Leitsätzliches
Ein Armreifen in Gestalt eines Panthers ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst und so begeht ein Auktionshaus gegenüber der Schöpferin eine Urheberrechtsverletzung, wenn das Auktionshaus eine nicht autorisierte Nachbildung dieses Schmuckstückes sowohl im Internet als auch in ihrem Katalog den entsprechenden Verkehskreisen und damit nicht lediglich im privaten Bereich vorstellt und anbietet. Auch Naturnachbildungen sind einem urheberrechtlichen Kunstwerkschutz zugänglich, sofern diese eine gewisse eigenschöpferische Originalität aufweist und eben nicht nur eine schlichte kunsthandwerkliche Leistung darstellt.OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 11 U 49/03
Entscheidung vom 22. März 2005
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer (2/6 O 467/02) – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wegen des Anbietens und/oder Verbreitens eines im Klageantrag näher bezeichneten Schmuckstückes im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen Verletzung ihrer Urheberrechte und wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.
Die Klägerin gehört zur A-Gruppe und vertreibt unter anderem Schmuckstücke aus einer unter dem Namen „X“ zusammengefassten Schmucklinie. Leitmotiv dieser Serie ist ein lebensnah nachgebildeter Panther mit einem kleinen grünen Smaragdauge, der einzeln oder in einer Serie von eng hintereinanderlaufenden Tieren als Kette, Anhänger, Brosche oder Armreif – teils in Gold, teils in Silber, mit oder ohne Brillantbesatz – angeboten wird (vgl. Bl. 17 – 21 d. A.). Ein ähnliches Panthermotiv findet sich auch in der A – eigenen und schon zuvor entwickelten Schmucklinie „Y“ (vgl. Bl. 22 – 24 d. A.).
Die Beklagte betreibt ein Auktionshaus und versteigert im Kundenauftrag oder auch in eigener Verantwortung Waren aller Art, darunter in bedeutendem Umfang Uhren und Schmuck. In ihrem Katalog „Auktionen 05/2002“ bot sie auf Seite 116 – Abbildung 1429 – einen vollständig mit Brillanten besetzten Armreifen an, der mehrere ineinander verschlungene und hintereinander laufende Panther darstellt (vgl. Bl. 26, 27 d. A.). Dieses Schmuckstück war auch auf der Homepage der Beklagten im Internet zur Auktion angeboten worden. Der Armreif war nicht – wie dies bei A üblich ist – mit einem Herkunftsvermerk versehen (vgl. Bl. 28 – 30 d. A.).
Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung Angaben zur Herkunft des streitgegenständlichen Armreifes gemacht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils des Auskunftsantrages (Klageantrag zu III 1. der Klageschrift) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29.01.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z1 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 06.06.2003, Bl. 103 f. d. A.) hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 06.08.2003 zugestellte Urteil vom 02.07.2003 hat die Beklagte am 05.09.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.11.2003 an diesem Tag begründet.
Mit ihrer Berufung wehrt sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung und meint zunächst, die Beurteilung der Frage, inwieweit Urheberrechtsfähigkeit überhaupt vorliege, könne nur durch einen Sachverständigen vorgenommen werden. Im Übrigen sei die Verbindung von Einzelteilen Standard im Schmuckdesign. Eine individuelle Gestaltungshöhe liege nicht vor, weil, wie im Einzelnen dargelegt, Vorbilder für derartige Aneinanderreihungen schon in der Antike zu finden gewesen seien. Eine direkte Verbindung von Tieren sei seit langem vorbekannt gewesen. Die Klägerin habe den bekannten Panther von C ohnehin im Wesentlichen übernommen.
Außerdem könne sie - die Beklagte – aber auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil sie lediglich Vermittlerin und damit nicht einmal Störerin gewesen sei. Sie habe ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Einlieferer, jeweils Privatleute, vermittelt. Deshalb habe sie schon aus diesem Grund nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt und sei nicht verantwortlich.
Eine gegenteilige Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2004 (I ZR 304/01 – „Internet-Versteigerung“), zumal der dortige Sachverhalt mit dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Auktionsangebot in keiner Weise vergleichbar sei.
