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Vermittlung von Sportwetten illegal - VG München, Beschluss vom 31.01.2005, Az.: M 22 S 04.4298

Leitsätzliches

Die Vermittlung von Sportwetten an einen österreichschichen Anbieter ist in Deuschland nicht zulässig und erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels. Dies gilt auch dann, wenn mit € 15 der maximal zulässige Einsatz gedeckelt wird. Der Einsatz ist auch in diesem Fall "nicht ganz unerheblichen".

 

VERWALTUNGSGERICHT MÜNCHEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: M 22 S 04.4298

Entscheidung vom 31. Januar 2005

 

In der Verwaltungsstreitsache

… gegen …

wegen Sicherheitsrecht(LStVG) - Sportwetten hier:

Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 22. Kammer, durch die … ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2005 folgenden Beschluss:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.



Sachverhalt:

Der Antragsteller meldete bei der Antragsgegnerin am 9. Juni 2004 das Gewerbe "Veranstaltungen, Verkauf von Wirtschaftsgütern, Internetbereich" für die Betriebsstätte …, am 28. Juni 2004 die Tätigkeit "Internetprovider, Betrieb von Sportinformationsdienst, Vermittlungen von Aufträgen, Online Bereich, Beratung von EDV-Bereich" für die Betriebsstätte …, jeweils im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegen, an.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach Feststellungen der Kriminalpolizei München sowie den vorliegenden Unterlagen werde in den Betriebsstätten … sowie …, für die der Antragsteller die Verantwortung trage, mindestens seit 9. Juni 2004 bzw. seit 28. Juni 2004 die Möglichkeit geboten und auch angenommen, Sportwetten abzugeben. Der Antragsteller wurde zur beabsichtigten Unterbindung dieser rechtswidrigen Taten gehört.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers bestätigte mit Schreiben vom 15. Juli 2004, dass der Antragsteller in den genannten Betriebsstätten Sportwetten entgegennehme. Diese würden von ihm an einen in Oberösterreich zugelassenen Sportwettanbieter weitergeleitet, und zwar an die Firma …, vertreten durch den Geschäftsführer …, wohnhaft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Die Firma … verfüge über eine österreichische Veranstaltungserlaubnis vom 16. Dezember 2003. Die von der Antragstellerseite vertretene gegenteilige Rechtsansicht, dass die Entgegennahme der an einen in Österreich zugelassenen Anbieter weitergeleiteten Sportwetten keine strafbare Glücksspielveranstaltung darstelle, werde zwischenzeitlich durch eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erhärtet, die ganz überwiegend in Eilverfahren bestätigt hätten, dass zumindest unter gemeinschaftsrechtlichem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Annahme bestünden, die grenzüberschreitende Sportwettvermittlung sei als strafbares Glücksspiel einzustufen.

Die vom Land Oberösterreich der … erteilte Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

"Dem Ansuchen wird Folge gegeben und auf Grund der vorgelegten Sicherheitsleistung (Haftungserklärung bzw. Bankgarantie) bis 31. Dezember 2008 die Bewilligung erteilt, in ihrem Wettbüro mit der Bezeichnung "…" im Standort … durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf Wettabschlusse in von der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis genommenen Wettannahmestellen unter Verwendung geeigneter Wettannahmeinrichtungen und -geräte".

Die Bewilligung wurde unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt, diese regeln beispielsweise die Anzeigepflicht von Wettannahmestellen und der verwendeten Wetteinrichtungen bzw. -gerate bei der Bewilligungsbehörde, Einzelheiten der Unterlagen, die "im Wettbüro und in den Wettannahmestellen bereitzuhalten und den Behördenorganen auf Verlangen vorzuweisen" sind, sowie Einzelheiten über den bei Wettabschluss auszuhändigenden Wettschein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2004 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis (Nr. 1), ordnete die Einstellung dieser Tätigkeiten mit Ablauf des Tages der Zustellung dieses Bescheids an (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids an, die weitere Ausübung der illegalen Tätigkeit mit unmittelbarem Zwang (Wegnahme der Geschäftsunterlagen und Gerätschaften, Versiegelung der Betriebsräume) zu unterbinden (Nr. 3) und erklärte Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Am 11. August 2004 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und am 16. August 2004 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.07.2004 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.07.2004, Az. KVR-l/312 wieder herzustellen.

Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen:

Die der Veranstalterin erteilte Bewilligung erstrecke sich ausdrücklich auch auf Wettabschlüsse in von der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis genommenen Wettannahmestellen, umfasse damit auch Wettabschlüsse, die im Online-Betrieb durch die Entgegennahme von Wetten in Wettannahmestellen zu Stande kämen.

Um derartige Wettannahmestellen handle es sich unter anderem auch bei den beiden Betriebsstätten in München. Die oberösterreichischen Behörden seien über den Betrieb unterrichtet. Der Sportwettbetrieb unterliege fortwährender Überwachung des Landes Oberösterreich. Für die Auszahlung der Gewinne werde durch Bankgarantie Sicherheit geleistet.

Der Antragsteller habe sich entschlossen, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss die entgegengenommenen Wetteinsätze auf 15 € zu deckein, da ein von der Kanzlei des Bevollmächtigten für den Deutschen Buchmacherverein (DBV) erstattetes strafrechtliches Gutachten vom 1. August 2003 zum Ergebnis komme, dass bei Sportwetten mit geringfügigen Einsätzen eine Strafbarkeit nach den §§ 284 ff StGB nicht angenommen werden könne.

Die Begrenzung werde in dem Gutachten in Analogie zur Spielverordnung auf 60 € beziffert. Das in Rede stehende Sportwettangebot bewege sich fortan ausnahmslos unter der strafrechtlichen Geringfügigkeitsschwelle, somit unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und innerhalb der Grenzen sozialadäquaten Verhaltens. Trotz erheblicher Unterschiede im Detail bestünde in der strafgerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie im Schrifttum dahingehend Übereinstimmung, dass es sich um strafrechtlich irrelevante Bagatellfälle handle, wenn ein Betrag von 20,00 € nicht überschritten werde.

Neuere Tendenzen bezweifelten Begründung und Bestimmtheit der Bewertungsmaßstäbe für die Grenzziehung des "nicht ganz unerheblichen Vermögenswertes" und wichen auf Geringfügigkeitsgrenzen für andere abstrakte Vermögensgefährdungsdelikte, wie z.B. § 142 StGB aus, wo die Grenze zwischen 20 € und teilweise deutlich höheren Beträgen angesetzt werde.

Die Geringfügigkeitsgrenze beim strafbaren Glücksspiel, das sich gegen die Selbstschädigung des Spielers richte, könne allenfalls höher, keinesfalls niedriger angesetzt werden als diejenige bei § 142 StGB, dem eine Fremdschädigung zugrunde liege.

Zur Bestimmung der Geringfügigkeitsschwelle beim Glücksspiel könne ebenso gut auf die Bagatellegrenze von 60 € zurückgegriffen werden, die der Gesetzgeber für Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, also eine Form des klassischen Glücksspiels, in § 33 e GewO i.V.m. §§ 13 bis 17 SpielV selbst gezogen habe.

Unterhalb dieser Schwelle entstünden nach Auffassung des Gesetz-und Verordnungsgebers keine unangemessen hohen Verluste. In der Entscheidung vom 24.10.2001 (GewArch 2002, 76) habe das BVerwG den betreffenden Grenzwert anhand dieser Vorgaben auf 100,00 DM ermittelt, wobei der Wert im Zuge der Einführung des EURO auf 60 € nach oben habe korrigiert werden müssen. Das Risiko sich summierend höherer Verluste habe der Gesetzgeber dabei auch für zeitlich ausgedehnte Spiele als gering und damit zu vernachlässigen eingeschätzt.

