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bwin darf doch Wetten anbieten - VG Dresden, Beschluss vom 16.10.06, Az.: 14 K 1711/06

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung Sachsens vom 10.08.2006 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Sportwetten dürfen damit bis auf weiteres weiter angeboten bzw. vermittelt werden. Es lässt sich nicht offensichtlich feststellen, dass der Antragssteller bei Ausübung der ihm untersagten Tätigkeit einen objektiven Straftatbestand, mangels Lizenz, erfüllt. Damit kann die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bereits an dieser Stelle nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden. Das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung könnte sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch die in Art. 43 und 49 EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Ist nach alledem aufgrund der Vielzahl der zu beantwortenden schwierigen Rechtsfragen und der erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt als offen einzustufen, misst die Kammer aus den nachfolgenden Gründen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zu.

VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 14 K 1711/06

Entscheidung vom 16. Oktober 2006

In der Verwaltungsrechtssache

...

wegen Sportwetten,
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch ...

am 16.10.2006

beschlossen:

 

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.08.2006 wird hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung, Sportwetten zu festen Gewinnquoten zu veranstalten, zu vermitteln und hierfür zu werben.

Der Antragsteller betreibt ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit Sitz in N.          . Ihm wurde am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.     eine gewerberechtliche Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten erteilt, die am 1.10.1990 um die Tätigkeit des Buchmachers für Pferderennen erweitert wurde. Im Jahr 1993 ließ der Antragsteller sich als Einzelkaufmann unter der Firma „O.    S.         Dr. S.       P.           “ in das Handelsregister eingetragen. Seit Juni 2002 ist die b.    I.           E.             AG mit Sitz in W.    als stille Gesellschafterin zu 50% an dem Unternehmen des Antragstellers beteiligt, das daraufhin in „b.         e.K.“ und im August 2006 in „b.    e.K.“ umbenannt wurde. Seine Tätigkeit  besteht seitdem hauptsächlich in der Vermittlung von Sportwetten über das Internet an die b.    I.             Ltd. mit Sitz in G.         - eine 100%ige Tochter der b.    I.           E.             AG -, die im Besitz einer g.               Lizenz zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist.

Mit Verfügung vom 10.08.2006 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten insbesondere an die Firma b.    I.             Ltd. in G.         sowie die Werbung für diese Tätigkeit. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall ihrer Nichteinhaltung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- € an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass es sich bei den genannten Sportwetten um Glücksspiel i.S.d. § 284 Abs 1 StGB handele, dessen Veranstaltung und Vermittlung durch den Antragsteller aufgrund Fehlens einer behördlichen Erlaubnis hierfür strafbar sei. Die dem Antragsteller zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung stehe dem nicht entgegen. Zum einen erstrecke sich ihr inhaltlicher Regelungsbereich nicht auf sog. Oddset-Wetten, die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung weder in Deutschland bzw. der DDR bekannt noch nach den damaligen Rechtsvorschriften erlaubnisfähig gewesen seien. Zum anderen sei die Genehmigung auf den terrestrischen Vertrieb von Wetten im Raum Sachsen beschränkt und erfasse nicht das Anbieten und Vermitteln solcher Wetten im worldwide.web. Die Genehmigung sei auch spätestens mit der Beteiligung der b.    I.           E.             AG und der Beschränkung auf das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten über das Internet erloschen. Der Antragsteller nehme mit der Werbung für die untersagte Tätigkeit ferner eine nach § 284 Abs. 4 StGB verbotene Handlung vor. Dem ordnungsbehördlichen Vorgehen stehe weder Verfassungs- noch Europarecht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Grundsatz-entscheidung vom 28.03.2006 durch Vorgabe der entsprechenden Anforderungen an ein mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbartes staatliches Wettmonopol normvertretendes Übergangsrecht gesetzt, das selbstverständlich auch europarechtskonform sei. Im Übrigen verfüge die b.    I.             Ltd. nur über eine sog. offshore Lizenz, die gerade nicht für das Hoheitsgebiet in G.         gelte. Damit könne sie sich nicht auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen. In der Untersagung könne auch kein widersprüchliches Verhalten vonseiten sächsischer Behörden gesehen werden. Zum einen sei dem Antragsteller auf eine Anfrage seines damaligen Rechtsanwaltes im Jahr 1993 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die DDR-Genehmigung nicht die Veranstaltung von Oddset-Wetten umfasse. Zum anderen sei die gegenteilige Rechtsauffassung von der gewerberechtlichen und nicht der ordnungsrechtlichen Behörde vertreten worden. Die Untersagung sei das einzig geeignete und erforderliche Mittel zur Abwehr der von dieser Art des Glücksspiels ausgehenden Gefahren. Wegen der Gefährdungswirkung der Illegalität des Anbietens von Sportwetten müsse die wirtschaftliche Stärke und Zahl der betroffenen Arbeitsplätze unberücksichtigt bleiben.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da der Antragsteller eine strafbare Handlung begehe und im Gegensatz zu den staatlichen Wettanbietern aggressiv und flächendeckend auch missverständliche Werbung betreibe. Die von ihm u.a. veranstalteten Livewetten besäßen ein besonders hohes Suchtpotential und der Zugang im Internet für Jugendliche sei unkontrolliert. Eine Vorbildwirkung für Nachahmer müsse unterbunden werden. Der Antragsteller wisse seit längerer Zeit, dass seine Tätigkeit außerhalb Sachsens und auch in Sachsen selbst verboten sei. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Fortsetzung seines gewerblichen Handelns bestehe daher nicht.

