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Streitwert bei verzögerter Bereitstellung von DSL-Zugang nur € 1000,00 - AG Ehingen, Urteil vom 11.01.2008, Az.: 1 C 356/07

Leitsätzliches

Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers. Für den Antrag auf Freigabe des DSL-Ports können keine € 3000,00 angesetzt werden, wenn dem Kläger nicht genrell der Zugang zum Internet verwehrt wird und jederzeit ein Zugang über einen analogen ISDN-Anschluss erfolgen kann.

AMTSGERICHT EHINGEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 1 C 356/07

Entscheidung vom 11. Januar 2008

 

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: …

gegen

- Beklagte –

wegen: Forderung

hat das Amtsgericht Ehingen auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2007 durch Direktorin des Amtsgerichts …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2007 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zur Erledigterklärung: 1.000,00 €
danach: bis zu 600,00 €

Gründe:
I.
Der Kläger erhob Klage auf Verurteilung der Beklagten, den zur Teilnehmeranschlussleitung am Wohnsitz des Klägers zugehörigen DSL-Port freizugeben, sowie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 316,18 €. Nachdem der DSL-Port nach Klageerhebung freigegeben wurde, haben die Parteien die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, wtrp so dass nur noch über die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten und die Prozesskosten zu entscheiden ist.

II.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten nur in Höhe von 155,39 € begründet:

1. Das Amtsgericht Ehingen ist gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Dabei ist wie bei Energieversorgungsverträgen (vergl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 29 Stichwort: „Energieversorgungsverträge usw.“) davon auszugehen, dass Erfüllungsort des zwischen den Parteien geschlossenen Access-Providing-Vertrags über die Erbringung eines Internetzuganges über DSL der Wohnsitz des Abnehmers, hier des Klägers ist.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten, allerdings nur in Höhe von 155,39 € gem. § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.

Die Beklagte befand sich in Verzug, da sie den DSL-Port nicht nach Ablauf des Vertrages freigegeben hat. Sie hat daher die hierdurch veranlassten außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers als Verzugsschaden zu ersetzen.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann allerdings bei der Berechnung der Höhe der Anwaltsgebühren nicht ein Streitwert von 3.000,00 € für den Antrag auf Freigabe des DSL-Ports angesetzt werden. Maßgeblich bei der Bemessung des Streitwertes ist das Interesse des Klägers an der Freigabe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nicht generell der Zugang zum Internet verwehrt wurde, sondern nur der schnelle Zugang per DSL. Unbestritten hätte der Kläger jederzeit über ISDN analogen Zugang zum ...

...

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

(Unterschrift)