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Eltern haften jetzt doch für ihre Kinder... - LG München I, Urteil vom 19.6.2008, Az.: 7 O 16402/07

Leitsätzliches

Eltern, die ihren Kindern einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, haften für die von den Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dies ist dann der Fall, wenn Eltern keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre minderjährigen Kinder treffen unter der Einschränkung, dass keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Belehrung oder Überwachung ausnahmsweise entbehrlich ist.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

TEILURTEIL

Entscheidung vom 16. Juli 2008

Aktenzeichen: 7 O 16402/07

 


In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2008 folgendes Teilurteil

1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der Fotos gem. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.11.2007 durchgeführten nachfolgenden Videoveröffentlichungen zu erteilen:

a. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;

b. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;

c. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;

d. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;

e. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;

f. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;

durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist;

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;

c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin in Hinblick auf Anwaltskosten der … aus der Rechnung vom 8.8.2007 in Höhe von 489,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5% p. a. hieraus seit dem 28.9.2007 freizustellen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Bildkollagen im Videoformat auf einer Internetplattform durch die seinerzeit minderjährige Beklagte zu 3.

Die Klägerin ist Fotografin und nimmt für sich in Anspruch, Urheberin der 70 aus der Anlage 1 ersichtlichen Kinderfotografien zu sein, die sie unter ihrer Internetpräsenz … (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27.11.2007, Bl. 39/45) veröffentlicht habe. Auf dieser Internetpräsenz befindet sich nachfolgender Copyrightvermerk:

„© 2005-2007 … – Alle Bilder unterliegen dem Urheberrecht von …“

Die Beklagte zu 3 (Geburtsjahr 1990) ist Schülerin und seit Frühjahr 2006 unter dem Benutzernamen „Maike0912“ Inhaberin von Benutzerkonten bei den Internetportalen www.my....de und www.vi....web.de.

Die Beklagten zu 1 und 2 sind die Erziehungsberechtigten der Beklagten zu 3. Sie haben dieser einen Internetzugang zur Verfügung gestellt.

Die Beklagte hat am 19.5./22.5.2007 ohne Einwilligung der Klägerin folgende Videos auf den beiden Internetportalen online gestellt:

1. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;


2. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;


3. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;


4.http://..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;

5. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;


6. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;


Eine anwaltliche Abmahnung vom 8.8.2007 (vgl. K-Anlagen) blieb erfolglos.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Videos eine Kollage aus den 70 Kinderbildern gem. Anlage 1 beinhalten, die nach und nach angezeigt werden, sowie eingeblendete Gedichtstexte unbekannter Herkunft in Form einer Diashow bzw. Multimediapräsentation umfassen (vgl. den mit Schriftsatz vom 4.12.2007, Bl. 47/48, vorgelegten Datenträger). Hierbei handele es sich um eine unfreie Bearbeitung der von ihr geschaffenen Fotografien, so dass ihr daher gegen alle drei Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Schadensersatz und Freistellung von den vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von € 489,44 (1,3 Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von € 5.000,- zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zustünden.

Die Beklagte zu 3 hafte als Täterin. Sie habe die streitgegenständlichen Videos selbst hergestellt und über den elterlichen Internetzugang online gestellt. Dies ergebe sich bereits aus der Länge und der aufwändigen Herstellungsweise der Videos, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Beklagte zu 3 die Herstellung sowie das Hochladen von einem Internet-Cafe aus vorgenommen habe.

Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Beklagten hätten die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu 3 bereits in vorgerichtlichen Telefonaten eingeräumt.

Mit ihrer Klage vom 30.8.2007, die den Beklagten am 28.9.2007 zugestellt wurde, kündigte die Klägerin die Stellung folgender Anträge an:

1. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der nachstehend angegebenen durchgeführten Videoveröffentlichungen zu erteilen und zwar durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist;

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;

c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.

2. die Richtigkeit der Auskünfte gegebenenfalls gemäß dem Klageantrag zu 1. an Eides statt zu versichern.

3. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

4. Hilfsweise im Falle des Unterliegens aus Antrag zu 3. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, der Klägerin einen angemessene Lizenzgebühr in einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

5. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über Anwaltskosten in Höhe von 489,44 € nebst 5%-Punkten Zinsen seit Zustellung der Klage freizustellen.

