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VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16

Leitsätzliches

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ der Sendung „Neo Magazin Royal“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Die isolierte Zitierung des Gedichts erfülle die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Das VG Berlin zitiert das Gedicht in voller Länge – jedoch auch isoliert ohne die in der Sendung gezeigten Vor-, Zwischen- und Nachsätze.

 

Verwaltungsgericht Berlin

Beschluss

Entscheidung vom 14. April 2016

Az.: 1 L 268.16

  

für Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage.

Am 12. April 2016 meldete der Antragsteller für den 15. April 2016, 10 h bis 13 h, eine Versammlung gegenüber dem Grundstück der türkischen Botschaft in Berlin (Tiergartenstr. 19 - 21) an. Als Thema der Versammlung gab er „Ziegen-Demo gegen Beleidigung" an und führte weiter aus, es sei eine „stille Demonstration mit künstlerischen Schrifttafeln“ geplant. Die erwartete Teilnehmerzahl bezifferte er mit zehn. Auf Nachfrage der Versammlungsbehörde ergänzte der Antragsteller, es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und stillschweigend Schilder vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von ... abgedruckt werden. Welchen Inhalt die Tafeln haben werden und welche Textpassagen des Gedichts dort gezeigt werden sollen, gab der Antragsteller - trotz ausdrücklicher Aufforderung der Versammlungsbehörde - nicht an. Er konkretisierte sein Vorhaben nur insoweit, dass er auf ca. fünf Schrifttafeln ungefähr 50% des Gedichttextes zitieren wolle und zumindest „alles was mit Ziegen zu tun hat" präsentiert werden solle. Der Text des gesamten Gedichts lautet:

"Sackdoof, feige und verklemmt,

ist ... der Präsident.

ein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,

selbst ein Schweinepfurz riecht schöner.

Er ist der Mann der Mädchen schlägt,

und dabei Gummimasken trägt.

Am liebsten mag er Ziegen ficken,

und Minderheiten unterdrücken.

Kurden treten, Christen hauen,

und dabei Kinderpornos schauen.

Und selbst Abends heißt statt schlafen.

Fellatio mit hundert Schafen.

Ja, ... ist voll und ganz,

ein Präsident mit kleinem Schwanz.

Jeden Türken hört man flöten,

die dumme Sau hat Schrumpelklöten,

Von Ankara bis Istanbul,

weiß jeder, dieser Mann ist schwul.

Pervers, verlaust und zoophil ....

Sein Kopf so leer, wie seine Eier,

der Star auf jeder Gangbang-Feier.

Bis der Schwanz beim pinkeln brennt,

das ist ..., der ...ische Präsident."

Mit Bescheid vom 14. April 2016 machte der Antragsgegner die Durchführung der Versammlung von der Einhaltung der folgenden Auflage abhängig:

"Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts 'Schmahkritik' von ... oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die bloße Namensnennung des Titels 'Schmahkritik'. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrück ich erlaubt."

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, das genannte Gedicht und einzelne Textpassagen daraus seien geeignet, den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 103 StGB zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter. Zudem seien eine Beeinträchtigung der Würde und die Störung des Friedens der türkischen Botschaft zu besorgen. Diese habe nach Art. 22 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Vertretungen einen besonderen Schutzanspruch. Daneben ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, die Durchführung der Versammlung würde zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen, der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreites könne nicht abgewartet werden.

Am 14. April 2016 hat der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid vom 14. April 2016 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des (noch einzulegenden) Widerspruchs hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller gegen den Bescheic vom 14. April 2014 bisher keinen Widerspruch eingelegt hat. Insofern ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und eine wirksame Widerspruchseinlegung deshalb noch möglich ist (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke. VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 139 m. w. N).

2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 14. April 2016, mit dem der Antragsgegner das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ von ... oder einzelner Textpassagen daraus untersagt hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers, die angemeldete Versammlung ohne Einhaltung der Auflage durchzuführen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig.

a) Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Ein Verbot von Meinungsäußerungen bei Versammlungen gern. § 15 Abs. 1 VersG ist rechtmäßig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung von Strafgesetzen, hier durch eine Beleidigung (§ 185 StGB), besteht (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04, juris Rn. 24 m. w. N.).

Beleidigung i. S. d. § 185 StGB ist die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen in der Weise, dass dem Betroffenen - sei es durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils unmittelbar diesem gegenüber, sei es durch Äußerung eines solchen in Bezug auf diesen einer dritten Person gegenüber - der ethische, personale und soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Ehr- und Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, juris Rn. 15). Ob eine Äußerung beleidigenden Inhalt hat, ist allein nach deren durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, welche äußeren und nach außen erkennbar geworden inneren Umstände das Geschehen maßgeblich prägen, insbesondere sind die Anschauungen und sprachlichen Gebräuche der Beteiligten, die sprachliche und gesellschaftliche Ebene sowie die konkrete Situation, in der die Äußerung getätigt wurde, einzubeziehen. Maßstab für die vorzunehmende Auslegung ist, wie ein alle prägenden Umstände kennender unbefangener Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 18. Februar 1964- 1 StR 572/63, juris Rn. 5).

b) Bereits bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung ist der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97, juris Rn. 17 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt sich auch die Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, nach dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und grundsätzlich nicht rach dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, juris Rn. 25 m. w. N.).

Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist. In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich nach Maßgabe von Art. 5 Abs 2 GG Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 a. a. O. juris Rn. 26 m. w. N.).

Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Meinungsfreiheit den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre ergeben. Das erfordert in der Regel eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Für diese Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Vielmehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor. Im Übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, a. a. O., juris Rn. 30 f.).

c) Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von ... eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von ... selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass ... sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).

Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn ... wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von ... erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.

d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand - hier den des § 185 StGB - verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat. den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a. O., juris Rn. 26).

e) Ob daneben eine Strafbarkeit nach § 103 StGB gegeben ist, kann offenbleiben. Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung der Reichweite von Art. 22 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Vertretungen.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch rechtmäßig ausgesprochen worden, weil nicht zugewartet werden kann, bis der (noch zu erhebende) Widerspruch beschieden oder gar das gerichtliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2004 - VG 1 A 291.04). Im Versammlungsrecht sind die Anforderungen an die Intensität dieser Begründungspflicht indes niedrig anzusetzen. Denn versammlungsrechtliche Verfügungen ergehen regelmäßig kurzfristig, weil die Gegenstände von Versammlungen häufig einen aktuellen Bezug haben und deshalb - wie vorliegend - mit einem geringen zeitlichen Vorlauf angemeldet werden. Entsprechend würden solche Anordnungen leer laufen, wenn sie durch einen Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage außer Kraft gesetzt werden könnten. Da die Anordnungen im Zeitpunkt der Versammlung durchsetzbar sein müssen, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung auf (vgl. Peters in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht. 2015, H Rn. 71 m. w. N.). Insofern genügt es hier, dass der Antragsgegner in der Anordnung darauf hinweist, dass die Durchführung der Versammlung ohne Auflage zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.

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