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Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem Informationsinteresse gesendet werden / LG Stuttgart 11 O 15/14 Urteil vom 9. Oktober 2014

Leitsätzliches

Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem Informationsinteresse gesendet werden

Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 9 Oktober 2014

Az.: 11 O 15/14

 

Im Rechtsstreit

gegen 

wegen Unterlassung

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom

31. Juli 2014 und die innerhalb der gern. § 283 ZPO gesetzten Frist eingereichten

Schriftsätze beider Parteien vom 29.08.2013 unter Mitwirkung von

 

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000 €

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, das Bildmaterial, das deren Reporter […] auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufgenommen hat, erneut, wie in der Sendung […] geschehen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen oder zu verbreiten zu lassen.

Die Klägerin ist einer der weltweit führenden Automobilhersteller, die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Sitz in […].

Die Beklagte strahlte am 13.05.2013 um 20.15 Uhr im Rahmen des […] Programms […] die Sendung […] aus. Im Rahmen dieser Reportage wurden Videoaufnahmen verwendet, die der für die Beklagte tätige Reporter […] während seiner Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der Klägerin in […] insbesondere in der Betriebshalle […] heimlich mit versteckten Kameras angefertigt hatte. Wegen des Inhalts dieser Reportage wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Aufzeichnung der Sendung Bezug genommen.

Zu der Anfertigung der Videoaufnahmen kam es wie folgt: Nach Recherchen zu Niedrig-löhnen in Deutschland und Erhalt diverser Äußerungen Dritter über Fälle einer angeblich nicht korrekten Anwendung von Werkverträgen im Betrieb der Klägerin (Anlagen B 1 und B 2) entschloss sich der Reporter […] zu einer heimlichen Recherche auf dem Betriebsgelände der Klägerin. Er bewarb sich zu diesem Zwecke als Arbeitskraft bei der Fa.[…] die über eine unbefristete Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern (ab dem 30.03.1988) verfügte (K 10). Diese stellte ihn an und überließ ihn auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags der Fa. […] (im Folgenden: […]) als Leiharbeitnehmer. Diese verfügte über eine ab dem 10.12.1998 geltende, bis zum 09.12.2013 verlängerte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Die […] hatte mit der Klägerin bereits am 15.07.2009 einen ab 01.10.2009 gültigen Rahmenvertrag (Einkaufsabschluss) über die Erbringung von logistischen Leistungen abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Klägerin logistische Einzelleistungen bei ihr abrufen konnte. Mit Bestellanforderung vom 24.01.2012 (K 13) hatte die Klägerin bei der […] die Einzelleistung „Absetzen [Verpacken] von CKD-Umfängen M271 Zylinderköpfe (ZK]" abgerufen.

Zur Ausführung ihrer Tätigkeiten für die Klägerin setzte die […] als Arbeitskraft in der Betriebshalle […] Klägerin in […] ein. Dieser war dort vom 05. bis 18.03.2013 tätig. Seine Aufgabe bestand darin, Zylinderköpfe von einem Fließband abzuheben, mit einer Schutzhülle zu überziehen, in Kartons einzulegen und diese nach vollständiger Befüllung zu verschließen. Abweichend von diesem Arbeitsablauf legte […] am 13.03.2013 die vom Fließband abgehobenen Zylinderköpfe nicht in Kartons, sondern in Gitterboxen ein.

Während seiner Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der Klägerin fertigte […] heimlich mit vier versteckten Kameras, die er teils am Körper trug, teils in der Halle aufgestellt hatte, Videoaufnahmen. Diese wurden später teilweise für die am 13.05.2013 ausgestrahlte Reportage verwendet. Weitere Filmaufzeichnungen, die nicht verwendet wurden, hat die Beklagte als Anlage B 4 vorgelegt.

Mit E-Mail vom 11.04.2013 (B 5) stellte die Beklagte diverse Fragen zu Werkverträgen im Betrieb der Klägerin. Diese beantwortete die Klägerin mit Mail vom 17.04.2013 (B 6). Nach Rückfrage der Beklagten vom 22.04.2013 (B 7) gab die Klägerin mit E-Mail vom 25.04.2013 (B 8) ergänzende Erklärungen ab.

Nach Ausstrahlung der Sendung am 13.05.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2013 (K 6) ab. Diese Abmahnung wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 02.06.2013 (K 7) zurück.

Die Klägerin führt aus:

Der von ihr gestellte Unterlassungsantrag sei von Anfang an allein auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet gewesen, sodass keine teilweise Klagerücknahme vorliege.

Ihr stehe ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlasse, das auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufgenommene Bildmaterial erneut, wie in der Sendung […] am 13.05.2013 geschehen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen. Durch die Verbreitung des Bildmaterials (in der konkreten Verletzungsform) werde sie eklatant in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die beanstandeten Videoaufnahmen seien in ihrer Betriebshalle und somit in ihrer Privatsphäre gefertigt worden. Der für die Beklagte tätige Reporter habe das Bildmaterial durch Täuschung der Klägerin und gegen deren ausdrücklichen Willen, somit widerrechtlich, erlangt. Da sich die Videoaufnahmen über einen Zeitraum von rd. zwei Wochen erstreckt hätten und zu einer Reportage mit einer Dauer von ca. einer Dreiviertelstunde, die sich überwiegend aus den heimlichen Videoaufnahmen zusammensetze, verarbeitet worden seien, liege ein gravierender Eingriff vor.

Die Ausstrahlung heimlich und widerrechtlich gewonnener Filmaufnahmen aus Betriebsräumen von Unternehmen sei grundsätzlich unzulässig. Eine Zulässigkeit der Ausstrahlung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die rechtswidrig seien. Erforderlich sei aber stets, dass das gefertigte Videomaterial selbst den Nachweis des rechtswidrigen Verhaltens erbringe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte habe mit dem verwerteten Bildmaterial nicht aufgezeigt, dass die Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit des […] eine unzulässige — rechtswidrige   Arbeitnehmerüberlassung oder einen anders gearteten Verstoß gegen das Arbeitsrecht zu verantworten habe. Eine Arbeitnehmerüberlassung liege nur dann vor, wenn der Entleiher das arbeitsbezogene Weisungsrecht vollständig und während der Gesamtdauer des Fremdeinsatzes ausübe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die […] die Personalhoheit über die von ihr eingesetzten Mitarbeiter habe und insoweit alle erforderlichen Dispositionen treffe. In den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der […] sei geregelt, dass diese einen Repräsentanten benenne, der die ausschließliche Kontaktperson für den Repräsentanten der Klägerin und verantwortlich für den Einsatz der Mitarbeiter der […] sei. Diese Funktion habe der Arbeitsstellenleiter der […] bzw. dessen Vertreter ausgeübt. Tatsächlich habe die Klägerin auch keinerlei arbeitsvertragliche Weisungen gegenüber den Mitarbeitern der […] erteilt. Der Arbeitsplatz, an dem […] tätig gewesen sei, erfordere solche auch nicht. Allein die […] entscheide, welcher Mitarbeiter an welchem Arbeitsplatz eingesetzt werde. Auch in einem Störfall dürften Mitarbeiter der Klägerin den Mitarbeitern der […] keine Weisungen erteilen. Aus diesem Grunde befinde sich an dem Fremdarbeitsplatz der […] ein Hinweisschild mit der Telefonnummer ihres zuständigen Ansprechpartners. Von einer vollständigen Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts gegenüber […] durch weisungsbefugte Mitarbeiter der Klägerin könne nach alledem nicht im Ansatz die Rede sein. Soweit die Beklagte behaupte, Mitarbeiter der Klägerin hätten […] Einzelanweisungen erteilt, werde dies mit Nichtwissen bestritten.

