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Tischfussball ist Sport - Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2010, Az.: 4 K 501/09

Leitsätzliches

Tischfussball (Kicker) unterfällt dem Begriff des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO, da hierbei hinsichtlich der Betätigung der Drehstangen in hohem Maße persönliches Können und zurechenbare Kunstbewegungen erforderlich sind. Ein Bundesverband für Tischfussball muss deshalb keine Körperschaftssteuer zahlen.

HESSISCHES FINANZGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen:  4 K 501/09

Entscheidung vom 23. Juni 2010

In dem Rechtsstreit (...) hat der 4. Senat des hessischen Finanzgerichts mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 23. Juni 2010 unter Mitwirkung (...)

für R e c h t erkannt:

1. In Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 02.11.2007 und 06.11.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2009 wird festgestellt, dass sich die Körperschaftsteuerpflicht des Klägers lediglich auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstreckt und dass er im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken i.S.d. §§ 51ff. AO verfolgt.

2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§ 52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) deswegen von der Körperschaftsteuer befreit war, weil er mit seiner Vereintätigkeit die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO verfolgt.

Der Vereinszweck des Klägers besteht nach § 2 seiner Satzung in der Förderung des Tischfußballsports. Dabei soll die Gesundheit der Mitglieder durch Leibesübungen erhalten und gefördert werden, wobei ein Schwerpunkt bei der Jugendarbeit im Bereich des Sports liegen soll. Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband für den organisierten Tischfußball. Der Kläger will nach § 3 der Vereinssatzung die Interessen seiner Mitglieder von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung in der Öffentlichkeit vertreten. Darüber hinaus organisiert er den Tischfußballbetrieb durch Ausrichtung und Organisation von Meisterschaften und Länderkämpfen. Schließlich nimmt der Verein die Vertretung der deutschen Tischfußballspieler gegenüber ausländischen und internationalen (Sport-) Organisationen wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungszwecke wird auf die § 2-4 der für die Streitjahre gültigen Satzung verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der ITSF (international table soccer federation) mit Sitz in Nantes (Frankreich). Er richtete im Jahr 2006 unter anderem auch die Weltmeisterschaft im Tischfußball mit zwanzig teilnehmenden Nationen aus.

Der Kläger fördert als Bundesverband den sogenannten „Drehstangen- Tischfußballsport“, der nach den Regeln der ITSF bzw. deren Rule Book gespielt wird. Diese Form des Tischfußballs ist zu unterscheiden von den Tischfußballsportarten Subbuteo bzw. Tipp-Kick. Der Drehstangen-Tischfußballsport wird an einem speziellen Sportgerät ausgeübt. Es besteht aus einem ca. 140 cm langen und ca. 75 cm breiten Korpus. Die Spielfiguren befinden sich auf Metallstangen. Das Gewicht dieses Sportgerätes beträgt teilweise über 100 kg. Der Drehstangen-Tischfußball wird umgangssprachlich auch als „Kicker“ bezeichnet. Wegen des Spielgeräts, des Spielablaufs im Einzelnen, der dafür erforderlichen Körperbewegungen und des dafür erforderliche Kraftaufwands wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2009 und die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen und Materialien verwiesen.

Der Kläger ist Ausrichter und Organisator der Bundesliga dieser Tischfußballsportart. Er koordiniert, berät und unterstützt die Landesverbände, bildet Schiedsrichter aus, wirkt auf die Errichtung von Tischfußball-Sportleistungszentren hin und fördert diese aktiv.

Der Kläger beantragte im Jahre 2005 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Daraufhin erteilte das Finanzamt am 21.11.2005 zunächst eine entsprechende vorläufige Bescheinigung. Der Kläger reichte dann für die Streitjahre auf dem Erklärungsvordruck für gemeinnützige Körperschaften Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein und fügte diesen Erklärungen umfangreiche Unterlagen, insbesondere auch Einnahme- Überschussrechnungen, bei. Aus den Steuererklärungen und den eingereichten Einnahmeüberschussrechnungen ergibt sich, dass im Jahre 2005 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Gewinn von Euro und im Jahre 2006 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Verlust in Höhe von  Euro betrieben worden war. Die Einnahme aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrugen im Jahre 2005 Euro und im Jahre 2006 Euro.

Das Finanzamt erließ am 11.10.2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 und setzte die Körperschaftsteuer auf  Euro fest. Es erkannte die Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an. Hinsichtlich des Jahres 2006 erging am 25.10.2007 ein Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer auf Euro festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die Feststellung getroffen, dass der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werde. Im Anschluss daran änderte das Finanzamt nochmals den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 durch Bescheid vom 02.11.2007, um einen verbleibenden Verlustrücktrag aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Körperschaftsteuer 2006 wurde durch inhaltsgleichen Bescheid vom 06.11.2007 dann nochmals auf Euro festgesetzt.

