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"Vorderschinken-Erzeugnis" irreführend? - VG Aachen, Urteil vom 30.07.2010, Az.: 7 K 1467/09

Leitsätzliches

Die Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis" ist eine irreführende Bezeichnung und zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Verwendet ein Untermehmer diese Bezeichnung, erweckt er durch die Bezeichnung bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, das Produkt entspreche den allgemein üblichen und in Fachkreisen anerkannten Anforderungen an Schinken, wie sie in den entsprechenden Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs ihren Ausdruck finden. Unterschreitet das Produkt die für Schinken vorgesehene Mindestvorgabe eines Gehalts von 19 % Fleischeiweiß im fettfreien Anteil deutlich, liegt jedenfalls kein Schinken vor.

 

VERWALTUNGSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

verkündet am: 30. Juli 2010

Aktenzeichen: 7 K 1467/09
 

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

...

gegen

...

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen durch die Richter ... am ... für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin handelt mit Nahrungsmitteln, insbesondere mit Fleischwaren. Sie vertreibt an gewerbliche Kunden unter anderem ein Produkt, das sie in Belgien herstellen lässt und dessen Etikettierung im Wesentlichen wie folgt gestaltet ist: Im oberen Drittel des 10 cm x 22 cm großen Etiketts befindet sich zunächst farblich unterlegt die Angabe "Col di Lana", danach folgen abgesetzt in jeweils neuen Zeilen und in unterschiedlichen Schriftgrößen zentriert die Angaben "Spalla Cotta", "Monte Cotti" und "Vorderschinken-Erzeugnis". In dem wiederum in einer neuen Zeile und mit kleinerer Schrift folgenden Textblock heißt es: "aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art". Nach dem dann angegebenen Nettogewicht von 5000 g schließt sich mit nochmals deutlich kleinerer Schrift ein Textblock mit dem Inhalt an: "Zutaten: Schweinefleisch 70%, Trinkwasser, Salz, Laktose, Milcheiweiß, Glucosesirup, Stärke, Stabilisatoren E450/E451/E407, Aromen, Gewürze, Konservierungsstoffe E250/E252/262, Antioxidationsmittel E301/E331, Geschmacksverstärker E621". Nach vorheriger Anhörung gab der Oberbürgermeister der Stadt B. als Funktionsvorgänger des Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2009 der Klägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung das von ihr vertriebene Produkt "Col di Lana, Spalla Cotta, Monte Cotti, Vorderschinken-Erzeugnis aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" nicht mehr unter der bisherigen oder einer Kennzeichnung, die das Wort "Schinken" allein oder im Wortzusammenhang enthält, bei gleicher Zusammensetzung in Verkehr zu bringen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte er ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an.