Auch eine Eingliederung des für die […] tätigen Mitarbeiters in die betriebliche Organisation der Klägerin habe nicht bestanden. Die von der Klägerin bei der […] abgerufene Einzelleistung „Absetzen [Verpacken] von CKD-Umfängen M271 Zylinderköpfe [ZK]"— zu deren Erbringung die […] eingesetzt habe — habe gemäß der Arbeitsanweisung vom 01.10.2012 und der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.03.2012 die in der Klageschrift, S. 6/7 (= BI. 6/7) genannten Einzeltätigkeiten zum Abheben von Zylinderköpfen von einem Fließband und deren Verpacken in Kartons umfasst. Diese Zylinderköpfe seien für China bestimmt gewesen. Die Belieferung des Arbeitsplatzes der […] mit leeren Kartonagen sowie der Abtransport des Vollgutes von diesem Arbeitsplatz sei ausschließlich durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgt. Der Arbeitsplatz, an dem […] eingesetzt worden sei, sei durch eine gelbe Markierung auf dem Boden abgegrenzt und mit einem Hinweisschild versehen gewesen, auf dem darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um einen Fremdarbeitsplatz der […] handele, und auf dem die o. g. Telefonnummer (der […] für den Fall arbeitsplatzbezogener Fragen oder Probleme angegeben gewesen sei. Dass […] keine Kenntnis von der Bedeutung der farblichen Markierung und des Hinweisschildes gehabt habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Die hier für die […] tätigen Arbeitskräfte hätten ausschließlich deren Arbeitskleidung getragen. Die Mitarbeiter der […] seien nicht verpflichtet gewesen, alle auf dem Fließband herantransportierten Zylinderköpfe abzuheben und zu verpacken, sondern hätten nur so viele entnommen, wie sie auch hätten verarbeiten können. Ein bestimmtes Abnahmekontingent sei mit der[…] nicht vereinbart worden.

Am 13.03.2013 habe eine Ausnahmesituation bestanden. Die üblicherweise von […] zu verpackenden Zylinderköpfe seien für China bestimmt gewesen. Am 13.03.2013 aber seien nach entsprechender Umstellung des Produktionsprozesses Zylinderköpfe produziert worden, die für das Ersatzteillager der Klägerin in Deutschland bestimmt gewesen seien und maximal einmal pro Jahr produziert würden. Hinsichtlich dieser Zylinderköpfe habe die […] tatsächlich nicht tätig werden müssen und dürfen. Versehentlich sei sie jedoch über diese Produktionsunterbrechung bzw. Umstellung nicht informiert worden, weil der bei der Klägerin zuständige Meister der Kostenstelle erkrankt gewesen sei und dessen Stellvertreter die Information und Benachrichtigung der […] schlicht vergessen hätten. Nur aus diesem Grunde habe die […] am 13.03.2013 […] eingeteilt, um die Aufgabe „Absetzen von CKD-Zylinderköpfen" durchzuführen, die jedoch tatsächlich gar nicht angefallen sei. Stattdessen hätten die Zylinderköpfe in Gitterboxen abgesetzt werden müssen, was an und für sich allein die Mitarbeiter der Klägerin hätten erledigen müssen. Da […] als Mitarbeiter der […] vor Ort gewesen sei, sei dieser versehentlich von […] kurz in das Absetzen der Ersatzteile in die Gitterboxen eingewiesen worden. Dieser sei jedoch nur Systemführer und habe keinerlei Weisungsbefugnisse. Dass er die Einführung erteilt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er zum einen nicht die erforderlichen Kenntnisse von der konkreten Vertragssituation gehabt habe und zum anderen […] die Situation ersichtlich bewusst ausgenutzt habe, um wie ein agent provocateur eine Einweisung von einem Mitarbeiter der Klägerin zu erwirken. Tatsächlich sei es die Pflicht des […] gewesen, sich mit Nachfragen zu seinem Tätigkeitsbereich an den zuständigen Ansprechpartner bei der […] zu wenden. Dies habe er jedoch unterlassen, um stattdessen die Ausnahmesituation bei der Klägerin auszunutzen, um einen vermeintlichen Anhaltspunkt für die behauptete Arbeitnehmerüberlassung zu kreieren, statt sich selbst an die bestehenden Regeln zu halten.

Der Vorwurf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung sei im Übrigen auch deshalb haltlos, weil eine solche nur dann gegeben sei, wenn das beauftragte Unternehmen über keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge. Sowohl die […] als auch die […] hätten jedoch über eine derartige Erlaubnis verfügt (Anlagen K 10 und 11). Haltlos sei auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 266a StGB.

Auch der Vorwurf eines Aushebelns von Tarifbindungen sei unberechtigt. Ebenso wie bei Reinigungs- oder Handwerkerleistungen stelle auch das Absetzen und Verpacken von bereits final gefertigten Zylinderköpfen eine von den Kernabläufen des Unternehmens abgrenzbare und der Fremdvergabe zugängliche Logistikleistung dar, die zudem sogar nur vorübergehend angefallen sei, da die Zylinderköpfe nunmehr in China produziert würden. Bei der auf Video aufgezeichneten Tätigkeit des […] habe es sich schlicht um die Umsetzung einer ganz normalen werkvertraglichen Zusammenarbeit gehandelt, bei der sich in der Folge die von der Beklagten diskutierten Fragen wie Lohngleichheit oder Berechtigung zur Nutzung von Sozialeinrichtungen wie Werksarzt oder Rückentraining erst gar nicht stellten.

Abgesehen davon müsse bei der Analyse der Reportage, für die das Bildmaterial verwendet worden sei, präzise zwischen dem heimlich gewonnenen Bildmaterial einerseits und dem dazu gesprochenen Text der Erzählerstimme andererseits unterschieden werden. Der Beitrag der Beklagten bediene sich einer außerordentlich perfiden und deswegen auch besonders unbilligen Erzähltechnik. Immer und immer wieder würden die heimlich gewonnenen Bilder gezeigt und hierzu ein Text gesprochen, der behaupte, dass auf dem ausgestrahlten Bildmaterial Anhalte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zu sehen seien. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. In Wirklichkeit sei auf den Bildern keinerlei Missstand, geschweige denn ein rechtswidriger Zustand zu sehen. Der Eindruck unrechtmäßigen Verhaltens auf Seiten der Klägerin, dem der Zuschauer unweigerlich unterliege, werde vielmehr durch die Verknüpfung dieser heimlich erstellten Bildmaterialien mit den Behauptungen der Erzählerstimme und der untermalenden hochdramatischen Musik erzeugt: Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Analyse der Klägerin, die sich auf insgesamt 43 Szenen der Reportage erstreckt, wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.05.2014, Seiten 7 — 32 (BI. 132/157) verwiesen. Die Ausstrahlung des Bildmaterials habe daher schon allein deshalb zu unterbleiben, weil das Filmmaterial selbst nicht Zustände offenbare, die ihrerseits rechtswidrig seien. Insbesondere ergäben sich aus dem ausgestrahlten Bildmaterial keine Anhalte dafür, dass […] arbeitsvertragliche Weisungen von Seiten der Klägerin erhalten habe; dies schon deshalb nicht, weil das Bildmaterial ohne Tonspur ausgestrahlt worden sei und deshalb nicht erkennbar sei, was die jeweils beteiligten Personen gesagt hätten. Auch eine Eingliederung des […] werde durch das Filmmaterial nicht dokumentiert.

Die Schilderungen der Beklagten zu den Arbeitsabläufen an den einzelnen Arbeitstagen des […] (BI. 58/70, s. u.) würden mit Nichtwissen bestritten und durch das zum Beleg vorgelegte, nicht veröffentlichte Filmmaterial gern. Anlage B 4, das ohnehin nicht Streitgegenstand sei, auch nicht bewiesen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 07.05.2014, S. 42 - 51 (BI. 167/176) verwiesen. Dass Mitarbeiter der Stammbelegschaft dem Betriebsrat […] nach der Ausstrahlung der Reportage die Richtigkeit der im Film erfolgten Beschreibung der Arbeitsabläufe bestätigt hätten, werde mit Nichtwissen bestritten. Das am Arbeitsplatz des […] vorhandene Hebewerkzeug sei verwendbar gewesen.