Die dagegen erhobenen Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit richteten, wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, nach der Definition, die der Bundesfinanzhof für den gemeinnützigen Sport entwickelt habe, müsse Sport für eine körperliche Ertüchtigung geeignet sein und über das sonst übliche Maß an Aktivität erheblich hinausgehen. Dies sei beim Tischfußball nicht zu erkennen, was u.a. auch daran abzulesen sei, dass Tischfußball weder vom Landessportbund Hessen e.V., noch vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. als Sportart aufgenommen worden sei. Tischfußball erfülle vielmehr die Kriterien einer Freizeitbeschäftigung, auch wenn er wettkampfmäßig betrieben werde.

Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage bringt der Kläger vor, die Ausübung des Tischfußballsports erfülle in jeder Hinsicht die Kriterien, die durch die Rechtssprechung zum Begriff „Sport“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts entwickelt worden seien. Der Kläger weist insoweit auf das Urteil des BFH vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) hin. Nach dieser Entscheidung sei für die Anerkennung einer Freizeitaktivität als Sport nicht mehr Voraussetzung, dass die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen erfolge. Sport umfasse auch eine Vielzahl von Aktivitäten, die im geringeren Maß der körperlichen Ertüchtigung dienten, wie der Schießsport, das Segelfliegen, das Bogenschießen und Billard. Gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 25.07.1994 sei auch Dart Sport im Sinne des § 52 AO, wenn es nach den Regeln des Deutschen Dartverbandes e.V. wettkampfmäßig betrieben werde.

Soweit in der Einspruchsentscheidung auf das BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85 hingewiesen werde, müsse in aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass in dem angeführten BFH-Urteil dem „Tipp-Kick-Spiel“ die Anerkennung als Sportart verweigert worden sei. „Tipp-Kick“ sei jedoch das Spiel, bei dem die Spielfiguren mit der Hand auf dem Spielfeld bewegt würden und der Ball durch Antippen des Knopfes auf der Spielfigur angekickt werde. Dieses Spiel habe nichts mit der von dem Kläger geförderten Tischfußballsportart zu tun, bei der an international genormten Sportgeräten Figuren an Stangen geführt würden.

Die Ausübung des Tischfußballsports erfordere enorme motorische Fähigkeiten, insbesondere der Koordinationsfähigkeit. Dabei stünde primär die Automatisierung der Bewegungsabläufe und die Schulung der Auge/Hand- Koordination im Vordergrund. Spitzenspieler würden täglich mehrere Stunden trainieren, um eine Vielzahl von Schuss- und Passtechniken zu üben. Doch dies allein reiche nicht aus, um im Wettkampf zu bestehen. Weitere zwingende erforderliche Fähigkeiten seien eine hohe Konzentrationsgabe, psychische Belastbarkeit und natürlich die körperliche Fitness, um auch am Ende eines langen Turniertages noch Bestleitungen abrufen zu können. Bis zu 50 km/h würden die präzisen Schüsse der Besten erreichen und für das ungeübte Auge eines Laien sei es oftmals schwierig, die Spielzüge zu verfolgen. Bei der Ausübung des Drehstangen-Tischfußballs überwögen sportliche und körperliche Geschicklichkeit, Kraft und Ausdauer gegenüber anderen Anforderungen. Darüber hinaus würden ethische Werte wie z.B. Fair-Play, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilung gewährleistet. Den dem Finanzamt vorliegenden Präsentationsunterlagen sei auch zu entnehmen, in welch schwerpunktmäßigem Maße sich der Kläger in der Förderung des Jugendsports und des Senioren- und Behindertensport betätige.

Soweit die Ablehnung des Einspruchs seitens der Finanzverwaltung damit begründet werde, dass Tischfußball weder im Landessportbund Hessen e.V. noch vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. als Sportart aufgenommen worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass gemäß der geltenden Aufnahmerichtlinien der deutschen Sportbünde der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gerade Voraussetzung für die Aufnahme sei. Sobald dem Kläger die Gemeinnützigkeit zugesprochen werde, stehe der Aufnahme in die Landessportverbände nichts mehr im Wege. Alle sonstigen Aufnahmekriterien seien erfüllt.