Die Beklagte beantragt, zu erkennen:
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2003 – Az.: 2/6 O 467/02 – wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und führt nochmals
Darüber hinaus sei die besondere Befestigung der Tierkörper, wie sie bei dem fraglichen Schmuckstück erstmals in dieser Form vorgenommen und im Einzelnen von ihr beschrieben worden sei, neben den sonst beschriebenen und zur Urheberrechtsfähigkeit führenden Merkmalen des Armreifes von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie ein konstruktives Problem in neuartiger Form löse. Die in der bisher bekannten Serie „Y‘“ gewählte Befestigungsart von hintereinander laufenden Tieren sei in diesem Fall gerade nicht gewählt worden. Vielmehr sei eine eigenständige und neue, gleichfalls eigentümliche und eigenschöpferische Verbindungsweise kreiert worden. Da auch die Entgegenhaltungen der Beklagten nicht vorbekannt und andererseits unbeachtlich seien, insbesondere die andere Farbe der Verletzungsform nicht für die Beklagte streite, und allein schon die unmittelbare Befestigung der Tiere miteinander eine urheberrechtlich zu schützende Leistung darstelle, sei das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden.
Letztlich sei das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 – Internetversteigerung – nicht einschlägig, denn die Beklagte habe u. a. ihre druckschriftlichen Kataloge im geschäftlichen Verkehr verbreitet, so dass sie mit einem Internetprovider nicht vergleichbar sei. In einem dieser druckschriftlichen Kataloge sei die angegriffene Ausführungsform abgebildet gewesen, der zugehörige Text stamme von der Beklagten. Sie habe deshalb nicht nur „im Vorübergehen“ eine Anzeige zur Veröffentlichung entgegengenommen oder ein Angebot „durchgeleitet“, sondern ein teures Schmuckstück eingehend untersucht, dieses unter Verwertung des Untersuchungsergebnisses beworben und sodann zur Versteigerung angeboten. Dies könne nur als Teilnehme an einer Urheberrechtsverletzung bzw. einem wettbewerbswidrigen Verhalten angesehen werden, so dass sie insgesamt zu Recht verurteilt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster und zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Mit Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 und 2 RBÜ in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1 S. 1, 96 Abs. 1, 31 Abs. 3, 15, 17 UrhG gegen die Beklagte zusteht. Als französisches Unternehmen genießt die Klägerin nach Art. 5 RBÜ die gleichen Rechte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz Inländern zur Verfügung stellt. Auch wenn nach diesem Gesetz Träger des Urheberrechts nur natürliche Personen sein können, wird für Personen in Dienst- und Arbeitsverhältnissen jedoch vermutet, dass diese alle ihnen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit zustehenden Urheberrechte ausschließlich zur Nutzung ihrem Arbeitgeber übertragen haben. Hierauf hat sich auch die Klägerin berufen und die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt.
Soweit sie allerdings der Auffassung ist, den hier fraglichen Schmuckstücken, insbesondere dem Armreifen, wie er aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, komme kein urheberrechtlicher Schutz zu, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Schmuckstück aus der Linie „X“, bei dem die detailreich nachgebildeten Panther in einer Art „Prozession“ hintereinander und leicht ineinander verschlungen dargestellt werden, um ein urheberrechtsfähiges Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt.
Im Gegensatz zu Gewerken der „ reinen“ (zweckfreien) Kunst hat die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, seit jeher allerdings höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt, als dies bei der sog. „Kleinen Münze“, die auch bei zweckfreier Kunst angewandt wird, der Fall ist. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht besteht kein Wesens-, sondern lediglich ein gradueller Unterschied (vgl. BGHZ 50, 340, 350 – Rüschenhaube). Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, also dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben muss, ist für die Urheberrechtsfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d. h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 94, 276, 287 – Inkassoprogramm; BGH GRUR 1983, 377, 378 – Brombeermuster; GRUR 1995, 581 f. – Silberdistel).
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die fraglichen Schmuckstücke in der Form der ineinander verschlungenen und mit den Körpern verbundenen Panther ein Gebrauchszwecken dienendes (kunst)gewerbliches Erzeugnis oder – mit Brillantbesatz – ein wertvolles Schmuckstück darstellt und damit dem Bereich der angewandten Kunst und nicht der „reinen“ (zweckfreien) Kunst zuzurechnen ist. An die erforderliche Gestaltungshöhe sind deshalb etwas höhere Anforderungen zu stellen.
Eine in diesem Sinne hinreichende schöpferische Gestaltungshöhe hat das Landgericht jedoch mit Recht angenommen.