Zur Begründung seines Bescheides führte der Funktionsvorgänger des Beklagten aus, die Kennzeichnung des Erzeugnisses sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB als irreführend zu beurteilen. In Deutschland sei als Beurteilungsgrundlage für Kochpökelwaren die in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Fleisch- und Fleischerzeugnisse beschriebene Verkehrsauffassung heranzuziehen, die auf der Grundlage des § 15 LFGB beschlossen worden sei. Erzeugnisse, deren Gehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil über 19 % liege und die die gewerblichen Anforderungen der allgemeinen deutschen Verkehrsauffassung an die jeweilige Kategorie erfüllten, könnten mit den in den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse genannten Verkehrsbezeichnungen wie "Schinken" und in Wortverbindungen damit in Verkehr gebracht werden. Bei dem Erzeugnis der Klägerin handele es sich um ein sogenanntes Aliud. Hierzu zählten Erzeugnisse, deren Gehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil unter der im Codex Alimentarius beschriebenen, weltweit akzeptierten Mindestanforderungen liege und/oder die die gewerblichen Anforderungen der allgemeinen deutschen Verkehrsauffassung an die jeweilige Kategorie nicht erfüllten. Bei dem Erzeugnis der Klägerin seien Fleischstücke in eine geleeartige Masse aus Fleisch/Bindemittel-Emulsion eingebettet. Es unterscheide sich daher so gravierend von Schinken, Vorderschinken und/oder Formfleisch-Vorderschinken, dass es ein Lebensmittel eigener Art darstelle. Die Etikettierung müsse darauf abgestellt sein, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Verkehrsbezeichnung wahrscheinlich auffassen würde. Für einen derartigen Verbraucher habe die Bezeichnung "Schinken" einen begrifflich klar bestimmbaren Aussagegehalt. Sie bezeichne ein Fleischerzeugnis aus der Schweineschulter oder -keule, das gepökelt und geräuchert (roher Schinken) oder gepökelt und gekocht (gekochter Schinken) worden sei. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB sei es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Aussagen zu werben. Eine Irreführung liege insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellung oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Gewinnung verwendet werde. Die Bezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" sei geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 LFGB sei er ermächtigt, Anordnungen auszusprechen und Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße oder zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich seien. Er habe daher unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die öffentlichen Interessen, das heiße die Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers an die Kennzeichnung des Produktes gegen die der Klägerin als Gewerbetreibende abgewogen. Dabei sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit im Hinblick auf die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers an die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Lebensmittels zurückzutreten habe. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die irreführende Kennzeichnung zu unterbinden. Sie sei auch erforderlich, ohne dass ein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Die Androhung des Zwangsgeldes gemäß §§ 60, 63 VwVG NRW stelle ein effizientes und geeignetes Mittel dar, die Verbraucher vor Lebensmitteln zu schützen, die unter irreführender Kennzeichnung in den Verkehr gebracht würden. Sie sei in Anbetracht der Situation verhältnismäßig.

Die Klägerin hat am 19. August 2009 Klage erhoben. Sie trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor: Die in Rede stehende Bezeichnung des Lebensmittels "Vorderschinken-Erzeugnis aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" verstoße nicht gegen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LFGB. Eine Irreführung im Sinne der vorgenannten Norm werde durch die verwandte Bezeichnung des von ihr in Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht bewirkt. Welche Anforderungen aus lebensmittelkennzeichnungsrechtlicher Sicht an die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels zu stellen seien, ergebe sich aus den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, insbesondere aus § 4 LMKV. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV sei die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung und bei deren Fehlen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung. Darüber hinaus bestehe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV die Möglichkeit, eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung vorzunehmen, die es dem Verbraucher ermögliche, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Verkehrsbezeichnung des streitgegenständlichen Erzeugnisses sei nicht in einer Rechtsvorschrift geregelt. Dementsprechend komme für das Erzeugnis entweder eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung in Betracht. Zur Bestimmung der üblichen Bezeichnung könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches, insbesondere Nr. 2.321, 2.341, 2.341.1, 2.341.2, 2.341.6 und 2.19 zurückgegriffen werden. Der Beklagte übersehe, dass ihr Erzeugnis nicht als "Schinken", "Vorderschinken" oder "Formfleisch-Vorderschinken" bezeichnet werde. Im Übrigen handele es sich um nationale Leitsätze, die sich auf deutsche Erzeugnisse beziehen würden. Bereits die von ihr verwandte Verkehrsbezeichnung weise deutlich darauf hin, dass es sich um ein Lebensmittel nach italienischer Art handele, und es sei zudem ersichtlich, dass es in Belgien hergestellt werde. Die Anwendung nationaler Leitsätze auf ein derartiges Produkt verbiete sich und würde sich als ungerechtfertigten Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit und damit als Verstoß gegen höherrangiges Europarecht darstellen. Auch übersehe der Beklagte, dass vergleichbare Erzeugnisse schon lange auf dem Markt existierten und in Deutschland seit jeher mit Bezeichnungen, die der von ihr verwandten entsprechen oder jedenfalls ähneln würden, in den Verkehr gebracht würden. Bei der von ihr verwendeten Verkehrsbezeichnung handele es sich somit um die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für ein Lebensmittel. Aus diesem Grund scheide eine Irreführung aus. Selbst wenn man nicht von einer üblichen Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ausgehen wolle, sei die Bezeichnung ihres Erzeugnisses nicht zu beanstanden. Gebe es weder eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung noch eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung, so sei eine Beschreibung des Lebensmittels nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV zwingend erforderlich. Dies bedeute wiederum, dass sich die Frage, ob eine Kennzeichnung irreführend sei, allein danach richte, ob die Information dem Etikett des Erzeugnisses irreführend sei. Übereinstimmend mit dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Verbraucherleitbild des verständigen und interessierten Verbrauchers sei nur der Verbraucher für schutzwürdig zu erachten, der eine Information auf dem Etikett eines Erzeugnisses zur Kenntnis nehme und seine Kaufentscheidung danach ausrichte. Die von ihr gewählte beschreibende Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV "Vorderschinken-Erzeugnis aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" sei nicht geeignet, eine Irreführung des Verbrauchers herbeizuführen. Diese Beschreibung sei objektiv zutreffend und nicht zur Irreführung geeignet. Die Verbraucher würden eindeutig darüber aufgeklärt, um welche Art Lebensmittel es sich handele. Danach könnten sie ihre Kaufentscheidung ausrichten. Auf die Verwendung von Vorderschinkenfleisch würden sie als wertbestimmenden Bestandteil des Erzeugnisses hingewiesen. Sie, die Klägerin, gebe in der von ihr verwandten Verkehrsbezeichnung auch die Merkmale an, durch die sich das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheide. Durch die von ihr verwandte Verkehrsbezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" werde hinlänglich herausgestellt, dass es sich nicht um einen "Vorderschinken" gemäß den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches handele. Des Weiteren sei aus den Angaben im Zutatenverzeichnis ersichtlich, dass keine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LFGB erfolge. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung "Sauce Hollandaise" vom 26. Oktober 1995 - C 51.94 - ausgeführt, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten würden, die Verkehrsbezeichnung, dann das Zutatenverzeichnis lesen und ihre Entscheidung anhand dieser Information treffen würden. Demgemäß sei der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass es einer zusätzlichen Kenntlichmachung einer abweichenden Zusammensetzung in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung sogar dann nicht bedürfe, wenn sich die Abweichung bereits aus dem Zutatenverzeichnis ergebe. Dies sei bei ihrem Produkt der Fall. Im Übrigen entspreche die Zutatenliste den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zur verpflichtenden Mengenangabe von Zutaten (sogenannte QUID-Kennzeichnung).

Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 3. August 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages nimmt er Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung und ist ansonsten dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung vom 3. August 2009 des Oberbürgermeisters der Stadt B. als Funktionsvorgänger des Beklagten - siehe insoweit § 1 Satz 1 Buchst. a) LFBRVG NRW in Verbindung mit Art. 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion B. vom 26. Februar 2008 (GV NRW 2008, 162 ff.) und § 1 Ziffer 29 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis B. und der Stadt B. vom 17. Dezember 2007 (GV NRW 2008, 177 ff.) - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 39 Abs. 2 LFGB. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden - unter anderem - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Täuschung. Insbesondere können sie nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach der vorgenannten Norm sind gegeben. Das Inverkehrbringen des von der Klägerin vertriebenen Produktes unter Verwendung der beanstandeten Etikettierung stellt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB dar. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellung oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden.

Zunächst stellt die von der Klägerin verwandte Benennung ihrer Ware eine Bezeichnung im Sinne der zuvor zitierten Norm dar. Darunter ist die Benennung einer Ware, der Name, der kurz die Eigenschaften oder sonstige wertbestimmende Faktoren unmittelbar zum Ausdruck bringt, sei es mündlich oder schriftlich auf der Packung, einem Schild oder in Geschäftsbriefen, Lieferscheinen, Prospekten, Rechnungen oder auf Werbeplakaten zu verstehen. Erfasst sind Bezeichnungen aller Art. Dies können die Verkehrsbezeichnung im Sinne des § 4 LMKV, wozu in der Regel auch die in Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission definierten Bezeichnungen gehören,

vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, § 4 LMKVG, Rn. 8, EL 133 Juli 2008,

aber auch alle anderen Formen der Bezeichnung eines Lebensmittels sein. Dazu gehören Gattungsbezeichnungen, Sortenbezeichnungen und Phantasiebezeichnungen, d. h. alle Angaben, mit denen in Kurzform die Art des Lebensmittels deutlich gemacht wird. Sie alle unterliegen Bezeichnungen dem Verbot der Irreführung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB.

