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Urteile 2016

Leitsätzliches

Urteile 2016

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2016 zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2017, Az.: 2 O 438/14

Eine 17-Jährige hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, nur weil eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei die Frage, ob eine derartige Verletzung vorliegt, von einer Beurteilung der gesamten Umstände des Falles abhängt.

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16

Google haftet als Störer für unerlaubte Foto-Veröffentlichungen durch Dritte ab Kenntnis.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.03.2017, Az.: OVG 6 S 1.17

Die Presse kann einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis von sogenannten Hintergrundgesprächen der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit anderen Medienvertretern nicht im Eilverfahren durchsetzen.

Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 09. Februar 2017, Az.: 1 BvR 967/15

Bei der Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen ist es insbesondere auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit einem veröffentlichten Foto verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt.

VG Köln, Beschl. v. 09.02.2017, Az.: 6 L 2426/16

Der Bundesrechnungshof ist verpflichtet, einem Journalisten Zugang zum Wortlaut seiner die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu gewähren.

BGH, Beschl. v. 22.06.2016, Az.: 5 StR 198/16

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich.

BGH, Urteil v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 382/15

1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

 

2. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

 

VG Mainz, Urt. v. 16.12.2016, Az.: 4 K 701/16.MZ

BGH, Urteil v. 27. September 2016, Az.: VI ZR 250/13

BGH zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung sowie zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2016, Az: OVG 6 B 84.15

Der Bundestagspräsident ist nicht verpflichtet, einem Vertreter der Presse Auskunft zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Bundestags in der abgelaufenen und laufenden Legislaturperiode zu geben.

LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2016, Az.: 324 O 258/16

Die Formulierung „süßes Baby-Geheimnis“ mit Bezug auf eine Prominente auf der Titelseite eines Presseprodukts für beim Leser unweigerlich zu der Annahme, die Promiente sei schwanger. Handelt es sich dabei um eine falsche Tatsachenbehauptung, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt.

BUNDESGERICHTSHOF, Beschluss v. 16. August 2016, Az.: VI ZB 17/16

Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28. Juli 2016, Az.: 1 BvR 335/14

Die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators müssen ihre Erwähnung in der Wortberichterstattung hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.

OLG Frankfurt am Main, Urtl. v. 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15

Die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten beurteilt sich nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. "Halzband"-Entscheidung (Urt. v. 11.3.2009, Az. I ZR 114/06) für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt.

LG Köln, Urteil v. 20.07.2016 , Az.: 28 O 67/16

Veröffentlichungen, die lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Wer bereits mit vollem Namen ein Interview im Fernsehen gegeben hat, kann sich nur eingeschränkt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28. Juni 2016, Az.: 1 BvR 3388/14

Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, ist im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 2646/15

Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf.

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 2732/15 -

Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG).

LG Karlsruhe, Beschluss v. 20.7.2016, Az. 4 Qs 25/16

Die Bezeichnung "wunderbares Inzuchtsprodukt" erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Sie kann jedoch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet, der kurz zuvor in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung einen bekannten Entertainer als "wunderbarer Neger" bezeichnet hat.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016, Az. 6 O 226/15

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Unterlassung der Äußerung "Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist." verlangen. Diese Aussage ist nach Auffassung des Gerichts durch die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.03.2016,Az. 1 BvR 2844/13

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist.

OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 368/16

Das Hochladen eines Fotos in einem Social Network stellt keine Einwilligung in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar (Internetpranger).

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 15 W 14/16

Der Satz „Meiner Meinung nach haben Leute wie (…) hier mittelbar mitvergewaltigt“ ist unter bestimmten Umständen keine unzulässige Schmähkritik und von der Meinungsfreiheit umfasst, auch wenn es sich dabei um eine polemisch-provokante und überspitzt formulierte Äußerung handelt. Bei der Beurteilung muss der Gesamtkontext der getätigten Äußerung berücksichtigt werden.

BGH Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15

1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeits-rechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

 

2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.

 

VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ der Sendung „Neo Magazin Royal“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Die isolierte Zitierung des Gedichts erfülle die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Das VG Berlin zitiert das Gedicht in voller Länge – jedoch auch isoliert ohne die in der Sendung gezeigten Vor-, Zwischen- und Nachsätze.

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 3487/14

Wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der sog. Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen

Landgericht Berlin, Urteil v. 19.02.2016, Az.: 92 O 5/14 Kart

Die Suchmaschine „Google“ handelt nicht missbräuchlich, wenn sie bei Verlagen von Presseerzeugnissen die Wiedergabe von Vorschaubild mit Textausschnitt (sog. Snippet) davon abhängig macht, dass die Medienunternehmen in die kostenfreie Nutzung einwilligen.

BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15

Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein.

BGH Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

 

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

 

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

 

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.