6. die Beklagten zu verurteilen, nachstehend bezeichnete Willenserklärung abzugeben:
„Wir verpflichten uns, ab sofort die Verwendung der im Schriftsatz des RA … vom 8.8.2007 genannten Bilder von … zu unterlassen. Ich verpflichte mich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziff. 1 übernommene Verpflichtung an … als Gesamtschuldner eine Vertragsstrafe von 5.000,- € zu zahlen.“

Nach Hinweisen des Gerichts vom 21.9.2007 (Bl. 15 RS) kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.10.2007 (Bl. 16/18), den Beklagten zu 1 und 2 am 9.10.2007 zugestellt (der Tag der Zustellung an die Beklagte zu 3 kann der Akte nicht entnommen werden), die Stellung folgender modifizierter Anträge an:

1. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der nachstehend angegebenen durchgeführten Videoveröffentlichungen zu erteilen:

a. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;


b. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;


c. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;


d. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;


e. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;


f. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;

durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist;

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;

c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.

2. die Richtigkeit der Auskünfte gegebenenfalls gemäß dem Klageantrag zu 1. an Eides statt zu versichern.

3. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

4. Hilfsweise im Falle des Unterliegens aus Antrag zu 3. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, der Klägerin einen angemessene Lizenzgebühr in einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

5. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über Anwaltskosten in Höhe von 489,44 € nebst 5%-Punkten Zinsen seit Zustellung der Klage freizustellen.

6. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Antrag zu 1. näher bezeichneten Veröffentlichungen zukünftig zu veröffentlichen.

7. (Ordnungsmittelandrohung)

Im Termin vom 24.1.2008 erklärten die Parteien den Unterlassungsantrag gem. Schriftsatz vom 2.10.2007 Nr. 6 nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte zu 3 übereinstimmend für erledigt (vgl. Prot. S. 2 f. = Bl. 59 f.).

Die Klägerin beantragt nunmehr (Antrag 1. ergänzt um die Anlage 1 gem. Schriftsatz vom 27.11.2007 S. 2 = Bl. 40):

1. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der nachstehend angegebenen Fotos gem. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.11.2007 durchgeführten Videoveröffentlichungen zu erteilen:

a. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;


b. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;


c. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;


d. ..., mit dem Titel „Erinner mich“, veröffentlich am 22.5.2007;


e. ..., mit dem Titel „Ich liebe dich“, veröffentlich am 22.5.2007;


f. ..., mit dem Titel „Wollte“, veröffentlich am 19.5.2007;

durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist;

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;

c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.

2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über Anwaltskosten in Höhe von 489,44 € nebst 5%-Punkten Zinsen seit Zustellung der Klage freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen vor, dass die Klageanträge gem. Schriftsätzen vom 30.8.2007 und 2.10.2007 zu unbestimmt und daher unzulässig seien.

Aufgrund der DENIC-Eintragungen bezüglich der Internetpräsenz … (Anlage B 1) sei zu vermuten, dass nicht die Klägerin, sondern der Domaininhaber …, der Ehemann der Klägerin, Inhaber der Verwertungsrechtean den 70 streitgegenständlichen Bildern sei.

Die Beklagte zu 3 benutze seit Frühjahr 2006 selbständig das Internet. In dieser Zeit sei es nie zur Verletzung fremder Rechte gekommen. Auch im Übrigen sei die Beklagte zu 3 noch nie wegen Rechtsverletzungen von Dritten belangt worden. Sie sei, was das Internet betreffe, versierter als ihre Eltern. Sie habe in der Schule seit Ende 2005 einen IT-Kurs belegt. Ferner habe sie in der Schule freien Zugang zum Internet.

