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Datenbankschutz für Bewertungsdatenbank einer Zahnarztplattform - LG Köln, Urteil vom 06.02.2008, Az.: 28 O 417/07

Leitsätzliches

Zum Urherberrechtlichen Schutz von Web 2.0- Inhalten: Das Internetportal ermöglicht den Usern, Bewertungen über Zahnärzte abzugeben. Die Gesamtheit der Bewertungen stellt eine Datenbank im Sinne des § 87 a) UrhG dar und diese sind für den Betreiber der Plattform urheberrechtlich geschützt. Andere Plattformen, die Bewertungen ohne Zustimmung des Betreibers übernommen haben, können auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Veröffentlichen von Bewertungsdatensätzen auf der Internet-Plattform eines konkurrierenden Unternehmens stellt eine systematische und planmäßige Übernahme der Datenbank dar, die den berechtigten Interessen des Datenbankhestellers zuwiderläuft (§ 87 b) Abs. 1 S. 2 UrhG).

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 6. Februar 2008

Aktenzeichen: 28 O 417/07

 


In dem Rechtsstreit

der M… GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn …, Düsseldorf,

Klägerin und Widerbeklagten,

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf,

gegen

die Mp … GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer …, München,
Beklagte und Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt …, Berlin,

wegen: Urheberrechtssache

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die  mündliche Verhandlung vom 19.12.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und den Richter Dr. …

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, die auf den Internetseiten "www.2te-….de" der Klägerin dargestellten und durch die Klägerin gespeicherten und systematisch und methodisch angeordneten Bewertungsdaten über die registrierten Zahnärzte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere wie auf der Internetseite "www.a….de" geschehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.641,96 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Sammlung von Zahnarztbewertungen durch die Klägerin.

Die Klägerin betreibt unter der Domain „www.2te….de" ein Internetportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander verglichen werden können. Das durch die Klägerin betriebene Internetportal ist dabei nach einem Auktionsprinzip aufgebaut. Der jeweilige Nutzer der Domain kann in das Portal einen Kosten- und Heilungsplan seines behandelnden Zahnarztes einstellen. Diesen Kosten- und Heilungsplan können sodann die bei der Klägerin als. Kunden registrierten Zahnärzte einsehen und sodann einen eigenen Kosten- und Heilungsplan mit der gleichen Leistung erstellen. Nach Ablauf des vorgegebenen Auktionszeitraumes werden dem jeweiligen Patienten sodann alle eingereichten Vorschläge der bei der Beklagten registrierten Zahnärzte vorgelegt. Der Patient kann dann aus diesen Angeboten einen Zahnarzt auswählen. Bei der Auswahl ist er jedoch nicht an das günstigste Angebot oder andere Auswahlkriterien gebunden.

Nach Abschluss der Behandlung hat der Patient die Möglichkeit, die durch den ausgewählten Zahnarzt erbrachten Leistungen nach bestimmten Kriterien und auch mittels eines Bewertungstextes zu bewerten. Diese Bewertungen werden sodann dem Mitgliedsnamen des jeweiligen Zahnarztes zugeordnet und können chronologisch nach Eingang oder aufgrund des Mitgliedsnamens des jeweiligen Zahnarztes abgerufen werden.

Der Zahnarzt, der aufgrund der „Auktion" bei der Klägerin eine Behandlung durchführt, führt neben einem grundsätzlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag darüber hinaus 20 % der Behandlungskosten an die Klägerin als Honorar für ihre Tätigkeit ab.

Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Internetportal, auf der nach dem gleichen Prinzip wie bei dem Portal der Klägerin ärztliche Leistungen miteinander insbesondere hinsichtlich des Preises verglichen werden können. Die Beklagte bietet ihren Dienst dabei nicht nur für den zahnärztlichen Bereich, sondern auch für weitere ärztliche Dienstleistungen an. Der Bereich der zahnärztlichen Leistungen ist dabei ähnlich strukturiert, wie die Plattform der Klägerin.

