Leitsätzliches
1. Der Fernsehbeitrag „Make Boris R!ch Again“ von Oliver Pocher über und mit Boris Becker verstößt nicht gegen das allgemeines Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Tennisprofis2. Der Beitrag und die Verbreitung der Film- und Bildaufnahmen von Becker im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Insolvenzverfahren stellen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beckers gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz falle zugunsten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus.
3. Wegen des Insolvenzverfahrens sei ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben. Der satirischen Verarbeitung eines für die Öffentlichkeit relevanten Themas könne ein Informationswert nicht abgesprochen werden. Die Aufnahmen haben zu keinem Zeitpunkt die Sozialsphäre Beckers verlassen.
- nicht rechtskräftig -
LANDGERICHT OFFENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom 15.11.2022
Aktenzeichen: 2 O 20/21
In dem Rechtsstreit
Becker, Boris ./. Pocher, Oliver
[...]
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung wegen veröffentlichter Film- und Bildaufnahmen geltend.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen früheren Profi-Tennisspieler, der während seiner sportlichen Laufbahn internationale Bekanntheit erlangte und auch nach dem Ende seiner sportlichen Karriere in der Öffentlichkeit steht und sowohl in Deutschland als auch darüber hinaus weiterhin öffentlich bekannt ist. Unter anderem betreibt der Kläger seit dem Jahr 2020 eine auf seinen Namen lautende Modelinie.
Der Beklagte ist im deutschen Fernsehen als Moderator tätig und moderierte die Fernsehsendung „P. …“, die durch den Fernsehsender R. ausgestrahlt wurde.
Am 21.06.2017 wurde in England, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Fortgang waren und sind Gegenstand der Medienberichterstattung – unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlagenkonvolut K 9, Anlage B 2 vom 24.02.2021, Anlagenkonvolut B 1 vom 17.09.2021, Anlage B 2 vom 17.09.2021, Anlage B 4 vom 11.04.2022, Anlagenkonvolut B 5 vom 11.04.2022). Im September 2020 wurde bekannt, dass in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren wegen des Vorwurfs mangelnder Kooperation mit den zuständigen Behörden in England strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet wurden (vgl. Anlagenkonvolut K 9).
Im Streit der Parteien steht ein knapp 16-minütiger Filmbeitrag, der in der Ausgabe der Sendung „P. …“ am 29.10.2020 ab 23.00 Uhr durch den Fernsehsender R. ausgestrahlt wurde und der inhaltlich den Kläger betraf (vgl. Anlage K 1).
Der durch den Beklagten moderierte Beitrag zeigt zunächst im Rückblick, dass in Zusammenhang mit dem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers in den vorangegangenen Ausgaben der Sendung „P. …“ unter dem Slogan „M. …“ ein „Spendenaufruf“ getätigt wurde, um „Spenden“ für den Kläger einzusammeln, und dass durch Reporter der Sendung erfolglos versucht worden war, dem Kläger den im Rahmen des „Spendenaufrufs“ eingesammelten Geldbetrag zu übergeben. Im Anschluss berichtet der Beklagte im Rahmen der Moderation des Filmbeitrages über die in der Folge angestellten Überlegungen, wie es dennoch möglich sein könnte, dem Kläger das Geld zukommen zu lassen. Der Filmbeitrag stellt dar, wie der Entschluss getroffen wurde, es solle unter Ausnutzung der angeblichen Eitelkeit des Klägers ein Modepreis unter der Bezeichnung „F. B. Award“ geschaffen und an den Kläger als angebliche Auszeichnung für dessen Modekollektion verliehen werden. In der dem Kläger für den Modepreis zu überreichenden Preistrophäe solle das aus den „Spenden“ stammende Bargeld eingearbeitet werden und dieses dem Kläger so unwissentlich überlassen werden. Der Beitrag berichtet sodann ausführlich die seitens des Redaktionsteams betriebene Umsetzung des Entschlusses und die Vorbereitungen für die Preisverleihung. Im Anschluss zeigt der Beitrag die Aufzeichnung der per Videokonferenz erfolgten Preisverleihung an den Kläger, wobei für den Kläger im Rahmen der Aufzeichnung keine Auflösung dahingehend erfolgte, dass der Preis nur zu dem Zweck geschaffen und an ihn verliehen wurde, um ihm – versteckt in der Preistrophäe – den eingesammelten Bargeldbetrag zukommen zu lassen. Diese Auflösung ergab sich für die Zuschauer des Filmbeitrages in der am 29.10.2020 ausgestrahlten Ausgabe der Sendung „P. …“.
Die Aufzeichnung der per Videokonferenz erfolgten Preisverleihung an den Kläger wird in dem Filmbeitrag mehrfach in unterschiedlichen Ausschnitten wiedergegeben – und zwar konkret in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 (vgl. Anlage K 1).
Der dem Kläger verliehene „F. B. Award“ und der angeblich dahinterstehende „G.-Verlag“ wurden durch das Redaktionsteam der Sendung ausschließlich zu dem Zweck ins Leben gerufen, um dem Kläger in der mit der Zuerkennung des „F. B. Award“ überlassenen Preistrophäe den darin versteckten Bargeldbetrag zu übergeben, der sich letztlich auf eine Summe von 413,34 EUR belief.
Die Aufzeichnung der Preisverleihung und die anschließende Medienveröffentlichung der Aufnahmen waren mit dem Kläger bzw. dessen Management im Vorfeld abgestimmt; der Kläger bzw. sein Management hatten ihrerseits um Überlassung der Aufnahmen zur Veröffentlichung gebeten. Allerdings waren dem Kläger und seinem Management der Hintergrund und der eigentliche, mit der Preisverleihung verfolgte Zweck nicht bekannt. Vielmehr ging der Kläger davon aus, dass es sich bei dem „F. B. Award“ tatsächlich um eine Aufzeichnung im Modebereich handele und ihm dieser Preis durch die Jury des „G.-Verlages“ für seine zuvor ins Leben gerufene Modekollektion zugedacht werden solle.
Nach der Fernsehausstrahlung forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 10.11.2020 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie den betreffenden Filmbeitrag auf den Präsenzen des Beklagten in den sozialen Medien zu löschen (Anlage K 2). Der Beklagte lehnte dies ab. Vielmehr machte er die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten selbst zum Gegenstand eines weiteren Filmbeitrags, der über den Instagram-Account des Beklagten veröffentlicht wurde (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12.11.2020 wurden die klägerseits geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen (Anlage K 3).
Der Kläger trägt vor, es sei für Außenstehende nicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei dem gesamten Sachverhalt lediglich um ein „Schauspiel“ gehandelt habe, das einzig dem Zweck gedient habe, den Kläger zu täuschen. Der Kläger werde durch den Filmbeitrag sowohl beleidigt als auch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, wobei der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich gegen die rechtswidrige Verwendung der von ihm gefertigten Film- und Bildaufnahmen vorgehe.