Warum der Arbeitslohn des […] unangemessen sein solle, erkläre die Beklagte nicht. […] habe keine Fließbandarbeiten, sondern einfachste Verpackungstätigkeiten ausgeführt. Der damals von der […] bezahlte Stundenlohn von 8,19 € entspreche dem damals gültigen Mindestlohn der Zeitarbeitsbranche und entspreche auch der Größenordnung des von der Bundesregierung angeschobenen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 € (ab 2015). Er beruhe auf einem Tarifvertrag mit dem DGB und dessen Gewerkschaften, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden und somit eindeutig rechtmäßig sei. Unterstelle man eine 35-Stunden-Woche, erhalte der Mitarbeiter der […] 1.257 € brutto. Da […] ausweislich der Abrechnungen der Firma […] mit einer 38-Stunden-Woche eingesetzt worden sei, was zulässig gewesen sei, ergebe sich ein Bruttoentgelt von 1.354 €. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Netto-Betrachtung werde verschwiegen, dass […] ein Kindergeld von 9.276 € für das Jahr 2013 zugestanden habe. Für den monatlichen Nettoverdienst bedeute dies, dass dieser tatsächlich zwi¬schen 1.700 und 1.800 € (je nachdem, ob 35- oder 38-Stunden-Woche) gelegen habe. Staatliche Aufstockungsleistungen für die Grundsicherung als Arbeitssuchender nach dem SGB II würden nicht nur von der Nettoentgelt-Situation ausgelöst, sondern bestimmten sich auch in Abhängigkeit von weiteren, nicht vergütungsabhängigen, sozialrechtlich relevanten Aspekten, wie z.B. den Mietaufwendungen des […] für sich und seine (behaupteten) vier Kinder. Die Aussage der Beklagten, dass es zu einer Aufstockung von 1.550 € nach dem SGB II komme, sei völlig aus der Luft gegriffen, nicht belegt und werde mit Nichtwissen bestritten. Die politische Aussage der Beklagten, dass Firmen immer mehr „Aufstocker“ produzieren würden, sei unrichtig. Dass Beschäftigte mit geringem Einkommen ggf. eine sog. Aufstockung erhielten, entspreche dem Willen des Gesetzgebers und werde in der deutschen Wirtschaft flächendeckend angewandt.

Die Herstellung und Verwertung des Bildmaterials sei auch nicht erforderlich gewesen, weil die Bilder gar keinen Beitrag zu den erhobenen Vorwürfen leisten würden. Es sei der Beklagten unschwer möglich gewesen, über die erhobenen Vorwürfe zu berichten, ohne auf dem Gelände der Klägerin rechtswidriges Bildmaterial zu erstellen.

Im Rahmen der Güterabwägung sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zwar habe sie Anfragen an die Klägerin gerichtet. Hierbei habe sie aber stets behauptet, sie wolle einen allgemeinen Beitrag über diverse Branchen ausstrahlen. Dass sie stattdessen die Ausstrahlung eines Beitrags geplant habe, der sich allein mit vermeintlichen Missständen bei der Klägerin befasse, habe sie der Klägerin vor der Ausstrahlung zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gegeben.

Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass es nicht das Bestreben der Klägerin sei, mit ihrem Klageantrag kritische Fragen oder eine kritische Berichterstattung zu unterbinden. Auch werde die Klägerin in ihrer Rundfunkfreiheit nur in geringem Maße beeinträchtigt. Denn die Klägerin wende sich lediglich gegen die Verbreitung der heimlich erstellten Videomaterialien. Dass die Beklagte durch ein so beschränktes Unterlassungsgebot über Gebühr beeinträchtigt werde, sei nicht zu erkennen.

Dass die Verpackung der für China bestimmten Zylinderköpfe heute nicht mehr durch die […] auf der Grundlage des Werkvertrags, der zum 31.12.2013 geendet habe, vorgenommen werde, liege schlicht daran, dass der entsprechende Motor nebst Zylinderköpfen heute in China produziert werde.

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

„Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi¬derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an dem Intendanten, untersagt,

Bildmaterial zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, welches ohne Genehmigung der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Klägerin erstellt wurde, wenn dies geschieht wie in der am 13.05.2013 um 20.15 Uhr in der […] ausgestrahlten Sendung […].“

Die Klägerin beantragt nunmehr:

„Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an dem Intendanten, untersagt,

das Filmmaterial, welches auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufgenommen wurde erneut — wie in der Sendung […] am 13.05.2013 im Programm […] ab 20.15 Uhr geschehen — zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus:

Die Klägerin habe ihren ursprünglich zu unbestimmt und zu weit gefassten Unterlassungsantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform beschränkt, so dass eine teilweise Klagerücknahme vorliege.

Ein Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Kapitalgesellschaften genössen nach überwiegender Auffassung nicht den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin könne sich allenfalls auf den Schutz ihrer betrieblichen Unternehmenssphäre berufen. Diese genieße jedoch nicht einen dem Privatsphärenschutz einer natürlichen Person vergleichbaren Schutz. Da der Reporter […] erst am 13.03.2014 über das bestehende Fotografierverbot belehrt worden sei und zu diesem Zeitpunkt das Material weitgehend fertiggestellt gewesen sei, habe er im Grunde nicht gegen ein explizites Verbot verstoßen.

Die Ausstrahlung der heimlich angefertigten Filmaufnahmen sei zulässig, da durch die Berichterstattung auf einen Missstand von erheblicher Bedeutung hingewiesen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht, dass eine Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen nur dann zulässig sei, wenn in der Berichterstattung ein rechtswidriger Zustand offenbart werde. Eine Berichterstattung sei auch dann zulässig, wenn unter Nutzung heimlich beschaffter Informationen gewichtige, auch innerbetriebliche Missstände aufgedeckt würden, durch die die Öffentlichkeit betroffen sei. Auch sei für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung heimlich erlangter Filmaufnahmen nicht erforderlich, dass sich allein aus dem Bildmaterial der dargestellte Missstand ergebe. Es komme nicht auf einzelne Szenen oder Filmsequenzen an, sondern allein auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung.

Entgegen der Behauptung der Klägerin gehe es in dem Beitrag nicht maßgeblich oder allein um dem Vorwurf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Der wahre Inhalt des Beitrags ergebe sich bereits aus dem Titel […]. Das Aushebeln von Tarifen sei das zentrale Thema des Beitrags. Der Beitrag hinterfrage Art und Weise der aufgrund von Werkverträgen erbrachten Leistungen sowie die Rechtsfolgen solcher Gestaltungen, welche im aufgezeigten Beispielsfall der Klägerin einen groben Missstand offenbarten. Offensichtlich nutze die Klägerin in kollusivem Zusammenwirken mit den Werkauftragnehmern, vorliegend der […] zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Bezahlung tarifvertraglicher bzw. aufgrund von Betriebsvereinbarungen festgelegter Arbeitsvergütungen zu umgehen. Dabei zeige der im Beitrag dargestellten Beispielsfall […] dass die theoretisch zulässige zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit in Wahrheit missbraucht werde. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses unterscheide sich wesentlich von dem theoretisch ersonnenen Konzept. Dies liege jedoch nicht etwa an Fehlleistungen der Mitarbeiter, sondern sei in der Tatsache begründet, dass eine Ausgliederung in Werkverträge bei bestimmten Tätigkeiten strukturell bedingt in Wahrheit nicht möglich sei. Tätigkeiten am Fließband, welche produktionsbedingt eine Integration in Abläufe des Unternehmens bedingten, müssten daher zwangsläufig dazu führen, dass die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen zulässiger Werkverträge überschritten würden, was zu deren Unzulässigkeit führe. Dabei sei Rechtsfolge des missbräuchlichen Einsatzes von Werkverträgen, dass ein formal werkvertraglich Beschäftigter, wie im Beispielsfall […] oder […] tatsächlich als Leiharbeitnehmer angesehen werden müssten. Eine der Rechtsfolgen hiervon sei jedoch, dass diese Leiharbeitnehmer nach der zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat bereits im Jahr 2004 geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung einen Stundenlohn in Höhe von mindestens 17,78 € hätten erhalten müssen. Dies ergebe sich aus der Antwort der Klägerin auf die Anfrage der Beklagten in der E-Mail vom 17.04.2013 (B 6). Im Filmbeitrag weise der damalige Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende […] auf diese Errungenschaft für Leiharbeitnehmer bei der Klägerin hin. Werde aufgrund einer werkvertraglichen Gestaltung den jeweiligen Arbeitnehmern jedoch tatsächlich ein deutlich geringerer Lohn bezahlt, als dies bei einem in Wahrheit vorliegenden Leiharbeitnehmerverhältnis der Fall wäre, so werde dem Arbeitnehmer das ihm zustehende Arbeitsentgelt vorenthalten. Dies führt zugleich dazu, dass den öffentlichen Kassen (Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung etc.) die entsprechend höheren Abgaben und Beiträge vorent¬halten würden. Dies begründe den Verdacht einer Straftat gemäß § 266a StGB. Hierin erschöpfe sich jedoch die Kritik des Beitrags nicht. Vielmehr werde in diesem darauf hingewiesen, dass die Mitbestimmungs- bzw. Mitspracherechte des Betriebsrats durch die werkvertragliche Gestaltung umgangen würden. Aufgrund eines Werkvertrages eingesetzte Mitarbeiter unterlägen nicht, wie der Einsatz von Leiharbeitnehmern, den Mitwirkungsrechten des Betriebsrats. Auch darauf weise […] in dem Beitrag hin. Ferner betonten die im Beitrag um Stellungnahme gebeten Experten, dass die aufge¬zeigte Gestaltung durch Werkverträge die Gefahr begründe, dass solche Gestaltungen weiter um sich greifen, wenn die Mängel nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen abgestellt würden. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Beitrag.

