Leitsätzliches
Programmbegleitmaterial darf in elektronischen Programmzeitschriften (EPG) im Internet nur verwendet werden, wenn den Rechteinhabern hierfür eine Lizenzgebühr gezahlt wird. Die Programminformationen enthalten schöpferische Leistungen und sind damit durch das Urheberrecht geschützt. Das Angebot über die Fernsehprogramme im Internet stellt auch keine Berichterstattung über Tagesereignisse dar, sodass eine kostenlose Verwertung nicht möglich ist.
LANDGERICHT LEIPZIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 O 2742/08
Entscheidung vom 22. Mai 2009
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
In Sachen (...) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a) das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL und VOX, wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten („Presselounges“) unter den Adressen
http.: //www...de/,//www.Presselounge...de/,//www...de/, //www...de/, //www...de/,//www...de/, //www...de/, //www.-...de/,
zur Verfügung gestellt wird
und
b) das Wortmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat. l, Super RTL und Vox, wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird, insbesondere wie die aus der Anlage 1 zum Urteil ersichtlichen Textbeispiele 1, 2 und 3,
zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer l. a) und l. b) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, Urheber- und Leistungsschutzrechte aus dem UrhG für Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrzunehmen.
Sie macht Urheber- und Leistungsschutzrechte an Wort- und Bildmaterial geltend, das von jedem der Fernsehsendern DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL, Pro-Sieben und Vox zur Ankündigung und Bewerbung ihres Fernsehprogramms erstellt und über ihre Presselounge im Internet veröffentlicht wird.
Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite www...de einen elektronischen Programmführer - Electronic Programm Guide (nachfolgend EPG genannt) und informiert über zahlreiche Fernsehprogramme, so auch über das der streitgegenständlichen wahrnehmungsberechtigten Klägerin. Dabei gibt sie anhand von Übersichten, Texten und Bildern Auskunft über das Fernsehprogramm der aktuellen sowie der jeweils nächsten und übernächsten Woche. Hierzu übernimmt sie fortlaufend die Inhalte der Presselounges der Sendeunternehmen, lädt die dort veröffentlichten Texte und Bilder herunter, speichert diese zwischen und lädt sie zur Darstellung auf ihrer Webseite unter www...de auf ihren Webserver hoch.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, dieses Wort- und Bildmaterial ohne die Einwilligung der Klägerin oder der Sender zu nutzen.
Die Klägerin trägt vor, dass die streitgegenständlichen Sender Inhaber der Urheber- und Schutzrechte der auf den Presselounges eingestellten Wort- und Bildbeiträge sind, die ihr die eigenen und abgeleiteten Urheber- und Leistungsschutzrechte für die Nutzung von Bild- und Wortmaterial zur Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in elektronischen Programmführern („Electronic Programme Guide“/„EPG“) zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen haben.
Diese in den Presselounges eingestellten Bild- und Textbeiträge seien urheberrechtlich geschützt und könnten von der Beklagten nur mit Zustimmung der Urheber verwendet werden.
Die Redakteure der Sender, die diese Texte verfassten, hätten in ihren Arbeitsverträgen die Urheber- und Leistungsschutzrechte umfassend an die Sender abgetreten.
Die aufgespielten Bilder seien keine Standbilder. Die bei Eigenproduktionen von dem Produzenten beauftragten Fotografen würden den Sendern die ausschließlichen Nutzungsrechte daran einräumen. Bei Auftrags- und Fremdproduktionen erhielten die Sender jeweils durch einen Lizenzvertrag die Rechte eingeräumt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte dieses Bild- und Textmaterial nicht benötige, um über das Programm der Sender zu informieren und ein Anwendungsfall des § 50 UrhG nicht vorliege. Die erforderlichen Programminformationen könne die Beklagte ohne weiteres von den Sendern oder von Dritten erhalten oder den Presselounges entnehmen.
