Leitsätzliches
1. Die Bezeichnung eines Treffens bzw. der dort erörterten Inhalte als „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ stellt keine isolierte Tatsachenbehauptung, sondern eine wertende Zusammenfassung dar, wenn sie auf im Beitrag dargestellten tatsächlichen Umständen beruht und sich dem Leser als Einordnung erschließt.2. Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist auf den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung abzustellen; werden tatsächliche Abläufe und Inhalte eines Treffens im Einzelnen geschildert, kann eine daran anknüpfende zusammenfassende Bewertung als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sein.
Eine Äußerung ist auch dann als Meinung geschützt, wenn sie tatsächliche Elemente enthält, sofern diese die Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung bilden und nicht der Eindruck einer eigenständigen, dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung im Vordergrund steht. (n.rk.)
Mehr zu den rechtlichen Fragen rund um die Correctiv-Berichterstattung zum „Potsdamer Treffen“ sowie zur uneinheitlichen Rechtsprechung in Hamburg und Berlin lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 7/25
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
Dr. G. M., [...]
- Kläger -
gegen
1) C. - R. f. d. Gesellschaft gGmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, [...]
2) M. B., c/o C. - R. f. d. Gesellschaft gemeinnützige GmbH, [...]
3) J. v. D., c/o C. - R. f. d. Gesellschaft gemeinnützige GmbH, [...]
4) A. D1, c/o C. - R. f. d. Gesellschaft gemeinnützige GmbH, [...]
5) J. P., c/o C. - R. f. d. Gesellschaft gemeinnützige GmbH, [...]
6) G. K., c/o C. - R. f. d. Gesellschaft gemeinnützige GmbH, [...]
- Beklagte -
erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [...], den Richter am Oberlandesgericht [...] und den Richter am Landgericht [...] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung und den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf drei Äußerungen in einem online veröffentlichten Artikel.
Der Kläger ist Initiator des sog. P.-Treffens vom 25.11.2023. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für Veröffentlichungen unter www. C..org. Die Beklagten zu 2) bis 6) sind bei der Beklagten zu 1) tätig und haben an dem streitgegenständlichen Artikel mitgewirkt; sie werden namentlich am Ende des streitgegenständlichen Artikels nach den Worten „Das C.-Team hinter der Recherche, Text und Recherche:“ genannt.
Im Oktober 2023 versandte der Kläger ein Schreiben, mit dem auf ein Treffen am 25.11.2023 hingewiesen wurde. In dem Schreiben heißt es u.a. „Das Gesamtkonzept im Sinne eines Masterplans wird kein Geringerer als Martin Sellner einleitend vorstellen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Am 25.11.2023 fand im Landhaus A. in P. eine Zusammenkunft statt, an der u.a. der Kläger, Martin Sellner, die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy, Silke Schröder aus dem Vorstand des Vereins Deutsche Sprache, Dr. Ulrich Vosgerau und weitere Personen teilnahmen.
Mit E-Mail vom 07.01.2024 (Anlage B 4) wandte sich der Beklagte zu 2) an Herrn Dr. Vosgerau und teilte diesem mit, dass man zu der Veranstaltung vom 25.11.2023 recherchiere. In der E-Mail wurden der Ablauf des Treffens geschildert und abschließend Fragen an Herrn Dr. Vosgerau gerichtet. Dieser antwortete mit E-Mail vom 09.01.2024 (Anlage B 5), in der er u.a. schrieb: „Es ist dort nach meiner Erinnerung von niemandem gesagt worden, es sollten Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, irgendwie repatriiert oder ausgebürgert werden. Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“
Am 10.01.2024 veröffentlichte die Beklagte zu 1) unter www. C..org unter der Überschrift „Geheimplan gegen Deutschland“ den hier streitgegenständlichen Artikel, der sich mit dem Treffen am 25.11.2023 befasst. In dem Artikel heißt es u.a.
| Von diesem Treffen sollte niemand erfahren: Hochrangige AfD-Politiker, Neonazis und finanzstarke Unternehmer kamen im November in einem Hotel bei P. zusammen. Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland. (…) Es ist der Morgen des 25. November, kurz vor neun Uhr, ein trüber Samstag. Auf den geparkten Autos im Hof sammelt sich Schnee. Was sich an dem Tag im Landhaus A. abspielt, wirkt wie ein Kammerspiel – doch es ist Realität. Hier zeigt sich, was passieren kann, wenn sich rechtsextreme Ideengeber, Vertreter der AfD und finanzstarke Unterstützer der rechten Szene mischen. Ihr wichtigstes Ziel: Menschen sollen aufgrund rassistischer Kriterien aus Deutschland vertrieben werden können – egal, ob sie einen deutschen Pass haben oder nicht. (…) Sellner, Buchautor und ein führender Kopf der Neuen Rechten, ist auf dem Treffen der erste Redner. Mörig kündigt ihn an, sagt, dass Sellner den Masterplan habe. Mörig kommt schnell zu dem Punkt, um den es hier heute gehen soll: die „Remigration“. (…) Sellner ergreift das Wort. Er erklärt das Konzept im Verlauf des Vortrages so: Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. Oder, wie er sagt, „um die Ansiedlung von Ausländern rückabzuwickeln“. Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und „nicht assimilierte Staatsbürger“. Letztere seien aus seiner Sicht das größte „Problem”. Anders gesagt: Sellner spaltet das Volk auf in diejenigen, die unbehelligt in Deutschland leben sollen und diejenigen, für die dieses Grundrecht nicht gelten soll. Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie Sellner nicht ausreichend „assimiliert“ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. Es ist gegen die Existenz von Menschen in diesem Land gerichtet. (…) Inhaltlich gibt es in der Runde keine grundsätzliche Kritik an der Idee des „Masterplans“, es kommen viele unterstützende Nachfragen. Zweifel gibt es nur an der Umsetzbarkeit. Silke Schröder zum Beispiel, Immobilienunternehmerin und Mitglied im Vorstand des CDU-nahen Vereins Deutsche Sprache, fragt sich, wie das praktisch gehen soll. Denn sobald ein Mensch einen „entsprechenden“ Pass habe, sei dies ja „ein Ding der Unmöglichkeit“ Für Sellner ist das kein Hindernis. Er antwortet: Man müsse einen „hohen Anpassungsdruck“ auf die Menschen ausüben, zum Beispiel über „maßgeschneiderte Gesetze”. Remigration sei nicht auf die Schnelle zu machen, es handele sich um „ein Jahrzehnteprojekt“. Auch die anwesenden AfD-Mitglieder haben keine Einwände, im Gegenteil. Die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy betont, dass sie das skizzierte Ziel schon länger verfolge. Als sie vor sieben Jahren der Partei beigetreten sei, habe sie schon „ein Remigrationskonzept mitgebracht“. Aus diesem Grund argumentiere die AfD auch nicht mehr gegen die doppelte Staatsbürgerschaft. „Denn dann kann man die deutsche wieder wegnehmen, sie haben immer noch eine.“ So wie Huy es ausdrückt, sollen Zuwanderer mit einem deutschen Pass in eine Falle gelockt werden. (…) Sellner wirft noch einen Kampfbegriff aus dem rechtsextremen Vokabular ein: die sogenannte „ethnische Wahl“. Er habe sich schon die Domain dazu gesichert. Sellner sagt: „Nicht nur, dass die Fremden hier leben. Sie wählen auch hier.“ „Ethnische Wahl“, das soll heißen, Menschen mit Migrationshintergrund würden vor allem „migrationsfreundliche“ Parteien wählen. (…) Es geht nun um die praktischen Details, die nächsten Schritte: Mörig, der sich später auf Fragen der Redaktion hin als „alleiniger Veranstalter“ bezeichnet, spricht von einem Expertengremium, das diesen Plan – die Vertreibung der Menschen mit Migrationshintergrund, auch deutscher Staatsbürger – ausarbeiten soll. Und zwar unter „ethischen, juristischen und logistischen Gesichtspunkten“ – ein rassistischer Plan in legalem Gewand. (…) Am Nachmittag tritt Ulrich Vosgerau nach vorn. Er ist Jurist und war Mitglied im Kuratorium der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung und vertritt die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht im Streit um Fördergelder für die Stiftung. Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf C.-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später. An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können. Den Vorschlag, man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, hält Vosgerau für denkbar. Als er schließt, gibt es Applaus. (…) Epilog Am Abend danach ist alles still. Das Hotel wirkt wie ausgestorben. Nur ein leichtes Fernsehflackern kommt aus der Juniorsuite. Es bleiben zurück: Ein rechtsextremer Zahnarzt, der sein konspiratives Netzwerk offenlegte; ein Treffen von radikalen Rechtsextremen mit Vertretern der Bundes-AfD; ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen. Die Offenlegung mehrerer potenzieller Spender für Rechtsextremismus aus dem gehobenen Bürgertum; ein Verfassungsrechtler, der juristische Methoden beschreibt, um demokratische Wahlen systematisch anzuzweifeln; ein Landtagsfraktionsvorsitzender der AfD, der Wahlspenden an der Partei vorbei organisieren will; und ein Hotelbesitzer, der etwas Geld einnehmen konnte, um seine Kosten zu decken. (…) Update 27.02.: Im Epilog hatten wir am Tag der Veröffentlichung, dem 10.01. den Satz „ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ aus redaktionellen Gründen gekürzt, diese Kürzung allerdings ohne Absicht bisher nicht kenntlich gemacht. Danke für den Hinweis! |
Wegen des vollständigen Artikels wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Der Artikel zog ein gewaltiges Echo in den Medien, der Politik und der Zivilgesellschaft nach sich. Im Januar 2024 fanden in vielen deutschen Städten Demonstrationen gegen Rechtsextremismus statt. Viele Medien griffen die Berichterstattung der Beklagten auf. Gegen mehrere Berichterstattungen Dritter erwirkte Herr Dr. Vosgerau einstweilige Verfügungen, die mit der Begründung erlassen wurden, dass in den Berichterstattungen der Dritten die Behauptung aufgestellt worden sei, es sei bei dem Treffen um die „Ausweisung“, „Deportation“ bzw. „Zwangsdeportation“ deutscher Staatsangehöriger gegangen, wobei die Wahrheit dieser Behauptung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Dies betrifft etwa Berichterstattungen von NDR, SWR, ZDF und Campact e.V.; auf die Berichterstattungen und die gerichtlichen Beschlüsse in den Anlagen K 4 – K 14 wird Bezug genommen.
Mit Antrag vom 09.02.2024 begehrte Herr Dr. Vosgerau wegen verschiedener Äußerungen in dem Artikel den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1). Die Kammer erließ mit Beschluss vom 26.02.2024 (Az. 324 O 61/24, Anlage K 3) eine einstweilige Verfügung in Bezug auf die Wiedergabe von Äußerungen des Herrn Dr. Vosgerau in Bezug auf Wahlprüfungsbeschwerden, im Übrigen wies die Kammer den Antrag zurück. Unter anderem wies die Kammer einen Antrag zurück, der sich auf die Äußerung „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“ bezog, weil die Herrn Dr. Vosgerau vor der Veröffentlichung gewährte Stellungnahmemöglichkeit und die hierauf erfolgte Antwort des Klägers in dem Artikel zutreffend wiedergegeben worden seien. Die sofortige Beschwerde des Herrn Dr. Vosgerau wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.03.2024 (Az. 7 W 34/24) zurück.
Mit Schreiben vom 23.12.2024 (Anlage K 32) ließ der Kläger die Beklagten abmahnen. Darin wurde ausgeführt, dass die Rezeption des Artikels durch Dritte zu der Erkenntnis geführt habe, dass nunmehr doch davon auszugehen sei, dass die Grenze einer noch zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Erweckung eines falschen Eindrucks bzw. falschen Tatsachenbehauptung überschritten sei, und der Kläger sich nunmehr entschieden habe, die Kernaussage der Berichterstattung anzugreifen. Die Beklagten wiesen die Abmahnungen mit Schreiben vom 31.12.2024 (Anlage K 33) zurück.
