Leitsätzliches
Das OLG Düsseldorf hat seine Unzuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz erklärt, weil gegen die Beschlüsse der RegTP vom 21. Februar und 14. März 2003 bereits das Verwaltungsverfahren vor dem VG Köln eröffnet worden war.OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: U (Kart) 47/01
Entscheidung vom 19. Dezember 2001
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
pp.
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht J. und die Richter am Oberlandesgericht D. und K. auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2001 abgeändert:
Der Beschluss (= die einstweilige Verfügung) desselben Gerichts vom 29. Juni 2001 wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einschließlich des Antrags in der neuen Formulierung der Antragsschrift vom 21. November 2001 wird verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber als Betreiber von Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin unterhält als Rechtsnachfolgerin der T ein bundesweites Netz mit rund 47 Millionen Telefonanschlüssen, die den Zugang zu ihren am Markt angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichen (sog. Teilnehmernetz). Die Antragstellerin betreibt ein öffentliches. Telekommunikationsnetz ohne Teilnehmeranschlüsse. Solche so genannten Verbindungsnetze (im Sinne des § 3 Nr. 23 TKG) verbinden einzelne Teilnehmernetze (z. B. einzelne Ortsnetze) miteinander. Die Antragstellerin bietet Sprachtelefondienste und Mehrwertdienste im offenen Call-by-Call-Verfahren an. Bei diesem seit Januar 1998 eingeführten Verfahren gibt der Teilnehmeranschlusskunde (bezüglich des Anschlusses zumeist ein Kunde der Antragsgegnerin) vor der Anwahl der gewünschten Teilnehmerrufnummer nebst Ortsnetzkennzahl die Kennziffer des von ihm ausgesuchten Verbindungsnetzbetreibers ein. Damit wählt sich der Kunde fallweise über das betreffende Verbindungsnetz zwecks Sprachtelefonie ein oder ruft bei der Direktwahl der Mehrwertdienste fallweise inhaltliche Telekommunikationsmehrwert Dienstleistungen ab, ohne zuvor von dem angewählten Verbindungsnetzbetreiber registriert zu werden. Die für das jeweilige Telefonat entstehenden Entgeltforderungen und deren Gläubiger (Verbindungsnetzbetreiber) erscheinen - wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist - auf der einheitlichen Rechnung der Teilnehmernetzbetreiberin, in den meisten Fällen also auf der einheitlichen Rechnung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin wie auch mit anderen Verbindungsnetzbetreibern so genannte Fakturierungs- und Inkassoverträge geschlossen. Gegenstand dieser Verträge waren vor allem die Rechnungsstellung sowie die Entgegennahme, Einziehung, Weiterleitung und Forderungsverfolgung (vorgerichtliche Mahnungen und gerichtliche Beitreibung) der im Call-by-Call-Verfahren angefallenen Entgelte für die Inanspruchnahme von Sprachtelefondiensten der Verbindungsnetzbetreiber. Diese Leistungen hatte die Antragsgegnerin ferner hinsichtlich bestimmter Mehrwert- und Auskunftsdienstleistungen aus dem Produktangebot einiger Verbindungsnetzbetreiber - jeweils aufgrund eines so genannten (bis zum 31. 12. 1999 befristeten) Sideletter - erbracht. Mit Schreiben vom 11.3.1999 kündigte die Antragsgegnerin die jeweiligen Inkasso- und Fakturierungsverträge zum 30.9.1999. Bis zum 31.3.2000 führte sie jedoch alle vereinbarten Leistungen gegenüber allen Vertragspartnern aufgrund einer entsprechenden Zusage zunächst unverändert fort. Sie bot den Verbindungsnetzbetreibern für die Zeit ab 1.4.2000 den Abschluss neuer Verträge an, aufgrund deren sie nur noch einen Teil der bisherigen Leistungen erbringen wollte: Die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme von Verbindungen anderer Verbindungsnetzbetreiber im (bloßen) Sprachtelefondienst, den Versand solcher Rechnungen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung eventueller Kundenzahlungen, die per Überweisung oder Bareinzahlung der Kunden eingehen.
Dagegen lehnte es die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1.4.2000 ab, einen Bankeinzug von Forderungen für Verbindungen, die sie für andere Verbindungsnetzbetreiber auf den Rechnungen ausweisen werde, sowie die rechtliche Verfolgung dieser Forderungen - etwa durch außergerichtliche Mahnung oder gerichtliche Geltendmachung - durchzuführen. Überdies sollte die angebotene Fortführung bestimmter Fakturierungs- und Inkassoleistungen nur die Sprachtelefondienste - im .Call-by-Call-Verfahren - erfassen, dagegen überhaupt nicht mehr auf Mehrwert- und andere Verbindungsleistungen erstreckt werden. Schließlich wollte die Antragsgegnerin auch Art und Form der Rechnungsstellung der von den Verbindungsnetzbetreibern erbrachten Sprachtelefondienstleistungen ändern: u. a. keine Darstellung der Einzelverbindungsnachweise mehr, sondern nur noch die Wiedergabe lediglich einer dem jeweiligen Wettbewerber zustehenden Entgeltsumme.
Eine Verbindungsnetzbetreiberin, die damals noch als „T GmbH" firmierte (deren Firma jetzt nach Rechtsformänderung, aber ohne Änderung der Unternehmensidentität ,,T GmbH & Co. KG“ lautet), sah in der Ablehnung der Antragsgegnerin, die bisherigen Fakturierungs- und Inkassodienstleistungen (einschließlich der sich aus dem Sideletter ergebenden Dienstleistungen) unvermindert weiter zu erbringen, einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin. Sie beantragte daher am 15. 10. 1999 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Folgenden: RegTP), gegen die Antragsgegnerin ein Missbrauchsverfahren gemäß § 33 Abs. 2 TKG einzuleiten. In diesem Verfahren vor der RegTP beantragte die T GmbH (sinngemäß zusammengefasst), die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Fakturierung und das Inkasso für Sprachtelefondienstleistungen im Call-by-Call-Verfahren und für die im Sideletter näher bezeichneten Mehrwertdienste sowie die Auskunftsdienste unverändert und unbefristet fortzuführen und außerdem die Fakturierungs- und Inkassoleistungen auf Internet-by-call auszudehnen. Dabei machte sie zum Gegenstand ihres Verfahrensantrags, dass sie unter Inkasso die Leistungskomponenten „Ersteinzug - Reklamationsbearbeitung - 1. Mahnstufe - 2.Mahnstufe - Beitreibung" verstand. Ferner beantragte sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, weiterhin auf den von ihr zu erstellenden Rechnungen - auf Verlangen des Kunden oder ihrerseits (der T GmbH) - alle von der Rechnung erfassten Dienstleistungen (der T GmbH) als Einzelverbindungsübersicht gemäß § 14 TKV auszuweisen. Die RegTP lud zu dem Verfahren, das sie aufgrund des Antrags der T GmbH vom 15. 10. 1999 eingeleitet hatte, die Verbindungsnetzbetreiber (u. a. die T GmbH und die Antragstellerin) bei. Die Antragstellerin selbst stellte in dem Verfahren ausweislich des nachfolgend genannten Beschlusses der RegTP keinen eigenen ausdrücklichen Antrag (in der Beschlussabschrift ist jedenfalls kein Antrag wiedergegeben worden), vertrat aber im wesentlichen den gleichen Standpunkt (zum Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin) wie die T GmbH. Die RegTP traf am 21.2.2000 eine Entscheidung (Beschluss der Beschlusskammer 3, Az.: BK 3a-99/032), deren Beschlussformel, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Interesse ist, nachfolgend wiedergegeben wird:
Die Betroffene (= Antragsgegnerin) wird nach § 33 Abs.2 S.2 TKG
aufgefordert,
1. bis zum 31. 12. 2000 unverändert die Leistungen gemäß derzeit geltenden Fakturierungs- und Inkassoverträgen nebst jeweiligem Sideletter zu den dort vereinbarten Entgelten zu erbringen,
2. nach Maßgabe der derzeit geltenden Fakturierungs- und Inkassoverträge nebst jeweiligem Sideletter anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call folgende, dort näher bezeichnete Leistungen - mit Ausnahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) sowie der Bearbeitung von Beschwerden, Anfragen und Auskünften - auch nach dem 31.12.2000 unverändert und ununterbrochen fortzuführen und diese auf Nachfrage auch auf entgeltpflichtige Auskunftsdienste, Mehrwertdienste und - mit Ausnahme von Punkt (b) - auf Internet-by-call zu erstrecken:
(a) Rechnungserstellung unter Aufnahme der einzelnen Produkte;
(b) Einzelverbindungsnachweis. . . ;
(c) Ausweisung einer. vom Kunden an die Betroffene zu entrichtenden Gesamtrechnungssumme;
(d) Aufforderung zur Zahlung der Gesamtrechnungssumme an eine einheitliche Bankverbindung der Betroffenen, Entgegennahme der Gesamtrechnungssumme bzw. Ersteinzug der Gesamtrechnungssumme im Lastschriftverfahren;
(e) Weiterleitung der eingegangenen Zahlungen;
wobei hinsichtlich Mehrwertdiensten und Intemet-by-call solche Dienstleistungen nicht erfasst werden müssen, für die über das Verbindungsentgelt hinaus gesonderte Zahlungen anfallen oder für die mit Ausnahme von Shared-Cost-Diensten - ein einheitliches Verbindungsentgelt erhoben wird, das sich nicht in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung bestimmen lässt; über diese ab 2001 zu erbringenden Leistungen ist bis zum 30.6.2000 ein entsprechendes Vertragsangebot, gerichtet auf Abschluss eines Inkasso- und Fakturierungsvertrages mit dem Vorbezeichneten und dem zu Ziff. 3 tenorierten Inhalt abzugeben;
3. anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call die für die Durchführung der Reklamationsbearbeitung und der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsverfolgung erforderlichen aktuellen Bestandsdaten und Verbindungsdaten ihrer Teilnehmernetzkunden entsprechend dem Vertragsangebot vom 10. 11. 1999 nebst zugehörigem Handbuch mittels einer geeigneten Schnittstelle zu übermitteln.