Die im Fernsehbeitrag verwendeten Filmsequenzen zeigten, dass […] und der weitere von der […] eingesetzte Mitarbeiter, […] vollständig in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen seien und ihre Arbeitsaufträge und Weisungen von der Stammbelegschaft der Klägerin erhalten hätten. Das Bildmaterial zeige mithin auf, dass […] und […] in Wahrheit keine im Rahmen von Werkverträgen zulässige Leistung erbracht, sondern tatsächlich wie eigene Mitarbeiter der Klägerin oder Leiharbeitnehmer tätig gewesen seien, so dass es sich um eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Soweit die […] über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es gängiger Beratungspraxis unternehmensberatender Rechtsanwälte entspreche, Werkauftragnehmern zu empfehlen, eine solche Erlaubnis auf Vorrat bereitzuhalten, um die vom BAG angenommene Rechtsfolge eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zum Entleiher zu vermeiden. Diese Umgehung der Bestimmungen des AÜG solle nunmehr durch einen — auch durch die streitgegenständliche Reportage ausgelösten — Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 18/14) abgestellt werden. Abgesehen davon ändere die Überlassungserlaubnis nichts daran, dass bei einer tatsächlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Pflicht zur Gleichbehandlung des überlassenen Leiharbeitnehmers beste¬he, gegen die nicht nur die […] sondern auch die Klägerin verstoßen und insoweit illegal gehandelt habe. Die Klägerin selbst sei verpflichtet gewesen, den (tatsächlichen) Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und - diensten zu gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Arbeitnehmer zu gewähren. Rechtswidrig sei auch der Umstand, dass es zwischen der Klägerin und der […], keinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gebe. Abgesehen davon liege trotz bestehender Überlassungserlaubnis der […] auch ein Fall der rechtswidrigen Ketten-überlassung vor.

Der Beitrag zeige auf, wie durch derartige werkvertragliche Konstruktionen der Steuerzahler und die Sozialkassen die Arbeitsleistung des werkvertraglich beschäftigten Leiharbeitnehmers mitfinanzieren müssten und darüber hinaus durch die Beschäftigung solcher werkvertraglich eingesetzten Arbeitnehmer dem Staat Lohnsteuereinnahmen, den Sozialkassen Versicherungsbeiträge in erheblicher Höhe entgingen. Sowohl die illegale Arbeitnehmerüberlassung als auch die Erwirtschaftung von Gewinnen zu Lasten der Steuerzahler und Sozialkassen in einer der wichtigsten Wirtschaftsbranchen Deutschlands, der Automobilindustrie, stellten einen gravierenden Missstand dar, der von erheblicher öffentlicher Bedeutung sei. Die öffentliche Bedeutung ergebe sich allein schon aus der umfangreichen Diskussion in der Öffentlichkeit, in den Medien und den politischen Gremien, etwa dem Dt. Bundestag und dem Landtag von Baden-Württemberg, die durch den Beitrag ausgelöst worden sei.

Die Beklagte stellt außerdem im Detail dar, wie sich der Arbeitsalltag des […] und die Arbeitsabläufe an den einzelnen Tagen gestaltet hätten. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung, S. 10 — 22 (= BI. 58/70) verwiesen. Bestätigt würden diese Abläufe durch das als Anlage B 4 vorgelegte, nicht veröffentlichte Bildmaterial. Im Übrigen habe der Betriebsrat der Klägerin, […], den streitgegenständlichen Arbeitsplatz nach der Ausstrahlung der Reportage aufgesucht und mehrere Mitarbeiter der Stammbelegschaft befragt, ob die im Film beschriebenen Arbeitsabläufe richtig dargestellt worden sein. Die befragten Kollegen hätten ihm dies bestätigt.

Dass die […] einen […] als Ansprechpartner bestellt habe, werde bestritten; […] habe diesen jedenfalls nicht kennengelernt. Auch die Beschreibung der Tätigkeiten, die am Arbeitsplatz des […] auszuführen gewesen seien, sei unzutreffend: Die Zylinderköpfe hätten mit der vorhandenen Hebevorrichtung nicht transportiert werden können, da diese in die Öffnungen des Zylinderkopfes eingreife, und dieser daher nicht mit einer Schutzhülle verpackt werden könne. Unzutreffend sei auch, dass die Belieferung des Arbeitsplatzes mit leeren Kartonagen und der Abtransport des Vollguts allein durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgt sei — auch […] habe hierbei mitgewirkt und sei hierzu auch in die Benutzung des Gabelstaplers von Mitarbeitern der Klägerin eingewiesen worden. Die gelbe Markierung seines Arbeitsplatzes habe in den täglichen Arbeitsabläufen keine Rolle gespielt; weder sei […] auf deren Funktion hingewiesen worden, noch hätten sich die Mitarbeiter der Stammbelegschaft an die Abgrenzung gehalten. Auch Mitarbeiter der Stammbelegschaft hätten den markierten Bereich genutzt, um am Fließband zu arbeiten. Entsprechendes gelte für das dort aufgestellte Schild, das angeblich auf einen Fremdarbeitsplatz hinweise: Auf den Zweck der dort angegebenen Telefonnummer sei […] nie hingewiesen worden und habe über das Telefon auch nie irgendwelche Anweisungen erhalten. Eine Arbeitsplatz- und Sicherheitseinweisung durch die […] sei nie erfolgt. Mit Ausnahme einer kurzen Einweisung am ersten Arbeitstag durch seinen Vorgänger bei der […] — der ihn wegen der näheren Einzelheiten der Arbeitsausführung an die Mitarbeiter der Klägerin verwiesen habe — und einer sog. Grundeinweisung am siebten Arbeitstag — dem 13.03.2013 —, die sich aber nur auf Unfallverhütungsvorschriften sowie das Fotografier- und Alkoholverbot erstreckt habe, habe […] alle Arbeitsplatzanweisungen ausschließlich von der Stammbelegschaft der Klägerin erhalten, etwa Informationen zur konkreten Arbeit, Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Toilette, Kantine etc.. Dass Personaldispositionen ausschließlich über den Verantwortlichen der […] erfolgen würden, werde bestritten; ebenso, dass die Mitarbeiter der […] nicht verpflichtet gewesen seien, alle farblich markierten Zylinderköpfe zu entnehmen und einzupacken. Vielmehr sei […] von der Stammbelegschaft verpflichtet worden, alle gelb markierten Zylinderköpfe einzupacken. Diese hätten ihn auch angewiesen, solche Zylinderköpfe wieder zurück auf das Fließband zu legen, bei denen die gelbe Markierung versehentlich angebracht worden sei.

Falsch seien auch die Schilderungen der Klägerin zum Verlauf des 13.03.2013. Wie an jedem anderen Tag sei […] auch an diesem Tag an seinen Arbeitsplatz geschickt worden, um das zu tun, was er nach den Anweisungen der Stammbelegschaft der Klägerin habe erledigen sollen; Anweisungen durch das Führungspersonal der […] seien nicht erfolgt. Dass […] keine Weisungsbefugnisse gehabt habe, werde bestritten. Tatsächlich habe dieser […] mehrfach angeleitet, angewiesen und kontrolliert. Der Vortrag der Klägerin, […] habe die Situation am 13.03.2013 bewusst ausgenutzt, um als agent provocateur […] zur Erteilung von Anweisun-gen zu veranlassen, sei grob unwahr.