Der Kläger meint, dass auf dem Treffen kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert worden sei. Der Kläger trägt im Wege von eidesstattlichen Versicherungen (Anlage K 26), die auch bereits im Rahmen des Antrags im Verfahren 324 O 61/24 vorgelegt wurden, vor, dass auf dem besagten Treffen weder über eine „Ausweisung von Staatsbürgern mit deutschem Pass“ gesprochen oder gar diese geplant worden sei, noch besprochen worden sei, Menschen „anhand rassistischer Kriterien, wie Hautfarbe oder Herkunft, auszuwählen und aus Deutschland auszuweisen“.
Der Kläger bestreitet, dass Martin Sellner einen Masterplan zur „Vertreibung“ von Millionen Menschen präsentiert habe. Der Beklagte zu 5) habe in einem Interview gegenüber der ZEIT selbst bestätigt, dass das Wort „Vertreibung“ bei dem Treffen nicht gefallen sei.
Der Kläger bestreitet, dass die Rede davon gewesen sei, dass „bis zu zwei Millionen Menschen umgesiedelt“ werden können oder sollen. Es sei weder von „Umsiedeln“ noch von der Zahl „zwei Millionen“ die Rede gewesen.
Falsch sei auch die Behauptung, Martin Sellner habe den Teilnehmern in P. eine „Ausbürgerungsidee“ vorgestellt. Martin Sellner habe in seinem Vortrag mit keinem Wort geäußert, dass er die Idee habe, deutsche Staatsbürger auszubürgern, ihnen also die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Diskussion sei vielmehr wie folgt verlaufen: Martin Sellner und Silke Schröder seien sich einig darüber gewesen, dass der Entzug der einmal verliehenen deutschen Staatsbürgerschaft unmöglich sei. In der Diskussion habe Silke Schröder ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn ein Ausländer erst einmal die deutsche Staatsbürgerschaft habe, man ihn auf keinen Fall jemals wieder ausweisen könne. Daraufhin habe Martin Sellner die Idee entwickelt, durch eine strikte Law-and-Order-Politik und hohen Verfolgungsdruck bei eingebürgerten Clan-Kriminellen sowie bei islamischen Terroristen die Bereitschaft zu erzeugen, jedenfalls schwerkriminelle Aktivitäten besser nicht in Deutschland zu entfalten. Es sei dabei klar gewesen, dass er insofern von wenigen, besonders drastisch gelagerten Einzelfällen gesprochen habe. Im weiteren Verlauf der Diskussion habe sich dann die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy zu Wort gemeldet und gesagt, früher sei sie pauschal gegen die Doppelstaatsbürgerschaft eingestellt gewesen. Das sei heute aber nicht mehr ihre Auffassung, weil die Doppelstaatsbürgerschaft die einzige Möglichkeit bilde, die deutsche Staatsangehörigkeit – bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall – auch wieder abzuerkennen. Dabei habe Frau Huy keinen Wunsch und keine Forderung und keine Idee geäußert, von den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zum Entzug der doppelten Staatsbürgerschaft Gebrauch zu machen oder gar stärker Gebrauch zu machen. Zu diesem Beitrag Huys habe niemand etwas gesagt, er sei im Raum stehen geblieben.
Den Begriff der „Remigration“ habe Martin Sellner in seinem Vortrag zur Benennung von Maßnahmen gegen ausreisepflichtige Ausländer verwendet. Über nicht integrierte Deutsche mit Migrationshintergrund sei erst in der Fragerunde aufgrund von Rückfragen der Teilnehmer gesprochen worden, hierfür habe Sellner den Begriff der „Remigration“ nicht verwendet. „Nicht assimilierte Staatsbürger“ habe Sellner nicht als Zielgruppe seines Remigrationskonzepts beschrieben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der ersten angegriffenen Äußerung „„Es bleiben zurück: […] Ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“ hinsichtlich des ersten Teils um eine unwahre Tatsachenbehauptung und hinsichtlich des zweiten Teils um eine mangels Tatsachengrundlage rechtswidrige Wertung handele.
Unwahr sei auch die zweite angegriffene Behauptung, wonach Martin Sellner in seinem Vortrag eine „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ geäußert habe.
Schließlich sei auch die Tatsachenbehauptung falsch, wonach der Kläger von einem Expertengremium gesprochen habe, das einen Plan zur Vertreibung der Menschen mit Migrationshintergrund mit deutscher Staatsbürgerschaft ausarbeiten solle. Insoweit sei das Recht des Klägers am eigenen Wort verletzt. Der Kläger habe zwar ein Gremium vorgeschlagen, das nach ethischen, rechtlichen und logistischen Gesichtspunkten die konsequente Rückführung der in Deutschland illegal anwesenden Ausländer klären sollte. Von deutschen Staatsbürgern sei in diesem Zusammenhang jedoch keine Rede gewesen. Er habe auch nicht das Wort „Expertengremium“, sondern das Wort „Expertenkommission“ verwendet. Er habe sich dabei auch nur auf die Forderung Sellners bezogen, ausreisepflichtige Ausländer konsequent abzuschieben.
Der Kläger beantragt,
I. Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagen maßgeblich): jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10.01.2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/, Anlage K1 II. Dem Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagen maßgeblich): III. Dem Beklagten zu 3) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagen maßgeblich): jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10.01.2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/, Anlage K1 IV. Der Beklagten zu 4) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagenmaßgeblich): jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10.01.2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: https:// c..org/ [...], Anlage K1 V. Dem Beklagten zu 5) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagen maßgeblich): jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10.01.2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: https:// c..org/ [...], Anlage K1 VI. Der Beklagten zu 6) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagen maßgeblich): jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10.01.2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: https:// c..org/ [...] /, Anlage K1 VII. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger EUR 2.293,25 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen |
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass sich Martin Sellner auf dem Treffen wörtlich wie folgt geäußert habe:
„Die größte Gefahr, die der Bevölkerungsaustausch bedeutet ist die ethnische Wahl und dafür möchte ich alle von uns sensibilisieren. Der Begriff ist viel zu selten gebraucht und viel zu unbekannt. Wer hat schonmal gehört von der ethnischen Wahl? Wer hört den Begriff zum ersten Mal in der Konstellation? Auf die Frage von Silke Schröder Sellner habe die „nicht-assimilierten Staatsbürger" als das „größte Problem“ bezeichnet und weiter ausgeführt: |
Die Äußerung „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" stelle eine wertende Zusammenfassung des im Artikel vorstehend enthaltenen Tatsachenberichts dar.
