×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Urheberrecht
/
Die aus der Nutzung eines Werkes resultierenden Erträge sind bei der Vergütung zu berücksichtigen - LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2008, Az.: 17 O 710/06

Leitsätzliches

Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine Erhöhung der vertraglichen Vergütung auf ein angemessenes Niveau verlangen, wenn die Vergütung nicht tarifvertraglich bestimmt ist. Angemessen ist die Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Auf die Branchenüblichkeit alleine kommt es nicht an, denn auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein.

LANDGERICHT STUTTGART

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 17 O 710/06

Entscheidung vom 28. Oktober 2008


In dem Rechtsstreit

der …

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwalt

    
wegen Forderung

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart

auf die mündliche Verhandlung vom 07. Oktober 2008

unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Landgericht ...

Richter am Landgericht ...

Richter ...

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, in die Abänderung der mit dem Kläger seit dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträge, die den Veröffentlichungen der Fotos des Klägers in der X Zeitung zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass die dem Kläger zustehenden Bildhonorarsätze wie folgt festgelegt werden:

I. 1. Veröffentlichungen in der X-Zeitung (Auflage über 100 000):

I. 2. Veröffentlichungen in der X Zeitung Regionalausgabe A (Auflage bis 50 000):

I. 3. Veröffentlichungen in der X Zeitung Regionalausgabe B (Auflage bis 10 000):

I. 4. Veröffentlichungen der obigen Zeitungen als E-Paper:

15 € pro Foto.

II. Im Übrigen wird die auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gerichtete Klage (Klagantrag I.) abgewiesen. Die Entscheidung über die Leistungsklage (Klagantrag II.) bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Vorläufiger Streitwert: 276 558,89 €.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf angemessene Vergütung und Schadensersatz wegen der Veröffentlichung seiner Fotos in einer Tageszeitung geltend.

Der Kläger ist Fotojournalist. Die Beklagte Ziffer 1 ist Herausgeber des Mantelteils der X Zeitung. Die Beklagte Ziffer 2 ist Herausgeber des Lokalteils der X-Zeitung. Der Kläger lieferte der Beklagten Ziffer 2 als freier Mitarbeiter ab dem Jahre 1991 bis zum Jahre 2005 Fotos. Im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 wurden in der X Zeitung 2 219 Fotos des Klägers erstveröffentlicht, 301 Fotos wurden ein zweites Mal abgedruckt.

Die X Zeitung erscheint mit einer Druckauflage von 193 185 Exemplaren bei einer Verkaufsauflage von 184 967 Exemplaren, die Regionalteile A mit einer Verkaufsauflage von 26 255 Exemplaren und B mit 6 334 Exemplaren. Seit dem 12.02.2004 erscheint eine elektronische Ausgabe der Zeitung, ein so genanntes E-Paper. Bereits zu Beginn der Zusammenarbeit sind die Parteien mündlich übereingekommen, dass der Kläger nach jeweiliger Auftragserteilung redaktionelle Bildberichterstattungen übernehmen und Anzeigenfotos fertigen sollte. Der Kläger räumte den Beklagten hierzu mit jeder Fotoübergabe ein Erstdruckrecht an den Fotos ein. Für die Veröffentlichung der beauftragten und gelieferten Fotos in den Lokalausgaben A und B erhielt der Kläger ein Honorar von 39,37 € (zuvor 77,00 DM). Darüber hinaus erhielt der Kläger für die Onlineübermittlung der Bilder in digital verarbeiteter Form pro erschienenem Bild eine Pauschale von 62,00 € (zuvor 11,00 DM). Unter dem Datum 8. Mai 2000 bestätigte der Verlagsleiter der Beklagten Ziffer 2 mit Wirkung ab 1. April 2000 das vereinbarte Bildhonorar sowie die Pauschale für die Onlineübermittlung (Anlage B 13). Als Fahrtkostenersatz erhielt der Kläger 27 Cent je gefahrenen Kilometer. Die Beklagten waren berechtigt, die beauftragten und gelieferten Fotos in ihr Archiv zu übernehmen und sie erneut zu veröffentlichen. Bei einer Mehrfachveröffentlichung war nochmals 60 % des Grundhonorars, ggf. mit erneuten Servicekosten für die digitale Bereitstellung, zu zahlen. Der Kläger sicherte zu, für zwei Konkurrenzzeitungen keine Fotos zu erstellen. Die Aufträge und Lieferungen wurden binnen Wochenfrist zum Monatsende in Rechnung gestellt.

Der Kläger wurde in der Regel von einem Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 2 beauftragt, auch wenn bereits feststand, dass wegen einer überregionalen Bedeutung die Fotos auch oder nur im Mantelteil der Beklagten Ziffer 1 erscheinen werden. Der Kläger rechnete gegenüber der Redaktion der Beklagten Ziffer 2 ab. Auch die allgemeinen Korrespondenz des Klägers, die die gesamte X Zeitung betraf, erfolgte über die Beklagte Ziffer 2. Teilweise erhielt der Kläger Abrechnungen der Beklagten Ziffer 1 (vgl. Anlage K 1).

Am 14. und 16. April 2004 fertigte der Kläger Fotos zu einer geplanten Sonderbeilage „Golf“ in der X Zeitung. Er übersendete die Fotos wie beauftragt mit dem Vermerk: „Für die Anzeige ‚Golfhaus A in der Sonderbeilage“. Die Sonderbeilage erschien am 28.04.2004 mit acht Fotos im Abbildungsformat DIN A 8 sowie einem Titelfoto des Klägers. Für die Veröffentlichung erhielt der Kläger 292,19 € inklusive 7 % Mehrwertsteuer.

In der Folge wurden in der X Zeitung zwei dieser vom Kläger für die Sonderbeilage „Golf“ gelieferten Fotos veröffentlicht, ohne dass der Kläger hierfür eine Vergütung erhielt. Zudem hat die Beklagte die Fotovorlagen an die Firma „Golfhaus A“ weitergegeben. Zehn der vom Kläger gelieferten Fotos verwendete die Firma „Golfhaus A“ im Internet. Ein Titelbild sowie neun Fotos mit einem Abbildungsformat bis DIN A 7 verwendete sie in einem so genannten „Flyer“ in einer Auflage von 2 500 Exemplaren.