Mit Schreiben vom 15.08.2006 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung.

Am 18.08.2006 hat er bei Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, die ihm vom Rat des Kreises L.     erteilte Genehmigung sei damals wie heute wirksam und umfasse die von ihm ausgeübte Tätigkeit. Bei seiner Beantragung im Jahr 1990 habe er entsprechende österreichische und britische Sportwettunterlagen zur  Erläuterung des beabsichtigten Gewerbes vorgelegt. Der zuständige Behördenmitarbeiter habe genau erfasst, was er wollte, entsprechende Erkundigungen eingeholt und anschließend die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung sei bislang von den Behörden des Antragsgegners stets als wirksam angesehen worden. Auch alle vonseiten staatlicher Lotterien angestrengten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Freistaat Sachsen seien aus diesem Grund eingestellt worden. Die vergleichbare Erlaubnis der Sportwetten G.    GmbH sei vom thüringischen Oberverwaltungsgericht in dem Urteil vom 20.05.2005, Az.: 3 KO 705/03, ebenfalls als gültig und ausreichend erachtet worden. Die ihm erteilte Genehmigung sei auch nicht nachträglich erloschen. Der Antragsteller habe im Mai 1990 den Geschäftsbetrieb aufgenommen und zunächst Sportwetten in Form von Briefwetten auf eigene Rechnung angeboten. Der diesbezügliche Geschäftsumfang belaufe sich noch immer auf eine vierstellige Zahl. Abgesehen von der bundesweiten Gültigkeit der ihm selbst erteilten Genehmigung verfüge b.    I.             Ltd. über eine gibraltesische Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten, die weder inhaltlich noch örtlich beschränkt sei. Dass in G.         selbst keine Sportwetten angenommen würden, hänge allein mit steuerlichen Vorteilen zusammen. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an b.    I.             Ltd. stelle für diese Firma als den alleinigen Veranstalter eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des europarechtlichen Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit dar. § 284 Abs. 1 StGB könne hier aufgrund des Anwendungsvorranges nicht herangezogen werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges liege nicht vor und könnte allenfalls durch den EuGH selbst, nicht aber durch deutsche Gerichte festgestellt werden. Die Verfügung sei daher offensichtlich rechtswidrig.

Im Übrigen seien keine gewichtigen konkreten Gefahren ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen und damit seine wirtschaftliche Existenz sowie die seiner 52 Angestellten zu zerstören. Er sei seit 16 Jahren ohne jegliche Beanstandung auf diesem Gebiet tätig und habe auch seine Bereitschaft zu kooperativen Lösungen in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Übergangszeit angeboten. Demgegenüber stelle die sofortige Untersagung einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 49 EGV dar. Hinsichtlich der vom Antragsgegner angeführten Suchtgefahren sei anzumerken, dass die Durchführung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Umstrukturierung bislang nicht erkennbar sei, während b.    bereits im Jahr 2005 mit umfassenden Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und Einführung von Kontrollmechanismen begonnen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der oddset-Bereich ausweislich eines Gutachtens von Prof. Dr. S.      nur einen kleinen Bereich des „gefährlichen“ Glücksspiels darstelle. Im Übrigen bleibe abzuwarten, ob es dem Gesetzgeber gelinge, die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßgaben zu erfüllen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antrags-          gegners vom 10.08.2006 hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wiederherzustellen und hinsicht-     lich Ziffer 3 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, als Veranstalter des unerlaubten Glückspiels sei vorliegend b.    I.             Ltd. anzusehen, da der Antragsteller selbst lediglich als Vermittler tätig werde. B.    I.             Ltd. erfülle mit dem Anbieten der Sportwetten im Internet den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, da sie nicht über die nach sächsischem Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfüge. Der Antragsteller mache sich der Beihilfe bzw. Mittäterschaft strafbar, indem er diese Wetten über das Internet vermittle. Seine Tätigkeit sei nicht durch die DDR- Genehmigung erlaubt.  Spätestens mit Aufnahme des atypischen stillen Gesellschafters im Jahr 2002 sei die Genehmigung erloschen. In Wahrheit handele es sich bei der Firma seitdem um eine OHG, zumindest müsse der stille Gesellschafter in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum stillen Gesellschafter einer GmbH wie ein tatsächlicher Gesellschafter behandelt werden, da sich die Aufgabe des Antragstellers allein darauf beschränke, die Genehmigung inne zu halten und die Domain „b.   .de“ administrativ zu verwalten. Alle anderen Aufgaben würden vom Mutterkonzern, der b.    I.           E.             AG, bzw. deren Tochterunternehmen wahrgenommen. Mit dem Wechsel des Genehmigungsträgers sei die Genehmigung aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur erloschen. Darüber hinaus sei sie auch nach § 49 Abs. 2 GewO i.V.m. § 33 i GewO erloschen, da der Antragsteller die ihm erlaubte Tätigkeit für den Zeitraum mindestens eines Jahres nicht ausgeübt habe. Er sei frühestens 1993 als Betreiber eines Sportwettenbüros tätig geworden. Ferner habe er nie ein Wettbüro betrieben, sondern lediglich Briefwetten angeboten. Seit 2002 sei er allenfalls als Makler tätig und übe keinerlei Buchmachertätigkeit mehr aus. Die somit verbotene Tätigkeit des Antragstellers werde auch nicht durch die angebliche Lizenz der b.    I.             Ltd. legalisiert, da diese keine europaweite Geltung besitze. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des Art. 49 EGV, der dem Betroffenen allenfalls die Rechte vermitteln könne, die er in seinem Heimatland habe. Die sog. offshore-Lizenz erlaube b.    I.             Ltd. gerade nicht das Anbieten von Sportwetten im Inland, sondern nur für das Ausland. Die Anwendbarkeit des § 284 StGB sei auch nicht verfassungswidrig bzw. europarechtswidrig. Allein die Ausgestaltung des sächsischen Staatsmonopols könne als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar bzw. europarechtswidrig eingestuft werden. § 284 Abs. 1 StGB, der lediglich die Veranstaltung ohne Erlaubnis unter Strafe stelle, sei dagegen verfassungsgemäß und europarechtlich unbedenklich. Darüber hinaus sei auch das sächsische Staatsmonopol zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig. Entscheidend hierfür sei die Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt.  Dieses habe das Monopol für die Übergangszeit mit Hilfe der Weitergeltungsanordnung auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Damit gebe es kein verfassungswidriges und somit auch kein europarechtswidriges Monopol mehr. Selbst wenn man von einer Gemeinschaftsrechtsverletzung ausginge, müsse der Anwendungsvorrang hier im Hinblick auf die ansonsten eintretende Gefährdungslage verneint werden. Darüber hinaus sei es inzwischen in der Rechtsprechung der Obergerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe geklärt, dass das Sportwettenmonopol nicht gegen Verfassungs- bzw. Europarecht verstoße.