Die Äußerung, „Plan (…) die Artikel 3, 16, 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen“ sei eine zulässige Bewertung der Gesprächsinhalte.
Von der Äußerung betreffend die „Ausbürgerungsidee“ sei der Kläger schon nicht betroffen. Hierbei handele es sich erkennbar um ein Zitat auf der Stellungnahme von Herrn Dr. Vosgerau. Dieser sei darin auch zutreffend wiedergegeben worden. Darüber hinaus sei es auch so gewesen, dass Sellner und Schröder darüber diskutiert hätten, dass der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft unmöglich sei und Gerrit Huy über den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft gesprochen habe.
Die Äußerung des Klägers zum Expertengremium sei als unmittelbare Reaktion auf Sellners Ausführungen dazu erfolgt, wie „nicht-assimilierte“ deutsche Staatsbürger über „maßgeschneiderte Gesetze“ und „hohen Anpassungsdruck“ dazu bewegt werden könnten, das Land zu verlassen. Der Kläger habe wörtlich gesagt:
| „Wir sollten möglichst zeitnah ein ganz kleines Expertengremium zusammenbringen […], vielleicht fünf bis sechs Leute, [.…] zum Beispiel Herr M1 würde dazu gehören, [..] und das ist einer aus dem Kreis hier, der sich den Hut aufsetzt und sagt, wir grübeln nicht rum. So, dass dort wirklich ganz konkret ausgearbeitet wird: Was bedeutet das politisch, wie könne wir das umsetzen […]. Das muss richtig fertig ausgearbeitet sein, dass – wenn eine patriotische Kraft in diesem Land Verantwortung übernommen hat – das fertig in der Schublade liegt. […] Und wenn im Laufe des Tages aus diesem Kreis jemand zu mir kommt und sagt: ‚Gernot, das ist eine Aufgabe, der kann ich mich widmen, und die Aufgabe würde ich gerne übernehmen‘, wäre das eine ganz großartige Sache.“ |
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegen die Beklagten nicht zu.
1. Hinsichtlich der Äußerung „Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ besteht kein Unterlassungsanspruch.
a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23 –, Rn. 30 - 32, juris).
b) Für die Ermittlung des Verständnisses der Äußerung ist die Äußerung nach diesem Maßstab im Kontext des gesamten Artikels zu beurteilen.
aa) Ein Leser, der den gesamten Artikel liest, erfährt in sehr detaillierter Weise, was auf dem Treffen gesagt worden sei. Dies gilt insbesondere für die Äußerungen von Martin Sellner und die Wortmeldungen anderer Teilnehmer hierzu. In vielen Passagen werden Äußerungen Sellners und anderer Teilnehmer durch Anführungszeichen als wörtliche Zitate gekennzeichnet. Teilweise werden Äußerungen in indirekter Rede wiedergegeben.
In den Passagen, die sich mit dem Vortrag Sellners befassen, wird Sellner einleitend in indirekter Rede, sodann auch in direkter Rede wiedergegeben: „Sellner ergreift das Wort (…) Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. (…) Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und ‚nicht assimilierte Staatsbürger‘. Letztere seien aus seiner Sicht das größte ‚Problem‘.“ Aus dieser Schilderung wird für Leser deutlich, dass sich Sellner in seinem Vortrag nicht allein mit in Deutschland lebenden Ausländern befasst habe, sondern auch mit Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Im weiteren Verlauf des Artikels werden Wortmeldungen von Teilnehmern auf den Vortrag Sellners wiedergegeben. So wird, ebenfalls unter mehrfacher Verwendung wörtlicher Zitate, eine Äußerung von Silke Schröder wiedergegeben, die sich frage, „wie das praktisch gehen soll. Denn sobald ein Mensch einen ‚entsprechenden‘ Pass habe, sei dies ja ‚ein Ding der Unmöglichkeit‘.“ Diese Rückfrage, die sich auf Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft bezieht, wird von Sellner laut der Berichterstattung wie folgt beantwortet, wobei Sellners Worte in Teilen wieder als wörtliches Zitat gekennzeichnet werden: „Man müsse einen ‚hohen Anpassungsdruck‘ auf die Menschen ausüben, zum Beispiel über ‚maßgeschneiderte Gesetze‘. Remigration sei nicht auf die Schnelle zu machen, es handele sich um ‚ein Jahrzehnteprojekt‘.“ Für Leser wird hieraus deutlich, dass Sellner damit auch hinsichtlich Personen, die über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, bestimmte Maßnahmen
vorschlage, nämlich einen über Gesetze und über Jahrzehnte hinweg vermittelten hohen Anpassungsdruck.
Wiedergegeben wird, teilweise wiederum als wörtliches Zitat gekennzeichnet, eine Wortmeldung von Gerrit Huy, die sich auf Personen bezieht, die neben der deutschen eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen: „Als sie vor sieben Jahren der Partei beigetreten sei, habe sie schon ‚ein Remigrationskonzept mitgebracht‘. Aus diesem Grund argumentiere die AfD auch nicht mehr gegen die doppelte Staatsbürgerschaft. ‚Denn dann kann man die deutsche wieder wegnehmen, sie haben immer noch eine.‘“ Dass es eine Reaktion Sellners oder anderer Teilnehmer auf die Wortmeldung von Gerrit Huy gegeben habe, wird im Artikel nicht ausgeführt.
