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LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2016, Az.: 324 O 258/16

Leitsätzliches

Die Formulierung „süßes Baby-Geheimnis“ mit Bezug auf eine Prominente auf der Titelseite eines Presseprodukts für beim Leser unweigerlich zu der Annahme, die Promiente sei schwanger. Handelt es sich dabei um eine falsche Tatsachenbehauptung, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt.

 

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Entscheidung vom 11. November 2016

AZ: 324 O 258/16

 

 

 

In dem Rechtsstreit

für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

zu unterlassen,

durch die Berichterstattung:

„F. C.

I. s. B.-G."

den Eindruck zu erwecken, F. C. v. M. sei schwanger;

wenn dies geschieht wie auf der Titelseite von N. W. Nummer X vom 03.02.2016.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 455,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer I. gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von € 10.000,-, im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Äußerung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist die F. v. M.. Sie ist nicht schwanger.

In der Ausgabe Nr. X vom 03.02.2016 der bei der Beklagten verlegten Zeitschrift N. W. wurde ein im Innenteil befindlicher Artikel über die Klägerin auf der Titelseite mit der Schlagzeile „F. C. I. s. B.-G." angekündigt. Zur Gestaltung der Titelseite sowie dem Inhalt des Artikels im Heftinnenteil vgl. Anlage K1

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2016 (Anlagen K 2, K 3) erfolglos (vgl. Anlage K 3) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Insoweit macht sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von € 10.000 (€ 455,41) nebst Zinsen geltend.

Auf Antrag der Klägerin erließ die Kammer mit Beschluss vom 04.03.2016 eine einstweilige Verfügung (Az. 324 0 140/16), mit der der Beklagten bei Meldung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde, den streitgegenständlichen Eindruck zu untersagen. Die Beklagte forderte zur Erhebung der Hauptsacheklage auf. Diese wurde der Beklagten am 10.06.2016 zugestellt.

Die Klägerin ist der Meinung, der in Rede stehende Eindruck werde zwingend erweckt und sei unwahr. Es sei fernliegend anzunehmen, die Titelseite nehme Bezug auf die bereits vorhandenen Babys des Fürstenpaares.

Die Klägerin beantragt,

I. wie im Tenor unter I. erkannt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, durch die Berichterstattung werde nicht der zwingende Eindruck erweckt, die Klägerin sei schwanger. Außerdem handele es sich insoweit nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Begriff „süßes Baby-Geheimnis" stelle keine Tatsachenbehauptung dar. Bei dem kurzen Schlagwort handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Insgesamt sei die Überschrift mit dem Begriff „süßes Baby-Geheimnis" in einem Maße vieldeutig, dass diese Begrifflichkeiten nicht als eigenständige Behauptung eines Sachverhalts verstanden werden. Dies sei auch so beabsichtigt gewesen, um die Neugierde des Lesers zu wecken.

Dem Durchschnittsleser sei schon aufgrund der Aufmachung des Titels klar, dass eine aktuelle Schwangerschaft der Klägerin nicht angekündigt werden solle. Denn eine erneute Schwangerschaft würde schon aufgrund der Bedeutung dieser Nachricht plakativ als Titel-Aufmacher in großen und unmissverständlichen Zeilen auf dem Cover angekündigt werden.

Der Begriff „süßes Geheimnis" sei auch nicht per se ein feststehender Begriff für eine Schwangerschaft. Zudem sei dieser Begriff so hier nicht verwendet worden, sondern es heiße „süßes Baby-Geheimnis". Der Inhalt dieses Schlagwortes könne sich auf Ratschläge, Tipps und den grundsätzlichen Umgang mit Babys beziehen und wecke die Neugierde der Leser dahingehend, dass es Neuigkeiten zu den beiden Zwillingen der Fürstenfamilie gebe. Dem Durchschnittsleser sei auch hinreichend bekannt, dass das Fürstenpaar vor gut einem Jahr Eltern von Zwillingen geworden sei. Die im Zeitpunkt der Veröffentlichung erst 13 Monate alten Kinder seien auch noch als „Babys" zu bezeichnen.

Die Klägerin nehme eine Vorbildrolle ein. Es gebe auch nicht viele öffentliche Auftritte des Fürstenpaares mit den Kindern, weshalb die Titelschlagzeile zulässig die Hoffnung wecke, dass es Neuigkeiten über die Zwillinge gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die angegriffene Berichterstattung bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (hierzu I.). Auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist in der beantragten Höhe begründet (hierzu II.).