Die bei den Parteien registrierten Zahnärzte sind dabei teilweise identisch. Etwa 15 bis 20 Zahnärzte sind sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten registriert. Insgesamt sind bei der Klägerin ca. 800 Zahnärzte, bei der Beklagten hingegen ca. 80 Zahnärzte registriert.

In einer E-Mail vom 01.02.2007 teilte die Beklagten ihren Kunden mit, dass eine doppelte Registrierung bei Klägerin und Beklagten zulässig sei, nachdem die Klägerin diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertrat. Sie teilte weiter mit, dass Bewertungen auf der Homepage der Klägerin bei der Beklagten ebenfalls eingestellt werden könnten. Auf die als Anlage K4 vorgelegte E-Mail wird Bezug genommen.

Im Juni 2007 stellte die Klägerin fest, dass die Bewertungen von 12 Zahnärzten, die in der Bewertungsdatenbank der Klägerin eingetragen waren, wortgleich auch auf dem Portal der Beklagten eingestellt waren. Insgesamt handelte es sich um 233 von ca. 6.000 Bewertungen in der Datenbank der Klägerin.

Weitere 117 Bewertungen aus der Datenbank der Klägerin finden sich in leicht abgewandelter Form in der Datenbank der Beklagten.

Zu der Herkunft der vorgenannten Daten gibt die Beklagte in ihrem Internetportal an, dass diese aus einer Patientenbefragung stammten. Sie gibt hingegen nicht an, dass die Daten aus der Datenbank der Klägerin entnommen und teilweise abgeändert wurden.
Mit Schreiben vom 21.06.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 28.06.2007 zurück.

Die Klägerin behauptet, sie habe eine Bewertungsdatenbank mit erheblichen Kosten für Programmierung und Entwicklung durch die Firma W… Ltd. erstellen lassen. Allein die hierfür in Rechnung gestellten Positionen seien erheblich. Auch für die Wartung und Pflege der Datenbank ergäben sich erhebliche finanzielle und personelle Aufwendungen. Allein für die Konzeption der Datenbank habe sie 4.000,00 € aufwenden müssen. Weitere Kosten von ca. 5.000,00 € seien für die Pflege der Datenbank entstanden. Insoweit müsse jede Bewertung in ca. 5. Minuten überarbeitet und korrigiert werden. Insgesamt seien allein hierfür ca. 30.000 Minuten aufgewandt worden. Dies entspreche Lohnkosten von ca. 7.500,00 €.

Die Beklagte habe Bewertungsdatensätze von der Klägerin durch einfaches kopieren übernommen. Dies ergebe sich daraus, dass - was unstreitig ist - die gleichen Rechtsschreibfehler an zahlreichen Stellen zu finden sind. Jedenfalls sei auch die Quellenangabe nicht zutreffend.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei Rechteinhaber der Bewertungsdatenbank, die unter den Begriff der Datenbank im Sinne des § 87a UrhG falle. Die Daten seien aufgrund der - unstreitigen - Zuordnung zu dem jeweiligen Zahnarzt und der - ebenfalls unstreitig vorliegenden - chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs systematisch angeordnet. Die Elemente seien über den jeweiligen Zahnarzt auch abrufbar, so dass eine gezielte Abfrage möglich sei. Auch ergebe sich die systematische Anordnung daraus, dass sich Patienten - unstreitig - Auktionen aus bestimmten Postleitzahlenbereichen ansehen könnten und die entsprechenden Bewertungen der teilnehmenden Zahnärzte einzusehen sei.

Auch habe sie durch die Erstellung der Datenbanksoftware und die Pflege der Datenbank wesentliche Investitionen getätigt.

Die - unstreitige - Übernahme von ca. 350 Datensätzen stelle bereits die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank dar. Hier seien - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - alle Datensätze des jeweiligen Arztes kopiert worden, so dass hierin die Übernahme eines wesentlichen Teils zu sehen sei.

Sollte die Übernahme eines wesentlichen Teils nicht vorgelegen haben, so habe die Beklagte jedenfalls systematisch und wiederholt Vervielfältigungen vorgenommen, indem sie - unstreitig - die Datensätze für 12 Ärzte insgesamt übernommen habe. Dies widerspreche einer normalen Auswertung der Datenbank.

