar 2008.

  

2) Mit der Zahlung der in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung gelten die Ge-samtvertragsmitglieder die Zahlungsansprüche gemäß §§ 54, 54a und 54b UrhG bezüglich der Vertragsprodukte ab. Mit der Erfüllung der sich aus den §§ 7 und 9 dieses Gesamtvertrags er-gebenden Auskunfts- und Meldepflichten erfüllen die Gesamtvertragsmitglieder alle ihre Pflichten bezüglich der Vertragsprodukte gemäß §§ 54e und 54f UrhG für die von den Aus-künften umfassten Zeiträume. 

 

3) Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteil dieses Gesamtvertrages.

 

 

                                                                          § 2

                                                                Vertragsprodukte

 

Vertragsprodukte sind:

 

1) Videorekorder (Anlage 1)

2) DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher (Anlage 2)

3) DVD-Video-Kombinationsgerät ohne eingebauten Speicher (Anlage 3)

4) DVD-Rekorder mit Festplatte (Anlage 4)

5) DVD-Video-Kombinationsgerät mit eingebautem Speicher (Anlage 5)

6) Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher (Anlage 6)

7) TV-Gerät mit eingebautem Speicher (Anlage 7)

8) Kassettenrekorder (Anlage 8)

9) CD-Rekorder (Anlage 9)

10) MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion (Anlage 10)

11) MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion (Anlage 11)

 

 

                                                                        § 3

                                                                  Vergütung

 

(1) Die Vergütung für die Vertragsprodukte wird in den Anlagen 1 bis 11 zu diesem Ver-trag geregelt.  

 

(2) Auf die in den Anlagen 1 bis 11 geregelten Vergütungssätze gewährt die ZPÜ den Ge-samtvertragsmitgliedern einen Nachlass von 6,5 %.

 

(3) Mit Bezahlung dieser Vergütungssätze werden die Zahlungsansprüche aller in der ZPÜ zusammengeschlossenen Rechteinhaber nach den §§ 54, 54a und 54 b UrhG abgegolten.

 

(4) Die Vergütungssätze gelten jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Derzeit beträgt die gesetzliche Umsatzsteuer 7%.

 

 

                                                                         § 4

                 Entstehung des in diesem Gesamtvertrag geregelten Vergütungsanspruchs

 

(1) Die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Ansprüche entstehen gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern mit dem Zeitpunkt der ersten Fakturierung durch das Gesamtver-tragsmitglied gegenüber seinem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG – frühestens jedoch ab dem jeweils für sie maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesamtvertrages gemäß § 14. 

 

(2) Bei Kommissionsware entsteht der Vergütungsanspruch erst bei Fakturierung durch den Kommissionär gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied.

 

(3) Der Vergütungsanspruch besteht auch bei Lieferungen als Naturalrabatt und zwar mit dem Zeitpunkt der Auslieferung.

 

                                                                         § 5

                                                   Entfallen der Vergütungspflicht

 

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Zahlungs-pflicht für Vertragsgegenstände entfällt bei:

 

(a) Lieferung der Vertragsgegenstände an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes (Export) oder bei Lieferung an Empfänger mit extraterritorialem Status (Vertretungen / Botschaften anderer Länder etc.) durch Mitglieder oder durch nachgelagerte Marktstufen,

 

(b) Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, wobei eine eindeutig andere Verwendung vermutet wird, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Ge-brauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden,

 

(c) Retouren, d.h. Vertragsgegenständen, die das am Gesamtvertrag teilnehmende Mitglied geliefert und danach in unverwendetem Zustand, gleich aus welchem Grund, wieder zurückge-nommen hat.

 

(2) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entrichtet ist, nachträglich von einer nachgelagerten Marktstufe exportiert („Drittexporte“), und hätte dies bei Direktexport durch ein am Gesamtvertrag teilnehmendes Mitglied gemäß § 54 Absatz 2 UrhG zum Wegfall der Vergütungspflicht geführt, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsan-spruch gegen dieses Mitglied, d.h. insoweit bereits geleistete Vergütungen werden durch An-rechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der ZPÜ zinsfrei zurückerstattet.

 

(3) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entrichtet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwen-dung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied, d.h. in-soweit bereits geleistete Vergütungen werden durch Anrechnung auf zukünftige Vergütungsan-sprüche der ZPÜ zinsfrei zurückerstattet.

                                                                        § 6

                                             Vergütungspflicht in besonderen Fällen

 

Bei privaten Label- oder OEM-Lieferungen (Herstellung für ein Gesamtvertragsmitglied unter dessen Marke durch einen Dritten) ist das Gesamtvertragsmitglied zur Zahlung der Vergütung nach diesem Gesamtvertrag verpflichtet, in dessen Auftrag die Vertragsprodukte hergestellt wurden. Hierzu ist das als Anlage 12 beigefügte Muster zu verwenden.

 

 

                                                                        § 7

                                                     Auskunfts- bzw. Meldepflicht

 

(1) Die gemäß §§ 54e Absatz 1 bzw. 54f Absatz 1 UrhG bestehenden Pflichten werden von den Gesamtvertragsmitgliedern in der Weise erfüllt, dass sie der ZPÜ innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres (im folgenden „Abrechnungsperiode“), d.h. also bis zum 15.02. und 16.08., unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr gemäß § 4 dieses Ver-trages vergütungspflichtigen Vertragsprodukte erteilen. Die Gesamtvertragsmitglieder ver-pflichten sich, die vorstehenden Auskünfte ausschließlich unter Verwendung der als Anlagen 13 - 23 beigefügten Muster zu erteilen. 

 

(2) Erfolgt die Auskunft nicht innerhalb der in Absatz 1 geregelten Fristen, so sind die auf-grund der verspäteten Auskunft zu leistenden Vergütungszahlungen für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fristen und dem Zugang der Auskunft bei der ZPÜ ge-mäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(3) Erfolgt die Auskunft nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 gere-gelten Fristen, d.h. also bis zum 31.03. oder bis zum 30.09., so entfällt der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages für den Zeitraum, für den die Auskunft zu erteilen war. 

 

 

 

(4) Die Gesamtvertragsmitglieder haben bis zum 30.04. eines Jahres die Möglichkeit, die Richtigkeit der nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr erteilten Auskünfte durch Testat eines von ihnen beauftragten vereidigten Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprü-fers bestätigen zu lassen.

 

(5) Bei Gesamtvertragsmitgliedern, die eine Bestätigung nach Absatz 4 vorlegen, hat die ZPÜ das Recht, die gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte durch einen von ihr benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Rah-men einer Buchprüfung überprüfen zu lassen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die erteil-ten Auskünfte nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben worden sind. Ein Anhaltspunkt liegt beispielsweise vor, wenn Händlerauskünfte und Auskünfte eines Gesamtvertragsmitglieds nicht übereinstimmen und das Gesamtvertragsmitglied keine Bestätigung nach § 13 Abs. 1 ab-gegeben hat. 

 

(6) Bei Gesamtvertragsmitgliedern, die keine Bestätigung nach Abs. 4 vorlegen, hat die ZPÜ ein Buchprüfungsrecht und kann die Auskünfte durch einen von ihr benannten, zur Be-rufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer überprüfen lassen. 

 

(7) Die Kosten der Prüfungen nach Absatz 5 oder Absatz 6 trägt das Gesamtvertragsmit-glied, falls dieses mit einer Auskunft in Verzug war oder falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3 % gegenüber der Auskunft ergibt.

 

(8) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine Nachforderung der ZPÜ, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die nach Absatz 1 die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(9) Die Gesamtvertragsmitglieder übersenden der ZPÜ innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie gemäß § 14 wirksam wird und anschließend jährlich ein Verzeichnis aller Marken, unter denen sie Vertragsprodukte in den Markt bringen. Darüber hinaus werden Änderungen im Markenverzeichnis der ZPÜ unverzüglich mitgeteilt.

 

                                                                        § 8

                                                    Zahlungsweise und Fälligkeit

 

(1) Die ZPÜ stellt nach Erhalt der Auskünfte gemäß § 7 Abs. 1 Rechnungen, die 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind.

 

(2) Die Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(3) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so entfällt der An-spruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei der ZPÜ.

 

 

                                                                       § 9

                               Sonderregelung für bereits abgeschlossene Kalenderhalbjahre

 

(1) Erfolgt der Beitritt gemäß § 14 dieses Vertrages mit Wirkung zum 01.01.2008, so sind die Auskünfte für Kalenderhalbjahre, die im Zeitpunkt des Zustandekommens dieses Vertrages bereits abgeschlossen sind, innerhalb von einem Monat nach Beitritt, jedoch nicht früher als zwei Monate nach Zustandekommen dieses Vertrages zu erteilen. Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich, die vorstehenden Auskünfte ausschließlich unter Verwendung der als An-lagen 13 - 23 beigefügten Muster zu erteilen. 

 

(2) Die ZPÜ stellt nach Erhalt der Auskünfte nach Absatz 1 Rechnungen, die 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. 

 

(3) Die Vergütungsbeträge, die sich aufgrund der nach Absatz 1 erteilten Auskünfte ergeben, sind mit dem Zinssatz zu verzinsen, der durchschnittlich für die Anlage von Termingeldern in dem Zeitraum gegolten hat, auf den sich die Auskünfte beziehen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt zwei Monate nach dem Ende des jeweils abgerechneten Ka-lenderhalbjahres, d. h. am 01.09. bzw. 01.03. des jeweiligen Jahres, und endet mit dem Tag der Gutschrift der Nachzahlungen auf dem Konto der ZPÜ, spätestens jedoch mit Fälligkeit der Rechnung gemäß Absatz 2. Die Zinsberechnung erfolgt nach Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderhalbjahre gesondert berechnet.

 

(4) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so entfällt der An-spruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei der ZPÜ.

 

(5) Die ZPÜ hat das Recht, die gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte durch einen von ihr be-nannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buch-prüfer im Rahmen einer Buchprüfung überprüfen zu lassen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die erteilten Auskünfte nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben worden sind. Ein Anhaltspunkt liegt beispielsweise vor, wenn Händlerauskünfte und Auskünfte eines Gesamtver-tragsmitglieds nicht übereinstimmen und das Gesamtvertragsmitglied keine Bestätigung nach § 13 Abs. 1 abgegeben hat. Dieses Recht kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Zugang der gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden. Die ZPÜ wird die Überprüfung vier Wochen im Voraus ankündigen und mit dem betroffenen bei-getretenen Mitglied abstimmen. Die Kosten der Prüfung trägt das Gesamtvertragsmitglied, falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3 % gegenüber der Auskunft ergibt. Ergibt die Prüfung eine Nachforderung, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragspro-dukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müs-sen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

 

                                                                        § 10

                                                              Pflichten der ZPÜ

 

(1) Die ZPÜ verpflichtet sich, die ihr durch Vertrag, Gesetz und Rechtsprechung einge-räumten Ansprüche und Rechte in den Grenzen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit so geltend zu machen, dass der Vergütungsanspruch nach § 54 Absatz 1 UrhG für die Vertrags-produkte umfassend auch gegenüber nicht durch diesen Gesamtvertrag gebundenen Herstellern und Importeuren durchgesetzt wird. Dies umfasst 

 

a) die Ermittlung von Herstellern, Importeuren und, Händlern,

 

b) die Einholung von Meldungen und Auskünften nach den §§ 54e und 54f UrhG ein-schließlich der so genannten Händlerauskünfte,

 

c) den Abgleich von Meldungen und Auskünften der Importeure und Hersteller mit den Händlerauskünften sowie

 

d) die Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche gegenüber den jeweiligen Schuldnern.

 

(2) Die ZPÜ ist zur Verschwiegenheit betreffend aller aus der Durchführung dieses Vertra-ges bekannt werdenden Informationen und Daten bezüglich einzelner Gesamtver-tragsmitglieder verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind. Sie wird auch ihre mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Ver-schwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Auskunftsersuchen auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere für gerichtliche oder behördliche Auskunftsverlangen.

 

(3) Die ZPÜ stellt die Gesamtvertragsmitglieder von Ansprüchen Dritter auf Zahlung von Vergütungen für die Vertragsprodukte nach dem UrhG frei, soweit sich diese Ansprüche auf die von der Laufzeit dieses Vertrages erfassten Zeiträume beziehen. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die ZPÜ über derartige Ansprüche unterrichten und ihre Maßnahmen mit der ZPÜ abstimmen.

 

(4) Ihre Verpflichtungen nach § 13a Absatz 2 UrhWG wird die ZPÜ in der Weise gegen-über dem ZVEI erfüllen, dass sie ihm bis zu jedem 31. Juli eines Kalenderjahres schriftlich mit-teilt:

 

a) Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ testierte Höhe der Zahlungseingänge unter Angabe der zugrunde liegenden Stückzahlen, die sie insgesamt im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Vertragsprodukte erhalten hat.  

 

b) die in den Auskünften, die sie insgesamt für das vorangegangene Kalenderjahr für die einzelnen Vertragsprodukte erhalten hat, soweit diese bis zum 31.07. vorliegen, angegebenen Stückzahlen.

 

c) Liste der Gesamtvertragsmitglieder, die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die ZPÜ Meldungen oder Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt oder Zahlungen für diese entrichtet haben, soweit diese bis zum 31.07. vorliegen. Zu einer Weiterleitung dieser Liste an Dritte, insbesondere an die Gesamtvertragsmitglieder, ist der ZVEI nicht berechtigt.

 

                                                                       § 11

                                                       Haftungsausschluss des ZVEI

 

Der ZVEI haftet nicht

 

 - für die Korrektheit einzelfirmenbezogener Angaben,

 - für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Vergütungen, gleich aus welchem Grunde,

 - für Ansprüche der Urheber von Werken, die in unzulässiger Weise vervielfältigt worden 

            sind, gleich welcher Art.

 

                                                                       § 12

                                                  Unterstützung durch den ZVEI

 

Der ZVEI unterstützt die ZPÜ bei der Umsetzung dieses Vertrages dadurch, dass 

 

(1) der ZVEI die Gesamtvertragsmitglieder anhält, ihren vertraglichen Pflichten fristgerecht nachzukommen, und dazu insbesondere die Gesamtvertragsmitglieder regelmäßig an die Ein-haltung der in diesem Gesamtvertrag geregelten Fristen erinnert;

 

(2) der ZVEI die ZVEI-Mitglieder über ihre weiteren Verpflichtungen nach dem UrhG auf-klärt und die ZVEI-Mitglieder anhält, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen;

 

(3) der ZVEI die Erfüllung der Aufgaben der ZPÜ und die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung in geeigneter Form erleichtert; 

 

(4)     die ZPÜ und der ZVEI im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen werden, ob und wie die gesetzlichen Kontroll-möglichkeiten der ZPÜ effizienter ausgestaltet werden können;

 

(5)       die ZPÜ und der ZVEI im Rahmen regelmäßiger, mindestens einmal jährlicher Konsul-tationen mögliche Probleme aus diesem Vertrag erörtern werden und versuchen, diese einver-nehmlich zu lösen;

 

(6)       der ZVEI die aktuelle Liste der am Gesamtvertrag teilnehmenden Gesamtvertragsmit-glieder mit Anschriften zu Beginn eines jeden Kalenderjahres an die ZPÜ übersendet.

 

 

                                                                    § 13

                                           Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder

 

Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gesamtvertrag für sie gemäß § 14 Absatz 2 wirksam wird, 

 

(1) gegenüber der ZPÜ auf Verlangen die Richtigkeit von Händlerauskünften zu bestätigen bzw. im Falle der Unrichtigkeit Korrekturen mitzuteilen, soweit Gesamtvertragsmitglieder als Bezugsquellen angegeben sind.

 

(2) gegenüber der ZPÜ Händlerauskünfte für die Vertragsprodukte gemäß § 54 f Absatz 1 Satz 2 UrhG zu erteilen, soweit dessen Voraussetzungen für die Gesamtvertragsmitglieder vor-liegen.

 

 

                                                                      § 14

                                             Wirksamwerden des Gesamtvertrages 

 

(1) Dieser Gesamtvertrag wird für die Mitglieder des ZVEI durch Unterzeichnung der die-sem Vertrag als Anlage 24 beigefügten Beitrittserklärung und Zugang der Erklärung bei der ZPÜ wirksam. Voraussetzung für den Beitritt ist das Bestehen einer Mitgliedschaft im ZVEI.

 

(2) Bei Zugang der Beitrittserklärung bei der ZPÜ innerhalb von 2 Monaten nach Zustande-kommen dieses Vertrages wird der Beitritt zum 01.01.2008 wirksam. Bei späterem Zugang wird der Gesamtvertrag rückwirkend zum Beginn der zum Beitrittszeitpunkt laufenden Abrech-nungsperiode wirksam, d.h. also zum 01.01. oder 01.07. des betreffenden Jahres.  

 

(3) Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die bei Vertragsbeendigung noch nicht abgewickelt sind, bleiben zu erfüllen.

 

(4) Kündigt ein Gesamtvertragsmitglied seine Mitgliedschaft im ZVEI, so führt dies zur Beendigung des Gesamtvertrages im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, frühestens jedoch zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode. Der ZVEI ist verpflichtet, die ZPÜ über die Kündigung von Mitglied-schaften und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu informieren.

 

 

                                                                         § 15

                                                          Laufzeit des Vertrages

 

(1) Dieser Gesamtvertrag wird mit rückwirkender Kraft auf den 01.01.2008 auf unbestimm-te Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wer-den, frühestens jedoch zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag zustande gekommen ist. 

 

(2) Die Kündigung nach Abs. 1 kann für den Vertrag insgesamt oder aber für einzelne Ver-tragsprodukte gesondert erfolgen. Erfolgt die Kündigung für ein einzelnes oder mehrere Ver-tragsprodukte, so findet der Gesamtvertrag für diese Produkte ab dem Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Kündigung keine Anwendung mehr und es gelten insoweit die gesetzlichen Vor-schriften der §§ 54 ff. UrhG.

 

(3) Für den Fall, dass sich Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und der Anlagen wider-sprechen, gehen die Bestimmungen des Gesamtvertrages vor.

 

(4) Das Recht der ZPÜ und des ZVEI zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen dieses Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmah-nung behoben werden. Vertragsverletzungen durch einzelne Gesamtvertragsmitglieder berech-tigen die ZPÜ nur zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem entsprechenden Gesamtvertragsmitglied.

 

(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  

                                                                    § 16

                                                 Schiedsverfahren/Rechtsweg

 

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrages können einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn beide Parteien dem schriftlich zustimmen.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen jede der Parteien einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden Schiedsrichter ernennen den Dritten, der gleichzeitig den Vorsitz führt. Können die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Dritten nicht einigen, so wird letzter von dem Präsidenten der IHK F. ernannt.

 

(3) Das Schiedsgericht tritt an einem Ort, auf den sich die Parteien einigen, zusammen. Die-ser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Ur-teils.

 

                                                                   § 17

                                                           Schlussbestimmungen

 

(1) Die in diesem Vertrag geregelten Vergütungssätze entfalten weder der Höhe noch dem Grunde nach eine präjudizierende Wirkung für andere, in diesem Vertrag nicht geregelte Pro-dukte oder für die Vertragsprodukte für Zeiträume, für die dieser Gesamtvertrag keine Anwen-dung findet. Die Vertragsparteien werden für zukünftige Verhandlungen in Bezug auf nach den §§ 54 ff. UrhG vergütungspflichtige Produkte durch diesen Vertrag nicht gebunden. 

 

(2)      Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen oder Änderungen dieses Gesamtvertra-ges bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Auf-hebung dieser Schriftformklausel.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Gesamtvertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Gesamtvertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirk-samkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In einem sol-chen Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem sich aus der Gesamtheit des Vertrages ergebenden Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

                                                                     Anlage 1

                                          zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                             vom 11.07.2013 

 

                                                                Vergütungssätze

                für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                                  Videorekorder

 

Videorekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tu-ner), die auf Magnetband aufzeichnen.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                                     Videorekorder 

                                                                            € 5,17

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

  

                                                                     Anlage 2

                                               zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                     zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                              vom 11.07.2013 

 

                                                               Vergütungssätze

         für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                     DVD-Rekorder ohne Festplatte

 

DVD-Rekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die ausschließlich auf entnehmbare optische Speichermedien über ein eingebautes Laufwerk aufzeichnen.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                    DVD-Rekorder ohne Festplatte 

                                                                       € 6,52

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                      Anlage 3

                                                zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                     zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                               vom 11.07.2013 

 

                                                               Vergütungssätze

              für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                              DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne integrierte Festplatte sind Geräte zur Bild- und Tonauf-zeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner) sowie einem Laufwerk, das auf optische Speichermedien aufzeichnet und einem Laufwerk, das auf Magnetband aufzeichnet, wobei auch die direkte Aufzeichnung von einem Laufwerk zum anderen möglich ist.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                 DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte

                                                                       € 10,22

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                             Anlage 4

                                        zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                 zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                          vom 11.07.2013 

 

                                                            Vergütungssätze

              für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                  DVD-Rekorder mit Festplatte

 

DVD-Rekorder mit Festplatte sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf eine eingebaute Festplatte als auch über ein eingebautes Laufwerk auf entnehmbare optische Speichermedien aufzeichnen, wobei auch die direkte Auf-zeichnung von einem Laufwerk zum anderen möglich ist.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                   DVD-Rekorder mit Festplatte

                                                                     € 12,83

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                     Anlage 5

                                           zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                 zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                           vom 11.07.2013 

 

                                                                Vergütungssätze

                 für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                              DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte mit integrierter Festplatte sind Geräte zur Bild- und Tonauf-zeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf eine eingebaute Festplatte als auch über eingebaute Laufwerke auf entnehmbare optische Speichermedien und Magnetbänder aufzeichnen, wobei auch die direkte Aufzeichnung von einem Laufwerk zum anderen möglich ist..

