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KI-Stimmen Immitation und das Persöhnlichkeitsrecht - LG Berlin 4. Zivilkammer, Urteil vom 20.8.2025, Az: 2 O 202/24

Leitsätzliches

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Stimme als Ausdruck individueller Identität. Eine durch KI erzeugte Stimmenimitation stellt – ebenso wie eine durch einen menschlichen Imitator erzeugte Nachahmung – einen Eingriff in dieses Recht dar, wenn ein erheblicher Teil des Publikums die Stimme der betroffenen Person zuordnet.
2. Die Nutzung einer KI-generierten Stimme zu kommerziellen Zwecken ist nicht durch die Kunst- oder Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Überwiegt das wirtschaftliche Interesse des Verwenders (z. B. Steigerung von Klickzahlen und Umsatz), tritt Art. 5 GG hinter dem Schutz der Persönlichkeit zurück.

mehr unter: "Yippee-Ya-Yeah, KI-Schweinebacke – Stimmenklone verletzen Persönlichkeitsrecht"

LANDGERICHT BERLIN II

Im Namen des Volkes 

Urteil

20. August 2025
Az: 2 O 202/24

 

In dem Rechtsstreit

... gegen ...

hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 für Recht erkannt:

          1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
               5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Oktober 2023 zu zahlen;

          2. Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.155,80 € nebst Zinsen in Höhe von
              5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.088,60 € seit dem 
              16.10.2023 und aus einem weiteren Betrag von 67,20 € seit dem 16.11.2023 zu bezahlen.

          3.  Übrigen wird die Klage abgewiesen.

          4. Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. [...]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verwendung einer Kl-generierten Stimme durch den Beklagten.

Der Kläger ist deutscher Schauspieler, Synchronsprecher, sowie Hörbuch- und Hörspielsprecher. Er synchronisiert u.a. den Schauspieler Bruce Willis in dessen Filmen. Der Beklagte ist Betreiber eines XXXX Kanals unter der Bezeichnung „XXXX“ (https://www.XXXX.com/@XXXX). Der Kanal hat zurzeit 190.000 Abonnenten. Der Beklagte ist zudem Betreiber eines Online-Shops. Für darin veräußerte Waren wird verwiesen auf die Abbildungen auf Seite 3 und 4 der Replik. Der Beklagte verbreitete auf seinem XXXX Kanal zwei Videos, die mit durch eine KI erzeugten Stimme unterlegt waren, mit dem Titel „XXXX“ (https://www.XXXX.com/watch?v=XXXX) und „XXXX“ (https://www.XXXX.com/watch?v=-XXXX), in denen es um eine Auseinandersetzung mit der damaligen Regierung geht. Für den weiteren Inhalt der Videos und die verwendete Stimme wird verwiesen auf die Anlagen K 1 und K 2 bzw. den übersandten USB-Stick. Mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2023 (Anlage K6) wurde der Beklagte wegen der Nutzung der Stimme des Klägers auf Unterlassung in Anspruch genommen und zum Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Netto 1.088,60 EUR nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR bis zum 15.10.2023 aufgefordert. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 (Anlage K8) nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte im Namens des Klägers die vom Beklagten abgegeben Unterlassungserklärung an und forderte den Beklagten vergeblich zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 EUR pro Clip sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nunmehr bemessen nach einem Gegenstandswert von 24.000 €, bis zum 14.11.2023 auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seine durch Kl erzeugte Stimme verwendet. Seine Stimme sei auch von den Kommentatoren der Videos als die Synchronstimme von Bruce Willis bzw. seine Stimme identifiziert worden. Durch die Verwendung seiner Stimme durch den Beklagten greife dieser in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, hier das Recht an der eigenen Stimme, ein. Es mache keinen Unterschied, ob die Stimme durch einen realen Stimmimitator oder eine Kl generiert werde. Der Lizenzschaden von jeweils 2.000 € entspreche seiner üblichen Honorarpraxis. Der Beklagte müsse ihm auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen.