Ebenso komme sie bei Bekannten ins Internet. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei den Beklagten zu 1 und 2 noch zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen worden. Nach den Benutzungsbedingungen von MyVideo setze eine Registrierung als Benutzer Volljährigkeit voraus. Die Beklagte zu 3 habe sich aber dennoch unter
Angabe ihres korrekten Alters registrieren können. Hiermit hätten die Beklagten zu 1 und 2 nicht rechnen
müssen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch keine rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der beanstandeten Handlungen gehabt. Eine 17-jährige sei ohne weiteres in der Lage, an den verschiedensten Orten ins Internet zu gelangen. Es sei schlechterdings unmöglich, eine 17-jahrige Heranwachsende gänzlich vom Internet fernzuhalten. Da die Beklagten zu 1 und 2 somit nicht die Möglichkeit gehabt hätten, den vermeintlichen Urheberrechtsverstoß zu verhindern, fehle es auch an den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 und 2 scheide auch aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 828 Abs. 3 BGB aus. Denn Aufgrund der Verbreitung des Internets auch unter Kindern und Jugendlichen sei davon auszugehen, dass eine 17-Jährige die notwendige Einsichtsfähigkeit habe, um die Tragweite ihres Tuns im Internet zu beurteilen. Da somit eine vollständige Haftung der Beklagten zu 3 gegeben wäre, scheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung von Prüfungspflichten aus. Denn derjenige, der voll einsichtsfähig sei, bedürfe keiner Überwachung.

Es sei daher jedenfalls der Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt worden. Es habe auch kein Anlass bestanden, der Beklagten zu 3 ständig über die Schultern zu sehen, wenn diese im Internet tätig geworden sei. Schließlich habe die Beklagte zu 3 Erfahrung im Umgang mit dem Internet gezeigt und bisher keine Rechte Dritter verletzt. Im Übrigen würde eine solche laufende Überwachung auch dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu 3 widersprechen und wäre daher nicht zumutbar. Eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für das Verhalten ihres voll einsichtsfähigen Kindes scheide daher – unter Hinweis auf LG Mannheim, MMR 2007, 267 f. – aus.

Selbst wenn die Beklagten zu 1 und 2 Mitstörer seien, hafteten sie nicht auf Schadensersatz. Zur Auskunftserteilung seien sie auch rein faktisch nicht in der Lage, da sie an den Urheberechtsverletzungen nicht teilgenommen hätten.

Aus diesen Gründen bestehe auch keine Erstattungspflicht hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Unabhängig hiervon seien die geltend gemachten Kosten gar nicht angefallen. Denn der Klägervertreter habe am 16.7.2007 bereits eine Prozessvollmacht erhalten (vgl. Anlage B 3). Somit fielen nur noch Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV-RVG an. Wäre die Angelegenheit vor Einreichung der Klage erledigt worden,
hätte er die 0,8 Gebühr gem. Nr. 3101 erhalten. Da dies nicht geschehen sei, fielen nunmehr die Gebühren nach Nr. 3100 an. Die von der Klägerin geltend gemachten Gebühren nach Nr. 2300 VV-RVG fielen bei bestehender Prozessvollmacht nicht an. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, womit jedenfalls die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig sei.

Die Beklagte zu 3 trägt vor, dass der Klageantrag 1 nicht hinreichend bestimmt und damit als unzulässig zurückzuweisen sei. Sie sei in behüteten Verhältnissen aufgewachsen und es fehle ihr an Erfahrungen im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Sie habe aus Bildern, auf die sie durch die Website … Zugriff gehabt habe, ein Video in Form einer Diashow zusammengestellt. Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob sie hierbei die 70 streitgegenständlichen Bilder verwendet habe, so dass sie dies bestreite.

Aufgrund der DENIC-Eintragungen bezüglich der Internetpräsenz … (Anlage B 1) sei zu vermuten, dass nicht die Klägerin, sondern der Domaininhaber …, der Ehemann der Klägerin, Inhaber der Verwertungsrechte an den 70 streitgegenständlichen Bildern sei. Es werde daher bestritten, dass die Klägerin noch Rechteinhaberin sei.

Nach den Benutzungsbedingungen von MyVideo setze eine Registrierung als Benutzer Volljährigkeit voraus. Die Beklagte zu 3 habe sich aber dennoch unter Angabe ihres korrekten Alters registrieren können. Bei der Beklagten zu 3 liege keine vorwerfbare Sorgfaltpflichtverletzung vor. Nach § 276 BGB sei zur Bestimmung des Vorliegens der Fahrlässigkeit grundsätzlich eine objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.