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                             DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte

                                                                       € 22,87

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                    Anlage 6

                                              zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                    zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                            vom 11.07.2013 

 

                                                                 Vergütungssätze

             für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                    Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit Festplatte

 

Festplattenrekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die ausschließlich auf eine eingebaute Festplatte aufzeichnen. SAT-Receiver mit Fest-platte sind Satellitenempfangsgeräte (DVB-S), mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf eine eingebaute Festplatte erfolgen kann 

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                         Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit Festplatte

                                                                        € 12,73

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                       Anlage 7

                                           zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                      zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                             vom 11.07.2013 

 

                                                                Vergütungssätze

              für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                                                         TV-Gerät mit Festspeicher

 

TV-Geräte mit Festspeicher sind Fernsehempfangsgeräte mit eingebautem Bildschirm, mit de-nen zusätzlich eine Bild- und Tonaufzeichnung auf eine eingebaute Festplatte erfolgen kann.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                                     TV-Gerät mit Festspeicher

                                                                   € 12,73

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                     Anlage 8

                                           zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                   zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                           vom 11.07.2013 

 

                                                                Vergütungssätze

            für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                               Kassettenrekorder

 

Kassettenrecorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Musikkassetten (MC).

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                                Kassettenrekorder 

                                                                          € 1,54

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                    Anlage 9

                                       zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                             zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                      vom 11.07.2013 

 

                                                            Vergütungssätze

             für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                              CD-Rekorder

 

CD-Recorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Compact Disc (CD).

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                              CD-Rekorder

                                                                   € 4,62

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                           Anlage 10

                                          zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                               zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                        vom 11.07.2013 

 

                                                           Vergütungssätze

            für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                                    MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion sind Geräte zur digitalen Tonaufzeichnung auf einen eingebauten Festspeicher. Bei multifunktionalen Geräten, z. B. Mobiltelefonen, Tabloid-PCs, usw., handelt es sich nicht um Geräte dieser Anlage.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                   MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion

                                                                € 1,63

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                    Anlage 11

                                          zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                  zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                             vom 11.07.2013 

 

                                                                Vergütungssätze

              für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                                      MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion sind Geräte zur digitalen Bild- und Tonaufzeich-nung auf einen eingebauten Festspeicher, wobei die aufgezeichneten Inhalte über einen einge-bauten Bildschirm betrachtet werden können. Bei multifunktionalen Geräten, z. B. Mobiltelefo-nen, Tabloid-PCs, Camcorder, Digitalkameras, usw., handelt es sich nicht um Geräte dieser Anlage.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                         MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion

                                                                   € 5,51

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom 11.07.2013 eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

 

 

Anlage Nr. 12 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

 

Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Hier: Übernahme von Pflichten aus dem Gesamtvertrag durch Dritte gemäß § 7 GesV

 

 

Hiermit erklärt das Unternehmen __________________________ (übernehmendes Gesamtver-tragsmitglied) gegenüber der ZPÜ, dass es mit Wirkung ab dem ___________ die Pflichten des Unternehmens __________________________ (primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied) gemäß § 7 GesV (Vergütungspflicht in besonderen Fällen) für Produkte der Unterhaltungselekt-ronik übernimmt.

 

 

 

 

________________________________ ____________________

Datum, Unterschrift                                   Firmenstempel

 

 

 

Übernehmendes Gesamtvertragsmitglied:

 

Unternehmen: ______________________________________________

(Firma Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter:________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: _______________________________________

PLZ / Ort / Land: ____________________________________________

 

Handelsregisternummer: _____________________________________

Umsatzsteuer-ID: ___________________________________________

 

Ansprechpartner: ___________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: ______________________________________________

E-Mail-Adresse: ____________________________________________

 

 

Primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied:

 

Unternehmen: _____________________________________________

(Firma Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter: _______________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: _______________________________________

PLZ / Ort / Land: ____________________________________________

 

Handelsregisternummer: ______________________________________

Umsatzsteuer-ID: ____________________________________________

 

Ansprechpartner: ____________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: _______________________________________________

E-Mail-Adresse ______________________________________________

Anlage Nr. 13 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

 

                                                            Video-Rekorder

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________

 

 

 

Video-Rekorder

 

 

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

 

Anlage Nr. 15 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

                        DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                               oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                             Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________ 

 

 

 

 

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular.

Anlage Nr. 16 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                            DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                               E-Mail ____________________________ 

 

DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

Anlage Nr. 17 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                          DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

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                           (Ort)                    (Datum)

 

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                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

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DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 18 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                       Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

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Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 19 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                        TV-Gerät mit eingebautem Speicher

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

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TV-Gerät mit eingebautem Speicher

 

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Anlage Nr. 20 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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Formular für die Erteilung von Auskünften für 

                                               Kassettenrekorder

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

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Kassettenrekorder

 

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Anlage Nr. 21 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

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Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                                             CD-Rekorder

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

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CD-Rekorder

 

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Anlage Nr. 22 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

                                   MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

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MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

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Anlage Nr. 23 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                 MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

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                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                             Telefon/Fax ____________________________

 

                                             E-Mail ____________________________ 

 

MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

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Anlage Nr. 24 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Hier: Beitritt  

 

Hiermit tritt die Firma _____________________________ dem zwischen der ZPÜ und dem ZVEI geschlossenen Gesamtvertrag über die Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik ab dem 01.01.2008 bei und erkennt die sich daraus für die Gesamtvertragsmitglieder ergebenden Verpflichtungen an.

 

Firma: ________________________________________

(Firmenname; Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter: ________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: ________________________________________

PLZ / Ort: ________________________________________

 

Handelsregisternummer: ________________________________________

Umsatzsteuer-ID.: ________________________________________

 

Ansprechpartner: ________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: ________________________________________

E-Mail-Adresse: ________________________________________

 

__________________________ _________________

Datum, Unterschrift

 

 

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

 

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

    jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

5. Die Revision wird zugelassen.

 

 

                                                                 Tatbestand:

 

                                                                            

Die Parteien begehren die Festsetzung der Geräteabgabe nach § 54, § 54a UrhG für eine Viel-zahl von Geräten für die Zeit ab 01.01.2008 bzw. 1.1.2010 im Wege eines Gesamtvertrags. 

 

Der Kläger ist eine Vereinigung, dessen Mitglieder als Hersteller bzw. Importeure im Sinne von § 54 UrhG Geräte herstellen oder in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einführen, die zur Erstellung einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG eingesetzt werden kön-nen.

 

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesell-schaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten können, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.1992 (nicht vorgelegt, vgl. hier-zu Einigungsvorschlag Anl. K 1, S. 13/14) nimmt die Beklagte die ihr übertragenen Rechte in eigenem Namen wahr. 

 

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-sellschaft zum 01.01.2008 (BGBl. I S. 2513, sog. „Zweiter Korb“) endeten zwischen den Par-teien bestehende gesamtvertragliche Regelungen betreffend die urheberrechtliche Vergütung von Bild(ton)- und Tonaufzeichnungsgeräten. Für den (auch) streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 01.01.2010 besteht bislang kein Gesamtvertrag.

 

In dem von den Parteien unter Az. Sch-Urh 19/08 geführten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 11.10.2010 den als Anlage K 1 vorgelegten Einigungsvorschlag unterbreitet. Dieser Einigungsvorschlag, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist unter anderem eine Vergü-tungsregelung betreffend die Geräteabgabe (ohne Umsatzsteuer) für die streitgegenständlichen Bild(ton)- und Tonaufzeichnungsgeräte für die Zeit ab 01.01.2008 in nachfolgender Höhe auf (in Klammern ist die bis 31.12.2007 bezahlte Vergütung ohne Umsatzsteuer aufgeführt):

 

Videorekorder: € 5,17 (€ 9,21)

Kassettenrekorder: € 1,54 (€ 1,28)

DVD-Rekorder ohne integrierte Festplatte: € 6,52 (€ 9,21)

DVD-Rekorder mit integrierter Festplatte: € 12,83 (€ 12,00)

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne integrierte Festplatte: € 10,22 (€ 9,21)

DVD-Video-Kombinationsgeräte mit integrierter Festplatte: € 22,87 (€ 12,00)

TV-Receiver mit integrierter Festplatte: € 12,73 (€ 12,00)

TV-Geräte mit integrierter Festplatte: € 12,73 (€ 12,00)

Mini-Disc-Rekorder: € 1,28 (€ 1,28) 

CD-Rekorder: € 4,62 (€ 1,28)

MP3-Aufnahmegerät ohne Videofunktion: € 1,63 (€ 2,56)

MP3-Aufnahmegerät mit Videofunktion: € 5,51 (€ 2,56)

 

Gegen diesen Einigungsvorschlag haben beide Parteien, jeweils mit Datum vom 12.11.2010 (Anl. K 2, K 3), Widerspruch eingelegt.

 

Der Kläger vertritt die Auffassung, zur Feststellung der angemessenen Vergütungshöhe im Sin-ne von § 54, § 54a UrhG sei auf die tatsächliche Nutzung der abgabepflichtigen Geräte zur Er-stellung einer rechtmäßigen Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG abzustellen. Der Vergütungspflicht unterlägen nur urheberrechtlich zulässige Privatkopien, nicht hingegen Ver-vielfältigungen, bei denen eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte und öffentlich zugäng-lich gemachte Vorlage verwendet worden sei. Letzteres gelte auch für Vervielfältigungen, die bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig seien oder für gewerbliche bzw. berufliche Zwecke erstellt wurden. Von einer konkludenten Einwilligung sei insbesondere aus-zugehen, wenn die Rechteinhaber ihre nach dem UrhG geschützten Werke ohne Einschränkun-gen im Netz frei zugänglich machten. Bei kostenpflichtigen Downloads von gewerblichen An-bietern handle es sich nicht um vergütungspflichtige Privatkopien, sondern um urheberrechtliche Lizenzvorgänge. Der Einsatz wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a UrhG (solche existierten durchgängig im Bereich der Musik-CDs/DVDs sowie der Film-DVDs) führe dazu, dass hiervon betroffene Geräte ebenfalls von der Vergütungspflicht ausgenommen seien. 

 

Die Vergütungshöhe müsse zudem gemäß § 54a Abs. 4, 2. HS UrhG in einem angemessenen Verhältnis zum Preisniveau der Geräte stehen. Bei der Berechnung der urheberrechtlichen Ver-gütung sei der wirtschaftliche Nutzen heranzuziehen, der dem Hersteller bzw. Importeur daraus erwachse, dass mit den streitgegenständlichen Geräten Vervielfältigungshandlungen durchge-führt werden können. 

 

Nach § 54a Abs. 1 UrhG bestimme sich die Vergütungshöhe am Maß der tatsächlichen Nut-zung. Damit werde sichergestellt, dass die Hersteller nur insoweit vergütungspflichtig seien, als die Geräte typischerweise auch tatsächlich für private Vervielfältigungen genutzt würden. Es sei daher festzustellen, inwieweit ein nach § 54 UrhG vergütungspflichtiges Gerät zur Verviel-fältigung urheberrechtlich geschützten Materials eingesetzt werde und zu welchem Prozentsatz Nutzungshandlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hiervon betroffen seien. Insoweit sei auf die von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen der GfK SE – GfK P.S. D. (nachfolgend: GfK) und der TNS I. GmbH (nachfolgend: TNS) zurückzugreifen. Unter Berücksichtigung der Umfrageergebnisse ließen sich in Bezug auf die streitgegenständli-chen Geräte Nutzungsgrade wie aus Seiten 37 bis 44 der Klagebegründung ersichtlich ermitteln, wobei davon auszugehen sei, dass Personen, die sich an der Umfrage nicht beteiligt hätten, ihre Geräte nicht zur Durchführung von Vervielfältigungshandlungen nutzten. 

 

Zur Bestimmung der angemessenen Vergütung sei neben dem Nutzungsgrad der durchschnittli-che Netto-Herstellerabgabepreis des jeweiligen Gerätetyps heranzuziehen. 10% hiervon bildeten den Basiswert und damit die Referenzvergütung für die weitere Berechnung. Dieser Basiswert berücksichtige, dass es sich bei der Privatkopie um den klassischen Fall einer Zweit- oder gar Drittverwertung im privaten Bereich handle. Die Referenzvergütung stelle die angemessene Vergütung bei einer Nutzung dar, wenn der Gerätetyp zu 100% zur legalen Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werde. 

 

Unter Berücksichtigung des Händlerabgabepreises (HAP 2009, vgl. hierzu S. 46 der Klagebe-gründung) errechne sich beispielsweise die angemessene Vergütung für Videorekorder wie folgt (S. 46 der Klagebegründung; zur Berechnung der weiteren Gerätekategorien vgl. Bl. 47/49 d.A.):

 

   1. Ausgangswert (HAP 2009): € 66,18

   2. Basiswert (10% des HAP): € 6,62

   3. Nutzungsgrad: 23,59 %

   4. Vergütungssatz (brutto): € 1,56

       Vergütungssatz (netto): € 1,28

 

Die Übergangsregelung des § 27 UrhWG sei auf den Streitfall uneingeschränkt anwendbar, da die Mitglieder des Klägers bis zum 31.12.2007 einvernehmlich Vergütungen an die Verwer-tungsgesellschaften entrichtet hätten. Somit gälten die gesamtvertraglichen Vergütungssätze für diejenigen streitgegenständlichen Speichermedien als Tarife bis zum 01.01.2010 als Tarife wei-ter, für die vor dem 31.12.2007 bereits Vergütungen im Sinne von § 54 UrhG a.F. bezahlt wur-den. Durch § 27 Abs. 1 UrhWG solle allerdings eine gerichtliche Überprüfung der bisherigen Vergütungssätze am Maßstab der ab 01.01.2008 geltenden Regelungen nicht ausgeschlossen sein. Soweit die Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 11.10.2010 davon ausgegangen sei, dass die Übergangsregelung in jedem Falle zwei Jahre gelten solle, sei dem daher nicht zu fol-gen. Bis zum 31.12.2007 hätten die alten Vergütungssätze gegolten, mit Wirkung ab dem 01.01.2008 kämen die durch den Senat festzusetzenden Vergütungssätze zur Anwendung. 

 

Hinsichtlich der Höhe des Gesamtvertragsnachlasses hätten sich die Vertreter der Beklagten, aus Gründen der Gleichbehandlung, mit einem Gesamtvertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt (Bl. 295f.).

 

Der Kläger beantragt,

 

   zwischen ihm und der Beklagten einen Gesamtvertrag wie folgt festzusetzen:

 

 

                                                       Gesamtvertrag zur Regelung der

 

                                                   urheberrechtlichen Vergütungspflicht

 

                                                              gemäß §§ 54 ff. UrhG

 

                                                  für Produkte der Unterhaltungselektronik

 

 

                                                      (nachfolgend „Gesamtvertrag“)

 

 

zwischen 

 

den in der … (ZPÜ), …

 

 

1. GEMA …

2. GÜFA …

3. GVL …

4. GWFF …

5. TWF …

6. Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst…

7. VFF …

8. VGF …

9. Verwertungsgesellschaft Wort…

 

vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin GEMA …

 

– nachstehend ZPÜ genannt –

 

und andererseits 

 

dem ZVEI - … e.V., …

 

– nachstehend ZVEI genannt – 

 

                                                                          § 1

                                                             Vertragsgegenstand

 

1) Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung und Erfüllung der gesetzlichen Vergütungspflicht der diesem Gesamtvertrag gemäß § 15 beitretenden Mitglieder des ZVEI (im Folgenden „Gesamtvertragsmitglieder“ genannt) für die in § 2 genannten Produkte (im Folgen-den „Vertragsprodukte“ genannt) nach §§ 54 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (im folgenden „UrhG“ genannt) ab dem 1. Januar 2008.

  

2) Mit der Zahlung der in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung gelten die Ge-samtvertragsmitglieder die Zahlungsansprüche gemäß §§ 54, 54a und 54b UrhG bezüglich der Vertragsprodukte ab. Mit der Erfüllung der sich aus den §§ 8 und 10 dieses Gesamtvertrags ergebenden Auskunfts- und Meldepflichten erfüllen die Gesamtvertragsmitglieder alle ihre Pflichten bezüglich der Vertragsprodukte gemäß §§ 54e und 54f UrhG für die von den Aus-künften umfassten Zeiträume. 

 

3) Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteil dieses Gesamtvertrages.

 

                                                                § 2

                                                          Vertragsprodukte

 

Vertragsprodukte sind:

 

1) Videorekorder (Anlage 1)

2) DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher (Anlage 2)

3) DVD-Video-Kombinationsgerät ohne eingebauten Speicher (Anlage 3)

4) DVD-Rekorder mit Festplatte (Anlage 4)

5) DVD-Video-Kombinationsgerät mit eingebautem Speicher (Anlage 5)

6) Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher (Anlage 6)

7) TV-Gerät mit eingebautem Speicher (Anlage 7)

8) Kassettenrekorder (Anlage 8)

9) CD-Rekorder (Anlage 9)

10) MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion (Anlage 10)

11) MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion (Anlage 11)

 

 

                                                                         § 3

                                                                    Vergütung

 

(1) Die Vergütung für die Vertragsprodukte wird in den Anlagen 1 bis 11 zu diesem Vertrag geregelt.  

 

(2) Auf die in den Anlagen 1 bis 11 geregelten Vergütungssätze gewährt die ZPÜ den Ge-samtvertragsmitgliedern einen Nachlass von 20 %.

 

(3) Mit Bezahlung dieser Vergütungssätze werden die Zahlungsansprüche aller in der ZPÜ zusammengeschlossenen Rechteinhaber nach den §§ 54, 54a und 54 b UrhG abgegolten.

 

(4) Die Vergütungssätze gelten jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Derzeit beträgt die gesetzliche Umsatzsteuer 7%.

 

 

                                                                        § 4

                  Entstehung des in diesem Gesamtvertrag geregelten Vergütungsanspruchs

 

(1) Die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Ansprüche entstehen gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern mit dem Zeitpunkt der ersten Fakturierung durch das Gesamtver-tragsmitglied gegenüber seinem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG – frühestens jedoch ab dem jeweils für sie maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesamtvertrages gemäß § 15. 

 

(2) Bei Kommissionsware entsteht der Vergütungsanspruch erst bei Fakturierung durch den Kommissionär gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied.

 

(3) Der Vergütungsanspruch besteht auch bei Lieferungen als Naturalrabatt und zwar mit dem Zeitpunkt der Auslieferung.

 

                                                                         § 5

                                                     Entfallen der Vergütungspflicht

 

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Zahlungs-pflicht für Vertragsgegenstände entfällt bei: 

 

1. Lieferung der Vertragsgegenstände an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes (Export) oder bei Lieferung an Empfänger mit extraterritorialem Status (Vertretungen / Botschaften anderer Länder etc.) durch Mitglieder oder durch nachgelagerte Marktstufen,

2. Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, wobei eine eindeutig andere Verwendung vermutet wird, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Ge-brauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden,

3. Retouren, d.h. Vertragsgegenständen, die das am Gesamtvertrag teilnehmende Mitglied geliefert und danach in unverwendetem Zustand, gleich aus welchem Grund, wieder zurückge-nommen hat.

 

(2) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entrichtet ist, nachträglich von einer nachgelagerten Marktstufe exportiert („Drittexporte“), und hätte dies bei Direktexport durch ein am Gesamtvertrag teilnehmendes Mitglied gemäß § 54 Absatz 2 UrhG zum Wegfall der Vergütungspflicht geführt, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsan-spruch gegen dieses Mitglied, d.h. insoweit bereits geleistete Vergütungen werden durch An-rechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der ZPÜ zinsfrei zurückerstattet.

