×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Medienrecht / Presserecht
/
Urteile 2015
/
Unterlassungsverfügung kann auch ausländische Proxies erfassen (LG Hamburg, Beschl. v. 3. Juni 2014; Az.: 312 O 322/12)

Leitsätzliches

Eine Unterlassungsverfügung im Internet kann auch ausländische Proxies erfassen, wenn hierdurch das Unterlassungsgebot umgangen werden kann.

AMTSGERICHT Hamburg

Beschluss

Entscheidung vom 23. Januar 2015

Az.: 35a C 46/14

 

In dem Rechtsstreit

(...) gegen (…)

erkennt das  Amtsgericht Hamburg - Abteilung 35a - durch den Richter am Amtsgericht (...) am 23.01.2015 auf Grund des Sachstands vom 13.01.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.265,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden Nutzung von "Rechts-News"-Texten im Internet auf Schadensersatz und Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Auf der Internetpräsenz "http://www.dr-bahr.corn" werden laufend "Rechts-News" veröffentlicht, in denen Gerichtsurteile in einer nichtjuristischen Diktion besprochen werden. Unter anderem wurden unter "http://www.dr-bahr.com/news/miserabler-kundenservice-ist-erlaubte-kundenbewertung.html" und "http://www.dr-bahr.com/news/vorzeitige-beendigung-ebay-auktion-bei-beschaedigung.html" Texte eingestellt. Es handelt sich bei den Texten um Darstellungen der Entscheidungen des LG Köln vom 8.5.2013 (Az.: 28 O 452/12) und des AG Krefeld vom 7.6.2013 (Az.: 5 C 352/12) sowie gleichzeitig um die Klagemuster. Wegen der Einzelheiten der Klagemuster wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen, wegen der Einzelheiten der dargestellten Gerichtsentscheidungen auf die Anlagen K 14 und K 15.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge ..., gleichzeitig Klägervertreter, Urheber der Klagemuster ist. Unter dem 23.05.2013 bzw. 17.06.2013 schlossen der Zeuge … und die Klägerin im Hinblick auf die Klagemuster Vereinbarungen, wonach der Zeuge … der Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge … Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Nunmehr ist dies Frau ...

Der Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite "http://www.internetsiegel.de" und das Facebook-Profil "Internetsiegel", welches unter der URL "http://www.facebook.com/lnternetsiegel" erreichbar ist. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender des Beklagten zu 1) und einziger Seitenadministrator    mit Befugnis zur Einstellung von Texten. Unter der URL "http://www.facebook.com/lnternetsiegel" waren ein Text mit der Überschrift "AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung einer eBay-Aktion bei Beschädigung zulässig" und ein Text mit der Überschrift "LG Köln: Der Kommentar "Miserabler Kundenservice" ist eine erlaubte Kundenbewertung" etwa sechs Monate lang abrufbar (im Folgenden: Verletzungsmuster). Wegen der Einzelheiten der Verletzungsmuster wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Unter beiden Texten war zu lesen: "Jörg Eichinger und Internetsiegel gefällt das."

Mit Schreiben vom 28.10.2013 ließ die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben wegen der Abrufbarkeil der Verletzungsmuster abmahnen sowie zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Rechtsverletzungen auffordern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Die Beklagten gaben unter dem 04.11.2013 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und erteilten Auskünfte zur Verwendung der Verletzungsmuster. Abmahnkosten und Schadensersatz bezahlten die Beklagten trotz Aufforderung durch die Klägerin mit Fristsetzung zum 20.11.2013 nicht.

Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge …ö die Klagemuster verfasst habe.

Die Klägerin begehrt Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 14.625,00 € (11.250,00 € im Hinblick auf die begehrten Unterlassungen und 3.375,00 € für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs) sowie Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 400,00 €.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 865,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.11.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit des AG Harnburg und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Klägervertreters, letzteres mit Blick auf § 181 BGB und § 46 BRAO.

