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Kein Anspruch eines Nutzers auf Wiederveröffentlichung einer gelöschten Facebook-Veröffentlichung, LG Heidelberg, Urt. v. 28.08.2018, Az.: 1 O 71/18

Leitsätzliches

Facebook muss einen unsachlichen oder beleidigenden Kommentar eines Users nicht wieder veröffentlichen. Ein entsprechender Passus in den AGB des Portals ist rechtsmäßig.

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LANDESGERICHT HEIDELBERG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 28. August 2018

Aktenzeichen: 1 O 71/18

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wegen Unterlassung

hat das Landgericht Heidelberg - 1. Zivilkammer –

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7500,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie einer Entfernung eines Kommentars auf der Onlineplattform wegen einer von ihr verfassten Äußerung.

Die Verfügungsbeklagte betreibt die Webseite. Die Verfügungsklägerin ist Nutzerin des von der Verfügungsbeklagten angebotenen Dienstes und dort angemeldet als […].

In der Vergangenheit wurde das Profil der Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten bereits vier Mal gesperrt.

Die Verfügungsklägerin kommentierte zuletzt auf der Plattform der Verfügungsbeklagten den Beitrag „in Düsseldorf leben 6000 Japaner. Integrationsprobleme? Keine! Jeder Mensch mit Anstand braucht keinen Integrationskurs“, zu dem ein anderer Nutzer bereits angemerkt hatte ,,Ich kenne viele. Absolute Höflichkeit, Ehre und Respekt. Das gilt aber für die überwiegende Mehrheit der Asiaten“, mit den folgenden Worten:

,,Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichtliche Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen.“

Am 16.07.2018 entfernte die Verfügungsbeklagte diesen Beitrag der Verfügungsklägerin und sperrte das Profil der Verfügungsklägerin erneut für die Dauer von dreißig Tagen. Aufgrund der Sperre war es der Verfügungsklägerin für die Dauer von dreißig Tagen nicht möglich, während dieses Zeitraums Beiträge zu posten, zu kommentieren und den Messenger zu verwenden. Zusätzlich konnte sie auch andere Anmeldefunktionen auf weiteren Plattformen, auf denen sie mit ihrem Konto registriert ist, nicht nutzen.

Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 16.07.2018 erfolglos auf, die Sperre beider Profile aufzuheben und den gelöschten Beitrag unverzüglich wieder freizuschalten. Weiterhin forderte sie die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis 26.07.2018 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz für jeden Tag der Nichtnutzung auf.

Die Verfügungsklägerin beabsichtigt auch weiterhin, in Diskussionen auf der Plattform  der Verfügungsbeklagten Beiträge wie den oben genannten zu veröffentlichen.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Löschung des Kommentars und die vorübergehende Sperrung ihres Profils seien rechtswidrig. Sie habe nicht gegen die von der Verfügungsbeklagten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellten Verhaltensregeln (sogenannte Gemeinschaftsstandards) verstoßen. Darüber hinaus halte die in den Gemeinschaftsstandards eingeräumte Befugnis zur Löschung und Sperrung von Beitragen einer AGB-Kontrolle am Maßstab des §307 BGB nicht stand. Die Gemeinschaftsstandards verstießen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und stellten zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Hierbei sei die Klausel auch am Maßstab der Meinungsfreiheit der Verfügungsklägerin gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu messen. Durch die Aufstellung von Verhaltensregeln dürften zulässige Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht untersagt werden. Die Äußerung der Verfügungsklägerin sei als zulässige Meinungsäußerung zu werten. Die Verfügungsklägerin habe sich in ihrem Beitrag Iediglich kritisch mit der Haltung fundamentalistischer Muslime auseinandergesetzt. ihre Äußerung steile insbesondere auch keine Verletzung der Religionsfreiheit von Muslimen dar. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus der durch den Erstverstoß ausgelösten Wiederholungsgefahr. Mit der unmittelbar drohenden Gefahr einer erneuten Löschung und Sperrung beim erneuten Posten des Beitrags liege auch ein Verfügungsgrund vor.