 

(3) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entrichtet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwen-dung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied, d.h. in-soweit bereits geleistete Vergütungen werden durch Anrechnung auf zukünftige Vergütungsan-sprüche der ZPÜ zinsfrei zurückerstattet.

 

 

                                                                         § 6

                                               Vergütungspflicht in besonderen Fällen

 

Bei private Label- oder OEM-Lieferungen (Herstellung für ein Gesamtvertragsmitglied unter dessen Marke durch einen Dritten) ist das Gesamtvertragsmitglied zur Zahlung der Vergütung nach diesem Gesamtvertrag verpflichtet, in dessen Auftrag die Vertragsprodukte hergestellt wurden. Hierzu ist das als Anlage 12 beigefügte Muster zu verwenden

 

                                                                         § 7

                                                     Auskunfts- bzw. Meldepflicht

 

(1) Die gemäß §§ 54e Absatz 1 bzw. 54f Absatz 1 UrhG bestehenden Pflichten werden von den Gesamtvertragsmitgliedern in der Weise erfüllt, dass sie der ZPÜ innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres (im folgenden „Abrechnungsperiode“), d.h. also bis zum 15.02. und 15.08., unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr gemäß § 4 dieses Ver-trages vergütungspflichtigen Vertragsprodukte erteilen. Die Gesamtvertragsmitglieder ver-pflichten sich, die vorstehenden Auskünfte ausschließlich unter Verwendung der als Anlagen 13 - 23 beigefügten Muster zu erteilen. 

 

(2) Erfolgt die Auskunft nicht innerhalb der in Absatz 1 geregelten Fristen, so sind die auf-grund der verspäteten Auskunft zu leistenden Vergütungszahlungen für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fristen und dem Zugang der Auskunft bei der ZPÜ ge-mäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(3) Erfolgt die Auskunft nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 gere-gelten Fristen, d.h. also bis zum 31.03. oder bis zum 30.09., so entfällt der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages für den Zeitraum, für den die Auskunft zu erteilen war. 

 

(4) Die Gesamtvertragsmitglieder haben bis zum 30.04. eines Jahres die Möglichkeit, die Richtigkeit der nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr erteilten Auskünfte durch Testat eines von ihnen beauftragten vereidigten Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprü-fers bestätigen zu lassen.

(5) Bei Gesamtvertragsmitgliedern, die eine Bestätigung nach Absatz 4 vorlegen, hat die ZPÜ das Recht, die gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte durch einen von ihr benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Rah-men einer Buchprüfung überprüfen zu lassen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die erteil-ten Auskünfte nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben worden sind. Ein Anhaltspunkt liegt beispielsweise vor, wenn Händlerauskünfte und Auskünfte eines Gesamtvertragsmitglieds nicht übereinstimmen und das Gesamtvertragsmitglied keine Bestätigung nach § 14 Abs. 1 ab-gegeben hat. 

 

(6) Bei Gesamtvertragsmitgliedern, die keine Bestätigung nach Abs. 4 vorlegen, hat die ZPÜ ein Buchprüfungsrecht und kann die Auskünfte durch einen von ihr benannten, zur Be-rufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer überprüfen lassen. 

 

(7) Die Kosten der Prüfungen nach Absatz 5 oder Absatz 6 trägt das Gesamtvertragsmit-glied, falls dieses mit einer Auskunft in Verzug war oder falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3 % gegenüber der Auskunft ergibt.

 

(8) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine Nachforderung der ZPÜ, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die nach Absatz 1 die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(9) Die Gesamtvertragsmitglieder übersenden der ZPÜ innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie gemäß § 15 wirksam wird und anschließend jährlich ein Verzeichnis aller Marken, unter denen sie Vertragsprodukte in den Markt bringen. Darüber hinaus werden Änderungen im Markenverzeichnis der ZPÜ unverzüglich mitgeteilt.

 

                                                                         § 8

                                                     Zahlungsweise und Fälligkeit

 

(1) Die ZPÜ stellt nach Erhalt der Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 Rechnungen, die 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. 

 

(2) Die Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzin-sen.

 

(3) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so entfällt der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei der ZPÜ.

  

                                                                          § 9

                                                              Pflichten der ZPÜ

 

(1) Die ZPÜ verpflichtet sich, die ihr durch Vertrag, Gesetz und Rechtsprechung einge-räumten Ansprüche und Rechte in den Grenzen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit so geltend zu machen, dass der Vergütungsanspruch nach § 54 Absatz 1 UrhG für die Vertrags-produkte umfassend auch gegenüber nicht durch diesen Gesamtvertrag gebundenen Herstellern und Importeuren durchgesetzt wird. Dies umfasst 

 

a) die Ermittlung von Herstellern, Importeuren und, Händlern,

 

b) die Einholung von Meldungen und Auskünften nach den §§ 54e und 54f UrhG ein-schließlich der so genannten Händlerauskünfte,

 

c) den Abgleich von Meldungen und Auskünften der Importeure und Hersteller mit den Händlerauskünften sowie

 

d) die Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche gegenüber den jeweiligen Schuldnern.

 

(2) Die ZPÜ ist zur Verschwiegenheit betreffend aller aus der Durchführung dieses Vertra-ges bekannt werdenden Informationen und Daten bezüglich einzelner Gesamtvertragsmitglieder verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind. Sie wird auch ihre mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Auskunftser-suchen auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere für gerichtliche oder behördliche Auskunfts-verlangen.

 

(3) Die ZPÜ stellt die Gesamtvertragsmitglieder von Ansprüchen Dritter auf Zahlung von Vergütungen für die Vertragsprodukte nach dem UrhG frei, soweit sich diese Ansprüche auf die von der Laufzeit dieses Vertrages erfassten Zeiträume beziehen. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die ZPÜ über derartige Ansprüche unterrichten und ihre Maßnahmen mit der ZPÜ abstimmen.

 

(4) Ihre Verpflichtungen nach § 13a Absatz 2 UrhWG wird die ZPÜ in der Weise gegen-über dem ZVEI erfüllen, dass sie ihm bis zu jedem 31. Juli eines Kalenderjahres schriftlich mit-teilt:

 

a. Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ testierte Höhe der Zahlungseingänge unter Angabe der zugrunde liegenden Stückzahlen, die sie insgesamt im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Vertragsprodukte erhalten hat.  

 

b. die in den Auskünften, die sie insgesamt für das vorangegangene Kalenderjahr für die einzelnen Vertragsprodukte erhalten hat, soweit diese bis zum 31.07. vorliegen, angegebenen Stückzahlen.

 

c. Liste der Gesamtvertragsmitglieder, die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die ZPÜ Meldungen oder Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt oder Zahlungen für diese entrichtet haben, soweit diese bis zum 31.07. vorliegen. Zu einer Weiterleitung dieser Liste an Dritte, insbesondere an die Gesamtvertragsmitglieder, ist der ZVEI nicht berechtigt.

 

                                                                        § 10

                                                        Haftungsausschluss des ZVEI

 

Der ZVEI haftet nicht

 

 - für die Korrektheit einzelfirmenbezogener Angaben,

 - für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Vergütungen, gleich aus welchem Grunde,

 - für Ansprüche der Urheber von Werken, die in unzulässiger Weise vervielfältigt worden sind, gleich welcher Art.

 

                                                                    § 11

                                                Unterstützung durch den ZVEI

 

Der ZVEI unterstützt die ZPÜ bei der Umsetzung dieses Vertrages dadurch, dass 

 

(1) der ZVEI die Gesamtvertragsmitglieder anhält, ihren vertraglichen Pflichten fristgerecht nachzukommen, und dazu insbesondere die Gesamtvertragsmitglieder regelmäßig an die Ein-haltung der in diesem Gesamtvertrag geregelten Fristen erinnert;

 

(2) der ZVEI die ZVEI-Mitglieder über ihre weiteren Verpflichtungen nach dem UrhG auf-klärt und die ZVEI-Mitglieder anhält, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen;

 

(3) der ZVEI die Erfüllung der Aufgaben der ZPÜ und die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung in geeigneter Form erleichtert; 

 

(4) die ZPÜ und der ZVEI im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen werden, ob und wie die gesetzlichen Kontroll-möglichkeiten der ZPÜ effizienter ausgestaltet werden können;

 

(5) die ZPÜ und der ZVEI im Rahmen regelmäßiger, mindestens einmal jährlicher Konsul-tationen mögliche Probleme aus diesem Vertrag erörtern werden und versuchen, diese einver-nehmlich zu lösen;

 

(6) der ZVEI die aktuelle Liste der am Gesamtvertrag teilnehmenden Gesamtvertragsmit-glieder mit Anschriften zu Beginn eines jeden Kalenderjahres an die ZPÜ übersendet.

 

                                                                        § 12

                                               Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder

 

Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gesamtvertrag für sie gemäß § 15 Absatz 2 wirksam wird, 

 

(1) gegenüber der ZPÜ auf Verlangen die Richtigkeit von Händlerauskünften zu bestätigen bzw. im Falle der Unrichtigkeit Korrekturen mitzuteilen, soweit Gesamtvertragsmitglieder als Bezugsquellen angegeben sind.

 

(2) gegenüber der ZPÜ Händlerauskünfte für die Vertragsprodukte gemäß § 54 f Absatz 1 Satz 2 UrhG zu erteilen, soweit dessen Voraussetzungen für die Gesamtvertragsmitglieder vor-liegen.

 

                                                                      § 13

                                             Wirksamwerden des Gesamtvertrages 

 

(1) Dieser Gesamtvertrag wird für die Mitglieder des ZVEI durch Unterzeichnung der die-sem Vertrag als Anlage 24 beigefügten Beitrittserklärung und Zugang der Erklärung bei der ZPÜ wirksam. Voraussetzung für den Beitritt ist das Bestehen einer Mitgliedschaft im ZVEI.

 

(2) Bei Zugang der Beitrittserklärung bei der ZPÜ innerhalb von 2 Monaten nach Zustande-kommen dieses Vertrages wird der Beitritt zum 01.01.2008 wirksam. Bei späterem Zugang wird der Gesamtvertrag rückwirkend zum Beginn der zum Beitrittszeitpunkt laufenden Abrech-nungsperiode wirksam, d.h. also zum 01.01. oder 01.07. des betreffenden Jahres.

 

(3) Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die bei Vertragsbeendigung noch nicht abgewickelt sind, bleiben zu erfüllen.

 

(4) Kündigt ein Gesamtvertragsmitglied seine Mitgliedschaft im ZVEI, so führt dies zur Beendigung des Gesamtvertrages im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, frühestens jedoch zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode. Der ZVEI ist verpflichtet, die ZPÜ über die Kündigung von Mitglied-schaften und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu informieren.

 

                                                                         § 14

                                                            Laufzeit des Vertrages

 

(1) Dieser Gesamtvertrag wird mit rückwirkender Kraft auf den 01.01.2008 auf unbestimm-te Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wer-den, frühestens jedoch zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag zustande gekommen ist. 

 

(2) Die Kündigung nach Abs. 1 kann für den Vertrag insgesamt oder aber für einzelne Ver-tragsprodukte gesondert erfolgen. Erfolgt die Kündigung für ein einzelnes oder mehrere Ver-tragsprodukte, so findet der Gesamtvertrag für diese Produkte ab dem Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Kündigung keine Anwendung mehr und es gelten insoweit die gesetzlichen Vor-schriften der §§ 54 ff. UrhG.

 

(3) Für den Fall, dass sich Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und der Anlagen wider-sprechen, gehen die Bestimmungen des Gesamtvertrages vor.

 

(4) Das Recht der ZPÜ und des ZVEI zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen dieses Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmah-nung behoben werden. Vertragsverletzungen durch einzelne Gesamtvertragsmitglieder berech-tigen die ZPÜ nur zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem entsprechenden Gesamtvertragsmitglied.

 

(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

                                                                        § 15

                                                    Schiedsverfahren/Rechtsweg

 

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrages können einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn beide Parteien dem schriftlich zustimmen.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen jede der Parteien einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden Schiedsrichter ernennen den Dritten, der gleichzeitig den Vorsitz führt. Können die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Dritten nicht einigen, so wird letzterer von dem Präsidenten der IHK F. ernannt.

 

(3) Das Schiedsgericht tritt an einem Ort, auf den sich die Parteien einigen, zusammen. Die-ser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Schiedsanspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

 

                                                                         § 16

                                                           Schlussbestimmungen

 

(1) Die in diesem Vertrag geregelten Vergütungssätze entfalten weder der Höhe noch dem Grunde nach eine präjudizierende Wirkung für andere, in diesem Vertrag nicht geregelte Pro-dukte. Auch zukünftige Verhandlungen  werden durch diesen Vertrag nicht präjudiziert.

 

(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen oder Änderungen dieses Gesamtver-trages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Gesamtvertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Gesamtvertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirk-samkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In einem sol-chen Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem sich aus der Gesamtheit des Vertrages ergebenden Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt.

                                                                     Anlage 1

                                          zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                             vom XX.XX.XXXX 

 

                                                                Vergütungssätze

                für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                                  Videorekorder

 

Videorekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tu-ner), die auf Magnetband aufzeichnen.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                                     Videorekorder 

                                                                            € 1,56

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                     Anlage 2

                                               zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                     zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                              vom XX.XX.XXXX 

 

                                                               Vergütungssätze

         für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                     DVD-Rekorder ohne Festplatte

 

DVD-Rekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die ausschließlich auf entnehmbare optische Speichermedien über ein eingebautes Laufwerk aufzeichnen.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                    DVD-Rekorder ohne Festplatte 

                                                                       € 0,98

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                Anlage 3

                                                zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                     zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                               vom XX.XX.XXXX 

 

                                                               Vergütungssätze

              für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                              DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne integrierte Festplatte sind Geräte zur Bild- und Tonauf-zeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner) sowie einem Laufwerk, das auf optische Speichermedien aufzeichnet und einem Laufwerk, das auf Magnetband aufzeichnet, wobei auch die direkte Aufzeichnung von einem Laufwerk zum anderen möglich ist.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                 DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte

                                                                       € 2,90

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                    Anlage 4

                                        zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                 zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                          vom XX.XX.XXXX 

 

                                                            Vergütungssätze

              für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                  DVD-Rekorder mit Festplatte

 

DVD-Rekorder mit Festplatte sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf eine eingebaute Festplatte als auch über ein eingebautes Laufwerk auf entnehmbare optische Speichermedien aufzeichnen, wobei auch die direkte Auf-zeichnung von einem Laufwerk zum anderen möglich ist.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                   DVD-Rekorder mit Festplatte

                                                                     € 5,62

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                     Anlage 5

                                           zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                 zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                           vom XX.XX.XXXX 

 

                                                                Vergütungssätze

                 für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                              DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte mit integrierter Festplatte sind Geräte zur Bild- und Tonauf-zeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf eine eingebaute Festplatte als auch über eingebaute Laufwerke auf entnehmbare optische Speichermedien und Magnetbänder aufzeichnen, wobei auch die direkte Aufzeichnung von einem Laufwerk zum anderen möglich ist..

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                             DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte

                                                                       € 8,02

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

 

                                                                    Anlage 6

                                              zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                    zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                            vom XX.XX.XXXX 

 

                                                                 Vergütungssätze

             für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                    Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit Festplatte

 

Festplattenrekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die ausschließlich auf eine eingebaute Festplatte aufzeichnen. SAT-Receiver mit Fest-platte sind Satellitenempfangsgeräte (DVB-S), mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf eine eingebaute Festplatte erfolgen kann 

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                         Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit Festplatte

                                                                        € 4,94

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                      Anlage 7

                                           zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                      zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                             vom XX.XX.XXXX 

 

                                                                Vergütungssätze

              für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                                                         TV-Gerät mit Festspeicher

 

TV-Geräte mit Festspeicher sind Fernsehempfangsgeräte mit eingebautem Bildschirm, mit de-nen zusätzlich eine Bild- und Tonaufzeichnung auf eine eingebaute Festplatte erfolgen kann.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                                     TV-Gerät mit Festspeicher

                                                                   € 4,94

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                     Anlage 8

                                           zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                   zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                           vom XX.XX.XXXX 

 

                                                                Vergütungssätze

            für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                               Kassettenrekorder

 

Kassettenrecorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Musikkassetten (MC).

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                                Kassettenrekorder 

                                                                          € 0,21

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                    Anlage 9

                                       zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                             zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                      vom XX.XX.XXXX 

 

                                                            Vergütungssätze

             für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten

                                                              CD-Rekorder

 

CD-Recorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Compact Disc (CD).

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jeden ab dem 01.01.2008 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten

 

                                                              CD-Rekorder

                                                                   € 0,74

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                       Anlage 10

                                          zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                               zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                        vom XX.XX.XXXX 

 

                                                           Vergütungssätze

            für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                                    MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion sind Geräte zur digitalen Tonaufzeichnung auf einen eingebauten Festspeicher. Bei multifunktionalen Geräten, z. B. Mobiltelefonen, Tabloid-PCs, usw., handelt es sich nicht um Geräte dieser Anlage.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                   MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion

                                                                € 0,48

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

                                                                    Anlage 11

                                          zum Gesamtvertrag (Rahmenvereinbarung)

                                                  zwischen der ZPÜ und dem ZVEI 

                                                             vom XX.XX.XXXX 

 

                                                                Vergütungssätze

              für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in den Verkehr gebrachte

                                      MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion sind Geräte zur digitalen Bild- und Tonaufzeich-nung auf einen eingebauten Festspeicher, wobei die aufgezeichneten Inhalte über einen einge-bauten Bildschirm betrachtet werden können. Bei multifunktionalen Geräten, z. B. Mobiltelefo-nen, Tabloid-PCs, Camcorder, Digitalkameras, usw., handelt es sich nicht um Geräte dieser Anlage.

 

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Absatz 1 UrhG beträgt für jedes ab dem 01.01.2008 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte

 

                                         MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion

                                                                   € 1,66

 

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Der vorstehende Vergütungssatz versteht sich als Normalvergütungssatz. Mitgliedern, die am Gesamtvertrag zwischen dem ZVEI und der ZPÜ teilnehmen, wird ein Nachlass entsprechend § 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages (Rahmenvereinbarung) vom XX.XX.XXXX eingeräumt.

 

Die ZPÜ verpflichtet sich, den oben stehenden Normalvergütungssatz als Tarif gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 13a Absatz 1 des Gesetzes für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen.

 

 

Anlage Nr. 12 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

 

Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Hier: Übernahme von Pflichten aus dem Gesamtvertrag durch Dritte gemäß § 7 GesV

 

 

Hiermit erklärt das Unternehmen __________________________ (übernehmendes Gesamtver-tragsmitglied) gegenüber der ZPÜ, dass es mit Wirkung ab dem ___________ die Pflichten des Unternehmens __________________________ (primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied) gemäß § 7 GesV (Vergütungspflicht in besonderen Fällen) für Produkte der Unterhaltungselekt-ronik übernimmt.

 

 

 

 

________________________________ ____________________

Datum, Unterschrift                                   Firmenstempel

 

 

 

Übernehmendes Gesamtvertragsmitglied:

 

Unternehmen: ______________________________________________

(Firma Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter:________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: _______________________________________

PLZ / Ort / Land: ____________________________________________

 

Handelsregisternummer: _____________________________________

Umsatzsteuer-ID: ___________________________________________

 

Ansprechpartner: ___________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: ______________________________________________

E-Mail-Adresse: ____________________________________________

 

 

Primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied:

 

Unternehmen: _____________________________________________

(Firma Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter: _______________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: _______________________________________

PLZ / Ort / Land: ____________________________________________

 

Handelsregisternummer: ______________________________________

Umsatzsteuer-ID: ____________________________________________

 

Ansprechpartner: ____________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: _______________________________________________

E-Mail-Adresse ______________________________________________

Anlage Nr. 13 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

 

                                                            Video-Rekorder

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________

 

 

Video-Rekorder

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 15 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

 

                       DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                               oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                             Telefon/Fax ____________________________

 

                                             E-Mail ____________________________ 

 

 

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular.

Anlage Nr. 16 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                            DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

 

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                               E-Mail ____________________________ 

 

 

 

DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 17 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                          DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________ 

 

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 18 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                       Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)           (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                              oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________ 

 

 

Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 19 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                        TV-Gerät mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                               E-Mail ____________________________ 

 

 

 

TV-Gerät mit eingebautem Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 20 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                                    Kassettenrekorder

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)           (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                              oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________ 

Kassettenrekorder

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 21 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                                             CD-Rekorder

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                               oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                               E-Mail ____________________________ 

 

 

CD-Rekorder

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 22 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                   MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

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                (Firmenstempel)           (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                               oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                              Telefon/Fax ____________________________

 

                                              E-Mail ____________________________ 

 

MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 23 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                 MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                    (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

 

                                             Telefon/Fax ____________________________

 

                                             E-Mail ____________________________ 

 

 

MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 24 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Hier: Beitritt  

 

Hiermit tritt die Firma _____________________________ dem zwischen der ZPÜ und dem ZVEI geschlossenen Gesamtvertrag über die Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik ab dem 01.01.2008 bei und erkennt die sich daraus für die Gesamtvertragsmitglieder ergebenden Verpflichtungen an.