Eine Einwilligung des Klägers in den Filmbeitrag bzw. die Veröffentlichung der Film- und Bildaufnahmen habe weder ausdrücklich noch konkludent vorgelegen. Denn jegliche diesbezügliche Willensäußerung des Klägers sei durch die durch den Beklagten begangene Täuschung bewirkt worden.
Der Fernsehbeitrag und die darin enthaltenen Bildnisse des Klägers erfüllten auch nicht die Anforderungen an ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, so dass diese ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden dürften. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Recht des Beklagten zur Darstellung in der gewählten Form und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege im Ergebnis dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das Ansinnen des Beklagten sei es einzig und allein gewesen, den Kläger in seiner Sendung zu beleidigen bzw. herabzuwürdigen und den Kläger und dessen Modelabel in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Dem Kläger stünden gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Bildnisverwendung daher Ansprüche auf Unterlassung und Löschung analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG zu.
Da der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, sei Klage geboten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 …“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Filmbeitrag aus der Sendung „P. …“ vom 29.10.2020,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die in Ziffer 1 aufgeführten Filmsequenzen aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 …“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) vollständig und dauerhaft auf den Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt, zu löschen,
3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.046,82 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Prozessführungsbefugnis des Klägers fehle. Aufgrund des über das Vermögen des Klägers eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens sei der Kläger nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, da die Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Klägers allein beim Insolvenzverwalter liege. Eine Vollmacht des zuständigen Insolvenzverwalters, die den Kläger zur Prozessführung berechtigen würde, habe dieser nicht vorgelegt. Aus diesem Grund sei auch eine Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben.
Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht passivlegitimiert. Denn für die Veröffentlichung der Filmaufnahmen und Bilder in dem Fernsehbeitrag auf dem Fernsehsender R. sei inhaltlich der Beklagte nicht verantwortlich, sondern allein die R. GmbH. Da der Kläger keine Äußerung angreife, die von dem Beklagten als Moderator der Sendung getätigt wurde, sei der Beklagte auch nicht in seiner Funktion als Moderator inhaltlich verantwortlich. Der Beklagte könne einen etwaigen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des gerügten Film- und Bildmaterials überhaupt nicht erfüllen, da er auf die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung keinerlei Einfluss habe.
Die Film- und Bildaufnahmen des Klägers seien mit dessen Einwilligung verwendet worden. So sei der Kläger bzw. dessen Management vor der Aufzeichnung der Verleihung des „F. B. Award“ über deren Inhalt und Ablauf informiert worden. Daraufhin habe der Kläger den Film- und Bildaufnahmen und der anschließenden Veröffentlichung zugestimmt.
Der Kläger habe zunächst eine ausdrückliche Einwilligung hinsichtlich der Film- und Bildaufnahmen erteilt. Jedenfalls liege aber eine konkludente Einwilligung vor. Zudem habe er die Film- und Bildaufnahmen nachträglich genehmigt. Soweit der Kläger geltend mache, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Sendung des Beklagten um ein „Schauspiel“ handele, sei der Kläger einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen, der nicht zur Anfechtung der Einwilligung berechtige.
Ohnehin komme es auf das Vorliegen einer Einwilligung nicht an, da die erstellten Bildnisse gemäß der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzurechnen seien.Der Kläger stelle insoweit zwar zu Recht darauf ab, dass der streitgegenständliche Videobeitrag einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden müsse. Etwaige weitere zwischen den Parteien anhängige Verfahren seien dabei irrelevant. Maßgebend sei lediglich der konkrete Gesamtkontext, in dem der streitgegenständliche Filmbeitrag veröffentlicht worden sei.
Der Beklagte könne sich für den Filmbeitrag auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Darüber hinaus seien auch keine berechtigten Interessen des Klägers im Sinn von § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung des Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO durch seine Prozessbevollmächtigten liegt vor.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals im Verhandlungstermin – und insoweit auch zu diesem Zeitpunkt zulässig (§ 88 Abs. 1 ZPO) – den Mangel der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten rügte, haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin eine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original überreicht (siehe Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022), die aus Sicht der Kammer ordnungsgemäß ist und auf deren Grundlage sich die Kammer vom Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten überzeugt hat.
Dass die Vollmachtsurkunde durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original überreicht wurde, ist auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 130d ZPO und die sich daraus für Rechtsanwälte ergebende Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, nicht zu beanstanden. Der Vorschrift des § 130d ZPO geht insoweit die Regelung des § 80 ZPO vor, aus der sich zum Nachweis der Prozessvollmacht im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit das grundsätzliche Erfordernis der Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original ergibt (BGH, Beschluss vom 23.02.2006 – III ZB 50/05, BeckRS 2006, 3240 Rn. 9; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 80 Rn. 13; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 80 Rn. 17).
2. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg folgt – auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, da für die Anwendbarkeit der Vorschrift der klägerische Wohnsitz keine Rolle spielt und es für den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug genügt, wenn dieser sich im Verhältnis zu einem Drittstaat ergibt (vgl. Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Paulus, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 4 Rn. 6; EuGH, Urteil vom 01.03.2005 – C-281/02 Owusu/Jackson u.a., BeckRS 2005, 70156).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg folgt gemäß der lex fori – Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO regelt nur die internationale Zuständigkeit (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Paulus, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 4 Rn. 3) – aus § 32 ZPO. Danach ist der deliktische Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Offenburg gegeben, da der streitgegenständliche Fernsehbeitrag auch im hiesigen Bezirk ausgestrahlt wurde (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 32 Rn. 21) und eine Internetveröffentlichung gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers im Internet auch im hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar ist (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, KUG §§ 33-50 Rn. 33 m. w. N.).
3. Der Klageantrag Ziff. 1 ist nach der auf den Hinweis des Gerichts vorgenommenen Präzisierung der Antragstellung hinreichend bestimmt, denn das beanstandete Film- und Bildmaterial des Klägers ist unter Angabe der Zeitstempel der betreffenden Videosequenzen in dem als Anlage K 1 vorgelegten Filmbeitrag ausreichend präzise bezeichnet.
Der Klageantrag Ziff. 2, mit dem die Löschung des betreffenden Filmmaterials geltend gemacht wird, ist ebenso ausreichend bestimmt. Zur Konkretisierung des Filmmaterials wird ausdrücklich auf den Klageantrag Ziff. 1 Bezug genommen, so dass deutlich wird, dass der Löschungsanspruch sich inhaltlich auf dasjenige Film- oder Bildmaterial bezieht, das durch den Klageantrag Ziff. 1 erfasst wird.
4. Der Kläger ist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche trotz des in England über sein Vermögen eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt.
a) Macht der Kläger im Prozess eigene Rechte im eigenen Namen geltend, so kommt ihm insoweit grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis zu. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und eine damit verbundene Übertragung des schuldnerischen Vermögens bzw. der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter führen jedoch dazu, dass die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht. Im deutschen Recht folgt der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens aus § 80 Abs. 1 InsO.