4. . . . (Aufforderung an die Antragsgegnerin, binnen 2 Wochen gegenüber der RegTP zu erklären, dass sie der Aufforderung nach vorstehenden Ziffern 1. - 3. nachkomme).
(Die vorstehenden Hervorhebungen durch Kursivdruck sind hinzugefügt.)
Nachdem, die Antragsgegnerin der RegTP Anfang März 2000 mitgeteilt hatte, dass, sie die Erklärung gemäß Ziff. 4. des Beschlusses vom 21. 2. 2000 nicht abgeben werde, erlegte die RegTP mit weiterem Beschluss vom 14. 3. 2000 der Antragsgegnerin "zur Abstellung des Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung nach § 33 Abs. 2 S. 1 TKG" auf, die im Beschluss vom 21. 2. 2000 unter den Ziffern 1. bis 3. näher bezeichneten Leistungen zu erbringen.
Die Beschlüsse der RegTP vom 21. 2. 2000 und 14. 3. 2000 wurden von der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung, von der T GmbH jedoch nur hinsichtlich eines Teils derjenigen begehrten Leistungen, zu denen die RegTP die Antragsgegnerin nicht verpflichtet hatte, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln angegriffen: Mit ihrer Klageschrift vom 21. 3. 2000 (Az.: 1 K 2532/00 VG Köln) beantragte die T GmbH, die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß den vorgenannten Beschlüssen der RegTP auf die "Durchführung der ersten Mahnung der Kunden" für alle in den Beschlüssen aufgeführten Sprachdienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdienste sowie Internet-by-callDienstleistungen auszudehnen und außerdem in die von der RegTP der Antragsgegnerin auferlegten Fakturierungs- und Inkassoleistungspflichten zuzüglich der so genannten ersten Mahnung - auch die zeittaktunabhängigen Entgelte für Mehrwertdienste (so genannte Content-Dienste) einzubeziehen. Das VG Köln hat über diese Klage bisher nicht entschieden.
Die Antragstellerin selbst hat gegen die Beschlüsse der RegTP vom 21. 2./14. 3. 2000 keine verwaltungsgerichtliche (Verpflichtungs-) Klage erhoben. In der das vorliegende Verfügungsverfahren einleitenden Antragsschrift (Seite 6) hat sie die Ansicht vertreten, der "Inkasso-Beschluss" der RegTP (der Sache nach sind damit beide vorgenannten Beschlüsse der RegTP gemeint) sei aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Klagen der Antragsgegnerin und anderer Verbindungsnetzbetreiber bisher nicht bestandskräftig geworden. Sie bezeichnet den von der T GmbH mit ihrer Klage eingeleiteten Prozess vor dem VG Köln als "verwaltungsgerichtliches Musterverfahren" (u. a. in der Berufungserwiderung vom 22. 10.2001, Seite 20). Im Tatbestand des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils des Landgerichts (Seite 3) ist festgehalten worden, der Beschluss der RegTP sei von der T GmbH "in Form eines Musterprozesses u. a. für die Antragstellerin" angegriffen worden.
Mit Schriftsatz vom 15. 6. 2001 beantragte die T GmbH & Co. KG (nach Rechtsformänderung, s.o.; im folgenden nur noch abgekürzt als "T" bezeichnet) beim VG Köln, für einen Teil des Streitgegenstands ihrer Klage eine einstweilige Anordnung zu erlassen: Sie beantragte, die RegTP gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtliche Klage die von der RegTP gegenständlich im Einzelnen angeordneten Fakturierungs- und Inkassoleistungen für die (T) hinsichtlich Mehrwertdienste und Internet-by-call auch für die zeittaktunabhängigen Entgelte (für so genannte Content-Dienste) zu erbringen. Dabei betonte T in ihrer Antragsformulierung: "Die Inkassoleistungen umfassen hierbei nur den Ersteinzug der Forderung und die Weiterleitung der inkassierten Beträge an die Antragstellerin" (Gegenstand des Anordnungsantrags waren demgemäß nicht das Mahnwesen und die gerichtliche Forderungsverfolgung, nicht einmal die Durchführung der ersten Mahnung der Kunden). In derselben Antragsschrift be-
antragte T, gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer "Klage auf Teilaufhebung" der Beschlüsse der RegTP vom 21. 2. und 14. 3. 2000 insoweit anzuordnen, als durch diese Entscheidungen die (im übrigen gegenständlich angeordnete) Leistungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der vorgenannten Content-Dienste eingeschränkt (d. h.: für die Zeit ab 1. 1. 2001 ausgeschlossen) werde. Durch Beschluss vom 3. 8.2001 (Az.: 1 L 1259/01) hat das VG Köln den auf § 80 a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag als unzulässig und den auf § 123 VwGO gestützten Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Beschlussgründe wird auf die mit der Berufungsbegründung als Anlage 4 vorgelegte Beschlussabschrift Bezug genommen.
Bis zum 30. 6. 2001 hatte die Antragsgegnerin die Fakturierungs- und Inkassoleistungen im bisherigen Umfang einschließlich der Mahnungen sowie der gerichtlichen Forderungsbeitreibung gemäß den "alten" Verträgen, die durch Verhandlungen der Parteien bis zum 30. 6. 2001 verlängert worden waren, fortgeführt. Um die Angemessenheit und Eignung des "neuen" Fakturierungs- und Inkassoverfahrens (ohne Mahnung und/oder gerichtliche Beitreibung) für die Zeit ab 1. 7. 2001 zu testen, vereinbarte die Antragsgegnerin mit ausgewählten Verbindungsnetzbetreibern, u. a. mit der Antragstellerin und mit der T einen so genannten Pilotbetrieb, bei dem die neue Praxis erprobt werden sollte und der zum 1. 4. 2001 aufgenommen wurde. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wurde der Pilotbetrieb von vornherein zu dem Zweck eingeführt, dass hierbei nur die technisch fehlerfreie Umsetzung des neuen Verfahrens getestet, nicht aber die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Dienstleistung geprüft werden sollte; eine bestimmte Nichtzahlungsquoten unter den Kunden der Antragstellerin und anderer Verbindungsnetzbetreiber zu ermitteln, sei weder Zweck noch Gegenstand des Pilotbetriebs gewesen. Die Ergebnisse des Pilotbetriebs wurden am 13. 6. 2001 in einem Unterarbeitskreis (UAK B) des Arbeitskreises Netzzusammenschaltung und Nummerierung (AKNN) von Vertretern der Antragsgegnerin vorgestellt. Bei dieser Präsentation der Ergebnisse wurden Zahlen vorgelegt, aus denen sich - laut dem Vorbringen der Antragstellerin - eine Nichtzahlungsquote, von rund 1 % ergab. In dem Protokoll über die Sitzung des UAK B vom 13. 6. 2001 (Anlage ASt 7) wurde als Feststellung des UAK B8II festgehalten, der Pilotbetrieb sei erfolgreich verlaufen und der Wirkbetrieb könne ab dem 1.7.2001 beginnen.