 

Firma: ________________________________________

(Firmenname; Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter: ________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: ________________________________________

PLZ / Ort: ________________________________________

 

Handelsregisternummer: ________________________________________

Umsatzsteuer-ID.: ________________________________________

 

Ansprechpartner: ________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: ________________________________________

E-Mail-Adresse: ________________________________________

 

__________________________ _________________

Datum, Unterschrift

 

Die Beklagte beantragt,

 

   a) die Klage abzuweisen

 

   b) zwischen dem Kläger und der Beklagten folgenden Gesamtvertrag festzusetzen:

 

                                                     Gesamtvertrag zur Regelung der

 

                                                   urheberrechtlichen Vergütungspflicht

 

                                                              gemäß §§ 54 ff. UrhG

 

                                                  für Produkte der Unterhaltungselektronik

 

 

                                                      (nachfolgend „Gesamtvertrag“)

 

 

zwischen 

 

den in der … (ZPÜ), … gesamthänderisch verbundenen Verwertungsgesellschaften

 

1. GEMA … 

2. GÜFA …

3. GVL …

4. GWFF …

5. TWF …

 6. Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, …

7. VFF …

8. VGF …

9. Verwertungsgesellschaft Wort, …

 

 

vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin GEMA … 

– nachstehend ZPÜ genannt –

 

und andererseits 

 

dem ZVEI - … e.V., 

 

– nachstehend ZVEI genannt – 

 

                                                                            § 1

                                                                Vertragsgegenstand

 

1) Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung und Erfüllung der gesetzlichen Vergütungspflicht der diesem Gesamtvertrag gemäß § 15 beitretenden Mitglieder des ZVEI (im Folgenden „Gesamtvertragsmitglieder“ genannt) für die in § 2 genannten Produkte (im Folgen-den „Vertragsprodukte“ genannt) nach §§ 54 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (im folgenden „UrhG“ genannt) ab dem 1. Januar 2008.

  

2) Mit der Zahlung der in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung gelten die Ge-samtvertragsmitglieder die Zahlungsansprüche gemäß §§ 54, 54a und 54b UrhG bezüglich der Vertragsprodukte ab. Mit der Erfüllung der sich aus den §§ 8 und 10 dieses Gesamtvertrags ergebenden Auskunfts- und Meldepflichten erfüllen die Gesamtvertragsmitglieder alle ihre Pflichten bezüglich der Vertragsprodukte gemäß §§ 54e und 54f UrhG für die von den Aus-künften umfassten Zeiträume. 

 

3) Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteil dieses Gesamtvertrages.

 

                                                                          § 2

                                                                Vertragsprodukte

 

Vertragsprodukte sind:

 

1) Videorekorder (Anlage 1)

2) DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher (Anlage 2)

3) DVD-Video-Kombinationsgerät ohne eingebauten Speicher (Anlage 3)

4) DVD-Rekorder mit Festplatte (Anlage 4)

5) DVD-Video-Kombinationsgerät mit eingebautem Speicher (Anlage 5)

6) Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher (Anlage 6)

7) TV-Gerät mit eingebautem Speicher (Anlage 7)

8) Kassettenrekorder (Anlage 8)

9) CD-Rekorder (Anlage 9)

10) MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion (Anlage 10)

11) MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion (Anlage 11)

 

                                                                        § 3

                                                                  Vergütung

 

(1) Die Vergütung für die Vertragsprodukte wird in den Anlagen 1 bis 11 zu diesem Vertrag geregelt.  

 

(2) Auf die in den Anlagen 1 bis 11 geregelten Vergütungssätze gewährt die ZPÜ den Ge-samtvertragsmitgliedern einen Nachlass von 6,5 %.

 

(3) Mit Bezahlung dieser Vergütungssätze werden die Zahlungsansprüche aller in der ZPÜ zusammengeschlossenen Rechteinhaber nach den §§ 54, 54a und 54 b UrhG abgegolten.

 

(4) Die Vergütungssätze gelten jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Derzeit beträgt die gesetzliche Umsatzsteuer 7%.

 

                                                                         § 4

                 Entstehung des in diesem Gesamtvertrag geregelten Vergütungsanspruchs

 

(1) Die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Ansprüche entstehen gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern mit dem Zeitpunkt der ersten Fakturierung durch das Gesamtver-tragsmitglied gegenüber seinem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG – frühestens jedoch ab dem jeweils für sie maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesamtvertrages gemäß § 15. 

 

(2) Bei Kommissionsware entsteht der Vergütungsanspruch erst bei Fakturierung durch den Kommissionär gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied.

 

(3) Der Vergütungsanspruch besteht auch bei Lieferungen als Naturalrabatt und zwar mit dem Zeitpunkt der Auslieferung.

 

                                                                         § 5

                                                   Entfallen der Vergütungspflicht

 

(1) Die Gesamtvertragsparteien sind sich darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Ver-gütungspflicht der Gesamtvertragsmitglieder für die Vertragsprodukte nicht entsteht oder nach-träglich entfällt:

 

a) Vertragsprodukte, die ein Gesamtvertragsmitglied nach Deutschland importiert oder in Deutschland hergestellt hat und die es an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urhe-berrechtsgesetzes exportiert hat („Eigenexporte“).

 

b) Lieferungen von Vertragsprodukten, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum zollrechtlich/umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

 

c) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmit-glied nach § 4 dieses Vertrages entstanden ist und die es im Rahmen der Gewährleistung oder im unverwendeten Zustand, wieder zurückgenommen hat („Retouren“). Werden die zurückge-nommenen Vertragsprodukte wieder in Verkehr gebracht, so entsteht die Vergütungspflicht erneut. Erfolgt eine Ersatzlieferung, so ist diese vergütungspflichtig.

 

d) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmit-glied nach § 4 dieses Vertrages entstanden ist und die durch Dritte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland („Drittexporte“). Für das Entfallen der Vergütungspflicht müssen zusätzlich die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass gegenüber nachgelagerten Handelsstufen keine gesetzliche Erstattungs-pflicht für Drittexporte besteht.

 

(2) Bei Drittexporten im Sinne des vorstehenden Absatz 1 lit. d entfällt die Vergütungs-pflicht nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a) Dem Gesamtvertragsmitglied liegen geeignete Nachweise dafür vor, dass konkrete Übereinstimmung besteht zwischen den Produkten, die der Dritte exportiert hat und denjenigen, über die das Gesamtvertragsmitglied nach § 8 oder § 10 dieses Vertrags Auskunft erteilt hat.

 

b) Dem Gesamtvertragsmitglied liegen geeignete Nachweise dafür vor, dass die gelieferten Produkte durch den Dritten exportiert wurden. 

 

c) Geeignete Nachweise im Sinne der vorstehenden lit. a und b sind Rechnung, Liefer-schein und Versandnachweis, die auf einen bestimmten Empfänger lauten und die eine Identifi-kation der exportierten Vertragsprodukte nach Marke, Art oder Typ, Stückzahl und Speicherka-pazität zweifelsfrei ermöglichen. Dieser Nachweis ist in jedem Falle erbracht, wenn die erfor-derlichen Angaben von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind.

 

d) Die ZPÜ ist berechtigt, die Übersendung der vorstehend unter lit. a und lit. b genannten Nachweise zu verlangen. Die Prüfungsrechte nach § 8 und § 10 dieses Gesamtvertrages bleiben unberührt.

 

e) Der Wegfall des Vergütungsanspruchs kann nur geltend gemacht werden, wenn der Drittexport nicht länger zurückliegt als ein Jahr, gerechnet ab dem Ende des Kalenderquartals, in dem der Wegfall geltend gemacht wird.

f) Der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport kann nur durch das Gesamtver-tragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch den Dritten exportierten Produkte entrichtet hat. Direkte Erstattungen an nachgelagerte Handelsstufen durch die ZPÜ sind ausgeschlossen.

 

g) Die Gesamtvertragsmitglieder können die Rückerstattungsansprüche aus Drittexporten mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 8 und § 10 verrechnen. Wenn eine Anrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, erfolgt eine Rückerstattung binnen 30 Tagen.

 

                                                                     § 6

           Vergütungspflicht für aus geschäftlichen Mitteln angeschaffte Vertragsprodukte

 

(1) Gewerblicher Abnehmer ist, wer die Vertragsprodukte eindeutig und ausschließlich für eine Tätigkeit erwirbt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Be-teiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Kein gewerblicher Abnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt.

 

(2) Gewerbliche Abnehmer von Vertragsprodukten erhalten auf Antrag von der ZPÜ die Vergütung gemäß § 54 UrhG nach Maßgabe der folgenden Regelungen erstattet. Die Erstattung erfolgt zuzüglich der für Vergütungen nach § 54 UrhG jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%). 

 

(3) Voraussetzung für die Möglichkeit, eine Erstattung zu erhalten, ist, dass für die Vertrags-produkte, für die eine Erstattung erfolgen soll, die Vergütung an die ZPÜ entrichtet worden ist. Der Antragsteller muss nachweisen, von welchem Importeur oder Hersteller die Vertragspro-dukte, für die eine Erstattung beantragt wird, bezogen worden sind (Nachweis der Lieferkette).

 

(4) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags. Das Antragsformular wird von der ZPÜ vorgegeben und auf ihrer Website zum Abruf zur Verfügung gestellt. 

 

(5) Eine Erstattung ist nur innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Quartals möglich, in dem der Kauf der Vertragsprodukte erfolgt ist.

 

                                                                        § 7

                                             Vergütungspflicht in besonderen Fällen

 

Bei private Label- oder OEM-Lieferungen (Herstellung für ein Gesamtvertragsmitglied unter dessen Marke durch einen Dritten) ist das Gesamtvertragsmitglied zur Zahlung der Vergütung nach diesem Gesamtvertrag verpflichtet, in dessen Auftrag die Vertragsprodukte hergestellt wurden. Hierzu ist das als Anlage 12 beigefügte Muster zu verwenden.

 

                                                                        § 8

                                                     Auskunfts- bzw. Meldepflicht

 

(1) Die gemäß §§ 54e Absatz 1 bzw. 54f Absatz 1 UrhG bestehenden Pflichten werden von den Gesamtvertragsmitgliedern in der Weise erfüllt, dass sie der ZPÜ innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres (im folgenden „Abrechnungsperiode“), d.h. also bis zum 15.02. und 15.08., unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr gemäß § 4 dieses Ver-trages vergütungspflichtigen Vertragsprodukte erteilen. Die Gesamtvertragsmitglieder ver-pflichten sich, die vorstehenden Auskünfte ausschließlich unter Verwendung der als Anlagen 13 - 23 beigefügten Muster zu erteilen. 

 

(2) Erfolgt die Auskunft nicht innerhalb der in Absatz 1 geregelten Fristen, so sind die auf-grund der verspäteten Auskunft zu leistenden Vergütungszahlungen für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fristen und dem Zugang der Auskunft bei der ZPÜ ge-mäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(3) Erfolgt die Auskunft nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 gere-gelten Fristen, d.h. also bis zum 31.03. oder bis zum 30.09., so entfällt der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages für den Zeitraum, für den die Auskunft zu erteilen war. 

(4) Die Gesamtvertragsmitglieder haben bis zum 30.04. eines Jahres die Möglichkeit, die Richtigkeit der nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr erteilten Auskünfte durch Testat eines von ihnen beauftragten vereidigten Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprü-fers bestätigen zu lassen.

 

(5) Bei Gesamtvertragsmitgliedern, die eine Bestätigung nach Absatz 4 vorlegen, hat die ZPÜ das Recht, die gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte durch einen von ihr benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Rah-men einer Buchprüfung überprüfen zu lassen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die erteil-ten Auskünfte nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben worden sind. Ein Anhaltspunkt liegt beispielsweise vor, wenn Händlerauskünfte und Auskünfte eines Gesamtvertragsmitglieds nicht übereinstimmen und das Gesamtvertragsmitglied keine Bestätigung nach § 14 Abs. 1 ab-gegeben hat. 

 

(6) Bei Gesamtvertragsmitgliedern, die keine Bestätigung nach Abs. 4 vorlegen, hat die ZPÜ ein Buchprüfungsrecht und kann die Auskünfte durch einen von ihr benannten, zur Be-rufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer überprüfen lassen. 

 

(7) Die Kosten der Prüfungen nach Absatz 5 oder Absatz 6 trägt das Gesamtvertragsmit-glied, falls dieses mit einer Auskunft in Verzug war oder falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3 % gegenüber der Auskunft ergibt.

 

(8) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine Nachforderung der ZPÜ, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die nach Absatz 1 die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(9) Die Gesamtvertragsmitglieder übersenden der ZPÜ innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie gemäß § 15 wirksam wird und anschließend jährlich ein Verzeichnis aller Marken, unter denen sie Vertragsprodukte in den Markt bringen. Darüber hinaus werden Änderungen im Markenverzeichnis der ZPÜ unverzüglich mitgeteilt.

 

                                                                        § 9

                                                    Zahlungsweise und Fälligkeit

 

(1) Die ZPÜ stellt nach Erhalt der Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 Rechnungen, die 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. 

 

(2) Die Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

(3) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so entfällt der An-spruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei der ZPÜ.

 

                                                                       § 10

                               Sonderregelung für bereits abgeschlossene Kalenderhalbjahre

 

(1) Erfolgt der Beitritt gemäß § 15 dieses Vertrages mit Wirkung zum 01.01.2008, so sind die Auskünfte für Kalenderhalbjahre, die im Zeitpunkt des Zustandekommens dieses Vertrages bereits abgeschlossen sind, innerhalb von einem Monat nach Beitritt, jedoch nicht früher als zwei Monate nach Zustandekommen dieses Vertrages zu erteilen. Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich, die vorstehenden Auskünfte ausschließlich unter Verwendung der als An-lagen 13 - 23 beigefügten Muster zu erteilen. 

 

(2) Die ZPÜ stellt nach Erhalt der Auskünfte nach Absatz 1 Rechnungen, die 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. 

 

(3) Die Vergütungsbeträge, die sich aufgrund der nach Absatz 1 erteilten Auskünfte ergeben, sind mit dem Zinssatz zu verzinsen, der durchschnittlich für die Anlage von Termingeldern in dem Zeitraum gegolten hat, auf den sich die Auskünfte beziehen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt zwei Monate nach dem Ende des jeweils abgerechneten Ka-lenderhalbjahres, d. h. am 01.09. bzw. 01.03. des jeweiligen Jahres, und endet mit dem Tag der Gutschrift der Nachzahlungen auf dem Konto der ZPÜ, spätestens jedoch mit Fälligkeit der Rechnung gemäß Absatz 2. Die Zinsberechnung erfolgt nach Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderhalbjahre gesondert berechnet.

 

(4) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so entfällt der An-spruch auf den Gesamtvertragsnachlass gemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei der ZPÜ.

 

(5) Die Richtigkeit der Auskünfte gemäß Abs. 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Zustande-kommen dieses Vertrages, frühestens jedoch 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres des jeweiligen beigetretenen Mitglieds durch Wirtschaftsprüfertestat zu bestätigen. Das Testat hat für die einzelnen Kalenderjahre nach Möglichkeit jeweils durch den Wirtschaftsprüfer zu erfol-gen, der auch den jeweiligen Jahresabschluss des beigetretenen Mitglieds testiert hat. 

 

(6) Die ZPÜ hat das Recht, die gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte durch einen von ihr be-nannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buch-prüfer im Rahmen einer Buchprüfung überprüfen zu lassen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die erteilten Auskünfte nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben worden sind. Ein Anhaltspunkt liegt beispielsweise vor, wenn Händlerauskünfte und Auskünfte eines Gesamtver-tragsmitglieds nicht übereinstimmen und das Gesamtvertragsmitglied keine Bestätigung nach § 14 Abs. 1 abgegeben hat. Dieses Recht kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Zugang des Wirtschaftsprüfertestates durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden. Die ZPÜ wird die Überprüfung vier Wochen im Voraus ankündigen und mit dem betroffenen beigetretenen Mit-glied abstimmen. Die Kosten der Prüfung trägt das Gesamtvertragsmitglied, falls die Überprü-fung eine Differenz von mehr als 3 % gegenüber der Auskunft ergibt. Ergibt die Prüfung eine Nachforderung, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Ge-samtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungs-periode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.

 

                                                                        § 11

                                                              Pflichten der ZPÜ

 

(1) Die ZPÜ verpflichtet sich, die ihr durch Vertrag, Gesetz und Rechtsprechung einge-räumten Ansprüche und Rechte in den Grenzen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit so geltend zu machen, dass der Vergütungsanspruch nach § 54 Absatz 1 UrhG für die Vertrags-produkte umfassend auch gegenüber nicht durch diesen Gesamtvertrag gebundenen Herstellern und Importeuren durchgesetzt wird. Dies umfasst 

 

a) die Ermittlung von Herstellern, Importeuren und, Händlern,

 

b) die Einholung von Meldungen und Auskünften nach den §§ 54e und 54f UrhG ein-schließlich der so genannten Händlerauskünfte,

 

c) den Abgleich von Meldungen und Auskünften der Importeure und Hersteller mit den Händlerauskünften sowie

 

d) die Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche gegenüber den jeweiligen Schuldnern.

 

(2) Die ZPÜ ist zur Verschwiegenheit betreffend aller aus der Durchführung dieses Vertra-ges bekannt werdenden Informationen und Daten bezüglich einzelner Gesamtver-tragsmitglieder verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind. Sie wird auch ihre mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Ver-schwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Auskunftsersuchen auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere für gerichtliche oder behördliche Auskunftsverlangen.

 

(3) Die ZPÜ stellt die Gesamtvertragsmitglieder von Ansprüchen Dritter auf Zahlung von Vergütungen für die Vertragsprodukte nach dem UrhG frei, soweit sich diese Ansprüche auf die von der Laufzeit dieses Vertrages erfassten Zeiträume beziehen. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die ZPÜ über derartige Ansprüche unterrichten und ihre Maßnahmen mit der ZPÜ abstimmen.

 

(4) Ihre Verpflichtungen nach § 13a Absatz 2 UrhWG wird die ZPÜ in der Weise gegen-über dem ZVEI erfüllen, dass sie ihm bis zu jedem 31. Juli eines Kalenderjahres schriftlich mit-teilt:

 

a. Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ testierte Höhe der Zahlungseingänge unter Angabe der zugrunde liegenden Stückzahlen, die sie insgesamt im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Vertragsprodukte erhalten hat.  

 

b. die in den Auskünften, die sie insgesamt für das vorangegangene Kalenderjahr für die einzelnen Vertragsprodukte erhalten hat, soweit diese bis zum 31.07. vorliegen, angegebenen Stückzahlen.

 

c. Liste der Gesamtvertragsmitglieder, die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die ZPÜ Meldungen oder Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt oder Zahlungen für diese entrichtet haben, soweit diese bis zum 31.07. vorliegen. Zu einer Weiterleitung dieser Liste an Dritte, insbesondere an die Gesamtvertragsmitglieder, ist der ZVEI nicht berechtigt.

 

                                                                       § 12

                                                       Haftungsausschluss des ZVEI

 

Der ZVEI haftet nicht

 

 - für die Korrektheit einzelfirmenbezogener Angaben,

 - für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Vergütungen, gleich aus welchem Grunde,

 - für Ansprüche der Urheber von Werken, die in unzulässiger Weise vervielfältigt worden sind, gleich welcher Art.

 

                                                                       § 13

                                                  Unterstützung durch den ZVEI

 

Der ZVEI unterstützt die ZPÜ bei der Umsetzung dieses Vertrages dadurch, dass 

 

(1) der ZVEI die Gesamtvertragsmitglieder anhält, ihren vertraglichen Pflichten fristgerecht nachzukommen, und dazu insbesondere die Gesamtvertragsmitglieder regelmäßig an die Ein-haltung der in diesem Gesamtvertrag geregelten Fristen erinnert;

 

(2) der ZVEI die ZVEI-Mitglieder über ihre weiteren Verpflichtungen nach dem UrhG auf-klärt und die ZVEI-Mitglieder anhält, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen;

 

(3) der ZVEI die Erfüllung der Aufgaben der ZPÜ und die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung in geeigneter Form erleichtert; 

 

(4) die ZPÜ und der ZVEI im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen werden, ob und wie die gesetzlichen Kontrollmöglich-keiten der ZPÜ effizienter ausgestaltet werden können;

 

(5) die ZPÜ und der ZVEI im Rahmen regelmäßiger, mindestens einmal jährlicher Konsultatio-nen mögliche Probleme aus diesem Vertrag erörtern werden und versuchen, diese einvernehm-lich zu lösen;

 

(6) der ZVEI die aktuelle Liste der am Gesamtvertrag teilnehmenden Gesamtvertragsmitglieder mit Anschriften zu Beginn eines jeden Kalenderjahres an die ZPÜ übersendet.

