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Kein Anspruch auf bestimmte Rufnummer (0190) - OVG NW, Beschluss vom 17. Januar 2005, AZ: -

Leitsätzliches

Das OVG macht Nägel mit Köpfen: Ein Anspruch darauf, eine bestimmte Rufnummer zugeteilt zu bekommen, besteht nach Ansicht der Richter bei derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht. Umgekehrt ist es auch nicht möglich, bei Zuteilung der gewünschten Rufnummer zu einem Dritten gegen diese Zuteilung zu klagen, weil eine Ungleichbehandlung vorliege. Solange die - vergleichsweise offenen - Regelungen eingehalten blieben, so die Richter des OVG, sei eine anderweitige Vergabe nicht zu beanstanden. Allerdings lag der Entscheidung hier ein Fall zugrunde, bei dem der "begünstigte" Dritte die Rufnummer bereits anderweitig und länger verwendete als der Kläger.

OBERVERWALTUNGSGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 13 A 2251/04
Entscheidung vom: 17. Januar 2005

In dem Verwaltungsverfahren

...

Hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am 17. Januar 2005 durch die Richter ... beschlossen:

 

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, über die der Senat nur im Rahmen der Darlegungen des Rechtsmittelführers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) befindet, liegen nicht vor.

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts. Bei dieser Richtigkeitsbeurteilung ist nicht auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz im Einzelnen, sondern auf das Entscheidungsergebnis abzustellen. Die Klägerin ficht den Widerspruchsbescheid der Regulierungsbehörde vom 23. Mai 2003 an, soweit er den Bescheid vom 2. Dezember 2002 über die Zuteilung der Rufnummer (0) ... . ...... an sie aufhebt und diese Rufnummer der Beigeladenen zuteilt.

Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Ausführungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids; insoweit kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Zulassungsschrift und vertiefenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 nicht an. Denn der Erfolg der Anfechtungsklage scheitert, wie aus dem Nachfolgenden ersichtlich, jedenfalls an einer Verletzung von Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Der Widerspruchsbescheid entzieht der Klägerin eine ihr zugeteilte Rufnummer. Eine solche Rufnummer ist ein Kennzeichen für die Weiterleitung elektrischer Signale zu einer Endgerät-Anschlussstelle eines Endkunden und zudem eine knappe Ressource. Die Rufnummern vergibt die Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 1 bis 3 TKG a. F. Bestimmungen über die Zuteilung bestimmter Rufnummern an die Nummernbewerber und über die Modalitäten der Vergabe der Rufnummern der verschiedenen Rufnummerngassen enthält das Telekommunikationsgesetz a. F. nicht. Ebenso wenig enthält es ein Recht eines Endkunden auf eine bestimmte Rufnummer. Die Zuteilung der Rufnummern an die Bewerber steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - 13 B 2225/03 - und vom 25. Juni 2003 - 13 A 361/01 -, zu Letzterem BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 6 B 60.03 -.
Vor dem Hintergrund und auf Grund der ihr durch § 43 TKG a.F. eingeräumten Befugnisse kann die Regulierungsbehörde für die Vergabe der Rufnummern auf sachbezogenen Erwägungen beruhende Zuteilungsregeln treffen. Diese entwickeln unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG für die Regulierungsbehörde die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Nummernbewerber nach diesen Regeln und begründen andererseits für den Nummernbewerber - lediglich - ein Recht auf Gleichbehandlung bei der Rufnummernzuteilung entsprechend den jeweiligen Zuteilungsregeln.
Allerdings kann dieses grundsätzliche Gleichbehandlungsrecht nur dann zu einer Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, wenn die einzelne Zuteilungsregel, deren Anwendung im Sinne einer Gleichbehandlung vom Rechtsmittelführer beansprucht wird, auch den Interessen dieses Nummernbewerbers zu dienen bestimmt ist. Dient etwa eine Zuteilungsregel erkennbar nur der Erleichterung der Verwaltungstätigkeit oder Entscheidung der Behörde und keinen schutzwürdigen Belangen des Nummernbewerbers, führt deren eventuelle Nichtbeachtung durch die Behörde nicht zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
So liegt der Fall hier. Es ist unter den Beteiligten unstreitig und bedurfte schon deshalb keiner weitergehenden Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, dass die Beigeladene die Rufnummer ...... in der Nummerngasse (0) 190 berechtigterweise benutzt hat und mit dieser Nummer identifiziert worden ist bzw. wird. Damit ist sie nach den Regeln für die Zuteilung von (0) 900- Rufnummern für Premium Rate-Dienste, Nr. 5.2 Abs. 5, gegenüber der Klägerin materiell-rechtlich vorrangig. Diese Rechtslage ergibt sich im Übrigen eindeutig aus § 2 Nr. 2.1 Abs. 1 und 5 des der Regulierungsbehörde in anderem Zusammenhang vorliegenden Rahmenvertrags zwischen der U. J. GmbH und der Q. GmbH.
Dass die Seite 2 dieses Vertrages in den verfilmten Verwaltungsvorgängen der Regulierungsbehörde - aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls zur Zeit der Ausgangsentscheidung über die Rufnummernzuteilung fehlte, ist für die Rechtsposition der Klägerin in keiner Weise relevant. Zwar heißt es in Nr. 5.2 Absatz 6 der Zuteilungsregeln:

 

"Hinweis: Anträge, bei denen angegeben ist, dass eine Bevorrechtigung vorliegt und denen keine entsprechenden Nachweise beigefügt sind, gelten als Anträge ohne Bevorrechtigung".

Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine an die Nummernzuteilungsbehörde gerichtete Vorschrift, die dieser die Bearbeitung von Anträgen mit diesbezüglich unzureichenden Nachweisen erleichtern, der Behörde mithin in der für eine rationelle und zügige Nummernzuteilungsentscheidung verbleibenden Zeit eine weitergehende Aufklärung, Nachfrage, Beweisnachforderung etc. ersparen soll. Über einen Untergang der vorrangigen materiell-rechtlichen Positionen eines Bewerbers und umgekehrt eine Verbesserung der Rechtsposition eines Konkurrenzbewerbers sagt der Hinweis nichts.
Soweit die Regulierungsbehörde auf den Widerspruch der Beigeladenen nach Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beigeladene sei gegenüber der Klägerin materiell-rechtlich vorrangig, und in Bezug hierauf dem Fehlen des vollständigen Nachweises in Form der Vorlage auch der Seite 3 des bezeichneten Vertrags keine Bedeutung zugemessen hat, verletzt das daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein eigenes Recht der Klägerin. Auf die Frage nach einer eventuellen Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Nachforderung der fehlenden Vertragsseite bei der Beigeladenen gemäß § 25 VwVfG kommt es nicht einmal an. Der im Ergebnis eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts darstellende angefochtene Widerspruchsbescheid verletzt daher die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

2. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. In tatsächlicher Hinsicht sind Aufklärungen nicht erforderlich; der Sachverhalt, soweit er erheblich ist, ist unstreitig. Die Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres im beschriebenen Sinne beantworten oder sind von der Rechtsprechung geklärt.

3. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin in den Darlegungsanforderungen genügender Weise nicht aufgezeigt; sie sind nach den obigen Ausführungen auch nicht ersichtlich.

4. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar. Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor, weil nach den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgericht nichts aufzuklären war. Vor dem Hintergrund kann auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, wenn diese überhaupt eine den Verfahrensgang betreffende Regelung beinhaltet, nicht festgestellt werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(Unterschriften)