Im Übrigen müsse auch eine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung führen. Es gehe um strafbares Verhalten, das nicht geduldet werden könne und um das Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit ohne entsprechende Erlaubnis, die zur Verhinderung des Nachahmens sofort unterbunden werden müsse. Das Sportwettenangebot in diesem Maße und dieser Form über das Internet sei in höchstem Maße gesundheits- und suchtgefährdend. Die aggressive und intensive Werbung tue ihr übriges hierzu. Sie  verharmlose das Wetten und fördere die Nachahmung. Ferner würden die Belange des Jugendschutzes verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen von der Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten und nach § 80 Abs. 3 VwGO  besonders zu begründenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung verschont zu bleiben, abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann in der Regel kein Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend sicher absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

Das Gericht räumt aufgrund einer Abwägung aller betroffenen Interessen dem Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung ein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde von dem Antragsgegner den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend schriftlich und in ausreichender Weise begründet. Allerdings lässt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit beurteilen. Dem Gericht stellen sich hier mehrere schwierige Rechtsfragen, teilweise ausgehend von zwischen den Beteiligten streitigen tatsächlichen Verhältnissen, deren weitere Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung wurde zutreffend § 3 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) i.V.m. Art. 1 und 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (GLottStV) herangezogen. Danach kann der Antragsgegner als zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um eine Störung der öffentlichen Ordnung durch unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB zu verhindern. Zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen.

Abgesehen von der rechtlichen Problematik, ob § 284 Abs. 1 StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem europarechtlichen Grundsatz der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit überhaupt anwendbar ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes nicht bereits daran scheitert, dass der Antragsteller im Besitz einer gewerberechtlichen Genehmigung zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten ist.

Die von ihm in Form von Briefwetten angebotenen bzw. über das Internet an die Firma b.    I.             Ltd. vermittelten Sportwetten fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts unter den in § 284 Abs. 1 StGB genannten Begriff des Glücksspiels (VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2003 - 14 K 3070/03 -; Beschl. v. 16.08.2006 - 14 K 2239/05 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001 - 6 C 2/01 -; BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, beide zitiert nach juris).