Dabei seien also nicht die individuellen Fähigkeiten des konkreten Jugendlichen maßgebend, sondern ob ein normal entwickelter Jugendlicher diesen Alters die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können. Die Gefahr eines Urheberrechtsverstoßes durch Erstellen eines Videos aus Bildern, die ohne Probleme aus dem Internet heruntergeladen und auf dem eigenen PC gespeichert werden konnten, sei für einen durchschnittlich 16-Jährigen nicht vorhersehbar. Das Recht des geistigen Eigentums sei eine komplexe Materie. Für beschränkt Geschäftsfähige, die keine Erfahrung im Geschäftsverkehr besäßen, seien die Konsequenzen, die sich aus dem Herunterladen von Bildern und dem Veröffentlichen von eigenen Videos auf einem Videoportal wie MyVideo ergäben, nicht zu überblicken. Dies gelte insbesondere, wenn man bedenke, dass eine Verwendung der Bilder in Form der Zusammenstellung als Diashow für den privaten Hausgebrauch, beispielsweise als Bildschirmschoner, für den eigenen PC, gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig sei. Dass damit unter leicht veränderten Umständen eine Verletzung eines unkörperlichen Rechts und gegebenenfalls auch ein Schaden einhergehen können, könne sich ein 16 Jahre alter Jugendlicher, der sich vor der Schwelle zur vollen Geschäftsfähigkeit befinde, nicht vorhersehen. Dafür sprächen auch die Nutzungsbedingungen von MyVideo, die den Zugang auf Geschäftsfähige bzw. auf beschränkt Geschäftsfähige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten beschränkten, womit die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf die voll geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten übertragen werden solle.

Der Beklagten zu 3 fehle darüber hinaus auch individuell die entsprechende Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB, so dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Die Klägerin erwidert hierauf, dass die Verwertungsrechte an den 70 streitgegenständlichen Bildern nach wie vor bei ihr lägen und verweist auf den Copyright-Vermerk in ihrer Internetpräsenz.

Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Aufsichtspflicht schon deswegen verletzt, weil sie nicht vorgetragen hätten, dass sie die Beklagte zu 3 über die Nutzung des Internets einweisend belehrt hätten. Eine solche Belehrung hätte aufgrund der elterlichen Aufsichtspflicht erfolgen müssen. Darauf, dass die Beklagte zu 3 in den letzten 1,5 Jahren das Internet ohne Beanstandungen benutzt habe, komme es daher nicht an. Bezüglich der erlaubten Nutzung des Internets durch andere Personen hafteten die Eltern - bei minderjährigen Familienangehörigen nach der einschlägigen Rechtssprechung (vgl. OLG Hamburg, 10.5.2006, Az. 5 W 61/06; LG Hamburg, 21.4.2006, Az. 308 O 139/06 = MMR 2007, 131; 25.1.2006, Az. 308 O 58/06 = MMR 2006, 700) nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Die Beklagte zu 3 sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitbefangenen Lichtbildwerke maximal 16 Jahre alt gewesen. Wenn die Beklagten zu 1 und 2 der Beklagten zu 3 ermöglicht haben, einen Internetzugang zu nutzen und im Rahmen dieser Nutzung die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, sei dies adäquat kausal für die Rechtsverletzungen der Klägerin gewesen. Keinesfalls dürften die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3 bei der Nutzung des Internetanschlusses schalten und walten lassen und die Augen davor verschließen, wie deren Tochter den Internetanschluss tatsächlich nutze. Der Umstand, dass die Beklagte zu 3 das Internet über einen längeren Zeitraum genutzt habe, ohne dass es zu Rechtsverletzungen gekommen sei, sage nichts darüber aus, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihrer minderjährigen Tochter bei der Benutzung des Mediums Internet über die etwaigen Risiken von Rechtsverletzungen Dritter aufgeklärt und überprüft hätten (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2007 S. 3 = Bl. 41). Vielmehr ergebe sich aus deren Vortrag, dass eine derartige Belehrung und Überprüfung nicht stattgefunden habe. Es habe sehr wohl Anlass dahingehend bestanden, dass deren Tochter das Internet unter Verletzung von Urheberrechten benutze. Denn die Beklagte zu 3 habe unter … eine eigene Homepage betrieben. Der mit dieser Domain veröffentliche Inhalt sei u. a. ebenfalls die Verwendung von Videos und Musik unter Verletzung von Urheberrechten gewesen (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.11.2007). Der Schuldvorwurf gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 erstrecke sich nicht darauf, dass diese ihrer Tochter nicht ständig über die Schulter geschaut hätten, sondern vielmehr darauf, dass sie keine einweisende Belehrung und zumindest periodische Kontrollen deren Tochter bei deren Internetnutzung getätigt hätten. Insoweit könne auch nicht auf die etwaige volle Einsichtsfähigkeit der Beklagten zu 3 abgestellt werden. Die Beklagten zu 1 und 2 räumten selbst ein, dass die sechzehnjährige Tochter das Internet seit mindestens 1,5 Jahren nutze. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochter höchstens 14,5 Jahre alt gewesen. Zu diesem damaligen Zeitpunkt könne keinesfalls von einer vollen Einsichtsfähigkeit gesprochen werden. Eine einweisende Belehrung zu diesem Zeitpunkt sei notwendig gewesen, auch wenn es zutreffen dürfte, dass die Tochter zwischenzeitlich gegenüber ihren Eltern einen Vorsprung über das Funktionieren der Internetnutzung erlangt habe (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2007 S. 5 = Bl. 43). Keinesfalls habe bei der Tochter jedoch ein gewisser Vorsprung gegenüber ihren Eltern bezüglich der rechtlichen Risiken und Haftungsfragen beim Herunterladen von Bildern und Musik aus dem Internet und deren unberechtigter Nutzung bestanden, was ein Sachverständigengutachten belegen werde.

