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Anbieten eines erst zwei Wochen alten Films via Filesharing stellt gewerbsmäßiges Handeln dar - OLG Köln, Beschluss v. 11.11.2010, Az.: 6 W 182/20

Leitsätzliches

Die öffentlich Zugänglichmachung eines aktuellen Kinofilms in Filesharing-Tauschbörsen zwei Wochen nach der offiziellen Filmveröffentlichung stellt eine Rechtsverletzung dar, die gewerbliches Ausmaß erreicht.
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über Namen und Anschrift der Tauschbörsen-Nutzer, denen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt war, ist damit zulässig.

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

Entscheidungsdatum: 11. November 2010

Aktnezeichen: 6 W 182/10

 

In dem Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder …., …. und …. am 11. November 2010

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.2010 – 203 O 274/10 – abgeändert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 07.09.2010 beigefügten Anlage ASt 1 (betreffend den Film „The Expendables“) angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin und die Beteiligte selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin macht geltend, Inhaberin ausschließlicher Kino-, Video- und Onlineverwertungsrechte für Deutschland an dem am 26.08.2010 in den deutschen Kinos angelaufenen Action-Spielfilms „The Expendables“ (mit Sylvester Stallone, der auch das Drehbuch schrieb und Regie führte) zu sein. Sie begehrt die Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch die beteiligte Internet-Service-Providerin zum Zweck der Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen, von denen aus nach ihren Ermittlungen der Inhalt der genannten und weiterer Tonträger in sogenannten Internet-Tauschbörsen zwischen dem 31.08. und 06.09.2010 ohne ihre Einwilligung zum Herunterladen angeboten wurden. Das Landgericht hat die Anordnung abgelehnt, weil die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht habe; der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat die Kammer nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach dem mit Schriftsatz vom 04.11.2010 ergänzten Vorbringen kann der Senat feststellen, dass die ALTA VISTA PRODUCTIONS, INC., Carson City, Nevada, USA, von der die Antragstellerin über deren Lizenznehmerin und Agentin NU IMAGE, INC., Los Angeles, California, USA, ihre Rechte herleitet (Anlagen ASt 3 und 5), die Herstellerin des Films ist; denn sie ist als solche im US-Copyright-Register eingetragen und hat die ALTA VISTA PRODUCTIONS, LLC., mit der Produktionsdurchführung beauftragt (Anlage ASt 7). Auf § 94 UrhG können sie und die Antragstellerin als Unterlizenznehmerin (anders, soweit diese auch Synchronproduzentin ist) sich zwar nicht berufen, weil es ein entsprechendes Leistungsschutzrecht des Filmherstellers in USA nicht gibt; das nach dem Schutzlandprinzip anwendbare deutsche Recht lässt aber in Verbindung mit der Vermutung aus Art. 14bis Abs. 2 lit. b der Revidierten Berner Übereinkunft eine Umdeutung des originären Urheberrechts der Filmherstellerin nach amerikanischem Recht in ein von den einzelnen Filmurheber eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht zu (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 25; § 94 Rn. 7, 30 m.w.N.).

Von einer offensichtlichen Verletzung dieses Rechts in gewerblichem Ausmaß ist angesichts der ungenehmigten Verwertung des Films in den ersten beiden Wochen nach dem deutschen Kinostart auszugehen. Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der von der deutschen Niederlassung der Guardaley Ltd. in Karlsruhe durchgeführten Internet-Ermittlungen (Anlage ASt 4) bietet der Akteninhalt nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 131a KostO.

Unterschriften