Leitsätzliches
Nach einer summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtschutz ist das Verbot, für Online-Sportwetten im Fussballstadtion (Arena) "auf Schalke" durch Bandenwerbung zu werben, gerechtfertigt.Das soll auch für den Fall gelten, dass der Anbieter der Wetten zwar grundsätzlich eine (deutsche) behördliche Erlaubnis innehat, diese aber keine solche des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 05. Dezember 2003, AZ. 4 B 1987/03 ...vgl. auch Stellungnahme Rechtsanwalt Terhaag.
VERWALTUNGSGERICHT GELSENKIRCHEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 16 L 2273/03
Entscheidung vom 18. September 2003
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch ... und ..., Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45891 Gelsenkirchen,
Antragstellers,
gegen
den Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen, ...
Antragsgegner,
wegen Untersagung der Werbung für Sportwetten
(hier: Regelung der Vollziehung)
hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am 18. September 2OO3 durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ...
beschlossen:
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten
des Antragsstellers abgelehnt.
2. Der Antrag auf Beiladung der Firma ... AG wird abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 230.840,00 € festgesetzt.
4. Der Tenor zu 1. und 2. soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.
Gründe:
1.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 2003 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil beispielsweise die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 3 VwGO), auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung zugunsten des Antragstellers liegen jedoch nicht vor.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Vorliegend spricht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vieles für die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Sie ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Vollziehungsanordnung versehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit Blick auf den konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der der sofortigen Vollziehung bejaht hat.
Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Danach stellt die drohende Verwirklichung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
vgl. Wolfgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, S. 24, 26
Gefahr bedeutet eine Sachlage, die bei ungehindertem, Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund des Sponsor-Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Firma ... AG vom 24. Juli/29. Juli 2003, durch den sich der Antragssteller u.a. verpflichtet hat, großformatige Werbeflächen, Drehwerbeflächen, eine Sitzgelegenheit am Spielfeldrand, die für Werbeaussagen genutzt werden kann, bei allen Bundesliga-Heimspielen in der Arena auf Schalke zur Verfügung zu stellen sowie eine Gewinnspiel-Promotion im Arena-TV-Programm zu präsentieren, besteht die Gefahr der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches – StGB – bzw. der §§ 284 Abs. 4, 27 Abs. 1 StGB durch den Antragsteller, indem dieser auf seinem Stadiongelände für den Abschluss von Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis wirbt bzw. eine solche Werbung unterstützt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter Nr.1 des Verfügungstenors lediglich das Werben für die Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten „in der Arena Auf Schalke und auf dem dazugehörigen Gelände“ sowie das Ermöglichen solcher Werbung untersagt, wohingegen die Werbung über eine Internet-Bannerschaltung auf www.schalke04 .de und www. arena-auf-schalke.de mit einer Verlinkung zum Sportwettenangebot der Firma ... AG – bzw. in der Stadion- und Vereinszeitschrift, die durch den genannten Sponsor-Vertrag ebenfalls vereinbart ist, von der Untersagung nicht erfasst wird. Die in Nr.2 des Verfügungstenors enthaltene Aufforderung, das Werben einzustellen und künftig zu unterlassen, ist im Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 1 zu sehen, bezieht sich somit auf das unter Nr. 1 untersagte Werben.
Die Sportwetten, für die der Antragsteller bzw. mit dessen Unterstützung die Firma ... AG wirbt, sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung, der die Kammer folgt, entschieden.
vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 28. März 2001 – 6 C 2/01 -, NJW 2001, S. 2648 ff., ebenso
Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 14. März 2002 – I ZR 279/99, NJW 2002, S. 2175 f.; Oberverwaltungsgericht – OVG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 1 M 2/02 -, GewArchiv 2002, S. 199 f.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – hat Sportwetten der vorliegenden Art ebenfalls als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB bewertet.
vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 4 B 1844/02 –
Auch bei Sportwetten hängt der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall ab, dem Zufallselement kommt gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen ein deutliches Übergewicht zu.