Die Beklagte zu 3 sei zur Tatzeit aufgrund der Teilnahme an dem IT-Kurs, aufgrund der öffentlichen Diskussion über Rechtsverletzungen im Internet sowie aufgrund der zwingenden Kenntnisnahme der AGB von MyVideo, in denen darauf hingewiesen werde, dass die Urheberrechte Dritter zu beachten seien, sehr wohl einsichtsfähig gewesen, was ein Sachverständigengutachten belegen werde.

Da die streitgegenständlichen Videos sehr aufwändig gestaltet seien, sei auszuschließen, dass sie an einem anderen Computer als den Heimcomputer der Beklagten zu 3 erstellt und anschließend nicht über den Internetanschluss der Beklagten zu 1 und 2 online gestellt worden seien, was ein Sachverständigengutachten erweisen werde.

Die Klägerin sei als hauptberufliche Redakteurin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Beklagten zu 1 und 2 erwidern, dass es naheliege, dass eine freie Benutzung gem. § 24 UhrG vorliege, da die Videos nach dem Vortrag der Klägerin sehr aufwändig gestaltet worden seien. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.1.2008 (Bl. 57/62) verwiesen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin den Schriftsatz vom 4.3.2008 ein.

Entscheidungsgründe

Die bislang gestellten Klageanträge sind zulässig und begründet.

A.
Nachdem die Beklagten den im Termin vom 24.1.2008 geschlossenen widerruflichen Vergleich (Prot. S. 3 = Bl. 60) fristgerecht mit Schriftsätzen vom 7.2.2008 (Bl. 63/64 und 65) widerrufen haben, war über die gestellten Anträge zu entscheiden.

Die protokollierten Erklärung des Klägervertreters (vgl. Prot. S. 3 = Bl. 60), er stelle die Anträge 1-5 aus dem Schriftsatz vom 2.10.2007, ist dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der Stufenklage lediglich der Auskunftsantrag 1 sowie der Zahlungsantrag 5 gestellt werden, über die nun durch ein Teil- und Endurteil zu entscheiden war.

Antrag 1 ist nunmehr auch zulässig, da hinreichend bestimmt. Sowohl die verwendeten 70 Kinderfotos als auch die online gestellten Videos liegen vor, so dass die Reichweite der begehrten Auskünfte ermittelt werden kann (vgl. BGH NJW 1997, 2379, 2380 li. Sp. unter II.1 – grau/magenta; GRUR 2000, 228 – Musical- Gala, betr. Bezugnahme auf Anlagen).