Dass die Betätigung des Antragstellers unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, stünde "nach der ständigen Rechtsprechung der Strafgerichte ebenso wie den Äußerungen im Schrifttum außer Zweifel".

Dass sich für den Veranstalter die Summe gewetteter Beträge verschiedener Spieler nicht mehr im Bereich des Unerheblichen bewege, sei unerheblich, da der Strafbarkeit des Wettkunden nach § 285 StGB und der des Veranstalters nach § 284 StGB ein einheitlicher Glücksspiel-Begriff zu Grunde liege, dessen Geringfügigkeitsgrenze für die einzelnen Strafrechtsnormen nicht unterschiedlich bestimmt werden könne.

Für die Beurteilung der auf Vermögensschutz abzielenden Bestimmung müssten die Folgen für das Vermögen der Wettkunden im Vordergrund stehen, wobei Bemessungsgrundlage jeder Einsatz sei. Lediglich bei Abgabe mehrerer Einsätze in Folge unterläge jeder Einsatz eines Spielers einheitlicher Bewertung.

Die als Anlage vorgelegte "Gutachtliche Äußerung zu der Frage, ob Sportwetten Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB darstellen, wenn der Einsatz pro Wettschein auf 60 € und der jährliche Verlust für jeden Wettkunden auf 2.500 € begrenzt ist", stellt fest, die Frage, wann ein Einsatz oder ein Gewinn einen tatbestandsrelevanten Vermögenswert repräsentiere, sei "in Rechtsprechung und Schrifttum bislang weitgehend ungeklärt geblieben", die Rechtsprechung sei höchst spärlich und seit vielen Jahren fast zum Erliegen gekommen, während sich die Äußerungen in Schrifttum meist an den wenigen älteren Entscheidungen orientierten.

Eine praktikable und den Erfordernissen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügende Klärung der Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich der Höhe des Spieleinsatzes sei bislang auch nicht ansatzweise gelungen. Ein Ansatz könne in der Heranziehung anderer Normen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze eine Rolle spiele, als Vergleichsgröße bestehen.

Bei § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) werde in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls ein Sachwert von ca. 20 € als unbedeutend klassifiziert, allerdings müsse die Grenze bei § 284 StGB deutlich höher angesetzt werden, da hier eine Selbstschädigung zugrunde liege. Bei § 248 a StGB sei die Grenze (früher: 50 DM) deutlich zu korrigieren und bei 50 € anzusetzen.

Sinn und Zweck der §§ 284 StGB werde darin gesehen, die unkontrollierte wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums zu verhindern. Dabei gehe es gerade nicht um den Schutz des Vermögens jedes einzelnen Spielers, sondern darum, dass die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums keine allseits sichtbare Massenerscheinung sein solle und deshalb unter staatliche Kontrolle gestellt werde.

Im Bereich des Gewerberechts seien normative Vorgaben für die technische Ausrüstung von Unterhaltungsautomaten mit Geld-Gewinnmöglichkeit (Gewinnspielgeräten) statuiert worden, die existenzielle Vermögenseinsätze und damit existenzielle Vermögensgefährdungen ausschließen würden.

Es handle sich bei Erfüllung dieser Vorgaben um "unbedenkliche zufallsgesteuerte Spielgeräte". Der Betrieb eines solchen Spielgeräts ohne die Bestätigung oder Erlaubnis nach § 33 c Abs. 3 bzw. Abs. 1 GewO sei nicht als unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB anzusehen.

Ein Geldspielgerät sei von vornherein nicht als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu qualifizieren, wenn es den materiellen Anforderungen des § 33 e und der §§ 13 bis 17 SpielV entspreche, d.h. wenn keine unangemessen hohen Verluste in kurzer Zeit eintreten könnten. Ein Geldspielgerät i.S.d. § 33 c GewO sei demnach dann nicht als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB zu qualifizieren, wenn pro Stunde ein höherer Verlust als 60 € nicht möglich sei.

Dabei habe der Gesetzgeber das Risiko sich summierender höherer Verluste bei zeitlich ausgedehntem Spiel als gering und somit zu vernachlässigen eingeschätzt. Die Sportwette werde vom Staat selbst als gänzlich harmlose Form der Freizeitbeschäftigung angesehen, der durchschnittliche Einsatz (WestLotto) pro Wettschein habe im Jahr 2001 bei 8,50 € gelegen.

Wenn schon viel dafür spreche, dass die Sportwette überhaupt unter die Bagatellegrenze falle und nach dem Schutzzweck des § 284 StGB per sei kein Glücksspiel i.S.d. Vorschrift darstelle, gelte dies jedenfalls dann, wenn sie unter Bedingungen betrieben werde, die mit den in § 33 e GewO und in §§ 13 bis 17 SpielV normierten materiellen Anforderungen an die Erteilung einer Bauartzulassung für Geldspielgeräte vergleichbar seien.

Dies sei dann der Fall, wenn der Höchsteinsatz pro Wettschein auf 60 € limitiert werde. Einer zusätzlichen Begrenzung des maximalen Verlustes für jeden Wettkunden auf 2.500 € pro Jahr bedürfe es demgegenüber nicht. Auch bei Geldspielgeräten i.S.d. § 33 c GewO oder bei den staatlich veranstalteten Sportwetten sei eine derartige Limitierung nicht vorgesehen.

Selbst wenn dies im Einzelfall geschehen sollte, wäre das für die rechtliche Bewertung irrelevant. Denn der Zweck des § 284 StGB bestünde nicht im Schutz des Vermögens des einzelnen Spielers, sondern ausschließlich darin, dass die wirtschaftliche Ausbeutung der Spielleidenschaft "des Publikums" keine allseits sichtbare Massenerscheinung sein solle.

Es wurde (unter Bezugnahme auf eine Vergleichende Darstellung von Kriegsmann, BT/VT, 1907, S. 377) nochmals darauf hingewiesen, "dass es sich bei dem Vermögen um ein verfügbares Gut handelt, dessen sinnloseste Vergeudung straflos bleibt, solange sie nicht die Rechte anderer verletzt". Durch eine Begrenzung des maximalen Verlustes für jeden Wettkunden auf 2.500 € pro Jahr werde das ohnehin zu vernachlässigende Risiko existenzieller Verluste praktisch vollständig ausgeschlossen.

Weiter trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers vor:

Die Untersagung beinhalte einen offensichtlichen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und Berücksichtigung von Genehmigungen. Es sei mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, dass die grenzüberschreitende Sportwettvermittlung an einen im EU-Ausland lizenzierten Anbieter als strafbare Glücksspielveranstaltung angesehen werde.

Vielmehr müsse eine Genehmigung, wie sie der Geschäftspartnerin des Antragstellers in Oberösterreich erteilt worden sei, als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB angesehen werden. Dies allein entspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Berücksichtigung von Genehmigungen, wie ihn der EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkenne.

An dieser Rechtsprechung habe der EuGH für den Bereich des Glücksspielrechts festgehalten und in der Entscheidung "Gambelli" an diesen Grundsatz wieder angeknüpft. Ein in Deutschland noch zu durchlaufendes Genehmigungsverfahren würde gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz, auf den der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Anerkennung und Berücksichtigung von Genehmigungen abgestellt hat, verstoßen.

