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Geldentschädigung für die Veröffentlichung von Nacktbildern, OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. v. 05.03.2018, Az.: 13 U 70/17

Leitsätzliches

Für die Weiterleitung eines Nacktfotos im Internet kann eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro als angemessen zu betrachten sein.

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OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

HINWEISBESCHLUSS

Entscheidung vom 5. März 2018

Aktenzeichen: 13 U 70/17

 

In dem Rechtsstreit

Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, 

Prozessbevollmächtigte: 

gegen

Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: 

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … , den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …

am 05. März 2018

beschlossen:

 

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der Ein­zelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Ent­scheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

 

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil­dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent­scheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufungen haben auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenes Urteil vom 14. Juli 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ord­nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft ins­gesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, Fotos der Klägerin, auf denen ihre Brüste oder ihr Genitalbereich unbedeckt sind, die den in der Anlage des Urteils eingefügten Bildern ohne Unkenntlichmachung dieser Merkmale ent­sprechen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen,

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro sowie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweils zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, auf deren jeweilige Begründung Bezug genommen wird. Die Beklagte erstrebt die Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen wird, die Klägerin dahingehend, dass ihr ein höheres Schmerzensgeld als die zugesprochenen 500,00 Euro zuerkannt wird. Ferner begehrt die Klägerin mit ihrer Berufung die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis eines außergerichtlichen Gegenstandswertes von 10.000,00 Euro für den Unterlassungsanspruch.

Die Parteien vermögen mit ihren Einwendungen das in jeder Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts nicht zu erschüttern.

 

Zur Berufung der Beklagten:

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegen­ständlichen Bilder gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als auch einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer unautorisierten Weiterleitung der streitgegenständ­lichen Bilder hat.

Beanstandungsfrei gelangt das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen B. zu der Feststellung, dass die Beklagte die Bilder zumindest an diesen weitergeleitet hat. Auch die Beklagte stellt das Weiterleiten als solches nicht in Abrede (siehe S. 3 ihrer Berufungsbegründung). Gleichwohl geht der Senat nicht von einem Einverständnis der Klägerin mit diesem Vorgehen aus. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung vom 25. April 2017 angegeben, sie habe die Frage, ob sie auf den wie­derum an sie weitergeleiteten Bildern abgebildet sei, verneint. Dies hat sie in der Anhörung jedoch mit der nachvollziehbaren Erklärung begründet, sie habe nicht gewollt, dass bekannt wird, dass sie die Person auf den Bildern ist.

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Klägerin für die Beklagte als die auf den Bildern abgebildete Person erkennbar war. Die erstinstanzliche Richterin hat aus eigener Anschauung festgestellt, dass die Klägerin als die auf den Fotos abgebildete Person zu erkennen ist. Aus diesem Grunde und auch aufgrund ihrer früheren engen Freundschaft zur Klägerin und der an diese gerichteten Nach­frage ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte die Klägerin auf den Bildern erkannt hat. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 30. Januar 2017 vorgetragen, dass „ihr die abgebildete Person – nach Recherche – lediglich entfernt bekannt war“.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin die Bilder zunächst an ihren seinerzeitigen Freund, den Zeugen K. gesandt hat. Die Beklagte trägt zwar unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K. vor, die Klägerin habe die Bilder an „dritte Personen“ gesandt, die sie wiederum an sie (die Beklagte) weitergeleitet hätten. Denn im vorliegenden Fall kommt es allein darauf, dass - unstreitig - eine Weiterleitung an den Zeugen B. durch die Beklagte selbst erfolgt ist, so dass dahinstehen kann, ob der Zeuge K. die Bilder als erster erhalten und anschließend weitergeleitet hat. Ferner konnte die Beklagte allein aufgrund einer verneinenden Antwort auf ihre an die Klägerin gerichtete Frage, ob diese die auf den Bildern abgebildete Person sei, nicht von einem konkludenten Einverständnis der Klägerin ausgehen. Da sie – wovon der Senat ausgeht – die Klägerin erkannt hat, konnte sie nicht aus einer negativen Antwort auf ein Einverständnis der Klägerin schließen. Im Übrigen wäre die Klägerin, wenn sie nicht die Person auf den Bildern gewesen wäre, zu einem Einverständnis für eine dritte Person nicht befugt gewesen.

Die insofern beweisbelastete Beklagte hat daher eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der Klägerin nicht nachgewiesen. Folglich hat sie rechtswidrig das allgemeine Persönlich­keitsrecht der Klägerin i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Ihre Berufung ist mithin zurückzuweisen.

