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Verdachtsberichterstattung über Deepfake-Verdacht und Gewaltvorwürfe zulässig — Anwaltsmail kein absolutes Tabu | Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag, LG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2026, Az. 324 O 149/26

Leitsätzliches

1. Verbreitet jemand unstreitig „Lookalike"-Pornoinhalte sowie Deepfake-Fotos einer Person unter deren gefälschter Identität, bildet dies einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht, er habe dabei jedenfalls mit Eventualvorsatz auch Deepfake-Pornovideos verbreitet.
2. Inhalte aus der Korrespondenz eines Mandanten mit seinem Strafverteidiger unterfallen nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der der Abwägung zugänglichen Geheimsphäre, wenn sie einem strafrechtlich relevanten - oder einem in seiner Sozialschädlichkeit vergleichbaren - Verhalten zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen aus der Mandant-Anwalt-Korrespondenz ist vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, soweit das Medium selbst die rechtswidrige Erlangung nicht veranlasst hat; auf die Umstände der Erlangung durch Dritte kommt es in diesem Fall nicht an.
Siehe zum Beschluss ausführlich auch unseren Beitrag „Ulmen ./. SPIEGEL – Runde eins geht mit vier von fünf Punkten ans Magazin“ .

Landgericht Hamburg
Az: 324 O 149/26

Beschluss

In der Sache 

C.U.

      - Antragssteller -

gegen

SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Komplementärin, die Rudolf Augstein GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer T. H. und S. 0.,

      - Antragsgegnerin -

beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch den Richter am Landgericht K., die Richterin am Landgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht R. am 07.05.2026 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO:

   

Der Antragsgegnerin wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, 
untersagt,

a) (...)
b) (...)
c) (...)

d) in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen 
„Wer an diesem Morgen fehlt, ist Ulmen. Die Minuten verstreichen, die Richterin telefoniert, doch er taucht nicht auf. 
Fernandes ist bereit, auszusagen, doch es kommt nicht dazu. Um kurz nach elf Uhr verlassen sie und ihr Anwalt das Gericht wieder, der Termin hat nicht stattgefunden. Warum genau? Unklar." (S. 17 Spalte 1)
e) (...)
wenn dies geschieht wie in dem im „SPIEGEL" Nr. 13/2026 vom 20.03.2026 auf der Titelseite, im Rahmen der „Hausmitteilung" auf Seite 3, im Inhaltsverzeichnis auf Seite 4 und in dem auf den Seiten 13 ff. verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Entblößt im Netz" und in dem über www.spiegel.de verbreiteten Artikel vom 21.03.2026 mit der Überschrift „Du hast mich virtuell vergewaltigt" und aus ASt 5 ersichtlich.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 13/15 und die Antragsgegnerin 2/15 zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist ein bekannter deutscher Schauspieler und Moderator.

Die Antragsgegnerin ist Anbieterin der Inhalte auf www.spiegel.de sowie Verlegerin des „SPIEGEL".

Am 20.03.2026 veröffentlichte die Antragsgegnerin in der Printausgabe des SPIEGEL einen Artikel unter der Überschrift „Entblößt im Netz". Der Artikel wurde auf der Titelseite des SPIEGEL mit der Schlagzeile „'Du hast mich virtuell vergewaltigt' - Wie Collien Fernandes gegen Fake- Pornografie kämpft - und warum sie ihren Ex-Mann Christian Ulmen anzeigt" angekündigt. Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte die Antragsgegnerin über die Internetseiten www.spiegel.de mit der Überschrift „Strafanzeige gegen Christian Ulmen - ,Du hast mit virtuell vergewaltigt'".

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Erstellung und Verbreitung von sog. „Fake"-Pornografie. In diesem Kontext geht er auf die Vorwürfe der Ex-Frau des Antragstellers, Frau Collien Fernandes, gegen den Antragsteller ein und behandelt auch das Thema physische und psychische Gewalt. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage Ast 4 (Print) bzw. Anlage Ast 5 (Online) verwiesen.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung mehrerer Passagen der Berichterstattung zu verpflichten.

Mit seinem am 31.03.2026 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller zunächst die sich aus dem dortigen Schriftsatz ergebenden Anträge gestellt.

Der Antragsgegnerin wurde hierauf zunächst Gelegenheit zur Stellunghamen gewährt. Nachdem die Antragsgegnerin hiervon mit Schriftsatz vom 10.04.2026 Gebrauch gemacht hatte, erteilte die Kammer mit Verfügung vom 14.04.2026 Hinweise an beide Parteien und gab zunächst dem Antragsteller Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.

Hierauf trug der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.04.2026 ergänzend vor, wobei er seine bisherigen Anträge änderte und zwei neue Anträge hinzufügte.

Der Antragsteller ist insbesondere der Auffassung, ihm stehe in Hinblick auf die geltend gemachten Anträge ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Er beantragt nunmehr:

     

Der Antragsgegnerin wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, untersagt,

a) in Bezug auf den Antragsteller durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe Deepfake- Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet

  • „ 'Du hast mich virtuell vergewaltigt' - Wie Collien Fernandes aegen Fake-Pornoarafie kämpft- und warum sie ihren Ex-Mann Christian Ulmen anzeigt" (Titelseite)
  • „Jede fünfte Frau in Deutschland hat in den vergangenen Jahren digitale Gewalt erlebt. Zu ihnen zählt die Schauspielerin Collien Fernandes (M.), wie sie den SPIEGELRedakteuren J. L. und M. H. Heinrichs H. bei mehreren Treffen berichtet. In einiaen Fällen soll ihr Ex-Mann dahinterstehen, der Schauspieler Christian Ulmen. Sie wirft ihm vor, Linkedln-Profile auf ihren Namen erstellt zu haben. Er soll unter Fernandes' Identität mit Männern Onlineaffären und Telefonsex gehabt haben. Einigen soll er täuschend echt aussehende erotische Bilder und Videos aeschickt haben, die 324 o 149/26 - Seite 4 - vermeintlich Fernandes zeigen. Sie hat nun Anzeiae aeaen ihn erstattet. Ulmen ließ Fragen des SPIEGEL unbeantwortet. Redakteur R. H1 und Dokumentar M. M. gingen Spuren im Netz nach, Titelautor L. E. fasst die Recherchen zusammen. ,Fake- Pornoorafie ist ein großes Qesellschaftliches Problem. Durch Kl wächst die Menge an Material enorm', saat H. H.. .Bisher schützen die Gesetze Betroffene nicht genug" (Hausmitteilung S. 3)
     
  • „Sexualisierte Gewalt - Schauspielerin Collien Fernandes sucht seit Jahren dieienigerL_die im Internet Fake-Pornografie von ihr verschickten. Nun hat sie Anzeige aegen ihren Ex-Mann erstattet, den Moderator Christian Ulmen - in Spanien. Der Fall zeigt, dass es im deutschen Recht Lücken gibt." (S. 8)
     
  • „Und wer hatte pornocirafische Bilder und Videos verschickt, in denen Frauen auftreten, die ihr täuschend ähnlich sehen - was den Eindruck erwecken sollte, als zeigten die Aufnahmen tatsächlich sie selbst? (...)
    Auf Ihre Fragen fand sie kurz danach eine mögliche Antwort. Und die die lag in einigen Fällen augenscheinlich näher, als sie je geahnt hätte. Viel näher.