Die Verfügungsklägerin beantragt den Erlass folgender einstweilige Verfügung:

1. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, die Verfügungsklägerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes

,,Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichtlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen.“

auf […] zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von wie Posten von Beiträgen , Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Verfügungsklägerin nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.08.2018 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

I.

Die Rechtsverfolgung der Verfügungsklägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Abs. 2 i. V. m. An. 18 Abs. 1 Var. 2 Brüssel la-V0.

Dahinstehen kann, ob die Anträge hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt wurden. Denn auch bei einer an ihrem mutmaßlichen Interesse orientierten, wohlwollenden Auslegung steht der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

2. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag ergeben und würde voraussetzen, dass die Verfügungsbeklagte aus dem geschlossenen Vertrag verpflichtet wäre, den Kommentar der Verfügungsklägerin zu Veröffentlichen und ihr einen ungehinderten Zugang zu den Kommunikationskanälen der Plattform der Verfiigungsbeklagten zu gestatten. Dies wäre dann der Fall, wenn die beanstandeten Maßnahmen der Verfügungsbeklagten keine wirksame Grundlage in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hätten. Das Gegenteil ist hingegen der Fall. Die Verfügungsbeklagte war berechtigt, nach Ziffer 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen (Anlage K1, AH - S. 38 f.) in Verbindung mit Ziffer 12 ihrer Gemeinschaftsstandards (Anlage K3, AH - S. 77 ff.) den streitgegenständlichen Satz zu löschen und den Account der Verfügungsklägerin für dreißig Tage zu sperren.

a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet deutsches Recht Anwendung. Der zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten geschlossene Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Rom l-VO dem von den Parteien gewählten deutschen Recht (vgl. Ziff. 4.4 der Nutzungsbedingungen, Anlage K1, AH - S. 42).

b) Bei dem zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten geschlossenen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines Accounts in dem sozialen Netzwerk der Verfiigungsbeklagten handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, mit dem sich die Verfiigungsbeklagte verpflichtet hat, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Auftrag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu iibermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12.07.2018- Ill ZR 183/17 —juris, Rn. 35). Gegenstand dieses Vertrages sind aber auch die von der Verfügungsbeklagten gestellten Nutzungsbedingungen (Anlage K1, AH - S. 36 ff.) sowie die darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards (Anlage K3, AH - S. 59 ff.)

Unter Ziffer 3 der Nutzungsbedingungen sind die Verpflichtungen der Nutzer ,,gegenüber und unserer Gemeinschaft“ geregelt. Hierin ist unter anderem unter Ziffer 3.2.1. geregelt, dass Nutzer die Produkte nicht dazu nutzen dürfen, um etwas zu tun oder zu teilen, das gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards und sonstige Richtlinien verstoßen. Inhalte, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt Werte, können von der Verfügungsbeklagten  gelöscht werden und es können darüber hinaus Maßnahmen bezüglich des Nutzerkontos ergriffen werden (Anlage K1, AH - S. 38 f.).

In den Gemeinschaftsstandards sind einleitend die Folgen von Verstößen genauer beschrieben, die von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf Facebook abhängig gemacht werden. Bei einem ersten Verstoß ist die Verfügungsbeklagte berechtigt, eine Verwarnung auszusprechen. Bei einem Folgeverstoß kann sie die Posting-Rechte des Nutzers einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren (Anlage K3, AH - S. 60).

