×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Medienrecht / Presserecht
/
Urteile 2015

Leitsätzliches

Urteile 2015

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2015 zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind.

LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015, Az. 327 O 22/15

1. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

 

2. Bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 4 U 101/15

1. In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegeben ist.

 

2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit.

 

3. Die Bezeichnung eines Anderen als "(bekannter) Neonazi" stellt in der Regel eine Meinungsäußerung dar. Sie kann aber abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere vom Zusammenhang, in dem sie fällt, auch als Tatsachenbehauptung einzustufen sein. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gegenwärtige oder frühere Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Gruppierung behauptet wird.

 

4. Äußert oder billigt jemand öffentlich, etwa als "Blogger" oder auf Veranstaltungen, typisches rechtsradikales Gedankengut, kann sich die Bezeichnung dieser Person als "bekannter Neonazi" auf ausreichende tatsächliche Bezugspunkte stützen und stellt eine zulässige, nicht als Schmähkritik einzustufende Meinungsäußerung dar.

 

Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich.

 

LG Köln, Urteil vom 03.06.2015, Az. 28 O 466/14

Die Verbreitung und Veröffentlichung eines Fotos, mit welchem über die Schwangerschaft einer Schauspielerin öffentlich spekuliert wird, greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Recht am eigenen Bild ein. Inhalt der Berichterstattung in der entsprechenden Print- und Onlineveröffentlichung stellt einzig und allein eine Spekulation über eine (erneute) Schwangerschaft der Klägerin dar, wobei die inkriminierte Fotografie als visueller Beleg hierfür angeführt wird. In der Abwägung ist sodann maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Schwangerschaft einen Vorgang darstellt, welcher zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen ist.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.01.2016 , Az.16 W 63/15

Organe der Studierendenschaft sind für den Inhalt der von ihnen herausgegebenen Broschüren verantwortlich. Der Bericht über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigt nicht allein die Individualisierung von beteiligten Personen.

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14

Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.

Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung.

LG Berlin, Urteil vom 15.12.2015, Az. 27 O 638/15

Ein Politiker darf in einem Theaterstück als Zombie dargestellt werden. Die Aufführung fällt unter die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Auch wird kein verständiger Theaterbesucher ernsthaft annehmen, dass in dem Stück zu Gewalt gegen die gezeigten Akteure der politischen Gegenwart aufgerufen wird. In dem Stück wird vielmehr künstlerisch zum Ausdruck gebracht, dass diese rationalen Argumente nicht mehr zugänglich seien.

AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13

Wer über einem fremden Grundstück eine fern gesteuerte Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung fliegen lässt, kann das Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) der Bewohner verletzen. Die Bewohner haben einen Anspruch auf Unterlassung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2015, Az.: I-16 U 121/14

Eine herabsetzende Äußerung über eine andere Person, greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Die Bezeichnung einer Fernsehmoderatorin als „kleines Luder vom Lerchenberg“, „delirierende Hausfrau" und "dümmste und unfähigste von allen Kulturzeit-Moderatoren und Moderatorinnen" sowie die Äußerung „(…) neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann“ stellen solche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts dar. In diesem Fall steht der Moderatorin ein Unterlassungsanspruch zu.

BGH Intimfotos Löschung

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.

LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2015, Az. 324 O 161/15

Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass es sich jeweils um Bildberichterstattungen handelt, nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

BGH, Urteil vom 15. September 2015, Az.: VI ZR 175/14

1. Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in

der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung

als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.

 

 

2. Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass

sich der Verletzte oder sein Erzieh

ungsberechtigter nach der Verletzung

ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.

 

3. Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

Landgericht Köln, Urteil vom 30. September 2015, Az.: 28 O 7/14

Es kann zwar unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers in der Gesellschaft und seines dadurch begründeten Bekanntheitsgrades sowohl aufgrund seiner Berufstätigkeit als auch aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung wie auch unter Berücksichtigung der hier infrage stehenden möglichen Tat grundsätzlich ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht werden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Medien besondere Gefahren für den jeweils Betroffenen begründen kann.

Landgericht Köln, Urteil vom 30. September 2015, Az.: 28 O 2/14

Es kann zwar unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers in der Gesellschaft und seines dadurch begründeten Bekanntheitsgrades sowohl aufgrund seiner Berufstätigkeit als auch aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung wie auch unter Berücksichtigung der hier infrage stehenden möglichen Tat grundsätzlich ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht werden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Medien besondere Gefahren für den jeweils Betroffenen begründen kann.

BGH, Urteil vom 21. April 2015, Az.: VI ZR 245/14

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu klären, ob die Veröffentlichung eines Bildes, das eine Frau im Bikini zeigt, die sich zufällig in der Nähe eines prominenten Fußballers aufhält, rechtmäßig ist oder ob bereits ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Keine heimlichen Aufnahmen von Hundehaltern - LG Bonn, Urteil vom 7. Januar 2015 Az.:5 S 47/14

Die unbefugte Aufnahme von Spaziergängern, die ihren Hund in einem Naturschutzgebiet frei herumlaufen lassen, stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten dar. Die Sicherung von Naturschutzbelange stellen keine Individualrechte dar, die einen derartigen Eingriff rechtfertigen können.

Ein "Boykott-Aufruf" auf Twitter ist im Wahlkampf erlaubt - OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 5. Mai 2015, Az.: 4 U 1676/14

Im Wahlkampf kann ein Satz, der eine andere Partei und ihre Kandidaten mit Mitteln des Sarkasmus und der Häme herabsetzt und lächerlich macht, zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gehören. Eine solche überspitzte Äußerung in der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner gehört zu den Grundformen eines Wahlkampfes.

Unterlassungsverfügung kann auch ausländische Proxies erfassen (LG Hamburg, Beschl. v. 3. Juni 2014; Az.: 312 O 322/12)

Eine Unterlassungsverfügung im Internet kann auch ausländische Proxies erfassen, wenn hierdurch das Unterlassungsgebot umgangen werden kann.

Verwaltungsrechtsweg für Facebook-Äußerungen eines Bürgermeisters - VG München · Beschluss vom 19. Januar 2015 · Az. M 7 E 15.136

Ruft eine Bürgermeister über Facebook zu Gegendemonstrationen auf, kann für die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.