Auf das in England über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren und die Befugnisse des betreffenden Insolvenzverwalters finden jedoch die Vorschriften des englischen Insolvenzrechts Anwendung, so dass auch die Frage, inwieweit der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Anspruchsgeltendmachung im vorliegenden Prozess berechtigt ist, nach den maßgeblichen Vorschriften des englischen Insolvenzrechts beantwortet werden muss.
b) Welche Vorschriften auf das am 21.06.2017 in England über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung 1346/2000/EG (EuInsVO a. F.), die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union weiterhin maßgeblich sind.
aa) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31.01.2020 (BrexitAbk) sieht für Insolvenzverfahren in Art. 67 Abs. 3 lit. c) eine Übergangsregelung dahingehend vor, dass für Insolvenzverfahren, die vor dem Ablauf der bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeit eröffnet wurden, weiterhin die Verordnung 2015/848/EU, also die EuInsVO n. F., zur Anwendung gelangt (MüKoInsO/Schlegel, 4. Aufl. 2021, Länderberichte/England und Wales Rn. 110; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3 (5, 11 f.)).
Die Verordnung 2015/848/EU (EuInsVO n. F.) gilt nach ihrem Art. 92 Abs. 2 seit dem 26.06.2017 und kommt nach der Regelung in Art. 84 Abs. 1 nur auf solche Insolvenzverfahren zur Anwendung, die ab dem 26.06.2017 eröffnet wurden. Für zuvor eröffnete Insolvenzverfahren gilt nach Art. 84 Abs. 2 der Verordnung 2015/848/EU (trotz ihrer Aufhebung durch Art. 91 Abs. 1 der Verordnung 2015/848/EU) weiterhin die EuInsVO in der vorherigen Fassung, also die Verordnung 1346/2000/EG (vgl. Mankowski/Müller/Schmidt/J. Schmidt, 1. Aufl. 2016, EuInsVO 2017 Art. 84 Rn. 3).
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde bereits am 21.06.2017 eröffnet. Damit unterfällt das Insolvenzverfahren der Übergangsregelung in Art. 67 Abs. 3 lit. c) BrexitAbk, wonach es für die Weitergeltung der EuInsVO allein auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bis zum 31.12.2020 ankommt. Dementsprechend findet vorliegend – auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – weiterhin die Verordnung 2015/848/EU Anwendung, die ihrerseits für Altinsolvenzverfahren, die bereits vor der Geltung der Verordnung 2015/848/EU eröffnet wurden, die Fortgeltung der Verordnung 1346/2000/EG vorsieht.
bb) Der Anwendungsbereich der Verordnung 1346/2000/EG, die insoweit den Vorschriften des in den §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vorgeht (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 54/10, BeckRS 2011, 9197 Rn. 11), ist vorliegend eröffnet. Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung ist ausweislich ihres 32. Erwägungsgrundes gegeben. Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 1346/2000EG liegen vor. Für den Fall der Insolvenz natürlicher Personen sieht das englische Insolvenzrecht das Verfahren der „bankruptcy“ vor, das in Teil XI des englischen Insolvency Act 1986 geregelt ist. Bei dem Verfahren der „bankruptcy“ handelt es sich um eines der in Art. 2 lit. a) der Verordnung 1346/2000/EG i. V. m. Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren.
c) Nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit. c) der Verordnung 1346/2000/EG richten sich die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also nach englischem Recht. Damit kommt es für die Frage der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht auf § 80 InsO, sondern auf die Regelungen des englischen Insolvency Act 1986 an.
Das entspricht im Ergebnis im Übrigen auch der Rechtslage, die sich ergäbe, wenn anstelle der vorrangigen Verordnung 1346/2000/EG das in den §§ 335 ff. InsO geregelte deutsche Internationale Insolvenzrecht zur Anwendung käme. So sieht § 335 InsO vor, dass die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens – mangels hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmung – dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, also vorliegend englischem Recht, unterliegen (vgl. MüKoInsO/Schlegel, 4. Aufl. 2021, Länderberichte/England und Wales Rn. 111 ff.; Andres/Leithaus/Dahl, 4. Aufl. 2018, InsO § 335 Rn. 4 ff.).
aa) Nach sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 geht mit der Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens das Vermögen („estate“) des Schuldners, soweit es dem Insolvenzbeschlag unterliegt, auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 54/10, BeckRS 2011, 9197 Rn. 15; BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 312).
Der Umfang des übergehenden Vermögens („estate“) wird in sec. 283 (1a) des englischen Insolvency Act 1986 definiert. Danach gehört zum übergehenden Schuldnervermögen das Vermögen („property“), welches dem Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 312).
Vermögensgegenstände, die der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt, gehen nicht automatisch auf den Insolvenzverwalter über. Jedoch kann der Insolvenzverwalter nach sec. 307 des englischen Insolvency Act 1986 auch solche Vermögensgegenstände, sofern diese dem Insolvenzbeschlag unterliegen, durch entsprechende Anzeige gegenüber dem Schuldner zur Masse ziehen (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 314).
Nach der zu den genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung englischer Gerichte unterliegen höchstpersönliche Rechte des Schuldners allerdings nicht dem Insolvenzbeschlag und gehen damit nicht auf den Insolvenzverwalter über. So wurde entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, Ersatzansprüche wegen unfairer Kündigung oder sozialrechtliche Ansprüche nicht in die Insolvenzmasse fallen (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 312; Lang v McKenna [1997] BPIR 340, Re Wilson ex parte Vine (1878) 8 Ch D 364; Wilson v United Counties Bank Ltd [1920] AC 102; Grady v Prison Service [2003] 3 ALL ER 745; Mulvey v Secretary of State for Social Security [1997] BPIR 696).
bb) Ausgehend hiervon sind die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Rechte nicht der Insolvenzmasse des Klägers zuzurechnen.
Die geltend gemachten Ansprüche entstanden – das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – mit bzw. nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Filmbeitrages am 29.10.2020 und damit erst nach der Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens über das Vermögen des Klägers. Von dem mit Verfahrenseröffnung erfolgten Vermögensübergang auf den Insolvenzverwalter gemäß sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 konnten diese Ansprüche folglich nicht betroffen sein.
Dass der englische Insolvenzverwalter die Ansprüche entsprechend sec. 307 des englischen Insolvency Act 1986 durch Anzeige gegenüber dem Kläger zur Insolvenzmasse gezogen hat, kann vorliegend ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die klägerseits geltend gemachten Rechte stehen damit (weiterhin) dem Kläger zu und können dementsprechend durch ihn auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerichtlich geltend gemacht werden, so dass der Kläger insoweit prozessführungsbefugt ist.
cc) Weiter kommt hinzu, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Rechten nach der dargestellten Rechtsprechung englischer Gerichte um höchstpersönliche Rechte handelt, die ohnehin nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung stützen sich auf eine klägerseits behauptete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und finden ihre Grundlage in der deliktischen Anspruchsnorm des § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB. Der beanstandete Filmbeitrag habe den Kläger nach seiner Ansicht beleidigt, herabgewürdigt und in der Öffentlichkeit bloßgestellt. Es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung damit um Abwehransprüche gegen eine behauptete Ehrverletzung. Wenn nach der zitierten Rechtsprechung englischer Gerichte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der persönlichen Ehre als höchstpersönliche Rechte nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, so hat dies für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung erst recht zu gelten.
Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt vorliegend die Einordnung in den Bereich der nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechte. Nachdem die Ansprüche auf Unterlassung und Löschung aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallen, können (und müssen) diese Ansprüche auch in Ansehung eines eröffneten Insolvenzverfahrens durch den Kläger als Anspruchsinhaber ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters (sowohl prozessual als auch vorprozessual) geltend gemacht werden. Soweit im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung erforderliche Rechtsanwaltskosten entstehen und sich für den Kläger diesbezüglich ein Freistellungsanspruch ergibt, zählt auch das Einfordern des Freistellungsanspruchs zur Geltendmachung der höchstpersönlichen Rechte. Andernfalls – wäre dem Kläger zwar die vorprozessuale Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung und Löschung, nicht aber das Einfordern des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der mit der vorprozessualen Geltendmachung notwendigerweise verbundenen Rechtsanwaltskosten erlaubt – wäre die Möglichkeit des Klägers zur vorprozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche letztlich doch durch das Insolvenzverfahren beschränkt, was im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter der in der Hauptsache betroffenen Rechte gerade zu unterbleiben hat.
dd) Der Kläger ist damit hinsichtlich aller mit der Klage geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt, da die Ansprüche nach den Bestimmungen des englischen Insolvency Act 1986 nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
Im Ergebnis entspricht dies im Übrigen auch der Rechtslage, die sich bei Anwendung deutschen Insolvenzrechts ergäbe. Auch nach § 80 Abs. 1 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens auf den Insolvenzverwalter über. Der Umfang der Insolvenzmasse bestimmt sich nach §§ 35 ff. InsO. Auch insoweit entspricht es allgemeiner Ansicht, dass höchstpersönliche Rechte und diesbezügliche Abwehransprüche nicht in die Insolvenzmasse fallen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008 – 28 O 690/07, BeckRS 2008, 9324 Rn. 12; BeckOK InsR/Kirchner, 26. Ed. 15.01.2022, InsO § 35 Rn. 55; MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 482; Uhlenbruck/Hirte/Praß, 15. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 196).
II. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG besteht nicht, da dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
1. Auf den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung ist (ebenso wie auf die weiteren Ansprüche auf Löschung und Freistellung) gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, denn dieser Vorschrift unterfällt auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche (BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 15; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 86 ff.).
Nicht einschlägig ist hingegen die Rom-II-VO (Verordnung 864/2007/EG). Zwar ist diese aufgrund ihres Charakters als loi uniforme aus der Perspektive der Mitgliedstaaten auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union weiterhin anwendbar (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 16; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3 (7)). Jedoch greift für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die Bereichsausnahme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g) Rom II-VO, wonach außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung, vom Anwendungsbereich der Rom-II-VO ausgenommen sind (vgl. MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 72; jurisPK-BGB/Lund, 9. Aufl., Art. 1 Rom II-VO (Stand: 01.03.2020) Rn. 61 f.; BeckOGK/Fornasier, 01.02.2022, EGBGB Art. 40 Rn. 15 ff.).
2. Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, nachdem das über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren – nach dem bereits Ausgeführten – nicht zur Folge hatte, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf den englischen Insolvenzverwalter überging.
3. Der Beklagte ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs – auch soweit es um eine Bildnisveröffentlichung im Fernsehen geht – passivlegitimiert, da er insoweit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB als Störer anzusehen ist.
Störer im Sinn des § 1004 BGB ist im Kontext persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ohne Rücksicht darauf, dass ihn ein Verschulden trifft, jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 34; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 85). Erfasst wird dabei sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 34; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 85). Insoweit kommen im Bereich der Medienberichterstattung eine Vielzahl von Personen in Betracht – unter anderem der Moderator einer Rundfunksendung (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74, juris Rn. 16 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 24; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 85; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C52).
Der Beklagte als Moderator der mit seinem Nachnamen bezeichneten Sendung „P. …“ ist danach ohne weiteres als Störer anzusehen. So hatte es der Beklagte jedenfalls in der Hand, ob und in welcher Form er die Moderation des streitgegenständlichen, die klägerseits beanstandeten Bildnisse enthaltenden Filmbeitrages übernahm. Auch ist nach der Darstellung im Filmbeitrag davon auszugehen, dass auch dessen inhaltliche Gestaltung in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgte. So zeigt der Filmbeitrag beispielsweise, wie in einer gemeinsamen Besprechung des Beklagten mit dem Redaktionsteam Überlegungen angestellt werden, worin der dem Kläger zu überreichende Preis bestehen bzw. wie der angeblich hinter dem Preis stehende Verlag benannt werden soll. Weitere Ausschnitte zeigen den Beklagten gemeinsam mit dem Redaktionsteam beim Betrachten der Titelseite des angeblich durch den „G.-Verlag“ herausgegebenen Modemagazins bzw. beim Schneiden und Nachbearbeiten der Videoaufzeichnung der Preisverleihung.
Der Inhalt des Filmbeitrages und dessen Moderation durch den Beklagten stellen sich insofern wechselseitig als Ergänzung und in der Summe als inhaltliche Einheit dar, die einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden muss. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass gerade auch während der Wiedergabe der vom Kläger bei der Preisverleihung gefertigten Film- und Bildaufnahmen immer wieder kurze Zwischenszenen eingeblendet werden, in denen der Beklagte das Geschehen der Preisverleihung kommentiert. Der Beklagte beschränkt sich bei seinen Aussagen nicht darauf, lediglich Auffassungen und Ansichten dritter Personen wiederzugeben, ohne sich diese zu eigen zu machen. Vielmehr äußert der Beklagte seine eigene Meinung. Der die klägerseits beanstandeten Bildnisse enthaltende Filmbeitrag wird damit insgesamt als Beitrag des Beklagten wahrgenommen.
Dass sich für die Ausstrahlung der Sendung „P. …“ nicht der Beklagte, sondern die R. GmbH inhaltlich verantwortlich zeichnet und dass der Beklagte nach seinem Vortrag keinerlei Einfluss auf die Ausstrahlung der Sendung habe, steht der Annahme der Störereigenschaft nicht entgegen. Denn es entsprach dem bei der Erstellung des Filmbeitrages beabsichtigten und zweifellos auch für den Beklagten vorherzusehenden Geschehensablauf, dass der Filmbeitrag anschließend in der Sendung „P. …“ ausgestrahlt wird. Der Beklagte hat mit seiner Mitwirkung bei der Erstellung des Filmbeitrages damit einen adäquat kausalen Beitrag für dessen anschließende Ausstrahlung geleistet, so dass ihm auch eine mit der Ausstrahlung verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 37).
