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Vermittlung von Sportwetten an ein österreichisches Unternehmen kein Verstoß gegen 1 UWG, - LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2004, AZ: 14 O 3/04

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Ein Wettbüro für Pferderennen hat keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1 UWG gegen ein konkurrierendes Unternehmen, dass zusätzlich noch andere Sportwetten an ein ausländisches Sportunternehmen (Österreich) vermittelt. Dies gebiete die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) und geht aus der Gambelli Entscheidung des EuGH hervor.

LANDGERICHT KARLSRUHE

III. Kammer für Handelssachen

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 14 O 3/04 

vom 21. Januar 2004

 

In dem Rechtsstreit
A
- Verfügungskläger –

gegen

B
- Verfügungsbeklagte –

wegen einstweilige Verfügung (Wettbewerbsverstoß)


hat die III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch Vors. Richter am Landgericht Dr. ...  für Recht erkannt:

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


Tatbestand

Die Verfügungsparteien betreiben in unmittelbarer räumlicher Nähe in der Innenstadt von D Wettbüros für Pferderennen. Der Verfügungskläger (im Nachfolgenden mit Kläger bezeichnet) nimmt die Verfügungsbeklagte (im Nachfolgenden mit Beklagte bezeichnet) auf Unterlassung der Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Sportunternehmen in Anspruch.

Die Beklagte beabsichtigt neben der bisher ausgeübten Annahme von Pferdewetten auch Sportwetten - insbesondere aus dem Bereich Fußball, Tennis, Boxen sowie Formel-1 - an ein in Österreich geschäftsansässiges Unternehmen zu vermitteln. Nach den Angaben der Beklagten hat dieses Unternehmen von den hierfür zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Zulassungen erhalten.

Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten vorgesehene Vermittlungstätigkeit sei als unzulässige Veranstaltung eines Glückspieles im Sinne von § 284 StGB zu bewerten. Gleichzeitig liege damit eine wettbewerbswidrige Verletzungshandlung im Sinne von § 1 UWG vor.

Der Kläger beantragt:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Haft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Sportwetten an ein ausländisches Sportunternehmen zu vermitteln.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Sie macht geltend, im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 - Gambelli liege weder ein strafrechtliches noch ein wettbewerbswidriges Fehlverhalten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben im Verhandlungstermin vom 21. Januar 2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt.


Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg.

Als Verletzungshandlung kommt vorliegend alleine das bereits in die Wege geleitete Vorhaben der Beklagten in Betracht, demnächst Sportwetten ihrer Kundschaft an ein in Österreich von den dort zuständigen Behörden zugelassenes Unternehmen weiter zu vermitteln. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch die Vermittlung an anderweitige Unternehmen außerhalb Österreichs oder des übrigen Gebietes der Europäischen Gemeinschaften vornehmen will, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Ob diese vorgesehene Tätigkeit der Beklagten als unerlaubtes Glückspiel im Sinne von § 284 StGB zu bewerten ist, kann aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 2002, 269 – Sportwetten-Genehmigung). Jedenfalls als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG kann das hier in Rede stehende Vorhaben nicht angesehen werden, da mittlerweile durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003, NJW 2004, 139 - Gambelli die Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) für den hier maßgeblichen Bereich der Vermittlung von Sportwetten weitere Konkretisierung erfahren haben. Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist es demnach geboten, zumindest grundsätzliche Erlaubnistatbestände nach nationalem Recht zu schaffen. Das hier maßgebliche baden-württembergische Landesrecht weist entsprechende Bestimmungen derzeit (noch) nicht auf; jedenfalls lässt sich aus dem Regelungsgehalt des Gesetzes über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten vom 21. Juni 1999 (GBI. 1999, 235) ein derartiger Schluss ziehen (für entsprechende Monopolstellung des Landes VG Karlsruhe, NVwZ 2001, 831, 832). Solange entsprechende, europarechtlich gebotene Regelungen fehlen (vgl. EuGH, NJW 2004, 139, 141) erscheint es jedenfalls nicht unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sich ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen auf die vorliegende Konzession einer österreichischen Fachbehörde verlässt. Unter diesen Umständen ist eine Verletzungshandlung im Sinne von § 1 UWG nicht ersichtlich, sodass mangels Verfügungsanspruches der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

(Unterschrift)