B.
Klage gegen die Beklagte zu 3 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu.

I. Antrag 1 (Auskunft)

Der Klägerin steht der mit Antrag 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19a, 72 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB als Hilfsanspruch zu dem bestehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zu:

1. Soweit die Beklagte zu 3 die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, greift dies nicht durch. Denn angesichts des auf der Internetseite … enthaltenen Urhebervermerks ist gem. § 10 UrhG zu Gunsten der Klägerin zu vermuten, dass sie Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als Lichtbildnerin gem. § 72 Abs. 1 ist.

2. Die Beklagte zu 3 räumt ein, die streitgegenständlichen online abrufbaren Videos unter Verwendung von Bildern erstellt zu haben, die sie ohne Einwilligung der Klägerin der Internetseite … entnommen habe. Durch das Herunterladen und Abspeichern der Bilder hat sie rechtswidrig in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und durch das Online-Stellen der Videos in das ebenfalls allein der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG eingegriffen.

a. Soweit die Beklagte zu 3 unter Verweis auf angebliche Erinnerungslücken mit Nichtwissen bestreitet, hierbei gerade die 70 streitgegenständlichen Bilder verwendet zu haben, ist dieses Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Es handelt sich um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten zu 3. Soweit tatsächlich Erinnerungslücken bestanden haben sollten, wären sie spätestens nach Vorlage des Datenträgers mit den Videofilmen durch die Klägerin im Schriftsatz vom 4.12.2007 (Bl. 47/48) ausgeräumt worden.

b. Soweit sich auch die Beklagte zu 3 auf eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG beruft, greift dies schon mangels substantiiertem Vortrag nicht durch. Denn die individuellen Züge der vorbestehenden Werke, der Fotos, verblassen beim Betrachten einer Diashow als neuem Werk regelmäßig nicht. Dass und warum dies hier anders sein soll, legt die Beklagte zu 3 nicht dar. Es ist daher davon auszugehen, dass allenfalls eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt.

3. Der Beklagten zu 3 liegt hierbei auch Verschulden, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), zur Last. Denn wer fremde Werke nutzt, hat sich zuvor über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern (Schricker, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rdn. 52 mwN). Dies gilt auch für Minderjährige, jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2007, 5761, 5763, im Hinblick auf eine 15jährige Internetnutzerin; ebenso: Urt. d. Kammer v. 25.9.2003, Az. 7 O 5013/03 = ZUM 2004, 150, für einen 14-Jährigen). Vorliegend hätte dazu bereits aufgrund des Urhebervermerks auf der Seite … Anlass bestanden.

4. Die Beklagte zu 3 war zur Tatzeit auch voll deliktsfähig im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB.

a. Nach dieser Vorschrift ist jemand, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.

b. Dies ist nach der Rechtssprechung dann gegeben, wenn der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, d.h. nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein, oder anders ausgedrückt, wenn der die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber Mitmenschen und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen. Der Mangel an Einsichtsfähigkeit ist hierbei vom minderjährigen Schädiger zu behaupten und zu beweisen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 828 Rdn. 6 mwN).

c. Vorliegend war die Beklagte zu 3 zur Tatzeit unstreitig erst 17 Jahre alt, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich eröffnet ist. Die Beklagte zu 3 hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihr damals die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlte. Sie hat für ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten.

Im Übrigen sprechen ihr die eigenen Eltern für den damaligen Zeitpunkt volle Einsichtsfähigkeit zu (vgl. Schriftsatz vom Schriftsatz vom 23.10.2007 S. 6 = Bl. 27). Auch die weitreichenden Computer- und Internetkenntnisse, die die Beklagte zu 3 durch den IT-Kurs in der Schule erworben und die sie durch die Tat an den Tag gelegt hat, sprechen gegen das Fehlen der Einsicht, dass fremde Werke nicht einfach heruntergeladen und anderweitig online gestellt werden dürfen (urt. d. Kammer v. 25.9.2003 aaO S. 16 f.).