 

                                                                    § 14

                                           Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder

 

Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gesamtvertrag für sie gemäß § 15 Absatz 2 wirksam wird, 

 

(1) gegenüber der ZPÜ auf Verlangen die Richtigkeit von Händlerauskünften zu bestätigen bzw. im Falle der Unrichtigkeit Korrekturen mitzuteilen, soweit Gesamtvertragsmitglieder als Bezugsquellen angegeben sind.

 

(2) gegenüber der ZPÜ Händlerauskünfte für die Vertragsprodukte gemäß § 54 f Absatz 1 Satz 2 UrhG zu erteilen, soweit dessen Voraussetzungen für die Gesamtvertragsmitglieder vor-liegen.

 

                                                                      § 15

                                             Wirksamwerden des Gesamtvertrages 

 

(1) Dieser Gesamtvertrag wird für die Mitglieder des ZVEI durch Unterzeichnung der die-sem Vertrag als Anlage 24 beigefügten Beitrittserklärung und Zugang der Erklärung bei der ZPÜ wirksam. Voraussetzung für den Beitritt ist das Bestehen einer Mitgliedschaft im ZVEI.

 

(2) Bei Zugang der Beitrittserklärung bei der ZPÜ innerhalb von 2 Monaten nach Zustande-kommen dieses Vertrages wird der Beitritt zum 01.01.2008 wirksam. Bei späterem Zugang wird der Gesamtvertrag rückwirkend zum Beginn der zum Beitrittszeitpunkt laufenden Abrech-nungsperiode wirksam, d.h. also zum 01.01. oder 01.07. des betreffenden Jahres.  

 

(3) Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die bei Vertragsbeendigung noch nicht abgewickelt sind, bleiben zu erfüllen.

 

(4) Kündigt ein Gesamtvertragsmitglied seine Mitgliedschaft im ZVEI, so führt dies zur Beendigung des Gesamtvertrages im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, frühestens jedoch zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode. Der ZVEI ist verpflichtet, die ZPÜ über die Kündigung von Mitglied-schaften und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu informieren.

 

                                                                         § 16

                                                          Laufzeit des Vertrages

 

(1) Dieser Gesamtvertrag wird mit rückwirkender Kraft auf den 01.01.2008 auf unbestimm-te Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wer-den, frühestens jedoch zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag zustande gekommen ist. 

 

(2) Die Kündigung nach Abs. 1 kann für den Vertrag insgesamt oder aber für einzelne Ver-tragsprodukte gesondert erfolgen. Erfolgt die Kündigung für ein einzelnes oder mehrere Ver-tragsprodukte, so findet der Gesamtvertrag für diese Produkte ab dem Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Kündigung keine Anwendung mehr und es gelten insoweit die gesetzlichen Vor-schriften der §§ 54 ff. UrhG.

 

(3) Für den Fall, dass sich Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und der Anlagen wider-sprechen, gehen die Bestimmungen des Gesamtvertrages vor.

 

(4) Das Recht der ZPÜ und des ZVEI zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen dieses Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmah-nung behoben werden. Vertragsverletzungen durch einzelne Gesamtvertragsmitglieder berech-tigen die ZPÜ nur zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem entsprechenden Gesamtvertragsmitglied.

 

(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

                                                                    § 17

                                                 Schiedsverfahren/Rechtsweg

 

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrages können einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn beide Parteien dem schriftlich zustimmen.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen jede der Parteien einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden Schiedsrichter ernennen den Dritten, der gleichzeitig den Vorsitz führt. Können die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Dritten nicht einigen, so wird letzter von dem Präsidenten der IHK B. ernannt.

 

(3) Das Schiedsgericht tritt an einem Ort, auf den sich die Parteien einigen, zusammen. Die-ser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmen-mehrheit. Der Schiedsanspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

 

                                                                        § 18

                                                           Schlussbestimmungen

 

(1) Die in diesem Vertrag geregelten Vergütungssätze entfalten weder der Höhe noch dem Grunde nach eine präjudizierende Wirkung für andere, in diesem Vertrag nicht geregelte Pro-dukte oder für die Vertragsprodukte für Zeiträume, für die dieser Gesamtvertrag keine Anwen-dung findet. Die Vertragsparteien werden für zukünftige Verhandlungen in Bezug auf nach den §§ 54 ff. UrhG vergütungspflichtige Produkte durch diesen Vertrag nicht gebunden. 

 

(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen oder Änderungen dieses Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhe-bung dieser Schriftformklausel.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Gesamtvertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Gesamtvertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirk-samkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In einem sol-chen Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem sich aus der Gesamtheit des Vertrages ergebenden Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 Anlage Nr. 1 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                                               Vergütungssatz für Videorekorder

 

Videorekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tu-ner), die auf Magnetband aufzeichnen.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten Videorekorder EUR 9,21 und

 

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten Videorekorder EUR 15,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 2 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                Vergütungssatz für DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher

 

DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die ausschließlich auf entnehmbare optische Speichermedien über ein eingebautes Laufwerk aufzeichnen.

 

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher EUR 9,21 und

 

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher EUR 22,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 3 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

         Vergütungssatz für DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonauf-zeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner) sowie einem eingebauten Laufwerk, das auf entnehmbare optische Speichermedien aufzeichnet, und mit einem eingebauten Laufwerk, das auf Magnetband aufzeichnet.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jedes in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerte oder in den Verkehr gebrachte DVD-Video-Kombinationsgerät ohne eingebauten Spei-cher EUR 9,21 und

 

- für jedes in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerte oder in den Ver-kehr gebrachte DVD-Video-Kombinationsgerät ohne eingebauten Speicher EUR 30,00, 

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 4 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                      Vergütungssatz für DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

 

DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit ein-gebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf einen eingebauten Speicher als auch über ein eingebautes Laufwerk auf entnehmbare optische Speichermedien aufzeichnen.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher EUR 12,00 und

 

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher EUR 39,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 5 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

         Vergütungssatz für DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonauf-zeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf einen eingebauten Speicher als auch über eingebaute Laufwerke auf entnehmbare optische Speichermedien und Magnet-band aufzeichnen.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jedes in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerte oder in den Verkehr gebrachte DVD-Video-Kombinationsgerät mit eingebautem Speicher EUR 12,00 und

 

- für jedes in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerte oder in den Ver-kehr gebrachte DVD-Video-Kombinationsgerät mit eingebautem Speicher EUR 49,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 6 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

       Vergütungssatz für Festplattenrekorder / TV-Receiver mit eingebautem Speicher

 

Festplattenrekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die auf einen eingebauten Speicher aufzeichnen und nicht über eingebaute Laufwerke zur Aufzeichnung auf entnehmbare optische Speichermedien und Magnetband verfügen.

TV-Receiver mit eingebautem Speicher sind Fernsehsignalempfangsgeräte, mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf einen eingebauten Speicher erfolgen kann, unabhängig davon, ob das Signal über Antenne, Kabel, Satellit oder in sonstiger Weise empfangen wird.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten Festplattenrekorder/ TV-Receiver mit eingebautem Speicher EUR 12,00 und

 

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten Festplattenrekorder/ TV-Receiver mit eingebautem Speicher EUR 34,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 7 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                            Vergütungssatz für TV-Geräte mit eingebautem Speicher

 

TV-Geräte mit eingebautem Speicher sind Fernsehsignalempfangsgeräte mit eingebautem Bild-schirm, mit denen zusätzlich eine Bild- und Tonaufzeichnung auf einen eingebauten Speicher erfolgen kann.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jedes in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerte oder in den Verkehr gebrachte TV-Gerät mit eingebautem Speicher EUR 12,00 und

 

- für jedes in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerte oder in den Ver-kehr gebrachte TV-Gerät mit eingebautem Speicher EUR 34,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 8 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

 

                                         Vergütungssatz für Kassettenrekorder

 

Kassettenrekorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Compact Cassette (CC).

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten Kassettenrekorder EUR 1,28 und

 

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten Kassettenrekorder EUR 7,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 9 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                                       Vergütungssatz für CD-Rekorder

 

CD-Rekorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Compact Disc (CD).

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten CD-Rekorder EUR 1,28 und

 

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten CD-Rekorder EUR 13,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 10 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                                                 Vergütungssatz für MP3-Player

 

MP3-Player sind mobile Produkte der Unterhaltungselektronik

- mit eigenständiger Aufzeichnungsfunktion, mit denen Vervielfältigungen urheberrecht-lich geschützter Werke und Leistungen (insbesondere Audiowerke) gemäß § 53 Abs. 1 - 3 UrhG vorgenommen werden können oder

- ohne eigenständige Aufzeichnungsfunktion und mit eingebautem Speicher, auf den Ver-vielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen (insbesondere Audiowerke) gemäß § 53 Abs. 1 - 3 UrhG vorgenommen werden können

und die über eine Funktion zur Wiedergabe dieser Werke und Leistungen verfügen, nicht aber zur Wiedergabe von audiovisuellen Werken. MP3-Player sind auch Produkte, die nicht (nur) MP3-, sondern (auch) andere Audio-Dateiformate als MP3 verarbeiten können. MP3-Player, die in Mobiltelefone integriert sind, sind keine Geräte dieser Anlage.

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten MP3-Player mit eingebautem Speicher EUR 2,56 und

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten MP3-Player mit eingebautem Speicher EUR 5,00,

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

Anlage Nr. 11 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

                                               Vergütungssatz für MP4-Player

 

MP4-Player sind mobile Produkte der Unterhaltungselektronik  

- mit eigenständiger Aufzeichnungsfunktion, mit denen Vervielfältigungen urheberrecht-lich geschützter Werke und Leistungen (insbesondere Audiowerke und audiovisuelle Werke) gemäß § 53 Abs. 1 - 3 UrhG vorgenommen werden können oder

- ohne eigenständige Aufzeichnungsfunktion und mit eingebautem Speicher, auf den Ver-vielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen (insbesondere Audiowerke und audiovisuelle Werke) gemäß § 53 Abs. 1 - 3 UrhG vorgenommen werden können

und die über eine Funktion zur Wiedergabe dieser Werke und Leistungen verfügen. MP4-Player sind auch Produkte, die nicht (nur) MP4-, sondern (auch) andere (Audio- und) Video-Dateiformate verarbeiten können.

 

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages beträgt 

 

- für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräu-ßerten oder in den Verkehr gebrachten MP4-Player mit eingebautem Speicher EUR 2,56 und

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten MP4-Player mit einer Displaygröße < 3 Zoll EUR 5,00 und

- für jeden in der Zeit ab dem 01. Januar 2010 in Deutschland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten MP4-Player mit einer Displaygröße > 3 Zoll und < 4 Zoll EUR 15,00,

 

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Mitgliedsunternehmen des ZVEI, die dem Gesamtvertrag beitreten, erhalten einen Gesamtver-tragsnachlass gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages.

 

Anlage Nr. 12 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs¬pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

 

 

Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Hier: Übernahme von Pflichten aus dem Gesamtvertrag durch Dritte gemäß § 7 GesV

 

 

Hiermit erklärt das Unternehmen __________________________ (übernehmendes Gesamtver-tragsmitglied) gegenüber der ZPÜ, dass es mit Wirkung ab dem ___________ die Pflichten des Unternehmens __________________________ (primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied) gemäß § 7 GesV (Vergütungspflicht in besonderen Fällen) für Produkte der Unterhaltungselekt-ronik übernimmt.

 

 

 

 

________________________________ ____________________

Datum, Unterschrift                                   Firmenstempel

 

 

 

Übernehmendes Gesamtvertragsmitglied:

 

Unternehmen: ______________________________________________

(Firma Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter:________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: _______________________________________

PLZ / Ort / Land: ____________________________________________

 

Handelsregisternummer: _____________________________________

Umsatzsteuer-ID: ___________________________________________

 

Ansprechpartner: ___________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: ______________________________________________

E-Mail-Adresse: ____________________________________________

 

 

Primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied:

 

Unternehmen: _____________________________________________

(Firma Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter: _______________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: _______________________________________

PLZ / Ort / Land: ____________________________________________

 

Handelsregisternummer: ______________________________________

Umsatzsteuer-ID: ____________________________________________

 

Ansprechpartner: ____________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax: _______________________________________________

E-Mail-Adresse ______________________________________________

Anlage Nr. 13 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

...

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                                            Video-Rekorder

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                                         (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                                oder Bevollmächtigten)

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

                                              Telefon/Fax ____________________________

                                              E-Mail ____________________________

 

 

Video-Rekorder

 

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular. 

 

Anlage Nr. 15 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

… Bitte immer angeben

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                  DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                                            (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                               oder Bevollmächtigten)

 

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

                                                      Telefon/Fax ____________________________

                                                  E-Mail            ____________________________

DVD-Video-Kombinationsgeräte ohne eingebauten Speicher

 

 

 

 

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular.

 

 

 

Anlage Nr. 16 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                                          DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                                            (Datum)

 

__________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)           (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                              oder Bevollmächtigten)

 

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

                                              Telefon/Fax ____________________________

                                              E-Mail ____________________________

DVD-Rekorder mit eingebautem Speicher

 

 

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular.

 

 

 

 

Anlage Nr. 17 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                            DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechts-verbindlich versichert.

 

___________________________ ____________________________

                           (Ort)                                       (Datum)

 

___________________________ ____________________________

                (Firmenstempel)            (Unterschrift des Geschäftsführers 

                                               oder Bevollmächtigten)

 

Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau/Herr ____________________________

                                              Telefon/Fax ____________________________

                                                E-Mail ____________________________

 

 

DVD-Video-Kombinationsgeräte mit eingebautem Speicher

 

1) Bitte verwenden Sie je Kalenderhalbjahr ein gesondertes Formular.

 

Anlage Nr. 18 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

An die Kundennummer: ……….…..…

Z P Ü Bitte immer angeben

 

Vergütungsansprüche der ZPÜ gem. § 54 Abs. 1 UrhG

 

Formular für die Erteilung von Auskünften für 

 

                 Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher

 

nach dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen der ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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Festplattenrekorder / SAT-Receiver mit eingebautem Speicher

 

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Anlage Nr. 19 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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                                                   TV-Gerät mit eingebautem Speicher

 

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TV-Gerät mit eingebautem Speicher

 

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Anlage Nr. 20 zum Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht ge-mäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

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                                                              Kassettenrekorder

 

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                                                          CD-Rekorder

 

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                                   MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

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MP3-Geräte ohne Videoaufzeichnungsfunktion

 

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                                    MP3-Geräte mit Videoaufzeichnungsfunktion

 

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Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs¬pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik zwischen ZPÜ und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008

 

Hier: Beitritt  

 

Hiermit tritt die Firma _____________________________ dem zwischen der ZPÜ und dem ZVEI geschlossenen Gesamtvertrag über die Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik ab dem 01.01.2008 bei und erkennt die sich daraus für die Gesamtvertragsmitglieder ergebenden Verpflichtungen an.

 

Firma: ________________________________________

(Firmenname; Rechtsform)

Gesetzlicher Vertreter: ________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Straße / Hausnummer: ________________________________________

PLZ / Ort: ________________________________________

 

Handelsregisternummer: ________________________________________

Umsatzsteuer-ID.: ________________________________________

 

Ansprechpartner: ________________________________________

(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)

Telefon / Fax:             ________________________________________

E-Mail-Adresse:                     ________________________________________

 

__________________________ _________________

Datum, Unterschrift“

 

 

 

Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus:

 

Ein Gesamtvertragsnachlass (§ 3 Abs. 2 des beantragten Gesamtvertrages) sei lediglich in Höhe von 6,5%, wie bereits im Gesamtvertrag von 1986 vorgesehen, veranlasst, nicht hingegen im Umfang der vom Kläger begehrten 20%. Die mit dem Abschluss des Gesamtvertrages für die Beklagte einhergehende Reduzierung des Verwaltungsaufwands sei von der zum 01.01.2008 eintretenden Änderung des UrhG unberührt geblieben. Es bestehe daher, wie die Schiedsstelle zutreffend erkannt habe, keine Veranlassung zu einer Erhöhung des Gesamtvertragsnachlasses.

 

Entgegen der vom Kläger vorgeschlagenen Vorgehensweise (§ 5 des von ihm beantragten Ge-samtvertrages) solle nach dem Modell der Beklagten eine uneingeschränkte Vergütungspflicht der Importeure und Hersteller für alle von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkte bestehen. Der gewerbliche Endabnehmer solle im Anschluss die Möglichkeit erhalten, die Vergütung von der Beklagten erstattet zu bekommen (§ 6 des von der Beklagten beantragten Gesamtvertrages). Die von der Beklagten vorgeschlagene Lösung vermeide eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Importeure und Hersteller, die ihre Produkte über den Handel verkaufen, gegenüber denje-nigen Importeuren und Herstellern, die gewerbliche Endabnehmer direkt beliefern. Letztere könnten ihre Produkte zu einem günstigeren Preis auf dem Markt anbieten, wenn in diese eine Vergütung nach § 54 UrhG eingerechnet werde.

 

Der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG unterfielen auch solche Vervielfältigungsstücke, die unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen (hiervon seien im Streitfall die im Rahmen der empirischen Untersuchung der Schiedsstelle ermittelten Vervielfältigungen aus den Quellen „Original Audio-CD (mit Kopierschutz)“ und „Original Film-DVD (mit Kopierschutz)“ betroffen) vorgenommen wurden. Die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen führe nicht dazu, dass die betreffende Vorlage als eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG anzusehen sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass den Rechteinhabern in diesem Falle zu weitreichende An-sprüche zustünden (sowohl auf Schadensersatz, als auch auf Vergütung nach § 54 UrhG), treffe nicht zu. Dem Kläger sei auch nicht darin zuzustimmen, dass die Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Begründung dafür herangezogen werden könne, dass Vervielfältigungshand-lungen, die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erstellt würde, nicht der Vergü-tungspflicht unterlägen. 

 

Soweit die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag Vervielfältigungshandlungen aus der Quelle „kostenloser Download aus dem Internet“ zu 50% berücksichtigt habe, sei dem zuzu-stimmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Aufteilung ließen sich den durchge-führten empirischen Untersuchungen nicht entnehmen. 

 

Keine Zustimmung finde hingegen die Vorgehensweise der Schiedsstelle bei der Ermittlung der Nutzung der streitgegenständlichen Speichermedien zu Vervielfältigungshandlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG im fraglichen Zeitraum ab 01.01.2008. Insoweit sei bereits zu bean-standen, dass die Schiedsstelle lediglich die Anzahl der ermittelten Vervielfältigungsvorgänge, nicht hingegen die absolute Anzahl der konkret vervielfältigten Werke berücksichtigt habe. Auch habe die Schiedsstelle nicht nur Vervielfältigungsvorgänge geschützter Werke und Leis-tungen berücksichtigt, sondern auch weitere Nutzungen (wie etwa das Ansehen oder Anhören der aufgezeichneten Inhalte) und diese Nutzungen mit den relevanten Nutzungen ins Verhältnis gesetzt, was zur Folge habe, dass die Vergütung nach § 54 UrhG umso geringer ausfalle, je mehr ein Produkt zu urheberrechtlich irrelevanten Nutzungen eingesetzt werde. Dies wider-spreche sowohl den Vorgaben des Richtliniengebers in Bezug auf Art. 2, Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie), als auch denjenigen des nationalen Ge-setzgebers, wie sie der Vorschrift des § 54 Abs. 1 UrhG zugrunde lägen. Bezugspunkt für die Berechnung des den Rechteinhabern für die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zustehenden Ausgleichsanspruchs seien diejenigen Ver-vielfältigungshandlungen, die die Rechteinhaber nicht mehr selbst erlauben oder untersagen könnten, weil sie bereits gesetzlich (über § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) erlaubt seien. Dieser sich aus dem europäischen wie auch dem deutschen Recht ergebenden Zielsetzung widerspreche es, wenn – wie im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle erfolgt – nicht nur berücksichtigt werde, in welchem Maße die Geräte und Speichermedien tatsächlich für Vervielfältigungshandlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt würden, sondern in die Berechnung weitere Kriterien eingestellt würden, die keinen Bezug zur erlaubten Privatkopie aufwiesen. Der Ansatz der Schiedsstelle, bei der Vergütungshöhe mindernd zu berücksichtigen, in welchem Umfang die streitgegenständlichen Geräte auch zu anderen Zwecken genutzt werden können als zu Verviel-fältigungszwecken, sei daher mit der Gesetzeslage unvereinbar. Richtigerweise sei daher der vom Kläger geschuldeten Vergütung die im Rahmen der empirischen Untersuchung ermittelte Gesamtnutzungsdauer wie aus den Anlagen B 23 bis B 41 ersichtlich zugrunde zu legen. 