Letztlich sei der Unterlassungsantrag auch aufgrund des Wettbewerbsrechts zu untersagen, da die Übernahme gegen § 4 Nr. 9a, 10, 11UWG verstoße.

Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihr die vorprozessualen Abmahnkosten für die vorgerichtliche Abmahnung auf der Basis eines Streitwertes von 50.000,00 € und einer 1,3-fachen Gebühr zzgl. 20,00 € Unkostenpauschale und MwSt. in Höhe von insgesamt 1.641,96 € zustünden.

Nachdem die Klägerin eine Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.902,80 € teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie,

1.    die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf den Internetseiten "www.2te….de" der Klägerin dargestellten und durch die Klägerin gespeicherten und systematisch und methodisch angeordneten Bewertungsdaten über die registrierten Zahnärzte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere wie auf der Internetseite "www.a…¬.de" geschehen.

2.    Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.641,96 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte bestreitet die erheblichen Kosten für die Erstellung der Datenbank sowie die Beauftragung der Firma W… Ltd. mit Nichtwissen. Die Datenbank hätte ohne erhebliche Kosten mittels einer Freeware Software programmiert werden können. Die Kosten hierfür könnten sich auf 3.500,00 € bis 4.000,00 € belaufen. Auch für den Betrieb der Datenbank fielen keine wesentlichen Kosten an. So sei ein Aufwand von ca. 10 Minuten täglich für die Kontrolle der neuen Daten ausreichend. Alles Weitere laufe automatisiert ab. Gemessen an dem Umsatz der Klägerin, den sie auf ca. 400.000 € im Jahr schätze, seien die Kosten damit jedenfalls nicht wesentlich.

Soweit die Daten der Bewertungen übereinstimmten, hätte die jeweilige Zustimmung der Zahnärzte für die Übernahme vorgelegen. Die Daten seien auch nicht digital kopiert, sondern per Hand in das Bewertungssystem der Beklagten eingegeben worden.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass keine systematische Anordnung der Elemente der Klägerin erfolge. Die Daten seien nur durch die Verknüpfung mit dem jeweiligen Arzt verwertbar. Insoweit sei eine gezielte Abfrage nicht möglich.

Jedenfalls liege keine Übernahme eines wesentlichen Teils der Datenbank vor, da allenfalls 9 Prozent der Bewertungen übernommen worden seien. Auch sei durch das Abschreiben keine Entnahme der Daten aus der Datenbank der Klägerin erfolgt.

Soweit sich die Klägerin auf Anspruchsgrundlagen aus dem Bereich des UWG berufe, entfalte das Urheberrecht eine Sperrwirkung. Diese sei vorliegend nicht ausnahmsweise entfallen. Jedenfalls sei auch kein Anspruch aus Wettbewerbsrecht gegeben.

Die Beklagte rügt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln und ist der Auffassung, dass der Klageantrag nicht ausreichend konkret formuliert sei.

Die Beklagte hat wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen Widerklage erhoben. Die Kammer hat die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist - soweit sie nicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist - zulässig und begründet. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Auch ist der Klageantrag ausreichend konkret gefasst. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. Im Einzelnen:

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit bestimmungsgemäß im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln abrufbar war. Das Angebot der Beklagten richtet sich an Patienten bundesweit. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.).

Der von der Klägerin gestellte Antrag ist auch ausreichend konkret gefasst, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist (vgl. BGH in NJW 2000, 1792, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt jedoch der Klageantrag. Er ist auf das Verbot gerichtet, eine bestimmte Datenbank, nämlich die auf „www.2te-….de" zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben. Auch wird in der Antragsformulierung auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Eine weitere Konkretisierung des Antrages war nicht erforderlich. Insbesondere müssen die einzelnen Elemente der Datenbank anders als ggf. bei einer Computersoftware nicht zum Gegenstand des Antrages bzw. des Tenors gemacht werden, da die Verurteilung zu einer Unterlassung ein in die Zukunft gerichtetes Verbot postuliert. Würde lediglich auf die derzeit existierenden Datensätze einer ständig wachsenden Datenbank Bezug genommen, könnte ein ausreichendes Verbot nicht erreicht werden. In derartigen Fällen ist eine Verallgemeinerung in der Antragsformulierung sowie im Tenor eines Urteils - im Unterschied zu einer Software oder ggf. einer Datenbank, die nicht ständig ergänzt und erweitert wird - zulässig und geboten (vgl. Wild in Schricker, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rn. 98).

