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Urteile 2021

Leitsätzliches

Urteile 2021

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2021 zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind.

Bloggende Anwälte sind nicht unbedingt Journalisten, OLG Koblenz, Beschl. v. 12.04.2021, Az. 4 W 108/21

1) Nicht jede kommerzielle Website mit News ist auch sogleich zwingend journalistisch.

2) Eine von Anwältinnen und Anwälten betrieben Webseite oder Blogs ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot, da ein solches Angebot hauptsächlich wirtschaftliche Interessen verfolge und gerade nicht journalistisch-redaktionell gestaltetet ist.

3) Es besteht vor diesem Hintergrund dann auch kein Anspruch auf Veröffentlichung von Gegendarstellungen nach § 20 Abs. 1 MStV.

 

BGH zum Schadensersatzanspruch von Günther Jauch wegen Clickbait, Urt. v. 21.1.2021, Az.: I ZR 120/19

1.) Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.

2.) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

3.) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

Pressemitteilung des AG Düsseldorf zu Anklage von ehemaligem Fußball Nationalspieler war in dieser Form rechtswidrig -, OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2021, Az: 4 B 1380/20

1. Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber der Presse verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter in ihrem Anwendungsbereich die Landespressegesetze (abweichend noch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 – 4 E 664/00 –).

2. Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Gerichtsverwaltung. Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht, bei der keine journalistische Relevanzprüfung stattfindet, sind stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten und die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn Auskünfte der Gerichtsverwaltung der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren dienen.

3. Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen.

4. Auch jenseits der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB darf durch eine wesentliche Teile der Anklageschrift zusammenfassend wiedergebende Presseinformation der Justizverwaltung, die den „Eindruck amtlicher Authentizität“ erweckt, die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand nicht in Frage gestellt werden.

5. Bei Ausübung des behördlichen Ermessens ist es in Fällen dieser Art regelmäßig geboten, Art und Umfang der Auskunftserteilung orientierend auch an den für die Presse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auszurichten. Schon unmittelbar nach Anklageerhebung kann es danach zulässig sein, ausschließlich die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über eine Anklageerhebung und den genauen Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall eine besondere Be-deutung des vorgeworfenen Verhaltens für die Öffentlichkeit auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt.

6. Schon kraft Verfassungsrechts ist nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zu-dem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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