Leitsätzliches

Verwaltungsgericht Mainz
Im Namen des Volkes
Urteil
Entscheidung vom 16. Dezember 2016
Az.: 4 K 701/16.MZ
In dem Rechtsstreit
[...]
gegen
[...]
w e g e n Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs
Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Medienunternehmen, das unter anderem die auflagenstärkste Zeitung Deutschlands herausgibt. Sie begehrt die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Mainz verpflichtet sei, ihr auf Anfrage die Namen von beauftragten Anwälten zu benennen, ohne dass dies der Einwilligung dieser Anwälte bedürfte.
In einem Ermittlungsverfahren mit herausgehobener medialer Bedeutung (XXXXXXXXXX) hatte die Staatsanwaltschaft auf die Anfrage der Klägerin von April 2016 zunächst den Namen des Strafverteidigers mit der Begründung, dass dieser gebeten hatte, weder seinen Namen, noch seinen Kanzleisitz zu nennen, nicht genannt. Im Rahmen des dagegen von der Klägerin unter dem 1. Mai 2016 angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erteilte die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 die gewünschte Information, was zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen führte.
Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 12. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Mainz die Bestätigung, dass diese künftig auf ihre presserechtlichen Anfragen die Namen der beauftragten Rechtsanwälte nennen werde, ohne dass es dafür deren Einwilligung bedürfe. Dies verweigerte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Mai 2015 mit der Begründung, einer vom Einzelfall losgelösten Selbstverpflichtung, die Rechtsanwälte auf entsprechende Anfrage zu offenbaren, stehe § 6 Abs. 2 des Landesmediengesetzes entgegen.
Daraufhin hat die Klägerin mit bei Gericht am 16. August 2016 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie vorträgt, sie habe Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte zur begehrten Auskunftserteilung nach § 6 Landesmediengesetz, Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sei. Ihr berechtigtes Interesse ergebe sich schon daraus, dass sie als Herausgeber einer Tageszeitung auf die Aktualität der Informationen angewiesen sei. Das Zuwarten auf gerichtliche Entscheidungen bei der hier bestehenden unklaren Rechtslage bedeute auch finanzielle Einbußen. Sie habe auch Anspruch auf die begehrte Information nach § 6 Landesmediengesetz, Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 Landesmediengesetz bestünden nicht. Es bestehe kein überwiegendes privates Interesse eines Strafverteidigers an Geheimhaltung, da dieser stets mit Veröffentlichungen zu seinem beruflichen Verhalten rechnen müsse. Die Persönlichkeitsinteressen des Anwalts müssten jedenfalls hinter das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten. Auch datenschutzrechtliche Bedenken seien fehl am Platz. Der Klägerin stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit zu.
Ihr Feststellungsinteresse sei gegeben; das vorliegende Rechtsverhältnis sei hinreichend konkret, denn auch ein zukünftiges Rechtsverhältnis könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn dieses Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert sei. Auch eine Wiederholungsgefahr für zukünftig gleichgelagerte Fälle könne ein Feststellungsinteresse begründen. Auch dies sei hier gegeben. Der Beklagte vertrete gegenüber der Klägerin die nachdrückliche Rechtsauffassung, dass die Namen der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte nur nach Einholung deren Einwilligung bekannt zu geben seien. Es sei also als sicher vorauszusehen, dass sich der Beklagte in zukünftigen Fällen genauso verhalten werde, wie im Fall XXXXXXXXXX. Ihr sei es nicht zuzumuten, erst den nächsten Fall von aktuellem Berichterstattungsinteresse abzuwarten, den sie dann unter faktischem Verlust der Aktualität gerichtlich klären lassen müsse.
