×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
sonstiges Recht
/
Die Bezeichnung "Russendönder" für ein Restaurant ist von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst - LG Potsdam, Urteil vom 16.05.2007, Az.: 2 O 39/07

Leitsätzliches

Bei dem Wort „Russendöner“ in der Überschrift eines Artikels in einer Zeitung handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem Schutz des Artikels 5 I GG unterfallende Meinungsäußerung, die einem Widerruf nicht zugänglich ist. Dem Restaurantbesitzer steht daher kein Unterlassungsanspruch zu.

LANDGERICHT POTSDAM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2 O 39/07

Entscheidung vom 16. Mai 2007

 


In dem Rechtsstreit

 

...

gegen

...

hat die 2, Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2007

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar,

IV. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt, hiervon entfallen 7.000 auf den Klageantrag zu 1. und 8.000 6 auf den Klageantrag zu 2.

Tatbestand

Der Kläger, gebürtiger Türke und seit 1995 deutscher Staatsbürger, ist seit Dezember 2000 Inhaber der Gaststätte XXX in Nauen, in der deutsches und türkisches Essen angeboten wird sowie alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Er nimmt die Beklagte auf Widerruf sowie materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund einer Berichterstattung in der Tageszeitung „Berliner Kurier" in Anspruch, die von der geklagten verlegt wird.

Im „Berliner Kurier" erschien am 30.07.2006 auf Seite 10 ein mit „Blutbad beim Russendöner“ überschriebener Artikel, in dem über eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Männern in der Gaststätte des Klägers berichtet wurde, in deren Rahmen ein noch unbekannter Täter dann den 22-jährigen Piotr K, (Name geändert) vor der Gaststätte erstochen und eine weitere Person schwer verletzt hatte, Der Artikel enthält u.a. folgende Sätze:1' Der Altstadttreff; es war 3.11 Uhr. Rund um die Uhr wird im Lokal Bier und Wodka ausgeschenkt. Gäste stammen zumeist aus Russland, Nachbarn gruseln sich seit Jahren vor dem Laden...". Für den weiteren Inhalt wird auf den genannten Zeitungsartikel Bezug genommen.

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf die Behauptungen, es handele sich bei der Gaststätte XXX um einen „Russendöner", in dem rund um die Uhr u.a. Wodka ausgeschenkt wird und die Gäste zumeist aas Russland stammen, als unwahr zu widerrufen bzw. zurückzunehmen/klarzustellen und dem Kläger 25.000 € Schadensersatz zu zahlen. Die Beklagte lehnte diese Forderungen mit Schreiben vom 31.08.2006 ab, erklärte sich jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, den Artikel vom 30.07.2006 in ihrem Online-Archiv zu sperren und verpflichtete sich, die künftige Verbreitung der beanstandeten Behauptungen zu unterlassen. Die Sperre im Online-Archiv erfolgte.