Insbesondere untersagt die Verfügungsbeklagte unter Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards explizit Hassreden, die als direkte Angriffe auf Personen aufgrund ausdrücklich aufgezählter geschützter Eigenschaften, wie etwa ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder religiöse Zugehörigkeit, definiert werden. Angriffe werden wiederum definiert als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit, die implizieren, dass eine Person oder Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist, sowie Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Dabei werden Angriffe entsprechend in drei Schweregrade eingeteilt, die näher beschrieben und untersagt werden. Ebenso werden explizit Inhalte verboten, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden dabei als Ausdrücke beziehungsweise Wörter de?niert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die geschützten Eigenschaften verwendet werden (siehe hierzu Anlage K3, AH S. 77 f.).

aa) Bei den Nutzungsbedingungen und den darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards handelt es sich um eine Vielzahl vorformulierter Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

bb) Die Verfügungsklägerin  hat entweder ausdrücklich durch Registrierung in dem Portal oder Akzeptierung der Nutzungsbedingungen und der darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards, jedenfalls aber stillschweigend durch die Nutzung des Portals in die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards eingewilligt.

cc) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin hinreichend klar und transparent und halten einer rechtlichen Kontrolle nach §307 BGB stand. Insbesondere steht die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG den am Geschäftszweck der Verfügungsbeklagten auf eine möglichst konfliktfreie, friedliche Kommunikation gerichteten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards nicht entgegen.

(1) Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verwender Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umstanden gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.5.2016 — IN ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844, Rn. 26 m.w.N.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.5.2016 - Ill ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844, Rn. 26 m.w.N.).

Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. In den Gemeinschaftsstandards ist unter Ziffer 12 klar umschrieben, welche Inhalte untersagt sind. Dabei werden sämtliche verwendeten Begriffe wie ,,Hassrede“, geschützte Eigenschaft und ,,direkter Angriff‘ klar definiert und die in dreiverschiedene Schweregrade unterteilten Angriffe naher beschrieben und beispielhaft unterlegt.

Auch die möglichen Folgen von Verstößen sind in den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards klar umschrieben. Infolgedessen wird für den Nutzer bezogen auf sogenannte Hassrede auch vor dem Hintergrund der potentiellen Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte hinreichend deutlich erkennbar, was noch erlaubt ist und wann der Betreiber Inhaltes anktionieren kann.

(2) Die Bestimmung enthält auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung für die Vertragspartner der Verfügungsbeklagten. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinnes des §307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (s. etwa BGH, Urteil vom 19.5.2016 - Ill ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844, Rn. 29 m.w.N.). Eine solche Benachteiligung liegt hier nicht vor.

(a) Sie folgt nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks durch die Einschränkung wesentlicher Rechte und P?ichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet wird.

Die Verfügungsbeklagte ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, dessen Zweck darin besteht, das von den Eigentümern eingesetzte Kapital zu vermehren. Die Geschäftsidee der Verfügungsbeklagten besteht darin, den Vertragspartnern eine Plattform zur Befriedigung ihres Kommunikations- und insbesondere ihres Gemeinschaftsbedürfnisses zu schaffen und dabei Daten der Nutzer zu erhalten und zu verkaufen und gezielt Werbebotschaften bei den Nutzern zu platzieren.

Diese Geschäftsidee ist in den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten unter Ziffer 1 mit hinreichender Klarheit beschrieben (Anlage K1 - AH S. 36 f.). Ebenso klar hat die Verfügungsbeklagte darin und ergänzend in den Gemeinschaftsstandards die unternehmerische Entscheidung dokumentiert, den Geschäftszweck durch eine Regulierung der Kommunikation zu fördern, indem ,,schädliches Verhalten“ bekämpft und die Gemeinschaft geschützt und unterstützt werden soll (Anlage K1 - AH S. 37). Daher sind nach den Gemeinschaftsstandards strafbare, gewaltbezogene und anstiftende Inhalte, insbesondere auch als ,,Hassrede“ bezeichnete Beiträge, die ein Umfeld der Einschüchterung schaffen, Menschen ausschließen und in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern k6nnen (Anlage K3 - AH, S. 77), nicht erwünscht. In einer solchen Regulierung der zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform liegt keine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten.