5. Da die Klägerin noch zwischen den drei im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht anerkannten Berechnungsmethoden wechseln kann, waren die beantragten Auskünfte trotz des angekündigten und allein auf Lizenzanalogie ausgerichteten Antrags 3 in vollem Umfang zuzusprechen. Die Auskünfte gem. 1. a) und
b) sind im Rahmen der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie von Bedeutung, die Auskunft 1. c) für den Schadensersatz durch Gewinnherausgabe.

II. Antrag 2 (Abmahnkosten)
Der Klägerin steht auch der mit Antrag 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu 3 als Teil des entstandenen Schadens bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu, da die vorgerichtliche Aufforderung an die Beklagte, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, auch in deren Interesse lag (vgl. BGH GRUR 1970, 189, 190 - Fotowettbewerb; GRUR 1984, 129, 141 – shop-in-shop). Denn aufgrund der Urheberrechtsverletzung schuldete sie neben Auskunft und Schadensersatz auch Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Die Höhe der in der Rechnung vom 8.8.2007 geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Streitwert in Höhe von € 5.000,- ist keinesfalls übersetzt. Die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 entspricht der Regelgebühr (§§ 2, 13 RVG; Nr. 2300 VV RVG), die unabhängig vom Zeitpunkt der Vollmachtserteilung entstanden ist. Es ergibt sich somit eine Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 391,30 zuzüglich € 20,- Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie zuzüglich 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), da die Beklagte zu 3 nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin umsatzsteuerabzugsberechtigt ist, mithin insgesamt € 489,45.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aufgrund der eindeutigen Antragsfassung konnten nur ein Zinssatz in Höhe von 5% zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

C.
Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu.

I. Antrag 1 (Auskunft)
Der Klägerin steht auch gegen die Beklagten zu 1 und 2 der mit Antrag 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem bestehen Schadensersatzanspruch gem. § 242 BGB zu, denn die Beklagten zu 1 und 2 haften zumindest wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Die Beklagten zu 1 und 2 haften zwar nicht als Mittäter oder Beteiligte gem. § 830 BGB, denn insoweit fehlt es sowohl an einer vorsätzlich begangenen Haupttat (vgl. oben), als auch an einem vorsätzlichen Mitwirken hieran.

2. Die Beklagten zu 1 und 2 haben jedoch ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt, so dass sie gem. §§ 832 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB neben der Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner haften:

a. Nach § 832 Abs. 1 BGB ist derjenige, der kraft Gesetz zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder ihren geistigen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

aa. Nach der Rechsprechung des BGH bedürfen Minderjährige stets der Aufsicht (BGH NJW 76, 1145), lediglich deren Inhalt und damit der Entlastungsbeweis gem. Satz 2 richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 4).

Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 1626 ff., 1671 ff, 1757, 1765 BGB). Im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der widerrechtlichen Schadenszufügung genügt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer unerlaubten Handlung. Auf ein Verschulden des Aufsichtsbedürftigen kommt es ebenso wenig an, wie auf dessen Deliktsfähigkeit (Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 7 mwN).

bb. Der Aufsichtspflichtige kann den Entlastungsbeweis nach Satz 2 dadurch führen, dass er umfassend und konkret darlegt und beweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 8 mwN).

Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen. Die insoweit gebotene Intensität der Aufsicht richtet sich einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht und somit nach den konkreten Umständen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 9 mwN).

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Hinsichtlich der äußeren Situation besteht bei erhöhtem Gefahrenpotential für Dritte eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Bezüglich der Person des Kindes muss das Ziel berücksichtigt werden, zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die Eroberung und das Entdecken von Neuland ist angemessen zu ermöglichen. Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen aber umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist, auch bei älteren Kindern.

Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freuzeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 10 mwN).