Insgesamt erhielt der Kläger für die Veröffentlichung und Übermittlung seiner Fotos im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.04.2005 von den Beklagten einen Betrag von 109 536,76 € netto.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die erhaltene Vergütung nicht angemessen sei. Gemäß § 32 Abs. 1 UrhG habe er einen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages, mit der ihm eine angemessene Vergütung gewährt werde. Für die Ermittlung der angemessenen Vergütung seien die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ermittelten Bildhonorare heranzuziehen. Dem Kläger stehe daher eine angemessene Vergütung für die Veröffentlichungen in der Zeit vom 01.07.2002 bis 30.04.2005 in Höhe von mindestens 235 946,00 € netto abzüglich erhaltener 109 536,76 € netto, mithin 126 409,24 € netto, zu.

Für die Veröffentlichung von 758 seiner Fotos als E-Paper stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 135 975,00 € zu. Bei der Veröffentlichung seiner Fotos in den E-Paper-Ausgaben der Beklagten handele es sich um eine eigenständige Nutzungsart, für die der Kläger den Beklagten keine Rechte eingeräumt habe. Die Beklagten seien daher gemäß § 97 UrhG dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Für das Jahr 2004 belaufe sich der Schadensersatz auf 180,00 € je Foto (insgesamt 665 Fotos). Für das Jahr 2005 belaufe sich der Schadensersatz auf 175,00 € pro Foto (insgesamt 93 Fotos). Rein vorsorglich stützt der Kläger seinen Anspruch wegen der Veröffentlichung in den E-Paper-Ausgaben der Beklagten auf § 32 UrhG.

Wegen der rechtswidrigen Nutzung und Weitergabe seiner für die Sonderbeilage „Golf“ gelieferten Fotos macht der Kläger fiktives Lizenzhonorar in Höhe von 5 326,00 € geltend. Unter Berücksichtigung der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3 926,00 € netto und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer stehe ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 280 484,89 € zu.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, in eine Abänderung der mit dem Kläger seit dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträge, die einer Fotoveröffentlichung in einer ihrer Publikationen zugrunde lagen, einzuwilligen, durch die dem Kläger eine angemessene Vergütung gewährt wird wie folgt:

I. 1. Für ab dem 1. Juli 2002 veröffentlichte Fotos zahlt die Beklagte bei einer Auflage bis

I. 1. a. 25 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 40,00 €, bis vierspaltig 50,00 €, für Seitenaufmacher 65,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 100,00 €,

I. 1. b. 50 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 50,00 €, bis vierspaltig 60,00 €, für Seitenaufmacher 75,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 120,00 €,

I. 1. c. 100 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 60,00 €, bis vierspaltig 75,00 €, für Seitenaufmacher 95,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 150,00 €,

I. 1. d. 250 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 70,00 €, bis vierspaltig 90,00 €, für Seitenaufmacher 115,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 180,00 €,

I. 1. e. 500 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 80,00 €, bis vierspaltig 100,00 €, für Seitenaufmacher 125,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 200,00 €,

I. 2. Für im Jahre 2003 veröffentlichte Fotos zahlt die Beklagte bei einer Auflage bis

I. 2. a. 25 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 40,00 €, bis vierspaltig 50,00 €, für Seitenaufmacher 65,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 100,00 €,

I. 2. b. 50 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 50,00 €, bis vierspaltig 60,00 €, für Seitenaufmacher 75,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 120,00 €,

I. 2. c. 100 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 60,00 €, bis vierspaltig 75,00 €, für Seitenaufmacher 95,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 150,00 €,

I. 2. d. 250 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 70,00 €, bis vierspaltig 90,00 €, für Seitenaufmacher 115,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 180,00 €,

I. 2. e. 500 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 80,00 €, bis vierspaltig 100,00 €, für Seitenaufmacher 125,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 200,00 €,

I. 3. Für im Jahre 2004 veröffentlichte Fotos zahlt die Beklagte bei einer Auflage bis

I. 3. a. 25 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 40,00 €, bis vierspaltig 50,00 €, für Seitenaufmacher 65,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 100,00 €,

I. 3. b. 50 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 50,00 €, bis vierspaltig 60,00 €, für Seitenaufmacher 75,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 120,00 €,

I. 3. c. 100 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 60,00 €, bis vierspaltig 75,00 €, für Seitenaufmacher 95,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 150,00 €,

I. 3. d. 250 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 70,00 €, bis vierspaltig 90,00 €, für Seitenaufmacher 115,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 180,00 €,

I. 3. e. 500 000 Exemplare einer Tageszeitung bis zweispaltig 80,00 €, bis vierspaltig 100,00 €, für Seitenaufmacher 125,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 200,00 €,

I. 4. Für im Jahr 2005 veröffentlichte Fotos zahlt die Beklagte einer Auflage bis

I. 4. a) 25 000 Exemplare einer Tageszeitung kleiner als einspaltig 40,00 €, kleiner als zweispaltig 45,00 €, kleiner als vierspaltig 50,00 €, für Seitenaufmacher und ab vierspaltig 65,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 100,00 €,

I. 4. b) 50 000 Exemplare einer Tageszeitung kleiner als einspaltig 45,00 €, kleiner als zweispaltig 50,00 €, kleiner als vierspaltig 60,00 €, für Seitenaufmacher und ab vierspaltig 75,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 120,00 €,

I. 4. c) 100 000 Exemplare einer Tageszeitung kleiner als einspaltig 50,00 €, kleiner als zweispaltig 60,00 €, kleiner als vierspaltig 75,00 €, für Seitenaufmacher und ab vierspaltig 90,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 150,00 €,