Vgl. insoweit zusammenfassend: Zipfel/Rathke, a. a. O., § 11 LFGB, Rn. 79, EL 137 Juli 2009.

Danach bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass sich die rechtliche Un- bzw. Zulässigkeit der Angaben auf dem Etikett des von der Klägerin in Verkehr gebrachten Produktes (auch) nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB bemisst.

Danach sind die in Rede stehenden Angaben zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Auffassung sich die erkennende Kammer aus den in der zitierten Entscheidung dargestellten Gründen anschließt, hat zu dem Problem des Irreführungsverbotes in seinem Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen, Folgendes ausgeführt:

"Bei der Anwendung des Irreführungsverbotes, dessen Voraussetzungen im Lichte des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen sind,

vgl. bereits - noch zu § 17 LMBG - BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 33/89 -, BVerwGE 89, 320,

ist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird, was sich in der Regel ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, Slg. I 1998, S. 4657; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, LRE 40, 166; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - 25 B 97.3555 -, LRE 38, 400; VG München, Urteile vom 24. September 2008 - M 18 K 06.1469 - und vom 22. Oktober 2008 - M 18 K 07.3394 -, jeweils juris.

Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs dar, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, begründen aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18/87 -, LRE 22, 35, und Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45/00 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 -13 B 1022/08 -, a. a. O.; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Stand: September 2008, C 102, § 11 LFGB Rdnr. 287."

Danach ist mit dem Inverkehrbringen des streitbefangenen Produktes unter Verwendung der beschriebenen Etikettierung eine Irreführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB gegeben.

Vgl. zu dem Problem der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verkehrsauffassung auch wenn das Produkt nicht an Endverbraucher, sondern an weiterverarbeitende Unternehmer veräußert wird OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris und nrwe.de.

Die Klägerin verwendet durch ein größeres Schriftbild hervorgehoben und im Textfeld deutlich abgesetzt die Formulierung "Vorderschinken-Erzeugnis". Gemäß Ziffer 2.341 der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs wird die Bezeichnung "Schinken" auch in Wortverbindungen nur für Kochpökelwaren von gehobener Qualität verwendet. Aber die Mindestvorgabe der Ziffer 2.321 der Leitsätze für den Gehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil von 19 % wird hier deutlich unterschritten. Ausweislich der von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen und während des Verfahrens vorgelegten Gutachten des G. Fachlabors vom 5. Mai 2009 und des H. - Instituts vom 30. Juni 2009 liegt dieser Fleischeiweißanteil bei lediglich 13,6 % bzw. 13,4%. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Vorsitzenden selbst eingeräumt, dass das von ihr vertriebene Produkt keine Schinkenqualität aufweise und es sich um ein von Schinken bzw. Formfleischschinken zu unterscheidendes lebensmittelrechtliches Aliud handele. Dies mag zwar der Fall sein, gleichwohl benutzt die Klägerin, wie dargelegt, eine irreführende Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB.

Zwar wird der aufmerksame und verständige Verbraucher häufig keine konkrete Vorstellungen von derartigen Detailvorgaben für die Beschaffenheit eines Produktes haben, er wird sich aber darauf verlassen, dass die Beschaffenheit des Lebensmittels den gesetzlichen Anforderungen und - jedenfalls im Wesentlichen - den allgemein üblichen und in Fachkreisen anerkannten Anschauungen entspricht, die gerade in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches ihren Ausdruck finden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, a. a. O.; Zipfel/Rathke, a. a. O., § 11 LFGB Rn. 259, EL 137 Juli 2009.

Hinzu kommt, dass das in Rede stehende Produkt auch nicht den Vorgaben der Codex-Alimentarius-Kommission genügt. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der sowohl alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch die Europäische Gemeinschaft als Mitglied angehören. Denn danach beträgt das absolute Minimum an Fleischprotein auf fettfreier Basis 16 %, vgl. Ziffer 3.4 des Codex Stan97-1981 Rev.1 1991.