Der Kläger ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, die jedoch unwahr seien. Sein Lokal werde fast ausschließlich durch deutsche Gäste besucht, höchstens 5 Prozent seiner Gäste seien russischstammig, u.a. aus Weißrussland und der Ukraine. Die Äußerung, dass die Gäste zumeist aus Russland stammen, werde jedoch vom Durchschnittsleser dahingehend verstanden, dass dies mehr als 50 % seien. Die Behauptung, es handle sich bei seiner Gaststätte um einen Russendöner, sei falsch und irreführend, weil der Kläger nicht aus Russland stamme und es auch - beides unstreitig - weder einen russischen Mitbetreiber gebe noch die Lebensmittel, die in der Gaststätte angeboten werden, aus Russland stammten. Ein Bier und Wodka-Ausschank rund um die Uhr finde im „Altstadttreff“ schon deshalb nicht statt, weil die Gaststätte nicht rund um. die Uhr geöffnet habe, sondern lediglich Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 4.30 Uhr, freitags und sonnabends von 11.00 Uhr bis 530 Uhr und Bonntags von 13.00 Uhr bis 3,30 Uhr. Auch der Bindruck, der Ausschank in der Gaststätte bestehe nur aus Bier und Wodka, den der streitgegenständliche Artikel erwecke, sei falsch. Nach Erscheinen des Artikels vom 30,07.2006 sei ein Großteil der Kundschaft des Klägers seiner Gaststätte ferngeblieben. Er habe deshalb Umsatz- und Gewinneinbußen hinnehmen müssen. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2006 habe er einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 2.696,52 € erzielt, nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels sei dieser durchschnittliche Monatsgewinn auf 1.516,29 € gesunken. Für die Zeit ab dem 01.01.2007 sei eine Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens noch nicht möglich, da die betriebswirtschaftliche Auswertung des 1. Quartals noch nicht erstellt sei. Nach dem Erscheinen des Artikels seien sowohl der Kläger als auch sein Sohn, ca. 5 bis 6 Mal täglich von aufgeregten und verängstigten Kunden auf Verbindungen zur Russenmafia angesprochen worden; das Kapitalverbrechen und die Berichterstattung hätten über Monate hin weitergewirkt. Nachdem das Thema Anfang des Jahres etwas abgeebbt sei, sei es inzwischen wieder aktuell, da die Polizei für die Ergreifung des Täters eine Belohnung ausgesetzt habe, so dass der Kläger und sein Sohn wieder daraufhin angesprochen worden seien, ob die Gaststätte als Treffpunkt von Russen diene.

Die Beklagte habe ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, da sie die in dem sensationslüsternen Artikel veröffentlichten negativen Behauptungen über das Lokal des Klägers nicht ordentlich recherchiert habe, so dass sie auch zum Ersatz des dem Kläger durch die Schwere, nicht anders auszugleichende Persönlichkeitsbeeinträchtigung entstandenen immateriellen Schadens verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte hat in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitung „Berliner Kurier" in einer Größe im Anzeigenformat 8x20cm, eineinhalbzeilig und in Fettdruck auf Seite 1 folgenden Widerruf zu veröffentlichen: Wir widerrufen hiermit die in dem Artikel des „Berliner Kuriers" vom 31.07.2006 auf Seite 10 aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem „Altstadttreff' in Nauen um einen „Russendöner" handelt, in dem rund um die Uhr unter anderem Wodka ausgeschenkt werde und in dem die Gäste zumeist aus Russland stammen,

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der unter Ziffer 1. genannten Behauptung entstanden ist und künftighin entstehen wird,

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der in Ziffer 1. genannten Behauptung entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen solchen von zumindest 10.000 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Ausdruck „Russendöner" stelle eine schlagwortartige redaktionelle Einschätzung dar, die ebenso wie die anderen beanstandeten Äußerungen als Meinungsäußerung einem Beweis nicht zugänglich sei. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestatte gerade auch der Boulevardpresse eine gewisse Zuspitzung und Erhöhung, deren Grenzen vorliegend nicht erreicht seien. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass an der Auseinandersetzung, über die der Artikel berichte, aus Russland stammende Personen beteiligt gewesen waren und das Opfer der tödlichen Messerstecherei in den Räumlichkeiten des Klägers aus Russland stammte. Außerdem sei die Äußerung, die ein Durchschnittsleser dahingehend verstehe, dass es sich um eine Gaststätte mit vielen russischsprachigen Kunden handele und sie dafür bekannt sei, nicht nachweislich unwahr, da die Gaststätte des Klägers offenbar Treffpunkt einer Gruppe von Russen sei, abgesehen davon, dass der allgemeine Sprachgebrauch unter Russland weit mehr Länder der ehemaligen Sowjetunion verstehe, als nur das heutige Russland, Weißrussland und die Ukraine.