Eine fehlende rechtliche Einflussmöglichkeit des Beklagten auf die weitere Verbreitung des streitgegenständlichen Filmbeitrages im Fernsehen wäre gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen, kann aber – nach dem vorstehend Gesagten – die Störereigenschaft des Beklagten nicht entfallen lassen (vgl. zur parallelen Konstellation einer Internetveröffentlichung: BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 34 ff.; siehe auch Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1004 Rn. 374 m. w. N.).
Hinsichtlich der Veröffentlichung des klägerseits beanstandeten Film- und Bildmaterials auf den eigenen Präsenzen des Beklagten in den sozialen Medien ist der Beklagte ebenfalls als Störer anzusehen. Insoweit ist von einer Möglichkeit des Beklagten, auf die veröffentlichten Inhalte Einfluss zu nehmen, ohne weiteres auszugehen. Das Bestreiten der Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers seitens des Beklagten im Internet im Schriftsatz vom 09.05.2022 ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte behauptet darin nicht konkret, keine Bildnisse des Klägers veröffentlicht zu haben, zumal in dem Schriftsatz im Folgenden weiter ausgeführt wird, dass Beiträge in den sozialen Medien bereits gelöscht wurden. Eine etwaige spätere Löschung entsprechender Beiträge beseitigt die Störereigenschaft – und ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung regelmäßig auch die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr – jedoch nicht (vgl. Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1004 Rn. 461 ff.; Erman/Ebbing, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Rn. 77; BGH, Urteil vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93, juris Rn. 27).
4. Soweit der Kläger die Veröffentlichung der im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Film- und Bildaufnahmen beanstandet, macht er sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geltend, so dass sich insoweit der behauptete Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG stützt.
Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 (211)) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG), denn die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 m. w. N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse bzw. des Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 9 m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung).
a) Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen Bereich die Geltung der Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO (Verordnung 2016/679/EU) nicht entgegen, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch die Anbieter von Telemedien von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Hs. 2, § 57 Abs. 1 S. 4 des bis 06.11.2020 geltenden Rundfunkstaatsvertrags [RStV] bzw. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 4 des seit dem 07.11.2020 geltenden Medienstaatsvertrags [MStV]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 9 m. w. N.).
Der Begriff des Journalismus in Art. 85 DS-GVO ist dabei weit auszulegen (vgl. Verordnung 2016/679/EU, Erwägungsgrund 153; EuGH, Urteil vom 14.02.2019 – C-345/17, NJW 2019, 2451 Rn. 51). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, Urteil vom 14.02.2019 – C-345/17, NJW 2019, 2451 Rn. 53). Grundsätzlich werden Daten immer dann zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist; ob damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist oder welche Art von Übertragungsmittel gewählt wird, ist unerheblich. Erfasst sind sämtliche Formen und Phasen der journalistischen Datenverarbeitung (Recherchen, redaktionelle Entscheidungen, die publizistische Verwertung von Daten und auch die Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten), wobei journalistische Zwecke typischerweise von Medienunternehmen der Presse, des Rundfunks und des Films wahrgenommen werden (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17 m. w. N.).
Der streitgegenständliche Filmbeitrag vom 29.10.2020 und die darin erfolgte Verbreitung der Film- und Bildaufnahmen des Klägers sowie anschließende Folgeveröffentlichungen auf den Präsenzen des Beklagten in den sozialen Medien sind damit zweifellos dem Bereich der journalistischen Tätigkeit im Sinn des Art. 85 DS-GVO zuzuordnen.
b) Auf eine Einwilligung des Klägers in die Bildnisverbreitung kann sich der Beklagte nicht berufen. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger bzw. dessen Management der Aufzeichnung der Verleihung des „F. B. Award“ und der anschließenden Veröffentlichung der Aufnahmen im Vorfeld zugestimmt hatten. Jedoch umfasst die erteilte Einwilligung nicht die Verwendung der Film- und Bildaufnahmen im Rahmen des streitgegenständlichen Filmbeitrages.
aa) Der Umfang einer erteilten Einwilligung ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die unmittelbarer Anlass für die Erteilung der Einwilligung war (BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03, juris Rn. 12; OLG München, Urteil vom 04.05.2006 – 29 U 3499/05, juris Rn. 4; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, KUG § 22 Rn. 21). Dementsprechend ist eine Einwilligung unwirksam, wenn dem Einwilligenden Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des Bildnisses nicht bekannt waren (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.01.2009 – 18 U 4520/08, BeckRS 2009, 17541). Sofern der Umfang einer Einwilligung nicht im Einzelnen näher vereinbart wird, ist eine erteilte Einwilligung grundsätzlich eng auszulegen entsprechend der konkreten Zweckbestimmung (LG Berlin, Urteil vom 26.07.2012 – 27 O 14/12, juris Rn. 17). Denn grundsätzlich reicht eine generell erteilte Einwilligung nur so weit wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck (KG, Urteil vom 28.08.1998 – 25 U 7198/97, juris Rn. 5). Eine erteilte Einwilligung gilt deshalb nur für Bildnisverbreitungen in einem Rahmen, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Aufnahme bildenden Thematik beilegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2006 – 14 U 27/05, BeckRS 2006, 6657). Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung – insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte – unterrichtet worden war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2006 – 14 U 27/05, BeckRS 2006, 6657).
bb) Nach diesem Maßstab ist das vom Kläger gefertigte Film- und Bildmaterial im Rahmen der Videokonferenz zur Verleihung des „F. B. Award“ nicht von einer durch den Kläger erteilten Einwilligung gedeckt. Der Kläger erklärte seine Einwilligung in die Verbreitung seiner entsprechenden Bildnisse in der Erwartung, dass es sich bei dem „F. B. Award“ um einen Preis handele, der tatsächlich für herausragende Leistungen im Bereich der Mode vergeben werde. Dass der Preis lediglich deshalb ins Leben gerufen und an den Kläger verliehen wurde, um ihm mit der Übergabe der Preistrophäe einen Bargeldbetrag unterzuschieben, und dass dieses Geschehen sodann für einen satirischen Filmbeitrag in der Sendung des Beklagten verwendet wird, wurde dem Kläger bei Erteilung der Einwilligung nicht mitgeteilt und war ihm daher nicht bekannt. Eine Unterrichtung über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung fand folglich nicht statt.
Die Auslegung der durch den Kläger erteilten Einwilligung führt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass sie sich auf die Bildnisverbreitung im Rahmen des streitgegenständlichen Filmbeitrages vom 29.10.2020 nicht erstreckte. Denn die Einwilligung in die Aufzeichnung und Verbreitung von Film- und Bildaufnahmen einer Preisverleihung, die ohne Unterrichtung und daher in Unkenntnis des Umstandes erteilt wird, dass es sich bei dem Preis lediglich um einen „Fake-Preis“ handelt, ist unwirksam bzw. gilt jedenfalls gerade nicht für solche Bildnisverbreitungen, in denen zum Ausdruck kommt, dass der Preis „gefaked“ war.
cc) Vom Vorliegen einer stillschweigenden bzw. konkludenten Einwilligung, die hinsichtlich ihres Umfangs über den Inhalt der ausdrücklich erteilten Einwilligung hinausgeht und auch die Bildnisverbreitung im Kontext des streitgegenständlichen Filmbeitrages vom 29.10.2020 erfasst, kann vor diesem Hintergrund – ebenso wie von einer nachträglichen Genehmigung durch den Kläger – nicht ausgegangen werden.
c) Indes kann sich der Beklagte für die Verbreitung der im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Film- und Bildaufnahmen auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, da es sich insoweit um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
aa) Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts zur gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, BeckRS 2009, 10090 Rn. 9; BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 243/06, BeckRS 2008, 18079 Rn. 11 ff; KG, Urteil vom 19.03.2010 – 9 U 163/09, BeckRS 2010, 13665).