Wolle sie über die Grundinformationen hinaus das zur Ankündigung und Bewerbung der einzelnen Teile des Fernsehprogramms in die Presselounges der Sender eingestellte Wort- oder Bildmaterial verwenden, müsse sie die Nutzungsrechte erwerben. Sie halte die Nutzungsrechte nach § 19 a UrhG (GA 186) ausschließlich und räume die Lizenzen entgeltlich ein. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die PPS Presse-Programm-Service GmbH nur ein einfaches Nutzungsrecht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Nutzung der Bilder und Texte durch die Beklagte im Rahmen des Betriebes ihres EPGs in die ihr zustehenden Rechte der Vervielfältigung und Öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG) eingreife.
Die Beklagte habe bei ihr nicht um eine Lizenz nachgesucht. Deren Auffassung, für die Nutzung der Bilder keine Lizenz zu benötigen, treffe nicht zu.
Sie sei aktivlegitimiert. Ihrer Wahrnehmungsverpflichtung stehe das Europäische Fusionskontrollrecht nicht entgegen (GA 187). Die Fusion ihrer Gesellschafterinnen sei ohne Einschränkung für alle Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht beanstandet worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a) das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme DSF ..., Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL, und VOX, wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten („Presselounges „) unter den Adressen
www.Presselounge...de, www.Presselounge...de, www.Presselounge...de, www.kommunikation...de, www.kommunikation...de, www.kommunikation...de, www...-presse.de, www...de,
zur Verfügung gestellt wird,
und
b) Wortmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat.l, Super RTL, und Vox, wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird, wie insbesondere
Textbeispiel 1:
„Ein geheimnisvoller Auftrag führt den Bibliothekaren ... nach Ägypten, um dort die Herkunft einer Papyrusrolle, die angeblich den Weg zu König Salomons Schatz weisen soll, zu überprüfen. Der Papyrus, der Flynn kurz darauf von einem Unbekannten gestohlen wird, ist vermutlich eine Karte, die den Weg zu Salomons Mienen zeigt, diese ist jedoch ohne eine Legende, eine Anleitung zu ihrem Verständnis, nutzlos. Auf der Suche nach der Karte und ihrer Legende trifft Flyn nahe Casa-blanca auf die Archäologin Emily Davenport. Nach anfänglichen Kontaktschwierigkeiten mit der attraktiven, sehr energischen Emily gelingt es Flynn, gemeinsam mit Emily in einer verborgenen Kammer der Ruinen von Volubilis einen Teil der Kartenlegende zu finden. Schnell müssen Emily und Flynn feststellen, dass eine Gruppe von zwielichtigen Gestalten, unter Führung des brutalen, skrupellosen General Samir, ebenfalls an der Karte interessiert ist. Durch ihre gemeinsam angewandten wissenschaftenlichen Kenntnisse und die Hilfe des Massaikriegers Jomo gelingt es Flynn und Emily, unter größter Lebensgefahr, die Karte und den Rest der Legende an sich zu bringen. Unterstützung erhalten sie hierbei unerwartet von Flynns Onkel Jerry, der die beiden in einer brenzligen Situation vor General Samir und seinen Häschern in Sicherheit bringt. Als Emily und Flynn nach etlichen weiteren Abenteuern allerdings tatsächlich im Herzen von Salomons Minen stehen, müssen sie feststellen, dass Jerry in Wirklichkeit Anführer der Bande um General Samir ist und sie benutzt hat, um an König Salomons größtes Geheimnis zu kommen: Ein Buch mit magischen Formeln, das dem Besitzer die Macht verleiht, sogar die Zeit zu beherrschen.“
Textbeispiel 2: „Wenn Richard Gress in den Sudan reist, gibt es warmes Rinderblut zur Begrüßung. Der eher zurückhaltende Franke kennt die wildesten Stämme Afrikas, badet mit Krokodilen oder teilt sein Essen mit aggressiven Hyänen. Richard Gress ist ein Abenteurer, wie man ihn selten trifft. Er ist selbst schon fast ein Surma geworden - einer der letzten Gladiatoren. Die Surma leben in einer anderen Zeit und in einer anderen Welt. Ihre Riten sind archaisch und schockierend - besonders zur Zeit der Stockkämpfe. Das Land des Surma-Volkes liegt im Südosten des Sudan, an der Grenze zu Äthiopien - ziemlich weit weg also von allem, was mit Zivilisation zu tun hat. Richard Gress hat mehrere Monate mit den Surma zusammengelebt und mit seiner Kamera einzigartige Bilder und Situationen festgehalten. „Für die Surma bin ich irgendetwas zwischen König und Clown“, vermutet der 35-Jährige, der seit sechs Jahren immer wieder ins Dorf Kidoului zurückkehrt. „Anfangs musste ich für Respekt kämpfen.“ Aber inzwischen achten sie ihn als weißen Stammesgenossen. Diesmal kehrt Richard Gress zurück, um ein besonderes Fest zu filmen: den Tag des Stockkampfes.