Der Kläger beantragt:

   1. an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz ab
       28. September 2023 zu zahlen;
   2. an den Kläger 1 .088,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz ab
       dem 28. September 2023 zu zahlen;
   3. an den Kläger 67,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab
       Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er habe bei der Gestaltung seiner Satire-Videos einfach eine authentische Stimme mit heldenhaftem Klang wählen und die ihm von der KI-Software vorgeschlagene synthetische Imitation einer Stimme – keine original gesprochene Stimme - genutzt. Vielmehr handelt es sich um eine KI-generierte Stimme, die der Stimmlage von XXXX zwar ähnlich sei, es sei aber eben nicht dieselbe Stimme – also nicht die Stimme des Klägers. Das habe sich auch in der mündlichen Verhandlung am 25.3.2025 gezeigt. Er dürfe eine Stimme, die er „gekauft“ habe und für die er somit praktisch die „Nutzungsrechte“ habe, natürlich nutzen. Die Stimme werde insoweit in der Öffentlichkeit von einem objektiven Erklärungsempfänger XXXX und nicht dem Kläger zugeordnet. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil keine werbliche Ausbeutung vorliege, sondern eine Nutzung in einem Satireformat. Da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeuugen [...]. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2025.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2. § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € für die Nutzung seiner Stimme
zu.

a) Der Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts an der eigenen Stimme des Klägers eingegriffen.

aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst, auch wenn es - anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22ff. KUG - spezialgesetelich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (so bereits Hanseatisches Oberiandesgerieht Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 1989-3 W 45/89 -, juris Rn 9. zur Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers durch einen Stimmenimitator). In der Rechtsprechung bleibt die dogmatische Herleitung zumeist offen. Zum Teil wird in der Literatur auf eine analoge Anwendung der §§ 22ff. KUG abgestellt, zum Teil ein besonderes Persönlichkeitsrecht angenommen oder der Schutz über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 16 Rn. 20ff. m.w.N.). Diese Frage kann aber auch hier offen bleiben, denn auch der BGH geht davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen auch vermögenswerte Interessen der Person schützen und dass der Abbildung, dem Namen, aber auch sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name - entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale - den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird (BGH v. 1.12.1999. l ZR 49/97, juris Rn. 50. 51).

bb) In dieses Recht hat der Beklagte dadurch eingegriffen, dass er eine Kl-erzeugte Stimme des Klägers genutzt hat, um von ihm hergestellte Videos zu vertanen und anschließend zu verbreiten. Natürlich handelte sich dabei nicht um „die" Stimme des Klägers, sondern einer von einer Kl erzeugten Nachahmung dieser Stimme. Insofern ist die Frage eines Eingriffs aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Nachahmung durch einen Stimmenimitator erfolgt wäre (vergleiche bereits OLG Hamburg, a-a-O., Ellenberger, Persönlichkeits- und Urheberrechte beim Voice Cloning. Rdi 2024, 599, 605). Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wird angesichts der Ähnlichkeit der in den Videos verwendeten Stimme mit der vom Kläger als Synchronstimme für den Schauspieler Bruce Willis genutzten Stimme davon ausgehen, dass der Kläger als Synchronstimme von [...] den Kommentar zu den Videos gesprochen hat.

Das zeigt sich auch durch die von ihm vorgelegten Kommentare zu den Videos, in denen zum Teil sogar sein Name genannt wird (Anlage K 3). Es ist unerheblich, dass nach Ansicht des Beklagtenvertreters die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung zu hörende Stimme davon abweicht. Der Kläger spricht vor Gericht nicht die Synchronstimme von [...], sondern seine eigene „normale" Stimme, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts insoweit eine deutliche Ähnlichkeit zu der gerichtsbekannten Synchronstimme von Bruce Willis besteht. Dass ein durchschnittlicher Betrachter des Videos davon ausgeht, es handele sich bei der zu hörenden Stimme um die von [dem Kläger] erscheint dagegen fernliegend, da es allgemein bekannt ist, dass Bruce Willis kein Deutscher ist und seine Filme synchronisiert werden. Ob allen Betrachtern bekannt ist, dass gerade der Kläger die deutsche Synchronstimme von Bruce Willis spricht, ist ebenfalls nicht relevant. Entscheidend ist die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, der Synchronsprecher der deutschen Stimme von Bruce Willis habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt.