Soweit der Antragsteller die Sportwetten in Form von Briefwetten auf eigene Rechnung anbietet, ist er als Veranstalter im Sinne der Strafnorm anzusehen. Problematischer gestaltet sich die rechtliche Einordnung seiner Tätigkeit als Vermittler von Sportwetten über das Internet. Der Antragsteller benutzt hierfür eine domain, die ihm von der b.    I.           E.             AG zur Verfügung gestellt wird, und auf der ausschließlich seine Firma als Vermittler in Erscheinung tritt.  Dieses Handeln stellt in jedem Fall eine als Teilnahme im Sinn des § 27 StGB ggf. strafbare Förderung der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen durch die in G.         sitzende Firma dar. Darüber hinaus könnte die Vermittlungstätigkeit als (Mit-) Veranstalten der Glücksspiele (§ 25 StGB) oder Bereitstellen einer Einrichtung hierzu angesehen werden. Ein Veranstalten liegt dann vor, wenn verantwortlich und organisatorisch der äußere Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels geschaffen und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gegeben wird (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 284 Rdnr. 11; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - StR 260/02 -). Das Bereitstellen von Einrichtungen als eigenständige Vorbereitungshandlung umfasst das Zugänglichmachen von Spieleinrichtungen sowie die Hergabe von Räumen, Stühlen und Tischen (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 13; BGH, a.a.O.). Da die Tätigkeit des Antragstellers sich nach dem bisherigen Sachstand auf die Vermittlung der Sportwetten ohne jegliche Einflussmöglichkeit auf ihre Durchführung oder sonstige Verantwortlichkeit beschränkt, kann eine Tatherrschaft im Sinne von § 25 StGB nicht ohne weiteres angenommen werden. Allerdings ist sein Handeln nach Ansicht des Gerichtes als Bereitstellen von Einrichtungen zur Veranstaltung der Glücksspiele anzusehen. Würde es sich bei der vom Antragsteller genutzten Einrichtung um bestimmte Räumlichkeiten handeln, in denen er Interessenten den Abschluss der Sportwetten ermöglicht, wäre dies eindeutig (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn anstelle eines tatsächlichen Raumes vor Ort ein virtueller im Internet zu dem gleichen Zweck genutzt wird. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der für die Veranstaltung von Glücksspielen genutzten Einrichtung um eine tatsächliche oder virtuell räumliche handelt. Darüber hinaus stellen die vom Antragsteller durchgeführten Werbemaßnahmen grundsätzlich eine nach § 284 Abs. 4 StGB strafbare Handlung dar.

Die Strafbarkeit würde jedoch entfallen, wenn der Antragsteller mit der Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros im Besitz der von § 284 Abs. 1 StGB vorgesehenen behördlichen Erlaubnis für die ihm untersagte Tätigkeit wäre. Dies lässt sich nach summarischer Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung weder offensichtlich bejahen noch verneinen. Festzuhalten bleibt, dass der Rat des Kreises L.     dem Antragsteller am 11.04.1990 auf der Grundlage von § 3 Abs. 4, Abs. 5 des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 (GewG, DDR GBl. I S. 138) i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8.3.1990 (DVO-GewG, DDR GBl. I S. 140) eine Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros  für Sportwetten erteilt hat. Dieser Verwaltungsakt gilt gemäß Art. 19 S. 1 und 3 des Einigungsvertrages auch nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten grundsätzlich fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlaubnis nach der maßgeblichen seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis aufgrund von Rechtsmängeln als unwirksam angesehen oder behandelt worden ist, liegen nicht vor. Die Erlaubnis bedurfte auch keiner weiteren Genehmigung staatlicher Stellen, wie z.B. nach der Verordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen - Sammlungs- und Lotterieverordnung - vom 18. Februar 1965 (GBl. II S. 238), zuletzt geändert am 16. August 1976 (GBl. I S. 405). Denn Sportwetten gehören nach Ansicht des Gerichtes nicht zu den in der Verordnung aufgeführten Arten öffentlicher Sammlungen und Lotterien. Insoweit schließt sich die Kammer der ausführlichen Begründung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 20.05.2005, Az.:  3 KO 705/03, und seinem Beschluss vom 21.10.1999, Az.: 3 EO 939/97, an.