Auch Naturnachbildungen – wie hier ein Panther – sind einem urheberrechtlichen Kunstwerkschutz grundsätzlich zugänglich (vgl. z. B. BGH GRUR 1986, 458, 459 – Oberammergauer Passionsspiele I). Dabei darf sich die Nachbildung nach dem Vorbild der Natur allerdings nicht als eine schlicht kunsthandwerkliche Leistung darstellen, sondern verlangt eine gewisse eigenschöpferische Originalität.
Dies lässt sich nach dem vorgelegten Bildmaterial bereits aus der Ausgestaltung der Tierkörper entnehmen, die nicht lediglich eine reine Übernahme des bekannten C-Panthers darstellt. Auch wenn die Bewegung und das Aussehen eines Panthers weitgehend durch die Natur vorgegeben sind, lassen sich in der hier vorliegenden Gestaltung durchaus Verfremdungen feststellen, die den Gesamteindruck maßgeblich prägen. Die konkrete Gestaltung des Panthermotivs gerade bei dem streitgegenständlichen Armreif, aber auch insgesamt bei der Schmucklinie „X“, geht über eine bloße naturnahe Abbildung von Pantherkörpern hinaus. Eigentümlich und über das rein Handwerkliche hinausgehend ist vor allem die einem Reigen vergleichbare Aneinanderreihung von einzelnen sich dynamisch bewegenden und einander berührenden Panthern. Die einzelnen Körper sind filigran herausgearbeitet und stehen konstruktiv nur durch die über- und hintereinander liegenden Körperteile Kopf, Schwanz und Beine in einer leichten Verbindung miteinander. Dies wird auch deutlich bei Betrachtung des vorbekannten Formenschatzes, vor allem auch der A – eigenen Gestaltung „Y“. Die Schmuckstücke dieser Serie zeigen ebenfalls eine Reihe umlaufender Panther, die allerdings auf einem reliefartigen Hintergrund angeordnet und von einer unteren und oberen Borde beschränkt sind. Dabei wirken diese Schmuckstücke vergleichsweise schwer und haben deutlich größere Ausmaße. Einen nahezu gegenteiligen Eindruck vermittelt dagegen die Gestaltung der Schmuckstücke aus der Serie „X“. Dabei wird ausdrücklich auf einen reliefartigen Hintergrund und eine einengende obere und untere Borde verzichtet. Der stilisierte Bewegungsablauf der einzelnen Tiere mit jeweils weit ausgreifendem linken Vorderbein erscheint leichter und lebendiger als bei bisherigen Gestaltungen.
Das dabei gefundene Motiv bildet zugleich die Grundlage für die Lösung der bei Armreifen notwendigerweise auftretenden konstruktiven Probleme. Bei den Panthern der Serie „Y“ sind die Tiere noch mehrfach wiederholt hintereinander angeordnet und wahren ein wenig Abstand zueinander. Dem gegenüber bilden die aufeinanderfolgenden Panther der Gestaltung „X“ eine erkennbare Einheit. Die Tiere erscheinen durch ihre körperliche Verbindung gewissermaßen zusammengefügt.
Gerade aber die Verbindung der Tiere miteinander, die, wie die Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, in verschiedenen Formen möglich ist und in der Serie „Y“, wie beschrieben, in anderer Form vorgenommen wird, ist in der Schmucklinie „X“ in einer bisher nicht bekannten außergewöhnlichen konstruktiven Form gelöst. Zusammen mit der übrigen Gestaltung führt dies aber nach dem Gesamteindruck zur Annahme der erforderlichen Gestaltungshöhe.
Dies um so mehr, als die Gestaltung des Panthermotivs über die Darstellung der aus dem Hause A stammenden Schmucklinie „Y“ und anderer vorbekannter Panthermotive weit hinausgeht und im Vergleich dazu weitere eigenschöpferische Züge aufweist. Während bislang die prozessionsartig streng hintereinander aufgereihten und im Halbprofil reliefartig ausgebildeten Einzeltiere deutlich an in der Kunstgeschichte vorbekannte Tierprozessionen angelehnt sind, stellt sich die Schmucklinie „X“ durch die ineinander verschlungenen Tierkörper und deren Befestigung aneinander gewissermaßen als eine „Weiterentwicklung“ und neuartige besonders eigentümliche Schmuckgestaltung dar. Gerade die hier gefundene Aneinanderreihung war auch in den prägenden Gestaltungsmerkmalen weder vorbekannt noch einem Durchschnittsgestalter ohne weiteres zugänglich.