Der Beklagte gehe zu Unrecht von einer stets mit den beteiligten Rechtsanwälten vorzunehmenden Erörterungspflicht aus. Solch zwingende Drittbeteiligung sehe das Landesmediengesetz nicht vor. Die angefragte Behörde habe eine Abwägung zwischen schutzwürdigen privaten Interessen und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit aus eigener Anschauung und Rechtsanwendung vorzunehmen. Die ihr grundsätzlich obliegende Informationspflicht dürfe nicht zur Disposition der eventuell betroffenen Dritten stehen. Je höher die Medienrelevanz sei, desto gewichtiger werde das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Ein privates Geheimhaltungsinteresse bei Rechtsanwälten sei ähnlich undenkbar, wie dies bei Richtern der Fall sei, deren Namen allein aufgrund des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nicht verborgen gehalten werden könne. Dass die Nennung des Namens eines beauftragten Rechtsanwaltes die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnte, sei eine Rechtsauffassung wider die Rechtsordnung. Nur das Gegenteil könne richtig sein, der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit und das rechtsstaatliche Transparenzgebot forderten geradezu eine Offenlegung der Namen derjenigen, die berufsmäßig an der Ausgestaltung des Verfahrens beteiligt seien und dessen Ergebnis verantworten müssten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes fordere das rechtsstaatliche Transparenzgebot eine Offenlegung von Verteidigernamen auch dann, wenn gar keine öffentliche Verhandlung stattfinde. Dies bedeute, dass eine Offenlegung auch im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens stattzufinden habe, somit auch im Ermittlungsstadium eines Verfahrens. Gerade in diesem Verfahrensstadium, in welchem in nicht wenigen Fällen vor der Öffentlichkeit vollständig verborgen die Weichen für das weitere Verfahren oder für dessen Einstellung gestellt würden, sei es besonders bedeutsam, die genannten personellen Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen, um so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren. Ein Vorrang der Persönlichkeitsrechte von mitwirkenden Verteidigern und Staatsanwälten gegenüber diesem grundsätzlich zugesprochenen Informationsinteresse der Presse werde von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn diese Personen erheblichen Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu gewärtigen hätten. Dies überzeuge zwar nicht, aus Gründen prozessualer Vorsicht habe sie indessen den Hilfsantrag formuliert.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Mainz verpflichtet ist, der Klägerin auf presserechtliche Anfragen hin die Namen der beauftragten Anwälte zu nennen, ohne dass es der Einwilligung des betroffenen Anwalts bedarf, hilfsweise,
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Mainz verpflichtet ist, der Klägerin auf presserechtliche Anfragen hin die Namen der beauftragten Anwälte zu nennen, ohne dass es der Einwilligung des betroffenen Anwaltes bedarf, es sei denn, dass die betroffenen Anwälte durch die Erteilung dieser Auskunft erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten haben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Sowohl mit dem Haupt- wie mit dem Hilfsantrag werde nur eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Gesetzesauslegung begehrt. Insbesondere mit dem Hilfsantrag werde nichts anderes begehrt, als das, was das Landesmediengesetz verlange, nämlich die Güterabwägung, ob der Erteilung der Auskunft ausnahmsweise Verweigerungsgründe in Form eines schutzwürdigen privaten Interesses entgegenstünden. Die sei jedoch mangels konkreten Rechtsverhältnisses einer abstrakten Feststellung nicht zugänglich. Es sei weiter zu bezweifeln, ob für die erhobene allgemeine Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, da die Klägerin die Feststellung begehre, dass auf ihre zukünftigen, noch gar nicht absehbaren presserechtlichen Anfragen die Namen der beauftragen Rechtsbeistände ohne deren Einwilligung zu nennen seien.
Das Klagebegehren sei aber jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Auskunftspflicht der Behörden nach dem Landesmediengesetz sei zwar weit gefasst, setze jedoch stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung voraus zwischen dem publizistischen Informations- und Verbreitungsinteresse und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen.
Die Staatsanwaltschaft weise darauf hin, dass sie die Frage der Herausgabe von Informationen über die Person des Anwalts mit diesem erörtere, um tatsächliche Umstände zu ermitteln und eine Abwägung treffen zu können. Es lasse sich nicht feststellen, dass sie immer verpflichtet sei, die Informationen über die Person der Anwältin oder des Anwalts herauszugeben, ohne dass es deren Einwilligung bedürfe. Vielmehr sei die Staatsanwaltschaft gehalten, im Rahmen einer Güterabwägung zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse überwiege. Außerdem seien auch der Anspruch der Beteiligten auf faires Verfahren, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung und die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung als zu berücksichtigende Interessen in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Zu diesem Zweck könne eine Kontaktaufnahme des Beklagten zum Verteidiger erforderlich sein. Eine Einwilligung des Rechtsanwalts sei demgegenüber nicht vorgesehen und von der Staatsanwaltschaft Mainz auch nicht als notwendig behauptet worden. Gerade eine mögliche Gefährdung der Sicherheit, die sich nach der Rechtsprechung nicht aus dem konkreten Verfahren selbst, auf das sich die medienrechtliche Anfrage beziehe, ergeben müsse, könne auch aus anderen Verfahren herrühren, an denen der Verteidiger als Organ der Rechtspflege mitwirke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages bereits unzulässig. Der hier gegebenen vorbeugenden Feststellungsklage liegt schon kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde.
Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 (329 f.), OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 2 A 10343/16.OVG –, juris, Rn. 37 m.w.N.). Abzugrenzen von Rechtsverhältnissen sind u.a. nicht feststellungsfähige bloße Rechtsfragen. Zu Letzteren gehören auch abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinn eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist. Denn die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses und somit insbesondere einzelne Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses sind daher nicht feststellungsfähig (vgl. OVG RP vom 28. Juli 2016, a.a.O.).