    Collien Fernandes, 44, ist Schauspielerin und Moderatorin, Christian Ulmen, 50, ihr früherer Mann, ist ebenfalls Schauspieler und Moderator. Die beiden heirateten 2011, bekamen eine Tochter, kürzlich ließen sie sich scheiden. Der Grund dafür ist, folgt man den Schilderungen von Fernandes, uncieheuerlich: Es geht um den Vorwurf körperlicher Übergriffe, ganz analog. Und es geht um geklaute Identitäten im Internet, und um angeblich authentische Pornoaufnahmen. Um eine neue Form diflitaler Gewalt, auf die das deutsche Recht und die Behörden kaum vorbereitet sind - was den Fall weit über das Private hinaus relevant macht." (S. 10 Spalte 1) 
     
  • „Fernandes sagt:,Mir wurde über Jahre mein Körper geklaut.' Und plötzlich habe sie verstanden, dass einer der Täter offenbar ,die Person war, die mir am nächsten stande" (S. 10 Spalte 2)
     
  • „Im Internet kursieren seit Jahren Hunderte gefälschte Pornocirafien, die angeblich Femandes_zeicien. Es sind Fotos und Videos die auf dubiosen Plattformen hochoeladen wurden und dort zwischen anderem Hardcore-Material zu finden sind.
    Unter den Aufnahmen befinden sich auch sogenannte Deepfakes, also mithilfe von Kl erzeugte Fotos und Videos, die sich von jedermann mit nur wenigen Klicks erstellen lassen. Die Bilder zeiaen den nachgestellten Körper von Fernandes in eindeutigen Posen: mit geöffneten Beinen oder beim Sex inmitten einer Gruppe von Männern. Eines der Videos ist mit dem Begriff ,Abwichschallenge' überschrieben, es hat bislang mehr als 270.000 Aufrufe. Wer dieses Material erstellt und hochgeladen hat, ist unklar. Fernandes hat mehrmals versucht, solche Aufnahmen mithilfe von Anwälten und entsprechenden Löschaufforderungen aus dem Netz zu bekommen. Vergebens." (S. 10 Spalte 3)
     
  • „(...). Tatsächlich sind in mehr als 90 Prozent der Deepfake-Videos im Internet Sexfilme.
    Die KI-Revolution hat eine weitere Dimension der sexualisierten Gewalt aeschaffen, die in den allermeisten Fällen Mädchen und Frauen trifft. Laut Erhebun.qen sind schon Hunderttausende Opfer von falschen Pornos oder Nacktbildern geworden. Aus Scham und um nicht noch mehr Aufmerksamkeit auf die Montagen zu lenken, sprechen nur die wenigsten darüber.
    Die Anzahl der Betroffenen dürfte in Zukunft noch steigen. Das hat auch mit Elon Musk zu tun. Vor einigen Wochen hat der Techmilliardär seiner Kl namens Grok eine neue Funktion hinzugefügt: Zunächst konnten Nutzer Bilder bearbeiten und damit andere User virtuell ausziehen. Wieder traf es fast ausschließlich Frauen. Einen Mechanismus, um die Zustimmung der Abgebildeten zu erfrage, hatte Musk nicht einbauen lassen. Es entstanden geschätzt drei Millionen Bilder in elf Tagen, inzwischen ist die Funktion eingeschränkt.
    Die Flut an Deepfakesist Teil einer Entwicklung, die weit über manipulierte Aufnahmen hinausgeht. Jede fünfte Frau und jeder siebte Mann in Deutschland hat in den vergangenen fünf Jahren digitale Gewalt erlebt, das ist das Ergebnis einer neuen Studie der Bundesregierung und des Bundeskriminalamts.
    Männer trifft es demnach öfter in Chats von Onlinespielen, sie werden dort beleidigt. Frauen erhalten Drohungen in sozialen Medien und in E-Mails oder erleben, dass andere in ihrem Namen gefälschte Profile erstellen, zum Beispiel auf Datingseiten.
    Zu den Fällen hinter den Statistiken aehört offenbar auch jener von Fernandes. Sie und Ulmen führten lange eine der bekanntesten Ehen der deutschen Medienbranche (...)" (S. 10 Spalte 3 und S. 12 Spalte 1)
     
  • „Wenn sie von ihrer Ehe erzählt, schüttelt sie mitunter ungläubig den Kopf. Hatte sie m den vergangen Jahren irgendwann einmal einen Verdacht? Hatte sie geahnt, dass vielleicht ihr damaliger Mann einer derienicjen sein könnte, die hinter den Fakeprofilen im Internet stecken? .Nein, niemals, sagt Femandes. Erst nach seinem mutmaßlichen Geständnis habe sie ihren Ex-Mann richtig kennengelernt.
    Heute will sie Gerechtigkeit. In den vergangenen Monaten hat sie sich von der B. Anwältin C. C. beraten lassen, einer Strafrechtlerin, die seit 30 Jahren Opfer von häuslicher Gewalt vertritt. Fernandes entschied daraufhin, ihre Anzeige in Spanien einzureichen. Das tat sie nicht nur, weil sie und Ulmen dort einen Wohnsitz haben. In Spanien ist die Rechtslaae für Betroffene besser als in Deutschland, es gibt härtere Gesetze, außerdem Staatsanwaltschaften und Gerichte, die auf Gewalt gegen Frauen spezialisiert sind. Das kann helfen, die neuen Auswüchse dicjitalen Missbrauchs zu bestrafen." (S. 13 Spalte 2 u. 3)
     
  • „Fernandes möchte sich davon nicht mehr lähmen lassen, sie möchte auch nicht mehr, dass ihr die Bilder im Internet peinlich sind. Sie möchte, dass sie denjenicien peinlich sind, die so etwas erstellen und verschicken, sie im Internet entwürdigen. Zumindest was Letzteres anfleht, hat diese Forderung eine sehr konkrete Adresse: die ihres Ex-Mannes, Christian Ulmen.
    In einer Handynachricht, die Fernandes ihm vor einiger Zeit schrieb, heißt es: ,Du tust so, als sei das hier eine ganz normale Trennung unter zwei Eheleuten. Das ist sie nicht, du hast mich virtuell vergewaltigt.'

    Vor rund fünf Jahren erfuhr Fernandes zum ersten Mal, dass es Deepfakes von ihr gibt. Eine Person aus ihrem familiären Umfeld sei damajs auf einen sogenannten Gangbang Porno gestoßen, in dem Fernandes als vermeintliche Hauptdarstellerin so cjezeiot wurde, als hätte sie mit einer Männemruppe Sex. So erzählt es die Schauspielerin. Es war ein Schock für sie, aber auch der Beginn eines Kampfs.

    2023 unterstütze sie eine Kampagne gegen solche  Fakebilder, hinter der Aktion stand die Berliner Organisation HateAid.die sich gegen strafbare_Hetze im Netz stark macht. Fernandes enaaaierte sich für eine Petition aeaen Porno-Manipulationen, unter_dem Hashtag ,Mv face mv choice' sammelten die Initiatorinnen mehr als 70.000 Unterschriften und Übergaben sie dem Bundesdigitalministerium.

    Die Schauspielerin wurde zum Gesicht einer Bewegung gegen Deepfakes. Sie forderte schärfere Gesetze, auch, indem sie über ihre eigenen Erfahrungen sprach. Sied rehte eine zweiteilige ZDF-Dokumentation, in der sie zu den gefälschten Bildern und Profilen recherchierte, sie versuchte, herauszufinden, wer dahintersteckt. ,Deepfake-Pornos - die Jagd nach den Tätern' lautete der Titel der Sendung. Die Suche blieb zunächst erfolglos. (...)" (S. 13 Spalte 3 und S. 14 Spalte 1)
  • „Es lässt sich nur schwerlich bestimmen, woher das Material kam, das Ulmen im Namen seiner Frau verschickt haben soll. Im Netz finden sich etliche Plattformen, auf denen von anderen generierte Deepfakes kursieren, die gefälschten Pornos lassen sich auf den meisten Seiten ohne Zugangsbeschränkung anschauen und herunterladen. Es gibt inzwischen viele Apps, um solche Aufnahmen mühelos zu erstellen.