Nach dem bisherigen Kenntnisstand lässt sich auch nicht eindeutig feststellen, dass die untersagte Tätigkeit nicht von der gewerberechtlichen Genehmigung umfasst ist. Der sachliche wie räumliche Geltungsbereich eines nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin gültigen Verwaltungsaktes richtet sich nach seinem Inhalt und den auf den geregelten Lebenssachverhalt anzuwendenden Rechtsvorschriften und muss, soweit erforderlich, durch Auslegung ermittelt werden. Hierfür sind die zu §§ 133,157 BGB entwickelten Regeln heranzuziehen. Die Auslegung richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06). Die Genehmigung des Antragstellers umfasst die „Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“. Zunächst lässt sich ihr weder dem Wortlaut noch der Auslegung nach eine Beschränkung dahingehend entnehmen, dass mit Sportwetten lediglich solche nach dem Totalisatorprinzip gemeint gewesen sind. Der Wortlaut selbst ist eindeutig offen und enthält gerade keine Begrenzung auf eine bestimmte Art von Sportwetten. Auch der Versuch einer weiteren Auslegung zum jetzigen Zeitpunkt anhand der bislang bekannten Umstände führt nicht zu einer Beschränkung der genehmigten Wetten ihrer Spielart nach. Die beigezogene Gewerbeakte aus DDR-Zeiten enthält hierzu keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die zahlreichen Unterstreichungen, die sich auf dem als „vorläufige Arbeitsorientierung“ des Wirtschaftsamtes an die Räte der Kreise bezeichneten Blatt befinden, sind nach Ansicht des Gerichtes ebensowenig aussagekräftig wie der Hinweiszettel der Lotto-GmbH für Interessenten einer privaten Lotto/Toto-Annahmestelle. Abgesehen davon, dass dem Gericht nicht die Original- Gewerbeakte, sondern nur eine Kopie derselben zu Verfügung gestellt wurde, anhand der nicht nachvollzogen werden kann, in welchem konkreten Zusammenhang diese Schriftstücke mit der streitgegenständlichen Genehmigung stehen, datiert zumindest die Arbeitsorientierung eindeutig auf einen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung. Damit kann sie zur Auslegung der früher erteilten Erlaubnis nicht herangezogen werden. Es trifft auch nicht zu, dass es sich bei den Oddset-Wetten um eine völlig neue, zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung  unbekannte bzw. nicht existente Spielart handelt. Bereits das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.04.1922 (RGBl. I, 335, 393), das sowohl in der Bundesrepublik als auch in der damaligen DDR fortgalt (vgl. BVerwGE 97, 12; Thür. OVG, Urt. v. 20.05.2005 - 3 KO 705/03, Rdn 81), gestattete in seinem § 4 Abs. 3 den Buchmachern das „Legen von Wetten zu festen O.   “. Auch wenn dieses Gesetz sich nur auf Pferdewetten bezog, zeigt es, dass sowohl der Begriff „Odd“ als auch die Wettart zu von Anfang an feststehenden Gewinnquoten bereits damals auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR existierte. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung und ggf. Beweiserhebung zu den Umständen der Antragsstellung und der Frage, ob der Antragsteller damals entsprechende Unterlagen von britischen und österreichischen Wettveranstaltern vorgelegt hat, die die von ihm beabsichtigte Gewerbeausübung näher veranschaulichten, kann nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen. Sie muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit es um die Art des Vertriebes geht, vermag das Gericht ebenfalls nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit festzustellen, dass die Erlaubnis nur die Eröffnung einer Wettannahmestelle unter gleichzeitigem Ausschluss des Veranstaltens von Briefwetten oder der Vermittlung von Wetten per Telefon oder über das Internet umfasst. Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer weder eindeutig dem Wortlaut noch im Wege einer Auslegung dem Begriff „Wettbüro“ entnehmen. Der Wortlaut ist insoweit offen und deckt sich weder mit dem Begriff des Wettunternehmens noch dem der Wettannahmestelle. In Anlage 1 zu § 1 der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz, die eine Aufzählung der erlaubnispflichtigen Gewerbe darstellt, erfolgt die Bezeichnung  teilweise nach den Berufen (z.B. „Gutachter“, „Drogisten“, „Treuhänder“), teilweise werden „Geschäfte“ oder die Tätigkeit an sich („Transport gefährlicher Güter“, „Detekteien“, „Ingenieurbüros für Brand- und Arbeitsschutz“) genannt. Es spricht nach Ansicht der Kammer viel dafür, dass die Bezeichnung Wettbüro lediglich als Synonym für Betrieb oder Unternehmen gewählt wurde, von dem aus Leistungen im entsprechenden Bereich, nämlich dem der Sportwetten, erbracht werden. Auch wenn es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in der damaligen DDR (noch) keine derartigen Wettunternehmen gab, kann daraus nicht zwingend geschlussfolgert werden, dass sie trotz Erlass des Gewerbegesetzes auch weiterhin nicht erlaubt werden sollten. Mit dem Gewerbegesetz wurde der Grundsatz der Gewerbefreiheit eingeführt ( § 1 GewG) und damit eine Ausweitung der bis zu diesem Zeitpunkt restriktiven Zulassung privater Geschäfte, Unternehmen, Büros etc. nicht nur in Kauf genommen, sondern bezweckt. Es lässt sich daher nicht erkennen, dass mit der Bezeichnung „Wettbüro“ unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsvorschriften und Verhältnisse nur die Eröffnung der bis dahin bekannten Wettannahmestelle vor Ort gemeint gewesen sein kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Erlaubnis zumindest auch die Vermittlung von Wetten an einen Dritten umfasste. Denn um nichts anderes handelt es sich, wenn der Inhaber einer Wettannahmestelle Angebote eines Dritten zum Abschluss einer Wette in Form von Lotto-/Totoscheinen zur Verfügung stellt, ggf. beim Ausfüllen derselben behilflich ist und die ausgefüllten Wettscheine seinerseits annimmt. Dass der Antragsgegner eine solche Tätigkeit lediglich vor Ort im persönlichen Kontakt mit den Kunden ausüben durfte und eine Vermittlung auf dem Postweg oder über das Telefon unzulässig sein sollte, vermag das Gericht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen. Auch hier wäre u.U. eine genauere Kenntnis von den Umständen der Antragstellung hilfreich. Des Weiteren kann nicht offensichtlich davon ausgegangen werden, dass die gewerberechliche Genehmigung dem Antragsteller von vornherein ein Ausnützen später entwickelter technischer Möglichkeiten wie der Mobilfunktelefone und des Internets untersagte. Eine derartige Beschränkung ihrer Geltung auf die zum damaligen Zeitpunkt existierenden bzw. bekannten Mittel der Technik unter gleichzeitigem Ausschluss zukünftiger neuartiger Vertriebsmöglichkeiten wurde weder vonseiten der Genehmigungsbehörde vorgenommen noch kann sie per se als einer solchen gewerberechtlichen Genehmigung innewohnend angesehen werden.