Das ist ein blutiges und brutales Ritual, bei dem die jungen Kämpfer mit langen Stangen aufeinander losgehen. Eigentlich ist es ein Fest der Freude, doch manchmal auch ein Fest der Blutrache.“
Textbeispiel 3: „Britta Aumüller, die Sekretärin des Tölzer Bauunternehmers Zechl, kommt ins Kommissariat, um einen Diebstahl zu melden. Plötzlich fällt sie Pfeiffer tot vor die Füße - vergiftet. Die Ermittlungen führen Benno und Sabrina zu dem Hof, der von Britta Aumüller zusammen mit einem Mann und zwei anderen Frauen bewohnt wurde - in einer Art Landkommune. Der Oberkommunarde Engelmann sowie die beiden Mitbewohnerinnen zeigen sich geschockt über Brittas Tod. Aber schnell wird Benno und Sabrina klar, dass unter den scheinbar friedlichen Alt-68ern Neid, Eifersucht, Misstrauen und Habsucht herrschen. ...“
zu vervielvältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Die Beklagt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei, das angestrebte Verbot sich nicht auf eine genau beschriebene Verletzungshandlung beziehe oder auf einen konkreten Verletzungsfall abstelle.
Der Aktivlegitimation der Klägerin stünden kartellrechtliche Erwägungen entgegen. Der Klägerin seien Wahrnehmungsrechte nicht wirksam eingeräumt worden. Die Europäische Kommission habe in dem Zusammenschlussvorhaben der Gesellschafterinnen (ProSiebenSat.1 Media AG und RTL Television GmbH) nur die Wahrnehmung der Rechte nach § 20b UrhG durch die Klägerin freigegeben (B 7) (GA 46-48), nicht die Wahrnehmung der Rechte nach § 19 a UrhG.
Hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung habe die Klägerin zudem eine geschlossene Rechtekette von den Urhebern (Redakteure/Fotografen-Sender-Klägerin) nicht darlegen können (GA 48).
Sie bestreite, die behaupteten Wahrnehmungsverträge mit den aufgeführten Fernseh- und Rundfunksender (K 2). Nach § 1 Ziffer 2 f Abs. 2 der Wahrnehmungsverträge sei von der Rechteeinräumung nicht die Einwilligung umfasst, das Programmankündigungsmaterial im Internet verbunden mit Werbeinhalten darzustellen. Danach könne die Klägerin ihr die etwa erforderliche Einwilligung nicht erteilen, sie stelle das Programmankündigungsmaterial auf ihrer Internetseite www...de stets und ausnahmslos verbunden mit Werbeinhalten dar.
Die Programminformationen der Sender beinhalteten neben den Kerndaten gegebenenfalls ein oder wenige Bilder aus der Sendung sowie eine kurze Inhaltsangabe, die in der Regel wenige Sätze umfasse (GA 39). Die von der Klägerin angeführten Textbeispiele seien nicht repräsentativ.
Das von den Sendern zur Ankündigung von Fernsehprogrammen auf ihren Presselounges einstellte Text- und Bildmaterial sei urheberrechtlich nicht geschützt. Sie bestreite, dass es sich um zur Vermarktung hergestellte Bilder handele und dass der Klägerin bezogen auf internationale Produktionen die ausschließlichen Nutzungsrechte an Bildmaterial eingeräumt worden sei (vgl. LG Köln 28 0 199/04, GA 194, B 20).
Diese zur Programminformation veröffentlichten Bilder und Texte könne sie zur Programmankündigung auf ihrer Internetseite ohne Einwilligung öffentlich zugänglich machen. Diese Nutzung sei nach der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG erlaubnisfrei.