 

Eine Ermittlung der angemessenen Vergütung in Anknüpfung an den Preis der streitgegen-ständlichen Geräte und Speichermedien sei unzulässig. Die Höhe der angemessenen Vergütung sei allein im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln. Nur hierdurch könne sichergestellt werden, dass im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (Erwägungsgrund 38) ein „gerechter Ausgleich“ für die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts erfolge. Demgegenüber vertrete die Schiedsstelle – wie auch der Kläger – rechtsfehlerhaft die Auffassung, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG zu ermittelnden geldwerten Vorteile entsprächen dem Preis, den der Endverbraucher als eigent-licher Nutzer für das Gerät oder für das Speichermedium bezahle. Den Gerätepreis erziele der Hersteller oder Importeur der Geräte. Bei diesen Personen handle es sich allerdings nicht um den eigentlichen Vergütungsschuldner bzw. Verwerter. Dies sei vielmehr, wie der EuGH in seinem „Padawan“-Urteil (GRUR 2011, 50) ausdrücklich klargestellt habe, derjenige, der die Vervielfältigungen vornehme. Diesem komme allerdings der Gerätepreis gerade nicht zugute. Dass der Gerätepreis kein (geldwerter) Vorteil des Vervielfältigenden für die durch das Gerät ermöglichten Nutzungen sein könne, habe auch der Gesetzgeber erkannt und deshalb im Rah-men des Gesetzgebungsverfahrens von 1986 die bis dahin geltende Anknüpfung an den Geräte-preis aufgegeben. 

 

Für die Ermittlung der angemessenen Vergütungshöhe sei daher das Vergütungsmodell der Beklagten vorzuziehen. Dieses trage dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, den Urheber in angemessener Weise an der Nutzung seines Werks durch Dritte zu beteiligen, im Gegensatz zur Berechnungsweise des Klägers wie auch der Schiedsstelle, hinreichend Rechnung. Hiernach sei zur Bestimmung des Maßstabs der absoluten Höhe der geschuldeten Vergütung, die in § 54a UrhG nicht bestimmt werde, in einem ersten Schritt die angemessene Vergütung für eine ein-zelne Privatkopie zu ermitteln. Hierzu bedürfe es der Heranziehung eines Vergleichsmaßstabes, den im Grundsatz die Vergütung darstelle, die dem Rechteinhaber bei einer Erstverwertung zustehe. Dieser den Grundsätzen der Lizenzanalogie folgende Ansatz liege bereits den früheren Vergütungsregelungen des UrhG (seit 1985) zugrunde und werde auch von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgt. Hiernach sei zwischen der Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken und derjenigen für die Erstverwertung von audiovisuellen Werken zu unterscheiden. Dabei bilde die Relation der Vergütungssätze wie aus der Tabelle zu § 54 UrhG a.F. ersichtlich eine Grundlage, auf die für die Ermittlung der streitgegenständlichen Vergütung zurückgegriffen werden könne. Dies führe bei der Vervielfältigung audiovisueller Werke zu einer Vergütung, die sich auf die Vervielfältigung von Audiowerken pro Spielstunde beziehe, multipliziert mit dem Faktor 3,8. Auf den hieraus zu ermittelnden Wert sei ein Ab-schlag von 75% vorzunehmen, der sich daraus ergebe, dass die Ermittlung der angemessenen Vergütung für die Zweit- bzw. Drittverwertung in Rede stehe. Die Ermittlung der angemesse-nen Vergütung für eine bestimmte Einheit vergütungspflichtigen Inhalts habe sodann auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung zu erfolgen. Insoweit sei auf die Ergebnisse der von GfK und TNS durchgeführten empirischen Untersuchung zurückzugreifen. Hieraus ergebe sich, dass der befragte Personenkreis innerhalb des Befragungszeitraums von vier Wochen etwa mit ins-gesamt 658 Videorekordern insgesamt 39.143 Spielminuten Spielfilme/Kinofilme vervielfältigt habe, durchschnittlich somit 59,49 Spielstunden pro Stück. Der solchermaßen für den Befra-gungszeitraum ermittelte Wert sei in einem nächsten Schritt auf die Gesamtnutzungsdauer der streitgegenständlichen Erzeugnisse hochzurechnen. Da an einer Vervielfältigungshandlung in der Regel sowohl ein Gerät als auch ein Speichermedium beteiligt seien, seien der Vergütungs-berechnung für die Nutzung des Geräts zu Vervielfältigungshandlungen nur jeweils 50% der ermittelten tatsächlichen Nutzung zugrunde zu legen. Auf der Grundlage der Ausgangswerte (Geldbetrag in Euro pro Spielstunde für Audiowerke und audiovisuelle Werke – Multiplikation mit dem Faktor 3,8) und des Maßstabes der Nutzung (Anzahl der Spielstunden) könne somit die tatsächlich angemessene Nutzung nach § 54 Abs. 1 UrhG ermittelt werden. Diese Vorgehensweise führe im konkreten Fall zu den auf Seite 95 der Klageerwiderung (Bl. 156 d.A.) ermittelten Werten. Der Vorteil des Berechnungsmodells der Beklagten gegenüber der Vorgehensweise des Klägers wie auch der Schiedsstelle liege darin, dass eine nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vergütungspflichtige Privatkopie immer denselben Wert habe, unabhängig davon, ob sie auf einer Festplatte, einem MP3-Player, einer DVD oder einem anderen Speichermedium erstellt werde und unabhängig davon, auf welchem Gerät die Vervielfältigungshandlung durchgeführt werde. Das Berechnungsmodell der Beklagten trage daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung, was für den Vorschlag des Klägers nicht in gleicher Weise gelte. 

 

Die solchermaßen ermittelte, grundsätzlich angemessene Vergütung für die Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG unterliege in einem weiteren Schritt der Überprüfung am Maßstab des § 54a Abs. 4 UrhG. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, wonach für alle streitgegenständlichen Produkte die Kappungsgrenze einheitlich bei 13,5 % des durchschnittlichen Endverbraucherpreises festzulegen sei, könne auch insoweit nicht gefolgt werden. Dies zeige schon der Umstand, dass die von der Schiedsstelle festgelegte Kappungs-grenze in keinem Fall erreicht würde, somit eine Ermittlung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG überflüssig wäre. Soweit die Schiedsstelle die von ihr festgesetzte Kappungsgrenze mit der Erwägung rechtfertigte, dass eine höhere Kappungsgrenze die Wett-bewerbsfähigkeit der deutschen Hersteller und Importeure beeinträchtigen könnte, entbehre diese These einer tatsächlichen Grundlage. Auch dem Vorschlag des Klägers, der eine einheitli-che Kappungsgrenze von 10% des Händlerabgabepreises vorsehe, könne nicht gefolgt werden. Welche geldwerten Vorteile erzielt würden, die durch die Verwertung erzielt werden und die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG den Maßstab für die geschuldete Vergütung bildeten, lasse sich dem Gerätepreis nicht entnehmen, da auch mit einem sehr billigen Gerät sehr viele Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorgenommen und entsprechend hohe Vorteile erzielt werden könnten. Die Anwendung von § 54a Abs. 4 UrhG - die ohnehin durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Normen des Europarechts (namentlich der Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG) begegne – setze nach ihrem HS. 2 einen Interessenausgleich voraus, was dazu führe, dass das angemessene Verhältnis zum Preis durch den Umfang der nach § 54a Abs. 1 UrhG relevanten Nutzung der Produkte und dem entsprechenden Vergütungsinteresse der Rechteinhaber zu berücksichtigen sei. Dies bedeute, dass es auch für die Vergütungen für die private Vervielfältigung eine Mindestvergütung geben müsse, die vom Preisniveau der vergü-tungspflichtigen Produkte unabhängig sei. Das Preisniveau im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG werde dabei durch den durchschnittlichen Endverbraucherpreis ohne Abzug etwa darin enthal-tener urheberrechtlicher Vergütungen und ohne Abzug von Umsatzsteuer bestimmt. Eine An-knüpfung an den Händlerabgabepreis wie vom Kläger vorgeschlagen finde weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Die Kappungsgrenze sei vor diesem Hintergrund höher anzusetzen als sie der Kläger vorgeschlagen habe. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die streitgegenständlichen Produkte in hohem Umfang - teilweise sogar nur - zu vergütungs-pflichtigen Vervielfältigungen benutzt würden und der wesentliche Zweck des jeweils betroffe-nen Produkts in der Vornahme privater Vervielfältigung liege. Diese Gesichtspunkte rechtfer-tigten die Festsetzung von Kappungsgrenzen in einer Größenordnung zwischen 12% und 13% wie aus Seite 116 der Klageerwiderung (Bl. 177 d.A.) ersichtlich. 

 

Die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 UrhWG sei dahingehend auszulegen, dass für die streitgegenständlichen Produkte für die Jahre 2008 und 2009 die bis zum 31.12.2007 bestehen-den Vergütungssätze fortgälten. Der Auslegung dieser Vorschrift durch den Senat im Urteil vom 01.09.2011 (Az. 6 Sch 10/10 WG), § 27 Abs. 1 UrhWG lasse für die Dauer der Über-gangszeit eine Überprüfung der fortgeltenden Vergütungssätze am Maßstab des neuen Rechts zu, ferner seien die bis zum 01.01.2008 geltenden Vergütungssätze nicht als Mindestvergütung garantiert, sei nicht zu folgen, da bei diesem Verständnis die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 UrhWG ins Leere gehe. 

 

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten  Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

                                                            Entscheidungsgründe:

 

 

A) Die Klage ist zulässig.

 

Gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 4 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) ist der Senat zur Ent-scheidung über den klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines Gesamtver-trages mit der Beklagten zum Zwecke der Regelung der Geräteabgabe nach § 54, § 54a UrhG in Bezug auf die streitgegenständlichen Geräte berufen.

 

Das Schiedsstellenverfahren, das gemäß § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 lit. c UrhWG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, wurde von den Parteien durchgeführt. Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 11.10.2010 (Verwaltungsakten – nachfolgend: VA – Bl. 446/500 = Anl. K 1) haben beide Parteien, jeweils mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmäch-tigten vom 12.11.2010 (Anl. K 2, K 3), form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG). 

 

B) In der Sache war über den Antrag der Parteien auf Festsetzung eines Gesamtvertrages wie aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlich zu befinden. Zur Regelung im Einzelnen ist Fol-gendes auszuführen:

 

1. Die Bestimmungen über den Vertragsgegenstand (§ 1) und über die Vertragsprodukte (§ 2) folgen dem übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Weitere Ausführungen hierzu sind da-her nicht veranlasst.

 

2. Zur Vergütungsregelung (§ 3)

 

Die Vergütungsregelung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 zum Ge-samtvertrag bildet den zentralen Streitpunkt des Verfahrens. 

 

a) Wie die Parteien im Ausgangspunkt nicht in Zweifel ziehen, haben die Urheber von Werken nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen die Hersteller sowie gemäß § 54b UrhG daneben auch gegen die Händler und Importeure einen Anspruch auf Vergütung als Ausgleich für die mit den verfah-rensgegenständlichen Geräten durchgeführten Vervielfältigungshandlungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG. Zwischen den Parteien steht im Streit, in welcher Höhe diese Vergütung nach Maßgabe der § 54, § 54a UrhG der Beklagten geschuldet wird. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber – dessen Rechte durch die Beklagte nach dem UrhWG wahrgenommen werden – insoweit einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn wie im Streitfall nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird. Maßgebend für die Vergütungshöhe ist nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, in welchem Maße die verfahrensgegenständlichen Geräte als Typen für die vorbeschriebenen Vervielfältigungen tatsächlich genutzt werden. Gemäß § 14 Abs. 5a UrhWG hat die Schiedsstelle insoweit zur Er-mittlung des Maßes der tatsächlichen Nutzung  empirische Untersuchungen durch die TNS (zur Nutzung von MP3-Geräten mit und ohne Videofunktion) und die GfK (zur Nutzung der weite-ren streitgegenständlichen Geräte) betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum (ab 01.01.2009) durchführen lassen. Die Ergebnisse der TNS-Studie ergeben sich aus den als Anl. B 33 bis B 41 unter „Kopiervolumen von Audio- und Videodateien auf Multimediageräten MP3-Player mit bzw. ohne Videofunktion“ unter dem 22.10.2009 vorgelegten Tabellen, die GfK hat der Schiedsstelle unter der Bezeichnung „Gfk Consumer Scope“ unter dem 07.05.2010 Tagebücher zu den im Einzelnen durchgeführten Umfragen vorgelegt. Insoweit wird auf die Beiakten zu den Verwaltungsakten der Schiedsstelle – Sch-Urh 19/08 Bezug genommen.

 

b) aa) Die Schiedsstelle hat das Maß der tatsächlichen Nutzung der streitgegenständlichen Ge-räte zur Durchführung von für die Vergütungsansprüche der Beklagten relevanten Vervielfälti-gungshandlungen auf der Grundlage der vorgenannten Studien ermittelt und ihrem Einigungs-vorschlag vom 11.10.2010 wie folgt zugrunde gelegt: 

 

Zunächst erfolgte die Feststellung des tatsächlichen Umfangs der urheberrechtlich relevanten Nutzung der verfahrensgegenständlichen Geräte (Einigungsvorschlag S. 25) nach Maßgabe des im Rahmen der durchgeführten Umfragen für einen bestimmten Zeitabschnitt ermittelten und auf die Gesamtnutzungsdauer des betreffenden Gerätes hochgerechneten Nutzerverhaltens. Dabei wurde das Verhältnis der Nutzung der Vervielfältigungsfunktion (ermittelt in Gestalt der absoluten Zahl der von den Nutzern angegebenen Kopiervorgänge) gegenüber der Nutzung der sonstigen Funktionen der vergütungspflichtigen Geräte bestimmt (vgl. S. 26/28 des Einigungs-vorschlages). Im Anschluss daran hat die Schiedsstelle ermittelt, in welchem Umfang die mit den einzelnen Geräten vorgenommenen Vervielfältigungen urheberrechtlich relevant seien (S. 29/41 des Einigungsvorschlages). Als Bezugsgröße der wie vorstehend erläuterten prozentualen Nutzung der Geräte zu Vervielfältigungshandlungen und anderweitigen, nicht unter § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG fallenden Nutzungshandlungen hat die Schiedsstelle den Endverkaufspreis eines Gerätes als für die Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Nutzung im Sinne von § 54a UrhG relevanten Parameter herangezogen (reduziert um die nach §§ 54 ff. UrhG a.F. an die Beklagte gezahlten Urheberrechtsabgaben). Zur Begründung ist ausgeführt, der durchschnittliche End-verkaufspreis der verfahrensgegenständlichen Geräte bilde die einzige neutrale und objektiv feststellbare Bezugsgröße. Der zur Ermittlung der konkreten Vergütungshöhe maßgebliche geldwerte Vorteil bei der Nutzung entspreche dem Preis, den der Endverbraucher als eigentli-cher Nutzer für das Gerät oder das Speichermedium im Sinne von § 54, § 54a UrhG bezahle (S. 41 ff. des Einigungsvorschlages).

 

bb) Die Ermittlung der strittigen Vergütung durch den Kläger folgt einem ähnlichen Berech-nungsmodell. Ausgehend von einer Nutzung des fraglichen Gerätes zur Durchführung von Ver-vielfältigungshandlungen zu 100% (als Referenzwert bzw. „Basiswert“) liege die in diesem Fall zu zahlende Vergütung bei 10% des Händlerabgabepreises. Zur Feststellung der relevanten Aufnahmevorgänge hat der Kläger die Gesamtzahl der Aufnahmevorgänge um die nicht vergü-tungsrelevanten Vorgänge vermindert und diese in das Verhältnis zu der in Minuten ermittelten Nutzungsdauer der Geräte gesetzt. Aus den vorgenannten beiden Größen hat der Kläger den „Nutzungsgrad“ der streitgegenständlichen Geräte wie aus Bl. 37/40 d.A. (betreffend die von der GfK untersuchten Geräte) bzw. aus Bl. 42/44 d.A (betreffend die von der TNS untersuchten Geräte) ermittelt. Zur Berechnung des konkreten Vergütungssatzes hat der Kläger schließlich den Herstellerabgabepreis (Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) herangezogen und wie aus S. 46 ff der Klageschrift ersichtlich den Basiswert von 10% des Herstellerabgabepreises in das Verhältnis zum Nutzungsgrad gestellt. 

 

c) Der Berechnungsweise der Schiedsstelle wie auch des Klägers vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Demgegenüber trägt das Berechnungsmodell der Beklagten den Vorgaben des Gesetzes in den § 54, § 54a UrhG in seinen Grundzügen hinreichend Rechnung.

 

aa) § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sieht als Berechnungsgrundlage für die von der Verwertungsge-sellschaft nach § 13 Abs. 1 UrhWG aufzustellenden Tarife grundsätzlich die geldwerten Vortei-le vor, die durch die Verwertung erzielt werden. Dieser Grundsatz ist neben § 54a UrhG zur Beurteilung der angemessenen Vergütungshöhe im Streitfall heranzuziehen, da er den Willen des Gesetzes zum Ausdruck bringt, wonach dem Urheber für die durch das Urheberrechtsgesetz eröffnete Zulässigkeit der Nutzung seines Werkes im Wege der privaten Vervielfältigung eine angemessene Vergütung zustehen soll. Die Auffassung der Schiedsstelle – wie auch des Klägers, der insoweit den gegenüber dem Endverkaufspreis niedrigeren Händlerabgabepreis seiner Berechnung zugrunde legt -, der geldwerte Vorteil bei der fraglichen Nutzung entspreche dem Preis, den der Endverbraucher als eigentlicher Nutzer für das Gerät oder das Speichermedium im Sinne von § 54, § 54a UrhG zahle (Einigungsvorschlag S. 41), überzeugt nicht, weil der durch die Verwertung des geschützten Werkes dem Nutzer entstandene Vorteil sich nicht in dem Preis widerspiegelt, den er an den Gerätehersteller oder an den Händler bezahlt. Die Regelung in § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG stellt maßgeblich auf das Maß der tatsächlichen Nutzung des Typs der Geräte für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG ab. Die Anzahl der vergütungspflichtigen Vervielfältigungen, die mit einem Gerätetyp hergestellt werden, hängt nicht von der Höhe des Gerätepreises ab. Das Preisniveau als Korrektiv für die Vergütungshöhe ist nur in § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG als maßgebliches Kriterium genannt (siehe hierzu nachfolgend), nicht aber im Rahmen der Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Nutzung als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vergütung. 

 

Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Begriff des „gerechten Ausgleichs“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG als autonomer Begriff des Unionsrechts einheit-lich in den Mitgliedsstaaten auszulegen und nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs zwingend auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern ge-schützter Werke durch die Einführung einer gesetzlichen Erlaubnis für die Erstellung von Pri-vatkopien ohne Zustimmung des Urhebers entstanden ist. Grundsätzlich ist insoweit der Verur-sacher des Schadens – also der Nutzer – verpflichtet, den an diese Vervielfältigung anknüpfen-den Schaden wiedergutzumachen, indem er den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechteinhaber gezahlt wird (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 – Padawan/SGAE, Tz. 37, 42, 45; GRUR 2011, 909 – Stichting/Opus, Tz. 24). Zwar steht es den Mitgliedsländern nach „Pada-wan“ (EuGH a.a.O., Tz. 46) frei (vgl. auch 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG), zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Berechnung des „gerechten Aus-gleichs“ (und auch der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG) nach den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2001/29/EG mit dem Schaden in Zusammenhang stehen muss, der sich für die Rechteinhaber durch die Privatkopie ergibt. Der Verursacher eines mög-lichen Schadens ist nämlich nach der Systematik des Rechts der Privatkopie immer die die Ko-pie vornehmende natürliche Person (vgl. Anmerkung Kröber zum „Padawan“-Urteil des EuGH, GRUR 2009, 55). 