Ebensowenig ist es augenscheinlich, dass die Genehmigung ungeachtet ihrer Reichweite zumindest nachfolgend unwirksam geworden ist. Dass der Antragsteller von ihr in den Jahren 1990 bis 1993 Gebrauch gemacht und das ihm genehmigte Gewerbe auch tatsächlich ausgeführt hat, wird vom Antragsgegner bestritten. Sollte die Genehmigung nach ihrem Regelungsgehalt die untersagte Tätigkeit nicht erfassen, käme es hierauf nicht an. Sollte das Gegenteil der Fall sein, sind die Ausführungen des Antragstellers zur Aufnahme und Ausübung seines Gewerbes sowie die von ihm eingereichten Briefwettunterlagen aus dem Jahr 1990 zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend schlüssig, um ein offensichtliches Erlöschen der Genehmigung nach § 49 GewO zu verneinen.

Die Genehmigung ist auch nicht mit Inkrafttreten des Staats- und Lotteriegesetzes vom 21.10.1998 unwirksam geworden. Dieses Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Regelung, nach der zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigungen an Privatpersonen aufgehoben werden, noch lässt sich eine derartige Bestimmung durch Auslegung entnehmen. Allein der Umstand, dass mit dem Gesetz ein Staatsmonopol im Bereich des Glücksspielrechtes begründet wird, genügt nicht, um ihm gleichzeitig die Aufhebung der aufgrund von Art. 19 EinigungsV fortgeltenden Genehmigungen an Dritte in diesem Bereich zu entnehmen. Hier fehlt es bereits an jeglichem Anknüpfungspunkt für eine solche Auslegung.

Nach dem bisherigen Sachstand ist es auch nicht offensichtlich, dass die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis mit Beteiligung der b.    I.           E.             AG an seiner Firma im Jahr 2002 hinfällig wurde. Dass es sich entgegen der Eintragung im Handelsregister und den Angaben des Antragstellers dabei nicht um eine für die Frage des Genehmigungsträgers unschädliche Beteiligung eines stillen Gesellschafters an der Firma eines Einzelkaufmannes handelt, sondern in Wahrheit eine offene Handelsgesellschaft vorliegt, kann derzeit nicht festgestellt werden. Eine solche Annahme kann erst nach Durchsicht des zwischen den Beteiligten geschlossenen Gesellschaftsvertrages sowie genauerer Kenntnis der tatsächlichen Aufgabenverteilung und -wahrnehmung der Beteiligten in der Praxis erfolgen. Die hierzu nötigen Aufklärungsmaßnahmen sind im Hauptsacheverfahren zu veranlassen. Allein der Umstand, dass die stille Gesellschafterin ein größerer Konzern auf dem Gebiet des Glückspieles ist, sowie die in ihren Konzernabschlüssen vorgenommenen Bezeichnungen und Ausführungen genügen für eine derartige Schlussfolgerung nicht.

Somit lässt sich nicht offensichtlich feststellen, dass der Antragsteller bei Ausübung der ihm untersagten Tätigkeit einen objektiven Straftatbestand erfüllt. Damit kann die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bereits an dieser Stelle nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden, so dass es auf eine Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit sowie ihrer Vereinbarkeit mit Verfassungs- bzw. Europarecht nicht mehr ankommt.

Aber auch für den Fall, dass die Genehmigung keine (ausreichende) behördliche Erlaubnis für die Vermittlung der Sportwetten an b.    I.             Ltd. darstellt, könnte einer Strafbarkeit des Antragstellers entgegenstehen, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch die in Art. 43 und 49 EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt.  Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01, und Beschluss vom 2.08.2006, Az.:1 BvR 2677/04, die bayrischen und nordrhein-westfälischen Vorschriften zum Sportwettenmonopol als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewürdigt, da sie nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet seien. Allerdings hat es die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt und ausgeführt, dass sie während einer bis zum 31.12.2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenmonopol in Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln sei, weiterhin anwendbar bleiben würden mit der Maßgabe, dass der staatliche Sportwettenveranstalter unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen habe. Während ein Teil der Gerichte daraus generell die rechtliche Zulässigkeit einer Untersagungsverfügung an private Sportwettenveranstalter in der Übergangszeit ableitet (vgl. VGH München, Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457), prüft die Mehrheit als zusätzliche Voraussetzung, ob die vom Bundesverfassungsgericht für diese Zeit vorgegebenen Maßgaben in Angriff genommen bzw. erfüllt sind, wobei die Gerichte teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen (verneinend: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.08.2006 - 2 K 500/05; VG Neustadt, Beschl. v. 26.07.2006 - 5 L 1114/06.NW; Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 22.08.2006 - 12 B 41/06; bejahend: VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 2657/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05; VG K.   , Beschl. v. 11.08.2006 - 6 L 736/06, Hamb. OVG, Beschl. v. 25.09.2006 - 1 Bs 206/06; Hess. VGH, Beschl. v. 14.09.2006 - 11 TG 1653/06). Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass eine Untersagung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Wetten ohne behördliche Erlaubnis für die Übergangszeit nur dann erfolgen kann, wenn der Antragsgegner die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt (vgl. Beschl. v. 16.08.2006 - 14 K 2239/05). Ob dies der Fall ist, lässt sich jedoch nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und allein auf Grundlage der vom Antragsgegner eingereichten Liste feststellen. Zwar lassen sich ihr eindeutig mehrere Beschränkungen im Bereich der Werbung und der Art des Glücksspielangebotes sowie Maßnahmen zur Suchtbekämpfung entnehmen. Ob dies jedoch den bundesverfassungs-rechtlichen Anforderungen genügt, lässt sich nur beurteilen, wenn gleichzeitig der Umfang der weiterhin stattfindenden Werbemaßnahmen und Wettveranstaltungen sowie deren Auswirkungen gewürdigt werden. Hierzu bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.