Nicht nachweislich unwahr sei auch die - nicht ehrverletzende - Behauptung eines Bier-und-Wodka-Ausschanks rund um die Uhr, die vom Durchschnittsleser so verstanden werde, dass während langer Öffnungszeiten Bier und Wodka ausgeschenkt werde. Die Äußerungen, die nur die berufliche Sphäre des Klägers beträfen, stellten keine fortwährende Rechtsbeeinträchtigung dar, da die Veröffentlichung des Artikels zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits 9 Monate zurückgelegen habe und keine Erinnerung an die Berichterstattung mehr vorhanden sei, insbesondere da der „Berliner Kurier" am 30.07.2006 in Nauen nur in einer sehr geringen Zahl von Exemplaren verkauft worden sei. Eine evtl. fortdauernde Beeinträchtigung sei so marginal, dass sie im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurücktreten müsse.

Außerdem entspreche die vom Kläger begelirte Abdruckanordnung für den Widerruf nicht der Waffengleichheit.

Die Ursache eines evtl. Umsatzrückganges in der Gaststätte des Klägers liege nicht in dem Artikel vom 30.07.2006, sondern in dem vor dem Lokal geschehenen, auch in anderen Medien berichteten Mord.

Ein dringendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung des Klägers bestehe nicht, da ein Interesse durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtung gewahrt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem Kläger war im Verhandlungstermin ein Schriftsatznachlass auf die Klageerwiderung bis zum 25,04,2007 gewährt worden. Mit am 25.04.2007 als Fax eingegangen Schriftsatz vom 23.04.2007 hat er u.a. angekündigt, die Klage um 5.901,14 € hinsichtlich der bis zum 31.12.2006 durch den Artikel entstandenen Gewinn einbüßen zu erweitern.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. 

I.
Der Klageantrag zu 1. bleibt erfolglos, da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf den begehrten Widerruf der beanstandeten Äußerungen zusteht. Dies! ergibt sieh bereits daraus, dass die vom Kläger beantragte Art des Abdruckes des Widerrufs in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des „Berliner Kuriers" nicht dem auch, im Berichtigungsrecht geltenden Prinzip der Waffengleichheit entspricht, Nach diesem Grundsatz ist eine Berichtigung bzw. ein Widerruf prinzipiell in demselben Teil der Zeitung zu verbreiten wie die zu widerrufende Behauptung. Die streifgegenständlichen Äußerungen waren auf Seite 10 der Ausgabe des „Berliner Kuriers" vom 30.07.2006 abgedruckt, der Kläger begehrt den Abdruck des Widerrufes hingegen auf Seite 1 der nächsten Ausgabe, d.h. an einer prominenteren Stelle als die Ausgangsmitteilung. Da der Beklagtenvertreter hierauf bereits im Verhandlungstermin hingewiesen hat, bedurfte es eine? weiteren gerichtlichen Hinweises nicht. Da ein Abdruck des Widerrufs auf Seite 10 gegenüber einem solchen auf Seite 1 ein aliud darstellt, kommt es angesichts des Klägerantrages auch nicht in Betracht, die Beklagte zu einem Abdruck auf Seite 10 unter Abweisung des Klageantrags zu 1. im Übrigen zu verurteilen.

Abgesehen davon handelt es sich bei dem Wort „Russendöner“ in der Überschrift des streitgegenständlichen Artikels nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem Schutz des Artikels 5 I GG unterfallende Meinungsäußerung, die einem Widerruf nicht zugänglich ist Ein evtl. Tatsachengehalt diese Äußerung ist derart substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den Bemühungen des Klägers selbst, den Äußerungsgehalt des Wortes „Russendöner" über die Herkunft der Gäste, der Gaststättenbetreiber oder der in dem Lokal angebotenen Lebensmittel zu definieren.

