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Urteile 2018

Leitsätzliches

Urteile 2018

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2011 zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind.

Facebook darf Beiträge löschen, OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, Az.: 4 W 63/18

Die Löschung eines Beitrags und die Verhängung einer Zugangssperre von 30 Tagen durch Facebook sind nach den Nutzungsbedingungen vertragsgerecht und stellen jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar, wenn für den Betreiber die berechtigte Gefahr einer Inanspruchnahme als mittelbarer Störer oder nach dem NetzDG besteht.

KUG und DSGVO schließen sich nicht aus, OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2018, Az.: 15 U 110/18

Das „Kunsturhebergesetz“ (KUG) bleibt auch nach in Kraft treten der „Datenschutzgrundverordnung“ (DSGVO) anwendbar. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen.

Darstellung eines Kunden im Firmenvideo, LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Die Veröffentlichung eines Videos im Internet, in welchem eine Kundin zu erkennen ist, stellt sich sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Kundin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.

Sekundäre Darlegungslast eines Bewertungsportals, LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.2018, Az.: 6 O 39/18

Die Vorlage der Stellungnahme ohne Anknüpfungstatsachen in Kombination mit der geschwärzten Abschlussbescheinigung, die von jedem Patienten mit abgeschlossener Behandlung oder nach Vortrag des Klägervertreters im Termin auch von einem ehemaligen Mitarbeiter stammen kann, ist angesichts einer behaupteten vierjährigen Behandlung als einziges objektivierbares Dokument unzulänglich.

Kein Anspruch eines Nutzers auf Wiederveröffentlichung einer gelöschten Facebook-Veröffentlichung, LG Heidelberg, Urt. v. 28.08.2018, Az.: 1 O 71/18

Facebook muss einen unsachlichen oder beleidigenden Kommentar eines Users nicht wieder veröffentlichen. Ein entsprechender Passus in den AGB des Portals ist rechtsmäßig.

 

Sektenvorwurf ist freie Meinungsäußerung, OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Der an Kunden eines Unternehmens gerichtete Hinweis auf mediale Berichterstattung bezüglich der Sekteneigenschaft der hinter ihm stehenden Personengruppe unter Verlinkung auf diese Berichterstattung stellt weder einen Eingriff in dessen sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen noch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

 

Geldentschädigung für die Veröffentlichung von Nacktbildern, OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.04.2018, Az.: 13 U 70/17

Für die Weiterleitung eines Nacktfotos im Internet kann eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro als angemessen zu betrachten sein.

Geldentschädigung für die Veröffentlichung von Nacktbildern, OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. v. 05.03.2018, Az.: 13 U 70/17

Für die Weiterleitung eines Nacktfotos im Internet kann eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro als angemessen zu betrachten sein.

Anspruch auf Korrektur der Firmenwebseite nach Ausscheiden eines Mitarbeiters, LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 01.06.2018, Az.: 2-03 T 4/18

Ein Mitarbeiter kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser nach Vertragsbeendigung nicht behauptet oder den unwahren Eindruck erweckt, dass das Auftragsverhältnis fortbesteht. Mit der Aussage, dass eine Person für ein Unternehmen/eine Organisation tätig sei, ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden.

 

Zueigenmachen eines Facebook-Posts, OLG Dresden, Urt. v. 01.06.2018, Az.: 4 U 217/18

1. Bei einer kerngleichen Zuwiderhandlung gegen die in einem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage.

2. Wird der Post eines Dritten in einem sozialen Netzwerk geteilt und mit einerzustimmenden Anmerkung ("wichtige und richtige Aktion") versehen, macht sich der Verbreiter die darin enthaltenen Äußerungen zu eigen.

3. Juristische Personen des Privatrechts können sich nicht auf die in der Rechtsprechung zur Schmähkritik entwickelten Grundsätze berufen.

Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO, OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az.: 15 W 27/18

Das „Kunsturhebergesetz“ (KUG) bleibt auch nach in Kraft treten der „Datenschutzgrundverordnung“ (DSGVO) anwendbar. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen.

1-Sterne-Bewertung bei Google muss gelöscht werden, LG Lübeck, Urt. v. 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17

Google muss begründungslose 1-Sterne-Bewertung eines Arztes löschen, da eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

Anspruch auf Gegendarstellung, BVerfG, Beschl. v. 09.04.2018, Az.: 1 BvR 840/15

Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat.

Löschung eines Arztprofils bei jameda, BGH, Urt. v. 22.2.2018, Az.: VI ZR 30/17

Ein Arzt kann Anspruch auf Löschung seines Profils in einem Arztbewertungsportal ("Jameda") haben, wenn der Betreiber seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt. Dies kann der Fall sein, wenn das Portal durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile verschafft.

Auch Noten können Tatsachenbehauptungen sein, OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2018, Az.:26 U 4/18

Notenbewertungen in einem Arztportal haben grundsätzlich wertenden Charakter und stellen deshalb Meinungsäußerungen dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verzicht in den Kategorien Aufklärung und Beratung behauptet wird. Das ist weitergehend als eine wertende Benotung. Aus der Sicht der Leser des Eintrags liegt eine Tatsachenbehauptung vor, die dem Beweis zugänglich ist. Die Durchführung oder Nichtdurchführung von Aufklärung und Beratung ließe sich mit objektiven Mitteln im Wege einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung der Behandlungsunterlagen verifizieren.

Fotoveröffentlichung einer Sportlerin, OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.02.2018, Az.: 16 U 87/17

Keine Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Tunier-Reiterin, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis dienen. Zwar darf die Presse bei Auftritten von "prominenten Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch darüber berichten, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die übrige Berichterstattung über das sportliche oder gesellschaftliche Ereignis sich allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen.

 

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch irreführende Suchmaschinen Snippets, OLG Köln, Urt. v. 25.01.2018, Az.: 15 U 56/17

1. Suchmaschinen müssen, zumindest ab Kenntnis, rechtsverletzende Aussagen, die sich aus Snippets ergeben, aus den Suchergebnissen löschen.

2. Eine persönlichkeitsrechtsverletzende Aussage kann sich auch aus irreführenden Snippets ergeben.

 

Unzulässige Schleichwerbung durch Influencerin bei Instagram, LG Hagen, Urt. v. 01.01.2018, Az.: 23 O 45/17

Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann. Da es sich im konkreten Fall bei den durch eine sog. Influencerin geposteten Bildern in ihrer Darstellung und mit dem danebenstehenden Textbalken, auf dem sog. „Follower“ sich äußern können, dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-Blog handelt, wo sich die Influencerin mit ihren Followern über ihre „Outfits“ unterhält, ist auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Beklagten um eine Person handelt, die nicht nur Erwachsenen, sondern nach eigener Kenntnis des Gerichts auch jugendlichen Personen bekannt ist. Da Kinder im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen.

Ungerechtfertigte Pflicht zur Vervöffentlichung einer Gegendarstellung verletzt die Pressefreiheit, BVerfG, Beschl. v. 07.02.2018, Az.: 1 BvR 442/15

Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Die ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer solchen Gegendarstellung verletzt die Pressefreiheit.

Bewertung mit nur einem Stern muss gelöscht werden, LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17

Eine negative Bewertung mit nur einem Stern (ohne Text) kann bereits einen Unterlassungsanspruch gegen das Bewertungsportal begründen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn kein konkreter Anknüpfungspunkt für die Bewertung besteht – beispielsweise weil kein Kundenkontakt vorliegt.