Die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis sei zwingend geboten. Bei Zweifeln, ob auch für den Bereich von Sportwetten auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Berücksichtigung von Genehmigungen abgestellt werden könne, müsste die Klärung dieser Frage durch den EuGH über eine entsprechende Vorlage erfolgen.

Jedenfalls sei das Sportwettmonopol der staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland mit den Anforderungen des EuGH an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit schlechterdings unvereinbar. Seit den Entscheidungen in Sachen Gambelli und Lindman stelle sich die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des Sportwettmonopols mit ganz anderer Brisanz als noch zum Zeitpunkt des Urteils des BVerwG vom 28. März 2001.

Aus den genannten Urteilen des EuGH ergebe sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sportwettmonopols und damit auch die Nichtanwendbarkeit des aus § 284 Abs. 1 StGB vom BVerwG abgeleiteten Verbots. Die in Bayern zu Gunsten der Staatlichen Lotterieverwaltung bestehende Monopolisierung verfolge offensichtlich nicht das Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern.

Die Erzielung von Einnahmen stelle zumindest auch eine Zielsetzung des Sportwettmonopols dar. Weder die Bayerische Landesregierung noch die Staatliche Lotterieverwaltung hätten sich bislang bei Einrichtung noch seither von der Absicht leiten lassen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Das Gegenteil sei der Fall, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung sowie aus dem Bericht über die Kabinettssitzung vom 19.1.1999, in der die Einbringung des Gesetzesentwurfes beschlossen wurde, ergebe.

Das bayerische Staatslotteriegesetz enthalte keine Vorkehrungen zur Eindämmung des Glücksspiels oder zur Verminderung von Spielgelegenheiten. Eine Absicht, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, sei mit Rücksicht auf die sich aus der vertraglichen Einbindung der bayerischen Lottereiverwaltung in den deutschen Lotto- und Totoblock ergebenden Beschränkungen ausgeschlossen. Außerdem liege die Steuerung des Sportwettangebots nicht mehr in der Hand des Landes.

Auszuscheren würde für den Freistaat Bayern voraussichtlich das Ausscheiden aus dem Deutschen Lotto-Toto-Block bedeuten. Es gebe ein dichtes Netz von Wettannahmestellen, diese bildeten die Grundlage der Kundenbindung und sorgten dafür, dass der gesamten Bevölkerung das Angebot möglichst in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stünde.

Die Antragsgegnerin ignoriere die zu Gunsten des Anbieters bestehende oberösterreichische Veranstaltungserlaubnis, somit auch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Berücksichtigung von Genehmigungen. Außerdem seien in München eine Vielzahl von Wettannahmestellen seit Jahren unbehelligt tätig.

Hieraus erwachse zulasten des Antragsgegners eine Ermessensbindung. Diese Duldung der Sportwettannahmestellen müsse bei der Interessenabwägung ebenso berücksichtigt werden wie die Deckelung der Einsätze bei den vom Antragsteller vermittelten Wetten.

Außerdem sei es ermessensfehlerhaft, gegen den Antragsteller insoweit einzuschreiten, weil bei diesen geringen Einsatzhöhen Vermögensverlustgefahren für die Bevölkerung und Gefahren der Ausnutzung der Spielsucht, wie sie vom Antragsgegner zur Begründung der streitgegenständlichen Verfügungen angeführt wurden, offensichtlich nicht mehr bestünden.

Die Interessenabwägung müsse diese Umstände berücksichtigen. Zwar seien diese Gesichtspunkte erst nach Absetzung der Verfügung entstanden, sie seien deshalb für das Eilverfahren nicht weniger bedeutsam.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses überreichte mit Schriftsatz vom 6. September 2004 ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Juli 2004, in dem darauf hingewiesen wird, dass nach § 5 Abs. 4 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (GVBI 2004, 230), anderen als den in § 5 Abs. 2 des Staatsvertrags Genannten eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Bayern nicht erteilt werden kann.

Dieses - strafbewehrte (§ 284 StGB) - Verbot gelte unabhängig davon, ob der Veranstalter seinen Sitz in Bayern, einem anderen Bundesland oder im Ausland habe. Wer Sportwetten an einen unerlaubt handelnden Veranstalter vermittle, sei entweder selbst nach § 284 StGB oder ggf. wegen Beihilfe gemäß §§ 27, 284 StGB strafbar.

Sowohl § 284 StGB als auch § 5 Abs. 4 des Lotteriestaatsvertrages seien europarechtskonform und verfassungsgemäß. Das BVerwG habe in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 die Verfassungsmäßigkeit und die Europarechtskonformität des in Bayern geltenden Verbots der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bestätigt, es habe aber gleichzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, die weitere Rechtfertigung dieses Verbots in der Folgezeit zu überprüfen, dieser Forderung sei mit dem Abschluss und der Ratifizierung des Lotteriestaatsvertrags nachgekommen worden.

Vor diesem Hintergrund lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Vorschriften des § 284 StGB und des § 5 Abs. 4 des Lotteriestaatsvertrages wegen ihres Regelungsgehalts europarechts- oder verfassungswidrig sein sollten. Dem Gesetzgeber stünde es grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Veranstaltung von Glücksspielen zulasse.

Ein Widerspruch zwischen dem staatlich verfolgten Ziel der Einschränkung der Spiel- und Wetttätigkeiten und dem eigenen Veranstalterverhalten bestünde nicht. Die zuständigen Behörden würden die Einhaltung der Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages überwachen und weiterhin konsequent gegen illegale Sportwettenangebote vorgehen.

In Bayern seien derzeit noch erhebliche Aktivitäten illegaler Sportwettenanbieter aus den neuen Bundesländern und dem Ausland zu verzeichnen, vor diesem Hintergrund gelte es, einen weiteren Verdrängungsprozess des staatlichen Oddset-Angebots durch illegale Angebote zu verhindern.

Bis die Untersagungsverfahren gegen bestehende illegale Betriebe abgeschlossen seien und die Maßnahmen greifen würden, werde die Staatliche Lotterieverwaltung in angemessener Weise auf die private illegale Konkurrenz reagieren dürfen.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2004 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Es könne nicht geltend gemacht werden, dass Privatunternehmer in anderen Ländern der EU eine Konzession zur Sportwettannahme hätten. Der zuständige Landesgesetzgeber habe bewusst in Bayern die Vermittlung von Sportwetten nicht erlaubt. Eine möglicherweise andere Regelung in anderen Ländern der EU sei für Bayern nicht bindend.

Die Tenorierung des Bescheids sei anknüpfend an § 284 StGB zu verstehen, die Verfügung betreffe die illegale, also ohne behördliche Erlaubnis betriebene Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten. Es bestünde nach wie vor ein eindeutiges Vollziehungsinteresse, da hier gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen werde.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers äußerte sich hierzu nochmals mit Schriftsätzen vom 20. September 2004 und vom 1. Oktober 2004. Aus den Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag ergäbe sich kein Beleg dafür, der Staatsund Lotterievertrag habe der Überprüfung des Sportwettmonopols gedient, dies sei nachweislich nicht der Fall.

Es hätten auch im Vorfeld keinerlei Untersuchungen oder Recherchen stattgefunden, also auch nicht die vom EuGH im Urteil Lindman für erforderlich gehaltenen. Zwar betreffe § 284 StGB allein die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung. Erweise sich jedoch das Sportwettmonopol als gemeinschaftswidrig, bestünde nicht nur ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Es müsse vielmehr - spätestens dann - nach den aufgezeigten Grundsätzen die im Ausland erteilte Genehmigung anerkannt werden, ohne dass es eines erneuten inländischen Genehmigungsverfahren bedürfe. Anders wäre dies nur dann, wenn im Inland zulässigerweise weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Betätigung gestellt würden.