    Im Dezember 2024, wenige Tage nach seiner mutmaßlichen Beichte, war Ulmen offenbar auf der Suche nach rechtlichem Rat. In einer E-Mail an einen B. Strafverteidiaer, die der SPIEGEL einsehen konnte, seilderte er den ,höchstvertraulichen Sachverhalt"

    Er habe, schrieb er, in den vergangenen zehn Jahren leider einen sexuellen Fetisch' entwickelt: Immer wieder habe er auf den Namen seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, über die Accounts habe er mit Männern gechattet, geflirtet, „bis hin zum Sex-Talk". Er habe den Gesprächspartner Videos geschickt, die auf frei zuaänalichen Pornoseiten erhältlich gewesen seien und deren Protagonistinnen seiner Frau ähnlich gesehen hätten. Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe.

    Ulmen erklärte in der E-Mail an den Anwalt, es sei ihm darum gegangen, den Eindruck zu erwecken, als handele es sich bei dem Material um .private Sextapes' von Fernandes. Ungefähr 30-mal habe er .diesen Vorgang wiederholt, ,mit jeweils unterschiedlichen Männern'.

    Es ist bemerkenswert, wie einsichtig sich Ulmen in der E-Mail gibt. Er schreibt von einem ,kaum zu kontrollierenden Drang' bei sich, von „abnormalen Verhalten". Er bereue, was er getan habe. Sollten die Vorwürfe stimmen, ließe sich manches in Ulmens Karriere wie ein Vorzeichen lesen. (...)" (S. 14 Spalte 3 und S. 15 Spalte 1)
     
  • „Dem Anschein nach inszenierte Ulmen seine eigene Frau über die gefälschten Profile wie ein Objekt, als wäre sie für jeden frei verfügbar. Dabei könnten die mutmaßlichen virtuellen Diffamierunaen nicht der Beginn, sondern die Fortsetzunc) eines Musters gewesen sein, das sich auch jenseits des Bildschirms ciezeigt haben soll." (S. 15 Spalte 1)
     
  • „Es lässt sich derzeit nicht absehen, welche Schritte in dieser Angelegenheit nun folgen. Im Raum steht etwa die Frage, ob das Verfahren in der Verantwortung der spanischen Behörden bleibt oder ob sich bald auch deutsche darum kümmern müssen. Klar ist: Vorwürfe wie die von Fernandes stellen Justizsysteme weltweit vor neuen Herausforderungen. 324 Spanien versucht, darauf zu reagieren, dass die Entwicklung des Internets nicht nur neue Kommunikationsformen hervorgebracht hat, sondern auch neue Methoden, mit denen vor allem Männer Frauen erniedri.qen können. Gerichte verfolflen auch Deepfakes, sie nutzen dafür bestehende Straftatbestände: die Verletzunci der Privatsphäre etwa oder Ehrdelikte. Ein Gericht im Süden des Landes verurteilte 2024 mehrere Schüler, die Kl-generierte Nacktbilder ihrer Mitschülerinnen verschickt hatten.

    In Deutschland daaegen haben Opfer kaum eine Chance. Bislang gibt es keinen eigenen Straftatbestand, der es verbietet, gefälschte Pornos zu erstellen. Meist_kann nuL_bestrafLwerden, wer solches Material verbreitet, etwa uber_den komplizierten Umwec) der Persönlichkeitsrechte. Nachdem Opferschutzverbände seit Jahren auf diese Lücke hinweisen, soll es hierzulande bald ein digitales Gewaltschutzgesetz geben. Künftig soll es etwa möglich sein, Accounts von Tätern per richterlicher Anordnung sperren zu lassen." (S. 17 Spalte 1)

    b) in Bezug auf den Antragsteller durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht
     
  • „Collien Fernandes (...), Christian Ulmen (...). Kürzlich ließen sie sich scheiden. Der Grund dafür ist, folgt man den Schilderungen von Fernandes, ungeheuerlich: Es geht um den Vorwurf körperlicher Ubemriffe, ganz analog (...)" (S. 10 Spalte 1)
  • „Laut den Schilderungen seiner Ex-Frau war das Bild des feministischen Christian Ulmen eine Fassade. Zu Hause und aeaenüber Fernandes soll er sich ganz und gar nicht so verhalten haben, wie er mitunter behauptete.
    Fernandes erstattete Ende 2025 in Spanien Anzeiae aeaen Ulmen, es geht um verschiedene Delikte: (...) wiederholte Körperverletzung im familiären Näheverhältnis und schwere Bedrohung (...)." (S. 12 Spalte 3) 
     
  • „Die Schauspielerin schreibt von psychischer und emotionaler Gewalt in ihrer Ehe. Sie wirft Ulmen vor, sie über Jahre mit Wutausbrüchen und Drohungen einfleschuchtert und sie bei manchen Auseinandersetzun.qen auch tätlich anfleariffen zu haben (...)." (S. 13 Spalte 1)
    „(...) Die Recherchen des SPIEGEL legen nahe, dass das Paar eine toxische Bezieung geführt hat, die über viele Jahre mutmaßlich von Machtdemonstrationen, Manipulationen und teils auch Übergriffen Ulmens gepräcit war." (S. 13 Spalte 1)
  • „Während ihrer Ehe, sagt Fernandes, sei Ulmen mitunter beim geringsten Anlass ausgerastet. Etwa, wenn neben seinen Amazon-Paketen im Eingangsbereich des gemeinsamen Hauses auch welche von ihr gestanden hätten. Oder wenn sie drei Minuten zu spät zum gemeinsamen Abendessen gekommen sei. Manchmal seien Konflikte eskaliert, erzählt Fernandes. Ulmen sei dann aqqressiv gewesen und wie von Sinnen.
    In solchen Momenten soll er mitunter handgreiflich geworden sein, er soll sie gepackt, festgehalten oder gestoßen haben. Entsßrechende_Schllderun,qen sind auch Teil ihrer Strafanzeifle. Seit 2012 soll es zu Übemriffen von ihm aekommen sein. In ihrer Anzeige schreibt Fernandes von einem ,Klima des Zwangs und der anhaltenden Gewalt'. Sie erzählt, dass sie sich aus Angst manchmal im Badezimmer eingeschlossen habe." (S. 16 Spalte 1)
     
  • „Ein besonders heftiger Vorfall soll im Januar auf Mallorca passiert sein, in einer Wohnung, in der sie damals lebten. Es gab mal wieder Streit, es sei um andere Frauen geoangen, um Lügen von ihm. So berichtet es Fernandes. Die Auseinandersetzuna habe zwei Tage gedauert. Ulmen soll dabei immer wieder körperlich geworden sein.
    Fernandes sagt, sie habe versucht, zur Wohnungstür zu kommen, um zu fliehen, aber ihr Ex-Mann habe sie von dort weggezogen. Schließlich sei es ihr gelungen, ein bodentiefes Fenster zu öffnen und von dort um Hilfe zu schreien. Gäste und Mitarbeiterinnen eines Cafes, das im Erdgeschoss des Wohnhauses liegt, sollen sie gehört haben. Jemand rief die Polizei (...).
    An jenem Tag im Januar 2023, erzählt die Kellnerin, seien die Fenster, die zu einer der Wohnungen über dem Cafe gehören, auf- und zugeflogen. Sie habe von oben Hilferufe vernommen. Gäste aus dem Cafe hätten die Schreie auch gehört und gebeten, die Polizei zu holen. Kurz darauf seien zwei Polizeiwagen vorgefahren, später sei Ulmen in dem einen, Fernandes in dem anderen Auto weggebracht worden. Die Beamten nahmen Ulmen an jenem Abend vorübergehend fest. Das zuständige Gericht führte ein_ Schnellverfahren gegen ihn, wecjen des Verdachts auf .häusliche und fleschlechtsspezifische Gewalt'- so stehtes_in_einem_Beschlyss der Behörde, der auf den Tag nach den mutmaßlichen Uberariffen datiert ist. Die Richterin schreibt darin, es bestünden .ausreichend Anhaltspunkte dafür, den Festaenommenen strafrechtlich für den Tatbestand der Misshandluna verantwortlich zu halten'.