I. 4. c) 250 000 Exemplare einer Tageszeitung kleiner als einspaltig 60,00 €, kleiner als zweispaltig 70,00 €, kleiner als vierspaltig 90,00 €, für Seitenaufmacher und ab vierspaltig 115,00 € und für Titel, Sondertitel und Verkaufsplakate 180,00 €,

I. 4. c) zuzüglich eines Aufschlages für die Erstveröffentlichung von 30 % je erstmals veröffentlichtem Foto sowie 10,00 € Servicekosten für die digitale Bereitstellung je erstmals veröffentlichtem Foto jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

I. 5. Hilfweise für den Fall, dass das Gericht eine Nutzungsbefugnis im Bereich „elektronische Zeitung“ bejaht: Für eine Nutzung von Bildmaterial durch die Beklagten in einer elektronischen Zeitung (E-Paper) zahlt die Beklagte für eine Nutzung beginnend

I. 5. a. im Jahr 2004 pro Tag einen Betrag von 45,00 €, bei Langzeitarchivierung von 180,00 € pro Foto, bei längerer Nutzung als fünf Jahre zuzüglich 50 % hieraus, bei zusätzlicher und bei gleicher Veröffentlichung abzüglich 50 %.

I. 5. b. im Jahre 2005 bei Nutzung bis zu einer Woche einen Betrag von 95,00 €, bei Langzeitarchivierung von 175,00 € pro Foto, bei längerer Nutzung als fünf Jahre zuzüglich 50 % hieraus, bei zusätzlicher und zeitgleicher Veröffentlichung abzüglich 50 %,

jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Subhilfsweise:

Die Beklagten werden verurteilt, in die Abänderung der mit dem Kläger seit dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträge, die einer Fotoveröffentlichung in einer ihrer Zeitschriften oder elektronischen Medien zugrunde lagen, zur Anpassung dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege der freien

Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übertragung der

Urhebernutzungsrechte an den Fotos gewährt wird, die über das jeweils enthaltene Honorar hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderungen der Verträge entsprechend zu formulieren.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 280 484,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klagabweisung.

Sie tragen vor, dass insgesamt 80 Fotos nicht bzw. nicht so veröffentlich worden seien, wie der Kläger in der Anlage K 13 behaupte (vgl. Anlage B 17 bis B 20). Eine Veröffentlichung der Fotos des Klägers innerhalb von Werbeanzeigen habe nie stattgefunden. Es seien lediglich Fotos des Klägers im Rahmen redaktioneller Beiträge für so genannte „Kollektive“ erschienen. Bei solchen Kollektiven handele es sich um Sonderveröffentlichungen oder Sonderseiten, die einem bestimmten Thema gewidmet seien, z.B. Eröffnung eines neuen Supermarktes oder Geschäftshauses. Dabei werde über dieses Thema in redaktioneller Form berichtet, gleichzeitig schalteten interessierte Unternehmen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang Anzeigen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei den redaktionellen Beiträgen im Rahmen solcher Kollektive um echte redaktionelle Beiträge handele, die keinen Sonderregelungen unterlägen.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass für die Veröffentlichungen der Fotos des Klägers in der X Zeitung § 32 UrhG nicht anwendbar sei. Zum einen seien die Fotos aufgrund des bereits seit 1991 existierenden Rahmenvertrages mit dem Kläger veröffentlicht worden. Es handele sich daher um einen so genannten Altfall, der gemäß § 132 Abs. 3 UrhG von der Anwendung des § 32 UrhG ausgenommen sei. Zum anderen scheide eine Anwendung des § 32 Abs. 1 UrhG gemäß § 32 Abs. 4 UrhG aus, da vorliegend der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen Vorrang habe. Die Beklagte Ziffer 1 unterliege als Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Zeitungsverleger e.V. (BDZV) der Tarifbindung. Der Kläger sei als Mitglied der Gewerkschaft Verdi tarifgebunden. Nach § 3 Tarifvertragsgesetz finde daher der Tarifvertrag ohne Weiteres Anwendung. Zwar sei die Beklagte Ziffer 2 nicht selbst Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, insoweit sei aber von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen.

Davon abgesehen habe der Kläger eine angemessene Vergütung für die vorgenommenen Nutzungen erhalten. Maßstab der Angemessenheit sei nicht eine abstrakte generalisierende einseitige Empfehlung einer Interessengruppe, sondern das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspräche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher und redlicher Weise zu leisten sei. Im Vergleich zur Brachenübung vergüte die Klägerin sogar weit überdurchschnittlich. Die Esslinger Zeitung zahle bei einer Auflage von über 100 000 Exemplaren 17,55 € pro Foto, die Gmünder Tagespost mit einer Auflage von 40 000 Exemplaren 12,00 € pro Bild, die Rhein-Neckar-Zeitung mit einer Auflage von über 10. 000 Exemplaren zahle sogar lediglich 10,00 €. Die Vergütung des Klägers sei auch redlich. Der Kläger habe immerhin eine durchschnittliche monatliche Vergütung von rund 3 650,00 € von den Beklagten erhalten. Ausgehend von der Annahme, dass der Kläger etwa 2/3 seines Umsatzes mit Aufträgen der Beklagten gemacht habe, ergäben sich monatliche Einkünfte des Klägers in Höhe von 5 500,00 €. Bei den MFM-Empfehlungen handele es sich um einseitige Empfehlungen einer Interessensvertretung der Anbieterseite.

Bei der Veröffentlichung der Bilder in den E-Paper-Ausgaben der Beklagten handele es sich nicht um eine eigenständige Nutzungshandlung. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers komme daher nicht in Betracht. Die vom Kläger insoweit geforderten Nutzungsentschädigungen ständen auch in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, die die Beklagten mit ihrem E-Paper-Angebot erzielten. Die Verkaufszahlen für E-Paper-Abonnements hätten im fraglichen Zeitraum zwischen 44 und 597 gelegen. Im Hinblick auf diese minimale Nutzung des E-Paper-Angebots der Beklagten sei es nicht angemessen, für die über die Printnutzung hinausgehende E-Paper-Nutzung dem Kläger eine zusätzliche Vergütung zuzusprechen.