 

bb) Vor diesem Hintergrund ist daher im Grundsatz dem Berechnungsmodell der Beklagten, die eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vorsieht (vgl. Urteil des niederländischen Gerichtshof Den Haag vom 15.11.2010, Anl. B 14; so auch Riesenhuber GRUR 2013, 582, 584) und das auf der Grundlage der Ergebnisse der durch die GfK und die TNS durchgeführten Befragung der an der Umfragestudie teilnehmenden Personen zum Nutzerverhalten in Bezug auf die streitgegenständlichen Geräte die von diesen im Befragungszeitraum getätigten konkreten Vervielfältigungshandlungen zum Gegenstand hat, hochgerechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer des jeweiligen Geräts, der Vorzug gegenüber der Vergütungsberechnung der Schiedsstelle bzw. des Klägers einzuräumen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Lizenzgedanke trage bei der Berechnung der Herstellerabgabe nach § 54, § 54a UrhG nicht, weil nicht davon auszugehen sei, dass ein Nutzer ohne das Privileg des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG in gleicher Weise Privatkopien anfertigen würde, wenn er dafür eine (vertragliche) Lizenz zu entrichten hätte. Nach EuGH-„Padawan“ ist hierauf nicht abzustellen, sondern auf den Schaden, der dem Urheber durch die von Gesetzes wegen zulässige Vervielfältigungshandlung an seinem Werk entstanden ist und den es auszugleichen gilt.    

 

cc) Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vorgehensweise der Beklagten, als Vergleichsmaßstab zur Bemessung der angemes-senen Vergütung für audiovisuelle Werke auf die bis zum 31.12.2007 geltenden Vergütungssät-ze zurückzugreifen, namentlich in Gestalt eines Aufschlags um den Faktor 3,8 auf die angemes-sene Vergütung für Audiowerke. Zwar trifft es zu, dass mit dem Inkrafttreten des zweiten Ge-setzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) zum 01.01.2008 eine grundlegende Neustrukturierung des Vergütungssystems der §§ 54 ff. UrhG erfolgt ist (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 53 Rn. 10; § 54 Rn. 3). Nach-dem weder von den Parteien Anderweitiges vorgetragen wurde noch aus den Umständen Ge-genteiliges ersichtlich ist, wonach das Verhältnis der vergütungsrechtlichen Beurteilung eines Audiowerks zu derjenigen eines audiovisuellen Werkes eine im Vergleich zu früheren gesetzli-chen Regelung anderweitige Beurteilung erfordere, sprechen keine tragenden Gründe dagegen, die bisherigen, vor dem 01.01.2007 geltenden Vergütungssätze zum Maßstab für das Verhältnis der vorgenannten Gerätetypen zueinander zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 4).  

 

d) Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt eine Vergütungspflicht nicht, wenn der Rechtsinhaber sein urheberrechtlich geschütztes Werk zum kostenlosen Download in das Internet einstellt. Der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1-3 UrhG ist auch in diesen Fällen eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.8.2010 – 1 BvR 1631/08 Tz. 66; Beschl. v. 21.10.2010 – 1 BvR 2742/08 Tz. 24), da das Einstellen in das Internet nicht als Verzicht auf die Beteiligung an der Gerätevergütung qualifiziert werden kann. In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.07.2011 an den Europäischen Gerichtshof hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 2011, 1012 – PC II, Tz. 53), an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten (vgl. BGH GRUR 2008, 245 – Drucker und Plotter I, Tz. 25; BGH GRUR 2009, 53 – PC I, Tz. 19), nicht mehr festzuhalten.

 

e) Von der Vergütungspflicht der § 54, § 54a UrhG umfasst sind auch kostenpflichtige Down-loads aus dem Internet. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass hierunter nicht der erste Vervielfältigungsvorgang fällt, weil der Nutzer hierfür bereits eine Lizenz entrichtet hat. Vergü-tungspflichtig sind indessen die von diesem ersten Download als Kopiervorlage angefertigten, unter die Privilegierungstatbestände des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG fallenden weiteren Vervielfäl-tigungshandlungen (vgl. Einigungsvorschlag S. 31). 

 

f) Dem Kläger – wie auch der Schiedsstelle (vgl. Einigungsvorschlag S. 30/31) – ist im Grund-satz darin zu folgen, dass Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original-Audio-CD´s und Original-Film-DVD´s nicht im Rahmen von § 54, § 54a UrhG zu vergüten sind, weil es sich hierbei nicht um zulässige Privatkopien nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handelt (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 7; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 54a Rn. 6). Die Schiedsstelle hat im Einigungsvorschlag (dort S. 30) zu Recht darauf hingewiesen, den Gesetzesmaterialien sei demgegenüber nicht zu entnehmen, dass der rechtstreue Endverbraucher im Rahmen von § 54a UrhG den Schaden zu ersetzen habe, der durch die Urheberrechtsverletzung des nicht rechts-treuen Nutzers entstanden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, auch eine unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen hergestellte private Vervielfältigung eines Werks mache die Kopie als solche nicht zugleich rechtswidrig. Namentlich im Online-Bereich kann von einer (offensichtlich) rechtswidrigen Herstellung der Vorlage ausgegangen werden, wenn – wie im Streitfall vom Kläger in Bezug auf Original-Audio-CD´s und Original-Film-DVD´s behauptet, ohne dass dem die Beklagte in spezifizierter Weise entgegengetreten ist – bekanntermaßen technische Schutzmaßnahmen gegen das Kopieren bestehen (Schri-cker/Loewenheim a.a.O., § 53 Rn. 23; Dreier/Schulze a.a.O., § 53 Rn. 12). Nicht zuletzt spricht auch die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG, nach der im Rahmen von § 54a UrhG zu be-rücksichtigen ist, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffen-den Werke verwendet werden, grundsätzlich gegen eine Vergütungspflicht für die Vervielfälti-gung kopiergeschützter Vorlagen. 

 

Dies führt im Streitfall allerdings lediglich dazu, dass die von der Beklagten auf der Grundlage der Umfrageergebnisse der GfK und der TNS ermittelte absolute Zahl der im Rahmen von § 54, § 54a UrhG relevanten Vervielfältigungsvorgänge, bezogen auf Spielminuten bzw. auf Spei-chervorgänge (vgl. Klageerwiderung vom 30.11.2012, S. 64 ff. zu Ziffern 2.1. bis 2.11. = Bl. 271  ff. d.A.) prozentual herabzusetzen ist. Unabhängig von dem Einwand der Beklagten, dass der Kopierschutz vom Anwender mit Hilfe einfacher, im Internet ohne besondere Vorkenntnis-se abrufbarer Hilfsmittel umgangen werden könne, erlauben es die konkreten Umstände des Einzelfalls allenfalls, die Anzahl kopiergeschützter Werke aus dem für die Berechnung der Vergütungsansprüche der Beklagten relevanten Maß der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Geräte zu berücksichtigen; dies führt zu einer Reduzierung des vergütungsrelevanten Verviel-fältigungsvolumens je nach Quelle um bis zu 50% (vgl. den Einigungsvorschlag S. 31 zum Download aus dem Internet). Zwar besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass je-denfalls derzeit in überwiegendem Umfang Audio-CD´s und Film-DVD´s nur in kopierge-schützten Ausführungen auf dem Markt angeboten werden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass DVD´s in aller Regel mit einem Kopierschutz ausgestattet seien (Klageschrift S. 34 = Bl. 34 d.A.). Dass dies für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (ab 01.01.2008) gelte, lässt sich indessen dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Tonträger, die die an der Verkehrsbefragung teilneh-menden Personen auf den streitgegenständlichen Geräten bereits vor dem 01.01.2008 abgespielt haben, grundsätzlich bereits mit einem Kopierschutz versehen waren. Der Umstand, dass den Umfrageergebnissen der GfK zufolge die befragten Personen wiederholt angegeben haben, in beträchtlichem Umfang bei den abgefragten Vervielfältigungsvorgängen auf Vorlagen ohne Kopierschutz zurückgegriffen zu haben (vgl. Anlage „GfK ConsumerScope Tagebuch zum Kopieren/Brennen auf Rohlinge mit CD-/DVD-Recordern CD-/DVD-/Blu-ray-Brennern März 2010“, beginnend auf S. 2 unter „Tonträger“, Untergruppen „Original-Audio-CD (ohne Kopier-schutz)“ und „Original-Audio-CD (mit Kopierschutz)“ sowie unter „Bildtonträger“, Untergrup-pen „Original-Film-DVD (mit Kopierschutz)“ und „Original-Film-DVD (ohne Kopierschutz)“; derartige Feststellungen der GfK setzen sich in der Folge fort, z.B. S. 4, 6, 8, 10 u.s.w.), und die Parteien gegen diese Feststellungen der GfK keine Einwände erhoben haben, zeigt vielmehr auf, dass in relevantem Umfang im streitgegenständlichen Zeitraum Vervielfältigungshandlun-gen im Bereich der Audio-CD sowie der Film-DVD mit Geräten stattgefunden haben, die kei-nen Kopierschutz aufwiesen. 

 

g) Vor diesem Hintergrund ist die Berechnungsmethode der Beklagten im Hinblick auf das re-levante Maß der tatsächlichen Nutzung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (unter Berücksichti-gung von § 54a Abs. 2 und 3 UrhG, namentlich in Gestalt eines lediglich 50%-igen Vergü-tungsansatzes bei Multimediageräten, bei denen die Aufnahmedauer und die Dauer der Konsu-mierung aufgenommener Inhalte in einem etwa gleichen Verhältnis zueinander stehen, vgl. insoweit auch den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zur Vergütung von MP3-Playern mit Videofunktion, S. 28), die aus ihrer Sicht zu den nachfolgenden Beträgen nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1-3 UrhG in folgender Höhe (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2011, S. 95, Bl. 156 d.A.) führe:

 

Videorekorder: € 437,24

DVD-Rekorder ohne Festplatte: € 121,55

DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte: € 559,94

DVD-Rekorder mit Festplatte: € 2.371,90

DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte: € 1.776,53

Festplattenrekorder/SAT-Receiver mit Festplatte: € 2.972,77

TV-Gerät mit Festspeicher: € 2.730,87

Kassettenrekorder: € 34,72

CD-Rekorder: € 12,57

MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion: € 45,83

MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion: € 38,63

 

im Ansatz nicht zu beanstanden. Den Weg zu diesen Zahlen hat die Beklagte, ohne dass dem der Kläger in rechnerischer Hinsicht entgegengetreten ist, unter Hinweis auf die von der GfK und der TNS ermittelten absoluten Zahlen der Vervielfältigungsvorgänge, gerechnet in Auf-nahmespielminuten bzw. in der Inanspruchnahme von Speicherkapazität, exemplarisch am Bei-spiel des DVD-Rekorders ohne Festplatte erläutert. Hiernach (vgl. GfK-Tagebuch S. 91 sowie Anl. B 15) beläuft sich die Gesamtzahl der für die Vergütung nach § 54, § 54a UrhG relevanten Kopiervorgänge im Befragungszeitraum bei 1.395 Geräten auf 143.867 Spielminuten (Musik 865; Spielfilme/Kinofilme 47.581; Fernsehfilme/-serien 56.116; TV-Dokumentationen, -Nachrichtensendungen u.ä. 30.230; Musikvideos, Konzertaufnahmen 2.769), hochgerechnet auf eine übliche Nutzungsdauer von vier Jahren entfallen auf Musikaufnahmen 752 Spielstunden, auf Aufnahmen von Spielfilmen/Kinofilmen 41.350 Spielstunden, auf Aufnahmen von Fernseh-filmen/-serien 48.767 Spielstunden, auf Aufnahmen von TV-Dokumentationen, -Nachrichtensendungen u.ä. 26.271 Spielstunden und auf Aufnahmen von Musikvideos und Konzerten 2.406 Spielstunden (vgl. Anl. B 15). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags mit dem Faktor 3,8 für audiovisuelle Werke im Vergleich zu Audiowerken (vgl. vorstehend zu c)cc) sowie Anl. B 15 Spalte H) und der Halbierung der zu entrichtenden Vergütung nach § 54, § 54a UrhG aufgrund der multifunktionalen Eigenschaften von DVD-Rekordern ohne integrierte Festplatte (vgl. Anl. B 15, Spalten H und I) gelangt man zu der Summe von € 121,55, die die Beklagte für DVD-Rekorder ohne Festplatte als angemessene Vergütung ansieht (Schriftsatz vom 14.11.2011, S. 95).  

 

Allerdings sind die vorgenannten Beträge im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Berücksichtigung von Kopierschutzmaßnahmen teilweise zu reduzieren wie folgt:

 

DVD-Rekorder ohne Festplatte: € 97,24 (Reduzierung um 20%)

DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte: € 447,96 (Red. um 20%)

DVD-Rekorder mit Festplatte: € 1897,52 (Red. um 20%)

DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte: € 1.421,47 (Red. um 20%)

Festplattenrekorder/SAT-Receiver mit Festplatte: € 1.486,39 (Red. um 50%)

TV-Gerät mit Festspeicher: € 1.365,44 (Red. um 50%)   

MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion: € 22,92 (Red. um 50%)

MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion: € 19,32 (Red. um 50%)

 

Wie den nachfolgenden Ausführungen zur Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG (unter lit. h) zu entnehmen sein wird, wirkt sich diese Reduzierung des von der Beklagten ermittelten abso-luten Maßes der Nutzung der streitgegenständlichen Geräte zu Vervielfältigungshandlungen aufgrund des Einsatzes von Kopierschutzmaßnahmen allerdings im Ergebnis nicht auf die tat-sächlich geschuldete Vergütungshöhe aus.  

 

h) Die unter g) dargestellten Beträge sind jedoch, wie auch die Beklagte nicht verkennt, einer Korrektur am Maßstab des § 54a Abs. 4 UrhG zu unterziehen (a.A. Riesenhuber a.a.O.). Nach dieser Vorschrift darf die Vergütung die Hersteller von vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemes-senen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen (sogenannte „Kappungsgrenze“).

 

aa) Bei Heranziehung des „Preisniveaus des Geräts“ im Rahmen des § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Händlerabgabepreis (vgl. Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) – also den Preis, den die Hersteller bzw. Importeure bei der Abgabe des Gerä-tes an den Handel verlangen -, sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen, den der Endver-braucher für den Erwerb des Gerätes bezahlt, abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der bis zum 31.12.2007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheberrechtsabgabe.

 

(1) Die Auffassung des Klägers findet, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, in der gesetzlichen Regelung keine hinreichende Stütze. Dass der Gesetzgeber den Endverkaufspreis als Grundlage für die Bemessung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG angesehen hat, zeigt die Begründung zum Regierungsentwurf vom 15.06.2006, BT-Drs 16/1828, S. 30, in der es auszugsweise lautet (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2011, S. 110 = Bl. 171 d.A.): „Bezugsgröße für die prozentuale Höchstgrenze ist der Verkaufspreis des in Frage ste-henden Gerätetyps. Dabei ist nicht auf den individuellen Einzelverkaufspreis abzustellen; maß-geblich ist vielmehr eine typisierende ex-ante-Betrachtung für den betroffenen Gerätetyp, des-sen durchschnittlicher Preis zu ermitteln ist.“ (so auch Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 7 unter Hinweis auf die Spruchpraxis der Schiedsstelle, ZUM-RD 2010, 575, 584; a.A. Müller ZUM 2007, 777, 781). Dies lässt die Absicht des Gesetzgebers erkennen, eine nach objektiven Krite-rien feststellbare Bezugsgröße aufzustellen, an der sich der Vergütungsschuldner wie auch der Gläubiger des Vergütungsanspruchs nach § 54, § 54a UrhG gleichermaßen orientieren können. Derartiges erscheint bei Zugrundelegung eines Händlerabgabepreises nicht in gleicher Weise gewährleistet, den selbst der Kläger nur größenordnungsmäßig bestimmen kann (vgl. Klage-schrift S. 46 = Bl. 46 d.A.: „Der durchschnittliche Händlerabgabepreis liegt üblicherweise min-destens ein Viertel unter dem POS [Preis am Point of Sale = durchschnittlicher Endverkaufs-preis] ohne Umsatzsteuer“). 

 

(2) Vom durchschnittlichen Endverkaufspreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Abgabe, die keine Relevanz im Hinblick auf vergütungspflichtige Tatbestände aufweist und die auf die geschuldete Urheberrechtsabgabe daher keinen Einfluss haben kann.

 

(3) Dem Kläger – wie auch der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag S. 43) - ist darin zu folgen, dass vom Endverkaufspreis der streitgegenständlichen Geräte die nach §§ 54 ff. UrhG a.F. ge-schuldete und an die Beklagte bezahlte Urheberrechtsabgabe in Abzug zu bringen sind. Zwi-schen den Parteien steht nicht im Streit, dass – entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. Dreier/Schulze a.a.O., § 54 Rn. 1 unter Hinweis auf BR-Drs. 218/94, S. 17) – die nach § 54, § 54a UrhG vom Hersteller bzw. Importeur zu entrichtende Vergütung konsequenterweise auf den Endverbraucher, der die relevanten Vervielfältigungen durchführt, abgewälzt wird. Um zu vermeiden, dass die Abgabe nach § 54, § 54a teilweise doppelt anfällt, ist daher die Urheber-rechtsabgabe nach altem Recht vom durchschnittlichen Endverkaufspreis der verfahrensgegen-ständlichen Geräte in Abzug zu bringen.

 

(4) Der prozentualen Höchstgrenze sind daher folgende – zwischen den Parteien als solche rechnerisch nicht in Streit stehende – Produktpreise (als „Preisniveau des Geräts“, § 54a Abs. 4 UrhG) zugrunde zu legen [nachfolgend: durchschnittlicher Endverkaufspreis = EVP; 19% Um-satzsteuer = USt; alte Urheberrechtsabgabe = UA; „bereinigtes“ Preisniveau des Gerätes = GP; alle Angaben in Euro]:

 

 

 

                                                                       EVP                       USt                 UA              GP

 

1. Videorekorder                                          105,00                    16,76               9,21           79,03                            

2. DVD-Rekorder ohne Festplatte               148,72                    23,75               9,21         115,76               

3. DVD-Video-Kombinationsgerät              225,00                   35,92                9,21        179,87

      ohne integrierte Festplatte                               

4. DVD-Rekorder mit Festplatte                  285,46                   45,58              12,00        227,88                                      

5. DVD-Video-Kombinationsgerät              440,51                   70,33              12,00        358,18

      mit integrierter Festplatte                                

6. Festplattenrekorder/SAT-Receiver          401,11                   64,04              12,00        325,07

      mit Festplatte                                                

7. TV-Gerät mit Festspeicher                    2.959,00                 472,45              12,00     2.474,55                     

8. Kassettenrekorder                                       50,00                     7,98                1,28          40,74                       

9. CD-Rekorder                                             421,00                   67,22              12,00        352,50                   

10. MP3-Gerät ohne                                        33,17                     5,30                2,56          25,31

      Videoaufzeichnungsfunktion                                                     

11. MP3-Gerät mit                                        115,82                   18,49                2,56          94,77

      Videoaufzeichnungsfunktion                                                       

 

bb) Was die Höhe der Kappungsgrenze nach Maßgabe des § 54a Abs. 4 UrhG anbelangt, tritt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 11.10.2010 (dort S. 43 letzter Absatz bis S. 51, 1. Absatz) im Wesentlichen bei. Gegen die von der Schiedsstelle getroffene Beurteilung bestehen keine durchgreifenden Bedenken:

 

(1) Soweit die Beklagte die Kappungsgrenze des § 54a UrhG für unvereinbar mit der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs zum gerechten Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG erachtet, weil der Gerätepreis ohne Relevanz für den Nachteil, der dem Urheber durch die von Gesetzes wegen zulässige Vervielfältigung entstehe, sei (vgl. Klageerwiderung S. 102 ff. = Bl. 163 ff. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass auch der EuGH davon ausgeht, dass die Urheberrechtsabgabe durch den Gerätehersteller bzw. Importeur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit über den Gerätepreis auf den Endverbraucher abgewälzt wird (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 – Padawan, Tz. 50: „Es entspricht den Anforderungen eines „an-gemessenen Ausgleichs“, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen …, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen“; vgl. auch Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 10 a.E.). 

