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Geldentschädigung für die Veröffentlichung von Nacktbildern, OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.04.2018, Az.: 13 U 70/17

Leitsätzliches

Für die Weiterleitung eines Nacktfotos im Internet kann eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro als angemessen zu betrachten sein.

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OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

BESCHLUSS

Entscheidung vom 6. April 2018

Aktenzeichen: 13 U 70/17

 

In dem Rechtsstreit

Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, 

Prozessbevollmächtigte: 

gegen

Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … , den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …

am 6. April 2018

einstimmig beschlossen:

1.

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 15.000,00 Euro.

 

Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

 

II.

Der Senat weist die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet sind. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 05. März 2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März 2018 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin auf den streitbefangenen Bildern nicht erkannt haben sollte, hat sie die Bilder doch ohne eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person weitergeleitet. Dass sie erst später erfahren hat, dass es sich hierbei um die Klägerin gehandelt hat, ist insofern unerheblich.

Zwar ist im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Geldentschädigung wesentlich darauf abzustellen, dass die Klägerin selbst die Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat. Hieraus kann aber entgegen der Auffas­sung der Beklagten keine Einwilligung der Klägerin zur (weiteren) Verbreitung der Bilder abgeleitet werden.

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. März 2018 rechtfertigt keine höhere Geldentschädigung als die zuerkannten 500,00 Euro. Offenbleiben kann im Ergebnis, ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf den nicht hinreichend substantiierten Vortrag hinsichtlich der behaup­teten psychischen Folgen der Weiterleitung der streitbefangenen Bilder hinzuwei­sen. Denn auch auf den Hinweisbeschluss des Senats ist das Vorbringen vor allem hinsichtlich einer Kausalität zwischen der Weiterleitung der Bilder und der behaup­teten Depression weiterhin deutlich zu vage geblieben. Insbesondere hätte sie erläutern müssen, wieso sie aufgrund des Anfang 2013 erfolgten Weiterleitens der Bilder erst seit Mai 2017 psychotherapeutische Sitzungen besucht und seit Anfang 2018 Antidepressiva einnimmt. Die Vernehmung des benannten Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige Aus­forschung hinaus.

Auch der Vergleich mit den Schmerzensgeldbeträgen, die in den von ihr zitierten Entscheidungen zuerkannt wurden, rechtfertigt keine 500,00 Euro übersteigende Entschädigung. Denn im Gegensatz zu den in den zitierten Fällen Geschädigten trifft die Klägerin hier eine bei der Bemessung der Geldentschädigung ebenfalls zu berücksichtigende Mitverantwortung dergestalt, dass sie – wie ausgeführt – selbst die Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.