Wiedergeben wird außerdem, erneut in Teilen als wörtliches Zitat gekennzeichnet, eine Äußerung des Klägers: „Mörig (…) spricht von einem Expertengremium, das diesen Plan – die Vertreibung der Menschen mit Migrationshintergrund, auch deutscher Staatsbürger – ausarbeiten soll. Und zwar unter ‚ethischen, juristischen und logistischen Gesichtspunkten‘ – ein rassistischer Plan in legalem Gewand.“
bb) Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Wiedergabe des Gesprächsverlaufs, mit einer Vielzahl wörtlicher Zitate und der Verwendung indirekter Rede, erkennen Leser, dass andere Passagen des Artikels wertende Zusammenfassungen oder Kommentierungen des Geschehens darstellen.
Dies gilt etwa für den Satz in der Unterüberschrift des Artikels „Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland“, es gilt weiter für mehrere Sätze, die im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Äußerungen Sellners stehen – „Anders gesagt: Sellner spaltet das Volk auf in diejenigen, die unbehelligt in Deutschland leben sollen und diejenigen, für die dieses Grundrecht nicht gelten soll. Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie Sellner nicht ausreichend ‚assimiliert‘ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. Es ist gegen die Existenz von Menschen in diesem Land gerichtet.“ – für einen Satz im Zusammenhang mit der Äußerung von Frau Huy – „So wie Huy es ausdrückt, sollen Zuwanderer mit einem deutschen Pass in eine Falle gelockt werden.“ – für einen Einschub im Zusammenhang mit der Äußerung des Klägers: „Expertengremium, das diesen Plan – die Vertreibung der Menschen mit Migrationshintergrund, auch deutscher Staatsbürger – ausarbeiten soll“ und schließlich auch für die Passage am Ende des Artikels: „Es bleiben zurück: (…) ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen.“
Gerade aufgrund des aus dem Artikel für Leser erkennbaren Kontrasts zwischen der jeweils als wortgetreues Zitat gekennzeichneten Wiedergabe bestimmter Äußerungen von Teilnehmern im Gegensatz zu anderen Beschreibungen und Umschreibungen des „Plans“, der erörtert worden sei, gelangen Leser nicht zu dem Verständnis, dass der Kläger, Herr Sellner oder ein anderer Teilnehmer wörtlich von „Vertreibung“ oder einer „Ausweisung“ von deutschen Staatsbürgern gesprochen habe oder dass wörtlich gesagt worden sei, dass auch deutsche Staatsbürger aus Deutschland „verdrängt“ werden sollen.
c) Dies gilt umso mehr, als für Leser auch erkennbar ist, dass eine nur wenige Worte umfassende Umschreibung dessen, was Inhalt eines „Plans“ oder „Masterplans“ sei, notwendigerweise
wertende Elemente beinhaltet können.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die konkret angegriffene Äußerung nicht besagt, dass ein „Plan“ mit einem ganz konkreten Inhalt etwa beschlossen oder sonst wörtlich fixiert worden sei. Der Begriff des „Plans“ oder „Masterplan“ zieht sich vielmehr durch die gesamte Berichterstattung. Dabei wird im Artikel wiedergegeben, dass bereits in einem Schreiben im Vorfeld des Treffens davon die Rede gewesen sei, dass Sellners ein „Gesamtkonzept, im Sinne eines ‚Masterplans‘“ vorstellen werde. Als jemand, der „den Masterplan habe“, sei Sellner als Redner auch während der Veranstaltung vorgestellt worden. Aus der Berichterstattung wird sodann indes auch deutlich, dass sich Sellner erst zur Ausübung eines „hohen Anpassungsdrucks“ auf Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit geäußert habe, nachdem Frau Schröder in ihrer Frage die „Unmöglichkeit“ eines Vorgehens gegen Menschen mit deutschem Pass angesprochen hatte. Soweit es dann abschließend am Ende der Berichterstattung heißt, „Es bleiben zurück: (…) ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ wird unter Berücksichtigung der gesamten Berichterstattung deutlich, dass hiermit weder ein in wörtlicher Weise fixiertes Vorhaben, das als bereits feststehend von Herrn Sellner vorgetragen wurde, noch ein im Zuge einer Diskussion beschlossenes und dadurch fixiertes Vorhaben gemeint ist, sondern vielmehr allein ein Gedankengebilde (im Artikel ist insoweit von „Gedankenspiele“ die Rede), das von Herrn Sellner vorgetragen und durch Rückäußerungen von Teilnehmern, die teilweise von Herrn Sellner wieder aufgegriffen wurden (wie im Falle von Frau Schröder), teilweise ohne weitere Befassung stehen blieben (wie im Falle von Frau Huy), weiterentwickelt, aber nicht abgeschlossen oder sonst fixiert wurde.
d) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass hinsichtlich anderer Berichterstattungen, die sich damit befassten, was auf dem Treffen besprochen worden sei, vergleichbare Äußerungen als Tatsachenbehauptungen eingeordnet und von der Kammer bzw. dem Hanseatischen Oberlandesgericht mangels Glaubhaftmachung der Wahrheit untersagt wurden.
So hat etwa das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.07.2024 (7 W 78/24, Anlage K 5) die auf www.tagesschau.de veröffentlichte Äußerung „Die dort diskutierten Pläne, massenhaft Menschen mit Migrationshintergrund auszuweisen, betrafen Informationen des Recherchenetzwerks C. zufolge auch ‚nicht-assimilierte‘ deutsche Staatsbürger“ als Tatsachenbehauptung behandelt, deren Wahrheit von der dortigen Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 07.10.2024 (324 O 417/24, Anlage K 7) und vom 29.10.2024 (324 O 439/24, Anlage K 9 sowie 324 O 465/24, Anlage K 12) Äußerungen, wonach auf dem Treffen eine „Deportation“, „Zwangsdeportation“ bzw. „Ausweisung“ von Menschen auch deutscher Staatsbürgerschaft diskutiert bzw. geplant worden sei, als prozessual unwahre Tatsachenbehauptung eingeordnet.