Auch wird durch den vorliegenden Tenor nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen, was Inhalt des Unterlassungstenors ist. Vielmehr orientiert sich die Formulierung am Rechtsschutzziel der Klägerin, da sie die Unterlassung hinsichtlich der Vervielfältigung und des öffentlich Zugänglichmachens begehrt.

Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG i.V.m. §§ 87a ff. UrhG hinsichtlich der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe der genannten Datenbank sowie ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen der GOA zusteht:

1.    Das Bewertungssystem der Klägerin ist eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Insbesondere die gemäß § 87 a UrhG geforderten wesentlichen Investitionen sind gegeben:

a.    Das streitgegenständliche Bewertungssystem stellt eine „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind" (§ 87 a Abs. 1 UrhG) dar.

Die in Bewertungssystem abrufbaren Bewertungen der einzelnen Zahnärzte stellen zunächst eine Sammlung von Daten oder anderen Elementen dar, die ferner auch voneinander „unabhängig" sind, die somit — was für das Element der „Unabhängigkeit" erforderlich ist (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 6) — voneinander getrennt werden und auch außerhalb der Bewertungsdatenbank isoliert noch von Bedeutung sein können. Denn jede einzelne Bewertung ist in ihrer Zuordnung zu einem Zahnarzt auch außerhalb der Datenbank zu verwerten. Schon hieraus ergibt sich insoweit nämlich die Information, wie ein bestimmter Patient sich von einem bestimmten Zahnarzt behandelt fühlte und ob der jeweilige Kostenplan eingehalten wurde.

Soweit die Beklagte hier vorträgt, dass die Daten nur in Kombination mit dem Zahnarzt eine Bedeutung haben können und die Bewertungen für sich genommen keine eigene Bedeutung haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Als Element in diesem Sinn anzusehen ist, was einzeln zugänglich ist (vgl. Dreier/Schulze, § 87a Rn. 6). Vogel (vgl. Schricker UrhG, 3. Auflage, § 87 a Rn. 8) schreibt hierzu folgendes:

„In Konsequenz dessen vermögen auch Elemente ohne Werkcharakter i.S.d. Vorschrift unabhängig voneinander sein, sofern ihnen- bei gebotener inhaltlich wertender Betrachtung und mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des Such- und Abfrageprogramms der Datenbank - ein eigenständiger Informationsgehalt zukommt, der verloren ginge, wenn die Elemente auseinander gerissen würden."

Daraus folgt, dass hier die jeweilige Bewertung eines Zahnarztes als Element im vorgenannten Sinn anzusehen ist. Eine weitere Aufspaltung kommt nicht in Betracht und soll durch das Merkmal der Eigenständigkeit auch gerade vermieden werden. So wurde auch die alphabetisch geordnete Sammlung von Telefonnummern als Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG angesehen (vgl. BGH in GRUR 1999, 923 - Tele-Info-0D). Auch hier sind nicht die einzelnen Daten, wie die Telefonnummer isoliert zu betrachten, da den einzelnen Nummern für den Nutzer der Datenbank nur durch die Zuordnung der Telefonnummern zu bestimmten Anschlussinhabern Bedeutung zukommt.