Derartige inhaltlichen Anforderungen, die an die Betätigung gestellt würden, gebe es derzeit in Bayern nicht. Der Rechtsstandpunkt zur Anwendbarkeit des § 284 StGB sei auch deshalb nicht überzeugend, weil nach Erkenntnis des BayVGH und des BVerwG sich ein Verbot des Sportwettens unmittelbar aus Bayerischem Recht gar nicht ergebe, sondern ausschließlich aus § 284 Abs. 1 StGB selbst, der ein Genehmigungsverfahren nicht vorsehe und auch gar nicht vorsehen könne, da dieses durch Landesrecht bestimmt werden müsse.

Das Fehlen des Genehmigungsverfahrens durch das Land könne dem Gewerbetreibenden nicht entgegen gehalten werden. Eine Erlaubnispflicht folge auch nicht unmittelbar aus EG-Recht. Dieses gestatte den Staaten die Durchführung von Genehmigungsverfahren, verpflichte sie aber nicht hierzu.

Wenn der Mitgliedstaat sich entschließe, den Weg des Genehmigungsverfahren nicht zu gehen, müsse daraus aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auch folgen, dass die Betätigung erlaubnisfrei zulässig sei. Außerdem würden die mit der Bayerischen Lotterieverwaltung als Veranstalter kooperierenden Wettannahmestellen, die ebenso wie der Antragsteller Sportwetten weiterleiteten, ihrerseits keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Die Forderung eines Genehmigungsverfahrens erfülle deshalb insoweit einen offensichtlichen Tatbestand der Diskriminierung.

Seit 6. Januar 2005 übt der Antragsteller seine Tätigkeit nun in der Betriebsstätte …, ebenfalls im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, aus.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache diese nicht befolgen zu müssen, überwiegt.

Bei dieser Interessenabwägung geht das Gericht zum einen davon aus, dass der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, zum anderen davon, dass der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse an der weiteren Ausübung einer illegalen Tätigkeit, sei es auch nur für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, in Anspruch nehmen kann, wohingegen gewichtige öffentliche Interessen für die sofortige Einstellung der untersagten Tätigkeit sprechen.

1.
Die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung ist ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; sie enthält eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des Interesses des Antragstellers, sein Wettbüro bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht schließen zu müssen, und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller bereits ausgeübten Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten.

2.
Das Gericht bleibt auch bei Würdigung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Einwände bei seiner in zahlreichen Parallelverfahren getroffenen, zwischenzeitlich auch vom BayVGH bestätigten (z.B. BayVGH vom 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 und vom 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146) rechtlichen Beurteilung, dass die Verfügungen in Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig sind.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 LStVG, wonach die Sicherheitsbehörden, zu denen die Antragsgegnerin gemäß Art. 6 LStVG zählt, soweit eine gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen können, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) bzw. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG).

2.1. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit (Entgegennahme von Sportwetten und Weiterleitung über Internet an die Firma ..., Österreich) ist jedenfalls strafbar als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur öffentlichen Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis, die ihrerseits strafbar ist nach § 284 Abs. 1 StGB; ob diese Vermittlungstätigkeit daneben auch noch unmittelbar den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels (so Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17) oder sogar den Tatbestand des mittäterschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB) Veranstaltens von Sportwetten erfüllt, kann daher offen bleiben.

2.2. § 284 StGB ist im vorliegenden Fall anwendbar.

2.2.a. Der Anwendung des § 284 StGB steht nicht entgegen, dass das Landesrecht (§ 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland, GVBl 2004, 230) die Erteilung einer Erlaubnis an private Unternehmer nicht vorsieht.

Im Hinblick auf die den §§ 284 ff StGB zugrunde liegende Einschätzung von Glücksspielen als grundsätzlich unerwünscht und schädlich (wegen der Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und wegen der Eignung des Glücksspiels, Kriminalität, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, zu fördern) ist § 284 StGB als Verbotsnorm für das grundsätzlich unerwünschte öffentliche Veranstalten von Glücksspielen zu sehen, das lediglich im Einzelfall gestattet werden kann.

Dies gilt auch, wenn es, wie derzeit in Bayern, an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt (Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17; BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334).

2.2.b. Die §§ 284 ff StGB verstoßen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit. Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, so dass Verbote der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bereich eingreifen.

Bei summarischer Überprüfung hält das Gericht diesen Eingriff aber weiterhin für gerechtfertigt, es besteht nach wie vor ein Bedürfnis für eine staatliche Kontrolle dieses Bereichs und für eine Regulierung der zuzulassenden Wettbüros, das es weiterhin rechtfertigt, die ohne eine solche Erlaubnis veranstaltete Sportwette unter Strafandrohung zu stellen.

Gerade Sportwetten haben nämlich, wie von fachkundigen Stellen bestätigt wird, ein sehr hohes Suchtpotenzial (z.B. Dokumentation der Fachtagung vom 12. November 2003 in Saarbrücken "Spielen... ein Problem?", herausgegeben vom saarländischen Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, S. 29; Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme - SFA - vom 14.10.2003 "Sportwetten: ein neues Vergnügen mit Suchpotenzial"; ServiceZeit Gesundheit vom 5.2.2001, Beitrag des WDR "Spielsucht bei Jugendlichen").

Diese - gegenüber den klassischen Lotterien sogar als erhöht eingeschätzte - Suchtgefahr ist darin begründet, dass der Teilnehmer glaubt, aufgrund seiner (vermeintlichen) Kenntnisse den Ausgang der Wettkämpfe zuverlässig beurteilen zu können, die Sportwette also als "Kompetenzspiel" und nicht als Glücksspiel erkennt; zusätzliches Suchtpotenzial besteht im Hinblick auf die Möglichkeit, täglich bzw. mehrmals täglich Wetten abgeben zu können sowie im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die zwischen Wetteinsatz und der - vom Spieler als sicher angenommenen - Gewinnauszahlung liegt.

Diese Gefahren können durch Maßnahmen des Veranstalters reduziert und kanalisiert werden (Begrenzung des Wetteinsatzes, auch des von einem Spieler wöchentlich einzusetzenden Höchstbetrages, Begrenzung der maximalen Quote einer Einzelwette, Begrenzung der zur Wette angebotenen Wettkämpfe bzw. Spiele).

Darüber hinaus muss eine staatliche Kontrolle des Bereichs der Sportwetten durch ein Erlaubnisverfahren für Veranstalter auch zum Schutz der inländischen Wettteilnehmer beibehalten werden:

Als Veranstalter können auch Firmen auftreten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EU-Gebiet oder im sonstigen Ausland nach den dortigen - weniger strengen - rechtlichen Anforderungen gegründet wurden, diese werden jedoch die Vertragspartner der inländischen Wettteilnehmer, so dass der inländische Wettteilnehmer etwaige Ansprüche auf Gewinnauszahlung nur gegenüber dem ausländischen Veranstalter geltend machen kann.

Ob die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen grundsätzlich den Zugang zur Veranstaltung von Sportwetten auch für private Veranstalter vorsehen müssten, ist nicht von Bedeutung für die - an dieser Stelle allein zu prüfende - Frage, ob die §§ 284 ff StGB gegen das Grundgesetz verstoßen.