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 12 m. w. N.).
Es gehört zum Kern der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 13 m. w. N.)
Dabei wird auch eine satirische Befassung mit einem der Meinungsbildung dienenden Gegenstand vom Schutzbereich der Meinungs- und Rundfunkfreiheit bzw. der Pressefreiheit umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 07.07.2009 – 18 W 1391/09, BeckRS 2009, 26810). Denn auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rn. 13 m. w. N. auf die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG).
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte bzw. Wortberichterstattungen durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 14 m. w. N.).
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 15 m. w. N.).
Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 16 m. w. N.).
Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist – insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Text- bzw. Wortberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen – oder in satirischer Form (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 11) – erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser bzw. Zuschauer oder Zuhörer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 17 m. w. N.).
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]; BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 18).
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180 (207)). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 19 m. w. N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen stellen die klägerseits beanstandeten Film- und Bildaufnahmen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fällt vorliegend zugunsten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus, auf die sich der Beklagte berufen kann.
(1) Für die rechtliche Beurteilung der beanstandeten Film- und Bildaufnahmen des Klägers kommt es maßgeblich auf den vorliegenden Gesamtkontext an, in dem diese Film- und Bildaufnahmen stehen. Erst aus diesem ergibt sich der Informationsgehalt der mit den streitgegenständlichen Bildnissen verbundenen Berichterstattung und damit die Frage nach einem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, KUG § 23 Rn. 21). Für die Bewertung der Film- und Bildaufnahmen des Klägers ist damit auf den gesamten Filmbeitrag vom 29.10.2020 und dem durch diesen vermittelten Kontext abzustellen.
(2) Der Filmbeitrag vom 29.10.2020 befasst sich inhaltlich mit dem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde und das insoweit den thematischen Gegenstand des Filmbeitrages bildet. Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Informationsgehalt des Filmbeitrages vom 29.10.2020 im Hinblick auf das Insolvenzverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, mitzuteilen, dass ein solches Verfahren über das Vermögen des Klägers und ein paralleles strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wurden. Der Filmbeitrag erbringt insoweit zur öffentlichen Meinungsbildung keinen wesentlichen Informationsmehrwert im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrages bereits erfolgten medialen Berichterstattung in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren des Klägers. Vielmehr konzentriert sich der Filmbeitrag auf die satirische Verarbeitung dieses Ereignisses, wenn im Rahmen einer offensichtlich bereits in vorangegangenen Ausgaben der Sendung „P. …“ unter dem Slogan „M. …“ durchgeführten „Spendenaktion“ das Insolvenzverfahren zum Anlass dafür genommen wird, dem Kläger einen Bargeldbetrag als angebliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch der satirischen Verarbeitung eines für die Öffentlichkeit relevanten Themas kann der Informationswert indes aber nicht abgesprochen werden.
(3) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zweifellos eine „public figure/personne publique“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, so dass Informationen zu dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren, auch wenn dieses Verfahren sein Privatvermögen betrifft, durchaus Informationswert für die Öffentlichkeit haben.
Als langjähriger erfolgreicher Profi-Tennisspieler stand der Kläger über viele Jahre im Licht der deutschen und internationalen Öffentlichkeit. Auch nach der Beendigung seiner sportlichen Karriere war und ist der Kläger weiterhin in der medialen Öffentlichkeit präsent – sei es bei Fernsehauftritten, als Kommentator von Sportereignissen oder Tennistrainer, sei es in Zusammenhang mit Berichterstattungen über die privaten Beziehungen des Klägers oder auch in Zusammenhang mit dem in England im Juni 2017 über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren und dem insoweit im September 2020 bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das gegen den Kläger eingeleitet wurde. Dementsprechend wurde der Kläger – während und auch nach seiner Zeit als Profi-Tennisspieler – nach der in der Rechtsprechung mittlerweile überholten Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte wiederholt als solche angesehen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.1988 – 6 U 153/86, BeckRS 1988, 2089; OLG München, Urteil vom 06.03.2007 – 18 U 3961/06, juris Rn. 30).
Schließlich nimmt der dem Kläger überreichte „F. B. Award“ auch Bezug auf die durch den Kläger herausgebrachte Modelinie, die ebenfalls dem öffentlichen Wirken des Klägers zurechnen ist und hinsichtlich derer ebenso ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
(4) Zugunsten des Beklagten ist dessen Grundrecht aus der gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungs- und Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Offen bleiben kann, ob es sich bei der mit dem Filmbeitrag vom 29.10.2020 verbundenen satirischen Darstellung um Kunst im Sinn des Art. 5 Abs. 3 GG handelt. Die Eigenheit der Satire, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann nämlich ohne weiteres auch bei Meinungsäußerungen verwirklicht sein, die nicht dem Kunstbegriff unterfallen (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.07.2009 – 18 W 1391/09, BeckRS 2009, 26810; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30). Satire will durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen. Auch durch satirische Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden, zumal unterhaltende Beiträge die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen können als sachbezogene Informationen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rn. 13 m. w. N.).
Der Filmbeitrag vom 29.10.2020, der sich als satirische Berichterstattung hinsichtlich des über das Vermögen des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens darstellt, unterfällt als solcher dem Schutzbereich der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
Bei der satirischen Befassung mit einem Thema ist für deren rechtliche Beurteilung eine Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem satirischen Gewand vorzunehmen, damit der eigentliche Inhalt der Satire ermittelt wird. Der Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 561/15, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 40).
Korrelierend zum beschränkten Informationsgehalt des streitgegenständlichen Filmbeitrages beschränkt sich dessen Aussagekern in erster Linie auf die Mitteilung, dass über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren und ein diesbezügliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Im Hinblick auf den eigentlichen Fokus des Filmbeitrages, nämlich die Verleihung eines „Fake-Modepreises“, um hierin versteckt dem Kläger einen Bargeldbetrag zukommen zu lassen, spielt der Beitrag auf die angebliche Eitelkeit des Klägers an, wonach dieser einen ihm angebotenen Preis aufgrund seiner Eitelkeit nicht ablehnen werde. Ebenso spielt der Beitrag durch den in der Preistrophäe versteckten Geldbetrag auf die Finanznot des Klägers an.