    Dann ordnete sie an, Ulmen freizulassen. Er durfte nach einer Nacht in Haft wieder nach Hause - verpflichtete sich aber dazu, das Gericht fortan zu informieren, sobald er seinen Wohnsitz ändert.
    Fernandes entschied sich dageaen, das Verfahren fleqen ihren Mann weiterverfolgen zu lassen, auch weil sie die Familie nicht auseinanderreißen wollte, wie sie heute sagt. Die Staatsanwaltschaft beantragte schließlich, die Ermittlungen zu diesem Vorfall einzustellen. Warum genau, beantworten die zuständigen Behörden auf SPIEGELAnfrage nicht.

    Es stellt sich die Frage, warum Fernandes so lange bei Ulmen blieb. Angebliche Tobsuchtsanfälle und Gängeleien, außerdem mutmaßliche Übergriffe, und das über Jahre - was hielt sie bei ihm?

    Fernandes sagt, sie habe an ihre Ehe geglaubt, daran, dass sich Ulmen ändere. Nach den Ausbrüchen habe er sich oft einsichtig gezeigt, habe versprochen, an sich zu arbeiten. Nach Krisen versuchten die beiden mehrmals, als Paar von vom anzufangen. 2019 erneuerten sie ihr Eheversprechen, sie gingen zusammen zur Therapie.

    Gleichzeitia dokumentierte Fernandes mutmaßliche Tätlichkeiten ihres Mannes, auch wenn sie noch nicht bereit war, sich zu trennen. Sie fotografierte sich mit ihrem Smartphone. Dem SPIEGEL liegen die Bilder vor, sie zeigen Hämatome an ihren Armen und B^ von 2022 bis 2024 versehen, was zu den Vorwürfen passt, die Fernandes in ihrer Anzeige erhebt.

    Eine Rechtsmedizinerin, die seit Jahren Gewaltopfer untersucht, hat für den SPIEGEL die Fotos von Fernandes analysiert. Sie sagt, sie könne die Bilder zwar nur einoeschränkt beurteilen, da sie nicht den forensischen Kriterien entsprechen und manche etwa leicht verschwommen seien. Aber: .Insgesamt zeigen sie Verletzunqen, die man durchaus nach häuslicher Gewalt erwarten konnte.'
    In der Vergangenheit von blauen Flecken per WhatsApp an ihre Schwester. Um sicherzustellen, dass mögliche Beweise nicht verloren gehen. (...)" (S. 16 Spalte 1,2 und 3)

    c) in Bezug auf den Antragsteller durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert

    „Ein besonders heftiger Vorfall soll im Januar 2023 auf Mallorca passiert sein, in einer Wohnung, in der ^ Streit, es sei um andere Frauen aeaanaen, um Lüaen von ihm. So berichtet es Fernandes. Die Auseinandersetzung habe zwei Tage Qedauert. Ulmen soll dabei immer wieder körperlich geworden sein.

    Fernandes sagt, sie habe versucht, zur Wohnuncistür zu kommen, um zu fliehen, aber ihr Ex-Mann habe sie von dort weggezogen. Schließlich sei es ihr gelungen, ein bodentiefes Fenster zu öffnen und von dort um Hilfe zu schreien. Gäste und Mitarbeiterinnen eines Cafes, das im Erdgeschoss des Wohnhauses liegt, sollen sie gehört haben. Jemand rief die Polizei (...).

    An jenem Tag im Januar 2023, erzählt die Kellnerin, seien die Fenster, die zu einer der Wohnungen über dem Cafe gehören, auf- und zugeflogen. Sie habe von oben Hilferufe vernommen. Gäste aus dem Cafe hätten die Schreie auch gehört und gebeten, die Polizei zu holen. Kurz darauf seien zwei Polizeiwagen vorgefahren, später sei Ulmen in dem einen, Fernandes in dem anderen Auto weggebracht worden. Die Beamten nahmen Ulmen an jenem Abend vorübemehend fest. Das zuständige Gericht führte ein Schnellverfahren gegen ihn, weqen des Verdachts auf .häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt' - so steht es in einem Beschluss der Behörde, der auf den Tag nach den mutmaßlichen Uberciriffen datiert ist. Die Richterin schreibt darin, es bestünden .ausreichend Anhaltspunkte dafür, den Festgenommenen strafrechtlich für den Tatbestand der Misshandlunci verantwortlich zu halten'.

    Dann ordnete sie an, Ulmen freizulassen. Er durfte nach einer Nacht in Haft wieder nach Hause - verpflichtete sich aber dazu, das Gericht fortan zu informieren, sobald er seinen Wohnsitz ändert.
    Fernandes entschied sich dageaen, das Verfahren geaen ihren Mann weiterverfolaen zu lassen, auch weil sie die Familie nicht auseinanderreißen wollte, wie sie heute sagt. Die Staatsanwaltschaft beantragte schließlich, die Ermittlungen zu diesem Vorfall einzustellen. Warum genau, beantworten die zuständigen Behörden auf SPIEGEL Anfrage nicht.

    d) in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
    „Wer an diesem Morgen fehlt, ist Ulmen. Die Minuten verstreichen, die Richterin telefoniert, doch er taucht nicht auf. Fernandes ist bereit, auszusagen, doch es kommt nicht dazu. Um kurz nach elf Uhr verlassen sie und ihr Anwalt das Gericht wieder, der Termin hat nicht stattgefunden. Warum genau? Unklar." (S. 17 Spalte 1)

    hilfsweise

    in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

    „Wer an diesem Morgen fehlt, ist Ulmen. Die Minuten verstreichen, die Richterin telefoniert, doch er taucht nicht auf. Fernandes ist bereit, auszusagen, doch es kommt nicht dazu. Um kurz nach elf Uhr verlassen sie und ihr Anwalt das Gericht wieder, der Termin hat nicht stattgefunden. Warum genau? Unklar." (S. 17 Spalte 1)

    ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau des Antragstellers geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war.

    e) in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

    „Im Dezember 2024, wenige Tage nach seiner mutmaßlichen Beichte, war Ulmen offensichtlich auf der Suche nach rechtlichem Rat. In einer E-Mail an einen B. Strafverteidiger, die der SPIEGEL einsehen konnte, schilderte er den .höchst vertraulichen Sachverhalt'. Er habe, schrieb er, in den vergangenen zehn Jahren .leider einen sexuellen Fetisch' entwickelt: Immer wieder habe er auf den Namen seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, über die Accounts habe er mit Männern gechattet, geflirtet,,bis hin zum Sex-Talk'.