Die Antragsgegnerin weigert sich für die Zeit ab dem 1. 7. 2001 endgültig, über den ihr von der RegTP (Beschlüsse vom 21. 2. und 14. 3. 2000) auferlegten Umfang an (bloßen) Fakturierungs- und Inkassoleistungen - und zwar nur für die in den Beschlüssen genannten Verbindungsentgelte - hinaus weitere Dienstleistungen wie die Durchführung der ersten Mahnung des zahlungssäumigen Kunden zu erbringen.
Die Antragstellerin hat behauptet, noch am oben genannten Sitzungstag des UAK BII8 und an den Folgetagen habe die Antragsgegnerin massiv so genannte Rückbelastungen gegenüber der Antragstellerin wegen nicht bezahlter Endkundenforderungen vorgenommen, so dass sich rückwirkend für die fakturierten Forderungen eine Nichtzahlungsquote von ca. 20 % ergeben habe, die sich in dieser Höhe bislang fortgesetzt habe. Die Durchführung der Mahnungen durch sie, die Antragstellerin, selbst werde bei einer Nichtzahlungsquote von ca. 20 % der Rechnungsbeträge zu einer Kostenunterdeckung des gesamten Geschäftssegments der nationalen Ferngespräche im Call-by-Call-Verfahren führen, weil jede einzelne Mahnung sie 2,36 DM kosten werde. Bei dem bisher an die T entrichteten Pauschalpreis von 4,20 DM für 1.000 so genannte Kommunikationsfälle (Telefonate) seien rechnerisch 0,126 DM auf jede tatsächlich anzumahnende Rechnung entfallen. In Anbetracht der Kostenhöhe für jede von ihr nunmehr selbst durchzuführende Mahnung und der daraus resultierenden Kostenunterdeckung des gesamten Geschäftssegments müsste sie entweder auf die Mahnungen verzichten und die betreffenden Forderungen bei Zahlungssäumigkeit ausbuchen (was sich schnell im Markt herumsprechen und zu Missbräuchen führen würde) oder aber ihre Kunden mit deutlich höheren Entgelten, also mit nicht mehr konkurrenzfähigen Preisen belasten. Beides würde zu einer Wettbewerbsverdrängung ihres (der Antragstellerin) Unternehmens auf dem Markt für Gespräche im nationalen Festnetz führen. Bei einer Nichtzahlungsquote von 20 % sei deshalb nur die Antragsgegnerin zur Mahnung und Beitreibung ihrer (der Antragstellerin) Forderungen in der Lage, weil sie als Ortsnetzbetreiber von den Kunden bereits eine Grundgebühr von ca. 24 DM bis 50 DM und mehr verlange und zusätzlich die Verbindungsentgelte sowohl im Orts- als auch im Verbindungsnetz anfielen. Folglich sei es der Antragsgegnerin als Monopolistin, die die eigenen und die fremden Forderungen der Wettbewerber fakturiere, möglich, die Mahnungen über die jeweiligen Gesamtbeträge der erstellten Rechnungen zu niedrigen Kosten durchzuführen. Ihr (der Antragstellerin) selbst sei die Höhe der Nichtzahlerquote bisher unbekannt gewesen, weil die Antragsgegnerin ihr keinen Einblick in das Zahlungsverhalten der Kunden im Einzelnen gegeben habe. Auch die RegTP sei offenbar nicht zutreffend informiert gewesen; diese habe ihrer Entscheidung (vom 21. 2. 2000), dass die Befreiung der Antragsgegnerin von der Pflicht zur Mahnung und Beitreibung den Verbindungsnetzbetreibern wirtschaftlich zumutbar sei, eine Nichtzahlerquote von nur 2 % zugrunde gelegt, wie sich aus ihrer Klageerwiderung vom 4. 7. 2000 (= Anlage ASt 3 a) in dem oben erwähnten Prozess vor dem VG Köln ergebe. Aus diesen Gründen habe sie (die Antragstellerin) einen Anspruch auf Fortführung des Mahnwesens durch die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 4 GWB und § 33 TKG.
Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin am 29. 6. 2001 eine - vom Landgericht materiell-rechtlich auf § 1 UWG und § 19 GWB gestützte - einstweilige Verfügung folgenden Inhalts erwirkt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das bis zum 30. Juni 2001 vereinbarte Fakturierungs- und Inkassoverfahren mit Pilotwirkbetrieb (Vereinbarung vom 20.3.2001/29.3.2001) über den 30. 6. 2001 hinaus bis zum endgültigen Abschluss der Anfechtungs- Verpflichtungklage der T GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland (derzeit: 1 K 2532/00 VG Köln) gegen den Beschluss der RegTP vom 21. Februar 2000 durchzuführen und hierbei insbesondere die Mahnung von säumigen Forderungen durchzuführen.
Mit ihrem Widerspruch hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten, die Verknüpfung der durch die Beschlussverfügung angeordneten Verpflichtung mit dem Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei unzulässig. Im Übrigen fehle dem Verfügungsantrag die Eilbedürftigkeit: Die Antragstellerin wisse seit dem Beschluss der RegTP vom 21. 2. 2000, dass sie (Antragsgegnerin) nur noch die Inrechnungstellung und die Entgegennahme der Zahlungen für Wettbewerber leisten werde. Zwischen den Parteien (des. vorliegenden Verfahrens) sei nie darüber verhandelt worden, dass sie (Antragsgegnerin) darüber hinaus weitere Leistungen, etwa die erste Mahnung, ebenfalls übernehme. Die Antragstellerin hätte deshalb schon vor mehr als einem Jahr einen vermeintlichen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen. Dieses Versäumnis könne jetzt nicht über ein summarisches Verfahren ausgeräumt werden. Die Eilbedürftigkeit fehle auch deshalb, weil nahezu alle Wettbewerber mit dem neuen Abrechnungssystem einverstanden seien und weitgehend entsprechende Verträge mit ihr (Antragsgegnerin) geschlossen hätten; diese Wettbewerber übernähmen jetzt selbst das Mahnwesen und etwaige weitere erforderliche Schritte, um Forderungen zu realisieren.
Zur Sache selbst hat die Antragsgegnerin vorgetragen: Die Erfüllung der ihr nach dem Beschluss der RegTP vom 21. 2. 2000 weiterhin verbleibenden Verpflichtungen hinsichtlich der Fakturierung und des Inkassos von Forderungen werde durch den am 1. 7. 2001 begonnenen Wirkbetrieb des neuen Abrechnungsverfahrens sichergestellt. Weitergehende Dienstleistungen könne die Antragstellerin von ihr nicht beanspruchen. Es treffe nicht zu, dass aufgrund des Wirkbetriebs des neuen Verfahrens ab dem 1. 7. 2001 mit Nichtzahlungs- oder Mahnquoten von ca. 20 % zu rechnen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die RegTP bei ihrem Beschluss vom 21. 2. 2000 angenommen habe, es seien lediglich 2 % der Kunden, die mit ihren Zahlungen in Verzug gerieten. Der Vortrag der Antragstellerin möge richtig sein, dass ihr aufgrund der Übernahme des Mahnwesens höhere Kosten entstünden. Das begründe aber keine Verpflichtung ihrerseits (der Antragsgegnerin), die Antragstellerin von diesen Kosten zu entlasten. Fast alle anderen Wettbewerber seien jedenfalls in der Lage, diese Kosten zu tragen, indem sie diese bei den Verbindungsentgelten entsprechend berücksichtigten. Wenn die Aritragstellerin von ihr (der Antragsgegnerin) nunmehr verlange, für sie die Leistungen des Mahnwesens zu erbringen, um ihre (der Antragstellerin) Kosten zu reduzieren, begehre sie damit eine Wettbewerbsverzerrung.
Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 29. 6. 2001 durch sein hier angefochtenes Urteil bestätigt. Es hat den Verfügungsantrag als zulässig erachtet; die Parallelität beider Rechtswege ergebe sich aus § 2 Abs. 3 TKG. Die Grundlage für den Verfügungsanspruch hat das Landgericht in § 19 GWB gesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 12.7.2001 Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hält die Antragsgegnerin ihre Zulässigkeitsbedenken aufrecht. Die durch Verwaltungsakt ergangene Entscheidung der RegTP (vom 21. 2.114. 3. 2000) sei wegen der Wirksamkeit des Verwaltungsakts für sämtliche Verfahrensbeteiligte einschließlich der zum RegTP Verfahren beigeladenen Antragstellerin verbindlich, bis zu einer (eventuellen) Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss der RegTP habe als Verwaltungsakt Tatbestandswirkung und schließe eine abweichende Entscheidung der Zivilgerichte über den im Beschluss behandelten Streitgegenstand aus. Mit dem Argument der "Tatbestandswirkung" meine sie (Antragsgegnerin) hier folgendes: Die RegTP habe in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren, in dem die Verbindungsnetzbetreiber einschließlich der Antragstellerin als Verfahrensbeteiligte ihre Stellungnahmen abgeben konnten, unter Nutzung des für das Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes den gesamten für die Anwendung des § 33 Abs. 1 TKG maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Gegen das Teilergebnis der RegTP, dass hinsichtlich des Mahnwesens keine wesentliche Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 TKG begehrt werde und schon aus diesem Grunde insoweit ein Einschreiten der RegTP nicht geboten sei, hätten die Verfahrensbeteiligten vor den Verwaltungsgerichten in zwei Instanzen um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen können. Dann aber könne die Antragstellerin nicht ungehindert durch die im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen die privatrechtliche Anspruchsgrundlage (des § 33 Abs. 1 TKG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und des Rechtsschutzes in der Hauptsache verfolgen. Denn sonst bestünde bei einer abweichenden Beurteilung der "Wesentlichkeit" der umstrittenen Dienstleistung des Mahnwesens durch die Zivilgerichte die Gefahr, dass sich konträre Rechtsanwendungsbefehle einer staatlichen Verwaltungsinstanz und eines (im Instanzenzug nicht übergeordneten) staatlichen Gerichts gegenüber stünden, was als untragbarer Zustand bezeichnet werden müsse. Die Lösung müsse aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Streitgegenstandslehre sowie der entsprechenden Anwendung des
§ 121 VwGO darin bestehen, dass die Antragstellerin an den unter ihrer Beteiligung zustande gekommenen Beschluss der RegTP bis zu einer gegenteiligen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren gebunden sei.
Ferner meint sie, dass der Antragstellerin auch kein Anspruch auf die ihr mit der einstweiligen Verfügung zugesprochenen Leistungen zustehe. Die Vorschrift des § 19 GWB, aus dessen Katalog nur Abs. 4 Nr. 4 in Betracht gekommen wäre, habe vom Landgericht nicht herangezogen werden dürfen, weil sie durch § 33 TKG als lex specialis hier verdrängt werde. Selbst wenn man hierzu anderer Ansicht sei, rechtfertige § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch nicht, weil jedenfalls die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien. Indem § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nur die missbräuchliche Weigerung, einem anderen Unternehmen Zugang zu den eigenen Netzen oder zu anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, verbiete, sei die Norm vom Gesetzgeber bewusst enger ausgestaltet worden als § 33 Abs. 1 TKG und nicht - wie diese Vorschrift - auf "wesentliche Leistungen" ausgedehnt worden. Die Dienstleistungen des Mahnwesens fielen aber nicht unter das Tatbestandsmerkmal der "Netze und anderer Infrastruktureinrichtungen". Davon abgesehen habe die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr herangezogenen Anspruchsgrundlage
des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht solche Tatsachen, aus denen geschlossen werden könne, dass sie - anders als die überwiegende Mehrzahl der Wettbewerber - auf die von ihr begehrten Leistungen (der Antragsgegnerin) angewiesen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 29. 6. 2001 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - auch in der im zweiten Rechtszug modifizierten Fassung - zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, wobei dem Verfügungsbegehren gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 21. 11. 2001 eingereichten Antrag stattgegeben werden solle:
"Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. 6. 2001, . . . (Az.: 81 . 0 (Kart) 115/01), wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, das Fakturierungs- und Inkassoverfahren (1. und 2. Mahnverfahren, gerichtliche Forderungsverfolgung) durchzuführen, nämlich
1. im Bundesgebiet mit Ausnahme des von Ziff. 2 erfassten Pilotgebiets gemäß dem Vertrag zwischen den Parteien vom 17.120. 5. 1999 i.V.m. dem sog. Sideletter sowie dem "Handbuch der Arbeitsabläufe zum Fakturierungsvertrag zwischen der D AG und Verbindungsnetzbetreibern, Version 2.1, gültig ab 1. August 1998" (Anlage 1 )
2. hinsichtlich des Pilotgebiets gemäß der "Zusatzvereinbarung für die Durchführung eines Pilotbetriebes vom 1. April bis zum 30. Juni 2001" (Zusatzvereinbarung,,) i.V.m. „Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso vom März 2001, gültig ab 1. April 2001" (Anlage 2)
für sämtliche Gebiete zu den in Ziff. B der Zusatzvereinbarung festgelegten Entgelten (gern. Ziff. B.1 <AGB - Anlage 3> sowie Ziff. B.2), bis zur Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils im Hauptsacheverfahren (LG Köln - Az.: 81 0 (Kart) 165/01).
(Wegen der in der vorstehenden Antragsfassung in Bezug genommenen Anlagen und Unterlagen wird auf Blatt 235 bis 380 der Akten verwiesen.)
Die Antragstellerin verteidigt die Zulässigkeit ihres Verfügungsbegehrens: Der "Inkasso-Beschluss" der RegTP vom 21. 2. 2000 habe keine so genannte Tatbestandswirkung und keine den vorliegenden Rechtsstreit ausschließende oder einschränkende Wirkung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine Doppelfunktion des § 33 TKG entschieden, nämlich zugunsten einer parallelen Anwendbarkeit sowohl im regulierungsbehördlichen als auch im zivilgerichtlichen Verfahren. Die Streitgegenstände seien verschieden: Das regulierungsbehördliche Verfahren betreffe einen Anspruch der dort Beigeladenen (u. a. der Antragstellerin) gegen die RegTP auf Einschreiten gegen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die (hiesige) Antragsgegnerin. Demgegenüber betreffe das vorliegende Verfahren einen Anspruch (der Antragstellerin) direkt gegen die Antragsgegnerin. In der vorliegenden konkreten Fallsituation sei auch der Sachverhalt der beiden Verfahren unterschiedlich: Dem Verfügungsantrag liege ein anderer, vom Inkasso-Beschluss der RegTP nicht erfasster Sachverhalt zugrunde; die Nichtzahlerquote, die die Antragsgegnerin der Vergangenheit den Call-by-Call Unternehmen geflissentlich vorenthalten habe, stelle sich fundamental anders dar als von der RegTP angenommen <Schriftsatz vom 20. 11. 2001, S. 8>. Dieser neue Sachverhalt, auf den sie ihr Verfügungsbegehren stütze, sei zum Zeitpunkt des RegTP- Beschlusses noch nicht gegeben gewesen. Da sich jetzt herausgestellt habe, dass die RegTP in ihrer Entscheidung von überholten Tatsachen <Schriftsatz vom 22. 10.2001, S. 21>, von einem unzutreffenden Sachverhalt <Schriftsatz vom 22. 10. 2001, S. 2> ausgegangen (lediglich ca. 2 % Nichtzahlerquote) und dies für die Bewertung der der Antragsgegnerin obliegenden Dienstleistungsverpflichtungen ihr (der Antragstellerin) gegenüber von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei, dürfe ihr die Berufung auf den neuen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zur Erlangung effizienten Rechtsschutzes nicht verwehrt werden <Schriftsatz vom 22. 10. 2001, S. 21>. Es sei nämlich nicht erkennbar, worauf die RegTP jene Tatsachenannahme bzw. -vermutung gestützt habe. Es sei jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Annahme von (nur) 2 % säumiger Schuldner auf (damals) faktenmäßig zuverlässig und valide abgesicherten Datenerhebungen beruht habe. Die unzureichende, fehlerhafte Tatsachenerkenntnis der RegTP zum damaligen Zeitpunkt sei in den Besonderheiten des bisherigen Fakturierungs-, Inkasso-, Mahn- und Beitreibungssystems der Antragsgegnerin begründet gewesen. In jenem "alten" System habe keinerlei Transparenz hinsichtlich des Zahlungsverhaltens der Kunden geherrscht, weil die Antragsgegnerin das gesamte Inkassoverfahren bis zum letzten Beitreibungsversuch eigenständig durchgeführt und lediglich die letztendliche Differenz zwischen den Gesamtforderungen und den eingegangenen oder beigetriebenen Zahlungen den Call-by-Call-Anbietern mitgeteilt habe <Schriftsatz vom 22.10. 2001, S. 5 u. 6>. Seit dem 13. 6. 2001 habe sie, die Antragstellerin, feststellen müssen, dass die Annahmen der RegTP unzutreffend seien; seit diesem Datum von der Antragsgegnerin vorgenommene massive Rückbelastungen hätten zu einer Nichtzahlungsquote im Pilotbetrieb von ca. 20 % ihres (der Antragstellerin) Umsatzes geführt (Schriftsatz vom 22. 10.2001, S. 6 ff.). Im übrigen sei über die Verschiedenheit der Streitgegenstände (im regulierungsbehördlichen und im vorliegenden zivilgerichtlichen Verfahren) hinaus auch die parallele Anwendbarkeit von TKG und GWB zu beachten, die in § 2 Abs. 3 TKG normiert sei und durch § 82 TKG bestätigt werde. Da die RegTP in ihren Entscheidungen kartellrechtliche Ansprüche nicht heranziehe, sei sie (die Antragstellerin) nicht gehindert, ihr Verfügungsbegehren auf die §§ 19 Abs. 4 Nr. 4, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und Abs. 1, jeweils i.V.m. § 33 GWB zu stützen. In verschärfter: Form gelte diese Feststellung hinsichtlich des von ihr ebenfalls geltend gemachten Anspruchs aus Art. 82 EG und im Ergebnis auch für den Anspruch aus § 1 UWG. Die parallele Anwendung von TKG und GWB/Kartellrecht sei auch .ein Gebot des europäischen Rechts, wie aus der "Mitteilung" der EU-Kommission "über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunkationsbereich" hervorgehe. Der Rechtsschutz müsse sich durch die parallele Anwendung von TKG und allgemeinem Kartellrecht wechselseitig ergänzen.