Die im Filmbeitrag gezeigten Aufnahmen aus der anlässlich der Preisverleihung mit dem Kläger durchgeführten Videokonferenz sind dagegen nicht dem eigentlichen Aussagegehalt des Beitrages, sondern ausschließlich dem satirischen Gewand zuzurechnen. Dabei ist die Frage, inwieweit für die satirische Einkleidung auf Film- und Bildmaterial des Betroffenen zurückgegriffen wird, Teil der satirischen Darstellung und unterliegt als solche ebenfalls dem Schutz der Meinungs- und Rundfunkfreiheit. Dementsprechend findet eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 07.01.2021 – 10 U 1106/20, juris Rn. 15).
Dass bezogen auf den eigentlichen Aussagekern in dem Filmbeitrag vom 29.10.2020 falsche Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Insolvenzverfahrens oder des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgestellt werden, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Beklagte eine angebliche Eitelkeit des Klägers anspricht, die es ihm verbiete, einen ihm angebotenen Preis abzulehnen, handelt es sich um eine Meinungsäußerung des Beklagten, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zuzurechnen ist.
Eine Verunglimpfung der Modekollektion des Klägers kann in dem streitgegenständlichen Filmbeitrag nach Auffassung der Kammer deshalb nicht erkannt werden, da es für die Betrachter des Filmbeitrages offensichtlich ist, dass die Modelinie des Klägers lediglich den Anlass für die Preisverleihung gab, eine inhaltliche Bewertung der Modelinie mit der Zuerkennung des „F. B. Award“ aufgrund dessen Charakter als „Fake-Preis“ aber gerade nicht verbunden war.
Soweit in Aussagen im Rahmen des Filmbeitrages in Abrede gestellt wird, dass die Modekollektion des Klägers eine Auszeichnung verdient habe, stellt sich dies wiederum als nach Art. 5 Abs. 1 GG durchaus zulässige Meinungsäußerung dar.
(5) Die Umstände der Entstehung der Aufnahmen sind differenziert zu beurteilen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die bei der Preisverleihung gefertigten Film- und Bildaufnahmen durch eine Täuschung des Klägers erlangt wurden. Denn dem Kläger war bei der Erstellung der Aufzeichnung nicht bewusst, dass es sich bei dem „F. B. Award“ lediglich um einen „Fake-Preis“ handelte. Vielmehr ging der Kläger nach den ihm mitgeteilten Informationen davon aus, dass ihm der Preis tatsächlich als Auszeichnung für Leistungen im Bereich der Mode verliehen werde. Es liegt insofern eine Täuschung des Klägers vor, die dem Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zuzurechnen ist. Die Täuschung des Klägers wurde für die Verbreitung der beanstandeten Film- und Bildaufnahmen auch zweifelsohne kausal, denn wäre der Kläger über die Hintergründe der angeblichen Preisverleihung zutreffend informiert worden, hätte dieser den Preis nicht angenommen und es wäre dementsprechend auch nicht zu der Videokonferenz für die Preisverleihung gekommen. Aus diesem Grund geht die Kammer – wie erläutert – auch von einer fehlenden Einwilligung aus.
Jedoch stellt sich die Täuschung des Klägers hinsichtlich der eigentlichen Hintergründe der Preisverleihung als der satirischen Berichterstattung zuzurechnendes Stilmittel dar. Satire arbeitet mit unterschiedlichen Elementen bzw. Stilfiguren, denen gemein ist, dass sie zu Überzeichnungen und Übertreibungen neigen, die typischerweise zu Lasten desjenigen gehen, der Gegenstand der satirischen Darstellung ist. Neben der Übertreibung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67) und der Zuspitzung (LG München I, Urteil vom 30.10.2015 – 9 O 5780/15, AfP 2016, 89 (91)) sind als weitere Stilmittel der Satire die Ironie (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, B. Persönlichkeitsrechte Rn. 472), die Verfremdung bzw. Verzerrung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67), der Spott (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30) und schließlich auch der – gegebenenfalls auch bösartige – Scherz (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 03.06.1986 – VI ZR 102/85, juris Rn. 19, 21) anerkannt. Nachdem es der Satire insoweit wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, werden gerade im Bereich der Satire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oftmals überschritten, wobei eine „Niveaukontrolle“ gleichwohl nicht stattfinden darf (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 43 m. w. N.). Die vorliegende Täuschung des Klägers über die wahren Hintergründe der Preisverleihung ist als Bestandteil der satirischen Berichterstattung anzusehen, hinsichtlich derer sich der Beklagte auf das Grundrecht der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.
Zudem war dem Kläger im Vorfeld der Videokonferenz bewusst, dass diese aufgezeichnet wird und dass die Aufzeichnungen im Nachhinein veröffentlicht werden sollten. Dementsprechend war dem Kläger bei seiner Teilnahme an der Videokonferenz klar, dass er sich nicht in einem geschützten privaten, sondern in einem zur Kenntniserlangung durch die Öffentlichkeit bestimmten Bereich bewegte. So ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Aufzeichnung im Nachgang – vor der Kenntnis über die eigentlichen Hintergründe der Preisverleihung – auch von Seiten des Klägers zunächst veröffentlicht wurde.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die in dem Filmbeitrag enthaltenen Film- und Bildaufnahmen des Klägers keine Szenen umfassen, in denen dem Kläger gegenüber eine Auflösung des „Fake“ erfolgte. Eine diesbezügliche (unter Umständen spontane und gegebenenfalls unwillkürliche) Reaktion des Klägers auf eine solche Auflösung ist damit gerade nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Film- und Bildaufnahmen.
Auch wenn der Kläger sich bei der Durchführung der Videokonferenz zu Hause aufgehalten haben sollte, gibt die Aufzeichnung der Videokonferenz keinerlei Informationen aus dem privaten Umfeld des Klägers preis, was insbesondere daran liegt, dass bei der Videokonferenz im Hintergrund des Klägers nicht dessen Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit erschien, in der sich der Kläger aufhielt, sondern als Hintergrundbild das Bild eines Tennisstadions gezeigt wurde. Dass durch die Täuschung des Klägers Aufnahmen aus dessen Privatsphäre oder aus einem Moment vermuteter Unbeobachtetheit erschlichen wurden, war damit vorliegend gerade nicht der Fall. Zu keinem Zeitpunkt haben die Aufnahmen die Sozialsphäre des Klägers verlassen.
(6) Dass der Kläger durch die Täuschung und die in der Folge beklagtenseits erlangten Film- und Bildaufnahmen und deren Verbreitung im streitgegenständlichen Filmbeitrag vom 29.10.2020 in erheblicher Weise diffamiert oder bloßgestellt worden wäre und damit eine auch im Rahmen der Satire nicht mehr hinzunehmende Kundgabe der Missachtung der Person des Klägers vorläge, kann indes nicht festgestellt werden. Insbesondere wird ein verständiger Betrachter aus dem Filmbeitrag nicht den Schluss ziehen, dass der Kläger allein aufgrund angeblicher Eitelkeit auf die Täuschung hereinfiel oder dies sonst auf einer besonderen Leichtgläubigkeit des Klägers beruhte.