 

(2) Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die Schiedsstelle bei ihrem Einigungsvor-schlag die Interessen der Rechteinhaber nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe (Klageerwiderung S. 104 ff. = Bl. 165 ff. d.A.). Unabhängig von der Frage, inwieweit vom Regelungsgehalt des § 54a Abs. 4 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berücksichtigung der Interessen der Urheber mitumfasst ist - wofür sprechen könnte, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen muss (wobei der Gesetzgeber insoweit in erster Linie verhindern wollte, dass die vergütungspflichtigen Gerätehersteller die Gerätepreise senken, um die Urheberrechtsabgabe zu reduzieren, und im Gegenzug die Preise für Verbrauchsmaterialien, die nicht unter die Abgabepflicht fallen, erhöhen, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf vom 15.06.2008, BT-Drs. 16/1828, S. 30; Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 11; Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 11) -, trägt dem der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in hinreichender Weise dadurch Rechnung, dass der Anteil der vergütungspflichtigen Nutzungshandlungen bei der Bemessung der Kappungsgrenze Berücksichtigung findet. Je nach der Intensität der für den Vergütungsanspruch relevanten Nutzung des vergütungspflichtigen Geräts setzt die Schiedsstelle die Kappungsgrenze niedriger bzw. höher an (vgl. Einigungsvorschlag S. 47). Die dem Antragsbegehren entsprechende Vergütungsberechnung der Beklagten (Klageerwiderung S. 116 = Bl. 177 d.A.) lässt demgegenüber den tatsächlichen Umfang der relevanten Nutzung der verfahrensgegenständlichen Geräte zu Vervielfältigungshandlungen nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG weitgehend außer Betracht. Auch insoweit ist die Vorgehensweise der Schiedsstelle vorzuziehen, wenn der Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion entsprechend den durchgeführten empirischen Untersuchungen in die Bemessung der Kappungsgrenze einbezogen wird (wie etwa am Beispiel der DVD-Rekorder ohne Festplatte mit einem prozentualen Nutzungsumfang von 41,7% an der Gesamtnutzung des Gerätes im maßgeblichen Zeitraum). Daher trägt im Streitfall auch die Berücksichtigung des konkreten Nutzungsumfangs dazu bei, ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der geschuldeten Vergütung zum Preisniveau des Gerätes im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG herzustellen. 

 

 

(3) Der Senat vermag sich schließlich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, es hätte weiterer Feststellungen durch die Schiedsstelle in tatsächlicher Hinsicht bedurft, um die Frage beantworten zu können, ab welcher prozentualen Obergrenze in Bezug auf das Preisni-veau des Gerätes die Belange der Hersteller bzw. Importeure (§ 54b UrhG) als Vergütungs-schuldner im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine unzumut-bare Beeinträchtigung ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Abgabe nicht in einem wirt-schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des vergütungspflichtigen Geräts oder Speichermediums steht (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 11; Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 11). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch den Erwerb von vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien in Ländern, in denen eine Vergütung nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird wie in der Bundesrepublik Deutschland, der Inlandsabsatz beeinträchtigt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf vom 15.06.2008, BT-Drs. 16/1828, S. 30; Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 10; Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 10). Die Feststellung der Schiedsstelle, wonach eine über 13,5% des durchschnittlichen Endverkaufspreises der streitgegenständlichen Geräte liegende Kappungsgrenze zu einer erheblichen (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 11) Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes führte (Einigungsvorschlag S. 43/46), ist aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat die Schiedsstelle hierzu auszugsweise ausgeführt (Einigungsvorschlag S. 46, 1. Absatz): 

 

„Dennoch sollte die obere Kappungsgrenze deutlich unter der für Speichermedien als angemes-sen angesehenen oberen Kappungsgrenze von 18% liegen. Der persönliche und räumlich nahe Kontakt zum Händler ist zunehmend kein kaufentscheidendes Kriterium. Bestellungen über das Internet werden immer häufiger und komfortabler. Eine ausländische Sprache ist kein großes Hindernis, da die Bedienungsanleitungen selbst bei im Inland erworbenen Geräten mehrspra-chig sind. Viele Hersteller oder Händler bieten zudem zentrale Service-Annahmestellen zur Geltendmachung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen an, so dass keine lokalen Händler als Anlaufstelle benötigt werden. Etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche lassen sich bei diesen Händlern jedenfalls innerhalb der Europäischen Union mit vertretbarem Aufwand durchsetzen. Weiterhin ist der durch einen Kauf im Ausland einzusparende tatsächli-che Betrag relativ hoch, steht also in keinem Verhältnis zum Betrag, der bei im Ausland erwor-benen Speichermedien eingespart werden könnte. Zudem handelt es sich bei den verfahrensge-genständlichen Geräten regelmäßig um relativ seltene Anschaffungen, die erst dann wiederholt werden, wenn technisch oder qualitativ neue Geräte auf den Markt kommen. Ein möglicher Aufwand, eine Bestellung im Ausland aufzugeben, fällt also nur vereinzelt an. Auch ein Gele-genheitskauf bzw. eine Vorratshaltung anlässlich eines Auslandsaufenthalts entsprechend der Annahme der Schiedsstelle bei Speichermedien ist bei den verfahrensgegenständlichen Geräten nicht zu erwarten.“ 

 

Diesen zutreffenden Gesichtspunkten haben die Parteien in der Sache nichts entgegengesetzt. Weiterer Feststellungen zur Frage, ob diese Umstände die Gefahr einer erheblichen Beeinträch-tigung des Inlandsabsatzes der streitgegenständlichen Geräte nach sich zögen, bedurfte es im Streitfall nicht. Dass es Länder gibt, in denen die betreffenden Produkte hergestellt werden, indessen dort eine mit deutschem Recht vergleichbare Urheberrechtsabgabe nicht oder in nicht nennenswertem Umfang existiert, ist unstreitig. Insoweit war die Schiedsstelle nicht gehalten, ihrem Einigungsvorschlag einen konkreten Ländervergleich zugrunde zu legen. Angesichts vergleichsweise niedriger durchschnittlicher Endverkaufspreise der streitgegenständlichen Ge-räte (vgl. die vorstehende Aufstellung auf Seite 195 dieses Senatsurteils) und eines bekannter-maßen harten Preiskampfes auf dem Markt der elektronischen Geräte mit geringen Gewinn-spannen erweisen sich Preisunterschiede in einem zweistelligen prozentualen Bereich sowohl für den ausländischen Anbieter als auch für den Verbraucher als ein maßgebliches Verkaufs- bzw. Kaufargument, zumal wenn wie in der heutigen Zeit üblich das Gerät problemlos online bestellt werden kann und kurzfristig frei Haus beim Käufer angeliefert wird. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht Erfolg damit verteidigen, dass das Preisniveau für die streitgegenständ-lichen Geräte im hier maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu zahlreichen Ländern innerhalb der Europäischen Union ohnehin bereits niedriger gewesen sei (vgl. Anl. B 48). Eine Erhöhung der Urheberrechtsabgabe wie von der Beklagten begehrt würde zu einer erheblichen Verschiebung der aktuellen Preise führen. Bei dieser Sachlage vermag der Senat einen weiteren Aufklärungsbedarf nicht zu erkennen, abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung einer drohenden Gefährdung des Inlandsabsatzes jedenfalls auch um eine den Mitteln des Beweises nicht zugängliche Rechtsfrage handelt. Es bedurfte auch nicht der von der Beklagten unter Verwahrung gegen die Beweislast angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob – von ihr bestritten – bei den streitgegenständlichen Produkten Wettbewerbsverzerrungen dadurch einträten, dass für diese in anderen Ländern kei-ne oder geringere urheberrechtliche Vergütungen zu entrichten seien als in der Bundesrepublik Deutschland (Klageerwiderung S. 109 = Bl. 170 d.A.). Unabhängig von der Frage, ob entspre-chend den vorstehenden Ausführungen diese Frage dem Beweis zugänglich ist, stellte die Ein-holung des angebotenen Sachverständigengutachtens die Erhebung eines unzulässigen Ausfor-schungsbeweises dar, nachdem dem Vortrag der Beklagten keine Anknüpfungstatsachen für ihre Beweisbehauptung zu entnehmen ist, auf die ein Sachverständiger zurückgreifen könnte, es indessen Sache der Parteien ist, in tatsächlicher Hinsicht zu ihrer Beweisbehauptung spezifiziert unter Angabe von Anknüpfungstatsachen vorzutragen. 

 

i) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu a) bis h) beläuft sich die vom Kläger zu entrichtende Vergütung entsprechend dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (S. 48/51) auf folgende Beträge:                                   

 

Videorekorder: € 5,17

DVD-Rekorder ohne Festplatte: € 6,52

DVD-Video-Kombinationsgerät ohne integrierte Festplatte: € 10,22

DVD-Rekorder mit Festplatte: € 12,83

DVD-Video-Kombinationsgerät mit integrierter Festplatte: € 22,87

Festplattenrekorder/SAT-Receiver mit Festplatte: € 12,73

TV-Gerät mit Festspeicher: € 12,73

Kassettenrekorder: € 1,54

CD-Rekorder: € 4,62

MP3-Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion: € 1,63

MP3-Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion: € 5,51   

 

Auf die vorgenannten Vergütungssätze findet in allen Fällen die Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG Anwendung, da sie durchgängig unterhalb der nach § 54, § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG ermittelten Vergütung wie vorstehend unter g) ausgeführt liegen.  

 

j) Die vorgenannten Vergütungssätze gelten ab dem 01.01.2008, nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2008 (mit Eingangsdatum 14.06.2008, VA Bl. 35) die Festsetzung eines Gesamtvertrages bei der Schiedsstelle beantragt hat (VA Bl. 1/34), vgl. § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG.

 

Die mit diesem Senatsurteil festgesetzten Vergütungssätze gelten (insoweit entsprechend dem Antrag des Klägers) bereits rückwirkend zum 01.01.2008. Die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 UrhWG, wonach die bis zum 31.12.2007 in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungs-sätze längstens bis zum 01.01.2010 fortgelten, steht dem nicht entgegen. Der Senat hat mit Ur-teil vom 01.09.2011 – 6 Sch 10/10 WG (GRUR-RR 2011, 443; derzeit in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof unter Az. I ZR 189/11 anhängig) entschieden, dass die vor dem 01.01.2008 geltenden Tarife für die Übergangszeit (bis zum 01.01.2010) nicht als Mindestver-gütung garantiert seien, die Tarife wie auch die in bis zum 01.01.2008 geltenden Gesamtverträ-gen geregelten Vergütungen einer rückwirkenden Überprüfung unterlägen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls auch zu Einbußen des Vergütungsaufkommens kommen könne. Aus den Gründen des Urteils vom 01.09.2011 vermag sich der Senat daher der gegentei-ligen Auffassung der Beklagten wie auch der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag, S. 51), wonach die bis zum 31.12.2007 geltenden Vergütungssätze für die Jahre 2008 und 2009 fortgälten, nicht anzuschließen. Es ist nicht erkennbar, dass § 27 Abs. 1 UrhG nach der Lesart des Senats, wie die Beklagte meint, ins Leere ginge. § 27 Abs. 1 UrhG gilt uneingeschränkt für den Fall, dass der Vergütungsgläubiger und der Vergütungsschuldner keine gesamtvertragliche Einigung über den fraglichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2009) herbeiführen bzw. für den – aufgrund der Anrufung der Schiedsstelle hier obsoleten – Fall, dass keine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle bzw. durch das Gericht beantragt wird. Der Umstand, dass die Ge-rätehersteller, Importeure und Händler bis zum 31.07.2007 einvernehmlich die vertraglich ge-schuldeten Vergütungen entrichtet haben, ist in rechtlicher Hinsicht ohne Einfluss auf den Re-gelungsgehalt der Übergangsvorschrift des § 27 UrhWG und rechtfertigt entgegen der Auffas-sung der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag S. 51) ebenfalls keine von der Senatsentscheidung vom 01.09.2011 abweichende Beurteilung. 

 

k) Entsprechend dem Antrag der Beklagten ist lediglich die Vereinbarung eines Gesamtver-tragsnachlasses in Höhe von 6,5% veranlasst (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Die Beklagte hat, ohne dass dem der Kläger entgegengetreten ist, vorgetragen, dass der für die streitgegenständlichen Produkte bis zum 31.12.2007 zwischen der Beklagten und den Verbänden VHT/VHT geltende Gesamtvertrag vom 27.01./03.02.1986 lediglich einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 6,5% ausgewiesen habe (Klageerwiderung, Seite 28 = Bl. 89). Die Vergütungssätze in vorange-gangenen Gesamtverträgen sind ein mit zu berücksichtigendes Kriterium bei der gerichtlichen Festsetzung. Dass sich mit der Änderung der Gesetzeslage zum 01.01.2008 die Grundlage für von den damals vereinbarten Nachlass dergestalt maßgeblich verändert habe , dass hierwegen die vom Kläger beantragte Erhöhung des Gesamtvertragsnachlasses auf 20% gerechtfertigt sei, ist von diesem weder vorgetragen, noch lässt sich derartiges den Umständen des Einzelfalles entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit dem Inkrafttreten des „Zweiten Korbs“ – und der damit einhergehenden Novellierung des Vergütungssystems nach den § 54, § 54a UrhG – ein Anstieg des Verwaltungsaufwands für die Verwertungsgesellschaften eingetreten wäre, der eine Erhöhung des Gesamtvertrages gebieten würde. Wie unter der Geltung des Gesamtvertrages von 1986 erscheint daher ein Nachlass von 6,5% als ein ausreichender Anreiz für den Vergütungsschuldner, um dem Gesamtvertrag beizutreten.

 

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, anlässlich der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen hätten sich die Vertreter der Beklagten aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem beantragten Gesamtvertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 10.01.2012, S. 2 = Bl. 295 d.A.). Dass eine derartige Erklärung für die Beklagte in rechtsver-bindlicher Form im Sinne einer Teileinigung abgegeben wurde, hat der Kläger nicht behauptet. Insoweit bestand daher auch keine Veranlassung, dessen Beweisangebot auf Einvernahme der als Zeugin benannten Frau Rechtsanwältin K.(Bl. 295 d.A.) nachzugehen.

 

l) Die Regelungen in § 3 Abs. 3 und 4 des Gesamtvertrages entsprechen dem übereinstimmen-den Antrag beider Parteien. 

 

3. Die vorstehenden Anmerkungen zu § 3 Abs. 3 und 4 des Vertrages gelten auch im Hinblick auf § 4 des Gesamtvertrages.

 

4. Zur Regelung des Entfallens einer Vergütungspflicht (§ 5 des Gesamtvertrages) war dem Antrag des Klägers, der sich weitgehend an den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (S. 4 un-ter § 4 „Wegfall der Vergütungspflicht“) anlehnt (und diesen lediglich im Hinblick auf die Aus-führungen im Padawan-Urteil des EuGH a.a.O., vgl. Tz. 59 zutreffend um die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorgeschlagene Regelung ergänzt), zu entsprechen. 

 

Soweit demgegenüber die Beklagte in den von ihr beantragten § 5 und § 6 zum Gesamtvertrag eine anderweitige Regelung der im Zusammenhang mit dem Wegfall der Vergütungspflicht stehenden Fälle begehrt, war dem nicht zu folgen. Der Senat vermag sich insoweit der Rechts-auffassung der Beklagten, die auf Seite 52, 2. Absatz des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.11.2012 angesprochenen Importeure und Hersteller, die für die Vergangenheit bereits urhe-berrechtliche Vergütungen von ihren Abnehmern vereinnahmt haben, seien auf Kosten der Ur-heber und Leistungsschutzberechtigten ungerechtfertigt bereichert, soweit dem Grunde nach eine Vergütungspflicht nicht bestanden habe, und deshalb aus Gleichbehandlungsgründen ein Bedürfnis für die von der Beklagten vorgeschlagene Regelung bestehe, nicht anzuschließen. Soweit nach Auffassung der Beklagten nämlich zu besorgen sei, dass aufgrund der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung in § 5 des Gesamtvertrages Importeure und Hersteller, die gewerbli-che Hersteller direkt beliefern besser gestellt seien als diejenigen Importeure, die die verfah-rensgegenständlichen Geräte über den Handel verkaufen (weil letztere ihre Produkte zu einem höheren Preis, da die urheberrechtliche Vergütung beinhaltend, anbieten müssten), werden hierdurch die Interessen der Beklagten bzw. der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, de-ren Rechte die Beklagte wahrnimmt, nicht nachteilhaft berührt.

 

5. Die Regelung über die Vergütungspflicht in besonderen Fällen (§ 6), die Auskunfts- und Meldepflicht (§ 7) und die Zahlungsweise und Fälligkeit (§ 8) entspricht dem insoweit überein-stimmenden Antrag beider Parteien, so dass insoweit hierzu weitere Ausführungen nicht veran-lasst sind.

 

6. Dem Antrag der Beklagten entsprechend war eine Sonderregelung für bereits abgeschlossene Kalenderhalbjahre (§ 9) zu treffen. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger insoweit dagegen, dass die Vergütungsbeträge, die sich aufgrund der nach Absatz 1 erteilten Auskünfte ergeben, zu verzinsen sind (§ 9 Abs. 3). Zwar kommen die gesetzlichen Verzugsregelungen der § 286, § 288 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung, so dass sich die Beklagte nicht bereits auf einen gesetzlichen Anspruch stützen kann. Ein solcher Anspruch würde nämlich voraussetzen, dass die alten, bis 31.12.2007 geltenden Vergütungssätze nach Maßgabe des § 27 UrhWG fortgälten und damit die zu zahlenden Vergütungen bereits mit Vertragsbeginn (01.01.2008) nach Anspruchsgrund und Anspruchshöhe festgestanden hätten. Demgegenüber ist den mit diesem Senatsurteil festzusetzenden Vergütungen nach den vorstehenden Ausführungen (zu § 27 UrhWG, vgl. Ziff. 2 lit. j) bereits für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2009 eine konstitu-tive Wirkung dergestalt beizumessen, dass (rückwirkend) mit Wirkung zum 01.01.2008 die neuen, durch dieses Senatsurteil festgesetzten Vergütungen zur Anwendung kommen. 

 

Allerdings ist der Beklagten aus Gründen der Billigkeit der beantragte Zinszahlungsanspruch im Gesamtvertrag zuzusprechen. Die Vergütungsschuldner, deren Vergütungspflicht für die Zeit ab 01.01.2008 jedenfalls dem Grunde nach bereits vor Ergehen dieses Senatsurteils feststand, haben unstreitig die nach altem Recht anfallenden Vergütungen in die durchschnittlichen Endverkaufspreise der streitgegenständlichen Geräte eingepreist, so dass es unbillig erschiene – auch vor dem Hintergrund, dass bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Vergütung seit der Antragstellung bei der Schiedsstelle im Juni 2008 mehrere Jahre verstrichen sind -, wenn die Hersteller und Importeure als Ausgleich hierfür keine Zinsen für die Vergangenheit zu entrichten hätten.

 

Der Senat hat indessen davon abgesehen, dem Antrag der Beklagten entsprechend den dem Gesamtvertrag beitretenden Mitgliedern des Klägers die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats zum Nachweis der Richtigkeit der erteilten Auskünfte nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 aufzuerle-gen. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, aus welchem Grunde ein sachliches Bedürfnis und ein berechtigtes Interesse an der von ihr beantragten, die Belange der Vergütungsschuldner in erheblicher Weise berührenden Regelung bestehe.

 

7. Die Regelungen in § 10 (Pflichten der ZPÜ), § 11 (Haftungsausschluss des ZVEI), § 12 (Un-terstützung durch den ZVEI), § 13 (Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder), § 14 (Wirksam-werden des Gesamtvertrages) und § 15 (Laufzeit des Vertrages) entsprechen den insoweit über-einstimmenden Anträgen beider Vertragsparteien.

 

8. Abweichend vom Einigungsvorschlag enthält § 16 des Gesamtvertrages eine Schiedsge-richtsvereinbarung, nachdem – im Gegensatz zum Verfahren vor der Schiedsstelle (vgl. Eini-gungsvorschlag S. 53) – beide Parteien eine solche Klausel beantragt haben. Da die Beklagte Gründe, die gegen die Bestimmung eines dritten Schiedsrichters durch den Präsidenten der IHK F. im Streitfall sprechen, nicht vorgetragen hat, war dem Antrag des Klägers zu Absatz 2 zu entsprechen.

 

9. Die Schlussbestimmungen (§ 17) entsprechen dem weitgehend übereinstimmenden Antrag beider Parteien, die lediglich in Abs. 1 in redaktioneller Hinsicht geringfügig voneinander ab-weichen. 

 

C) Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 12.03.2013 und vom 21.05.2013 boten keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 16 Abs. 4 S. 2 UrhWG i.V.m. § 156 Abs. 1 ZPO). Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung von § 6 des Gesamtver-trages nach Maßgabe von § 6 gemäß Schriftsatz vom 21.05.2013 konnte, da nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, keine Berücksichtigung mehr finden (§ 16 Abs. 4 S. 2 UrhWG i.V.m. § 296a Abs. 1 S. 1 ZPO). 

 

                                                                           III.

 

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Der Be-klagten waren 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie vor allem im Hinblick auf die vom Senat für angemessen erachtete Vergütungshöhe (§ 3 des Gesamtvertrages) in überwiegendem Umfang unterlegen ist.

 

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, nach welchen Kriterien das Maß der tatsächli-chen Nutzung im Sinne von § 54a UrhG zu bestimmen ist, für eine Vielzahl von Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 16 Abs. 4 S. 6 UrhWG i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 

 

… … …

(Unterschriften)