Für die Nutzung der klägerischen Bilder des Golfhaus A hätten sie sich bereits außergerichtlich bereit erklärt, dem Kläger eine Vergütung von 170,00 € zu bezahlen. Die vom Kläger für die Sonderbeilage „Golf“ gelieferten Fotos seien einer Frau K vom Golfhaus A zu rein privaten Zwecken überlassen worden. Eine Nutzung zu geschäftlichen Zwecken hätte Frau K zum Zeitpunkt der Überlassung nicht beabsichtigt. Dieser Gedanke sei ihr erst viel später gekommen. Es handele sich bei der Überlassung der Bilder um eine zulässige Privatkopie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.03.2007 (Blatt 126/127 der Akten) und 07.10.2008 (Blatt 255/259 der Akten) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten des Sachverständigen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten (Blatt 171 ff. und Blatt 208 ff. der Akten) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2008 (Anhörung des Sachverständigen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage auf Einwilligung in die vertraglichen Vergütungssätze gem. § 32 Abs. 1 UrhG ist gegen die Beklagte Ziffer 2 teilweise begründet, gegen die Beklagte Ziffer 1 ist sie unbegründet.

I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Einwilligung in die Abänderung der mit der Beklagten Ziffer 2 geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die von ihm im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.04.2005 gelieferten Lichtbilder (§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

1. Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des § 32 UrhG ist eröffnet.

1. a. Die vom Kläger an die Beklagte Ziffer 2 gelieferten Fotos sind, unabhängig davon, ob es sich hierbei um schöpferische Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG handelt, als Lichtbilder gem. § 72 UrhG in gleichem Umfang geschützt, unterfallen mithin dem sachlichen Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

1. b. In zeitlicher Hinsicht steht entgegen der Auffassung der Beklagten § 132 Abs. 3 UrhG der Anwendung des § 32 UrhG vorliegend nicht entgegen.

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG sind auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das neue Recht, insbesondere § 32 n.F. UrhG soll mithin nach der Intention des Gesetzgebers auf Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, nicht anwendbar sein. Im vorliegenden Fall erfolgte die Überlassung der Lichtbilder des Klägers und die Einräumung der Nutzungsrechte jedoch nicht aufgrund eines Altvertrages im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Zwar lieferte der Kläger der Beklagten Ziffer 2 bereits seit 1991 zu weitestgehend gleichbleibenden Konditionen Lichtbilder und übertrug der Beklagten Ziffer 2 die Nutzungsrechte hieran. Wie die Parteien jedoch übereinstimmend vortragen, erfolgte jeweils vor Lieferung der Lichtbilder und der Einräumung der Nutzungsrechte ein konkreter Auftrag von Seiten der Beklagten Ziffer 2 an den Kläger. Die – für die Anwendung des § 32 UrhG maßgebliche – vertragliche Nutzungsrechteinräumung erfolgte mithin nicht auf der Basis eines im Jahre 1991 mündlich geschlossenen Rahmenvertrages, sondern jeweils im konkreten Auftragsverhältnis. Der Kläger macht Ansprüche lediglich für von ihm ab dem 01.07.2002 eingeräumte Nutzungsrechte geltend. Dem steht § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht entgegen.

2. Dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung steht auch nicht § 32 Abs. 4 UrhG entgegen. Danach hat der Urheber keinen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Die Beklagten machen geltend, dass dem Kläger als Verdi-Mitglied aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen, der u.a. vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (deren Mitglied der Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. ist) und der Gewerkschaft Verdi sowie dem Deutschen Journalistenverband e.V. geschlossen wurde, Ansprüche zugestanden hätten, die er aber nicht innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Allerdings räumt die Beklagte Ziffer 2 ein, nicht Mitglied des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger zu sein und damit auch nicht dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. zu unterstehen. Damit fehlt es bei der Beklagten Ziffer 2 bereits an der formalen Tarifbindung.

Die Frage, ob die Beklagte Ziffer 2 als Konzerngesellschaft der Beklagten Ziffer 1 gleichwohl an den Tarifvertrag gebunden ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG steht im vorliegenden Fall entgegen, dass der Tarifvertrag tatsächlich zwischen den Parteien nicht zur Anwendung gekommen ist. Da der Kläger nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages der Beklagten Ziffer 2 angezeigt hat, dass er arbeitnehmerähnlicher freier Journalist im Sinne des Tarifvertrages ist, konnte er keine Ansprüche aus dem Tarifvertrag gegenüber den Beklagten geltend machen.

2. a. Die Frage, ob die Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG schon dann eintritt, wenn es eine tarifvertragliche Vergütung gibt, ohne dass diese angewendet wird, oder ob sich die tatsächlich geschuldete Vergütung nach den tarifvertraglichen Sätzen richten muss, ist nach Kenntnisstand der Kammer weder obergerichtlich entschieden noch vertieft in der Literatur behandelt worden.

Nach Auffassung der Kammer setzt die Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG voraus, dass im Vertragsverhältnis zwischen Urheber und seinem Vertragspartner die tarifvertraglichen Vergütungssätze konkret gelten.

2. a. A. Zwar kann dies nicht bereits dem Wortlaut der Vorschrift entnommen werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „soweit die Vergütung … tarifvertraglich bestimmt ist“ lässt sowohl eine Auslegung in die eine als auch in die andere Richtung zu. „Bestimmt“ kann sowohl heißen, dass es lediglich eine tarifvertragliche Vergütungsregelung geben muss (formale Betrachtungsweise) als auch, dass die tarifvertragliche Vergütung tatsächlich im Vertragsverhältnis zwischen Urheber und seinem Vertragspartner zur Anwendung kommt (inhaltliche Betrachtungsweise).

2. a. B. Aus Sicht der Kammer ergibt sich jedoch das Erfordernis der tatsächlichen Anwendung des Tarifvertrages sowohl aus historischen als auch teleologischen Auslegungserwägungen.