Der dem Kläger vorgetäuschte Sachverhalt nimmt insoweit Bezug auf die tatsächlichen Aktivitäten des Klägers, als dieser zuvor unter seinem Namen eine eigene Modekollektion herausgebracht hatte. Es war damit durchaus ein Anlass gegeben, aufgrund dessen es – auch unter Berücksichtigung der Prominenz des Klägers – nicht gänzlich fernliegend erschien, dass ihm eine Auszeichnung im Modebereich zukommen sollte.
Dass sich der Kläger hinsichtlich des „F. B. Award“ täuschen ließ, ist weiterhin insofern nachvollziehbar, als ausweislich des Filmbeitrages vom 29.10.2020 durch die für die Sendung des Beklagten tätige Redaktion sowohl der Preis als auch der angeblich dahinterstehende „G.-Verlag“, insbesondere durch entsprechend gestaltete Auftritte in den sozialen Medien, durchaus glaubhaft und professionell dargestellt wurden. Es war damit für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich beim „F. B. Award“ lediglich um einen „Fake-Preis“ handelte.
Eine besondere Leichtgläubigkeit oder Kritiklosigkeit des Klägers, der davon ausging, dass ihm tatsächlich ein Preis für Leistungen im Modebereich verliehen werden sollte, kommt damit in dem streitgegenständlichen Filmbeitrag nicht zum Ausdruck. Zumal für die Betrachter des Beitrages zweifelsfrei deutlich wird, dass es sich um einen „Fake-Preis“ handelte, der lediglich dazu diente, dem Kläger – in der Preistrophäe versteckt – Bargeld zukommen zu lassen. Die Betrachter des Beitrages können dementsprechend die Täuschung des Klägers für sich ohne weiteres als Teil der satirischen Darstellung einordnen.
Vor diesem Hintergrund kommt auch der in dem Filmbeitrag vom 29.10.2020 mehrfach wiedergegebenen Szene mit der Äußerung des Klägers, wonach ihm die Preistrophäe sehr gut gefalle und man Preise immer gerne bekomme, nicht der Charakter einer die Grenze des satirisch Zulässigen überschreitenden Diffamierung oder Bloßstellung zu.
cc) In der Gesamtbetrachtung überwiegt unter diesen Umständen die Meinungs- und Rundfunkfreiheit, auf die sich der Beklagte berufen kann, gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Film- und Bildaufnahmen des Klägers sind folglich dem Bereich der Zeitgeschichte zuzurechnen. Deren Veröffentlichung im Rahmen des Filmbeitrages vom 29.10.2020 durfte dementsprechend auch ohne Einwilligung des Klägers erfolgen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt wurden (§ 23 Abs. 2 KUG).
d) Berechtigte Interessen des Klägers werden durch die Bildnisverbreitung nicht verletzt.
Ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG wird verletzt, wenn der Abbildung ein – bei der Abwägung nach § 23 Abs. 1 KUG noch nicht berücksichtigter – eigenständiger Verletzungsgehalt innewohnt, beispielsweise durch die Art ihrer Gewinnung oder Darstellung (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 2/21, juris Rn. 50 m. w. N.). Vorliegend ist indes für eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers nichts ersichtlich.
aa) Es wurde bereits ausgeführt, dass in dem streitgegenständlichen Filmbeitrag vom 29.10.2020 keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.
bb) Stets zur Interessensverletzung führt die Äußerung einer Beleidigung oder Schmähkritik (vgl. Schertz in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2. Aufl. 2019, § 12 Rn. 181), denn auch die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen findet ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 38 m. w. N.).
Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Eine Schmähkritik kann daher nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17, juris Rn. 39). Eine Meinungsäußerung wird dementsprechend nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 – 6 U 190/20, juris Rn. 163; BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272-285).
Nach diesem Maßstab lässt sich eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik in dem Filmbeitrag vom 29.01.2020 nicht erkennen.
Soweit der streitgegenständliche Filmbeitrag eine angebliche Eitelkeit des Klägers anspricht, die es ihm verbiete, einen ihm angebotenen Preis abzulehnen, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.
Ebenso stellen sich Aussagen, wonach die Modekollektion des Klägers keine Auszeichnung verdient habe, als nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerungen dar.
Gleiches gilt auch insoweit, als man davon ausgehen wolle, dass der Filmbeitrag im Hinblick auf den dem Kläger letztlich zugewandten Geldbetrag in Höhe von 413,34 EUR suggerieren solle, die finanzielle Lage des Klägers sei so prekär, dass er auf eine „Spende“ in dieser Größenordnung angewiesen sei. Auch dies stellt eine noch zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der satirischen Darstellung dar. Zumal der Filmbeitrag gerade in dieser Hinsicht wiederum satirisch auf das Insolvenzverfahren des Klägers und das gegen ihn eröffnete strafrechtliche Ermittlungsverfahren Bezug nimmt, wenn in dem Beitrag insoweit die Parallele zwischen dem Verstecken des Bargelds in der Preistrophäe und dem im Kontext des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe Teile seines Vermögens vor den Gläubigern bzw. dem Insolvenzverwalter „versteckt“, hergestellt wird.
cc) Schließlich liegt eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers auch im Hinblick auf die Umstände der Aufzeichnung der Preisverleihung und der dabei gefertigten Film- und Bildaufnahmen des Klägers nicht vor. Hinsichtlich der hierfür notwendigen Täuschung des Klägers kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine heimliche Bildniserschleichung gerade nicht gegeben war.
III. Nachdem die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen, besteht auch der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Filmmaterials nicht.
IV. Mangels Ansprüchen in der Hauptsache steht dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
V.
1. Der klägerseits beantragte Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu der im Verhandlungstermin durch das Gericht im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand mitgeteilten vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage war nicht zu gewähren.
Gemäß § 283 S. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag eine Frist bestimmen, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Klagepartei standen sämtliche Schriftsätze der Gegenseite bereits seit Langem zur Verfügung, so dass sich die Klägerseite auf sämtliche von dem Beklagten aufgeworfene Fragen bereits umfassend vorbereiten und einlassen konnte.
Eine analoge Anwendung des § 283 ZPO im vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfene Fragen bereits im Vorfeld von den Parteivertretern schriftsätzlich erörtert wurden.
Ein Schriftsatzrecht folgt auch nicht aus § 139 Abs. 5 ZPO. Nach § 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht eine Frist bestimmen, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Vorliegend ergingen aber keine rechtlichen Hinweise an die Klägerseite. Es erfolgte lediglich eine Erörterung des Sach- und Streitstands mit den in dem Verfahren bereits eingebrachten Argumenten. Ein Überraschungsmoment lag daher nicht vor.
Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG kann vorliegend kein Schriftsatzrecht hergeleitet werden. Die rechtlichen Problempunkte waren im Vorfeld bekannt und wurden im Termin erörtert.
2. Nachdem der klägerseits beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren war, musste über den von Beklagtenseite lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses nicht entschieden werden.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VII. Der Streitwert wird gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
(Unterschriften)