Selbst wenn das in Bayern zu Gunsten der Staatlichen Lotterieverwaltung bestehende Monopol nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein sollte, so hätte dies keinesfalls zur Folge, dass - entgegen dem Verbot des § 284 StGB - jeder private Unternehmer aus dem Inland oder dem EU-Ausland erlaubnisfrei Sportwetten veranstalten könnte, vielmehr müsste er unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten geltend machen (BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

Dem Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, es könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, wenn in Bayern ein Genehmigungsverfahren für private Unternehmer gesetzlich gar nicht vorgesehen sei, ist die Möglichkeit der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf Genehmigung entgegenzuhalten, worauf auch der BayVGH und das BVerwG ausdrücklich hingewiesen haben.

2.2.c. § 284 StGB ist qemeinschaftsrechtlich unbedenklich. § 284 StGB enthält keine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Es steht im Ermessen der nationalen Stellen des einzelnen Mitgliedstaats, inwieweit im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorgesehen werden sollen; die Prüfung, ob eine solche nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, obliegt den nationalen Gerichten (EuGH vom 6.11.2003 GewArch 2004, 30 "Gambelli"; BGH vom 14.3.2002 NJW 2002, 2176 unter Hinweis auf EuGH vom 21.10.1999 GewArch 2000, 19 "Zenatti").

§ 284 Abs. 1 StGB trifft keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele zugelassen werden können oder nicht, ist also gemeinschaftsrechtlich neutral (BGH vom 1.4.2004 GewArch 2004, 336).

Die Frage, ob das zu Gunsten der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung errichtete Monopol bei Beachtung der Vorgaben des EuGH im Urteil "Gambelli" insbesondere im Hinblick auf die von den Staatlichen Lotterieverwaltungen betriebenen Werbemaßnahmen weiterhin Bestand haben kann, ist an dieser Stelle -wie bereits oben unter 2.2.b. ausgeführt - nicht zu prüfen.

Denn selbst wenn das Monopol den Vorgaben des EuGH nicht standhalten sollte, könnte sich hieraus nur - bei Erfüllung der übrigen zu stellenden Anforderungen - ein Anspruch des privaten Unternehmers auf Erteilung einer Erlaubnis, nicht jedoch auf erlaubnisfreie Betätigung ergeben.

Eine unmittelbar auf die Verfassung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) gestützte Klage auf Zulassung als Sportwelten-Veranstalterin unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des zu Gunsten Staatlicher Lotterieverwaltungen bestehenden Monopols wäre im vorliegenden Fall auch der Firma … möglich. Denn auch im Anwendungsbereich der Art. 43 und 49 EG ist eine europarechtskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals "inländisch" in Art. 19 Abs. 3 GG geboten, so dass insoweit alle in der EU ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen auch mit Blick auf den Grundrechtsschutz grundsätzlich gleich zu behandeln sind (Huber in: v. Mangoldt/Klein//Starck, GG l Art. 19Rdnr. 324).

Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers gezogene Schluss von einem - von ihm angenommenen - Verstoß der staatlichen Monopolstellung gegen Gemeinschaftsrecht auf die Unanwendbarkeit der §§ 284 ff StGB ist daher nicht zulässig.

Eine solche Verknüpfung ist auch dem Urteil "Gambelli" nicht zu entnehmen: Die dem EuGH dort vorgelegte Frage lautete, ob die nationale (italienische) Regelung, die strafbewehrte Verbote der Tätigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Wetten, insbesondere Sportwetten, enthält, mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, "wenn im Inland keine Voraussetzungen für die Konzession und die Genehmigung geregelt sind"; der italienische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz Nr. 401/89 entschieden, dass die unerlaubte Veranstaltung/Vermittlung von Wetten strafbar ist und dass an private Veranstalter keine Erlaubnis erteilt wird.

Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber in § 284 Abs. 1 StGB entschieden, dass die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen strafbar ist, wobei die Regelung der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung den Ländern vorbehalten bleibt; er hat somit eine Klage auf Erlaubniserteilung, bei etwa bestehender Verfassungswidrigkeit eines Monopols zu Gunsten einer staatlichen Lotterieverwaltung, nicht ausgeschlossen.

Dem EuGH wurde somit eine nationale Regelung zur Prüfung der Gemeinschaftsverträglichkeit vorgelegt, die eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis, ggf. Feststellung der erlaubnisfreien Betätigung, jedenfalls nach der Formulierung der vorgelegten Frage, nicht vorsieht.

Der BayVGH hat in seinem Urteil vom 29. September 2004 (Az. 24 BV 03.3162) bestätigt, dass sich an der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht auch durch das Urteil "Gambelli" nichts geändert habe; die Ausführungen des EuGH bezögen sich auf die die Zulassung zum Glücksspielmarkt betreffenden Regelungen, diese seien jedoch in § 284 StGB nicht enthalten; § 284 StGB normiere in rechtlich nicht zu beanstandender Weise allgemein einen Erlaubnisvorbehalt.

Der Hess. VGH hat seinen Beschluss vom 9. Februar 2004 (GewArch 2004, 153), der zur Stützung der gegenteiligen Rechtsansicht hauptsächlich herangezogen wurde, zwischenzeitlich abgeändert durch den Beschluss vom 27. Oktober 2004 (GewArch 2005, 17). Das SächsOVG hat zwar mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 (Az. 3 BS 405/03) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid vom 27.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2003 wiederhergestellt, hat sich jedoch in diesem Beschluss nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG (17.9.2000 NVwZ 2001, 790 "Spielbanken-Urteil") auseinandergesetzt, wonach ein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB selbst dann vorliegt, wenn die Versagung der Erlaubnis rechtswidrig ist, und zwar sogar dann, wenn durch die Versagung Grundrechte verletzt werden.

2.3. Die Tatbestandsmerkmale des 5 284 Abs. 1 StGB sind durch die Firma …, indem sie mittels des Wettbüros des Antragstellers Sportwetten in Bayern anbietet, erfüllt.

2.3.a. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt, dass es sich bei Sportwetten mit fester Gewinnquote ("Oddset-Wetten"), jedenfalls in der üblicherweise - und so auch hier - angebotenen Ausgestaltung, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB handelt (zuletzt Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17; BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; OVG NRW in zwei Beschlüssen vom 14.5.2004 GewArch 2004, 338 und GewArch 2004, 339; VGH Bad.Württ. vom 20.6.2003 GewArch 2004, 161); dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

Zwar mag der Spielerfolg nicht ausschließlich vom Zufall abhängen, dem - das Glücksspiel kennzeichnenden - sog. Zufallselement kommt aber jedenfalls ein deutliches Übergewicht zu.

Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Gericht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit (zuletzt BGH vom 1.4.2004 NJW 2004, 2158) sowie der herrschenden bayerischen obergerichtlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit (BayObLG vom 26.11.2003 NJW 2004, 1057; auch LG München l vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656); schließlich ist - worauf der HessVGH in der Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (GewArch 2005, 17) sowie der BayVGH in der Entscheidung vom 29. September 2004 (Az. 24 BV 03.3162) hingewiesen haben -auch dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (DVBI 2003, 669) gerade nicht zu entnehmen, dass er die Sportwetten in Form der sog. Oddset-Wetten nicht unter den Begriff des Glücksspiels hätte fassen wollen.

Eine Reduzierung des maximal zulässigen Einsatzes vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen; auch eine Sportwette mit einem Einsatz von maximal 15 € ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. Zwar ist dem Bevollmächtigten des Antragsteller zuzustimmen, dass Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines (strafrechtlich relevanten) Glücksspiels einen Einsatz, der einen "nicht ganz unerheblichen" Vermögenswert darstellen muss, fordern.