Zur Sache selbst meint die Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei aus § 33 TKG, § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 20 Abs. 2 und 1 GWB, Art. 82 EG sowie § 1 UWG verpflichtet, weiterhin das Mahnwesen für sie (die Antragstellerin) als Call-by-Call-Anbieterin durchzuführen. Das sei der Antragsgegnerin jedenfalls so lange zumutbar, bis in dem anhängigen Verwaltungsprozess über die Rechtmäßigkeit der RegTP- Entscheidung entschieden worden sei.
Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist. Die Zivilgerichte einschließlich der Kartellgerichte sind nicht zuständig, der Antragstellerin in der vorliegenden Angelegenheit einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Mit Blick auf den bisherigen Geschehens- und Verfahrensablauf liegt vielmehr die Kompetenz, über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem hier von der Antragstellerin erstrebten Ziel und Inhalt zu befinden, ausschließlich bei den Verwaltungsgerichten, mithin bei dem von der T schon angerufenen VG Köln in dem von der T und der Antragstellerin so verstandenen verwaltungsgerichtlichen Musterverfahren, und/oder unter einem noch zu erörternden Aspekt bei der RegTP, die gemäß § 78 TKG im Rahmen ihrer Regelungskompetenz ebenfalls einstweilige Anordnungen treffen kann.
A.
Die Antragstellerin, die zu dem mit den Beschlüssen vom 21.2.114. 3. 2000 (vorerst) abgeschlossenen Verwaltungsverfahren der RegTP beigeladen war, hat diese Beschlüsse selbst nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen. Die Beiladung bewirkte zunächst, dass die Antragstellerin Verfahrensbeteiligte in dem Verwaltungsverfahren geworden ist (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 TKG; vgl. auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG), damit alle Beteiligtenrechte erlangt hat und auch Rechtsmittel einlegen konnte, wenn und soweit sie durch die Entscheidung der RegTP betroffen war (vgl. Beck TKG-Komm/Kerkhoff, 2. Aufl., § 74, Rdnr. 43). Die Beiladung bewirkt ferner, dass die Entscheidung der RegTP ein Verwaltungsakt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG) - auch der Antragstellerin gegenüber wirksam wird oder (genauer) wirksam geworden ist und sie hinsichtlich der getroffenen Regelung bindet (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 13, Rdnr. 49). Zu den von der RegTP getroffenen Regelungen gehört auch, dass die RegTP der Antragsgegnerin nicht auferlegt hat, Fakturierungs- und Inkassoleistungen für zeittaktunabhängige Mehrwertdienste der Verbindungsnetzbetreiber und (vor allem) Dienstleistungen des Mahnwesens im gesamten Geschäftsbereich der von den Verbindungsnetzbetreibern im Call-by-Call-Verfahren erbrachten Telekommunikationsdienste durchzuführen, weil die RegTP die Antragsgegnerin als gesetzlich nicht verpflichtet erachtet hat, diese Dienstleistungen für die Wettbewerber zu erbringen. Da die Antragstellerin selbst keine (Verpflichtungs-) Klage gegen diese Regelung beim Verwaltungsgericht erhoben hat, ist die Regelung ihr gegenüber unanfechtbar, bestandskräftig und bindend geworden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121, Rdnr. 27 i.V.m. 23). Das schließt nicht aus, dass sich ein etwaiger Erfolg der von gegen die RegTP (d.h. gegen die Bundesrepublik Deutschland) erhobenen Verpflichtungsklage auch zugunsten der Antragstellerin auswirken wird, falls die RegTP vom VG Köln verpflichtet werden sollte, das seinerzeit eingeleitete Regulierungsverfahren gemäß § 33 Abs. 2 TKG erneut zu betreiben oder gar die Regulierung antragsgemäß vorzunehmen, sofern eine solche Regulierung Sinnvollerweise nur einheitlich zugunsten aller betroffener Verbindungsnetzbetreiber durchgeführt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 121, Rdnr. 23 a. E.). Unter diesem Aspekt kann der Vortrag der Antragstellerin gewürdigt werden, T habe den "Inkasso-Beschluss" der RegTP in Form eines Musterprozesses, u. a. für sie (Antragstellerin), angegriffen; es gebe aber keine Vereinbarung der Parteien darüber, diesen Prozess als "Musterprozess" zu behandeln und das Prozessergebnis auch untereinander gelten lassen zu wollen (so die Antwort der Antragstellerin auf die Auflage des Senats vom 19. 11. 2001 zu Nr. 5). Die im Zusammenhang damit geäußerte Ansicht der Antragstellerin, die RegTP sei im Falle eines Prozesssiegs der T verpflichtet, im anschließenden erneuten Verwaltungsverfahren. alle Verbindungsnetzbetreiber gleich zu behandeln, mag daher (nach den vorstehenden Ausführungen) zutreffen, braucht jedoch hier nicht weiter behandelt und vertieft zu werden. Denn bis zum Urteil des VG Köln im "T Prozess", das noch nicht ergangen ist, bleibt es dabei, dass die Beschlüsse der RegTP vom 21. 2.114. 3. 2000 gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig und bindend sind.
Dann aber kann die Antragstellerin sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht als auch und vor allem in ihren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten jedenfalls nicht besser gestellt sein als T, die immerhin durch die Erhebung ihrer Verpflichtungsklage beim VG Köln den Eintritt der Bestandskraft und der Bindungswirkung der Beschlüsse der RegTP, soweit die begehrte Regulierung (gemäß § 33 Abs. 2 TKG) abgelehnt worden ist, ihr gegenüber in einem erheblichen Ausmaß verhindert hat. Wenn daher der Senat den gleichgerichteten Antrag von T auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig erachtet, wie es in dem Parallelverfahren U (Kart) 48/01 im Urteil vom heutigen Tage geschehen ist, muss das Gleiche für den vorliegenden Antrag der Antragstellerin gelten (zumal da Antragsbegründung und Argumentationen der Antragstellerin und der T in den beiden Verfahren im wesentlichen - über weite Strecken wortidentisch - gleich sind). Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, in den nachfolgenden, Abschnitten I. und 11. die Entscheidungsgründe seines heutigen den Verfügungsantrag der T als unzulässig verwerfenden Urteils U (Kart) 48101 wörtlich wiederzugeben; diese Entscheidungsgründe gelten - unter Berücksichtigung des Unterschieds in der Verfahrenslage, dass nämlich die Antragstellerin selbst in dieser Angelegenheit kein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet hat - entsprechend und vor allem im Ergebnis auch für den Verfügungsantrag der Antragstellerin. Dabei ist noch zu bemerken, dass die im nachfolgenden ersten Absatz behandelte Passage des Urteils des Landgerichts (im Verfügungsverfahren T ./. Antragsgegnerin) wortgleich sich auch im hier angefochtenen Urteil des Landgerichts findet. Die Entscheidungsgründe des heutigen Senatsurteils U (Kart) 48/01 (mit Ausnahme des ersten einleitenden Absatzes):
I.