Bei der von der Klägerin begehrten Feststellung, die Staatsanwaltschaft Mainz zu verpflichten, ihr auf Anfrage die Namen von beauftragten Anwälten zu nennen, ohne dass dies der Einwilligung dieser Anwälte bedürfte, will diese den Umfang des gesetzlich in § 6 Landesmediengesetz – LMG – normierten Auskunftsumfangs abstrakt festgestellt wissen. Der Umfang der Auskunftspflicht losgelöst vom konkreten Verfahren ist aber eine abstrakte Rechtsfrage und als solche nicht feststellungsfähig. Gleiches gilt für den Hilfsantrag, mit dem nichts anderes begehrt wird, als das, was das Landesmediengesetz verlangt, nämlich die Güterabwägung, ob der Erteilung der Auskunft ausnahmsweise Verweigerungsgründe in Form eines schutzwürdigen privaten Interesses entgegen stehen.
Darüber hinaus fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Das Feststellungsinteresse ist dann „berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die Klägerin ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1[4]; OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 a.a.O, Rn. 35). Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht zuletzt zu verhindern, dass die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht 10. Aufl. § 18, Rn. 12). Das Feststellungsinteresse für die hier vorliegende vorbeugende Feststellungklage ist nur dann zu bejahen, wenn ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtschutzinteresse besteht, vorläufiger Rechtsschutz nicht ausreicht und ein nicht wieder gutzumachender Schaden droht.
Dies zugrunde gelegt mangelt es hier insbesondere an einem schutzwürdigen Interesse an der baldigen Feststellung des begehrten Ausspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt zwischen der Klägerin und der Staatsanwaltschaft Mainz in einem absehbaren Zeitraum zu einer Auseinandersetzung über ein Auskunftsbegehren der Klägerin hinsichtlich – von welchen Verfahrensbeteiligten auch immer – beauftragter Anwälten käme. In den vergangenen Jahren hat es einen entsprechenden Rechtsstreit nicht gegeben. Darüber hinaus hat sich auch die Staatsanwaltschaft Mainz – entgegen dem Vortrag der Klägerin – nicht dahingehend eingelassen, den Namen beauftragter Anwälte auf Medienanfragen grundsätzlich nur dann herauszugeben, wenn der betroffene Anwalt damit einverstanden ist und eine entsprechende Einwilligung erteilt. Im Übrigen ist der vorläufige Rechtsschutzantrag der Klägerin nicht ohne Erfolg geblieben.
Die Klage wäre aber auch unbegründet.
Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach der Systematik des Gesetzes sieht § 6 LMG im Grundsatz die Erteilung der begehrten Information vor. Die Verweigerung einer Presseauskunft setzt voraus, dass nach einer von der Behörde durchzuführenden Einzelfallabwägung in § 6 Abs. 2 LMG aufgezählte Verweigerungsgründe dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit entgegenstehen. Die hier insbesondere im Streit stehende Verweigerung einer Information nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG, wonach die Erteilung der Information ein überwiegend öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzen würde, ist gerichtlich voll überprüfbar. Eine solche Interessensabwägung ist aber grundsätzlich einer abstrakten Feststellung nicht zugänglich. Immer ist im konkreten Einzelfall eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden anderen in § 6 Abs. 2 LMG aufgeführten Interessen durchzuführen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark z.B. der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. September 2013 – 1 S 509/13 –, juris, Rn. 26 m.w.N.).
Dabei ist der Klägerin zwar beizupflichten, dass die Namensnennung von Anwälten nicht von der Einwilligung der betroffenen Anwälte abhängig und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von an Gerichtsverfahren beruflich Beteiligten von vorneherein von seiner Schutzintensität herabgesetzt ist, weil diese mit einer Berichterstattung über Gerichtsverfahren, an denen sie teilnehmen, grundsätzlich rechnen müssen (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. September 2013 – 1 S 509/13 –, juris, Rn. 51). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber jedenfalls nicht völlig aufgehoben; so ist für den Fall, dass Anwälte erhebliche Belästigungen oder die Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten hätten, ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 1.Oktober 2014 – 6 C 35/13 –, juris, Rn. 37). Hierzu kann es für die Behörde erforderlich und verhältnismäßig sein, die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte zu kontaktieren, um deren zu berücksichtigende Interessen in den Abwägungsprozess miteinbeziehen zu können.
Ausgehend davon ist bei Presseanfragen stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei der auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung und die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung einzubeziehen ist. Eine solche Güterabwägung lässt sich aber immer nur am konkreten Fall durchführen und ist damit einer abstrakten Feststellung nicht zugänglich. Eine solche würde vielmehr den gesetzgeberischen Willen konterkarieren.
Nichts anderes ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 25. Juni 2013 – 48135/06 – ausgeführt, hinsichtlich der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen bestehe ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit, welches ausschließlich engen Beschränkungen unterliege; die Behörde müsse in jedem Einzelfall abwägen, ob Beschränkungsmöglichkeiten bestehen; sie dürfe den Zugang zu Informationen nicht willkürlich oder generell verhindern.
Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.