Kartellrechtliche Erwägungen würden die Klägerin verpflichten, dieses Ankündigungsmaterial unentgeltlich zu lizenzieren. Sie könne ihr deshalb die Nutzung nicht untersagen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag der Klägerin sei nicht hinreichend bestimmt. Ihm sei nicht zu entnehmen, was verboten sein solle. Es könne nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden, ob ein Text oder Bild urheberrechtlich geschützt sei und die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze.
Hinsichtlich des Weiteren Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die diesen beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.3.2009 hingewiesen und darauf Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
I.
Die auf Unterlassung der Vervielfältigung und Öffentlichen Zugänglichmachung von in den Presselounges der genannten Sender zur elektronsichen Programmankündigung veröffentlichten Bild- und Textmaterial gerichtete Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
Die Klägerin hat mit dem Unterlassungsantrag den Streitgegenstand konkret bestimmt. Sie begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, Bilder oder Texte, die in den Programmvorschauen der im Antrag genannten Sender im Internet eingestellt sind, zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern öffentlich zugänglich zu machen.
Dieses Rechtsschutzbegehren formuliert sie sachgerecht in dem zu Protokoll gestellten Unterlassungsantrag allgemein über eine konkrete Verletzungshandlung hinaus. Dabei stellt sie in diesem Antrag das Typische der streitgegenständlichen Verletzungshandlung heraus und legt ihr Unterlassungsbegehren und damit den Streitgegenstand für die Beklagte erkennbar fest (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., Kap. 51 Rn. 4 ff). Aus dem Antrag und seiner Begründung ist für die Beklagte ersichtlich, gegen welche Rechtsverletzung sich die Klägerin wendet und welche Handlung sie der Beklagten zukünftig untersagen lassen will.
Der zur Entscheidung gestellte Antrag formuliert die zu unterlassende Verletzungshandlung eindeutig und für die Beklagte nachvollziehbar. Der Beklagten erkennbar begehrt die Klägerin, dass es die Beklagte unterlässt, Bild- und Wortbeiträge, die die streitgegenständlichen wahrnehmungsberechtigten Sender in ihren Programmvorschauen im Internet einstellen, zu vervielfältigen und in eine elektronischen Progammvorschau im Internet, wie sie die Beklagte auf ihrer Internetseite www...de betreibt, öffentlich zugänglich zu machen.
Der Verletzungsgegegenstand, nämlich die von den Sendern in deren elektronischen Programmvorschauen eingestellten Bilder und Texte, ist hinreichend bestimmt bezeichnet. Für diese sucht die Klägerin um den Urheber- und Leistungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 72 UrhG nach und identifiziert die Texte in dem „insbesondere“-Zusatz nochmals.
Einer weiteren Konkretisierung der streitgegenständlichen Verletzungsgegenstände bedarf es nicht. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder und Texte, für die sie das ausschließliche Nutzungsrecht wahrnimmt. Eine weitere inhaltliche Konkretisierung der Wort- und Bildbeiträge zur Bestimmung der Schutzfähigkeit nach § 2 UrhG ist nicht angezeigt und würde die Klägerin in ihrem Rechtsschutzbegehren unzulässig einschränken.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Beklagte einwendet, in den elektronischen Programmvorschauen der streitgegenständlichen Sender nicht nur geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden, sondern etwa auch Texte, die die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreichten oder Lichtbildwerke für die die Klägerin keine Nutzungsrechte wahrnehme.
Eine Vermischung von nicht geschützten mit geschützten eigenen oder fremden Werken in den elektronischen Programmvorschauen der Sender steht der Bestimmtheit des Klageantrages und der hinreichenden Identifikation des Verletzungsgegenstandes nicht entgegen. Anders als dem Landgericht Köln (Urt. v. 14.5.2004, Az. 28 0 199/04, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 9.4.1992, GRUR 1992, 561, Unbestimmter Unterlassungsantrag II, B 20) zur Entscheidung gestellten Klageantrag, nimmt die Klägerin in dem vorliegenden Klageantrag nicht zur Bestimmung des Verletzungsgegenstandes auf eine außerhalb der Verletzungshandlung oder dem Verletzungsgegenstand liegende Rechtsfrage Bezug (BGH, Urt. v. 9.4.1992, GRUR 1992, 561). Die Beklagte wird vorliegend, um eine Unterlassungspflicht zu erkennen, von der Klägerin nicht darauf verwiesen, jeweils zu ermitteln, ob ein ausschließliches Nutzungsrecht der Klägerin an einem Werk besteht. Vielmehr wird ihr nach dem Unterlassungsantrag, wie jedem Nutzer fremder Werke aufgegeben, vor einer Nutzung zu prüfen, ob es sich bei den im Rahmen der elektronischen Programmankündigungen der streitgegenständlichen Sendern veröffentlichten Bilder oder Texte um geschützte Werke handelt.