Das Landgericht hat im Hinblick auf die in der erstinstanzlichen Fassung des Verfügungsantrags vorgesehene Verknüpfung der Dauer, die die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin haben solle, mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - dann konsequent und für sich genommen zutreffend - ausgeführt: Das vorliegende Verfügungsverfahren habe nicht die Klärung der Frage zum Gegenstand, ob die Antragsgegnerin dauerhaft zur weiteren Abwicklung des Mahnwesens pp. verpflichtet sei, sondern regele lediglich den Übergang, bis diese Frage vordem Verwaltungsgericht verbindlich zwischen den Parteien geklärt sei. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Übertragung des Mahnwesens auf die Antragstellerin werde im Verwaltungsrechtsverfahren geprüft. Das Landgericht hat aus dieser - isoliert gesehen - richtigen Einsicht nur nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen, dass es nämlich für einen Prüfungsgegenstand, der beim (hierfür auch zuständigen) Verwaltungsgericht anhängig ist, eine einstweilige Regelung bis zum Abschluss dieser verwaltungsgerichtlichen Prüfung mangels Zuständigkeit nicht treffen kann, sondern eine solche einstweilige Regelung (als einstweilige Anordnung) dem Verwaltungsgericht überlassen muss. Das Gegenteil, dass nämlich das Zivilgericht (als Kartellgericht) doch die Funktion ausüben kann, während und für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in derselben Angelegenheit eine einstweilige Regelung zu treffen, so dass eine Duplizierung der Möglichkeiten, einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen und zu erlangen (einschließlich der Möglichkeit divergierender Entscheidungen) einträte, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht aus § 2 Abs. 3 TKG.
1. Die Unzuständigkeit des Zivilgerichts (Kartellgerichts) in der vorliegenden Sache wird am schnellsten erkennbar, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Rechtsfolgen eintreten, falls das VG Köln die im Tatbestand näher dargestellte Klage der Antragstellerin rechtskräftig abweist:
a) Mit einer solchen Abweisung stünde hinsichtlich der Mehrwertdienste und Internet-by-call-Dienste, für die über das Verbindungsentgelt hinaus gesonderte Zahlungen anfallen oder für die (mit Ausnahme von Shared-Cost-Diensten) ein einheitliches Verbindungsentgelt erhoben wird, das sich nicht in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung bestimmen lässt (im folgenden zusammengefasst als "Content-Dienste" bezeichnet), rechtskräftig fest, dass die RegTP ab 1. 1. 2001, zu Recht auf Dauer
(d. h. auf unbestimmte Zeit) die Antragsgegnerin gemäß § 33 TKG nicht als verpflichtet angesehen hat, die Fakturierung und das Inkasso (einschließlich der Durchführung der ersten Mahnung der Kunden) für die Content-Dienste fortzuführen, und es daher zu Recht abgelehnt hat, eine solche Regulierung auf dem Telekommunikationsmarkt (i. w. S.) zu treffen und die Antragsgegnerin gemäß § 33 TKG zur (weiteren) Erbringung dieser Fakturierungs- und Inkassoleistungen zu verpflichten. Denn die RegTP hat insoweit am 21. 2.114. 3. 2000 keine Ermessensentscheidung dahin getroffen, dass sie von einer Aufforderung gemäß Satz 2 und von einer Verpflichtung (der Antragsgegnerin) gemäß Satz 1 des § 33 Abs. 2 TKG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens absehe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 TKG für die Möglichkeit, gegen die Antragsgegnerin einzuschreiten, begründet gewesen wären. Vielmehr hat die RegTP jene Aufforderung und Verpflichtung hinsichtlich der Content-Dienste unterlassen, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 TKG hierfür nicht als erfüllt angesehen hat (vgl. Seite 68 ihres Beschlusses vom 21. 2. 2000, vorletzter Absatz).
Dabei ist es für die vorliegende Beurteilung unerheblich, ob die - hier als Hypothese zugrunde gelegte - rechtskräftige Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Antragstellerin darauf gestützt wird, dass die Fakturierung und das Inkasso für die Content-Dienste (also "reine e-commerce-Leistungen,,; vgl. RegTP a,a.O.) als Belastung für die Antragsgegnerin unzumutbar wären und außerdem diese ecommerce-Leistungen nicht in solchem unmittelbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Telekommunikationsdienstleistung stehen, dass der Antragsgegnerin deren Abwicklung aufzugeben wäre (so die Begründung der RegTP, a.a.O.), oder darauf, dass die Fakturierung und das Inkasso für Content-Dienste keine "intern genutzte Leistung" (für die Erbringung von Telekommunikations-dienstleistungen im Sinne der §§ 33 Abs. 1,3 Nr. 18 TKG) sind, dass sie jedenfalls keine "wesentlichen Leistungen" für das Angebot der Content-Dienste sind und dass dem Aufbau eines eigenen Abrechnungssystems der Antragstellerin für die Content-Dienste keine rechtlichen Hindernisse gemäß
§ 15 TKV entgegenstehen, weil Content-Dienste keine Telekommunikationsdienstleistungen sind und daher von der nach § 15 Abs. 1 TKV vorgeschriebenen einheitlichen Rechnungserstellung durch den. Teilnehmernetzbetreiber nicht erfasst werden (so die mögliche Urteilsbegründung des VG Köln gemäß seinem Beschluss vom 3. 8. 2001, S. 11 - 15). Auf welche dieser Begründungsvarianten auch immer das die Klage der Antragstellerin abweisende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteil gestützt sein würde: es würde feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 TKG für ein regulierendes Einschreiten der RegTP gegen die Antragsgegnerin nicht erfüllt sind, weil die von der Antragsgegnerin erklärte Verweigerung der Fakturierung und des Inkassos für Content-Dienste nicht gegen § 33 Abs. 1 und '2 TKG verstößt, insoweit also rechtmäßig ist.
aa) Darüber könnte sich ein Zivilgericht und damit der Senat in der Lage des vorliegenden Verfügungsverfahrens nicht hinwegsetzen. Er wäre vielmehr an die (als Hypothese hier zugrunde gelegte) rechtskräftige Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden. Dabei würde die Bindungswirkung dieses Urteils nicht nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts der RegTP, dass eine Regulierung des Inhalts, der Antragsgegnerin die Fakturierung und das Inkasso für Content-Dienste aufzugeben, abgelehnt wird, sondern auch die mit Blick auf § 33 TKG beurteilte Rechtmäßigkeit des entsprechenden ablehnenden Verhaltens der Antragsgegnerin erfassen. Denn beide Fragen können, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nur einheitlich beurteilt werden (vgl. - auch zu diesem Gesichtspunkt der einheitlichen Beurteilung - BGH NJW 1985, 3025, 3027 li. Sp.). Für die Bindungswirkung ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin unerheblich, dass der Streitgegenstand ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage und der Streitgegenstand ihres vorliegenden Verfügungsbegehrens - formell und rein prozessual gesehen - unterschiedlich sind. So hat die formelle Verschiedenheit der Streitgegenstände die Rechtsprechung auch nicht gehindert, das auf Anfechtungsklage hin ergehende verwaltungsgerichtliche Urteil Ober die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im nachfolgenden Amtshaftungsprozess oder im nachfolgenden Prozess über eine Entschädigungsforderung aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten, in dem es jeweils auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ankam, für die Zivilgerichte als bindend anzusehen (vgl. BGH NJW 1985, 2324, m. w. Nachw.; BGH NJW 1985,3025,3027, m. w. Nachw.).
bb) Diese Bindungswirkung könnte die Antragstellerin nicht mit der Begründung negieren, sie stütze ihr Verfügungsbegehren auf einen neuen Sachverhalt (Höhe der Nichtzahlerquote), der zum Zeitpunkt des RegTP-Beschlusses noch nicht gegeben gewesen sei. Einen solchen neuen Sachverhalt im eigentlichen Sinne, dass nämlich die Höhe der Nichtzahlerquote vom Entscheidungszeitpunkt (21. 2.114. 3. 2000) bis jetzt sehr erheblich, geradezu sprunghaft (etwa von 2 % auf 15 %) gestiegen ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Wie die Wiedergabe der hierauf bezogenen Schriftsatzsteilen im Tatbestand dieses Urteils erkennen lässt, hat die Antragstellerin vielmehr dort, wo sie sich genauer mit dem Thema befasst, der RegTP unzureichende Sachaufklärung und fehlerhafte Tatsachenerkenntnis - für den Entscheidungszeitpunkt - vorgeworfen (S. 5 f. der Berufungserwiderung vom 22. 10. 2001). Es wäre auch ganz und gar unwahrscheinlich, dass die Nichtzahlerquote in rund einem Jahr (oder auch in gut anderthalb Jahren von der Entscheidung der RegTP bis zur Berufungserwiderung) so enorm gestiegen wäre. Das bedeutet, dass die jetzt behauptete Höhe der Nichtzahlerquote keinen neuen Sachverhalt, sondern einen zur Zeit der Entscheidung der RegTP objektiv schon vorliegenden, von der RegTP nur noch nicht erkannten Sachverhalt darstellt. Das bedeutet aber außerdem, dass das VG Köln, sofern das Ausmaß der Nichtzahlerquote - wie die Antragstellerin meint - überhaupt eine für die Entscheidung gemäß § 33 TKG relevante Tatsache darstellt, dieses Sachverhaltselement in seine Überprüfung einbeziehen muss, die dann im Falle einer falschen Annahme oder Tatsachenvorstellung der RegTP zu einer Korrektur deren Entscheidung führen müsste. Wenn gleichwohl die Klage der Antragstellerin - wie hier als Hypothese zugrunde gelegt - vom VG Köln abgewiesen wird, muss der von ihr unzutreffenderweise als "neu" bezeichnete. Sachverhalt vom VG Köln berücksichtigt worden sein.