Der Antragsteller will im Sinne des § 284 Abs. 4 StGB für diese, u.a. über das Internet abzuwickelnde,
siehe hierzu die Internetseite der ... AG (Beiakte Heft 1 Blatt 7)
Glücksspiel werben bzw. ein Werben unterstützen, indem er auf seinem Gelände die entsprechende Werbung platziert bzw. zulässt. Während § 284 Abs. 1 bis 3 StGB das Veranstalten von bestimmten Glücksspielen unter Strafe stellt, wird durch § 284 Abs. 4 StGB die Strafbarkeit durch Erfassung schon der Werbung dafür vorverlagert, so dass hier die Frage, ob es sich bei dem Wettangebot im Internet – auch am Ort der Werbung – bereits um ein Veranstalten im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB handelt, dahin gestellt bleiben kann.
Weder die Unternehmen, die den Abschluss von Sportwetten ermöglichen (Firma ... AG bzw. Firma Bernd Höbiger Wettbüro Goldesel), noch der Antragsteller sind im Besitz einer für Nordrhein-Westfalen, wo die Werbung stattfindet, nach §§ 1, 2 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes (WettG NRW) erforderlichen Erlaubnis. Danach kann Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Eine Erlaubnis könnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen auch nicht erteilt werden.
Die 1990 erteilte Erlaubnis für die Annahme von Wetten für Sportveranstaltungen vom Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte stellt keine derartige für das Land Nordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis dar.
Dabei kann offen bleiben, welchen Inhalt die der Firma Bern Höbiger Wettbüro Goldesel erteilte Erlaubnis konkret hat. Diese (im übrigen bislang nicht vorgelegte) Erlaubnis wird in der Antragsbegründung zudem durchgehend als „Gewerbeerlaubnis“ bezeichnet. Sollte die Erlaubnis lediglich einen gewerberechtlichen Umfang haben, könnte sie die Erlaubnis lediglich für Glücksspiele ohnehin nicht enthalten, vgl. § 33 h der Gewerbeordnung im Sinne von § 284 StGB beinhalten, hätte sie inNordrhein-Westfalen keinerlei Rechtswirkungen. Regelungen bezüglich Glücksspielen und Lotterien sind Teil des Polizei- und Ordnungsrechts und unterliegen daher der Länderkompetenz mit der Folge, dass insoweit „jedes Bundesland für das andere Land Ausland“ ist.
Vgl. Dietlein, Das staatliche Glücksspiel auf dem Prüfstand, Bayerische Verwaltungsblätter 2002, S. 161 ff.; Verwaltungsgericht – VG – Berlin, Beschluss vom 22. März 2000 – VG 35 A 135.00
Bezüglich der Frage, ob eine behördliche Erlaubnis vorliegt, ist entsprechend dem Sinn und Zweck des durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGB I.I 164) eingefügten Straftatbestandes § 284 Abs. 4 StGB auf den Ort der Werbung abzustellen; der neugeschaffene Straftatbestand richtet sich gerade auch gegen die Werbung ausländischer Anbieter gegenüber dem inländischen Publikum für behördlich nicht genehmigte Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der mittlerweile gegebenen technischen Möglichkeiten unmittelbar vom inländischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 13/8587, S. 67 f. und den Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucksache 13/9064, S 21).
Vgl. auch BGH, Urteil vom
-, a. a. O.
Zu Recht sieht der Antragsgegner daher die im Land Berlin konzessionierte Wettunternehmen Firma ... Wettbüro ... bzw. die Firma ... AG bezogen auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als „ausländische Anbieter“ an.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages. Danach sollte keine räumliche Ausweitung der Regelung eines DDR-Verwaltungsaktes bewirkt werden, DDR-Verwaltungsakte sind ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 13. Dezember 2002 –
4 B 1844/02 -, a.a.O. und vom 5. August 2003 – 4 B 1274/03 -.
Ein aus diesem Verständnis des § 284 Abs. 4 StGB folgender Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz kann nicht festgestellt werden. Durch Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Werben für ein Glückspiel, für das keine behördliche Erlaubnis vorliegt“ ist die kriminalisierte Tat bestimmbar und daher mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben.