Die Beklagte wird durch diesen Klageantrag auch nicht mit ihrer Rechtsverteidigung in ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren gedrängt. In diesem hätte die Klägerin, wie jeder Gläubiger eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen des Zwangsvollstreckungsbegehrens zu behaupten und zu belegen. Dies stellte keine Verlagerung der Rechtsverteidigung der Beklagten dar.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, die in den Presselounges der streitgegenständlichen Sender im Rahmen der Programmankündigung im Internet veröffentlichen, urheberrechtlich geschützten Bild- und Wortbeiträge des jeweiligen Senders auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten. Die Beklagte ist hierzu nicht ohne die Einwilligung der Klägerin berechtigt.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 72 Abs. 1, 19 a, 16 UrhG, 6 Abs. 1 UrhWahrnG i. V. m. den Wahrnehmungsverträgen der im Antrag genannten Sender einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, Bilder und Texte, wie sie auf den Presselounges des Senders zur Programmankündigung eingestellt sind, zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet, wie es über ihre Internetseite www...de erfolgt, öffentlich zugänglich zu machen.
2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Sender DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins. Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat.l, Super RTL und Vox haben mit der Klägerin den Wahrnehmungsvertrag Fernsehen geschlossen und ihr nach § 1 Ziffer 2 jeweils der Verträge auch für das Jahr 2008 rückwirkend als Treuhänderin weitere Rechten zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
1.1 Als solches Weiteres Recht haben die Vertragsparteien unter § 1 Ziff. 2.f) das Recht zur Sendung (§ 20 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) von Text- und Bild-, Bewegtbild-, und Audiomaterial aufgeführt, welches von den Sendern an Dritte zur Verfügung gestellt wurde, zum Zwecke der redaktionellen Berichterstattung über die Sendung bzw. der Programmankündigung der jeweiligen Sendung im Rahmen eines elektronischen Programmführers in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Darin sind nach den wörtlichen Auführungen der Vereinbarungen eingeschlossen das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG), soweit dies für eine öffentliche Zugänglichmachung des Materials erforderlich ist.
Die Klägerin ist als Treuhänderin und Inhaberin der ihr zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragenen Rechte in der Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüchen an Bild- und Textmaterial nicht dadurch gehindert, dass in § 1 Ziff. 2.f) aufgeführt wird, von der Rechteeinräumung durch die Wahrnehmungsberechtigten sei nicht das Recht umfasst, die Einwilligung zu erteilen, das Programmankündigungsmaterial im Internet verbunden mit Werbeinhalten darzustellen.
Hieraus ergibt sich keine Beschränkung der Klägerin hinsichtlich der ausschließlichen Wahrnehmung des ihr übertragenen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung. Sie ist lediglich nicht befugt, die Nutzungsrechte in der Weise einzuräumen, dass das jeweilige Werk mit Werbung verknüpft werden kann. Die Einwilligung hierzu haben sich die streitgegenständlichen Sender vorbehalten.
Dass die Beklagte nach ihrem Geschäftsmodell die Programmankündigung stets mit Werbung verknüpft steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, der sich gerade nicht auf diese Art und Weise der Öffentlichen Zugänglichmachung der Texte und Bilder der Sender bezieht, sondern auf die Tatsache der Nutzung.
