Leitsätzliches
Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG).BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
Urteil vom 29. Juni 2016
Az.: 1 BvR 2732/15
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn …,
gegen
.....
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 29. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Sonneberg vom 18. Juni 2014 - 140 Js 22005/13 - 1 Cs - und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. September 2015 - 1 OLG 121 Ss 100/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Sonneberg zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB.
1. Gegenstand des Ausgangsverfahren ist ein Facebook-Eintrag des Beschwerdeführers über das Verhalten eines ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, der ihn in der Vergangenheit mehrfach anlasslosen Kontrollen ohne Ergebnis unterzogen hatte. Nach den gerichtlichen Feststellungen bemerkte der Beschwerdeführer an einem Abend im November 2013 in der Einfahrt gegenüber dem von ihm bewohnten Haus das Polizeifahrzeug dieses Polizeibeamten, der gerade wendete und hierbei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Der Beschwerdeführer entzog sich der geplanten Kontrolle und bemerkte dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals. Dies nahm er zum Anlass, am frühen Morgen des Folgetags folgenden Eintrag auf seiner Facebook-Seite „…“ zu veröffentlichen:
„Da hat der [Name des Polizeibeamten ] nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten!!! Der [Vorname ] Spanner [Nachname ] (PI …)“
Der Polizeibeamte stellte Strafantrag.
2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Beschwerdeführer sei der üblen Nachrede schuldig. Er habe aus Verärgerung über die Kontrolle gehandelt. Mit der Verwendung des Wortes „Spanner“ habe er Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, den Polizeibeamten in seiner Ehre zu verletzen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es sich um eine unwahre Tatsache handle. Ausgehend vom Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums sei mit Spanner ein Voyeur gemeint, der als Zuschauer bei sexuellen Betätigungen anderer Personen Befriedigung erfahre. Weiterhin könne ein Spanner auch eine Person sein, die bei ungesetzlichen Handlungen die Aufgabe eines Aufpassers habe. In beiden Fällen lägen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Nachteil des Polizeibeamten mit der Bezichtigung ungesetzlicher, auch rechtsbrecherischer Handlungen vor, die weder ein Werturteil darstellten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.
3. Das Oberlandesgericht verwarf die Sprungrevision des Beschwerdeführers.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen von Amtsgericht und Oberlandesgericht an und rügt die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
5. Dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB handelt und nicht um ein durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil und damit um eine Meinung im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <247 ff.>).
aa) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>, 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte gehen zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer schildert zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten. Die Äußerung „Spanner“ ist aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist.
b) Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht, wenn es zutreffend vom Vorliegen einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung ausgeht, zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
c) Bei der erneuten Befassung wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass es bei der Auslegung der Äußerung maßgeblich auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Das Amtsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer sich von dem Polizeibeamten beobachtet fühlte und dies durch die Verwendung des Wortes „Spanner“ zum Ausdruck bringen wollte. Die Deutung der Äußerung dergestalt, dass es dem Polizeibeamten darum gegangen sei, Befriedigung als Zuschauer bei sexuellen Handlungen anderer zu erfahren, liegt angesichts des Gesamtkontextes nicht nahe.
d) Damit ist nicht entschieden, dass die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Spanner“ im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt war, und schon gar nicht, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten künftig beliebig als „Spanner“ bezeichnen könnte. Soweit es sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern naheliegender Weise um ein Werturteil handeln sollte, läge hierin jedenfalls eine Herabsetzung des Polizeibeamten und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht ohne weiteres zulässig ist. Wieweit diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, entscheidet sich grundsätzlich nach Maßgabe einer Abwägung, die freilich nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist, das sich mit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen (Üble Nachrede nach § 186 StGB), nicht aber mit dem Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB befasst.
e) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).