Obwohl es im Rahmen der Güterabwägung schon nicht erforderlich sei, dass die einzelnen Filmsequenzen für sich genommen einen ausreichenden Beleg für die in den jeweiligen Wortbeiträgen geschilderten Verhaltensweisen und Sachverhalte erbrächten, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass […] gemäß § 201 StGB gehindert gewesen sei, auch Tonaufzeichnungen zu fertigen, so dass das Bildmaterial naturgemäß der Erläuterung bedurft habe. Auch sei die Beklagte aus Rechtsgründen (§§ 22 ff KUG) verpflichtet gewesen, die dargestellten Personen unkenntlich zu machen. Die Verpixelung des Bildmaterials habe aber leider auch dazu geführt, dass bestimmte Tätigkeiten und Handlungen, die in dem Bildmaterial dokumentiert seien, teilweise verdeckt worden seien. Im Übrigen greift die Beklagte die diesbezügliche Szenen-Analyse der Klägerin im Einzelnen an; insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.06.2014, Seiten 23-37 (= Bl. 225/239) verwiesen.

Die im Beitrag geschilderten Einkünfte des […] ergäben sich aus der Abrechnung der Bezüge durch die […] (B 27), die Hartz-IV-Aufstockung i. H. v. 1.550,00 € aus dem (fiktiven) Bescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 26.04.2013 (B 28). Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer (ohne Kinder) habe ausweislich des weiteren fiktiven Bescheids vom 26.04.2013 (B 29) noch einen Aufstockungsanspruch i. H. v. 259,67 € gehabt.

Der Undercover-Einsatz des […] sei erforderlich gewesen, um zu überprüfen ob tatsächlich eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliege; maßgeblich für deren Vorliegen seien allein die tatsächlichen Gegebenheiten. Die Dauer des Einsatzes sei notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass der Reporter nicht nur während einer Ausnahmesituation beschäftigt sei. Die Ausstrahlung des Materials sei erforderlich gewesen, um die tatsächliche Eingliederung des […] und des […] in die betriebliche Organisation der Klägerin zu beweisen.

Die Beklagte habe der Klägerin auch ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den relevanten Punkten, die Gegenstand der Reportage gewesen seien, Stellung zu nehmen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivortrags wird auf die ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 gestellte Klageantrag ist ausschließlich auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet, nämlich die erneute Ausstrahlung des Bildmaterials, das auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufgenommen wurde, in der konkreten Form der Sendung […] vom 13.05.2013. Ein auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichteter Klageantrag ist regelmäßig ausreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so auch im vorliegenden Fall.

II.

Der Klageantrag ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 Alt. 6 BGB zusteht. Die Verbreitung des Bildmaterials im Rahmen der Sendung […] am 13.05.2013 stellte keinen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, Art. 2 Abs. 1 GG, und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 Abs. 1 GG, dar. Mangels Erstverletzung eines „sonstigen Rechts“ i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB besteht daher keine Wiederholungsgefahr, die einen Anspruch auf Unterlassung analog §§ 1004 Abs. 1; 823 Abs. 1 BGB begründen könnte.

1.

a) Die Anfertigung und die Verbreitung des Filmmaterials im Rahmen der streitgegen-ständlichen Sendung vom 13.05.2013 stellte einen Eingriff in das Unternehmensper-sönlichkeitsrecht der Klägerin, Art. 2 Abs. 1 GG, und somit in ein „sonstiges Recht“ i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB dar.

Juristische Personen des Privatrechts genießen den Schutz des allgemeinen Per-sönlichkeitsrechts (BGH, Urt. v. 08.02.1994, VI ZR 286/93, juris Rn. 23), der sich bei diesen aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002, 1 BvR 1611/96, juris Rn. 42). Allerdings besteht der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei juristischen Personen des Privatrechts nur insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, ebd.) zu. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2004, 3 U 77/04, juris Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 30.11.1999, 9 U 8222/99, juris Rn. 4; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Auflage, Rn. 8; Czernik, GRUR 2012, 457).

Indem der Journalist […] um für die Beklagte in den Betriebsräumen der Klägerin heimlich Videoaufnahmen gefertigt und die Beklagte diese im Rahmen der Reportage am 13.05.2013 ausgestrahlt hat, hat sie daher in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen.

b) Nach Rechtsprechung des BGH stellt das heimliche Sammeln von Informationen, insbesondere auch das Anfertigen von Filmaufnahmen in den Betriebsräumen einer juristischen Person unter Verletzung ihres Hausrechts sowie deren anschließende Verbreitung einen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, Art. 14 Abs. 1 GG, das ebenfalls ein „sonstiges Recht" i. S. v. § 823 BGB ist (BGH, Urt. v. 20.01.1981, VI ZR 162/79 — Der Aufmacher I, juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 21.04.1998, VI ZR 196/97, juris Rn. 12).

c) Sowohl das allgemeine (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen im Rahmen des § 823 Abs. 1 Alt. 6 BGB sog. offene Haftungstatbestände dar. Bei diesen kann die Frage, ob ein Eingriff in das jeweilige Recht rechtswidrig ist, nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils betroffenen Rechte und Interessen auf der Grundlage der konkreten Umstände des Streitfalls entscheiden werden. Für den Eingriff in beide Rechte gelten dieselben, nachfolgend dargestellten Abwägungsgrundsätze. Es kann daher offen bleiben, ob ein Eingriff in beide Rechte vorliegt oder nur in eines der beiden und in welchem Verhältnis beide Haftungstatbestände zueinander stehen.

2.

a) Für die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen — auf Seiten der Klägerin: der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG; auf Seiten Beklagten: der Rechte auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit gern. Art 5 Abs. 1 GG — gelten folgende Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.1984, 1 BvR 272/81 = BVerfGE 66, 116-151 — Günter Wallraff, juris Rn. 57 ff):

Im Rahmen der Abwägung kommt es zum einen auf den Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung an. Den Grundrechten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Veröffentlichung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigener Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (BVerfG ebd., juris Rn. 57).

Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Handelt es sich um die Veröffentlichung einer Information, die durch Täuschung widerrechtlich beschafft und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet wurde, so indiziert dies in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus gerät dieses Mittel in ei¬nen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage aber hat die Veröffentlichung — so das Bundesverfassungsgericht — grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfG, ebd., juris Rn 57).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend im Rahmen der Abwägung Folgendes zu berücksichtigen:

aa) Die Beklagte hat sich das Bildmaterial, das in der Sendung vom 13.05.2013 ausgestrahlt wurde, durch Täuschung der Klägerin und unter Verletzung ihres Hausrechts und daher in rechtswidriger Weise beschafft.

Der für die Beklagte tätige Journalist […] – dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss — hat sich den Zugang zu den Betriebsräumen der Klägerin dadurch eröffnet, dass er dieser vorgetäuscht hat, er wolle auf deren Betriebsgelände (nur) als regulärer Leiharbeitnehmer der […] tätig werden, und vorsätzlich verschleiert hat, dass er tatsächlich Videoaufnahmen für die streitgegenständliche, gegen die Klägerin gerichtete Reportage fertigen wollte. Er hat hierdurch das Hausrecht der Klägerin verletzt und deshalb rechtswidrig gehandelt. Denn dass die Klägerin mit einer Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen zum Zwecke der später ausgestrahlten Reportage nicht einverstanden war, lag — für […] und die Beklagte ohne weiteres erkennbar — auf der Hand. Abgesehen davon wurde […] unstreitig bei der Einweisung am 13.03.2013, also noch während der laufenden Recherche, darauf hingewiesen, dass ein Anfertigen von Lichtbildern oder Filmaufnahmen auf dem Betriebsge-lände verboten sei.

Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Journalisten lag nicht vor. Insbesondere eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB scheidet aus. Denn die Grundrechte der Meinungs-, Rundfunk-und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG schützen nicht die rechtswidrige Informationsbeschaffung (BVerfG, ebd., juris Rn. 54).

bb) Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung andererseits, dass die rechtswidrige In-formationsbeschaffung nicht in einer Sphäre der Klägerin erfolgte, die einer besonderen Vertraulichkeit und einem gesteigerten Geheimnisschutz unterlag. Das Betriebsgelände, insbesondere die Halle […] in der die meisten Videoaufnahmen gefertigt wurden, war zwar nicht der Allgemeinheit, aber doch einer sehr großen Zahl von Personen zugänglich, insbesondere allen Mitarbeitern der Klägerin sowie allen Arbeitskräften von Drittfirmen, die dort tätig waren, aber auch z. B. Besuchern, die an Führungen auf dem Betriebsgelände teilnahmen. Mit den Videoaufnahmen wurden auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dokumentiert, sondern lediglich Handlungen, Produktionsabläufe, Betriebsbereiche und Zustände, die für jede der zahlreichen Personen, die Zugang zu dem Werksgelände der Klägerin, insbesondere zur Halle […] hatten, offen zugänglich und ohne weiteres wahrnehmbar waren. Der rechtswidrige Eingriff in diese Sphäre kann daher hinsichtlich seiner Intensität nicht verglichen werden mit dem Eingriff in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre einer natürlichen Person oder etwa mit dem Ausspähen einer Redaktionskonferenz (vgl. BVerfGE 66, 116 — 151). Er wiegt deutlich geringer.

Es handelt sich mithin um einen zwar rechtswidrigen Eingriff, der sich auch über einen gewissen, allerdings nicht übermäßig langen Zeitraum (vom 05.03. bis 18.03.2013) erstreckte und den Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung verletzte, jedoch nur von beschränkter Intensität war, insbesondere kei¬ne elementaren Geheimhaltungsinteressen der Klägerin verletzte.

cc) Hinsichtlich der Informationen und Meinungsäußerungen, die durch die am 13.05.2013 ausgestrahlte Reportage verbreitet wurden, bestand ein überragendes öffentliches Informationsinteresse, das die durch die rechtswidrige Beschaffung des Bildmaterials entstandenen Nachteile eindeutig überwiegt.

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein eindeutig überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, demgegenüber die Nachteile aus einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung zurückzutreten haben, nicht nur dann in Betracht, wenn durch die Berichterstattung rechtswidrige Verhaltensweisen offenbart werden. Dies lässt sich insbesondere nicht der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116 — 151) entnehmen. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen ist allein maßgeblich, ob die Bedeutung der rechtswidrig erlangten Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche-Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass in der Regel — von der es auch Ausnahmen gibt - von einem solchen eindeutigen Überwiegen nicht ausgegangen werden könne, wenn durch die widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeute, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt (BVerfG, ebd., juris Rn. 57). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit auch nur hinsicht¬lich des damaligen Klageantrags Ziff. 1, der sich gegen die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen über den konkreten Verlauf einer Redaktionskonferenz, also einen intensiven Eingriff in das „Zentrum der Pressefreiheit“ richtete, ein eindeutig überwiegendes öffentliches Informationsinteresse mangels Offenbarung rechtswidriger Verhaltensweisen durch die Be¬richterstattung verneint. Hingegen hat es etwa hinsichtlich des damaligen Klageantrags Ziff. 3, der sich ebenfalls gegen die Verbreitung einer rechtswidrig verschafften Information bezog (Manuskriptseite), durch deren Veröffentlichung ebenfalls keine rechtswidrigen Zustände offenbart worden waren, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich gebilligt, dass inso¬weit ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe (BVerfG, ebd., juris Rn. 70).

Die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses ist daher nicht auf die Aufdeckung von rechtswidrigen Verhaltensweisen beschränkt. Es kann auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, 3 U 77104, juris Rn. 48, 49; Czernik, GRUR 2012, 457, 460). Es muss sich aber um Vorgänge handeln, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben, als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird (Czernik, GRUR 2012, 457, 460).

(2) Der Zweck der streitgegenständlichen Reportage, der sich aus dem Titel und der Gesamtheit der Wortbeiträge und jeweils zugeordneten Filmsequenzen für die angesprochenen Zuschauer ergibt, besteht darin, diesen folgende Kernaussagen zu vermitteln:

- Auf dem Werksgelände der Klägerin werden zur Ausführung von Arbeiten, die qualitativ vergleichbar sind und sich für einen Außenstehenden als unselbständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses darstellen […] einerseits Stammarbeitnehmer der Klägerin und Leiharbeitnehmer eingesetzt sowie andererseits Drittkräfte, die im Rahmen sog. Werkverträge tätig sind, die die Klägerin mit Auftragnehmern, wie z. B. der […] abgeschlossen hat. Diese Auftragnehmer setzen ihrerseits zur Erfüllung der Werkverträge Leiharbeitnehmer, z. B. der […] ein. 

- Obwohl diese Arbeitskräfte im Rahmen desselben Produktionsprozesses tätig sind und vergleichbare Arbeiten erbringen, erhalten die Drittkräfte, die im Rahmen der Werkverträge tätig sind, wesentlich niedrigere Löhne (8,19 €/Stunde), als die Stammarbeitnehmer, die den Tariflohn nebst Zuschlägen nach (Metall-) Tarifvertrag erhalten, sowie die von der Klägerin direkt entliehenen Leiharbeitnehmer, die aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 das Einstiegsgehalt eines Stammarbeitnehmers nach Metalltarifvertrag von 17,78 €/Stunde erhalten. Auch im Übrigen werden den Drittkräften schlech¬tere Arbeitsbedingungen als den Stammkräften und den Leiharbeitnehmern gewährt (z. B. keine Rückenschulung). Die Drittkräfte werden daher gegenüber den Stamm- und Leiharbeitnehmern in krasser Weise ungleich behandelt.

- Durch den Abschluss derartiger Werkverträge, in deren Rahmen die jeweiligen Auftragnehmer Leiharbeitnehmer einsetzen, werden die gesetzlichen, tarifvertraglichen und die durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 geschaffenen rechtlichen Bindungen, denen die Klägerin hinsichtlich der Löhne und Arbeitsbedingungen von Stammkräften und Leiharbeitnehmern unterliegt, gezielt umgangen, um die Personalkosten des Unternehmens zu senken.

- Die Vergütungen, die die Werkvertrags-Drittkräfte erzielen, sind so niedrig, dass sie nicht einmal das Existenzminimum abdecken und deshalb von der öffentlichen Hand durch „Hartz IV"-Leistungen (nach dem SGB II) aufgestockt werden müssen. Diese Leistungen können, je nach Lage des Falls, die Höhe des erzielten Arbeitslohns deutlich übersteigen (im Fall des […] um 1.550 €). Die Umgehung der für die Stamm- und Leiharbeitnehmer geltenden Regelungen geht daher zu Lasten der öffentlichen Hand und somit letztlich des Steuerzahlers.

- Aus Sicht eines renommierten Arbeitswissenschaftlers ([…] handelt es sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit, die […] ausgeübt und in seinen Filmaufnahmen dokumentiert hat, bei dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der […] tatsächlich nicht um einen „echten“ Werkvertrag, sondern um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Diese ist rechtswidrig.

Alleinige Kernaussage der Reportage ist somit nicht, dass hinsichtlich der Tätigkeit des […] tatsächlich eine verdeckte, illegale Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sei. Vielmehr liegt aus Sicht des angesprochenen Durchschnittszuschauers der Schwerpunkt auf den Aussagen, dass die im Rahmen der Werkverträge tätigen Drittkräfte gegenüber Stamm- und Leiharbeit-nehmern trotz „gleicher Arbeit“ unter Umgehung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen in krasser Weise benachteiligt würden und dies auch noch auf Kosten der öffentlichen Hand und somit des Steuerzahlers erfolge. Die wiedergegebene Aussage des Arbeitswissenschaftlers […], dass das in den Videoaufnahmen dokumentierte Erscheinungsbild der Tätigkeit des für eine verdeckte, rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung spreche, dient nur der „Steigerung“ dieser Kernaussagen dahingehend, dass sogar deutliche Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Vertragspraxis bestünden. Der Zweck der Berichterstattung besteht also nicht darin, als alleinige Botschaft zu vermitteln, die Klägerin wirke an einer „illegalen Arbeit¬nehmerüberlassung“ mit.

(3) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung, durch die die o. g. Kernaussagen vermittelt werden, besteht ein überragendes öffentliches Informationsinteresse.

(a) Allerdings werden durch die Reportage keine Verhaltensweisen und Zustände geschildert, aufgrund derer sich bereits jetzt zweifelsfrei feststellen lässt, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der […] nicht als Werkvertrag, sondern als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen ist, die rechtswidrig ist. Durch die Reportage werden somit keine Verhaltensweisen offenbart, die eindeutig rechtswidrig sind.

