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Facebook darf Beiträge löschen, OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, Az.: 4 W 63/18

Leitsätzliches

Die Löschung eines Beitrags und die Verhängung einer Zugangssperre von 30 Tagen durch Facebook sind nach den Nutzungsbedingungen vertragsgerecht und stellen jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar, wenn für den Betreiber die berechtigte Gefahr einer Inanspruchnahme als mittelbarer Störer oder nach dem NetzDG besteht.

 

OBERLANDESGERICHT STUTTGART

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss vom 6. September 2018

Aktenzeichen: 4 W 63/18

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 19.07.2018 - Az. 4 O 320/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe    

A.           

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31.07.2018 (Bl. 79 ff.), jedenfalls auch per Fax eingegangen am 03.08.2018, gegen den Einzelrichterbeschluss des Landgerichts Ulm vom 19.07.2018 (Bl. 68), zugestellt am 24.07.2018 (Bl. 75), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2018 (Bl. 1 ff.) gegenüber der Antragsgegnerin, der in I. ansässigen Betreiberin des deutschsprachigen sozialen Netzwerkes „A.“, wegen der Löschung eines Beitrags und Sperre des Zugangs des Antragstellers für 30 Tage zurückgewiesen wurde. 

Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag und seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.07.2018 (Anlage K 19) angemeldeter Nutzer des sozialen Netzwerkes der Antragsgegnerin. Auf den Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) und die „Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K 3) der Antragsgegnerin wird Bezug genommen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:     

Nutzungsbedingungen Ziff. 3.2:

„2. Was du auf A. teilen und tun kannst

Wir möchten, dass Menschen A. nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):

1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:

- Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von A. gelten.

- Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.

- Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.

[...]

Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. [...]“

Gemeinschaftsstandards:

„EINLEITUNG

Millionen von Menschen nutzen A. täglich, um ihre Geschichten zu teilen, die Welt aus der Sicht anderer zu betrachten, sich mit Freunden zu verbinden und sich mit Themen zu beschäftigen, die ihnen wichtig sind. Die Unterhaltungen auf A. spiegeln die Vielfältigkeit dieser weltweiten Gemeinschaft wider. Die Nutzerinnen und Nutzer kommunizieren über Länder- und Kulturgrenzen hinweg und in Dutzenden Sprachen miteinander. Dabei posten sie die verschiedensten Dinge, von Texten bis hin zu Fotos und Videos.

Wir wissen, wie wichtig es ist, dass A. ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf A. gestattet ist und was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten. Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden.

Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen. Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und Nutzern als auch von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche Sicherheit. Zudem beruhen sie auf folgenden Grundsätzen.

Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzungen als auch zum Beispiel finanzielle Schäden.

Ausdrucksmöglichkeiten: Auf A. geht es in erster Linie um Vielfalt - Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. Außerdem lassen wir hin und wieder Inhalte zu, die eventuell gegen unsere Standards verstoßen, wenn sie nach unserer Ansicht berichtenswert, bedeutend oder wichtig für die Öffentlichkeit sind. Dies geschieht allerdings erst nach Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das Risiko von Schäden in der realen Welt.

Gleichheit: Unsere Gemeinschaft ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut.

Jeder auf A. muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. Außerdem bitten wir sie, uns zu informieren, wenn ihnen etwas auffällt, das möglicherweise gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt. Wir haben ein einfaches Verfahren eingerichtet, uns Inhalte mit möglichen Verstößen zu melden, damit wir solche Inhalte überprüfen können. Hierbei kann es sich um Seiten, Gruppen, Profile, einzelne Beiträge und/oder Kommentare handeln. Darüber hinaus bieten wir die Möglichkeit, Personen und Beiträge zu blockieren, Abonnements zu beenden oder Beiträge zu verbergen, damit alle Nutzer ihr eigenes Erlebnis auf A. kontrollieren und gestalten können.

Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf A. ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren. Sind wir der Ansicht, dass nachvollziehbar eine Gefahr für Leib und Leben einer Person oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, behalten wir uns vor, die Polizei zu informieren.

