Leitsätzliches
Der Witwer Jörg Hildebrandt erwirkte gegen die DVU eine einstweilige Verfügung. Diese darf das Bild der früheren brandenburgischen Sozialministerin Regine Hildebrandt nicht zu Wahlzwecken nutzen.<?xml:namespace prefix = v ns = "urn:schemas-microsoft-com:vml" /><v:f eqn="prod @3 21600 pixelWidth"></v:f><v:path o:extrusionok="f" gradientshapeok="t" o:connecttype="rect"></v:path>
LANDGERICHT POTSDAM
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2 O 364/04
Entscheidung vom 12. August 2004
In dem Rechtsstreit auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
...
gegen
...
I.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 11.08.2004, auf den Bezug genommen wird, wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfugung gemäß den §§ 935, 940 ZPO bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am ... der Antragsgegnerin
verboten,
das Bild der verstorbenen ... zu Wahlwerbezwecken zu verwenden.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin (§91 ZPO).
(Unterschrift)