Mit Erfolg kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass der Europäische Gerichtshof zu der Feststellung gekommen sei, dass ein Erzeugnis die Bezeichnung "Sauce Hollandaise" tragen dürfe,

vgl. EuGH, Urteil vom 26.Oktober 1995 - C-51/94 -, juris, mit weiteren Nachweisen,

wenn es Pflanzenfett anstelle der wertbestimmenden Zutat Butter enthalte, obwohl nach der allgemeinen Verkehrsauffassung klassische und traditionelle "Sauce Hollandaise" unter Verwendung von Butter hergestellt werde und es ausreichend sei, dass diese Zusammensetzung aus der Zutatenliste ersichtlich sei. Zwar ist es zutreffend, dass Gegenstand einer Beurteilung, ob eine Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung irreführend ist, in der Regel die Gesamtaufmachung des Lebensmittels sein muss, wie sie beim Inverkehrbringen dem Verbraucher gegenübertritt. Zu dieser Gesamtaufmachung gehören zwangsläufig auch alle beim Inverkehrbringen erkennbaren Angaben einschließlich der Kenntlichmachung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 LMBG.

Vgl. zu diesem Problem unter anderem: Zipfel/Rathke, a. a. O., § 11 LFGB, Rn. 77, EL 137 Juli 2009.

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere das Zutatenverzeichnis. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Angaben im Zutatenverzeichnis bei der Beurteilung einer Irreführung zu berücksichtigen sind,

vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94 -, a.a.O.; Zipfel/Rathke, a. a. O., § 11 LFGB unter anderem Rn. 73, 77 und 90, jeweils EL 137 Juli 2009, ebenfalls mit weiteren Nachweisen.

Allerdings kann der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keineswegs entnommen werden, dass mit den Angaben im Zutatenverzeichnis jede Fehlvorstellung durch Einzelelemente einer Aufmachung als Irreführung ausscheidet. So ist nach wie vor davon auszugehen, dass widersprüchliche Angaben eine Irreführung nicht ausschließen können. Enthält die Aufmachung eines Lebensmittels widersprüchliche oder missverständliche Angaben, so liegt die Eignung zur Irreführung nahe. Es reicht insbesondere nicht aus, eine blickfangmäßig herausgestellte, unrichtige oder missverständliche Angabe durch missverständliche oder versteckt angebrachte Formulierungen zu korrigieren.

Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2006 - 3 U 154/05 -, juris; Zipfel/Rathke, a. a. O., § 11 LFGB Rn. 177, EL 137 Juli 2009.

Nach diesen Grundsätzen erfolgt das Inverkehrbringen des streitbefangenen Produktes trotz weiterer Angaben auf dem Etikett unter irreführenden Bedingungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB. Maßgeblich durch die drucktechnisch zentrierte, gegenüber den dann folgenden Angaben abgesetzte und in einer fast doppelt so großen Schrift blickfangmäßig ins Auge fallende Bezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis" wird (auch) bei dem verständigen Durchschnittsverbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, bei dem in Rede stehenden Produkt der Klägerin handele es sich um ein Erzeugnis, das den allgemein üblichen und in Fachkreisen anerkannten Anforderungen an Schinken entspreche, wie sie den entsprechenden Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches ihren Ausdruck finden.

Vgl. zu der übereinstimmenden Bewertung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit des Freistaates Bayern vom 24. August 2009 auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Dittmar, Bayerischer Landtag, Drs. 16/2054, 1 ff.