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung des streitgegenständlichen Eindrucks gem. §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG. Der Eindruck wird zwingend erweckt und ist unwahr.

1. Der streitgegenständliche Eindruck wird zwingend erweckt. Der Begriff „süßes Geheimnis" wird in Publikationen wie in der streitgegenständlichen regelmäßig als Synonym für eine Schwangerschaft genutzt und von der Durchschnittsleserin / dem Durchschnittsleser daher auch so verstanden. Dies gilt gerade auch bezogen auf die Klägerin. Es ist gerichtsbekannt, dass eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin Gegenstand zahlreicher Publikationen war und immer wieder thematisiert wird. Bei der Leserin entsteht daher vor diesem Hintergrund auch durch die streitgegenständliche Überschrift die unabweisbare Schlussfolgerung, die Klägerin sei wieder schwanger.

Der Umstand, dass es vorliegend süßes „Baby"-Geheimnis heißt, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere wird dies von der maßgeblichen Durchschnittsleserin / vom Durchschnittleser nicht dahingehend verstanden, dass es um die Zwillinge der Klägerin geht. Wie die Beklagte selbst ausführt, weiß der Durchschnittsleser um die Familiensituation und das Alter der Zwillinge. Es ist bereits eher fernliegend, dass der Durchschnittsleser 13 Monate alte Kleinkinder, die teilweise bereits laufen können, noch unter den Begriff „Babys" fasst. Jedenfalls impliziert die Kombination „süßes Baby-Geheimnis" angesichts der dargestellten regelmäßigen Verwendung des Begriffs „süßes Geheimnis", dass die Klägerin ein ganz konkretes Geheimnis habe und sich dieses auf ein Baby beziehe, sie nämlich (wieder) schwanger sei.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der konkreten Gestaltung des Titels. Es mag zutreffen, dass eine erneute Schwangerschaft der Klägerin für die Durchschnittsleserin / den Durchschnittsleser der streitgegenständlichen Zeitschrift eine überragende Nachricht darstellt. Allerdings gilt dies in gleicher Weise für die Titelgeschichte zu M. S. Maßgeblich ist insoweit nicht die Einschätzung der Redaktion, die diese Geschichte zu S., wie es die Justiziarin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, aus anderen Motiven als Titelgeschichte platziert haben mag. Die Leserin / der Leser nimmt jedoch zur Kenntnis, dass bezogen auf M. S. die Enthüllung ("Endlich enthüllt!") der „ganzen Wahrheit" angekündigt wird. Dies wird insbesondere auf den Gesundheitszustand von M. S. bezogen. Es ist gerichtsbekannt, dass über diesen Gesundheitszustand wenige Informationen öffentlich bekannt sind, sodass diese Enthüllung der „ganzen Wahrheit" einen ganz erheblichen Nachrichtenwert beinhalten würde. Dem Durchschnittsleser ist auch bewusst, dass es regelmäßig nur einen Hauptaufmacher gibt. Allein der Umstand also, dass das „süße Baby-Geheimnis" nicht als Hauptaufmacher dargestellt wird, steht einem zwingenden Eindruck angesichts des behaupteten Nachrichtenwertes der Titelgeschichte über M. S. nicht entgegen.

Der erweckte Eindruck ist auch hinreichend tatsächlich. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei dem für den Eindruck in Bezug genommenen Text der Berichterstattung um Tatsachenbehauptungen handelt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der daraus folgende Eindruck tatsächlich (und zwingend) ist. Der Umstand, ob jemand schwanger ist oder nicht, ist fraglos dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.

2. Der so erweckte Eindruck ist nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin unwahr. Da an der Verbreitung eines unwahren Eindrucks regelmäßig kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht und es sich zudem um einen der inneren Privatsphäre der Klägerin zugehörigen Umstand handelt, überwiegen insoweit die Interessen der Klägerin.

II. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist in der beantragten Höhe begründet. Bei der vorgerichtlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 2) handelt es sich um eine zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme, weil die Berichterstattung entsprechend obiger Ausführungen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig war.

Der Höhe nach entspricht der von der Klägerin zugrunde gelegte Streitwert von € 10.000,- dem Streitwertgefüge der Kammer. Hieraus ergibt sich bei Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr gern. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 W RVG zzgl. der Auslagenpauschale gern. Nr. 7002 VV RVG von € 20,- und der auf die Summe entfallenden Mehrwertsteuer von 19 % der beanspruchte Betrag von € 455,41.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 291 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.