Im Übrigen sind ohnehin die „Entgegenhaltungen“ der Beklagten, die nach ihrem Vorbringen bis in die Antike zurückreichen sollen, weder einschlägig noch lassen sie sich als ein dem vorliegenden Entwicklungsstand vorbekannter Formenschatz ansehen. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung, in der sie sich im Einzelnen mit den Entgegenhaltungen der Beklagten, die ohnehin erst im Berufungsverfahren vertieft worden sind, auseinandersetzt, nachvollziehbar, so dass der Senat auch insoweit ohne die Hinzuziehung eines Kunstsachverständigen eine eigene Beurteilung vornehmen konnte.
Ist damit von einem urheberrechtlichen Schutz des fraglichen Schmuckstückes der Serie „X“ auszugehen, hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch mit Recht festgestellt, dass die Zeugin Z1 als Schöpferin dieser Schmucklinie anzusehen ist und auch die von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegte Zeichnung geschaffen hat. Sie hat im Übrigen ihr Einverständnis zum weltweiten Vertrieb ihrer Entwürfe und Werke erteilt, so dass die Klägerin berechtigterweise entsprechende Ansprüche geltend macht. Die Beklagte hat dies ohnehin nicht in Abrede gestellt.
Bei dem von der Beklagten in ihrem Katalog und im Internet angebotenen Armreif handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um eine nicht autorisierte Nachbildung des Armreifs aus der Serie „X“. Auch die Klägerin bietet, wie dargestellt, ein Modell an, das – wie die angegriffene Ausführungsform – vollständig mit Brillanten besetzt ist. Das wesentliche und den Kern des Werkes bildende Motiv, die frei gestalteten, reigenartig und nur mit einzelnen Körperteilen leicht miteinander verschlungenen Pantherkörper werden dabei in nahezu identischer Form wiedergegeben und übernommen. Kleine Abweichungen in Fuß- oder Kopfstellung fallen für den maßgeblichen Gesamteindruck der Gestaltung nicht ins Gewicht. Dies gilt auch für die Verwendung von geschwärztem Gold als Grundmaterial, weil dies nicht zu einem ästhetisch abweichenden Gesamtbild führt. Abgesehen davon wird auch für die Serie „X“ unterschiedliches Material verwendet.
Letztlich kann auch das Fehlen des kleinen grünen Auges nicht zu der Annahme führen, eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor. Denn die fraglichen Schmuckstücke erhalten ihr eigentümliches Gepräge durch die markante Ausgestaltung der ineinander verschlungenen Pantherfiguren und insbesondere deren filigrane Ausgestaltung sowie die neuartige Verbindung. Das grüne Auge ist zwar ein typisches, aber nicht den Gesamteindruck maßgeblich prägendes gestalterisches Detail.
Soweit die Beklagte selbst die Auffassung vertreten hat, es habe sich wohl um ein A-Originalschmuckstück gehandelt, kann dies nicht dazu führen, ihre Verantwortlichkeit zu verneinen. Wie sie ebenfalls selbst dargestellt hat, ergeben sich erkennbare Abweichungen und vor allem fehlt der für A - Originale übliche Herstellerhinweis, was der Beklagten als erfahrenem Auktionshaus gerade im Bereich Schmuck bekannt gewesen ist.
Danach kann ihrer Ansicht, sie sei entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Internetversteigerung – weder als Mittäterin, Teilnehmerin noch als Störerin anzusehen, ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Klägerin selbst als täterschaftlich handelnde Verletzerin anzusehen. Denn sie hat das fragliche Schmuckstück sowohl in ihrem Katalog als auch im Internet entsprechend einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt und angeboten, so dass zunächst nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe lediglich im „privaten“ Bereich ihre Tätigkeit wahrgenommen. Es genügt für § 17 Abs. 1 UrhG bereits das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 113, 159, 161 – Einzelangebot). Die Verbreitungshandlung beginnt bereits mit vorbereitenden Maßnahmen, mit denen das Werk in Prospekten o. ä. Werbemitteln angeboten wird. Dabei ist der Vorgang des Anbietens rein wirtschaftlich zu verstehen, wobei das bloße Angebot genügt, es muss nicht zum Erfolg geführt haben (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 17 UrhG, Rdnr. 11 ff. m.w.N.).