Der maßgebliche Unterschied zwischen der vorliegenden und den anderen angegriffenen Berichterstattungen liegt indes darin, dass – wie vorstehend ausgeführt – Leser der streitgegenständlichen Berichterstattung aufgrund der detaillierten Schilderung des Geschehens und der zahlreichen Wiedergabe dessen, was wörtlich gesagt worden sei, zwischen der Wiedergabe des Gesprochenen und der bewertenden Umschreibung des Geschehens differenzieren können. Dies war in den anderen Berichterstattungen, die sich in erheblicher knapperer Weise damit befassten, was Gegenstand des Treffens gewesen sei, nicht möglich.
Soweit der Kläger meint, dass die für die anderen Berichterstattungen Verantwortlichen sich gegen ihre Inanspruchnahme mit dem Argument verteidigt hätten, sie hätten die hier streitgegenständliche Berichterstattung als Tatsachengrundlage für ihre jeweilige Berichterstattung verwendet und sie somit als Tatsachenbehauptung verstanden, was bei der Ermittlung des Leserverständnisses zu berücksichtigen sei und den Kläger auch überhaupt erst dazu bewogen habe, diese Klage zu erheben, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Zwar berücksichtigt die Kammer bei der Ermittlung des Leserverständnisses durchaus, wie eine Äußerung von Dritten rezipiert wird. Im vorliegenden Fall ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass das Verteidigungsvorbringen der jeweils in Anspruch genommen Dritten notwendigerweise interessengeleitet und daher schwerlich geeignet ist, das Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Zum anderen beinhaltet die streitgegenständliche Berichterstattung, wie dargelegt, sowohl tatsächliche Behauptungen – insbesondere im Hinblick auf die wörtliche Wiedergabe von Äußerungen aus der Diskussion – als auch Wertungen, so dass pauschale Einordnungen Dritter, wonach sie die streitgegenständliche Berichterstattung als Tatsachenbehauptung verstanden hätten, für die hier erforderliche Einordnung im Nebeneinander von Tatsachenbehauptungen und Wertungen nicht zielführend ist.
e) Stellt sich nach dem Vorgesagten die konkret angegriffene einzelne Äußerung als Wertung dar, wonach Inhalt des „Masterplans“ die Ausweisung von deutschen Staatsbürgern gewesen sei, so ist diese Äußerung als Ergebnis der Abwägung der jeweiligen Rechtspositionen zulässig und kann nicht untersagt werden.
aa) Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 – 1 BvR 523/21 –, Rn. 25, juris). Handelt es sich bei der Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Zulässigkeit der Äußerung (Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 209 m.w.N.).
Meinungsäußerungen sind danach im Anwendungsbereich der Vermutungsformel in der Regel nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sie entweder einen bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenkern enthalten oder für sie gemessen an ihrer Eingriffsintensität nicht jedenfalls ein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungspunkten (sog. Anknüpfungstatsachen) festzustellen ist (Korte aaO Rn. 212 m.w.N.). Bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, ist im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 – 1 BvR 523/21 –, Rn. 25, 30, juris). Als unzulässig kann sich eine „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung“ darstellen (BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 –, Rn. 14, juris).
bb) Nach diesem Maßstab und als Ergebnis der anzustellenden Abwägung stellt sich die Äußerung als zulässig dar.
Auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger verschiedene Definitionen dazu vorlegt, was unter dem Begriff einer „Ausweisung“ zu verstehen sei (vgl. Auszüge aus Wikipedia sowie Artikel von Pro Asyl e.V und asyl.net, Anlagen K 22-24), vermengen sich in der Äußerung wertende und tatsächliche Bestandteile. Tatsächliche Bestandteile enthält die Äußerung insoweit, als mit ihr vermittelt wird, dass es um eine staatliche Maßnahme gehe, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt. Wertend ist die Äußerung auf der anderen Seite schon dadurch, dass es sich – wie dargelegt – für Leser erkennbar um eine von den Beklagten eingeführte Begrifflichkeit handelt, mit der verdichtet umschrieben werden soll, was Inhalt des „Plans“ gewesen sei.
Die tatsächlichen Bestandteile sind im Hinblick auf die von Herrn Sellner im Rahmen des Treffens am 25.11.2023 getätigten Äußerungen wahr; insoweit liegen gleichzeitig auch Anknüpfungstatsachen für die Wertung vor, hiermit sei eine Ausweisung von deutschen Staatsbürgern geplant worden. Denn wenn Herr Sellner in Reaktion auf die Frage von Frau Schröder, wonach eine Remigration bei Menschen, die im Besitz eines deutschen Passes seien, ein Ding der Unmöglichkeit sei, ausführt, dass auf Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft unter Anwendung von Gesetzen ein „hoher Anpassungsdruck“ ausgeübt werden könne, beinhaltet dieser Vorschlag zum einen ohne weiteres eine staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt. Zum anderen hätte eine solche Maßnahme durch den angesprochenen „Druck“ nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge, was wertend in zulässiger Weise als eine „Ausweisung“ bezeichnet werden kann.
Im Rahmen der Abwägung ist dabei auch einzustellen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, zu erfahren, was auf einem nicht öffentlichen Treffen, an dem auch Politiker teilgenommen haben, in Bezug auf „nicht-assimilierte“ deutsche Staatsbürger diskutiert worden sei. Insoweit handelt es sich fraglos um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
f) Das Bestreiten des Klägers in Bezug auf das, was auf dem Treffen diskutiert worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger vorträgt, auf dem Treffen sei kein Plan zur „Ausweisung“ deutscher Staatsbürger besprochen wurde, ist dies unerheblich, da das Leserverständnis, wie dargelegt, nicht dahin geht, dass das Wort „Ausweisung“ in der Diskussion verwendet wurde.