b) Der Eingriff erfolgte ohne Rechtsgrund. Er war nicht gerechtfertigt, auch nicht analog §§ 22, 23 KUG.

aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten dient. Zwar mag den Videos ein satirischer Gehalt nicht abgesprochen werden können. Der Ersteiler macht sich über die aus seiner Sicht bestehende Inkompetenz der damaligen Regierung lustig. Es geht jedoch - anders als etwa in den Fällen der satirischen Verwendung von Bildnissen oder des Namens von Prominenten zu Werbezwecken (vgl. BGH v. 26.10.2006, l ZR 182/04, juris) - nicht um eine satirische Auseinandersetzung mit dem Verhalten (oder der Stimme) des Klägers oder von [...], sondern die Bekanntheit der Stimme des Klägers soll die Videos attraktiver machen und so möglichst viele Internetnutzer anziehen. Davon soll der Web-Shop des Beklagten, auf den am Ende der Videos jeweils verwiesen wird, profitieren. Die Verwendung der Stimme des Klägers dient damit letztlich der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz des Beklagten, so dass die kommerzielle Nutzung im Vordergrund steht.

bb) Dass der Kläger in die Nutzung seiner Stimme eingewilligt hat, ist nicht vorgetragen. Ob der Beklagte gegenüber dem Anbieter der Kl für die Nutzung bezahlt und ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben hat, ist irrelevant ist, da nicht vorgetragen ist, dass der Kläger gegenüber dem Anbieter der Kl seine Einwilligung in die Herstellung einer entsprechenden KI-Stimme und
deren Weitergabe an Dritte zu werblichen Nutzungszwecken erteilt hat.
cc) Der Eingriff wiegt auch deshalb schwer, weil neben der unberechtigten werblichen Nutzung der Stimme bei den Betrachtern der Videos der Eindruck entstehen kann, der Kläger identifiziere sich mit den Videos des Beklagten und seinen Waren und habe deshalb seine Stimme zur Verfügung gestellt. Das kann sich auf das Ansehen des Klägers bei Menschen, die nicht dem politisch angesichts der angebotenen Produkte wie „woke zero"-T-Shirts offenbar eher rechts einzuordnenden Beklagten nahestehen, negativ auswirken. Es fehlt zudem an einer Kennzeichnung, dass es sich um eine Kl-generierte Stimme handelt.

dd) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Stimmennutzung sei von der Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 Abs. 1, Ab. 3 GG gedeckt und überwiege das Interesse des Klägers an dem Recht an seiner Stimme. Zwar ist richtig, dass wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Diese Abwägung fällt hier aber zu Gunsten des Klägers aus. Wie oben unter aa) dargelegt, dient die Nutzung der Stimme des Klägers gewerblichen Zwecken. Der Beklagte wird, indem ihm ohne Einwilligung die Nutzung der Stimme des Klägers untersagt wird, nicht in seinem Recht eingeschränkt, sich in Videos satirisch und kritisch mit der Politik der Bundesregierung auseinanderzusetzen. Auch wenn man § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 KUG hier analog anwendet, bleibt die Nutzung der Stimme rechtswidrig, da weder ein zeitgeschichtliches Ereignis noch Satire oder Kunst vorliegen. Es kann dahinstehen, ob auch im Anwendungsbereich der Kunstfreiheit die Verbreitung einer geklonten Stimme ohne Einwilligung stets unzulässig ist, wenn die Veröffentlichung den Eindruck erweckt, es handele sich um tatsächliche Äußerungen des Geklonten (so Ellenberger, a.a.O., S. 605). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, überwögen die berechtigten Interessen des Klägers, seine Stimme nicht ohne finanzielle Entschädigung für kommerzielle Interessen Dritter herzugeben, § 23 Abs. 2 KUG analog.