cc) Die oben dargestellte Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin den Verfügungsanspruch nicht nur auf § 33 Abs. 1 TKG, sondern auch auf § 19 Abs. 4 Nr.4, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und Abs. 1 GWB jeweils i. V. m. § 33 GWB), § 1 UWG und auf Art. 82 EG (i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB) stützt. Es mag zwar richtig sein (was hier offen bleiben kann); dass § 33 TKG die vorgenannten Vorschriften des GWB nicht als Spezialvorschrift verdrängt. sondern gemäß § 2 Abs. 3 TKG - theoretisch und dogmatisch - "unberührt" lässt, und dass im Ergebnis das Gleiche für § 1 UWG und ohnehin (wegen des Vorrangs des EG-Vertragsrechts) für Art. 82 EG gilt. Das besagt aber noch nichts für die weitere prozessuale Behandlung. Um einander widersprechende Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und die Bindungswirkung (siehe oben) nicht zu umgehen, müsste zugeschnitten auf den vorliegenden Sachverhalt, hier also zunächst auf die Content-Dienste, dargelegt werden, dass sich der Anwendungsbereich der vorgenannten Normen nicht mit § 33 TKG deckt (oder sogar einen geringeren Umfang hat), sondern weiter reicht, und dass gerade die über §33 TKG hinausreichenden Anwendungsmöglichkeiten der vorgenannten Normen den Verfügungsanspruch rechtfertigen. Denn ein vernünftiger Sinn kann dem § 2 Abs. 3 TKG nur dahin beigemessen werden dass, sich TKG und GWB im Rechtsschutz ergänzen (vgl. auch Beck TKG-Komm/Schuster, 2. Aufl., § 2, Rdnr. 33), nicht aber, dass sie inhaltlich voneinander abweichende oder sogar inhaltlich einander widersprechende Rechtsprechungsergebnisse gesetzlich rechtfertigen. Die Antragstellerin hat aber den Content-Diensten während des gesamten Verfahrens keinen speziellen Vortrag gewidmet und damit auch gar nicht dargelegt, dass die vorgenannten GWB-Normen, § 1 UWG und Art. 82 EG in ihren Voraussetzungen und/oder in ihrem Rechtsschutzziel den Anwendungsbereich des § 33 TKG überschreiten und gerade die dadurch hinzukommenden Anwendungsmöglichkeiten den Anspruch auf Fakturierung und Inkasso für die Content-Dienste begründen. Das ist auch nicht ersichtlich. Das mögen folgende Erwägungen verdeutlichen:
Wenn Fakturierung und Inkasso keine "wesentlichen Leistungen" im Sinne des § 33 Abs. 1 TKG für das Angebot der Content-Dienste sind (so das VG Köln). dann schließt diese Beurteilung es zugleich aus, dass es der Antragstellerin "aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung (des Fakturierungs- und Inkassodienstes der Antragsgegnerin) nicht möglich ist, auf dem Markt (der Content-Dienste) als Wettbewerber" der Antragsgegnerin tätig zu werden (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB), Ferner schließt diese Beurteilung es dann aus, dass die Antragsgegnerin mit der Ablehnung von Fakturierung und Inkasso ihre (etwaige) marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt (§ 19 Abs. 1 GWB; Art. 82 EG) oder die Wettbewerbsmöglichkeiten der - Antragstellerin und anderer Verbindungsnetzbetreiber in einer für den Wettbewerb auf dem Markt (der ContentDienste) erheblichen Weise beeinträchtigt (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB). Nicht ohne weiteres erkennbar ist auch, inwiefern die Ablehnung der für das Angebot der Content-Dienste (gemäß VG Köln) nicht wesentlichen Leistungen der Fakturierung und des Inkassos eine unbillige Behinderung der Antragstellerin und gleichartiger Unternehmen (§ 20 Abs. 1 und 2 GWB) oder ein Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr (§ 1 UWG) sein kann. Wenn Fakturierung und Inkasso für die Content-Dienste als Belastung für die Antragsgegnerin gemessen am Prüfungsmaßstab des § 33 Abs. 1 TKG "unzumutbar" sind (so die RegTP), dann schließt diese Beurteilung es zugleich ein, "dass die Mitbenutzung (des Fakturierungs- und Inkassodienstes der Antragsgegnerin) aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen. . . nicht zumutbar ist" (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). Ferner schließt diese Beurteilung es dann aus, dass die Ablehnung von Fakturierung und Inkasso seitens der Antragsgegnerin eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer (etwaigen) marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1 GWB; Art. 82 EG), eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Antragstellerin und anderer Verbindungsnetzbetreiber ohne sachlich gerechtfertigten Grund (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB), eine unbillige Behinderung dieser Unternehmen (§ 20 Abs. 1 und 2 GWB) und einen Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr (§ 1 UWG) darstellt.
Sind aber im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 TKG einerseits und der anderen vorgenannten Vorschriften andererseits - bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung - ergebnisrelevante Unterschiede in den Voraussetzungen und im Umfang des Rechtsschutzes nicht zu erkennen, so würde die nach bloßer Auswechslung der Norm (z. B. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB statt § 33 Abs. 1 TKG) vorgenommene Beurteilung eines Zivilgerichts; die Ablehnung von Fakturierung und Inkasso für Content-Dienste sei ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und damit ein rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin, gegen die Bindungswirkung der - hier als Hypothese zugrunde gelegten - rechtskräftigen Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Antragstellerin verstoßen, wonach das ablehnende Verhalten der Antragsgegnerin gerade als rechtmäßig (gemessen am Prüfungsmaßstab des § 33 Abs. 1 TKG) beurteilt worden ist. Demzufolge bleibt es dabei, dass sich ein Zivilgericht und damit der Senat in der Lage des vorliegenden Verfügungsverfahrens bei der Prüfung der in Anspruchskonkurrenz zu § 33 Abs. 1 TKG stehenden Vorschriften der §§ 19 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 und 2 GWB, § 1 UWG und Art. 82 EG nicht über die (als Hypothese hier zugrunde gelegte) rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Beurteilung, die von der Antragsgegnerin erklärte Ablehnung von Fakturierung und Inkasso für Content-Dienste sei rechtmäßig, hinwegsetzen kann.
b) Im Ergebnis gilt das Gleiche für den Bereich der übrigen Telekommunikationsdienste (Sprachtelefon-, Auskunfts- und Mehrwertdienste, Internet-by-call ohne die oben behandelten Content-Dienste) im offenen Call-by-CallVerfahren, soweit die im Tatbestand näher dargestellte Klage der Antragstellerin die (bisher von der Antragsgegnerin erbrachte) Dienstleistung der "Durchführung der ersten Mahnung der Kunden" betrifft. Wenn das VG Köln auch in diesem Punkt die Klage rechtskräftig abweist, stünde hinsichtlich all dieser Telekommunikationsdienste im offenen Call-by-Call-Verfahren rechtskräftig fest, dass die RegTP ab 1. 1. 2001 zu Recht auf Dauer (d. h. auf unbestimmte Zeit) die Antragsgegnerin gemäß § 33 TKG nicht als verpflichtet angesehen hat, die Dienstleistung der ersten Mahnung der Kunden fortzuführen, und es daher zu Recht abgelehnt hat, eine solche Regulierung auf dem Telekommunikationsmarkt zu treffen und die Antragsgegnerin gemäß § 33 TKG zur (weiteren) Erbringung dieser Dienstleistung des außergerichtlichen Mahnwesens zu verpflichten. Denn die RegTP hat auch insoweit am 21. 2.114. 3. 2000 keine Ermessensentscheidung dahin getroffen, dass sie von einer Aufforderung gemäß Satz 2 und von einer Verpflichtung (der Antragsgegnerin) gemäß Satz 1 des § 33 Abs. 2 TKG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens absehe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 TKG für die Möglichkeit, gegen die Antragsgegnerin einzuschreiten, begründet gewesen wären. Vielmehr hat die RegTP jene Aufforderung und Verpflichtung unterlassen, weil. sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 TKG hierfür nicht als erfüllt angesehen hat: Die außergerichtliche Mahnung, die keinen untrennbaren Bestandteil der übrigen hier in Rede stehenden Leistungen der Antragsgegnerin (Fakturierung und Inkasso, ausgenommen die Forderungsverfolgung) darstelle, sei keine "wesentliche Leistung" im Sinne des § 33 TKG (vgl. S. 70 ff. ihres Beschlusses vom 21. 2. 2000). Als Konsequenz eines entsprechenden, die Klage der Antragstellerin rechtskräftig abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts stünde ferner fest, dass die von der Antragsgegnerin erklärte Verweigerung der Durchführung der ersten Kundenmahnung nicht gegen § 33 Abs. 1 und 2 TKG verstößt, insoweit also - rechtmäßig ist.