§ 32 Abs. 4 UrhG, wie er zum 01.07.2002 in Kraft getreten ist, wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss formuliert (vgl. Beschlussempfehlung im Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] vom 23.01.2002, BT-Drucks. 14/8058). Zur Begründung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages insoweit ausgeführt:

„Nach Absatz 4 schließen tarifvertragliche Regelungen der Vergütung für ihren jeweiligen sachlichen und persönlichen Geltungsbereich den Anpassungsanspruch aus. Hier besteht schon deshalb kein Regelungsbedarf, weil die Tarifvertragsparteien selbst für fair ausgehandelte Vertragsbedingungen sorgen können.“

Hierdurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass ein Anpassungsanspruch dann nicht in Betracht kommt, wenn die tarifvertraglichen Vergütungssätze zur Anwendung kommen, denn nur dann kann im konkreten Fall von fair ausgehandelten Vertragsbedingungen die Rede sein.

Würde das bloße Vorliegen von tarifvertraglichen Vergütungssätzen die Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ausschließen, liefe im Übrigen auch der vom Gesetzgeber verfolgte Schutzzweck des § 32 UrhG leer. Die Regelung des § 32 UrhG in der geltenden Fassung wurde durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 WTRP (Bundesgesetzblatt I, 1155) eingeführt. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es, dem Urheber und ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung für die Verwertung seiner Werke und Leistungen zu schaffen (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 32 Rz. 1). Mit Absatz 1 Satz 3 des neuen § 32 UrhG hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit eingeräumt, unangemessene Vergütungsvereinbarungen nachträglich zu korrigieren. Nicht erforderlich hielt der Gesetzgeber eine nachträgliche Vertragsanpassung – wie bereits dargelegt – dann, wenn bereits Vergütungsregelungen von gleichwertigen Vertragspartnern ausgehandelt wurden. Hiervon geht der Gesetzgeber bei tarifvertraglichen Vergütungsregelungen ausnahmslos aus (s.o.). Die Position des Urhebers, die durch die Neuregelung deutlich gestärkt werden sollte, ist in solchen Fällen jedoch nur dann geschützt, wenn die tarifvertraglichen Vergütungssätze auch tatsächlich zur Anwendung gekommen sind. Insbesondere im Bereich der arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter, die zwar die Möglichkeit hätten, sich auf tarifvertragliche Regelungen zu berufen, jedoch häufig mangels arbeitnehmerähnlichen Kündigungsschutzrechten hierauf verzichten, würde ein anderes Ergebnis einen Rückfall in die Situation vor Inkrafttreten des neuen § 32 UrhG bedeuten. Denn letztlich stellt es keinen Unterschied dar, ob sich der Urheber aufgrund seiner schwachen Verhandlungsposition mit niedrigen vertraglichen Vergütungssätzen einverstanden erklärt, oder ob er aus Angst, zukünftig vom Auftraggeber nicht mehr berücksichtigt zu werden, sich nicht auf die Anwendung von tarifvertraglichen Vorschriften beruft. Von fair ausgehandelten Vertragsbedingungen, von denen der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausgegangen ist, kann jedenfalls in einer solchen Situation keine Rede mehr sein.

2. b. Aus Sicht der Kammer ist mithin § 32 Abs. 4 UrhG dahingehend auszulegen, dass die Vergütung für die Nutzung der Werke des Urhebers tarifvertraglich dann bestimmt ist, wenn diese tarifvertraglichen Vergütungssätze auch auf das konkrete Vertragsverhältnis Anwendung finden. In allen anderen Fällen scheidet die Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG von vornherein aus.

3. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk zunächst die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Nur wenn diese nicht angemessen ist, steht ihm gegen seinen Vertragspartner ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zu, „durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird“ (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Vergütung“ erläutert Absatz 2 der Vorschrift zunächst dahingehend, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregelung zwischen Verwertern und Urhebern (§ 36 UrhG) ermittelte Honorierung unwiderleglich als angemessen gilt. „Im Übrigen“ erachtet der Gesetzgeber die Vergütung für die Rechtseinräumung dann für angemessen, wenn sie ex ante (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände „üblicher- und redlicherweise“ zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

3. a) Verhandlungen zwischen den Interessenvertretern von (Bild-)Journalisten einerseits und Verlegerverbänden andererseits über eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne des § 36 UrhG haben auch mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle noch zu keinem Ergebnis geführt. Die Kammer kann daher für die Frage der Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 UrhG wie auch für den Inhalt der begehrten Rechtsfolge – Einwilligung in die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung – auf derartige Leitlinien nicht zurückgreifen.

3. b) Gibt es keine gemeinsame Vergütungsregel, muss die angemessene Vergütung im Einzelfall nach den Kriterien des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bestimmt werden.

3. b) Zentrales Kriterium der Angemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist das, was im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. In erster Linie ist insoweit auf die Branche und den Nutzertyp abzustellen, denen das Nutzungsverhältnis zuzurechnen ist.

3. b) A. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung von 39,37 € pro veröffentlichtem Foto deutlich über den durchschnittlich von anderen Tageszeitungen in Südwestdeutschland gezahlten Sätzen liege. Die tatsächlich getroffene Vergütungsvereinbarung mit dem Kläger sei üblich und daher auch angemessen.

Die Kammer vermag dieser Schlussfolgerung der Beklagten jedoch nicht zu folgen. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist die Vergütung dann angemessen, wenn sie das beinhaltet, was nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise für die konkrete Nutzung zu leisten ist. Auch ein brachenübliches Honorar kann unangemessen sein ( BGH GRUR 2002, 602, 604; Musikfragmente).