1.2 Der Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht, wie die Beklagte einwendet, das Fehlen einer weiteren fusions-kontrollrechtlichen Freigabe nach Art. 6 FKVO entgegen. Die Klägerin ist nicht nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 FKVO gehindert, über die ihr übertragenen Rechte nach §§ 19 a, 16 UrhG zur ausschließlichen Wahrnehmung zu verfügen und diese wahrzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21.5.2002, SG (2002) 229867 (B 7), wonach das am 12.4.2002 angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4063/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt, keine Beschränkung auf die Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach § 20 b UrhG. Die Feststellung der Kommission bezieht sich auf den Antrag der anmeldenden Parteien vom 12.4.2002. Nach diesem war der Kommission die Geschäftstätigkeit der Klägerin, nämlich die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urhebergesetz für Medienunternehmen ergeben, wie im Gesellschaftsvertrag festgehalten, uneingeschränkt zur Überprüfung angemeldet. Auf diese Anmeldung nach der Verordnung 4064/89 bezieht sich die Feststellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Etwas anderes ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere kann daraus, dass in den Ausführungen zu der wettbewerblichen Beurteilung (B 7, Ziffer IV.) lediglich Ausführungen zu § 20 b UrhG erfolgten, geschlossen werden, dass andere Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht gesehen und von der Feststellung nicht erfasst und ausgenommen werden sollten.
1.3 Die Beklagte kann auch nicht unter Hinweis auf das Lizenzvertragsmuster der PPS Presse-Programm-Service GmbH (B 15) erheblich einwenden, dass die Klägerin nicht mehr Inhaberin der streitgegenständlichen Nutzungsrechte zur ausschließlichen Wahrnehmung sei. Diese hat mit dem Hinweis auf den Lizenzvertrag mit der PPS vom 24.10./3.11.2007 erheblich dargelegt, dass der Presse-Programm-Service GmbH in Berlin einfache Nutzungsrechte mit der Möglichkeit der Sublizenzierung eingeräumt worden sind.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Vertragsmuster der pps. zur Sublizenzierung (B 15), in dessen Vorbemerkung diese sich als exklusiver Lizenznehmer der Klägerin bezeichnet, nicht, dass die Klägerin ihre Rechte zur ausschließlichen Nutzung übertragen hat. Nach § 1 des Vertragsmusters soll die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten Vertragsgegenstand sein.
2. Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verpflichten, es zu unterlassen, auf den den elektronischen Programmankündigungen der Sender veröffentlichte Bilder und Texte der Sender zu vervielfältigen und auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen.
2.1 Die Beklagte verletzt das Nutzungsrecht der Klägerin, indem sie von den Internetseiten der wahrnehmungsberechtigten Fernsehsender nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 72 UrhG geschützte Texte und Bilder der Sender in ihren elektronischen Programmführer zur Programmankündigung einstellt und auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich macht.
Dass die Beklagte die elektronischen Programmankündigungen der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin mit den von den Sendern beigefügten Text- und Bildbeiträgen auf den von ihr auf ihrer Internetseite www...de geführten EPG übernimmt und dort auch die Texte und Bilder öffentlich zugänglich macht, ist zwischen den Parteien unstreitig.
2.2 Die Klägerin hat substantiiert dargetan, dass in diese elektronischen Programmankündigungen urheberrechtlich geschützte Texte und Bilder der Sender eingestellt sind.
2.2.1 Die eingestellten Bilder sind, wie die im Klageschriftsatz vom 21.8.2008 wiedergegeben Bildbeispiele, Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Diesen Schutzbereich nicht erreichende Lichtbilder unterfallen dem Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG.
An Bildern, die zur Vermarktung durch den Sender auf Veranlassung des beauftragten Produzenten erstellt und dem Sender mit dem produzierten Programmteil überlassen werden, erlangt der jeweilige Sender vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte zur ausschließlichen Nutzung. Dies hat die Klägerin anhand des für den Sender Sat 1 vorgelegten Standardproduktionsvertrag mit Standfotorichtlinien und Standfotografenvertrag (K 6) konkret dargetan.
Ebenso erfolgt die ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten an Lichtbildern zur Ankündigung und Bewerbung hinsichtlich der Ausstrahlungsrechte in Deutschland bei Fremdproduktionen, wie es die Klägerin mit dem Lizenzvertrag und dem Rahmenvertrag für Free TV Lizenzverträge des Senderunternehmens ... (K 7) erheblich darlegt.