    Er habe den Gesprächspartnern Videos geschickt, die auf frei zugänglichen Pornoseiten erhältlich gewesen seien und deren Protagonistinnen seiner Frau ähnlich gesehen hätten. Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe.

    Ulmen erklärte in der E-Mail an den Anwalt, es sei ihm darum gegangen, den Eindruck zu erwecken, als handele es sich bei dem Material um .private Sextapes' von Fernandes. Ungefähr 30-mal habe er ,diesen Vorgang' wiederholt, ,mit jeweils unterschiedlichen Männern'. Es ist bemerkenswert, wie einsichtig sich Ulmen in der EMail gibt. Er schreibt von einem ,kaum zu kontrollierenden Drang' bei sich, von ,abnormalem Verhalten'. Er bereue, was er getan habe."

    wenn dies geschieht wie in dem im „SPIEGEL" Nr. 13/2026 vom 20.03.2026 auf der Titelseite, im Rahmen der „Hausmitteilung" auf Seite 3, im Inhaltsverzeichnis auf Seite 4 und in dem auf den Seiten 13 ff. verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Entblößt im Netz" und in dem über www.spiegel.de verbreiteten Artikel vom 21.03.2026 mit der Überschrift „Du hast mich virtuell vergewaltigt". 

Die Antragsgegnerin beantragt,

     den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist insbesondere der Ansicht, dass die vom Antragsteller gerügten Verdachte bereits nicht erweckt werden würden. Jedenfalls seien, soweit vom Vorliegen einer Verdachtsberichterstattung auszugeben sei, die hierfür erforderlichen Maßgaben beachtet worden. Im Übrigen berichte sie wahrheitsgemäß. Ferner habe sie weder unwahre Behauptungen noch unzulässige Meinungsäußerungen veröffentlicht.

II.

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei - insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung - auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2. Dem Antragsteller steht der mit dem Antrag zu d) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

a) Denn die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller insoweit bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der zugrunde zulegende Durchschnittsrezipient erlangt bei der Lektüre der streitgegenständlichen Passage das Verständnis, dass der Antragsteller durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden war, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dass er dem nicht Folge geleistet habe.

Prozessual ist indes nicht davon auszugeben, dass es eine solche an den Antragsteller gerichtete Aufforderung gab, die diesem darüber hinaus auch zugegangen ist.

Die Äußerung ist für den Antragsteller ehrabträglich, da sie dem Rezipienten vermittelt, der Antragsteller habe sich vermeintlich eines gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahrens entzogen.

Nach der in Analogie zu § 186 StGB in das Zivilrecht transformierten Regelung zur Beweislastumkehr hätte es der Antragsgegnerin oblegen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es eine entsprechende Aufforderung an den Antragsteller gab.

Dieser Obliegenheit ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend gerecht geworden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem als Anlage AG 3 vorgelegten gerichtlichen Dokument nebst Übersetzung aus dem Spanischen. Zwar heißt es dort „Im Interesse der Verteidigung werden die heutigen Aussagen des Opfers und des Beschuldigten ausgesetzt". Damit kommt zumindest eine Erwartung des Gerichts zum Ausdruck, mit dem Erscheinen des Antragstellers gerechnet zu haben. Dies allein genügt allerdings nicht als Beleg dafür, dass es eine an den Antragteller gerichtete gerichtliche Aufforderung zum Erscheinen gab und dass diese dem Antragsteller auch zugegangen wäre.

An der weiteren Verbreitung dieser prozessual unwahren Behauptung ist kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin anzuerkennen. Insoweit gilt, dass an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfGE, NJW 1983, 1415).

b) Die notwendige Dringlichkeit ist gegeben. Der Antragsteller hat seinen Antrag insbesondere innerhalb der von den in Hamburg mit Pressesachen befassten Spruchkörpern regelmäßig zugrunde gelegten Frist von fünf Wochen ab Kenntnisnahme - die auch hier angemessen erscheint - anhängig gemacht.

3. Im Übrigen unterliegt der Antrag der Zurückweisung.

a) Der mit dem Antrag zu a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

aa) Soweit es den vom Antragsteller gerügten Verdacht anbelangt, er habe selbst sog. „Deepfake"-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, wird dieser Verdacht beim Rezipienten nicht erweckt.

(1) Zwar behandelt der Beitrag an mehreren Stellen das Thema Deepfake-Videos. So erfährt der Rezipient des Beitrags u.a., dass im Internet seit Jahren Hunderte gefälschte Pornoaufnahmen kursierten, die angeblich Frau Fernandes zeigten. Es seien Fotos und Videos, die auf dubiosen Plattformen hochgeladen und dort zwischen anderem Hardcore-Material zu finden seien. Unter den Aufnahmen befänden sich auch sogenannte Deepfakes, also mithilfe von Kl erzeugte Fotos und Videos, die sich von jedermann mit nur wenigen Klicks erstellen ließen. Weiter behandelt der Beitrag den Aspekt, dass die Erstellung gefälschter Pornos in Deutschland nicht strafbar sei.

Der Begriff des Deepfake-Videos ist dabei dahingehend zu verstehen, dass es sich um Videos - also Bewegtbildinhalte - handelt, die mittels Einsatzes von „künstlicher Intelligenz" (Kl) erstellt oder verändert wurden und eine Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen lassen (vgl. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 [KI-Verordnung], Art. 3 Nr. 60).

(2) Dem Beitrag lässt sich allerdings kein insoweit gegenüber dem Antragsteller erhobener Vorwurf entnehmen. So heißt es insbesondere auf S. 13, rechte Spalte unten des Print-Artikels bzw. S. 16 oben im Online-Artikel: „Fernandes möchte sich davon nicht mehr lahmen lassen, sie möchte auch nicht mehr, dass ihr die Bilder im Internet peinlich sind. Sie möchte, dass sie denjenigen peinlich sind, die so etwas erstellen und verschicken, sie im Internet entwürdigen. Zumindest was Letzteres angeht, hat diese Forderung eine sehr konkrete Adresse: die ihres Ex- Mannes, Christian Ulmen."

Auch durch diese Formulierung wird deutlich, dass dieAntragsgegnerin gerade nicht den Vorwurf erhebt, der Antragsteller habe selbst (ggfs. Bewegt-)Bilder von Frau Fernandes erstellt, da der Antragsteller dem Rezipienten lediglich im Hinblick auf „Letzteres", also das Verschicken von Bildern, als möglicher Verantwortlicher dargestellt wird.

Zudem heißt es im Print-Artikel auf S. 15 und auf S. 18 im Online-Artikel: „Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe." Auch insoweit wird dem Rezipienten gegenüber vermittelt, dass dem Antragsteller ein solcher Vorwurf nicht gemacht wird.

bb) Aus dem Kontext des Gesamtbeitrags entsteht demgegenüber beim Rezipienten der Verdacht, dass der Antragsteller fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, verbreitet habe. Der erweckte Verdacht erstreckt sich zwar nicht darauf, dass der Antragsteller absichtlich solche Videos verbreitet habe; der Verdacht reicht lediglich soweit, dass der Antragsteller Videos verbreitet habe, in denen die Frauen Frau Fernandes mindestens täuschend ähnlich sahen. Insoweit geht der Rezipient davon aus, dass der Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen hat - also mit Eventualvorsatz gehandelt hat -, dass sich unter den vom Antragsteller womöglich verbreiteten Videos auch Kl-generierte befunden haben.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden.

Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2022, 940; BGH GRUR 2016, 532 Rn. 20; Soehring/Hoene Presserecht, 6. Auf!., § 16 Rn. 53 m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 250).

Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel eine über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGHZ 143, 199 (204); BGHZ 183, 353; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 38; BVerfGE 35, 202 (230f.); BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 18).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Offentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vorder Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.02.2022 - VI ZR 1175/20, N JW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 -VIZR 1241/20, NJW 2022, 940).

(2) Nach diesen Maßgaben wurde der fragliche Verdacht in zulässiger Weise verbreitet.

(aa) Insbesondere liegt der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen dafür vor, der Antragsteller habe von Dritten erstellte Deepfake-Videos, welche seine Ex-Frau zeigen, verbreitet.

(alpha) Die Kammer legt insoweit maßgeblich das prozessuale Verhalten des Antragstellers zugrunde. So wurde von der Antragsgegnerin vorgetragen und vom Antragsteller nicht bestritten, dass der Antragsteller im Namen seiner Ex-Frau Fake-Profile im Internet erstellt und unter deren Nutzung pornografische Inhalte versendet hat, auf denen Frauen zu sehen sind, die seiner Ex- Frau zum Verwechseln ähnlich sahen, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. SS vom 23.04.2026, S. 29). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass unter Zugrundelegung des Verdachtsinhalts, dass der Antragsteller jedenfalls mit Eventualvorsatz im Hinblick auf die Verbreitung auch von Deepfake-Pornovideos gehandelt hat, es einen ganz erheblichen Umfang des notwendigen Mindestbestands darstellt, wenn der Antragsteller unstreitig jedenfalls „Lookalike"-Pornoinhalte sowie zumindest Deepfake-Fotos seiner Exfrau im Internet verbreitet hat.

(ß) Weiter trägt zum Mindestbestand die eidesstattliche Versicherung von Frau Collien Fernandes bei (Anlage AG 6). In dieser schildert sie unter anderem, dass sich ab dem Jahr 2020 bei ihrer Managerin Frau G. Männer mit Hinweisen über Fake-Profile von ihr, Frau Collien Fernandes, gemeldet hätten, etwa auf Linkedln oder XING, die darauf hingewiesen hätten, dass diese Männer mit einem Profil, das Frau Fernandes darstellen sollte, sexualisierten Kontakt gehabt hätten. Im November 2024 habe sie u.a. Anzeige bei der B. Polizei gegen den oder die unbekannten Täter hinter den Fake-Konten erstattet, welche Deepfakes von ihr verbreitet hätten.

Am 25.12.2024 seien der Antragsteller und sie in Hamburg gewesen. Der Antragsteller habe ein Interview von ihr gelesen, darin sei erwähnt worden, dass sie wegen der gefälschten pornographischen und sexualisierten Bilder Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Antragsteller habe daraufhin begonnen, ihr Fragen zu stellen. Er habe gesagt, dass es ihm nicht gut gehe und er Bauchschmerzen habe. Später habe er angefangen, über die falschen Profile und die Fake-Nacktbilder und Fake-Videos von ihr zu sprechen, und auch über den Telefonsex. Er habe daraufhin gesagt, dass er ihr etwas beichten müsse und habe dabei am ganzen Körper gezittert. Dann habe er gesagt: „Ich war das, ich habe das getan".

Der Antragsteller und Frau Collien Fernandes hätten am 27.12.2024 ein längeres Telefonat geführt, in dem sie ihn zu Details befragte. Sie sei zu diesem Zeitpunkt im Haus ihrer Schwester E. F. in Hamburg gewesen. Dort habe sie auch das Telefonat mit dem Antragsteller geführt, ihre Schwester sei dabei anwesend gewesen. In dem Gespräch hätten sie erneut über das Geständnis des Antragstellers gesprochen. Sie habe ihn danach auch noch einmal darauf angesprochen, dass er mit 30 Männern in ihrem Namen sexualisierten Kontakt gehabt habe und dass dies über einen Zeitraum von zehn Jahren passiert sei. Er habe viel davon gesprochen, wie er sich gefühlt habe, auch über seine Schamgefühle. In dieser Zeit habe der Antragsteller ihr auch gesagt, dass er einen Anwalt kontaktiert habe, um herauszufinden, wie er aus der Nummer wieder herauskommen würde.

Insgesamt habe der Antragsteller ihr gegenüber eingeräumt, mit Hunderten von Männern unter ihrem Namen geflirtet und ihnen über die Profile erotische Bilder und Videos geschickt zu haben. Das habe er ihr in einem der Gespräche rund um den Jahreswechsel 2024/2025 erzählt. Mit etwa dreißig Männern, die reagiert hätten, habe der Antragsteller Telefonsex und Online-Affären unter ihrer Identität gehabt. Seinen Aussagen zufolge habe er einen Flirtversuch mit fast allen Männern auf Linkedln, die dem Profil gefolgt hätten - das er selbst erstellt habe - gehabt und dieses Verhalten auf anderen Plattformen wiederholt, indem er immer wieder neue Profile erstellt und gelöscht habe.

Er habe es genossen, dass es ihm gelungen sei, diese Profile sehr überzeugend zu gestalten. Auch habe er geäußert, dass er in den Chats darauf geachtet habe, dass sie möglichst glaubwürdig gewesen seien. Der Antragsteller habe gegenüber ihr, Frau Collien Fernandes, in einem der Gespräche auch geäußert, dass es ein Mittel für ihn gewesen sei, Kontrolle über sie auszuüben und sie zu demütigen. Für ihn habe der Lustgewinn darin bestanden, sie zum Sexobjekt zu degradieren.

Die Kammer erachtet diese Schilderung als glaubhaft, da sie detailreich und umfassend über den aus ihrer Sicht wahrgenommenen Sachverhalt berichtet, § 294 ZPO. Sie weist auch keine überschießende Belastungstendenz auf.

(y) Des Weiteren wird der Mindestbestand von der eidesstattlichen Versicherung der Schwester von Frau Collien Fernandes, Frau E. F., getragen. Darin schildert sie, dass ihre Schwester nach den Weihnachtsfeiertagen im Jahr 2024 bei ihr zu Besuch gewesen sei. Dabei habe sie ihr erzählt, dass der Antragsteller ihr gegenüber zugegeben habe, der heimliche Täter hinter dem missbräuchlichen Verhalten ihr gegenüber im Internet gewesen zu sein. Er habe heimlich Telefonsex und sexualisierte Chats in ihrem Namen mit anderen Männern geführt.

Zudem habe sie am 27.12.2024 ein Telefonat zwischen ihrer Schwester und dem Antragsteller mitgehört. In diesem habe ihre Schwester mit dem Antragsteller über dessen missbräuchliches Verhalten gesprochen. Dabei habe sie, Frau E. F., direkt neben dem Telefonhörer gesessen und somit auch hören können, was der Antragsteller gesagt habe. Das Gespräch habe circa 20 bis 30 Minuten gedauert. Inhalt des Gesprächs sei unter anderem gewesen, dass der Antragsteller sich dazu bekannt habe, hinter den geheimen sexualisierten Anrufen und Chats zu stecken.

Auch diese eidesstattliche Versicherung bewertet die Kammer als glaubhaft. Sie ergänzt und bestätigt die Angaben der Frau Collien Fernandes in ihrer eidesstattlichen Versicherung. Hierbei übersieht die Kammer nicht, dass es sich bei Frau E. F. um die Schwester der Frau Collien Fernandes handelt. Jedoch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer an ihren Schilderungen zu zweifeln wäre.

