Leitsätzliches
Der Begriff des "Bildnisses" im Sinne von § 22 KUG setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Diese Voraussetzungen der Erkennbarkeit sind unter anderem dann nicht erfüllt, sobald die Person von hinten abgelichtet ist, Gesicht und Figur nicht erkennbar sind, er übliche Kleidung trägt oder eine Durchschnittsfrisur hat.LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 W 127/06
Entscheidung vom 5. September 2006
In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch ... beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.08.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.08.2006 (27 O 869/06) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der Begriff des „Bildnisses“ im Sinne von § 22 KUG setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört zwar nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder (etwa durch Retuschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text (vgl. BGH NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin I), oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (BGH GRUR 2000, 715 - Der blaue Engel; GRUR 1979, 732 - Fußballtor; GRUR 1973, 40 - Kunstflieger; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 22 KUG Rz. 3).
Diese Voraussetzungen sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht erfüllt, weil die Antragstellerin auf dem Foto nur seitlich von hinten abgelichtet ist, Gesicht und Figur nicht erkennbar sind, sie „Allerweltskleidung“ ohne identifizierende Merkmale und eine Durchschnittsfrisur (mittellanges schwarzes Haar) trägt. Damit fehlt es an Merkmalen, die sich aus dem Bild selbst ergeben und nur der Antragstellerin eigen sind (vgl. BGH GRUR 1979, 732, 733). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sicher ist, die Antragstellerin auf dem Foto erkannt zu haben. Zudem ist sie räumlich so weit entfernt vom ehemaligen Bundesaußenminister J… F… abgebildet, dass eine Verbindung zwischen den beiden Personen nicht erkennbar ist. Schließlich wird sie im Begleittext des Fotos nicht erwähnt, so dass auch von daher eine Zugehörigkeit zu J… F… nicht ersichtlich ist und die Antragstellerin - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nur als zufällig vorbeikommende Passantin erscheint.
(Unterschriften)