Die sich daran anschließende Frage, ob die streitgegenständliche Verfügung rechtswidrig ist, weil das staatliche Sportwettenmonopol gegen Gemeinschaftsrecht verstösst, ist ebenfalls zweifelhaft. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6.11.2003 - RS C - 243/01 („Gambelli“, NJW 2004, 139) entschieden, dass eine nationale Regelung, die strafbewehrte Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EG-Vertrag darstellt, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt. Eine solche Beschränkung müsse aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfe nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen rechtfertigen könnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen sein, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen. Letzteres ist nach Ansicht des Gerichtes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingeleiteten Maßnahmen zur Beschränkung der Werbung, Vorbeugung von Suchtgefahren etc. der Fall. Ob daraus folgt, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Unternehmen mit entsprechender Lizenz ihres Heimatlandes gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wird von den Gerichten ebenfalls uneinheitlich beantwortet. Der bayerische VGH verneint dies mit der Begründung, dass die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Auslegung ausdrücklich in Anlehnung an europarechtliche Grundsätze erfolgt sei (VGH München, a.a.O.). Andere  Obergerichte führen aus, das Sportwettenmonopol greife zwar in Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ein, sei aber aufgrund der zwischenzeitlich umgestalteten tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr diskriminierend (Hamb. OVG, a.a.O., Hess. VGH, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Demgegenüber geht das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht grundsätzlich von einer Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus. Allerdings ist seiner Ansicht nach der Anwendungsvorrang europarechtlicher Grundsätze im Hinblick auf eine ansonsten entstehende inakzeptable Gesetzeslücke vorübergehend ausgeschlossen mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 StGB und das Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalens trotz Verstoss gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nach denselben Maßgaben, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG vorgegeben hat, vorübergehend anwendbar bleiben soll (Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06). Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht K.    nicht und hat in einem ähnlichen Verfahren einen Vorlagebeschluss an den EuGH gefasst (Beschl. v. 21.09.2006 - 1 K 5910/05), da es seiner Auffassung nach an einer der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungs-gerichtes vergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die staatliche Westdeutsche Klassenlotterie GmbH & Co. OHG auf Veranlassung des Innenministeriums zwischenzeitlich um eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bemüht sei, da die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht nur auf den tatsächlichen, sondern auch den rechtlichen Verhältnissen beruhe, die von der Änderung bislang  nicht betroffen seien. Diese Auffassung hat auch die Kammer bislang vertreten (vgl. Beschl. v. 16.08.2006, a.a.O) und sieht keinen Anlass, sie zu ändern.

Ist nach alledem aufgrund der Vielzahl der zu beantwortenden schwierigen Rechtsfragen und der erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung der Ausgang des Hauptsache-verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt als offen einzustufen, misst die Kammer aus den nachfolgenden Gründen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zu.

Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er seit 16 Jahren auf dem Gebiet der Sportwetten und bereits seit 4 Jahren als Vermittler der Sportwetten über das Internet an b.    I.             Ltd. tätig ist. Dabei wurde die ihm erteilte Genehmigung in den vergangenen Jahren mehrmals von verschiedenen Stellen des Antragsgegners überprüft und letztlich für wirksam und ausreichend erachtet, so im Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 13.01.1994 an das Landratsamt L.    -Zittau, in dem Bescheid des Landkreises L.    -Zittau vom 4.08.2003 sowie in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 17.03.2004. Auch staatsanwaltliche Verfahren wurden - soweit bekannt - immer eingestellt. Der Antragsteller hat seine Firma zwischenzeitlich um 52 Arbeitsplätze erweitert, die ebenso wie er selbst von einer sofort vollziehbaren Verfügung durch weitgehenden Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage nachhaltig betroffen wären. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von den zahlreichen Verfahren anderer Wettbüroinhaber, die ebenfalls oddset-Wetten anbieten oder an Dritte vermitteln, aber zu keinem Zeitpunkt eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit besaßen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten eindeutig dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. In diesen Schutzbereich greift das Sächsische Staats- und Lotteriegesetz ein, indem es lediglich die Erteilung einer Genehmigung an staatliche bzw. vom Staat beherrschte Unternehmen zulässt. Die Rechtslage ist insoweit mit der in Bayern und Baden-Württemberg  bestehenden vergleichbar. Ebenso lässt sich auch für den Antragsgegner feststellen, dass es zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung an einer konsequenten Ausrichtung des staatlichen Wettmonopols an den mit der Monopolisierung verfolgten Zielen fehlte. Daher sind auch in seinem Gebiet umfassende rechtliche und tatsächliche Änderungen entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vonnöten, bevor das derzeit dem Staat vorbehaltene Monopol im Bereich des Glücksspieles als eine für den Eingriff in dieses Grundrecht geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Rechtfertigung angesehen werden kann. Zwar können die Vorschriften trotz ihrer Verfassungswidrigkeit aufgrund der Erklärung des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin angewandt und als Rechtsgrundlage einer Untersagungsverfügung herangezogen werden. Allerdings lässt sich allein mit der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfügung noch nicht die Notwendigkeit ihrer sofortigen Vollziehung begründen. Eine solche ist nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund, dass die derzeitige Rechtslage auch in Sachsen eindeutig grundrechtswidrig ist, dass die vorhandenen Regelungen wohl auch gegen europarechtliche Grundsätze verstoßen, dass die Übergangszeit, in der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse, sondern gerade auch die rechtlichen Vorschriften geändert werden müssen, bereits Ende nächsten Jahres ausläuft, und angesichts der vorhandenen Genehmigung besonders sorgfältig zu prüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesverfassungs-gerichtes in seinem Beschluss vom 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05. Danach ergibt sich, wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß seinen Vorgaben in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung.  Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der diesem Beschluss zugrundelag, ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob es sich um eine  unerlaubte Tätigkeit handelt. Darüber hinaus wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unabhängig von der europarechtlichen Problematik des Sportwettenmonopols getroffen. Unter diesen Umständen hält das Gericht zwar das Interesse des Antragsgegners daran, dass die von ihm bislang zur Erfüllung der bundesverfassungsgerichtlichen Forderungen eingeleiteten Maßnahmen - Einschränkung der Werbung, Verbot von Live-Wetten, Verbesserung der Suchtprävention, des Jugendschutzes etc. - nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Antragsteller weiterhin ungehindert Oddset-Wetten in jeder beliebigen Form vermitteln und die Spielsucht durch immer umfangreichere, auch aggressive Werbeaktivitäten fördern darf, für verständlich und berechtigt. Tatsächlich würde jedes Bestreben vonseiten des Staates, den für die Übergangszeit festgesetzten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nachzukommen und die staatlichen Veranstalter den entsprechenden Restriktionen zu unterwerfen, konterkariert, wenn auf der anderen Seite Privatunternehmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung der Hauptsache weiterhin ungehindert jede Form von Sportwetten anbieten, vermitteln und durch intensive Werbung verbreiten dürften. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darf jedoch nicht zur Schaffung vollendeter Tatsachen führen. Genau dies würde eintreten, wenn dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung die Ausübung seiner derzeitigen gewerblichen Tätigkeit untersagt würde.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Sofortvollzug gerechtfertigt ist, weil  von der Tätigkeit des Antragstellers konkrete besonders schwere Gefahren und Nachteile für das Allgemeinwohl ausgehen. Das Gericht vermag derzeit nicht einzuschätzen, dass die Sportwettenvermittlung des Antragstellers im Gegensatz zu der Tätigkeit der staatlich konzessionierten Unternehmen in diesem Bereich so schädlich und gefährlich ist, dass anstelle einer Beschränkung oder bestimmter Auflagen die vollständige Untersagung notwendig ist. Ebensowenig lässt sich eine Aussage dahingehend treffen, dass die Schutzvorkehrungen zugunsten Minderjähriger oder Suchtgefährderter, die nach den Ausführungen des Antragstellers von der b.    I.           E.             AG bzw. b.    I.             Ltd. getroffen wurden, deutlich hinter denen des Antragsgegners zurückbleiben. Zugunsten des Antragstellers spricht auch, dass er sich ausweislich seiner eigenen unwidersprochenen Aussage für die Übergangszeit durchaus kompromissbereit gezeigt hat. Dass der Antragsgegner entsprechende Versuche einer einvernehmlichen Beschränkung der Tätigkeit des Antragstellers anstelle der vollständigen Untersagung geprüft und für nicht ausreichend befunden hätte, ist nicht erkennbar. Nach alledem überwiegt nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrem sofortigen Vollzug.

Da die Anordnung des Sofortvollzugs nicht aufrecht erhalten wird, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Ermanglung einer vollstreckbaren Grundverfügung anzuordnen.

Nach allem ist dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben.

Der Antragsgegner trägt als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer orientiert sich an den Vorgaben in Nr. 54.2 des Streitwertkataloges und setzt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren mindestens in Betracht kommenden Streitwerts von 50.000,- € fest.  Zwangsmittelandrohungen, die mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt oder mit der Festsetzung eines Zwangsmittels verbunden sind (unselbstständige Androhungen), bleiben für die  Streitwertfestetzung außer Betracht ( vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18.07.1997 - 3 S 692/96; OVG NW, Beschl. v. 01.10.2004, - 4 B 1637/04, NVwZ-RR 2005, 215).

Rechtsmittelbelehrung

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Unterschriften