(ö) Ohne, dass dem danach noch entscheidende Bedeutung zukommen würde, schildert der Antragsteller in der in dem streitgegenständlichen Beitrag zitierten E-Mail des Antragstellers an seinen Strafverteidiger (vgl. Anlagen Ast 5, S. 18 und Ast 4, S. 14 f. und AG 3), dass er immer wieder auf den Namen seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet habe, über die er mit Männern gechattet und geflirtet habe, „bis hin zum Sex-Talk". Er habe den Gesprächspartnern Videos geschickt, die auf frei zugänglichen Pornoseiten erhältlich gewesen seien und deren Protagonistinnen seiner Frau ähnlich gesehen hätten. Der Antragsteller erklärte des Weiteren, es sei ihm darum gegangen, den Eindruck zu erwecken, als handele es sich bei dem Material um „private Sextapes" von Fernandes. Ungefähr 30-mal habe er „diesen Vorgang" wiederholt, „mit jeweils unterschiedlichen Männern".

Die Authentizität dieser E-Mail ist zwischen den Parteien unstreitig.

(bb) Auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind eingehalten worden. Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin mit dem hiesigen Vorwurf umfassend konfrontiert worden (Anlage Ast 2, ab Ziffer 7). Der Beitrag ist außerdem nicht vorverurteilend und entfaltet keine unzulässige Prangerwirkung. Am Berichtsgegenstand besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse.

(cc) Auch unter erneuter und umfassender Gesamtwürdigung stellt sich der Beitrag damit im Hinblick auf die mit dem Antrag zu a) angegriffenen Passagen als äußerungsrechtlich zulässig dar.

b) Der mit dem Antrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Mit diesem Antrag beanstandet der Antragsteller die Erweckung des Verdachts, er habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht.

aa) Die Kammer hat insoweit bereits mit Verfügung vom 14.04.2026 darauf hingewiesen, dass sie der Auffassung ist, dass sowohl die Formulierungen von „körperlichen Übergriffen" als auch „Körperverletzungen" einen hinreichend tatsächlichen Gehalt aufweisen.

Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf „schwere Bedrohungen", wie die Kammer bereits seinerzeit ausgeführt hat. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.04.2026 hierzu ergänzend ausführt, dass sich die Bedrohung in Form einer strafrechtlich sanktionierten Tat nach § 241 StGB darstellen würde, überzeugt dies die Kammer nicht.

bb) Die dementsprechende Verdachte, dass es mindestens eine Körperverletzung bzw. mindestens einen körperlichen Übergriff durch den Antragsteller und zulasten der Frau Fernandes gegeben habe, werden im Beitrag erweckt.

cc) Diese Verdachte werden jedoch in zulässigerweise verbreitet. Was die für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Voraussetzungen anbelangt, wird auf die obigen Ausführungen zu a) verwiesen.

(1) Der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen liegt vor. Hierbei ist zu beachten, dass der von der Antragsgegnerin zu erbringende Vertrag kein Ausmaß erreichen muss, aufgrund dessen von einer Erwiesenheit des berichteten Verdachts auszugeben sein müsste.

Insoweit sind für den Mindestbestand insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Frau Collien Fernandes (Anlage AG 6), die von der Antragsgegnerin als Anlage AG 8 vorgelegten Lichtbilder, die eidesstattlichen Versicherungen der Schwester von Frau Collien Fernandes, E. F. (Anlage AG 7), sowie von deren Ehemann, Herrn L. S. (Anlage AG 10), zu berücksichtigen.

(alpha) So schildert Frau Collien Fernandes, dass die Zeit ihrer Ehe mit dem Antragsteller insgesamt geprägt von psychischer und physischer Gewalt gewesen sei und der Antragsteller sie jahrelang im häuslichen Bereich misshandelt habe. Der erste körperliche Übergriff sei bereits im Jahr 2012 erfolgt. Nachdem der Antragsteller Frau Fernandes beleidigt und sie sich daraufhin im Schlafzimmer aufs Bett gelegt habe, sei er ins Schlafzimmer gestürmt und habe sie aus dem Bett gezerrt und gegen die Wand getreten. Er habe sie immer wieder gegen die Wand geschlagen oder auf den Boden geschleudert, bis sie regungslos dort gelegen habe. Der Angriff habe 20 bis 30 Minuten gedauert.

Einer der heftigsten körperlichen Übergriffe habe sich am 10.01.2023 und 11.01.2023 in der damaligen gemeinsamen Wohnung in Palma de Mallorca ereignet. Während eines längeren Wutanfalls des Antragstellers am 10.01.2023 habe er sie gegen die Wand geschlagen und sie in ihrem Büro wiederholt auf den Kachelboden geworfen. Sie habe erfolglos um Hilfe geschrien und mehrfach versucht, zur Wohnungstür zu kommen, um zu fliehen, aber der Antragsteller habe sie immer wieder davon weggezogen. Am 11.01.2023 habe der Antragsteller sie erneut auf den Kachelboden geworfen, so dass sie am ganzen Körper Prellungen davongetragen habe. Schließlich sei es ihr gelungen, durch ein bodentiefes Fenster um Hilfe zu rufen, worauf jemand ihre Schreie gehört und die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei gekommen und habe beide in zwei getrennten Polizeiwagen weggefahren.

(ß) Zum notwendigen Mindestbestand der erweckten Verdachte tragen weiter die als Anlage AG 8 vorgelegten Lichtbilder bei. Diese stellen Screenshots eines WhatsApp-Chats zwischen Frau Collien Fernandes und ihrer Schwester vom 11.01.2023 dar. Den Fotos lassen sich insbesondere Hämatome an mehreren Stellen des Körpers von Frau Collien Fernandes entnehmen.

In der Antragserwiderung vom 10.04.2026, S. 61 ff., sind weitere Aufnahmen enthalten, die im Zeitraum vom Juli 2022 bis Oktober 2024 aufgenommen worden sein sollen und ihrerseits Hämatome an Armen und Beinen von Frau Collien Fernandes zeigen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Authentizität der Fotos bestritten wird und augenscheinlich mehrfach dieselben Verletzungen abgebildet sind. Allerdings ist die Kammer mit der notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass die Lichtbilder Verletzungen von Frau Collien Fernandes zeigen. Hierzu trägt maßgeblich bei, dass auf mehreren Fotos nicht nur die Verletzungen selbst, sondern auch Frau Collien Fernandes identifizierende Merkmale zu erkennen sind, wie beispielsweise ein Teil ihres Gesichts.

(y) Die Authentizität der Lichtbilder wird im Übrigen bestätigt durch die eidesstattlichen Versicherungen von Frau E. F. (Anlage AG 7) sowie von Herrn L. S., dem Ehemann von Frau E. F. (Anlage AG 10). Diese berichten jeweils übereinstimmend, seinerzeit die Fotos aus dem WhatsApp-Chat unmittelbar wahrgenommen zu haben, als Frau Collien Fernandes diese übersandt habe.

(5) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf körperliche Übergriffe der Schilderung der Antragsgegnerseite mit seiner eidesstattlichen Versicherung aus Anlage Ast 9 entgegentritt, lässt dies den notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht entfallen.

Zwar trägt der Antragsteller vor, auf körperliche Übergriffe seiner Ex-Frau nie körperlich reagiert zu haben, insbesondere nie zurückgeschlagen zu haben. Weiter bezeichnet er die Behauptung als unwahr, er habe seine frühere Ehefrau getreten, gepackt und gegen die Wand gedrückt, geschleudert oder zu Boden geworfen. Soweit es die im Beitrag berichteten Geschehnisse in der damaligen Wohnung in Palma de Mallorca anbelange, trägt der Antragsteller vor, dass es an beiden Tagen wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen in der Wohnung gekommen sei. Hierbei sei seine Ex-Frau ihm gegenüber gewalttätig geworden, wodurch er eine Kratzwunde am Hals erlitten habe, die später auch von der Polizei fotografisch festhalten worden sei. Aufgrund der Lautstärke der verbalen Auseinandersetzzungen hätten Dritte die Polizei gerufen.

Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, dass es zu „körperlichen Berührungen" im Rahmen von Auseinandersetzungen gekommen ist, sowohl zu vergangenen Anlässen als auch während der Auseinandersetzung in der Wohnung in Palma de Mallorca. Soweit der Antragsteller sein Verhalten als „Abwehrmaßnahmen" bezeichnet, steht dies der Annahme eines notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht, er sei seinerseits körperlich gegen Frau Fernandes übergriffig geworden, nicht entgegen.

(2) Auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind eingehalten worden. Der Antragsteller ist von derAntragsgegnerin auch mit dem hiesigen Vorwurf umfassend konfrontiert worden (Anlage Ast 2, ab Ziffer 23). Ferner ist die Schilderung nicht vorverurteilend und es lässt sich ihr keine unzulässige Prangerwirkung entnehmen. Auch insoweit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse vor.

Auch nach erneuter und umfassender Gesamtabwägung des Sachverhalts werden die vom Antragsteller gerügten Verdachte somit in zulässiger Weise von der Antragsgegnerin verbreitet.

(3) Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass dann, wenn man den Antrag im Hinblick auf eine (schwere) Bedrohung als ausreichend tatsächlich ansehen wollte, das mit Anlage AG 13 vorgelegte Video einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für ein bedrohliches Verhalten des Antragsteilers gegenüber Frau Fernandes böte. Aus dem Video ergibt sich insoweit insbesondere, dass Frau Fernandes mit erhobener Stimme den sich in einigen Metern von ihr befindlichen und gestikulierenden Antragsteller auffordert, wegzugehen und ihren Koffer zu lassen. Sie fühlt sich danach augenscheinlich vom Antragsteller bedroht.

c) Der mit dem Antrag zu c) beanstandete Verdacht, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 aufMallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, ist ebenfalls äußerungsrechtlich als zulässig anzusehen.

Soweit es den Mindestbestand an Beweistatsachen im Hinblick auf eine diesbezügliche körperliche Misshandlung anbelangt, kann sinngemäß auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden, soweit sie den Sachverhalt auf Mallorca betreffen.

Zur Überzeugung der Kammer trägt dies auch den notwendigen Mindestbestand für den Verdacht, der Antragsteller habe Frau Fernandes im Zuge der Auseinandersetzungen gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert.

Auch insoweit sind die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung von der Antragsgegnerin beachtet worden.

Die hiesigen Verdachte werden danach in äußerungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verbreitet.

d) Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag zu e) ohne Erfolg die Untersagung der Wiedergabe der antragsgegenständlichen Äußerungen. Inhaltlich handelt es sich um teilweise wörtliche Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und seinem Strafverteidiger (Herr Dr. M., vgl. Anlage AG 3).

aa) Auch soweit der Antragsteller darin mit der Äußerung zitiert wird, er habe „leider einen sexuellen Fetisch" entwickelt, unterfällt dies nach Überzeugung der Kammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sodass die Äußerung nicht bereits deshalb einer grundrechtlichen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit entzogen wäre.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 (245) = NJW 1973, 609; BVerfGE 80, 367 (373) = NJW 1990, 563). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1 (29 f.) = GRUR 2007, 1085; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f. = AfP 2009, 365).

Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 (374) = NJW 1990, 563; BVerfGE 109, 279(314)= NJW 2004, 999; BVerfG, N JW 2009, 3357 Rn. 25 f. = AfP 2009, 365).

Indes gehört der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich (vgl. Senat, NJW 1988, 1984 = VersR 1988, 497; NJW 2009, 3576 Rn. 25 = VersR 2009, 1085; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 = AfP 2009, 365).Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26 = AfP 2009, 365). Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 (374) = NJW 1990, 563; BVerfGE 101, 361 (385) = GRUR 2000, 446; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 = AfP 2009, 365; vgl. auch Erman/Klass, BGB, 13. Auf!., Anh. § 12 Rn. 121).

So liegt der Fall auch hier. Es ist anerkannt, dass Sexualstraftaten trotz ihres offenkundigen Bezugs zum Sexualleben regelmäßig nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen angehören, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten (vgl. Korte PresseR, 2. Aufl.2019, § 2 Rn. 62).

Selbst wenn das Erstellen von Fake-Profilen fremder Personen im Internet und das Versenden pornografischer Inhalte, auf denen Frauen zu sehen sind, die diesen Personen mindestens zum Verwechseln ähnlich sehen, nach deutschem Recht derzeit nicht umfassend strafrechtlich sanktioniert ist, greifen auch insoweit die soeben angestellten Erwägungen.

Denn auch bei solchen Taten (ob strafbar oder nicht) wird immer auch in die Intimsphäre der anderen Person eingegriffen und diese intimen Darstellungen mit dritten Personen bzw. ggf. der Öffentlichkeit geteilt. Danach erscheint es nach Ansicht der Kammer unbillig, dem Antragsteller im hiesigen Fall den absoluten Intimsphärenschutz zuteil werden zu lassen.

bb) Soweit die Äußerungen danach der der Abwägung zugänglichen Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. BeckOK InfoMedienR/Söder, 51. Ed. 1.2.2026, BGB § 823 Rn. 161 f. m.w.N.), fällt die Abwägung zugunsten der für die Antragsgegnerin streitenden Rechte aus.

(1) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die Veröffentlichung rechtswicfrig beschaffter oder erlangter Informationen nach der Rechtsprechung vom Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG umfasstwird (so bereits BGH NJW 2018, 2877 Rn. 21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es, wie vorliegend, um einen Beitrag zu einem die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Thema geht (vgl. HansOLG Beschl. v. 16.03.2026, Az. 7 W 36/26, n.v.). Die rechtswidrige Beschaffung von der Geheimsphäre unterfallenden Inhalten stellt nur dann einen der Veröffentlichung entgegenstehenden gewichtigen Umstand dar, wenn das veröffentlichende Medium es selbst (oder eine dritte Person auf ihre Veranlassung) gewesen ist, das für die etwaige rechtswidrige Erlangung verantwortlich wäre (vgl. HansOLG, GRUR-RS 2023, 51717).

Die Kammer hat allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche E-Mail-Korrespondenz auf Veranlassung der Antragsgegnerin hin erlangt worden wäre. Damit kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, unter welchen Umständen Frau Fernandes im Einzelnen die Korrespondenz erlangt hat, nicht an.

(2) Trotz einer ganz erheblichen Betroffenheit des Antragstellers überwiegen danach die für die Antragsgegnerin streitenden Rechte. Hierbei kommt insbesondere zum Tragen, dass es sich bei dem Antragsteller und seiner Ex-Frau um prominente Personen handelt und der Sachverhalt einen Vorgang betrifft, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden kann. Des Weiteren betrifft der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-lnhalte betrifft.

Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer keinen tatsächlichen Vertrag der Antragsgegnerin aus deren Schriftsatz vom 30.04.2026 zu Lasten des Antragstellers zugrunde gelegt.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Die Kammer hat die einzelnen Anträge wie folgt bewertet: Antrag zu a) 50.000 Euro, Antrag zu b) und c) jeweils 30.000 Euro und die Anträge zu d) und e) jeweils 20.000 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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