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – zu verneinen. Fraglich ist bereits, ob schon das Werben in den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bereich fällt. Unabhängig von dieser Frage wäre jedoch ein Eingriff zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, da durch das öffentliche Glückspiel der Bevölkerung Gefahren drohen, diese können das Vermögen des einzelnen Spielers sowie die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und die Gesundheit des Spielers betreffen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 – 6 C 2/01 -, a. a. O.
Damit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.
Die Entscheidung, ob eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG getroffen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend hat der Antragsgegner dieses Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Gericht ist bei dieser Prüfung darauf beschränkt, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung zu Recht von der Wertung des Strafgesetzbuches leiten lassen und den Zweck der Strafandrohung also so gewichtig bewertet, dass die finanziellen Interessen des Antragstellers dahinter zurück stehen müssen.
Danach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ob darüber hinaus von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit gesprochen werden kann, kann dahin gestellt bleiben, denn bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar spricht für das Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen, dass mit Sofortvollzug der mit der Firma ... AG abgeschlossene Sponsor-Vertrag nicht umgesetzt werden kann und damit ein finanzieller Verlust verbunden ist. Demgegenüber ist aber der Zweck der hier betroffenen Strafvorschrift - § 284 StGB – der mit der angefochtenen Ordnungsverfügung Geltung verschafft werden soll, zu beachten: Diese Strafvorschrift sichert die Zwecke ab, die die Länder mit ihren die Veranstaltung von öffentlichen Glückspielen regelnden Gesetzen verfolgen, indem sie Verstöße dagegen strafrechtlich sanktioniert. Sie sichert damit zunächst die staatliche Kontrolle des öffentlichen Glückspiels, soweit das Spiel oder die Werbung im Geltungsbereich des Strafgesetzes stattfindet. Die Strafvorschrift richtet sich weiter gegen ein unerwünschtes, weil sozialschädliches Verhalten. Es soll eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glückspielen verhindern, durch staatliche Kontrolle ein ordnungsgemäßen Spielablauf gewährleisten und einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebes zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegen gewirkt werden. Dem liegt die Einschätzung zu Grunde, dass das Glückspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situationen der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 – 6 C 2/01 -, a. a. O. .
Angesichts dieser Überlegungen ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den finanziellen Interessen des Antragstellers und seines Vertragspartners an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung höher einzustufen.
2.
Der Antrag,
die Firma ... AG beizuladen,
wird abgelehnt.
Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Diese ist nur dann angezeigt, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen werden. Eine derartige Betroffenheit ist vorliegend nicht ersichtlich.
Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGo, die im Ermessen des Gerichts steht, setzt dagegen voraus, dass durch die Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen des Beizuladenden berührt werden können, ein rechtliches Interesse besteht dann, wenn der Beizuladende zu einem Beteiligten einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen dieses Beteiligten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die betroffene Rechtsposition auf öffentlichem oder privatem Recht beruht.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 65 Rdnr. 9.
Vorliegend wird zwar aufgrund der Untersagung der Werbung für die Firma ... AG die Durchführung des Sponsor-Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Firma ... AG vom 23./29. Juli 2003 verhindert, so dass die Firma ... AG durch die Entscheidung des Gerichts in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. In diesem Eilverfahren macht das Gericht gleichwohl von der Möglichkeit der Beiladung keinen Gebrauch, die Firma ... AG hatte bereits in dem der angefochtenen Ordnungsverfügung vorangegangenen Verfahren Gelegenheit, ihre Interessen wahrzunehmen und hat davon auch Gebrauch gemacht.(vgl. die Schriftsätze an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2003 und an den Antragsgegner vom 15. August 2003, Beiakte Heft 1, Bl. 23 ff., 35 ff.).
Nach alledem ist der Antrag insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3. 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der auf zwei Jahre angelegte Sponsor-Vertrag als jährliches Entgelt für den Antragsteller 199.000,00 € nebst Mehrwertsteuer ausweist und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rechtsmittelverfahren ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren einkalkuliert werden muss.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1 steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht, Gelsenkirchen, Bahnhofsplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 87 Abs. 1 der Verwaltungsordnung vertreten lassen.
Gegen den Beschluss zu 2 steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 4, 48142 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen.
Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn de Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Der Beschluss zu 4. ist unanfechtbar.
(Unterschriften)
Gelsenkirchen, den 19. September 2003