Im Übrigen hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die von dem Beklagten angegebenen Vergütungssätze als üblich angesehen werden könnten. In seiner Anhörung hat der Sachverständige insoweit angegeben, dass die Schwankungsbreite der tatsächlich von den Tageszeitungen gezahlten Vergütungssätze pro veröffentlichtem Lichtbild erheblich sei. Nach den Erfahrungen des Sachverständigen schwanken die Bildhonorare zwischen 15,00 € und 90,00 € pro Bild, so dass die Kammer sich insoweit keine Überzeugung von einer etwaigen Brachenübung, die dem von den Beklagten gezahlten Honorarsätzen entspricht, überzeugen konnte.

3. b) B. Soweit eine Branchenübung nicht festgestellt werden kann oder soweit die bestehende Übung nicht der Redlichkeit entspricht, ist die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen (BT-Drucks. 14/8058, Seite 43). Übergeordneter Maßstab bei dieser Festlegung ist der verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen (BT-Drucks. 14/8058, Seite 43). Ferner sind alle relevanten Umstände sowohl der Urheber- als auch der Nutzerseite zu berücksichtigen, z.B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen. Als Vergleichsmaßstab können auch solche Praktiken herangezogen werden, die sich bei anderen Werkarten und Nutzungen als redlich bewährt haben (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 32 Rz. 52).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 vereinbarten Bildhonorarsätze in Höhe von 39,37 € pro veröffentlichtem Bild für unangemessen niedrig. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass die Vergütungssätze des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen die angemessene Vergütung widerspiegelt. Dem folgt die Kammer. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass bei der Aushandlung des Tarifvertrages offenbar sowohl die Verlagsseite als auch die Gewerkschaftsseite davon ausgegangen ist, dass die in dem Tarifvertrag festgesetzten Vergütungssätze eine faire Honorierung der Leistungen der Journalisten darstellen. Die Tatsache, dass die von den Beklagten tatsächlich gezahlten Bildhonorare zum Teil erheblich unter den tarifvertraglichen Sätzen liegen, verdeutlicht aus Sicht der Kammer gerade, dass von Seiten der Tageszeitungsverlage die Verhandlungsposition gegenüber (Bild-)Journalisten einseitig zum Nachteil der betroffenen Journalisten ausgenutzt wird. Aus Sicht der Kammer drängt es sich geradezu auf, dass die frei ausgehandelten Vergütungssätze nur dann als angemessen im Sinne des § 32 UrhG angesehen werden können, wenn sie sich in der Nähe der tarifvertraglichen Vergütungssätze bewegen.

3. b) C. Ist das zwischen den Parteien pauschal vereinbarte Bildhonorar mithin nicht angemessen im Sinne des § 32 UrhG, hat der Kläger einen Anspruch auf vertragliche Anpassung der Vergütungssätze.

Die Kammer hat daher anhand der Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 11.07.2008 die im vorliegenden Fall tarifvertraglichen Vergütungssätze zugrunde gelegt und die Beklagte Ziffer 2 zur Einwilligung in diese, von dem tatsächlich Vereinbarten abweichenden Sätze verurteilt.

Dabei hält es die Kammer im Einklang mit dem Sachverständigen für angemessen, für die Nutzung als Farbaufnahme einen Zuschlag von 25 % und für die Nutzung als Titelfoto einen Zuschlag von 100 % vorzusehen. Zwar hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass eine Differenzierung zwischen Farb- und Schwarzweißnutzung heutzutage nicht mehr angemessen sei, da in Zeiten der digitalen Fotografie ein Farbfoto sowohl als Schwarzweiß- als auch als Farbfoto genutzt werden könne und durch die Herstellung eines Farbfotos keine Mehrkosten entstünden. Gleichwohl erscheint es der Kammer sachgerecht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Tarifvertrages die im Tarifvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen Schwarzweiß- und Farbfotos zu übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zuschlag zu geringe tarifvertragliche Sätze für die Nutzung als Schwarzweißfotos kompensieren soll, so dass das gesamte Tarifgefüge nur dann als angemessen angesehen werden kann, soweit ein angemessener Zuschlag für Farbfotografien gewährt wird.

Ebenso scheint es der Kammer wegen der besonderen Bedeutung erforderlich und angemessen, einen 100 %igen Zuschlag für die Veröffentlichung als Titelfoto vorzunehmen. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ist ein Zuschlag für die Verwendung eines Fotos als Titelmotiv im Tarifvertrag vorgesehen und in Höhe von 100 % branchenüblich.

Für die Festsetzung eines Zuschlages für die werbliche Nutzung sieht die Kammer kein Bedürfnis, da eine derartige Nutzung lediglich im redaktionellen Teil von so genannten Kollektiven, also außerhalb von Werbeanzeigen, erfolgt ist. Die Kammer ist mit dem Sachverständigen der Meinung, dass es sich hierbei nicht um werbliche Nutzungen handelt. Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Fotos des Klägers für Werbeanzeigen genutzt worden wären. Die Nutzung in Werbeanzeigen begleitenden redaktionellen Teilen, wie dies vorliegend bei den so genannten „Kollektiven“ der Fall war, ist dagegen nicht als werbliche Nutzung im Wortsinn zu verstehen.

3. b) D. Durch den Rückgriff auf die tarifvertraglichen Vergütungssätze wird auch nicht etwa, wie die Beklagten meinen, der Tarifvertrag faktisch für allgemeinverbindlich erklärt. Zum einen sieht der Tarifvertrag neben den reinen Honorarsätzen noch weitere Regelungen vor, die nicht ohne Weiteres auf alle (Bild-) Journalisten anzuwenden sind. Zum anderen wären die tariflichen Vergütungssätze dann nicht anzusetzen, wenn die frei von den Tageszeitungsverlagen vereinbarten Honorarsätze sich im Rahmen des Angemessenen bewegen würden und keine erheblichen Abweichungen von den tarifvertraglichen Honorarsätzen vorsähen. In diesem Fall wäre dem Betroffenen (Bild-)Journalisten der Weg über die vertragliche Vergütungsanpassung gemäß § 32 UrhG von vornherein verwehrt, ohne dass er sich exakt auf die tarifvertraglichen Vergütungssätzen berufen könnte.

