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Verfahren bei Untersagung von Sportwettenvermittlung wegen Vorlage zum EuGH ausgesetzt - VG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2008, Az.: 4 K 213/08

Leitsätzliches

Die aufschiebende Wirkung des Sportwettenvermittlers überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse des sofortigen Vollzugs der Untersagungsverfügung. Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtembergs hegt das erkennende Gericht erhebliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem EuGH vorgelgt.

 

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 4 K 213/08

Entscheidung vom 28. Februar 2008

In der Verwaltungsrechtssache

...

gegen

...

wegen Vermittlung von Sportwetten,
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht  XXX, die Richterin am Verwaltungsgericht XXX und die Richterin am Verwaltungsgericht XXX

am 27. Februar 2008 beschlossen:

 

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.01.2008 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.






Gründe:

Der gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom  03.01.2008  gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, GBl. 2007, 571 und GBl. 2008, 56) bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der angegriffenen Verfügung keine Folge leisten zu müssen, und dem öffentlichen Interesse, diese sogleich vollziehen zu können. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Kammer hat durch Beschlüsse vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen betreffen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener im vorliegenden Kontext relevanter gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht hat. Mit Rücksicht hierauf hat das Gericht das hier zugrunde liegende Hauptsacheverfahren (4 K 212/08) durch Beschluss vom heutigen Tag in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt, da sich - wie im Aussetzungsbeschluss näher ausgeführt - die maßgeblichen Fragen auch unter Berücksichtigung des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags (aaO), der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finden dürfte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 07.02.2008 - 6 S 78/08 - m.w.N.), weiterhin stellen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt hat, ist es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antragsteller nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(Unterschriften)