Dass sich die beteiligten Personen nicht in der Weise wörtlich geäußert hätten, wie dies aus dem Artikel durch die Zuschreibung wörtlicher Zitate oder die Verwendung indirekter Rede deutlich wird, insbesondere im Hinblick auf etwaige Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsbürgern, stellt der Kläger nicht in Abrede. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Rede davon gewesen sei, dass gegenüber nicht integrierten Deutschen mit Migrationshintergrund viel nachhaltiger eine Integration eingefordert werden solle. Dabei bestreitet der Kläger insbesondere nicht, dass von einem „Problem“ mit „nicht assimilierten Staatsbürgern“ gesprochen wurde und hierbei vorgeschlagen wurde, „hohen Anpassungsdruck“ auszuüben. Soweit der Kläger vorträgt, dass Sellner „nicht assimilierte Staatsbürger“ nicht „als Zielgruppe seines Remigrationskonzepts“ beschrieben habe, bestreitet der Kläger damit nicht, dass Sellner von „nicht assimilierten Staatsbürgern“ gesprochen hat, sondern meint lediglich, dass diese nach Auffassung des Klägers vom „Remigrationskonzept“ Sellners nicht umfasst seien.
2. Hinsichtlich der Äußerung: „… also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“ besteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch.
Die Einordnung („also“), ob der vorstehend umschriebene „Plan“ gegen Normen der Verfassung verstoße bzw. diese „unterlaufe“, stellt eine Wertung dar. Eine solche Wertung beinhaltet fraglos einen erheblichen Vorwurf, nämlich den eines verfassungswidrigen oder verfassungsfeindlichen Vorgehens oder Vorhabens. Da Anknüpfungstatsachen sogar für die Wertung vorliegen, der Plan beinhalte eine Ausweisung von Deutschen, gilt dies erst recht für die rein rechtliche Wertung, dass ein solcher Plan Verfassungsnormen unterlaufe.
3. Auch hinsichtlich der Äußerung „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“ steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu.
a) Dies beruht schon darauf, dass der Kläger von der Äußerung nicht betroffen ist. Das Verständnis der Äußerung geht dahin, dass mit der Äußerung die Stellungnahme des Herrn Dr. Vosgerau wiedergegeben wird. Dies ergibt sich daraus, dass der Satz unmittelbar auf einen vorangehenden Satz folgt, der darauf hinweist, dass nachfolgend eine Stellungnahme von Herrn Dr. Vosgerau wiedergegeben wird. („Am Nachmittag tritt Ulrich Vosgerau nach vorn. (…) Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf C.-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später. An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.“).
Darauf, dass die Stellungnahme des Herrn Dr. Vosgerau inhaltlich, insbesondere was die Begrifflichkeit „Ausbürgerung“ angeht, zutreffend wiedergegeben worden ist, kommt es danach schon nicht an. So schrieb Herr Dr. Vosgerau in seiner E-Mail vom 09.01.2024 (Anlage B 5): „Es ist dort nach meiner Erinnerung von niemandem gesagt worden, es sollten Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, irgendwie repatriiert oder ausgebürgert worden. Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“
Die Verwendung dieser Begrifflichkeit in der Stellungnahme des Herrn Dr. Vosgerau wurde dabei auch nicht etwa dadurch provoziert, dass Herr Dr. Vosgerau zuvor gefragt worden wäre, ob eine „Ausbürgerung“ besprochen worden sei. So lautete die Schilderung des Beklagten zu 5) in seiner an Herr Dr. Vosgerau gerichteten E-Mail vom 07.01.2024 (Anlage B 4) über das, was in P. besprochen worden sei, wie folgt: „Der führende Kopf der Identitären Bewegung, Martin Sellner, stellte den Masterplan vor. Dessen Ziel sei es, Deutschland auf die ‚Remigration‘ von Millionen von Menschen vorzubereiten. Die ‚Remigration‘ soll auch Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, die einen Aufenthaltsstatus oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Das sei ‚ein Jahrzehnteprojekt‘. Durch ‚hohen Anpassungsdruck‘ und ‚maßgeschneiderte Gesetze‘ sollen sie dazu gebracht werden, die Staatsbürgerschaft aufzugeben und Deutschland zu verlassen. In Nordafrika könnte dafür ein Musterstaat entstehen. Über die ‚ethnische Wahl‘ sollten rechte Wahlanalysen schon jetzt zwischen Staatsbürgern mit und ohne Migrationshintergrund unterscheiden. Martin Sellner nutzte auf der Veranstaltung den Ausdruck ‚nicht assimilierte Staatsbürger‘.“
Aus diesen Gründen hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 26.04.2024 (324 O 61/24, Anlage K 3) einen Antrag des Herrn Dr. Vosgerau auf Untersagung dieser Äußerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Herrn Dr. Vosgerau wurde mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2024 (7 W 34/24) zurückgewiesen.
b) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, dass die Äußerung nicht bezogen darauf verstanden wird, dass Herr Dr. Vosgerau dies in seiner Stellungnahme gesagt habe, sondern darauf, dass dies Inhalt des Vortrags oder der Diskussion gewesen sei.
Der Kläger wäre dann zwar von der Berichterstattung betroffen. Er wird in der Berichterstattung namentlich als Teilnehmer des Treffens bezeichnet. Da an dem Treffen, wie aus der Berichterstattung ebenfalls deutlich wird, nur rund zwei Dutzend Personen und damit ein überschaubarer Personenkreis teilgenommen haben, beinhaltet allein die Aussage, man habe an einem Treffen teilgenommen, bei dem über eine „Ausbürgerungsidee“ in Bezug auf deutsche Staatsbürger gesprochen worden sei, einen auch gegen den Kläger gerichteten Vorwurf, zumal der Leser auch nicht den Eindruck gewinnt, der Kläger oder andere Teilnehmer hätten sich anders positioniert oder das Treffen verlassen (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23.07.2024, 7 W 78/24, Anlage K 5).