(aa) Wäre allerdings der Vertrag zwischen der Klägerin und der […], soweit er die Tätigkeiten des […] betrifft, tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als ein verdeckter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG einzuordnen, wäre der Klägerin eine rechtswidrige Verhaltensweise vorzuwerfen. Denn durch die Verschleierung der tatsächlich vorliegenden Arbeitnehmerüberlassung (mittels des Abschlusses eines so bezeichneten „Werkvertrags“) hätte sie jedenfalls gegen  ihre Pflicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 verstoßen, gemäß der Personen, die sie tatsächlich als Leiharbeitnehmer einsetzt, eine Vergütung in Höhe des Einstiegsgehalts nach dem Metalltarifvertrag von 17,78 €/Stunde zu gewähren war.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht nach §§ 9 Nr. 2 S. 1 Teilsatz 1; 10 Abs. 4 S. 1 AÜG vorgelegen hätte oder ob ein solcher nicht gegeben gewesen wäre, weil ein Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer i. S. v. § 9 Nr. 2 S. 1 Teilsatz 2 AÜG bestand, der eine Vergütung i. H. v. 8,19 €/Stunde vorsah und diese tarifliche Regelung aufgrund eines der Tatbestände des § 9 Nr. 2 S. 1 Teilsatz 2 oder 3 AÜG auf […] zur Anwendung kam. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Rechtswidrigkeit wegen Vorliegens einer sog. Kettenüberlassung bestanden hätte, deren Zulässigkeit streitig ist (vgl. einerseits: Ulber, AÜG, 2011, § 1 Rn. 231 c [unzulässig] — andererseits: Hamann in Schüren/Hamann, a. a. 0., § 1 AÜG Rn. 52; Thüsing, AÜG, 2012, § 1 Rn. 28 [zulässig]).

(bb) Die Reportage zeigt jedoch keine Umstände auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zweifelsfrei auf eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung schließen lassen. Es werden lediglich In¬dizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sprechen, hingegen nicht der „Vollbeweis“ geführt, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist.

[1] Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die (1.) in dessen Betrieb einge-gliedert sind und (2.) ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 26, Urt. v. 06.08.2003, 7 AZR 180/02, juris Rn. 38; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13, juris Rn. 79).

Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet allein der Geschäftsinhalt, hingegen nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 28; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, a. a. 0., juris Rn. 82).

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet bei den erteilten Weisungen zwischen arbeitsrechtlichen/personenbezogenen Weisungen (im Rahmen der sog. Personalhoheit) und werkbezogenen/objektbezogenen An¬weisungen im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urt. v. 30.01.1991, 7 AZR 497/89, juris Rn. 55). Weisungen des Dritten, die die Art und Weise der Arbeitsleistung (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführung) betreffen, indizieren Arbeitnehmerüberlassung, werkbezogene Anweisungen (z. B. bestimmte Fertigungsmethoden, Qualitätsanforderungen, Reihenfolge, Stückzahl) das Vorliegen eines Werkvertrags (vgl. dazu Hamann in Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl., § 1 Rn. 139 ff; LAG Baden-Württemberg, a. a. 0., juris Rn. 83).

[2] Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt die Reportage durch das Zusammenspiel von Wort- und Filmbeiträgen Indizien auf, die durchaus dafür sprechen können, dass nach der tatsächlichen Geschäftspraxis der Klägerin und der […] das Vertragsverhältnis zwischen diesen hinsichtlich der Leistungen, die […]. als Arbeitskraft erbracht hat, tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen ist. Eine umfassende und abschließende Beurteilung ermöglichen die in der Reportage wiedergegebenen Zustände und Verhaltensweise aber nicht.

Der Beitrag schildert wiederholt - im Wortbeitrag und vor allem auch in den wiedergegebenen Filmsequenzen -, wie […] und auch der ebenfalls für die […] im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses in der Betriebshalle der Klägerin Hand in Hand mit den Stammarbeitnehmern der Klägerin zusammenarbeiten. […] wird gezeigt, wie er, ebenso wie die Stammarbeitnehmer der Klägerin, am Fließband steht und, ebenso wie diese, Verrichtungen an bzw. mit den Zylinderköpfen ausführt, die auf diesem durch die Betriebshalle transportiert werden. Seine Arbeitsleistungen, die in den Filmsequenzen gezeigt und in den Wortbeiträgen geschildert werden, bestehen darin, dass er 

- Zylinderköpfe von dem Fließband abhebt, mit einer Schutzfolie überzieht, und in Kartons einlegt,

- gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Klägerin in der Nähe des Fließbandes Zylinderköpfe mit einer Folie abdeckt und

- gemeinsam mit einem Mitarbeiter Zylinderköpfe in eine Gitterbox legt.

Auch Herr[…] wird beim gemeinsamen Abdecken von Zylinderköpfen mit einer Schutzfolie gezeigt.

Gerade die Filmsequenzen, die […] bei der Arbeit darstellen, zeigen, dass dieser aus Sicht eines Außenstehenden bei natürlicher Betrachtungsweise im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses (am bzw. entlang des Fließbandes) tätig ist, in dessen Rahmen er unmittelbar mit den Stammkräften der Klägerin zusammenwirkt und wie diese bestimmte unselbständige Teilleistungen erbringt. Dies spricht für eine Einordnung in die Betriebsorganisation der Klägerin.

In den Wort-, aber auch in den Filmsequenzen wird weiter dargestellt, wie die Stammarbeitnehmer der Klägerin […] gerade auch hinsichtlich der speziell von ihm zu erbrin-genden logistischen Teilleistungen - die Gegenstand des behaupteten Werkvertrags sind - unmittelbar zuarbeiten. Die angebliche „Werkleistung“, die […] als Arbeitskraft auszuführen hat, beschränkt sich auf das schlichte Abheben der Zylinderköpfe und deren Einlegen in die Verpackungskartons. Schon die Verpackungsmaterialien aber werden ihm, was im Wortbeitrag geschildert wird, - zumindest teilweise, nach Vortrag der Klägerin sogar ausschließlich - von den Mitarbeitern der Klägerin angeliefert. Auch die von ihm fertig gepackten und verschlossenen Kartons werden, was in Wort und Bild dargestellt wird, - zumindest teilweise, nach Vortrag der Klägerin sogar ausschließlich - von den Mitarbeitern der Klägerin mit einem Gabelstapler vom Arbeitsplatz des […] abtransportiert. Mit einem echten Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB, in dessen Rahmen der Unternehmer die Herbeiführung eines „echten" selbständigen Erfolgs schuldet, hat diese Übertragung bloßer „atomisierter“ Verpackungs-Teilleistungen, die sich nicht einmal auf das Beschaffen und Heranschaffen der Verpackungsmaterialien und den Abtransport der verpackten Gegenstände vom Arbeitsplatz des Verpackers erstrecken, aus Sicht eines Außenstehenden wenig zu tun. Vielmehr spricht der Umstand, dass auch in diesem logistischen Teilbereich die Arbeitsleistungen der Stammarbeitnehmer der Klägerin eng mit denen des von der […] gestellten Arbeitnehmers verzahnt sind, aus Sicht eines Außenstehenden dafür, dass der von der […] gestellte Arbeitnehmer tatsächlich voll in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert ist.

Als weiteres Indiz spricht für die Eingliederung des […] dass das in den Filmsequenzen gezeigte Hebewerkzeug, mit dem […] die ihm übertragenen Arbeiten nach Vortrag der Klägerin hätte ausführen sollen und können - der Hebekran -, in die Betriebsanlage der Klägerin eingegliedert ist, also ersichtlich von dieser gestellt wurde.

Durch die Reportage, insbesondere auch das Bildmaterial, wird daher dokumentiert, dass die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsablaufs am Arbeitsplatz des […] deutlich für dessen Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin spricht.