Unsere Gemeinschaftsstandards dienen als Leitfaden für die Kommunikation auf A., und wir werden sie im Laufe der Zeit immer weiterentwickeln. In diesem Sinne bitten wir die Mitglieder der A.-Community, sich an diese Richtlinien zu halten.

[...]

Anstößige Inhalte

12. Hassrede

Wir lassen Hassrede auf A. grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.

Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden.

Folgende Inhalte sind untersagt:

Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form

Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter anderem Folgendes:

Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien, Krankheit oder Fäkalien

Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten

Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit

Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist

Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in schriftlicher als auch in visueller Form

Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist

Körperlich (unter anderem „verunstaltet“, „unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)

Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“, „behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)

Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)

Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.:

„Ich hasse X“

„Ich mag X nicht“

„X sind die Schlimmsten“

Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.:

„ekelhaft“

„scheußlich“

„widerwärtig“

Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen

Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.

Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden. [...]"

Ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten Veröffentlichung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2017 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland 31 Millionen und weltweit 2 Milliarden aktive Nutzer von „A.“ (Anlage K 4).

Am 20.06.2018 löschte die Antragsgegnerin einen Beitrag des Antragstellers und sperrte seinen Zugang für 30 Tage mit folgender Meldung (Bl. 11):

„Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards

Dieser Beitrag ist nur für dich sichtbar, da er gegen unsere Standards hinsichtlich Hassrede verstößt.

wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein...wie recht hatte der Mann...“

Mit Email seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2018 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen (Anlage K 13). Die Antragsgegnerin reagierte nach dem Vortrag des Antragstellers nicht.

Der Antragsteller beabsichtige, sich auch künftig entsprechend äußern zu wollen. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht gegen die - als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen - „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstoße. Der Beitrag lasse völlig offen, auf wen er sich beziehe. Anzunehmen sei, dass er die zahlreichen Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU zu gelangen. Von einer Herabsetzung von Migranten oder Flüchtlingen zu Tieren könne jedoch ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“ keine Rede sein; es gehe allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der Migrationsbewegung (Bl. 29).

Der Antragsteller hat am 18.07.2018 den Erlass folgender einstweiligen Verfügung beantragt:

„Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)

„Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein...Wie recht hatte der Mann.“

auf www.a..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.a..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen“

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund aufzeige. Der Antragsteller begehre von der Antragsgegnerin Vertragserfüllung und damit eine Leistungsverfügung, welche nicht dringlich sei, weil dem Antragsteller durch die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine wesentlichen Nachteile drohten. Der Antragsgegnerin stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen, und müsse gegenüber dem Antragsteller keine Leistungen erbringen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer unter anderem vorgetragen, der Antragsgegnerin stehe kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.08.2018 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 106 ff.). Es liege zusätzlich ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, weil der Antragsteller fast einen Monat abgewartet habe, und es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, weil der Antragsteller mit seinem Beitrag auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen seine Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Mangels näheren Vortrags zum Kontext der Äußerung könne allerdings nicht entschieden werden, ob der Beitrag als gemeinschaftsfeindlich anzusehen sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.08.2018 wurde die Sache gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

 

B.

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 936, 922 Abs. 3 Alt. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO.

 

II.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu.

Durch eine erneute Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und Verhängung einer weiteren Sperre würde die Antragsgegnerin ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kann daher dahinstehen.

1.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Das Landgericht ist als Wohnsitzgericht des Antragstellers für die Entscheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international und damit örtlich zuständig (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 12), was hier von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller als Verbraucher handelt.

2.

Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, weil dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.

a)

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies ergibt sich aus Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin i. V. m. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, vgl. OLG Dresden a. a. O.).

b)

Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 -, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen personenbezogene Daten“ - Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12; vgl. auch die Nachweise bei Spindler, DB 2018, 41 Fußnote 18). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, ihre Plattform unter anderem für die Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen, und verwendet dafür die von den Nutzern generierten Daten wohl zumindest für Werbezwecke.