Auch sind die Daten nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien „einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich" (§ 87a UrhG). Einzeln zugänglich ist ein Element, wenn es isoliert aus der Datenbank abgerufen werden kann; bei elektronischen Datenbanken kommt es darauf an, ob die vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten dem Nutzer einen einzelnen Zugriff auf die unabhängigen Elemente ermöglichen (Urteil des Landgerichts Köln vom 18.11.2007, Az. 28 0 322/04, m.w.N.).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist von einer einzelnen Abrufbarkeit der Daten der Klägerin auszugehen. Die einzelnen Elemente der Datenbank sind zum einen chronologisch sortiert und können daher nach der Reihenfolge ihres Einganges abgerufen werden. Auch sind die einzelnen Bewertungen - was den Informationsgewinn für den Patienten ausmacht, der sich an einer „Ausschreibung" seiner Behandlung beteiligt - dem jeweiligen Zahnarzt zugeordnet und können unter Eingabe des Benutzernamens des Zahnarztes auf diesem Weg durch den jeweiligen Nutzer - im Regelfall der hilfesuchende Patient - einzeln eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein potentieller Nutzer sich durch die Eingabe einer Postleitzahl darüber informiert, welche Auktionen in der Vergangenheit in seinem Postleitzahlenbereich stattgefunden haben und wie die jeweiligen Patienten die Behandlung aufgrund des nach der Auktion zustande gekommenen Behandlungsvertrages einstufen. Hierdurch hat der Nutzer die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten einer Auktion und die Zufriedenheit der bisherigen Kunden einzuschätzen und auf diese Weise auch dieses Ergebnis in seine Erwägungen einzubeziehen.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich darüber hinaus, dass die Daten systematisch angeordnet sind. Unter „systematischer Anordnung ist dabei jede Gliederung nach logischen oder sachlichen Zusammenhängen zu verstehen (Hertin in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 a Rn. 4; Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 a Rn. 6). Grundlegende systematische Ordnungsprinzipien sind die alphabetische, numerische, geografische oder chronologische Anordnung sowie eine Kombination dieser Prinzipien; hohe Anforderungen sind jedoch an die sachliche Gliederung nicht zu stellen, da nur solche Datensammlungen vom Schutz ausgeschlossen werden sollen, bei denen der Zufall eine Rolle spielt (Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87a Rn. 13). „Methodische" Anordnung daher bedeutet jedwede planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks (Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da - wie dargelegt - eine chronologische Reihenfolge nach dem Eingang der jeweiligen Bewertungen gegeben ist und die Anordnung sich im Übrigen an Postleitzahlenbereichen orientiert. Auch sind die Bewertungen jeweils dem bewerteten Zahnarzt zugeordnet.

b. Die Klägerin hat - schon unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages -wesentliche Investitionen getätigt.

Insofern kann nicht auf die Kosten der erstmaligen Datenerhebung abgestellt werden. Unmaßgeblich ist folglich der Aufwand der Datengewinnung. Da die §§ 87a ff. UrhG ihrerseits auf der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABI. EU Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20 ff.) beruhen, sind nämlich ergänzend im Wege richtlinienkonformer Auslegung die maßgeblichen Regelungen der Richtlinie zu berücksichtigen. Der Begriff der „Investitionen" ist insofern unklar, weil nicht genau geregelt ist, welche Investitionen bei § 87a Abs. 1 UrhG berücksichtigungsfähig sind. Ferner ist der weitere Begriff der „Wesentlichkeit" offen und vom europäischen und deutschen Gesetzgeber nicht ausgestaltet (vgl. 40. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG und Gesetzesbegründung bei BR-Drucks. 966/96, S. 47). Insofern sind aber eben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH — die die frühere Rechtsprechung der Kammer im Urt. v. 25.8.1999 — 28 0 527/98, CR 2000, 400 ff. teilweise überholt — Kosten der Datenerhebung sowie der (erstmaligen) Überprüfung der Daten auf inhaltliche Richtigkeit im Vorfeld der eigentlichen Datenbankerstellung nicht berücksichtigungsfähig (vgl. als leading case EuGH, Urt. v. 9.11.2004 — C¬203/03, GRUR 2005, 244, 247 f. — BHB-Pferdewetten und ferner Urt. v. 9.11.2004 — C-338/02, GRUR 2005, 252 - — Fixtures Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 — C 444/02, GRUR 2005, 254 — Fixtures Fußballspielpläne II; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371 f.). Zwar sorgt dies in Randbereichen für Unklarheiten (vgl. auch Hoeren, MMR 2005, 34 f.), ist aber im Kern überzeugend.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze erfordert das Merkmal der „wesentlichen Investition" anerkanntermaßen nur einen gewissen Minimalaufwand, so dass — weil die Richtlinie gerade auch kleinere Datenbankhersteller schützen soll — keine überzogenen Anforderungen an den Investitionsumfang zu stellen sind (vgl. Sendrowski, GRUR 2005, 369, 373 m.w.N. und Kammer, Urt. v. 25.8.1999 — 28 0 527/98, CR 2000, 400, 401; Urt. v. 2.12.1998 — 28 0 431/98, CR 1999, 593, 594).

