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Wirksames Schuldanerkenntnis auch per E-Mail oder telefonisch, AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2005, Az.: 31 C 745/05-83

Leitsätzliches

Ein per E-Mail oder telefonisch erklärtes Schuldanerkenntnis ist wirksam, soweit es sich auf Seiten des Schuldners um ein Handelsgeschäft handelt.

AMTSGRICHT FRANKFURT a.M.

Urteil

Aktenzeichen: 31 C 745/05-83

Verkündet am 31. Oktober 2005

 

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt.31 aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 8.9.2005 für Recht erkannt:

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.154,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung gezahlter Flugkosten.

Die Klägerin betreibt ein Reisebüro xxx. Die Beklagte bot im Internet Reisedienstleistungen, insbesondere Flüge, nach xxx an. Daraufhin buchte die Klägerin bei der Beklagten am xxx für ihren Kunden xxx Hin- und Rückflüge von xxx nach xxx. Der Hinflug des xxx war für den xxx vorgesehen, der Rückflug sollte am xxx erfolgen: Die Beklagte übersandte der Klägerin die Reisebestätigung xx vom xxx mit einem Rechungsbetrag von xxx. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Reisebestätigung verwiesen (Bl.20 d.A.).

Am xxx buchte die Klägerin für ihre Kunden xxx und xxx ebenfalls Hin- und Rückflüge von xxx nach xxx, wobei der Hinflug am xxx und der Rückflug am xxx stattfinden sollten. Als Rechnungsbetrag waren xxx € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung xxx vom xxx verwiesen (Bl. 21 d.A.). Die Klägerin überwies den Gesamtbetrag von xxx € umgehend auf das Konto der Beklagten bei der xxx. Erst später erfuhr die Klägerin, dass die als Luftfrachtführer gebuchte Gesellschaft xxx ihre Flüge nach xxx eingestellt hat. Xxx war zuletzt am xxx angeflogen worden. Auch im Übrigen hat die Fluggesellschaft xxx den Flugbetrieb eingestellt. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom xxx verlangte die Klägerin vom Beklagten die sofortige Rückzahlung des Gesamtbetrages von xxx € unter Fristsetzung bis zum xxx. Auf das genannte Schreiben wird ebenfalls verwiesen (Bl. 23 d.A.). In einer E-Mail des Inhabers der Beklagten führt dieser unter anderem aus „zur Klarstellung: Ihr Mandant buchte eine Reise aufgrund unserer Reiseausschreibung, bezahlte, stornierte. Stornorechnung wird erstellt, Geld zurück überwiesen…“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom xxx verwiesen (Bl. 24 d.A.). Nachdem gleichwohl keine Zahlung des Beklagten erfolgte und von Klägerseite gemahnt wurde, äußerte sich der Inhaber xxx der Beklagten in einer E-Mail vom xxx wie folgt: „ Nach wie vor bekommt selbstverständlich jeder, der nach unseren Reisebedingungen eine rechtsverbindliche Reise gebucht nd es sich aus welchen Gründen auch immer wieder storniert hat, den Stornobetrag zurückerstattet. Eine Zeitvorgabe dafür ist nicht unbedingt vorgesehen. Natürlich werden besonders liebe Kunden bevorzugt behandelt, also gehe ich mal davon aus, dass unsere Buchhaltung ihren Ticketkontor in den nächsten Tagen auf dem Terminplaner hat….“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die E-Mail vom xxx Bezug genommen (Bl. 28 d.A.). Auch telefonisch sagte der Inhaber der Beklagten zu, das Geld werde umgehend zurück überwiesen. Die genannten Reisenden haben inzwischen ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte nach ihrem Storno auf Rückzahlung des gezahlten Betrages aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung (Betruges).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Flüge angeboten, bestätigt und Zahlung entgegengenommen, obwohl er gewusst habe, dass die Fluggesellschaft xxx ihren Flugbetrieb bereits im xxx eingestellt hatte.

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.154,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.04 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretung sei unwirksam, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstelle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte – unabhängig von weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von xxx € aufgrund eines Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB). In seinen E-Mails vom xxx und xxx und auch telefonisch hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zugesagt, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Willenserklärungen per E-Mail und telefonisch übermittelt worden sind. Da es sich bei den Flugbuchungen auf der Seite der Beklagten um eine Handelsgeschäft handelte, konnten die Anerkenntnisse formfrei abgegeben werden (§§ 350, 343 HGB). Die gesetzliche Schriftform (Unterschrift) war als nicht erforderlich. Die Echtheit der E-Mails und die telefonische Zusage sind von der Beklagtenseite nicht bestritten worden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die Abtretungen sind nach Vorlage der Abtretungserklärungen unstreitig geworden. Es liegt auch keine Nichtigtkeit derAbtretungsverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, weil keine unerlaubte Rechtsberatung vorliegt. Es fehlt schon an der für eine Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Wiederholung. Dass die Klägerin ständig Rechtsbesorgungen für ihre Kunden vornimmt, ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Zudem sind derartige Fälle glücklicherweise selten, so dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass die Klägerin noch häufiger bei derartigen Fällen tätig wird. Die Beklagte war schon deshalb antragsgemäß zu verurteilen, auf die weiteren zwischen den Parteien diskutierten Gesichtspunkte kam es nicht mehr an. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Klägerin konnten jedoch nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen werden, weil sie aufgrund der Abtretungen Ansprüche ihrer Kunden – von Verbrauchern – geltend gemacht hat, so dass § 288 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar war. Wegen der Zinsmehrforderung war die Klage daher abzuweisen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

 

 

 

(Unterschriften)