Die Beklagten sind zudem insbesondere der Auffassung, dass Aktivlegitimation und Wirksamkeit der Abmahnung fehlen und verweisen insoweit mit Blick auf die Eigenschaft des Klägervertreters als Geschäftsführer der Komplementärinder Klägerin auf die §§ 117, 134 und 181 BGB sowie § 46 BRAO. Im Hinblick auf die Abmahnkosten bestreiten die Beklagten zudem, dass die Kosten in Rechnung gestellt und/oder bezahlt worden sind. Abmahnkosten und geforderter Schadensersatz seien auch übersetzt, zumal für die Abmahnung anwaltliche Hilfe nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich führen die Beklagten an, dass die Klagemuster nicht schutzfähig seien und die Verletzungsmuster hinreichend weit von den Klagemustern abweichen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und der Zeuginnen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2014 Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das erkennende Gericht örtlich zuständig nach § 32 ZPO. Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen von zwei nach dem Klägervortrag urheberrechtlich geschützten Schriftwerken im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Klägerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potenzieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Insofern kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 ff. - "The New York Times"). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: der Internetauftritt des Beklagten zu 1), dessen Vertretungsberechtigter der Beklagte zu 2) ist, ist erkennbar auf bundesweite Beachtung gerichtet, sodass auch Internetnutzer aus Hamburg die Verletzungsmuster bestimmungsgemäß abrufen sollten. § 104a UrhG ist nicht einschlägig, weil der Beklagte zu 1) keine natürliche Person ist und der Beklagte zu 2) als dessen Vertretungsberechtigter in Anspruch genommen wird.

Zudem scheitert die Annahme einer wirksamen Klageerhebung nicht an mangelnder Prozessvollmacht des Klägerverteters. Erstens ist ein Verstoß gegen § 181 BGB oder § 46 Absatz 1 BRAO nicht erkennbar. Daran ändert der Umstand, dass der Zeuge … zunächst zum Zeitpunkt der Klageerhebung Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin war, nichts. Gemäß dem von Klägerseite vorgelegten Handelsregisterauszug vom 19.6.2008 (Anlage K 1) hatte der Zeuge …ö die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Geschäfte abzuschließen. Ein Verstoß gegen § 46 Absatz 1 BRAO scheitert daran, dass nicht der Zeuge … selbst. sondern … als Rechtsanwältin die Klageerhebung vorgenommen hat. Im Übrigen wäre mittlerweile von einer Genehmigung der Prozesshandlungen auszugehen. So ist am 15.09.2014 Frau … als Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin im Handelsregister eingetragen. ln der Fortführung des Verfahrens nach diesem Tag ist eine Genehmigung zu erblicken.

2.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Die Klägerin begehrt wegen der auf der Internetseite des Beklagten zu 1) eingestellten Verletzungsmuster zunächst zu Recht vom Beklagten zu 1) die Bezahlung von 400,00 € Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG.

aa)

Die Klagemuster sind urheberrechtlich schutzfähig nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG. Im Bereich der Schriftwerke ist die Schutzgrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen, so dass auch die so genannte "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird. Die schöpferische Leistung kann sowohl in der individuellen sprachlichen Gestaltung als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen (BGH GRUR 2002, 958 ff.). Die Klagemuster beruhen auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung in diesem Sinne. Sie fassen Tatbestand und Entscheidungsgründe der dargestellten Urteile kurz und prägnant unter Weglassung anderer Urteilsinhalte zusammen. Dies belegt der Vergleich zwischen den Alagen K 5 und K 14/K 15 eindeutig.

bb)

Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Klagemustern.

Zunächst ist das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Urheberschaft des Zeugen … im Hinblick auf die Klagemuster überzeugt. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, so gut wie alle "Rechts-News"  auf  der Internetpräsenz "http://www.dr-bahr.com" zu schreiben, wobei er ausschließen könne, dass die beiden Klagemuster von anderen Personen geschrieben worden sind. Die Bekundungen sind glaubhaft, zumal die Anlage K 5 mit Blick auf ihre Aufmachung deutlich macht, dass die Internetpräsenz "http://www.dr-bahr.com" vom Klägervertreter, also dem Zeugen …, betrieben wird. Auch sind die Bekundungen des Zeugen … von den Angaben der Zeuginnen (...) und (...) gestützt worden. Insbesondere die Zeugin (...) kann dabei als weitgehend neutrale Zeugin betrachtet werden, nachdem sie nicht mehr in der Kanzlei der Klägervertreter arbeitet.