Die Behauptung, im „Altstadttreff" werde rund um die Uhr unter anderem Wodka ausgeschenkt, stellt zwar eine Tatsachenbehauptung dar. Jedoch ist diese nach dem Verständnis des Durchschnittslesers nicht unwahr* Dieser wird sie angesichts der Größe und der Lebensverhältnisse in der Kleinstadt Nauen nicht so verstehen, dass der Kläger wirklich 24 Stunden täglich Wodka ausschenkt, sondern mit der Beklagten dahingehend, dass dies während sehr langer Öffnungszeiten uneingeschränkt erfolgt. Die vom Kläger vorgetragenen - wenn auch von Beklagtenseite bestrittenen. - Öffnungszeiten des „Altstadttreffs" als zutreffend unterstellt, wird in dem Lokal montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 430 Uhr, am Freitag und Sonnabend von 11.00 Uhr bis 5.30 Uhr und sonntags von 13.00 Uhr bis 3.30 Uhr u.a. Wodka ausgeschenkt, so dass die tatsächliche Handhabung dem dargestellten Verständnis eines Durchschnittsempfängers der Mitteilung entspricht.  

II.

Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit er sich auf den dem Kläger nach seiner Behauptung bis zum 31.12.2006 entstandenen materiellen Schaden in Gestalt von Gewinneinbußen bezieht. Insoweit fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Kläger, wie seine im Schriftsatz vom 23.04.2007 angekündigte Klageerweiterung zeigt, diesen Schaden beziffern und die vorrangige Leistungsklage erheben kann.

Soweit sich der Feststellungsantrag auf Schäden nach dem 31.12.2006 bezieht, ist er zulässig, aber unbegründet, da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens zusteht.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt als einen derartigen Schadensersatzanspruch auslösend allenfalls die Behauptung der Beklagten in Betracht, die Gaste des XXX stammten zumeist aus Russland, Ob dies tatsächlich so ist oder nicht, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Kläger durch den streitgegenstandlichen Artikel in Zukunft noch ein Schaden entstehen wird, ließe sich nicht feststellen oder auch nur nach § 287 ZPO schätzen, dass überhaupt ein Anteil davon und ggf. in welcher Höhe auf diese - unterstellt unwahre - Behauptung und nicht auf das Mordgeschehen an sich oder die rechtlich zulässigen anderen Äußerungen in den Artikel vom 30.07.2006 zurückzuführen ist. Dementsprechend legt auch der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 23.04.2007 dar, dass auch das Kapitalverbrechen (und nicht nur die Berichterstattung der Beklagten) über Monate hinweg nachwirkten.

III.
Der Klageantrag ZU 3. ist ebenfalls unbegründet; der Kläger bat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach § 253 11 BGB, Art. 1, 2 GG. Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen lediglich die Individualsphäre des Klägers in ihrer beruflichen Ausprägung, nicht jedoch seine Privat- oder Intimsphäre. Wie bereits oben ausgeführt, kommt auch hier als Grundlage für einen zu sanktionierenden Eingriff der Beklagten nur die Behauptung in Betracht, die Gäste in der Gaststätte des Klägers stammten zumeist aus Russland. Auch im Rahmen dieses Klageantrages bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob diese Behauptung wahr ist oder nicht. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass diese Äußerung nicht zutrifft, läge kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, da diese Behauptung für das Persönlichkeitsbild des Klägers nicht abträglich ist. 

IV.

Über die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2007 angekündigte Klageerweiterung war nicht zu entscheiden: Im Termin vom 11,04,2007 war ihm ein Schriftsatznachlass auf die Klageerwiderung gewährt worden, der neuen über eine Replik hinausgehenden Tatsachenvortrag ebenso wenig gestattet wie neue Sachanträge.

Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt diese angekündigte Klageerweiterung nicht; in der mündlichen Verhandlung war auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages, soweit er sich auf bereits entstandenen Schaden bezieht, hingewiesen worden. Dennoch hat der Klägervertreter den Feststellungsantrag in der in der Klageschrift angekündigten Form gestellt.

Die angekündigte Klageerweiterung kann jedoch als neue Klage behandelt werden. Sollte der Kläger dies wünschen, möge er dies dem Gericht mitteilen. 

V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.

 

(Unterschrift)