3. b) E. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, dass insoweit die Vergütungssätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) die gem. § 32 Abs. 2 UrhG angemessene Vergütung widerspiegeln.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.02.2008 (Bl. 170 ff.d.A.) dargelegt hat, handelt es sich bei den MFM-Vergütungssätzen nicht um Honorarempfehlungen oder gar verbindliche Vergütungssätze, sondern um Durchschnittswerte der für Bildnutzungen in der Vergangenheit gezahlten Honorare. Sinn und Zweck dieser Liste sei es, Bildanbietern und Bildnutzern eine Orientierungshilfe für ihre Preiskalkulationen an die Hand zu geben. Anwendung fänden diese Durchschnittssätze, so der Sachverständige, in der Regel auf auftragsunabhängig erstellte Fotos. Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Beklagten jedoch ausschließlich Auftragsarbeiten mit klar umrissenen Inhalten geliefert. Schon deshalb könne nicht auf die MFM-Vergütungssätze zurückgegriffen werden.

Dem folgt die Kammer. Neben den vom Sachverständigen angeführten Argumenten spricht aus Sicht der Kammer auch gegen die Anwendung der MFM-Vergütungssätze, dass es sich hierbei um Vergütungssätze handelt, die aufgrund der Kammer auch durch die Beweisaufnahme nicht deutlich gewordenen Gesichtspunkten bzw. Kriterien von der im Lager der Urheber stehenden Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing festgelegt werden. Von frei ausgehandelten Vergütungssätzen kann insoweit – im Gegensatz zu den Vergütungssätzen des Tarifvertrages – nicht ausgegangen werden.

3. b) F. Im Ergebnis hält die Kammer daher im Rahmen des ihr gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG eingeräumten Ermessens die vom Sachverständigen anhand des zeitlich jeweils gültigen Tarifvertrages ermittelten und aus dem Tenor Ziffer 1 ersichtlichen Vergütungssätze für angemessen.

3. b) Neben den tarifvertraglichen Bildhonorarsätzen steht dem Beklagten pro erschienenem Bild eine Servicepauschale von 11,00 DM bzw. 5,62 € zu.

3. b) Zwar sieht § 7c des Tarifvertrages vor, dass das tarifvertragliche Bildhonorar die Kosten der technischen Herstellung des angenommenen Bildes einschließt. Der Sachverständige hat insoweit in seiner mündlichen Anhörung jedoch ausgeführt, dass davon nicht erfasst sind Kosten einer eventuellen elektronischen Übermittlung. Für diese Übermittlung haben die Parteien ab dem 1. April 2000 eine Pauschale von 11,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart (vgl. Anlage B 13), dies entspricht 5,62 €.

3. b) Diese zwischen den Parteien frei vereinbarte Vergütung des mit der Onlineübermittlung verbundenen Mehraufwandes für den Kläger kann nach Überzeugung der Kammer nicht gemäß § 32 UrhG wegen Unangemessenheit angepasst werden. Denn die zwischen den Parteien vereinbarte Übertragungspauschale fällt bereits nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des § 32 UrhG. Dieser erfasst lediglich die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Übermittlungspauschale handelt es sich dagegen um eine Aufwandsvergütung für die technische Übermittlung, die von dem gesondert vereinbarten Nutzungsentgelt getrennt vereinbart und abgerechnet wurde.

3. b) Im Hinblick auf die noch nicht entschiedene Leistungsklage weist die Kammer darauf hin, dass umgekehrt die gezahlte Übertragungspauschale nicht mit dem vom Kläger aufgrund des angepassten Nutzungsentgeltes noch zu beanspruchenden Bildhonorar verrechnet werden kann. Wie der Sachverständige in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2008 dargelegt hat, sind in den tarifvertraglichen Vergütungssätzen nicht die Kosten der elektronischen Bildübermittlung enthalten, so dass diese in der vereinbarten Höhe von 5,62 € zusätzlich vom Kläger beansprucht werden können. Es wird daher im weiteren Verfahren erforderlich sein, dass der Kläger die im streitgegenständlichen Zeitraum erhaltene Gesamtzahlung von 109 536,76 € netto dahingehend konkretisiert, welcher Anteil auf Nutzungsentgelt und welcher auf die Übertragungspauschale entfällt.

3. c) Auch hinsichtlich der Veröffentlichung und damit der Nutzung der Fotos des Klägers im Rahmen des E-Paper-Angebots der Beklagten steht ihm ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 UrhG zu. Zwar handelt es sich hierbei aus Sicht der Kammer um eine eigenständige, von der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien nicht umfasste Nutzungsart. Allerdings hat der Kläger bereits unmittelbar nach dem Start des E-Paper-Angebots der Beklagten der Nutzung seiner Bilder im Rahmen dieses Angebotes mit seinem Schreiben vom 19.02.2004 (Anlage K 2) zumindest konkludent zugestimmt. Zwar hat er diese zusätzlich Nutzung seiner Fotos zum Anlass genommen, die Erhöhung seiner Bildhonorare zu fordern. Gleichwohl lässt sich der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 19.02.2004 nicht anders verstehen, als dass er der Nutzung seiner Bilder in den E-Paper-Ausgaben der Beklagten zugestimmt hat und lediglich anlässlich dieser zusätzlichen Nutzung über eine Honoraranpassung verhandeln wollte. Einen Inhalt dahingehend, dass der Kläger der Nutzung seiner Fotos im Rahmen des E-Paper-Angebotes der Beklagten ausdrücklich für den Fall widerspricht, dass eine Honoraranpassung nicht erfolgt, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.

3. c) Nachdem der Versuch des Klägers, für die zusätzliche Nutzung im Rahmen des E-Paper-Angebots der Beklagten ein höheres Bildhonorar zu erzielen, gescheitert ist, wurden die Fotos des Klägers mithin ohne Vergütung zusätzlich genutzt.