 

Zur Berufung der Klägerin:

Ohne Grund zur Beanstandung hat das Landgericht die von der Klägerin behauptete Weiterleitung der streitbefangenen Bilder an den Zeugen T. nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist hier nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. nur OLG München, Urteil vom 23.05.2014 - 10 U 4493/13 -, juris unter Hinweis auf BGH VersR 2005, 945). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH NJW 2006, 152-154; NJW 2004, 2828-2830).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zeugenaussagen und mündlicher Parteivortrag sind nicht ausschließlich nach Aktenlage zu beurteilen, sondern auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den angehörten Personen. Insoweit ist der Senat aufgrund des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme an die Erkenntnisse des beweiserhebenden erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht aus den Protokollen und dem Vortrag der Parteien sich ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten Rechtszugs ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist. Nur in einem solchen Fall wäre die Beweisaufnahme ausnahmsweise zu wiederholen (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 - 2 U 1/12 -, juris).

Soweit das Landgericht an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. Zweifel geäußert und auf Grund dieser Aussage nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Beklagte die Bilder auch an diesen weitergeleitet hat, entspricht dies vorgenannten Anforderungen. Zwar setzt die volle richterliche Überzeu­gungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewiss­heit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 150-154).

Das Landgericht hat anhand des persönlichen Eindrucks des Zeugen, seines Aussageverhaltens sowie der Stimmigkeit seiner Angaben auch unter Berücksichtigung der Aussagekonstanz in Beziehung zu einer eidesstattlichen Versicherung eingehend dargelegt, wieso es nicht vom Beweis der klägerischen Behauptung ausgeht. Nachvollziehbar stellt es dabei auf die sich nicht deckenden Angaben des Zeugen T. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07. September 2013 sowie in seiner Vernehmung vom 30. Juni 2017 ab. In der eidesstattlichen Versicherung hatte er ausgeführt, er habe ein aus den fünf Einzelbildern zusammengesetztes Bilddokument von einer der Beklagten zugeordneten Telefonnummer erhalten. In seiner Vernehmung hat er hingegen bekundet, er habe die Fotos lediglich vom Zeugen B. erhalten, an eine Weiterleitung durch die Beklagte an ihn könne er sich dagegen nicht erinnern. Auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung hat er zwar bekundet, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zuträfen. Eine Erinnerung habe er an die Geschehnisse aber nicht mehr. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der unterschiedlichen Angaben einer Person zum gleichen Lebenssachverhalt die klägerische Behauptung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bilder direkt an den Zeugen T. weitergeleitet, entsprechend der vorgenannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht für bewiesen erachtet.

Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 500,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin muss nicht hinnehmen, dass die streitgegenständlichen Nacktbilder verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlich­keitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, selbst wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (vgl. BGH NJW 1974, 1947-1950).

Allerdings löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 765). Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung stellt das Landgericht zutreffend auch auf den Gesichtspunkt ab, dass die Klägerin selbst die Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.

Zwar hat das Landgericht – allerdings im Rahmen der Erörterung einer Wieder­holungsgefahr – ausgeführt, dass gerade bei der mobilen Kommunikation über Whatsapp nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bilder oder sonstige Daten, die den virtuellen Raum einmal betreten haben, dort auch weiterhin vorhanden sind. Gleichwohl rechtfertigt diese abstrakte Gefahr, der bei der Feststellung einer Wiederholungsgefahr durchaus Bedeutung zukommen kann, im vorliegenden Fall keine höhere Geldentschädigung als den angemessenen, aber ausreichenden Betrag von 500,00 Euro. Der Vortrag der Klägerin, sie befinde sich u.a. aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorfalls in psychologischer Behandlung ist vor allem in Bezug auf die Erkrankung selbst und hinsichtlich einer Kausalität zwischen der Weiterleitung der Bilder und der behaupteten psychischen Erkrankung deutlich zu vage, um eine höhere Geldentschädigung zu rechtfertigen. Die Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass das Landgericht der Bemessung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den Unterlassungsanspruch einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt hat. Nach der für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für Anwaltsgebühren enthält § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eine Regelung, nach der der Gegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten regelmäßig mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falls höher oder niedriger abzunehmen ist. Der Senat orientiert sich bei der Wertfestsetzung in Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Äußerungen grundsätzlich an diesem Regelwert (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2014 - 13 U 25/14). Im Übrigen war Gegenstand des anwaltlichen Schreibens vom 08. März 2013 lediglich der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin selbst bei Angabe des Streitwertes in der Klageschrift mit 5.000,00 Euro beziffert hat (15.000,00 Euro abzgl. Vorstellung Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 Euro).

Mithin ist auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

 

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