Gemäß der Anlage K 7 hat der Zeuge Dr. B(...) die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Klagemustern der Klägerin eingeräumt. Verstöße gegen § 181 BGB und § 117 BGB sind - auch vor dem Hintergrund des bereits zur Zulässigkeit der Klage Ausgeführten - nicht erkennbar.

cc)

Der Beklagte zu 1) hat die Verletzungsmuster als unfreie Bearbeitungen der Klagemuster wider § 23 Satz 1 UrhG ohne Einwilligung veröffentlicht, indem die Verletzungsmuster auf der Internetseite "http://www.facebook.com/lnternetsiegel" abrufbar waren.

Zwar decken sich Verletzungsmuster und Klagemuster nicht vollständig. Indes belegt ein Vergleich der Mister eindeutig, dass die Verletzungsmuster auf den Klagemustern beruhen und es sich nicht um eine freie Benutzungen handelt Die Gliederung der Texte wurde ebenso übernommen wie mehrere Textpassagen und zahlreiche Formulierungen. Abänderungen wurden oft nur bezüglich der Reihenfolge der Wörter oder bezüglich einzelner Ausdrucksweisen vorgenommen, so etwa bei der Darstellung des Urteils des AG Krefeld durch den Austausch des Worts "Grundlagen-Entscheidung" durch "Grundsatz-Urteil".

dd)

Der Beklagte zu 1) handelte zumindest fahrlässig, da er durch seine Vorstandsmitglieder die Widerrechtlichkeit des Handelns ohne weiteres hätte erkannt werden können.

ee)

Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann vom Verletzer als Schadensersatz der Betrag verlangt werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dies wird danach berechnet, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer  gewährt hatte (BGH WRP 2009. 847).

Insofern kann auf branchenübliche Vergütungssatze und Tarife zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2010, 623). Die von der Klägerin herangezogene, vom Deutschen Journalisten-Verband erstellte "Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beitrage im Internet 2013" (Anlage K 18) gehört dazu, so dass die begehrten 200,00 € pro Schriftwerk nicht zu beanstanden sind.

b)

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1) weiter zu Recht die Bezahlung von 865,00 € Abmahnkosten, § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

aa)

Die Abmahnung war unter Berücksichtigung des Ausgeführten berechtigt Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch zu.

bb)

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stellen auch eine erforderliche Aufwendung für die Abmahnung dar. Insbesondere  durfte die Klägerin einen Anwalt beauftragen,  auch wenn der Klägervertreter  zum  Zeitpunkt der Abmahnung  Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin war. Der Zeuge Dr. B(...) musste  seine Kenntnisse  nicht in den Dienst der Beklagten stellen (vgl. auch das als Anlage K 17 eingereichte Urteil des LG Hamburg vom 04.03.2011, 310 S 1/10).

cc)

Der angenommene Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist nicht zu beanstanden, da er dem Streitwertgefüge der Hamburger Gerichte entspricht.

dd)

Nicht erforderlich ist auch, dass die Anwaltskosten der Klägerin bereits in Rechnung gestellt oder § 10 RVG ist eine Schutznorm zu Gunsten des Mandanten, die dem erstattungspflichtigen  Dritten nicht zugutekommt. Im Übrigen hat die ernsthafte und endgültige Verweigerung  der  Bezahlung  der Abmahnkosten  durch  die Beklagten,  die spätestens  im Klagabweisungsantrag zu  erblicken ist, dazu geführt, dass  sich ein zunächst bei fehlender Zahlung durch die Klägerin lediglich entstandener  Freihaltungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

c)

Auch der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Er haftet als Vorstandsvorsitzender des Beklagten zu 1) in gleichem Umfang wie der Beklagte zu 1) auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz.

Dabei kann offen bleiben, ob die neuere BGH-Rechtsprechung zur Einschränkung der Geschäftsführerhaftung  im Wettbewerbsrecht (BGH GRUR 2014, 883 ff.) auch auf den Bereich des Urheberrechts  durchschlägt (ablehnend OLG Köln, Urteil v. 5.12.2014, Az. 6 U 57/14). Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) an den Rechtsverletzungen durch positives Tun beteiligt war, da er unstreitig einziger Seitenadministrator der Internetpräsenz  des Beklagten zu 1) mit der Befugnis zur Einstellung von Texten ist.

3.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

4.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.