(b) Auch die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit im Rahmen einer Abwägung der lnteressen beider Vertragspartner führt nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner der Verfügungsbeklagten.

lnsofern kann die Verfügungsklägerin unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG keine rechtlichen Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte ableiten. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Burgers gegenüber staatlichen Eingriffen. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in Streitigkeiten zwischen Privaten jedoch im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Danach verp?ichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten aber auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen eine Ausstrahlungswirkung und sind von den Gerichten, insbesondere zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Zivilrechts zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 - juris, Rn. 32 m.w.N.).

Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten berücksichtigen gem Art. 5 Abs. 1 GG jedoch in angemessener Weise (siehe hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18 - juris, Rn. 16 f. und Rn. 21). Zwar ist nach Art. 5Abs. 1 GG grundsätzlich auch ein scharfer und polemischer diskursiver Meinungsaustausch geschätzt.

Art. 5 Abs. 1 GG ist damit Ausdruck des Konzepts der demokratischen Meinungsbildung des verfassten Rechtsstaats des deutschen Grundgesetzes. Als gewinnorientiertes Unternehmen ist die Verfügungsbeklagte jedoch nicht verpflichtet, dieses Konzept in Gänze zu verwirklichen solange die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassung beachtet werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die von der Verfügungsbeklagten vertraglich aufgrund ihres Interesses an einer störungsfreien Kommunikation und an der Vermeidung einer etwaigen eigenen Störerhaftung vorgegebenen Beschränkungen auf einem sachlichen Grund beruhen, den Wesensgehalt der Meinungsfreiheit nicht berühren und den grundrechtlichen Wertungen damit im Ergebnis hinreichend Rechnung tragen.

c) Die Verfügungsbeklagte konnte auf dieser Grundlage auch die konkrete Aufforderung der Verfügungsklägerin löschen und deren Account für dreißig Tage sperren.

aa) Die fragliche Aussage der Verfügungsklägerin enthält mit der Adressierung des Vorwurfs der Respektlosigkeit an ,,fundamentalistische Muslime“ eine an religiösen Merkmalen ausgerichtete Fokussierung, die impliziert, dass diese Personen moralische Defizite aufweisen. Mit den Begriffen ,,verweichtlichte Ungläubige“, ,,Schweinefresser“ und ,,Hure“ enthält diese Aussage eine für das Verständnis der Aussage unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierung, die Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu sowie eine entmenschlichende Sprache durch die Bezugnahme auf tierische Verhaltensweisen (,,-fresser“) umfasst, und die damit auch in einer Gesamtschau geeignet ist, einen sachlichen Dialog zu stören, Ausgrenzungen zu befördern und Gewalt in der realen Welt zu unterstützen. Nach den wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards handelt es sich damit um eine Aussage, die einen direkten Angriff auf Personen geschützter Eigenschaften gemäß Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards darstellt und daher nach den Vereinbarungen der Parteien von der Verfügungsbeklagten gelöscht werden durfte.

bb) Auch die vertraglichen Tatbestandsmerkmale einer Sperrung für dreißig Tage waren durch die Verfügungsklägerin verwirklicht. Denn diese hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2018 erklärt, in der Vergangenheit bereits viermal wegen beanstandeter Äußerungen von der Verfügungsbeklagten gesperrt worden zu sein.

cc) Die Löschung der beanstandeten Äußerung und die vorübergehende Sperrung des Accounts im konkreten Fall sind weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Es liegen daher auch insofern keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügungsbeklagte bei der konkreten Anwendung und Auslegung ihrer Nutzungsbedingungen die Ausstrahlungswirkung von Art. 5 Abs. 1 GG verkannt hat.

 

ll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

III.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53, 48 GKG, 3 ZPO. Das Interesse der Verfügungsklägerinan der unbeschränkten Nutzung ihres Accounts bei der Verfügungsbeklagten hat sie nachvollziehbar mit 10.000 € bemessen. Unter Berücksichtigung des im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einem Hauptsacheverfahren veranlassten Abschlags, den das Gericht mit 1/4 bemisst, ergibt sich ein Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 7.500 €.