Zwar könnte die Beklagte dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie lediglich an einer Veräußerung von einer Privatperson an eine andere Privatperson mitgewirkt hätte. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Beklagte hat ersichtlich im geschäftlichen Verkehr gehandelt, weil sie selbst in ihrem eigenen Interesse als Gewerbetreibende aufgetreten ist und bei der vorgesehenen Vermittlung des streitgegenständlichen Schmuckstückes die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 UrhG erfüllt hat. Nach den vom Landgericht getroffenen und von der Beklagten im Wesentlichen nicht in Abrede gestellten Feststellungen hat die Beklagte dadurch die Rechte der Klägerin täterschaftlich verletzt, weil sie das fragliche Schmuckstück in ihrem Katalog und im Internet angeboten und damit bereits zu einer urheberrechtlich relevanten Handlung selbst alles Notwendige beigetragen hat. Darauf, ob der beim Warenabsatz Handelnde in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung tätig geworden ist oder nur als Vermittler, kommt es dabei nicht maßgeblich an (vgl. zur Frage der Verantwortlichkeit in diesem Sinne auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2004, Az.: 6 U 50/03 sowie den Beschluss des BGH dazu vom 13.10.2004, Az. I ZR 58/04).
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr maßgeblich auf die in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs „Internetversteigerung“ angesprochenen Fragen einer möglichen Störerhaftung und deren Folgen an.
Liegt danach allein durch das Angebot für die Versteigerung und damit die Vermittlung des fraglichen Schmuckstückes eine eigene Urheberrechtsverletzung der Beklagten vor, stehen der Klägerin dem Grunde nach auch Schadenersatzansprüche aus § 97 UrhG gegen die Beklagte zu. Denn diese handelte jedenfalls fahrlässig, weil sie hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei dem fraglichen Schmuckstück um die nahezu identische Nachbildung eines Amodells handelt. Die Beklagte ist seit vielen Jahren im Auktionsgeschäft tätig und gerade bei einem Wiederverkäufer bzw. gewerblichen Vermittler von gebrauchtem Schmuck gehört eine gesicherte Expertise über die Gestaltungen berühmter schmuckherstellender Firmen, wie der Klägerin, zu den maßgeblichen Anforderungen, die an einen sorgfältigen Kaufmann zu stellen sind. Im Übrigen hat die Beklagte selbst vorgetragen, ihr sei Schmuck aus dem Hause A ohne weiteres bekannt, zumal ihr eine Referenzliste dieses Unternehmens vorliegt, die ihr den Vergleich der in der Klageschrift vorgelegten und der in der Referenzliste erwähnten Schmuckstücke und Referenznummern ermöglicht hätte. Darüber hinaus ist ihr nach ihren eigenen Angaben bekannt, dass die Fa. A Schmuckstücke mit einem Panthermotiv vertreibt und diese jeweils mit einem Herstellerhinweis versehen sind. Gerade bei dieser Sachlage hätte sie aber eine entsprechende Überprüfung vornehmen müssen und dabei erkennen können, dass eine Übernahme des Schmuckstückes mit den entsprechenden Motiven vorliegt. Die Beklagte hat jedoch den streitbefangenen Armreif schlicht in ihren Katalog übernommen und den Text dazu selbst gestaltet. Sie hat deshalb nicht nur „im Vorübergehen“ etwa eine Anzeige zur Veröffentlichung entgegengenommen oder ein Angebot „durchgeleitet“, sondern ein von ihr eingehend geprüftes teures Schmuckstück, das sie zunächst selbst sogar als ein Original angesehen hat, unter Verwertung des Untersuchungsergebnisses beworben und zur Versteigerung angeboten. Bei der notwendigen eingehenden Überprüfung wäre ihr jedoch aufgefallen, dass es sich nicht um ein Original - A Schmuckstück, sondern eine unzulässige Nachahmung handelt.
Die weitergehenden Ansprüche auf Auskunft sind entsprechend den zutreffenden Darlegungen im landgerichtlichen Urteil, denen der Senat folgt, ebenfalls begründet.
Im Übrigen wäre die Beklagte nach der dargestellten rechtlichen Beurteilung auch hinsichtlich des teilweise erledigten Auskunftsanspruches voraussichtlich unterlegen gewesen, so dass ihr auch insoweit zu Recht die Kosten auferlegt worden sind.
Nach Sachlage war deshalb die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
(Unterschriften)