Es geht hierbei um die Abgrenzung des Glücksspiels vom reinen (straflosen) "Unterhaltungsspiel" (BVerwG vom 26.6.1979 GewArch 1979, 371 und vom 29.9.1986 NJW 1987, 851). Ein solcher unerheblicher Vermögenswert sind beispielsweise die Aufwendungen für das übliche Porto für einen Brief bzw. eine Postkarte oder Telefongebühren in dieser Größenordnung, nicht jedoch Telefongebühren bei einer längerfristigen Verbindung mit einer 0190-Nummer (Tröndle/Fischer, Rn 3a zu § 284 StGB).

Der vom Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf eine für den DBV erstattete gutachtliche Äußerung vertretenen Meinung, durch eine bloße Deckelung des einzelnen Wetteinsatzes auf 15 € sei bereits ein strafrechtlich relevantes Glücksspiel nicht mehr gegeben, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Soweit der Bevollmächtigte und die gutachtliche Äußerung für die Bezifferung des nicht ganz unerheblichen Vermögenswertes auf die entsprechenden Vermögensgrenzen des § 142 StGB und des § 248 a StGB zurückgreifen wollen, ist dieser Rückgriff nicht zulässig und auch in der vom Bevollmächtigten und den Verfassern des Gutachtens zitierten Rechtsprechung nicht vorgenommen worden.

Bei dem durch einen anderen Verkehrsteilnehmer oder einen Dieb verursachten geringfügigen Schaden handelt es sich um ein einmaliges schädigendes Ereignis, das den Geschädigten getroffen hat. Demgegenüber besteht die besondere Gefahr der Sportwette gerade in der Möglichkeit, Wetten täglich und sogar mehrmals täglich abgeben zu können. Ein Vergleich der Vermögensgrenzen ist daher schon aus diesem Grund nicht zulässig.

Wenn der Bevollmächtigte und die gutachtliche Äußerung zurückgreifen auf den Betrag, der im Rahmen der §§ 13 bis 17 SpielV als "unangemessen hoher Verlust in kurzer Zeit" gilt, und daraus folgern, ein einzelner Wetteinsatz unterhalb dieser Grenze würde die Annahme eines strafrechtlich relevanten Glücksspiels ausschließen, so liegt dieser Schlussfolgerung ein unrichtiges Verständnis der Vorschriften der §§ 33 c ff GewO zu Grunde, ein solcher Rückschluss ist rechtlich ebenfalls nicht möglich.

Wie sich aus § 11 SpielV ergibt, regelt § 13 SpielV im Einzelnen die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Bauart eines "Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO" überhaupt von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen werden kann. § 13 SpielV bezieht sich somit von vornherein nur auf Spielgeräte im Sinne des 33 c Abs. 1 GewO, d.h. "Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind" (also Geräte mit Zufallsgenerator) und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten.

Nur für diese Spielgeräte konkretisiert § 13 Nr. 5 in Zusammenhang mit Nr. 3 SpielV die Anforderung des § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Zulassung der Bauart eines Spielgeräts zu versagen ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler "unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit" erleidet, indem § 13 Nr. 5 SpielV bestimmt, dass der Einsatz pro Spiel maximal 0,20 € betragen darf, und § 13 Nr. 3 SpielV fordert, dass der zeitliche Mindestabstand zwischen den einzelnen Spielen mindestens 12 Sekunden betragen muss.

Andere Spielgeräte, insbesondere Geräte ohne Zufallsgenerator (z.B. in dem vom BVerwG im Urteil vom 24.10.2001, GewArch 2002, 76 entschiedenen Fall ein "Krangreiferspiel") werden jedoch nicht von § 33 c GewO erfasst. Erst recht lässt sich daher dem - allein auf Spielgeräte mit Zufallsgenerator anzuwendenden - § 13 SpielV nichts dafür entnehmen, dass ein "Glücksspiel" im Sinne von § 284 StGB nur bei einem Einsatz oberhalb des dort genannten Betrags von 60 € maximalem Verlust pro Stunde vorliegen könne.

Im Gegenteil hat das BVerwG gerade im Urteil vom 24.10.2001 (a.a.O.) entschieden, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33 h Nr. 3 GewO sogar dann nicht erteilt werden darf, wenn durch das Spiel kein unangemessen hoher Vermögensverlust in kurzer Zeit erlitten werden kann, wenn es sich bei dem Spiel (hier: Krangreiferspiel) um ein Glücksspiel handelt.

Diese unterschiedliche Behandlung von Gewinnspielgeräten mit Zufallsgenerator (§ 33 c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO) im Sinne einer Privilegierung der Spielgeräte mit Zufallsgenerator hält das BVerwG gerade deshalb für gerechtfertigt, weil der Spieltrieb dadurch angeregt werden könne, dass dem Spieler suggeriert werde, er könne durch Geschick das Geschehen beherrschen.

Die Gefahr einer unerwünschten Ausuferung und Ausbeutung der Spielleidenschaft bei den Geräten mit Zufallsgenerator sei von vornherein als geringer einzuschätzen als bei den - für attraktiver und damit gefährlicher gehaltenen - anderen Glücksspielen mit Geschicklichkeitselementen. Gerade die Vorstellung, den Wettausgang durch vermeintliche Fachkenntnisse beeinflussen zu können, begründet jedoch auch die besondere Gefährlichkeit der Sportwette und verbietet daher eine Übertragung der Grenze des § 13 SpielV für das Vorliegen eines unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit auf den Bereich der Sportwetten.

Abgesehen davon ist bei der Bestimmung des "unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit" der eingesetzte, verlorene Geldbetrag bereits nach der Definition des Gesetzes in § 33 e Abs. 1 GewO nie absolut zu sehen, sondern immer in Relation zu einer gewissen Zeitspanne.

Dieser Gesichtspunkt der Relation zwischen Einsatz und Zeitspanne entfällt völlig bei der vom Bevollmächtigten vorgenommenen Übertragung der Vermögensgrenze des § 13 SpielV auf den Bereich von Sportwetten. Das BVerwG hat bereits einen Verlust von 210 DM in einer Stunde für einen unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit gehalten (BVerwG vom 28.9.1982 GewArch 1983, 60 und vom 24.10.2001 GewArch 2002, 76).

Nach allem sind daher auch die vom Antragsteller nun vermittelten Sportwetten mit einem Maximaleinsatz von 15 € pro Wette als Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB anzusehen, da eine diesbezügliche Regelung im Strafgesetzbuch fehlt und den mit der Strafandrohung des § 284 StGB verfolgten Schutzzwecken allein durch eine Beschränkung der Höhe des Wetteinsatzes nicht genügt wird.

2.3.b. Die Firma … ist Veranstalterin der im Betrieb des Antragstellers angebotenen Sportwetten. Denn der ausländische Unternehmer ist bei der "Veranstaltung" der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (so auch BayVGH im Urteil vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162 und Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17, vgl. zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers auch OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

2.3.c. Die Firma … veranstaltet diese Sportwetten auch ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Die im vorliegenden Fall der Veranstalterin von der Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich erteilte Bewilligung berechtigt - unabhängig davon, ob sie der Bewilligungsbehörde angezeigt wurde - nicht zur Veranstaltung von Wetten in Wettannahmestellen außerhalb von Österreich.