Diese Anforderungen hat die Klägerin erfüllt. Unstreitig werden die einzelnen Datensätze vor der Freigabe und der Einstellung in die Datenbank durch Mitarbeiter der Klägerin einzeln überprüft. Hierdurch stellt die Klägerin sicher, dass die Bewertungen ihrem Bewertungsmaßstab entsprechen und keine Schmähungen o.ä. enthalten. Auch nimmt die Klägerin teilweise Änderungen vor, bevor die Bewertungen in die eigentliche Datenbank eingestellt werden. Da bei der Beschaffung von Daten die einschlägigen Investitionen aber gerade in der sichtenden, beobachtenden und auswertenden Tätigkeit des Herstellers liegen (vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87a, Rn. 28), ist alleine aufgrund dieser lediglich im Umfang bestrittenen Tätigkeit von einer wesentlichen Investition auszugehen.

Für die vorgenannte Tätigkeit fällt unstreitig Arbeitszeit von Mitarbeitern der Klägerin an. Ob die Arbeitszeit hierbei tatsächlich - wie von der Klägerin vorgetragen - mit 30.000 Minuten zu beziffern oder darunter anzusetzen ist, wie die Beklagte meint, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls liegt eine erhebliche Zahl verschiedener Datensätze vor, die jeweils auf das Übereinstimmen mit den vorgegebenen Bewertungskriterien überprüft werden müssen. Auch muss der Text der Bewertungen, der häufig auch angefügt ist, durch einen Mitarbeiter gelesen werden. Selbst wenn insoweit eine kurze Bearbeitungszeit für jeden einzelnen Datensatz zugrundegelegt wird, benötigen die Mitarbeiter der Klägerin für die Durchsicht der Daten von insgesamt rund 6.000 Bewertungen erhebliche Zeit, für die die Klägerin eine Vergütung zahlen muss
.
2.    Ob aufgrund der geltend gemachten Übernahme nur eines Teils der Datensätze eine Übernahme eines wesentlichen Teils der Datenbank erfolgt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt eine wiederholte und systematische Übernahme ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte vor (§ 87 a Abs. 1 S. 2 UrhG).

Dass die Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen wurden, ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. So hat die Beklagte lediglich bestritten, die Daten digital kopiert zu haben. Sie behauptet, sie habe die Daten abschreiben lassen. Jedoch stellt auch dies eine Vervielfältigung im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG dar. Das Recht der Vervielfältigung nach § 87b Abs. 1 UrhG entspricht inhaltlich dem Recht der Entnahme als der ständigen oder vorübergehenden Übertragung des Inhaltes der Datenbank auf einen anderen (elektronischen oder analogen) Datenträger, ungeachtet der dafür verwandten Mittel und ungeachtet der Form der Entnahme (vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87b Rn. 15). Auch kommt es für den Begriff der Vervielfältigung nicht darauf an, welche digitale oder analoge Vervielfältigungstechnik in Rede steht, ob eine Formatänderung erfolgt oder ob ein Wechsel des Trägermediums stattfindet (vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87b Rn. 21). Daher liegt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch im Abschreiben der Bewertungsdatensätze ein Vervielfältigen gemäß § 87b Abs. 1 UrhG, der auch mit dem Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG übereinstimmt (vgl. Dreier/Schulze § 87b Rn. 4).

Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten, sie habe die Daten durch Abschreiben übernommen, nicht ausreichend substantiiert. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte die Daten auf digitalem Weg kopierte. Die Klägerin hat dargelegt, dass zahlreiche Rechtsschreibfehler, die sich in der Datenbank der Klägerin befinden, mit in die Datenbank der Beklagten aufgenommen wurden. Dies bestreitet die Beklagte nicht. Auch eine Begründung dafür, dass zahlreiche Rechtschreibfehler bei der Übernahme „abgeschrieben" wurden, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

Unabhängig von der Frage, ob ein wesentlicher Teil der Datenbank der Klägerin übernommen wurde, liegt durch die vorgenannte Vervielfältigung jedenfalls eine wiederholte und systematische Übernahme vor. Eine wiederholte und systematische Vervielfältigung ist gegeben, wenn eine Übernahme von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorgenommen wurde, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft und/oder die die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt (§ 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte versandte unstreitig eine E-Mail an Zahnärzte, die als Kunden ihres Portals in Betracht kamen. In dieser E-Mail bot die Beklagte den Zahnärzten an, die jeweiligen Bewertungen der Zahnärzte aus der Datenbank der Klägerin zu übernehmen. Sie führte aus, dass sich ihre Kunden für die Übernahme wegen der rechtlich einwandfreien Vorgehensweise an die Beklagten wenden mögen.

Tatsächlich übernahm die Beklagte sodann - ggf. mit Zustimmung der Zahnärzte und Patienten, die die Bewertungen abgegeben haben - alle Bewertungen des jeweils interessierten Zahnarztes. Die Beklagte übertrug folglich jeweils, sobald sie einen Zahnarzt als Mitglied gewonnen hat, dessen Bewertungsdaten aus der Datenbank der Klägerin in ihre eigene Datenbank. Damit kann keine Übernahme der Daten im Rahmen einer einmaligen Übertragung erfolgt sein. Vielmehr wurden die Daten für den jeweiligen Zahnarzt nach dessen Anmeldung und Bitte, die Bewertungen zu übernehmen, von der Beklagten in ihre Datenbank übertragen. Dies wollte die Beklagte ausweislich der vorgenannten E-Mail auch fortsetzen, da sie gerade anbot, die Daten jeweils für den einzelnen Arzt zu übernehmen. Dies stellt eine systematische Übernahme dar, da sie aus Sicht der Beklagten planmäßig erfolgt (vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87b Rn. 32). Auch das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Übernahme ist erfüllt, da - wie dargelegt - die Bewertungsdaten für jeden Zahnarzt gesondert übernommen wurden. Die Art der Auswertung der Datenbank läuft auch der normalen Auswertung der Datenbank der Klägerin zuwider. Die normale Auswertung beschränkt sich darauf, dass die Patienten, die sich an dem Portal der Klägerin beteiligen wollen, einen Eindruck von dem jeweiligen Zahnarzt bzw. insgesamt dem Angebot der Klägerin erhalten können. Dafür ist ein Kopieren der Datensätze eines einzelnen Zahnarztes nicht erforderlich. Auch läuft sie den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers zuwider, da dieser seine Investitionen nicht getätigt hat, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, ihr eigenes geschäftliches Modell mit Hilfe der von der Klägerin eingegebenen Daten zu vervollständigen.

Durch das Einstellen der Datenbank in ihre Onlineplattform hat die Beklagte die Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG auch öffentlich wiedergegeben, ohne dass ihn hierzu von der Klägerin als der Berechtigten die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden wären.

4.    Die für die Unterlassungsverpflichtung erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert (vgl. statt aller: Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 41, m.w.N.).
5.    Die Klägerin hat schließlich auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Abmahnkosten ihres Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte schuldet die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers durch den Verletzten stellt ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m.w.N.).

Die Gebührenforderung ist nach der teilweisen Rücknahme zutreffend berechnet worden. Zugrunde zu legen war - wie von der Klägerin nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch geltend gemacht - hinsichtlich der Abmahnung eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz. Der vom Kläger angesetzte Geschäftswert war mit bis 50.000,00 € zu bemessen. Dies ergibt zzgl. der Unkostenpauschale von 20,00 € und der MwSt. die Klageforderung. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 709 ZPO.

Streitwert:    50.000,00 €

(Unterschriften)