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OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 15 W 14/16

Leitsätzliches

Der Satz „Meiner Meinung nach haben Leute wie (…) hier mittelbar mitvergewaltigt“ ist unter bestimmten Umständen keine unzulässige Schmähkritik und von der Meinungsfreiheit umfasst, auch wenn es sich dabei um eine polemisch-provokante und überspitzt formulierte Äußerung handelt. Bei der Beurteilung muss der Gesamtkontext der getätigten Äußerung berücksichtigt werden.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Entscheidung vom 7. April 2016

Az.: 15 W 14/16

 

In dem Rechtsstreit...

für Recht erkannt:

 

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.02.2016, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2016 (28 O 43/16), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe:

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat ihren Antrag, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die streitgegenständliche Äußerung „Meiner Meinung nach haben Leute wie S hier mittelbar mitvergewaltigt.“ zu untersagen, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragstellerin gegen den Antragsgegner diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zusteht, weil es sich um eine vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG erfasste Meinungsäußerung handelt, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere noch nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen ist.

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 29.02.2016 (28 O 43/16, Bl. 25 ff. GA), denen er sich vollumfänglich anschließt. Danach teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Äußerung zwar polemisch-provokant und überspitzt formuliert ist. In Anbetracht ihres Gesamtkontexts – eine Interview-Äußerung des Antragsgegners als Landtagskandidat und Mitglied des Landesvorstands der B im Vorfeld des Landtagswahlkampfs zu dem öffentlich äußerst kontrovers diskutierten Thema der (auch) von der Antragstellerin unterstützten  Politik gegenüber nach Deutschland einreisenden Flüchtlingen im Licht der Ereignisse in der L Silversternacht – sowie insbesondere auch in Anbetracht der unmittelbaren Klarstellung des Antragsgegners, dass seine Äußerung nicht im juristischen, sondern im übertragenen Sinne gemeint sei, ist sie aber noch sachbezogen und steht bei ihr keine persönliche Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund.

Das gilt auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Beschwerdevorbringens der Antragstellerin:

Der Einwand der Antragstellerin, der streitgegenständlichen Äußerung fehle insbesondere deshalb jegliche Anknüpfungstatsache, weil zu den Geschehnissen in L bislang (und zudem erst drei Wochen nach der Ausstrahlung der Äußerung) lediglich zwei Strafanzeigen wegen Vergewaltigung bekannt geworden seien, bei denen ein Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise oder Bürgern mit Migrationshintergrund nicht ersichtlich sei,  rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unstreitig ist es bereits in der Silvesternacht zu einer Vielzahl von Strafanzeigen nicht nur wegen Eigentumsdelikten, sondern auch wegen  sexueller Übergriffe gekommen, bei denen die Beschuldigten zu einem nicht unerheblichen Teil Flüchtlinge waren. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung zahlreiche Anzeigen wegen z.T. erheblicher sexueller Übergriffe, d.h. sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB vorlagen. Abgesehen davon, dass der Strafrahmen dieses Delikts sich von demjenigen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB nur durch eine Mindeststrafe von einem statt zwei Jahr(en) unterscheidet, hat der Antragsgegner außerdem ausdrücklich klargestellt, dass er seine Äußerung nicht im juristischen, sondern im übertragenen Sinne meint. In Anbetracht dessen handelt es sich ersichtlich um eine plakativ-überspitze, vergröbernde Darstellung des tatsächlichen Hintergrunds, die auch aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten gerade im Zusammenhang mit der übrigen plakativen Wortwahl des Antragsgegners („Multikulti“ als vermeintlich „sorgenfreie Wahl zwischen Ente süß-sauer und Falafel“) entsprechend zu verstehen war.

Der Senat vermag auch dem weiteren Einwand der Antragstellerin nicht zu folgen, jedenfalls werde jeglicher Anknüpfungspunkt zu einer Sachdebatte von einem an sie persönlich gerichteten Vorwurf und damit von dem auf ihre persönliche Diffamierung gerichteten Ziel des Antragsgegners verdrängt, sie mit schweren Straftaten in Verbindung zu bringen und damit als Hass-Figur für rechtskonservative Wählerkreise zu inszenieren. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsgegner seine Äußerung nicht allein auf die Antragstellerin bezogen, sondern von „Leute(n) wie“ gesprochen hat. Damit hat er sie lediglich als eine Vertreterin der von ihm als falsch kritisierten und seiner Auffassung nach für die Geschehnisse in der Kölner Silversternacht mitverantwortlichen Flüchtlingspolitik benannt, ohne sie gegenüber anderen Vertretern dieser Politik besonders nachteilig hervorzuheben oder sich im Übrigen in diesem Zusammenhang abfällig über ihre Persönlichkeit zu äußern. In dieser bloß beispielhaften Benennung als Vertreterin einer politischen Richtung im Kontext mit seiner inhaltlichen Kritik an dieser Politik liegt aber keine das sachliche Anliegen des Antragsgegners in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung der Antragstellerin, die darauf zielen würde, ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch abzusprechen.

Die Grenze zur Schmähkritik ist daher – unabhängig davon, ob man die Auffassung des Antragsgegners teilt oder nicht – noch nicht überschritten, so dass die Antragstellerin die Äußerung im vorliegenden politischen Meinungskampf noch hinzunehmen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.