3. c) Ist die Höhe der Vergütung im Nutzungsvertrag nicht bestimmt, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Dies gilt auch dann, wenn ein Urheber mit einem Verwerter – möglicherweise konkludent oder durch schlüssiges Verhalten – die Nutzung von Werken vereinbart, ohne dass eine Gegenleistung hierfür überhaupt in Betracht kommt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 32 Rz. 10 m.w.N.). Dies kommt zwar im Wortlaut nicht unmittelbar zum Ausdruck, ergibt sich aber aus dem Leitbild des Urheberrechts (§ 11 Satz 2 UrhG), dem Schutzweck des § 32 UrhG, dem Ziel der Reform 2002, der Begründung zur jetzigen Normfassung (BT-Drucks. 14/8058, Seite 42: „Satz 2 ordnet bei fehlender Vergütungsabrede an, dass dann die angemessene Vergütung geschuldet ist“), sowie der Überlegung, das in aller Regel nicht von einer schenkweisen Einräumung von Nutzungsrechten auszugehen ist (Wandtke/Bullinger, a.a.O.).

3. c) Hiervon ist auch vorliegend nicht deshalb abzuweichen, weil die Beklagten nur sehr geringe Abonnentenzahlen hinsichtlich ihres E-Paper-Angebotes vorzuweisen haben. Wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, ist der Nutzen eines E-Paper-Angebots für einen Tageszeitungsverlag nicht ausschließlich an den Umsätzen, die mit diesem Angebot erzielt werden, zu messen. Tatsächlich dürfte die Fortführung dieses Angebots trotz sehr geringer Umsätze auch bei den Beklagten damit zu tun haben, dass ein innovativer Medienverlag ein solches Onlineangebot schlechterdings anbieten muss. Im Rahmen der Markteinführung und im Hinblick auf die nicht im Einzelnen vorhersehbare Entwicklung der Hardwareelemente, mit denen das E-Paper-Angebot von Tageszeitungen zukünftig abgerufen werden kann, ist das Angebot der Beklagten eher als Investition in die Zukunft als als aktuell rentables Geschäftsmodell anzusehen. Gleichwohl sind die tatsächlichen Nutzungszahlen des E-Paper-Angebotes insoweit bei der Bemessung einer angemessenen Nutzungsvergütung zu berücksichtigen, da auch die Marktverhältnisse Eingang in die Ermessensentscheidung finden müssen (vgl. BT-Durcks. 14/8058, Seite 43). Der Sachverständige hält insoweit unter Berücksichtigung der großen Anzahl von Fotos, den regionalen Gegebenheiten und dem Wissen um die Schwierigkeit der Durchsetzung höherer Sätze einen Nettobetrag von 15,00 € pro genutzten E-Paper-Foto für angemessen.

3. c) Dem folgt die Kammer. Insgesamt führt dies für den Zeitraum von etwas über einen Jahr zu einer zusätzlichen Vergütung des Klägers in Höhe von rund 11 000,00 € netto. Auch unter Berücksichtigung der geringen Abonnentenzahlen scheint dies der Gesamtsituation gerecht zu werden.

3. d) Soweit der Kläger (im Rahmen der Leistungsklage) auch Anspruch auf ein Ausfallhonorar nach erhöhten Sätzen begehrt, besteht ein solcher Anspruch nicht, da es auch insoweit an einer Vergütung für tatsächliche Nutzungen fehlt. Es mag sein, dass der Kläger für gelieferte, aber nicht veröffentlichte Fotos eine Vergütung erhalten hat. Ein Nutzungsentgelt, das ggf. gemäß § 32 UrhG anzupassen wäre, ist hierin jedoch nicht zu sehen.

II.
Ein Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung gegen die Beklagten Ziffer 1 besteht nicht.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass erster Ansprechpartner für jegliche Zusammenarbeit stets die Beklagte Ziffer 2 war und er stets ihr gegenüber abgerechnet habe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Mai 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie daher davon ausgeht, dass lediglich die Beklagte Ziffer 2 jeweiliger Vertragspartner war. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten Ziffer 1 ist nicht ersichtlich. Trotz Aufforderung der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 15. Mai 2007 hat der Kläger nicht substantiiert zu einzelnen Aufträgen vorgetragen, die möglicherweise durch Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 2 in Stellvertretung für die Beklagte Ziffer 1 erteilt wurden. Mangels substantiierten Vortrag muss die Kammer daher davon ausgehen, dass ausschließlicher Vertragspartner des Klägers die Beklagte Ziffer 2 war. Ein Vertragsanpassungsanspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 scheidet daher von vornherein aus.

III.
Der Kläger hat seine auf Vertragsanpassung gerichtete Klage mit derjenigen auf Leistung aus dem geänderten Vertrag verbunden. Für die Entscheidung über die Leistungsklage sind jedoch noch weitere Aufklärungen, u.a. hinsichtlich der von den Beklagten streitig gestellten Fotos (vgl. Anlagen B17 bis 20) sowie der konkreten Nutzung als Schwarz-Weiß- oder Farbabbildung, erforderlich, so dass die Kammer über die Klage auf Vertragsabänderung vorab durch Teil-Urteil gemäß § 301 ZPO entschieden hat.

Da die Beklagte Ziffer 1 ausdrücklich die Verantwortung für die Weitergabe der vom Kläger für die Sonderbeilage „Golf“ gelieferten Bilder an das Golfhaus A übernommen hat (Blatt 62 der Akten), kommen insoweit noch Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziffer 1 aus § 97 UrhG in Betracht, so dass die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1 nur hinsichtlich des Hauptantrages auf Vertragsanpassung abzuweisen war.

IV.
Die Kostenentscheidung bleibt ebenso wie die Entscheidung über die Leistungsklage dem Schluss-Urteil vorbehalten. Eine Erklärung des Teil-Urteils für vorläufig vollstreckbar kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Vollstreckung der erforderlichen Willenserklärung der Beklagten Ziffer 2 gemäß § 894 ZPO erfolgt. Danach gilt die Willenserklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Eine vorläufige Fiktion der Abgabe der Willenserklärung kommt schon denknotwendig nicht in Betracht.

(Unterschriften)