Die der Genehmigung beigefügten Auflagen und Bedingungen stellen eine Reihe von Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit sich die Bewilligung, die der Veranstalterin von der Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Wetten in ihrem Wettbüro erteilt wurde, auch auf Wettabschlüsse in von der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis genommenen Annahmestellen erstrecken kann.

Die Bewilligungsbehörde geht dabei ersichtlich davon aus, die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen in den Wettannahmestellen auch selbst überprüfen zu können, wie sich z.B. aus der Aufzählung der Unterlagen, die "in den Wettannahmestellen bereitzuhalten und den Behördenorganen auf Verlangen vorzuweisen sind", ergibt. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen und Auflagen durch die österreichischen Behördenorgane ist jedoch nur auf österreichischem Staatsgebiet möglich.

Eine in Bayern von der hier zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten hat der Antragsteller unstreitig nicht erhalten.

Abgesehen davon, dass die konkret erteilte Bewilligung ohnehin nicht zur Veranstaltung von Wetten in Annahmestellen außerhalb Österreichs berechtigt, wäre dem ausländischen Unternehmer, und zwar auch dem aus dem Bereich der EU, eine Berufung auf die ihm von seinem Heimatstaat erteilte Erlaubnis nicht möglich. Diese Erlaubnis gilt nicht unmittelbar in Deutschland (vgl. OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 164).

Das Gemeinschaftsrecht sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, vor; eine spezielle Regelung für den Bereich des Glücksspiels oder der Veranstaltung von Sportwetten wurde nicht getroffen. In Übereinstimmung mit dieser rechtlichen Beurteilung, dass keine Verpflichtung zur generellen gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen im Bereich des Glücksspiels oder der Sportwetten besteht, hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen unterschiedliche Schutzregelungen treffen dürfen; für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen sei es ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen habe, diese seien "allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen" (EuGH vom 21.10.1999 "Zenatti" GewArch 2000, 19).

Selbst wenn die zu Gunsten der staatlichen Lotterieverwaltungen bestehenden Monopole angesichts deren aktuellen Geschäfts- und Werbeverhaltens nicht mehr die vom EuGH geforderten Rechtfertigungsgründe unter sozialen Gesichtspunkten beanspruchen könnten, so würde dies nicht zur Straflosigkeit einer ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB öffentlich veranstalteten Sportwette führen. Dies gilt sogar dann, wenn die Versagung der Erlaubnis rechtswidrig wäre (HessVGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17; BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Einbeziehung des Urteils "Gambelli"; BGH vom 14.3.2002 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 19.7.2000 NVwZ 2001, 790 "Spielbanken-Urteil", zum Vorliegen des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB selbst dann, wenn die Versagung der Erlaubnis Grundrechte des Antragstellers verletzt).

Auch eine Schlussfolgerung, falls die bestehende Monopolstellung zu Gunsten der staatlichen Lotterieverwaltungen nicht mehr gerechtfertigt werden könnte, wäre die Firma … unmittelbar aufgrund der von den österreichischen Behörden erteilten Erlaubnis zur Veranstaltung von Wetten im Bundesgebiet berechtigt, ist nicht zulässig.

Die Frage einer möglichen Gemeinschaftswidrigkeit der bestehenden staatlichen Monopole im Bereich der Sportwetten führt - wie bereits ausgeführt - allenfalls dazu, dass die im EU-Ausland ansässige Veranstalterin einen Anspruch auf Erlaubniserteilung gegenüber der in Bayern zuständigen Behörde geltend machen könnte.

Erst dann wären die vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Gesichtspunkte der Zuverlässigkeit und Bonität der Veranstalterin von Bedeutung. Solange eine solche Erlaubnis nicht zugesprochen ist, bleibt es, wie bereits ausgeführt, bei der Strafbarkeit der ohne Erlaubnis veranstalteten Sportwette.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26.8.2004 (1 BvR 1446-04) und vom 15.12.2004 (1 BvR 2495/04) geboten.

Dieses hat in beiden entschiedenen Fällen der Beschwerde gegen den jeweils ablehnenden Beschluss des OVG NRW aus rein formalen Gesichtspunkten stattgegeben, weil es in dem konkreten Fall im Hinblick auf den seit der Widerspruchseinlegung (17. Oktober 2002) bis zur Entscheidung des OVG vergangenen Zeitraum die vom OVG vorgenommene Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG für unzumutbar hielt bzw. die dann vorgenommene Würdigung des vorgelegten Materials nicht den Vorgaben des BVerfG genügt habe.

Der Gesichtspunkt einer "geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs" durch das Urteil "Gambelli" war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.8.2004 nicht ausschlaggebend.

Aus dieser Formulierung können daher keine Schlussfolgerungen gezogen werden, die es im vorliegenden Fall gebieten würden, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu gelangen, insbesondere da, wie mehrfach ausgeführt, die Frage der Rechtswidrigkeit des bestehenden Monopols nichts an der Strafbarkeit einer - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - ohne behördliche Erlaubnis veranstalteten Sportwette ändert.

Somit verwirklicht die Firma (…) durch das Anbieten ihrer Wetten in dem Wettbüro des Antragstellers den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des öffentlichen Veranstaltens eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis.

2.4. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung der ausländischen Sportwetten-Veranstalterin durch das Vermitteln der von der Firma (…) angebotenen Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels, dies ist nach § 27 StGB selbst eine strafbare Handlung (BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; ebenso VGH Bad.Württ. vom 20.6.2003 GewArch 2004, 161; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03). Tatbestandsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist eine "rechtswidrige Tat", wie sie hier durch die strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels vorliegt, nicht die schuldhafte Verwirklichung dieses Straftatbestandes.

Es besteht insoweit auch ein entscheidungserheblicher Unterschied zur Tätigkeit der Betreiber von Lottoannahmestellen, da diese mit der Vermittlung von Sportwetten der Staatlichen Lotterieverwaltung an eine konzessionierte Veranstalterin Sportwetten vermitteln, während die Firma (…) im Gegensatz zu diesen über keine Erlaubnis in Bayern verfügt.

2.5. Der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist somit eröffnet. Fehler bei Anwendung des Art 7 Abs. 2 LStVG sind nicht ersichtlich. Der Tenor in der in Nr. 1 ausgesprochenen Formulierung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Die Antragsgegnerin untersagt dem Antragsteller zulässigerweise die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne Beschränkung auf konkret betriebene Wettbüros, so dass sich der während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Wechsel der Betriebsstätte nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirkt.

Es erschließt sich aus der Begründung des Bescheids und wurde auch in der Antragserwiderung vom 7. September 2004 bestätigt, dass von der Untersagungsverfügung nur die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung bzw. die Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter ohne in Bayern gültige Erlaubnis betroffen ist, da nur eine solche von § 284 StGB erfasst wird.

Unabhängig davon, dass der Tatbeitrag des Antragstellers selbst schon den Tatbestand des mittäterschaftlichen Veranstaltens von Sportwetten erfüllen dürfte, besteht angesichts seines Verhaltens jedenfalls die konkrete Gefahr, dass er sich künftig auch selbst als (Allein-)Veranstalter von Sportwetten illegal betätigen könnte, so dass ihm jede unter § 284 Abs. 1 StGB subsumierbare Tätigkeit präventiv untersagt werden konnte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG "zu verhüten oder zu unterbinden").

Die angegriffenen Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG), sondern die einzige Möglichkeit, die nach geltendem Recht nach wie vor strafbare Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten an einen Veranstalter, der keine in Bayern wirksame behördliche Erlaubnis hat, zu unterbinden (so auch BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162).