ee) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man die Verbreitung von Kl-erzeugten Stimmen auch dem Anwendungsbereich der Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ansieht (Engel-Bunsas, Recht an der eigenen Stimme in Zeiten von Deepfakes, Rdl 2025, 292, 293). Diese ist nur dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt (was hier nicht der Fall ist) oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand einschlägig ist (Art 6 Abs. 1 b) -f) DS-GVO). Auch Art 6 Abs. 1 f) DS-GVO sieht aber vor, dass die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und nach Durchführung einer Interessenabwägung die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.Das ist aber, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Auch eine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß Art. 85 DS-GVO ist nicht einschlägig.

c) Die fiktive Lizenzgebühr, die von dem Beklagten als Wertersatz für die eingetretene Bereicherung zu leisten ist, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit jeweils 2.000 € pro Videoclip zu bemessen.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH für die unberechtigte Bildnisnutzung zu Werbezwecken zeigt, wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke nutzt, dass er dem Vorgang einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verietzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar. Nicht anders als im Fall einer als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist deren Höhe auch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verietzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.
Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 -1 ZR 120/19 -, juris Rn. 58ff. m.w.N.).
bb) Diese Rechtsprechung ist auch auf die Nutzung der Stimme eines Dritten zu Werbezwecken anwendbar. Wie oben unter 1 . a) dargelegt, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme. Auch der Stimme kann - wie hier - ein Vermögenswert zukommen, über den nur der Inhaber des Rechts verfügen kann. Wer sich durch die Verwendung einer bekannten Stimme eines Prominenten oder des Synchronsprechers eines Prominenten, sei es durch eine Kl oder durch einen Stimmenimitator, einen kommerziellen Vorteil verschafft, muss sich ebenfalls an der dadruch geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung festhalten lassen (vgl. zur Vergleichbarkeit des Eingriffs in das Recht am eigenen Bild und des Rechts an der eigenen Stimme bereits OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 9).

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einer angemessenen Lizenzgebühr von mindestens 2.000 € pro Video auszugeben. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Bergemann, der den Kläger schon seit Jahren für Aufträge vermittelt, ist der Kläger die bestgebuchte Werbestimme in Deutschland. Die Mindesthonorare fangen seinen Angaben nach bei Werbung mit Bild (also wie hier bei einem Video) ab ca. 1.800 € bei einer begrenzten Nutzung an. Hier ist werterhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Youtube-Kanal des Beklagten mit 190.000 Abonennten nicht um einen kleinen Kanal handelt. Auch lag keine vereinbarte zeitliche Befristung der Stimmennutzung vor. Die Aussagen des Zeugen erscheinen vor dem Hintergrund, dass die Stimme des Klägers als Bruce Willis sehr markant und Filme mit Bruce Willis sehr bekannt sind, plausibel. Gegen die geltend gemachte Lizenzgebühr von jeweils 2.000 € bestehen daher keine Bedenken; eine höhere Lizenzgebühr hat der Kläger nicht verlangt (§ 308 ZPO).

2. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gilt Folgendes:
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
b) Hier war es aus Sicht des Klägers erforderlich und angemessen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte wegen der Verwendung seiner Stimme durch den Beklagten zu beauftragen. Da die Verwendung seiner Stimme rechtswidrig war (siehe oben unter 1.) und der Beklagte dies auch hätte erkennen können, er also auch schuldhaft handelte, ist der Beklagte gemaß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Hier war die konkrete anwaltliche Tätigkeit angesichts der Begröndetheit von Abmahnung und Zahlungsanspruch zweckmäßig; auch begegnet die Abrechnung nach einem Gegenstandwert von insgesamt 24.000 € für Abmahnung und Zahlungsanspruch keinen Bedenken. Das ergibt bei einer 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG a.F. zuzüglich Auslagenpauschale 1.156,20 € netto. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, die Kosten bereits bezahlt zu haben.

3. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB allerdings nur in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz veriangen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Grüneberg-Grüneberg, 84. Aufl, § 288 BGB Rn. 8, 286 BGB Rn. 27 m.w.N.). Auch besteht ein Zinsanspruch jeweils erst ab den tenorierten Zeitpunkten aufgrund der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils gesetzten Zahlungsfristen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Dr. H.
Vorsitzender Richter am Landgericht

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