Sofern man den folgenden, im Druckbild abgesetzten und in etwa einer halb so großen Schrift gehaltenen Worten "aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art" überhaupt den Aussagegehalt entnehmen kann, die beschriebene Ware habe keine Schinkenqualität, sind diese weiteren Angaben gegenüber der voranstehenden Aussage widersprüchlich und nicht so klarstellend, dass sie die Gefahr einer Irreführung durch die vorab blickfangmäßig herausgestellten Worte "Vorderschinken-Erzeugnis" beseitigen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die auf dem Etikett einer noch kleineren Schrift aufgedruckte Zutatenliste, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der Schweinefleischanteil bei (nur) 70 % liege.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund weiteren Europäischen Gemeinschaftsrechtes. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 24. September 2008 - M 18 K 06.1469 -, juris, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, herausgearbeitet hat, sind Maßstab für die insoweit anzustellende Beurteilung die Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) Unterpunkt i) der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) UA 2 und Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie. Die zunächst genannte Norm verbietet eine Irreführung über Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart durch die Etikettierung und entspricht dem Verbot des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LFGB. Maßstab für die weitere Beurteilung ist in diesem Zusammenhang zunächst Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) UA 2 RL/2000/13/EG, wonach - wie hier - beim Fehlen entsprechender gemeinschaftlicher Vorschriften oder einer Bezeichnung, die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des (jeweiligen) Mitgliedsstaats vorgesehen ist, die Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedsstaat ist, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt bzw. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Wie bereits dargelegt, wird durch den verwandten Begriff "Vorderschinken-Erzeugnis" in Deutschland nach der Verkehrsauffassung ein Produkt beschrieben, welches den qualitativen Anforderungen der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Schinken genügt, sodass mithin durch die mit der streitgefangenen Ordnungsverfügung beanstandete Verwendung dieses Begriffes eine Irreführung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) RL/2000/13/EG erfolgt.

Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des von der Klägerin vertriebenen Produkts unter der vom Oberbürgermeister der Stadt B. beanstandeten Bezeichnung ergibt sich auch nicht aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) RL/2000/13/EG, weil in der Bezeichnung der Zusatz enthalten ist "... nach italienischer Art" bzw. das in Rede stehende Produkt in Belgien hergestellt wird. Nach der zuletzt genannten Norm ist die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, auch im Vermarktungsmitgliedsstaat zulässig. Soweit die Klägerin sich auf den Zusatz "... nach italienischer Art" beruft, kann sie sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf die in Rede stehende Norm berufen, weil ihr Produkt in Italien nicht hergestellt und nicht vermarktet wird. Zudem darf in Italien für Kochpökelwaren aus Schulterfleisch der Bezeichnungszusatz "Prosciutto" (italienische Bezeichnung für Schinken) nicht verwandt werden.

Vgl. Kugler, Littmann-Nienstedt, Beurteilungs- und Bezeichnungsvorschläge für Kochpökelware aus Schweinefleisch, die von der Verkehrsauffassung für Kochschinken, Vorderschinken oder Formfleisch-(Vorder-)Schinken abweichen, Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 2007, 504 ff.

Soweit es um die Beurteilung des streitbefangenen Produktes nach belgischem Recht geht, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es nach ihrem eigenen Vortrag dort zwar hergestellt, aber dann in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, d. h. dort keine Vermarktung stattfindet. Im Übrigen dürfen gemäß dem "Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in bereid vlees en vleesbereidingen" vom 8. Juni 1983 (Stbl. 20.VII 1983), im Internet einsehbar unter der Adresse www.ejustice.just.fgov.be, Kochpökelwaren aus Schweinevorderschinken einen maximalen Wasser-Fleischeiweiß-Quotient von 4,0 aufweisen. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Fachlabors G. vom 5. Mai 2009 und des H. -Instituts vom 30. Juni 2009 weist ihr Produkt aber einen Wasser-Fleischeiweiß-Quotient von 5,0 bzw. 5,3 auf. Schon vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und an den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf ein von der Klägerin gesehenes Diskriminierungsverbot vorzulegen.

Schließlich ist, soweit die Kammer vom Amts wegen bzw. aufgrund des Vorbringens der Beteiligten insoweit Veranlassung für eine Überprüfung hatte, nichts dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf den gegebenen Tatbestand einer Irreführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 LFGB der Oberbürgermeister der Stadt B. als Funktionsvorgänger des Beklagten das ihm durch § 39 Abs. 2 LFGB eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausübte bzw. die angefochtene Ordnungsverfügung sich als unverhältnismäßig darstellt.

Die auf §§ 60,63 VwGO NRW beruhende Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,00 EUR ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(Unterschriften)