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr zustehenden (intendierten) Ermessens an der Einschätzung und Bewertung der Veranstaltung von Sportwetten als grundsätzlich sozial schädlich und unerwünscht orientiert, wie sie in der nach wie vor bestehenden, oben beschriebenen, bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage zum Ausdruck kommt.

Es bleibt außerdem festzuhalten, dass es nach wie vor keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts gibt, wonach eine Tätigkeit wie die vom Antragsteller ausgeübte allein deshalb straffrei wäre oder die vorherige Einholung einer Erlaubnis durch den Veranstalter entbehrlich wäre, weil die landesrechtlich bestehenden Monopolregelungen zugunsten staatlicher Lotterieverwaltungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wären und darüber hinaus unmittelbar ein Anspruch eines privaten Unternehmers auf Ausübung der Tätigkeit der Veranstaltung von Sportwetten bestünde.

Die von der Antragstellerseite vorgebrachten Einwände gegen die Rechtfertigung des zu Gunsten der staatlichen Oddset-Wette bestehenden Monopols, insbesondere unter dem Blickwinkel der hierzu ergangenen Hinweise des EuGH im Urteil "Gambelli", betreffen, wie bereits wiederholt ausgeführt, ausschließlich die Frage, ob privaten Wettunternehmern grundsätzlich der Zugang zur Veranstaltung von Sportwetten ermöglicht werden muss, nicht aber die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage, ob die öffentliche Veranstaltung von Sportwetten ohne eine in Bayern wirksame Erlaubnis und die Beihilfe hierzu den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht und damit den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 LStVG eröffnet; eine weitere rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist daher im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung nicht veranlasst.

Die Antragsgegnerin musste dem Antragsteller keine Frist zur Abwicklung seiner Tätigkeit einräumen, da der Antragsteller die nun untersagte Tätigkeit auf eigenes Risiko aufgenommen und auch nach erfolgter Anhörung zur beabsichtigten Untersagung fortgeführt hat.

3.
Die streitgegenständlichen Verfügungen erweisen sich somit bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig. Ein überwiegendes Interesse, bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens weiterhin Sportwetten vermitteln zu können, kann der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten geltend machen.

Ein besonderer Vertrauenstatbestand, der dabei etwa zu berücksichtigen wäre, wurde seitens der Antragsgegnerin nicht geschaffen. Etwaige Investitionen hat der Antragsteller auf eigenes Risiko getätigt, es existiert kein Rechtsanspruch, eine nicht der Rechtslage entsprechende Tätigkeit weiter ausüben zu können (BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162).

Der Gesichtspunkt der Deckelung des einzelnen Einsatzes auf 15 € pro Wette ändert nichts an den von Sportwetten ausgehenden Gefahren sowohl für die Allgemeinheit, als auch für den einzelnen Spieler, und musste daher in die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers eingestellt werden.

Demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung. Die sofortige Unterbindung derartiger illegaler Vermittlungstätigkeiten dient der Verhinderung von Nachahmungen.

Ein Absehen vom Sofortvollzug würde im Hinblick auf den geringen Investitionsaufwand und die hohen Gewinnmöglichkeiten, die auch in kurzer Zeit erzielt werden können, dazu führen, dass eine Vielzahl von Vermittlungsbüros ihre Tätigkeit auch in Kenntnis einer zu erwartenden sicherheitsrechtlichen Untersagung eröffnen würden, weil sie allein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens mit hohen Gewinnen rechnen könnten (zu den Gewinnmöglichkeiten vgl. die Feststellung im Urteil des AG München vom 24.6.2002 Az. 1123 Cs 381 Js 32117/00, wonach der Betreiber von drei Wettannahmestellen im Bereich der Landeshauptstadt München in der Zeit des Betriebs von November 1999 bzw. 1.1.2000 bzw. 1.2.2000 bis jeweils zum 18.3.2000 eigener Angabe zufolge einen wöchentlichen Gewinn von 20.000,00 DM pro Wettannahmestelle erzielte).

Dass ein Absehen vom Sofortvollzug für die Dauer des jeweiligen Hauptsacheverfahrens tatsächlich zu einem Anwachsen der illegalen Sportwetten-Annahmestellen führt, wird bestätigt durch Medienberichte über die in Hessen im Anschluss an die Entscheidung des Hess VGH vom 9. Februar 2004 eingetretene Entwicklung, wonach die Zahl der privaten Wettbüros gegenüber dem Vorjahr um mindestens 130 sprunghaft gestiegen sei (FAZ vom 29.10.2004 "Kein EU-Recht auf Kanalinsel"; Frankfurter Neue Presse vom 9.9.2004 "Private Wettsalons lassen Sportbund um Lotto-Millionen fürchten"; Main-Rheiner vom 24.7.2004 "Strafanzeige gegen jeden dieser Läden").

Da im Hinblick auf die anstehende Fußball-Weltmeisterschaft ohnehin mit einer weiteren Zunahme der illegalen Sportwetten-Anbieter und -Vermittler zu rechnen ist, sind die Sicherheitsbehörden daher gehalten, durch sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen dem bestehenden Recht Geltung zu verschaffen (vgl. auch SZ vom 27.1.2005 "Staat überfordert bei Kontrolle illegaler Sportwetten", wonach die Ausmaße des Marktes für illegale Sportwetten in Deutschland weitaus größer und krimineller als bislang bekannt seien).

Aus einer Vielzahl beim Verwaltungsgericht München anhängiger Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Antragsgegnerin gegen die in ihrem Stadtgebiet festgestellten illegalen Sportwettbüros konsequent vorgeht. Konkrete, nachprüfbare Fälle, in denen illegale Sportwettbüros von der Antragsgegnerin unbeanstandet geduldet würden, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht genannt.

Daneben besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der illegalen Veranstaltung von Sportwetten im Hinblick auf die o.g. besonderen Gefahren bezüglich des Suchtpotenzials von Sportwetten generell, aber auch im Hinblick auf die besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit speziell durch die privaten illegalen Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, z.B. in Folge der - im Gegensatz zu Oddset - anonymen Auszahlung auch hoher Gewinnsummen oder der gegenüber Oddset verzögerten Erkennung ungewöhnlicher Konzentrationen von Wetteinsätzen auf bestimmte Spiele, die auf die Gefahr von Manipulationen hindeuten (vgl. SZ vom 27.1.2005 "Die schnelle Million - und noch viel mehr").

Diese Gefahren lassen sich durch den Hinweis des Bevollmächtigten auf einen angeblichen wöchentlichen Spieleinsatz von durchschnittlich 8,00 bis 15,00 € pro Spieler nicht entkräften. Die Quelle dieser Untersuchung fehlt ebenso wie Angaben zu der Errechnung dieses Betrages.

Angesichts der tatsächlich angebotenen Möglichkeiten sehr hoher Einsätze auf einzelne Wetten und der Möglichkeit, mehrmals täglich Wetten abzugeben, ist dieser pauschale Hinweis nicht geeignet, die Gefährlichkeit, die von Sportwetten generell ausgeht, in Frage zu stellen.

4.
Auch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG) ist rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheids genannte Einschätzung, es müsse damit gerechnet werden, dass sich der Antragsteller vom Fälligwerden eines Zwangsgeldes als milderem Zwangsmittel im Hinblick auf die im Sportwettbereich zu erzielenden Gewinne nicht werde beeindrucken lassen und seine Tätigkeit entgegen der Anordnung weiter betreiben werde, ist realistisch.

5.
Der Antrag war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(Unterschrift)