Ob das Vertragsverhältnis der Parteien eventuell auch miet- oder dienstvertragliche Elemente enthält, kann vorliegend dahinstehen, da die speziell geregelten Vertragstypen des BGB keine für die streitgegenständliche Fragestellung eventuell heranzuziehenden Regelungen enthalten (vgl. zur Behandlung von gemischten Verträgen nur Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).

Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die Parteien haben nach dem Vortrag des Antragstellers für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der Nutzungsbedingungen und weiterer Regelungen der Antragsgegnerin, insbesondere der Gemeinschaftsstandards, vereinbart.

c)

Nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards war und ist die Antragsgegnerin auch künftig berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag des Antragstellers zu löschen und den Zugang des Antragstellers für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren.

In dem streitgegenständlichen Beitrag werden Menschen, die über das Mittelmeer in die Europäische Union einzuwandern versuchen, mit Heuschrecken verglichen. Dies stellt als „Hassrede“ und „Entmenschlichende Sprache“ durch „Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung dar, die gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin verstößt.

aa)

Nach den im Ausgangspunkt entsprechend heranzuziehenden äußerungsrechtlichen Grundsätzen ist jede beanstandete Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei kommt es auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten an (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 -, BGHZ 132, 13 Rn. 24; Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97 -, BGHZ 139, 95 Rn. 14 ff.; Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01 -, NJW 2002, 1192 Rn. 25 ff. jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247; BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 -, ZUM 1996, 670, 672; aus der Literatur vgl. Korte, Praxis des Pressrechts, 2014, § 2 Rn. 136 ff.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 4 Rn. 1 ff.; Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 31. Abschnitt Rn. 70). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Für das Vorliegen einer Meinungsäußerung spricht es, wenn der tatsächliche Gehalt einer Äußerung substanzarm ist (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, 3501 Rn. 21).

bb)

Bei derartigen Kurzbeiträgen im Internet ist auf einen eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Der streitgegenständliche Beitrag soll sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf die offenkundigen Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung Europäische Union beziehen. Ein flüchtiger Leser wird vor allem die Worte „sie“, das heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die Heuschrecken“ verknüpfen und maßgeblich erinnern. Damit werden mit dieser Aussage in ihrem Kern schlicht Menschen mit Heuschrecken verglichen, was keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Der Begriff „Heuschrecke“ wird im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn biblischen Plagen (vgl. 2. Buch Mose, Kapitel 10 Vers 12) abwertend im Sinne massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran ändert auch der Satz am Ende „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Der Senat folgt nicht der Argumentation des Antragstellers, dass damit ein Vergleich von Menschen mit Tieren gerade nicht gewollt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass dann nicht verständlich wäre, was der Antragsteller überhaupt zum Ausdruck bringen wollte, wird im Gegenteil sogar klargestellt, dass keine Tiere bzw. Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie Heuschrecken“. Ebenso wenig bezieht sich der Satz nur auf das Wort „kommen“ als Beschreibung einer massenhaften Migrationsbewegung. Ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen Zusammenhang stammendes Zitat der historischen Person Nostradamus handelte, spielt keine wesentliche Rolle. Auch eine Bezugnahme auf echte Zitate historischer Personen in einem bestimmten inhaltlichen Zusammenhang kann nach heutiger Wertung eine unzulässige Meinungsäußerung darstellen.

d)

Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin hinsichtlich „Hassrede“ sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht bereits aufgrund ihrer die Meinungsfreiheit der Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG potentiell einschränkenden Wirkung wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als überraschende oder mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam (so auch OLG Dresden a.a.O. juris Rn. 17 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18, juris Rn. 21; Holznagel CR 2018, 369 (371 f.; zu kontrollfreien Hauptleistungsbeschreibungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362, juris Rn. 43).

aa)

Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen knüpft die möglichen Sanktionen der Antragsgegnerin an objektivierbare Kriterien an und stellt diese nicht in deren Belieben. Die Definitionen von „Hassrede“ sind hinreichend verständlich und konkret formuliert und damit weder intransparent, noch überraschend oder mehrdeutig (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 18 ff.). In den Gemeinschaftsstandards werden zwar drei Schweregrade von „Angriffen“ unterschieden, ohne dass daran konkrete Rechtsfolgen, z. B. unterschiedlich lange Sperrzeiten, geknüpft werden. Angesichts der Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, Sanktionen schematisch festzulegen. Bei der rechtlichen Würdigung der Formulierungen muss - entsprechend der Einleitung der Gemeinschaftsstandards - zudem insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin und ihr Dienstangebot weltweit unterschiedlichsten Rechtsordnungen verschiedener Sprachräume unterworfen ist und dass auch und gerade die weltweite Vernetzungsmöglichkeit für die Nutzer die Attraktivität dieser Plattform ausmacht.

bb)

Angesichts der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin für soziale Netzwerke (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 19.12.2017) mit in der Bundesrepublik ca. 30 Millionen und weltweit ca. 2 Milliarden aktiven Nutzern und der großen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere im Zeitraum vor Wahlen unterliegt die Antragsgegnerin auch als juristischer Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung, welche bei der Kontrolle ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen ist (ausführlich dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 (238); Holznagel a.a.O.). Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind daher in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zur mittelbaren Grundrechtsbindung bei einem Stadionverbot zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gilt bereits nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Dazu gehört auch das vertragliche Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Zudem kann bei der Abwägung nicht nur auf die Grundrechtsposition des Antragstellers abgestellt werden, sondern es muss nach Auffassung des Senats angesichts der theoretisch massenmedialen Wirkung von einzelnen Veröffentlichungen auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin auch dienen. Gerade der streitgegenständliche Beitrag berührt die Menschenwürde von aus Afrika stammenden, hier lebenden Migranten, welche auch zu potentiellen Nutzern der Antragsgegnerin zählen dürften. Der Antragsgegnerin steht wiederum unter dem Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard- oder Software, das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu (vgl. Elsaß/Labusga/Tichy a.a.O.). Da die Antragsgegnerin eine Gesellschaft i. Rechts mit Sitz in I. ist, kann sie sich auf Grundrechtspositionen wie eine inländische Gesellschaft berufen, da ansonsten eine verbotene Ungleichbehandlung gemäß Art. 12 EG-Vertrag vorliegen würde (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 19 Abs. 3 Rn. 92 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin läuft zudem Gefahr, selbst wegen rechtswidrigen Inhalten, die Straftatbestände gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG erfüllen, gemäß § 4 NetzDG, oder bei unerlaubten Handlungen als mittelbare Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15 -, BGHZ 209, 139, juris Rn. 23; zur Haftung als unmittelbarer Störer bei Zu-Eigen-Machen von Inhalten BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16 -, juris Rn. 18) in Anspruch genommen zu werden. Der betroffenen Grundrechtsposition des Antragstellers wird in den Nutzungsbedingungen angesichts der Grundrechtspositionen anderer Nutzer und der Antragsgegnerin daher ausreichend Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden und OLG Karlsruhe a. a. O.).

e)

Aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin folgt jedoch, dass im Einzelfall auch äußerungsrechtlich noch als zulässig anzusehende Meinungsäußerungen gelöscht werden können. Wegen der Quasi-Monopolstellung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden mittelbaren Grundrechtsbindung sind daher in jedem Einzelfall die konkrete Ausübung von Sanktionsrechten der Antragsgegnerin am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu überprüfen und ihre Folgen abzuwägen. Besteht für die Antragsgegnerin nach den Umständen jedoch eine berechtigte Gefahr, selbst gemäß § 4 NetzDG oder als mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden, hat die Meinungsfreiheit, und zwar lediglich, seine Meinung gerade auf der Plattform der Antragsgegnerin zu äußern, im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzutreten. Dies ist vorliegend der Fall.

aa)

Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (st. Rspr., vgl. zuletzt zu einer Arbeitgeberkündigung wegen eines Rundschreibens eines Arbeitnehmers BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

bb)

Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.

cc)

Die Löschung des Beitrags und die Sanktion einer Sperre von 30 Tagen stellen sich bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht als unverhältnismäßig dar, den Antragsteller künftig zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Angabe des Antragstellers und beruht auf den §§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO.

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