aa) Dass sich darüber ein Zivilgericht und damit der Senat in der Lage des vorliegenden Verfügungsverfahrens nicht hinwegsetzen könnte, er vielmehr an die (als Hypothese hier zugrunde gelegte) rechtskräftige Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden wäre, ergibt sich aus den Ausführungen unter I. 1. a) aa). Dabei würde die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auch die mit Blick auf § 33 TKG beurteilte Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Antragsgegnerin, die erste Mahnung der Kunden wegen der Entgelte für Call-byCall- Telekommunikationsdienstleistungen durchzuführen, erfassen.
bb) Dass die Antragstellerin diese Bindungswirkung nicht mit der Begründung ausräumen kann, sie stütze ihr Verfügungsbegehren auf einen neuen, der RegTP im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch unbekannten Sachverhalt (Höhe der Nichtzahlerquote von 15 % statt der von der RegTP zugrunde gelegten Quote von 2 %), ist ebenfalls schon oben unter I. 1. a) bb) ausgeführt worden. Die Antragstellerin hat. keinen derartigen neuen Sachverhalt dargelegt (geschweige denn glaubhaft gemacht), sondern tadelt in Wahrheit eine unzureichende Sachaufklärung und fehlerhafte Tatsachenerkenntnis der RegTP (für deren Entscheidungszeitpunkt). Dieser behauptete Fehler der RegTP muss(te) daher auf jeden Fall in die Rechtsprüfung und (bei Entscheidungsrelevanz) auch in die Tatsachenprüfung des VG Köln einbezogen werden.
cc) Die oben dargestellte Bindungswirkung entfällt für, die Beurteilung der Ankündigung der Antragsgegnerin, die erste Mahnung der Kunden auch im hier behandelten Geschäftsbereich (Call-by-Call-TeIekommunikationsdienstleistungen ohne Content-Dienste) nicht mehr durchzuführen, nicht deshalb, weil die Antragstellerin den Verfügungsanspruch nicht nur auf § 33 Abs. 1 TKG, sondern auch auf § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 4, § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB, § 1 UWG und auf Art. 82 EG stützt. Zur Begründung wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter 1. a) cc) Bezug genommen. Ergänzend sei bemerkt: Auch hier gilt wegen des Gebots, einander widersprechende Gerichtsentscheidungen zu vermeiden, und wegen des. Verbots der Umgehung der Bindungswirkung (siehe oben), dass zugeschnitten auf den vorliegenden Sachverhalt, also die von der Antragstellerin begehrte Dienstleistung der ersten Kundenmahnung im Geschäftsbereich der Call-by-Call-Telekommunikationsdienstleistungen (ohne Content-Dienste) - dargelegt werden müsste, dass sich der Anwendungsbereich der vorgenannten Normen nicht mit § 33 TKG deckt, sondern weiter reicht, und dass gerade die über § 33 TKG hinausreichenden Anwendungsmöglichkeiten der vorgenannten Normen den Verfügungsanspruch rechtfertigen. Das ist den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil: Zu § 33 Abs. 1 TKG vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass bei einer Feststellung des zutreffenden Sachverhalts (zur Nichtzahlerquote) die Durchführung des Mahnwesens sehr wohl eine "wesentliche Leistung" für die Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen sei, ,auf deren Markt die Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung habe; "wesentlich" sei die Durchführung des Mahnwesens, weil ihr (der Antragstellerin) diese (selbst oder durch Dritte) wirtschaftlich nicht möglich sei und sie daher an der Erbringung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen faktisch gehindert wäre, wenn die Antragsgegnerin das Mahnwesen nicht (mehr) durchführe (so u. a. auf S. 15 f. der Berufungserwiderung, wo als Markt, dem die Fakturierungs- und Inkassoleistungen zugerechnet werden müssten, der "Markt der Zuführung von Verkehr über Teilnehmernetze" angegeben wird). Demgegenüber bedeutet es nur einen (teilweisen) Wechsel in der Wortwahl, aber keine Änderung in der Sache, wenn die Antragstellerin bei der Behandlung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB schreibt (Berufungserwiderung S. 20 f.), das Inkassowesen (gemäß dem Textzusammenhang gemeint: das Mahnwesen) sei "integraler Bestandteil" des Markts für Zuführungsleistungen über Teilnehmernetze; bei den zur Durchführung des Mahnwesens erforderlichen Ressourcen wie Personal, Hard- und Software handele es sich um Infrastruktureinrichtungen um "wesentliche Einrichtungen". Im Schriftsatz vom. 28. 11. 2001 deutet die Antragstellerin selbst (wenn auch in zurückhaltender Weise) an, dass die Anwendungsbereiche der jeweiligen Norm (§ 33 Abs. 1 TKG; §§ 19, 20 GWB, Art. 82 EG, § 1 UWG) "nicht in dieser Weise ersichtlich unterschiedlich sind, sondern auf den ersten Blick sehr ähnliche Tatbestände .gegeben sind" (Seite 17 f.), und dass "im konkreten Fall die Anwendung des europäischen Rechts zum selben Ergebnis führen kann wie die des Nationalen Rechts" (Seite 22). Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit diesen Ausführungen die Kongruenz der Anwendungsbereiche der von ihr herangezogenen Normen für den vorliegenden Anwendungsfall eingeräumt hat; für die Entscheidung bedeutsam ist, dass sie keine relevante Unterschiedlichkeit der Anwendungsbereiche der Normen für den Streitfall dargelegt hat. Wo sie Unterschiede in den Tatbestandsmerkmalen nennt (z. B. "Marktbeherrschung in § 33 TKG contra relative Marktmacht in § 20 Abs.4 GWB", Seite 17 des Schriftsatzes vom 28. 11.2001), wirken sie sich auf den Streitfall nicht aus. Denn die RegTP hat gar nicht in Zweifel gezogen, dass die Antragsgegnerin, soweit die Anwendung des § 33 TKG in Rede steht, "auf jedem der denkbaren zugrundezulegenden Märkte eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB inne hat" (S. 38 des Beschlusses vom 21. 2. 2000).
Es fehlt nicht nur an der Darlegung seitens der Antragstellerin, sondern es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenannten GWB-Normen (§§ 19, 20), § 1 UWG und Art. 82 EG in ihren Voraussetzungen und/oder in ihrem Rechtsschutzziel - bezogen auf den Streitfall - den Anwendungsbereich des § 33 TKG überschreiten und gerade die dadurch hinzukommenden Anwendungsmöglichkeiten den Anspruch auf die Durchführung der ersten Kundenmahnung für die Entgelte der Call-by-CallTelekommunikationsdienstleistungen (ohne Content-Dienste) begründen. Das sollen folgende Erwägungen (siehe schon oben I. 1. a) cc)) verdeutlichen: Wenn die außergerichtliche Mahnung keine "wesentliche Leistung" im Sinne des § 33 Abs. 1 TKG als Bestandteil der übrigen den Verbindungsnetzbetreibern zu erbringenden Leistungen der Antragsgegnerin ist (so die RegTP), dann schließt diese Beurteilung es zugleich aus, dass es der Antragstellerin "aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung (des Mahnwesens der Antragsgegnerin) nicht möglich ist, auf dem . . . Markt (der Telekommunikationsleistungen wie Sprachtelefonie usw.) als Wettbewerbern der Antragsgegnerin tätig zu werden (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). Ferner schließt diese Beurteilung es dann aus, dass die Antragsgegnerin mit der Ablehnung, die erste Kundenmahnung durchzuführen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt (§ 19 Abs. 1 GWB; Art. 82 EG) oder die Wettbewerbsmöglichkeiten der Antragstellerin und anderer Verbindungsnetzbetreiber in einer für den Wettbewerb auf dem Markt (der vorgenanntem Telekommunikationsleistungen) erheblichen Weise beeinträchtigt (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB). Nicht ohne weiteres erkennbar ist auch, inwiefern die Ablehnung der für die Telekommunikationsleistungen (gemäß der RegTP) nicht wesentlichen Leistung des Mahnwesens eine unbillige Behinderung der Antragstellerin und gleichartiger Unternehmen (§ 20 Abs. 1 und 2 GWB) oder ein Verstoß gegen die guten Sitten im ges