Der Drehstangen-Tischfußball müsse als gemeinnützig anerkannt werden. Finanzgerichtliche Urteile stünden dieser Entscheidung nicht entgegen, da sich die Finanzgerichte bislang noch nicht mit dem Drehstangen-Tischfußball sondern nur mit Subbuteo oder Tipp-Kick beschäftigt hätten. Weder Tipp-Kick noch Subbuteo verlangten jedoch eine körperliche Aktivität des Ausmaßes wie es beim Drehstangen-Tischfußball erforderlich sei. Ergänzend werde auch darauf hingewiesen, dass Tischfußball in anderen Ländern als Sportart anerkannt sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Körperschaftsteuerbescheide 2005 vom 02.11.2007 und 2006 vom 06.11.2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2009 dahingehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass der Kläger mit Ausnahme der Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit ist,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt hat seine Klage im Klageverfahren über die Einspruchsentscheidung hinaus nicht begründet.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 08.06.2007 und 12.04.2009 verwiesen.

Dem Gericht haben drei Bände Steuerakten sowie ein Aktenordner mit Unterlagen des Klägers vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 07.06.2010 und 15.06.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe


1. Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist -mit Ausnahme der Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb- gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO von der Körperschaftsteuer befreit, weil die Förderung des wettkampfmäßig betriebenen Drehstangen-Tischfußballs Förderung des Sports ist.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erfüllen muss, in den §§ 52 ff. AO geregelt (§ 51 AO). Soweit die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG ausgeschlossen.

Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, dass der Kreis der Personen, denen die Förderung zu Gute kommt, weder fest abgeschlossen ist noch dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S.2 AO). Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO ist als Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung des Sports anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO).

Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 S.1 AO anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i. S. d. Gesetzes handelt.

Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich in seinem Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich dieser Umschreibung des Begriffs Sport an. Danach umfasst der Begriff Sport im Sinne dieser Gesetzesvorschrift Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist. Ein wesentliches Merkmal des Begriffs Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist die körperliche Ertüchtigung. Soweit sich aus den Ausführungen des BFH zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85 (BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte, dass der Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der BFH diese Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben. Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.).

Legt man diese Umschreibung des Begriffs Sports zugrunde, so fällt auch der Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er – wie von dem Kläger gefördert - wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren betrieben wird, darunter. Wie sich aus den umfangreichen tatsächlichen Ausführungen des Klägers zu dieser Sportart ergibt und wie das Gericht auch aus eigener Anschauung weis, stellt der Drehstangen-Tischfußball insbesondere in seiner Wettkampfsvariante eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität dar. Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung der Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen.

Die von dem Kläger geförderte Variante des Tischfußballs ist insofern abzugrenzen von den Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf lediglich diese beiden Varianten des Tischfußballs (zu Subbuteo FG Köln vom 17.10.1994, juris; zu Tipp-Kick BFH-Beschluss vom 28.05.1986 I S 17/85, juris und BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 sowie das der BFH-Entscheidung vorhergehende erstinstanzliche Urteil des FG Berlin vom 09.09.1985, EFG 1986, 419).

Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit entscheidende Kriterium ist die Eignung des Drehstangen-Tischfußballs zur körperlichen Ertüchtigung (so auch BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 für die Frage der Förderungswürdigkeit des Motorsports). Die hier zu beurteilende Variante des Tischfußballs eignet sich aufgrund des dafür erforderlichen Körpereinsatzes und der sich ergebenden Anforderungen an Konzentration und Kondition zur körperlichen Ertüchtigung der Spieler. Der Drehstangen-Tischfußball erfordert einen wesentlich höheren Kraft- und Bewegungsaufwand als die Tischfußballvarianten Subbuteo und Tipp-Kick. und stellt aufgrund der Spielgeschwindigkeit weit höhere Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen der Spieler. Die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung ist auch augenfällig, wenn man die von dem Kläger geförderte Tischfußball-Variante hinsichtlich ihrer Anforderungen an Geschick, körperliche Leistungsfähigkeit und Konzentrationsvermögen mit anderen Sportarten vergleicht, deren Eignung zur körperlichen Ertüchtigung in Rechtsprechung und Verwaltung anerkannt ist (so z.B. Motorsport, Segelfliegen, Dart und Sportschießen).

Der von dem Kläger in den Streitjahren betriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist von der Steuerbefreiung auszunehmen, deswegen bleibt es bei der Körperschaftsteuerfestsetzung mit 0,-- Euro (für 2005 ergibt sich das aus Verlustrückträgen des Jahres 2006). Es sind lediglich zusätzlich Feststellungen dahin gehend zu treffen und in die vorhandenen Körperschaftsteuerbescheide aufzunehmen, dass der Kläger mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und insoweit von der Körperschaftsteuer befreit ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ergeben sich auch keine anderen Beurteilungen aus § 67 a AO, zumal keine entsprechenden Anträge seitens des Klägers gestellt worden sind.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

3. Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Dies folgt schon aus den einheitlichen Ländererlassen der Finanzverwaltung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Tischfußballs ohne jede weitere Differenzierung insgesamt ablehnen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Unterschriften