Bei der Überlassung von gefährlichen Gegenständen durch den Aufsichtspflichtigen ist eine Belehrung über die Gefährlichkeit grundsätzlich erforderlich (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 11 mwN).

b. Vorliegend hat die Klägerin die oben genannten Voraussetzungen der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 2 gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend dargelegt:

aa. Die Beklagten zu 1 und 2 waren zur Tatzeit unstreitig die Erziehungsberechtigten der damals minderjährigen Beklagten zu 3.

bb. Die Beklagte zu 3 hat ohne Erlaubnis der Klägerin in die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. oben). Soweit die Beklagten zu 1 und 2 dies mit Nichtwissen bestreiten, ist dies gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Denn die Urheberrechtsverletzungen wurden über den Internetanschluss der Beklagten zu 1 und 2 durch deren Tochter begangen. Insoweit hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Anfertigung und das Hochladen der streitgegenständlichen Videos so viel Zeit beansprucht haben muss, dass dies nur vom heimischen PC aus erfolgt sein kann und nicht etwa von einem Internetcafe aus. Die Beklagten zu 1 und 2 haben weder dies noch die Urheberrechtsverletzung als solche substantiiert bestritten. Ein wirksames Bestreiten hätte einen konkreten Vortrag zu diesen Fragen erfordert. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 hierzu aus tatsächlichen Umständen nicht in der Lage waren, hätten sie ihre Tochter befragen oder einen Fachmann mit der Auswertung des Computers bzw. der Verbindungsdaten beauftragen müssen.

c. Den Beklagten zu 1 und 2 ist der Entlastungsbeweis gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegend nicht geglückt: Sie haben keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre Tochter vorgetragen.

aa. Eine einweisende Belehrung ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern (so auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243, 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700; 2007, 131; vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 548 ff. mwN), da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich. Die Ausführungen des Landgerichts Mannheim (MMR 2007, 267 f.), denen sich die Kammer im Urteil vom 4.10.2007 (CR 2008, 49, 51 re. Sp.) angeschlossen hat, stehen dem nicht entgegen, da in den beiden früher entschiedenen Fällen die Überlassung des Internetanschlusses an ein voll Geschäftsfähigen (an den volljährigen, noch zu Hause lebenden Sohn bzw. an einen Mitarbeiter) Streitgegenstand war. Eine einweisende Belehrung und Erklärung über die mit der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren sieht auch das LG Mannheim bei Kindern und Jugendlichen als zwingendes Mindestmaß notwendiger Aufklärung an.

bb. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegende eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen. Auch aus dem von der Beklagten zu 3 besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden. Ob aus der allgemeinen Diskussion insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.

cc. Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt (so im Ergebnis auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243, 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700; 2007, 131). Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende
Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. Auf die obigen Ausführungen zu den angeblich besseren Computerkenntnissen und den besuchten IT-Kurs wird verwiesen.

Aus dem Vortrag, dass den Beklagten zu 1 und 2 bis dato keine anderweitigen von der Beklagten zu 3 mit Hilfe des elterlichen Internetanschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen bekannt geworden seien, wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht zu folgern, dass die Überwachsungspflicht ausnahmsweise entfallen ist. Denn diese Behauptung sagt nichts dazu aus, ob sich die Beklagte zu 3 bis dato tatsächlich rechtstreu verhalten hat.

Die Frage nach dem konkret erforderlichen Umfang derartiger Überwachungsmaßnahmen kann daher vorliegend offen bleiben. Eine zumindest einmalige Überwachung in diesem Sinne wäre jedenfalls zumutbar gewesen.

d. Den Beklagten zu 1 und 2 liegt hierbei auch Verschulden, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), zur Last. Denn sie haben den Umfang der sie treffenden elterlichen Aufsichtspflicht fahrlässig verkannt.

3. Den Beklagten ist die Erteilung der Auskünfte auch möglich, da sie Inhaber des Internetanschlusses sind und darüber hinaus auch ihre Tochter befragen können.

II. Antrag 2 (Abmahnkosten)
Der Klägerin steht auch der mit Antrag 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Teil des entstandenen Schadens bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu, da die vorgerichtliche Aufforderung an die Beklagten zu 1 und 2, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, auch in deren Interesse lag. Denn aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht schuldeten die Beklagten zu 1 und 2 neben Auskunft und Schadensersatz auch Unterlassung (§§ 832, 1004 BGB).

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.II verwiesen.

D. Nebenentscheidungen

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2008 war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

(Unterschriften)