Soweit es dabei maßgeblich darauf ankommt, ob die tatsächlichen Bestandteile der Äußerung wahr sind (zum Maßstab bereits vorstehend), ist dies vorliegende der Fall. Auch wenn der Begriff „Ausbürgerungsidee“ wertend geprägt ist, beinhaltet er doch den tatsächlichen Kern, dass damit ein Verlust oder eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft verbunden ist. Unstreitig hat allerdings Frau Huy, auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers, im Verlauf der sich an den Vortrag von Herrn Sellner anschließenden Diskussion gesagt, dass die Doppelstaatsbürgerschaft die einzige Möglichkeit bilde, die deutsche Staatsangehörigkeit auch wieder abzuerkennen. Bereits diese Äußerung darf in zulässiger Weise als „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ bezeichnet werden. Dabei ist die Bezeichnung als „Idee“ derart substanzarm, dass es für die Zulässigkeit der Äußerung auch ohne Belang ist, ob die Aberkennung der Staatsbürgerschaft nicht nur im Sinne einer Darstellung der aktuellen Rechtslage in den Raum gestellt oder darüber hinaus auch gefordert oder gewünscht wurde und ob dies von den Teilnehmern weiter diskutiert wurde.
Unerheblich ist auch, dass in der Berichterstattung von einer Idee „in Sellners Vortrag“ die Rede ist, wenn die Äußerung tatsächlich von Frau Huy stammt. Denn insoweit kann sich eine Abweichung nicht nachteilig auswirken auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, von dem die Äußerung unstreitig und auch der Berichterstattung nach nicht stammt, sondern der lediglich Zuhörer der Diskussion gewesen sei.
4. Schließlich besteht auch hinsichtlich der Äußerung „… spricht von einem Expertengremium, das diesen Plan – die Vertreibung der Menschen mit Migrationshintergrund, auch deutscher Staatsbürger – ausarbeiten soll“ kein Anspruch auf Unterlassung.
a) Wie bereits dargelegt entsteht bei Lesern ein durchaus differenziertes Verständnis darüber, was zum einen von Teilnehmern des Treffens konkret geäußert wurde und was zum anderen eine verdichtete, zusammenfassende Wertung der Beklagten ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch Anführungszeichen klar gekennzeichnete wörtliche Wiedergabe von Äußerungen einerseits und im Hinblick auf die wertend verdichtete Umschreibung der Beklagten andererseits, was Inhalt des „Plans“ gewesen sei.
In eben dieser kontrastierenden Weise verhält es sich auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Passage: Durch Anführungszeichen wird einerseits deutlich gemacht, dass der Kläger sich im Anschluss an die vorangegangene Diskussion und an den Vortrag von Sellner nun mit Einzelheiten der Umsetzung befasst habe, nämlich unter „ethischen, juristischen und logistischen Gesichtspunkten“. Demgegenüber ist die Darstellung dessen, was Inhalt des „Plans“ sei, zu dessen Umsetzung sich der Kläger geäußert habe, durch zwei Gedankenstriche als Einschub gekennzeichnet.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung, was Inhalt des Plans sei, an vielen Stellen des Artikels auftaucht. So heißt es bereits in der Unterüberschrift: „Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland“, im Zusammenhang mit dem Vortrag Selllners „Anders gesagt: Sellner spaltet das Volk auf in diejenigen, die unbehelligt in Deutschland leben sollen und diejenigen, für die dieses Grundrecht nicht gelten soll. Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus:
Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie Sellner nicht ausreichend ‚assimiliert‘ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. Es ist gegen die Existenz von Menschen in diesem Land gerichtet.“ und auch in der Passage am Ende des Artikels: „Es bleiben zurück: (…) ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“. Vor diesem Hintergrund gelangen Leser nicht zu dem Verständnis, dass ausgerechnet der Einschub zum Inhalt des Plans an dieser Stelle des Artikels („spricht von einem Expertengremium, das diesen Plan – die Vertreibung der Menschen mit Migrationshintergrund, auch deutscher Staatsbürger – ausarbeiten soll“) wörtlich vom Kläger so gesagt worden sei, mag der Einschub auch im Zusammenhang mit Äußerungen des Klägers erscheinen.
b) Unter Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen stellt sich die Äußerung als zulässig dar.
Insbesondere liegen, wie vorstehend bereits im Hinblick auf die Formulierung dargelegt, wonach es um eine „Ausweisung“ von deutschen Staatsbürgern gegangen sei, auch Anknüpfungstatsachen dafür vor, den Inhalts des Plans in zulässiger Weise als eine „Vertreibung (…) auch deutscher Staatsbürger“ zu umschreiben. Hierbei kann erneut angeknüpft werden an die Ausführungen des Herrn Sellner in Reaktion auf die Frage von Frau Schröder, wonach eine Remigration bei Menschen, die im Besitz eines deutschen Passes seien, ein Ding der Unmöglichkeit sei, worauf Sellner erwidert habe, dass auf Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft unter Anwendung von Gesetzen ein „hoher Anpassungsdruck“ ausgeübt werden könne. Dies kann in zulässiger Weise als eine „Vertreibung“ auch deutscher Staatsbürger bezeichnet werden.
Erfolgten die Äußerungen des Klägers – wie hier – in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu den vorangegangenen Äußerungen des Herrn Sellner und der Frau Schröder, liegen auch Anknüpfungstatsachen dafür vor, zu äußern, dass das vom Kläger angesprochene Gremium „diesen Plan“ im Sinne einer Gesamtheit der zuvor erfolgten Aussagen und damit unter Einschluss von Maßnahmen in Bezug auf deutsche Staatsbürger, ausarbeiten soll. Soweit der Kläger dies anders sieht und meint, er habe sich nur auf die Forderung Sellners bezogen, ausreisepflichtige Ausländer konsequent abzuschieben, lässt dies die Zulässigkeit der wertenden Äußerung der Beklagten, auf welchen Plan sich die Umsetzungsvorschläge des Klägers bezögen, nicht entfallen.
Zu Gunsten des Klägers kann auch als wahr unterstellt werden, dass er nicht von einem „Expertengremium“, sondern von einer „Expertenkommission“ gesprochen hat. Diese Abweichung stellt sich als wertneutral dar und beeinträchtigt nicht das das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO, 48 Abs. 2 S. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung: [...]
(Unterschriften)