2.2.2 Die Texte zur Programmankündigung der Sender, wie sie in der Klageschrift unter Textbeispiel 1, 2 und 3 beispielhaft zu den Programmankündigungen von ... für Samstag, 12.7.2008, 20.15 Uhr, „The Quest - Das Geheimnis der Königskammer“, von ... für Samstag den 12.7.2008, 12.55 Uhr, „Sudan Unterwegs zu den letzten Gladiatoren, Teil 1“ und von ... für Mittwoch den 9.7.2008, 21.15 Uhr „Der Bulle von Tölz: Liebesleid“ angeführt sind, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Sprachwerke.
Die Kammer setzt dabei die Schutzuntergrenze höher an, weil es sich um Sprachwerke handelt, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen und verlangt ein nicht bloße einfaches Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 6.3.2008, 17 O 68/08, OLG Stuttgart B. v. 7.2.2008, 4 U 221/07), sondern ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung.
Danach sind die von der Klägerin aufgeführten Textbeispiele nicht nur gelungen und zweckmäßig. Sie überragen in ihrer Gestaltung den Durchschnitt. In ihnen werden die mitzuteilenden Inhalte in einfachen und klaren Worten verständlich in abwechslungsreicher Sprache unter Einsatz von Stilmitteln mitgeteilt. Dies wiederum verbunden mit exotisch und interessant klingenden Namen und Begriffen, eingebunden in einen Spannungsbogen, der über die Darstellung hinweg aufrecht erhalten wird, erlangen sie eine eigene Werkqualität, der es gelingt, über die genannten Tatsachen hinaus einen Eindruck von dem jeweils beschriebenen Film werbend zu vermitteln.
Die Klägerin hat erheblich dargetan, dass diese Texte von den Redakteuren der Sender verfasst werden, die über Regelungen in den Arbeitsverträgen, den Sendern die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Urheberrechte und verwandte Schutzrechte einräumen (K 17).
2.3 Die Klägerin legt Rechteketten von den Urhebern der Text- und Bildmaterialien bis zu den einzelnen Sendern exemplarisch dar und genügt ihrer Darlegungslast im Verletzungsprozess. Insbesondere hat sie nicht für jede Werkkategorie und jeden Sender eine Rechtekette darzulegen.
Hierzu erhebt die Beklagte, der die Presselounges der Sender aus der regelmäßigen Übernahme genau bekannt sind, keine konkreten Einwendungen. Die sie hinsichtlich der Rüge der Rechteketten nur pauschal und allgemein hält.
Danach genügt die exemplarische Darstellung anhand einzelner Sender und Werke. Aus der Einwendung der Beklagten, dass auch nicht geschützte Werke in den Presselounges eingestellt seien, kann nicht auf eine Unterbrechung der dargelegten Rechteketten bei einem Einzelnen Sender geschlossen werden. Beklagte hat nicht erheblich eingewandt, dass nicht alle Sendeunternehmen Beiträge dieser Qualität und Entstehung veröffentlichten oder an den Bildern oder Texten Rechte anderen Personen als den Berechtigten der Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin zustehen könnten (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2007, 15 ü 15/07).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einwendung, dass auf den streitgegenständlichen Teilen der Internetseiten der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Werke und Lichtbilder veröffentlicht wurden und werden, an denen diese nicht das ausschließliche Nutzungsrecht haben könnten, wie es etwa bei internationalen Produktionen der Fall sei. Dieser Einwand, den die Beklagte nicht konkretisiert, bezieht sich nicht auf das von der Klägerin nach Antrag und zugrunde liegendem Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Text- und Bildmaterial zur Ankündigung der Programme der Sendeunternehmen auf ihren Internetseiten (Presslounges).
2.4 Die Beklagte ist auch nicht auf § 50 UrhG berufen.
Danach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck geboten Umfang zulässig. Diese Schrankenregelung dient der Meinungs- und Pressefreiheit und soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in Fällen ermöglichen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies soll dadurch erleichtert werden, dass ihnen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt wird (BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 42/05).
Dem Text- und Bildmaterial zur Programmankündigung fehlt dieser aktuelle Bezug. Es sind keine Gründe gegeben, nach denen die Beklagte begleitenden, vertriebsunterstützenden Beiträge benötigt, um über ihre Programmankündigung aktuell gestalten zu können.
