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Kein Widerruf bei Diagnosen durch den Amtsarzt - OVG NRW, Beschluss vcom 02.12.2008, Az.: 13 E 1108/08

Leitsätzliches

Im Rahmen von ärztlichen Diagnosen handelt es sich grundsätzlich um Werturteile. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache. Von einer dem Widerruf zugänglichen Tatsachenbehauptung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, etwa wenn eine die Schlussfolgerung tragende Befunderhebung nur vorgetäuscht ist, wenn die Befunderhebung in fachlich- methodischer Hinsicht ersichtlich defizitär ist oder wenn dem Gutachter jedwede Kompetenz für die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen fehlt. Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung liegt in diesen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, das Gutachten sei auf einer in Wirklichkeit nicht bestehenden fachlichen Grundlage erstellt worden.

OBERVERWALTUNGSGERICHT NRW

BESCHLUSS

Entscheidung vom 2. Dezember 2008

Aktenzeichen: 13 E 1108/08

 

In dem Verwaltungssache

... ,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: ...,

gegen

...

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht NRW auf die mündliche Verhandlung vom ... unter Mitwirkung der Mitglieder Dr. ..., ..., Dr. ..., ... und ...

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

Dies gilt zunächst für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser richtet sich auf das Unterlassen rechtswidriger hoheitlicher Eingriffe in subjektive Rechte und setzt unter anderem voraus, dass eine Beeinträchtigung konkret droht. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn bereits ein entsprechender Eingriff stattgefunden hat (Wiederholungsgefahr). Allerdings kann nicht immer von einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung auf die Gefahr zukünftig drohender Beeinträchtigungen geschlossen werden. Ein solcher Schluss kommt nicht in Betracht, wenn nach der Art der Störung oder auf Grund der Umstände des Falles eine Wiederholung vernünftigerweise nicht zu befürchten ist.

Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, Teil 7 Abschn. III 1 (S. 300 f.), sowie - zum presserechtlichen Unterlassungsanspruch - Steffen, in Löffler, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 6 LPG Rdnr. 263 ff.

Das Verwaltungsgericht hat plausibel begründet, warum die Gefahr einer Wiederholung nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu befürchten ist. Dem ist die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, nachdem sie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt hatte, was sie zur Annahme einer Wiederholungsgefahr veranlasst.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Widerrufsanspruch nicht gegeben sein dürfte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gegenstand eines Widerrufsanspruchs regelmäßig nur Tatsachenbehauptungen sein können, nicht aber Werturteile.

Vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -, NJW 1989, 774, und vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86 -, BGHZ 99, 133, jeweils m. w. N.; ebenso Ossenbühl, a.a.O., Teil 7 Abschn. III 3 (S. 306).

Anerkannt ist des Weiteren, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich um Werturteile handelt. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache.

Vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 1989 - VI ZR 293/88 -, NJW 1989, 2941, und vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -, NJW 1989, 774; BayVGH, Beschluss vom 21. August 1986 - 5 B 85 A.2461 -, BayVBl. 1987, 401; für Sachverständigengutachten im Allgemeinen auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, NJW 1978, 751.

Von einer dem Widerruf zugänglichen Tatsachenbehauptung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, etwa wenn eine die Schlussfolgerung tragende Befunderhebung nur vorgetäuscht ist, wenn die Befunderhebung in fachlich- methodischer Hinsicht ersichtlich defizitär ist oder wenn dem Gutachter jedwede Kompetenz für die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen fehlt. Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung liegt in diesen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, das Gutachten sei auf einer in Wirklichkeit nicht bestehenden fachlichen Grundlage erstellt worden.

Vgl. neben den vorstehend zitierten Entscheidungen auch VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2007 - Au 4 K 07.624 -, juris.

Vorliegend stellt sich die Erklärung, bei der Klägerin liege ein "C2H5OH-Abusus", also ein Alkoholmissbrauch, vor, als medizinisch begründete Schlussfolgerung aus dem Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen dar. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, kann diese Schlussfolgerung sich möglicherweise als irrig oder zweifelhaft erweisen; als Werturteil der beteiligten Ärzte kann sie nach den oben genannten Grundsätzen aber nicht zum Gegenstand eines Widerrufsbegehrens gemacht werden. Es liegt auch nicht der beschriebene Fall einer ersichtlich haltlosen, ohne fachlich fundierte Grundlage getroffenen Äußerung vor, in dem ausnahmsweise ein Widerruf verlangt werden kann. Denn ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. Oktober 2008 und des beigefügten Laborberichts vom 12. Juni 2007 beruht die Annahme eines Alkoholmissbrauchs auf konkreten Ergebnissen der durchgeführten Blutuntersuchung, nämlich dem festgestellten Carbohydrat-deficient-trans-ferrin-Wert (CDT) und dem ermittelten Mittleren Corpusculären Volumen (MCV). Dies sind anerkannte Diagnosekriterien für den Alkoholmissbrauch.

Vgl. nur Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Stichwort "Alkoholkrankheit".

Zweifel in Bezug auf die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte sind ebenfalls nicht erkennbar. Einen "ärztlichen Diagnosefehler", den die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2008 geltend macht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin vorträgt, es hätte zumindest eine weitere Kontrolluntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden müssen, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Ärzte hier in erster Linie einen konkreten Gutachtenauftrag des Beklagten auszuführen, nämlich der Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach § 8 SGB-II nachzugehen hatten. Dass es der Klägerin unbenommen war, die Diagnosen durch weitere Untersuchungen ihrer eigenen Ärzte zu hinterfragen, versteht sich von selbst.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
 
(Unterschriften)