2.5 Die Beklagte war auch nicht etwa wegen nicht zumutbaren Bedingungen des Wahrnehmungsvertrages berechtigt, das Bild- und Textmaterial der Sendeunternehmen ohne Berechtigung zu nutzen.
Die Beklagte hat sich gar nicht um einen Nutzungsvertrag mit der Klägerin bemüht und ist an einem solchen, soweit dieser mit der Entrichtung jeglichen Nutzungsentgeltes verbunden ist, nicht interessiert. Ihr derzeitiges Geschäftskonzept geht von der unentgeltlichen Nutzung der Programmankündigungen der Sender mit begleitendem Text- und Bildmaterial aus. Auf etwaige Beschränkungen des Mustervertrages kann sie sich deshalb nicht stützen. Sie wäre vielmehr gehalten nach dem UrhWahrnG vorzugehen oder soweit sie ergänzender Rechte bedarf diese bei den Sendern einzuholen.
Nicht erheblich dargelegt hat die Beklagte, dass sie etwa in bestehenden Vertragsbeziehungen zu einzelnen Sendern stand, wonach sie berechtigt wäre, auch in Zukunft auf die in der Presselounges veröffentlichten Text- und Bildbeiträge zuzugreifen und diese zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.
2.6 Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die in der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs zum Ausdruck kommende Verweigerung einer kostenlosen Lizenz zur Verwendung des Text- und Bildmaterials gegen §§ 19, 20 GWB und Art. 82 EGV verstoße. Ihre kartellrechtlichen Erwägungen führen zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise.
Es sind keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung innehat. Allein aus dem Umstand, dass sie die Rechte der im Antrag genannten Privatsender an den von diesen erstellten Bild- und Textmaterial zur elektronischen Programmankündigung ausschließlich wahrnimmt, kann nicht auf eine beherrschende Stellung auf diesem Markt geschlossen werden.
Mit den Funktionen einer Wahrnehmungsgesellschaft korreliert zudem die Abschlussverpflichtung nach § 11 UrhWahrnG, die gewährt, dass die Regelungen der Art. 81, 82 EGV eingehalten werden (OLG München, Urt. v. 9.3.2006,6 WG 1/04).
Für die missbräuchliche Ausnutzung der Stellung als Wahrnehmungsgesellschaft durch die Klägerin nach § 19 GWB, Art. 82 EGV liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich etwaiger Einwendungen gegen Tarife oder Vertragsklauseln ist die Beklagte auf die Regelung des § 14 ÜrhWahrnG zu verweisen.
Dass sie in der Ausübung ihrer EPGs durch die Klägerin unbillig behindert oder diskriminiert würde gemäß § 20 GWB, hat die Beklagte nicht erheblich dargetan. Aus der Umsetzung der Wahrnehmungspflichten und der Bereitstellung der Nutzungsrechte gegen Entgelt gemäß eines aufgestellten Tarifs ergibt sich nicht ohne weiteres eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Beklagten.
3. Die Beklagte übernimmt unstreitig regelmäßig die Programmankündigungen der streitgegenständlichen Sender und spielt diese auf ihre Internetseite www...de zur Ankündigung der Programme der Sender auf und macht diese dort nach ihrem Geschäftskonzept öffentlich zugänglich.
Die Beklagte will an dieser Vorgehensweise festhalten. Sie nimmt für sich in Anspruch auch in der Zukunft die elektronischen Programmankündigungen der Sendeunternehmen auch hinsichtlich des für diese gefertigten und eingestellten Wort- und Bildmaterials zu vervielfältigen und auf ihrem elektronischen Programmführer öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Nutzungsrechte an dem Wort- und Bildmaterial von der Klägerin zuvor zu erwerben.
Danach droht die Verletzung von Rechten nach dem UrhG ernstlich und bestätigt die Gefahr der Wiederholung von Rechtsverletzungen durch die Beklagte (BGH Urt. v. 6.7.1954, I ZR 38/53).
Demgemäß hat die Beklagte auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
4. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 ZPO
III.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Angaben der sachnahen Parteien zu dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.
(Unterschriften)