Als Indiz dafür, dass der Journalist […] im nicht nur vollständig in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war, sondern auch weitgehend deren Weisungen unterlag, wird im Beitrag durch die mit entsprechenden Filmsequenzen unterlegten Wortbeiträge geschildert, dass die Mitarbeiter der Klägerin zu Beginn seiner Tätigkeit und während deren Ausführung immer wieder Anweisungen erteilt hätten, wie die konkreten Verpackungsarbeiten auszuführen seien, aber auch personalbezogene Anordnungen, z. B. wann er seinen Arbeitsplatz verlassen dürfe (vorzeitiges Arbeitsende wegen Betriebsversammlung), sowie Aussagen darüber getroffen hätten, wo sich die personalbezogenen Betriebseinrichtungen befinden etc. Im Beitrag wird geschildert, dass maßgeblicher Ansprechpartner für alle Belange des Arbeitsplatzes und der Ausführung der Arbeiten während der zweiwöchigen Tätigkeit des […] die Mitarbeiter der Klägerin gewesen seien, während ein „Vorgesetzter“ der […] den Journalisten […] lediglich bei Beginn seiner Tätigkeit zum Arbeitsplatz begleitet habe, wo ihm dann sein Vorgänger kurz erläutert habe, welche Arbeiten von ihm auszuführen seien, ihn jedoch wegen aller weiteren Einzelheiten an die Mitarbeiter der Klägerin verwiesen habe.

Dies alles sind Indizien, die im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung dafür sprechen können, dass die tatsächliche Geschäftspraxis zwischen der Klägerin und der […] hinsichtlich der logistischen Teilleistungen, die […] erbringen hatte, eher einer (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung, als einem Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB entsprach.

Der Vollbeweis eines Scheinwerkvertrags und einer tatsächlichen (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung wird durch den Beitrag allerdings nicht erbracht. Denn die Beurteilung, ob zwischen der Klägerin und der […] tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG oder aber ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB vorlag, kann nur auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen werden. Erforderlich wäre daher auch eine Würdigung der zwischen der Klägerin und der […] geschlossenen Verträge - die einem Außenstehenden nicht zugänglich sind und deren Inhalt daher in der Reportage nicht dargestellt wird. Erforderlich wäre außerdem eine Würdigung der gesamten bisherigen Geschäftspraxis zwischen der Klägerin und der […] hinsichtlich der relevanten lo-gistischen Teilleistungen, die durch eine rund zweiwöchige Recherche „vor Ort“ nicht vollständig ermittelt werden kann. Hinzukommt, dass jedenfalls ein Teil der Weisungen, die in der Reportage geschildert werden, insbesondere solche, die sich auf die Ausführung der Verpackungsarbeiten beziehen, nicht zweifelsfrei als personalbezogene, sondern möglicher-weise auch als werkvertragliche Weisungen einzuordnen sein könnten.

Der Nachweis einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, die aus den o. g. Gründen rechtswidrig wäre, wird daher durch die Berichterstattung nicht geführt.

(b) Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer von einem überragenden öffentlichen Informationsinteresse auszugehen, demgegenüber die Nachteile aus der Verwertung des rechtswidrig verschafften Bildmaterials zurückzutreten haben.

Es steht außer Frage, dass in der industriellen Produktion, gerade auch der Automobilproduktion, ein legitimes, gewichtiges Interesse daran bestehen kann, Teile des Produktionsprozesses im Rahmen von Werkverträgen auf Drittunternehmer zu übertragen, etwa auf Zulieferer von Zubehörteilen, die hinsichtlich deren Produktion über ein besonderes Know-how und besondere Produktionskapazitäten verfügen.

Werden aber

- im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses in der Betriebsstätte des Unternehmers

- lediglich einzelne unselbständige Arbeitsschritte, die sich für einen Außenstehenden nicht als ein echtes selbstständiges Werk darstellen, sondern als unselbständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses,

- ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit im Rahmen von „Werkverträgen“ auf Auftragnehmer übertragen, die ihrerseits Drittkräfte (Leiharbeitnehmer) einsetzen, die so eng mit der Stammbelegschaft zusammenarbeiten, dass für einen Außenstehenden der Eindruck entsteht, sie seien tatsächlich wie Arbeitnehmer des Unternehmers tätig,

und erzielen diese Werkvertrags-Drittkräfte trotz einer Leistung, die derjenigen der im Betrieb beschäftigten Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmers qualitativ gleichwertig ist („gleiche Arbeit“), ein wesentlich geringeres Entgelt, das nicht einmal zur Sicherung des Existenzminimums ausreicht und deshalb von der öffentlichen Hand noch durch Leistungen nach dem SGB II aufgestockt werden muss, so dass letztlich der Steuerzahler die unternehmerische Leistung subventioniert und gleichzeitig dem Staat und den Sozialkassen erhebliche Einnahmen entgehen, die sie bei gleichwertiger Vergütung der Drittkräfte erzielt hätten, so stellt dies jedenfalls für weite Kreise der Bevölkerung einen gravierenden  Missstand dar, der als ungerecht und nicht tragbar empfunden wird. Dieser wirft bei weiten Kreisen der Bevölkerung die Frage auf, ob eine Reform und Ergänzung der bereits bestehenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Regelungen erforderlich ist, die die Aushöhlung der tarifvertraglichen Löhne verhindern und die Gleichbehandlung der regulär eingesetzten Leiharbeitnehmer sichern sollen, weil die Gefahr besteht, dass diese Schutzvorschriften durch die Ausschöpfung bestehender rechtlicher Gestaltungsspielräume umgangen werden. Gerade im Bereich solcher Werkverträge, die vom Auftragnehmer unter Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgeführt werden, ist die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen des AÜG sowie der sonstigen rechtlichen Schranken — hier: der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 —, die die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer gewährleisten und die Aushöhlung der Tariflöhne verhindern sollen, besonders groß (sog. „Flucht in den Werkvertrag“, vgl. Hamann in Schüren/Hamann, a. a. 0., § 1 AUG Rn. 115; Thüsing, a. a. 0., § 1 AUG Rn. 69). Nicht nur in weiten Kreisen der Bevölkerung, sondern auch in den politischen Parteien und den an der Gesetzgebung beteiligten Organen wird daher gerade in diesem Be¬reich immer wieder ein Bedarf für gesetzliche Reformen gesehen, wie etwa zuletzt der Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 28.10.2013 zeigt (BT-Drs. 18/14, vgl. Anlage B 22wtrp, Bl. 248).

Selbst dann, wenn die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der […] im vorliegenden Fall daher noch den bestehenden gesetzlichen Formen entsprechen sollte, zeigt die streitgegenständliche Reportage doch auf, dass durch die Wahl der Vertragskonstruktion eines Werkvertrages, die den tatsächlichen Gegebenheiten des in der Reportage dokumentierten Arbeitsprozesses für einen Außenstehenden nicht entspricht, eine Umgehung der bestehenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen für Stamm- und Leiharbeitnehmer ermöglicht wird, die zur Folge hat, dass die im Rahmen dieser Werkverträge eingesetzten Drittkräfte trotz gleichwertiger Arbeitsleistung wesentlich geringere Löhne erzielen, die nicht einmal ihr Existenzminimum abdecken und die deshalb durch die öffentliche Hand in erheblichem Umfang bezuschusst werden müssen. Dies ist, wie gerade die erhebliche öffentliche Reaktion auf die Reportage zeigt, aus Sicht weiter Kreise der Bevölkerung eine einschneidende Fehlentwicklung, hinsichtlich derer ein überragendes Informationsinteresse besteht. Der diesbezüglichen kritischen Berichterstattung in Rundfunk und Presse kommt mithin für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung eine herausra-gende Bedeutung zu.

Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt daher eindeutig die Nachteile, die aus der rechtswidrigen Beschaffung des beanstandeten Bildmaterials für die Klägerin und den Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung resultieren.

dd) Die Verbreitung des für die Reportage verwendeten Bildmaterials in der konkreten Form der Sendung von 13.05.2013 ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Filmsequenzen, die den jeweiligen Wortbeiträgen unterlegt sind,

- den Inhalt der in den Wortbeiträgen enthaltenen Aussagen bei isolierter Betrachtung nicht vollständig und aus sich heraus verständlich wiedergeben

- und deshalb für sich genommen die kritisierten Missstände nicht vollständig abbilden und belegen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verbreitung eines rechtswidrig beschafften Bildmaterials ist nicht, dass dieses selbst — also ohne Berücksichtigung des Wortbeitrags — die beanstandeten Missstände und Fehlentwicklungen, die durch die Berichterstattung offengelegt werden, vollständig abbildet und aus sich heraus erkennen lässt. Wortbeitrag und Filmsequenzen stellen eine einheitliche Berichterstattung dar. Diese darf hinsichtlich der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, nicht künstlich in einen Wort- und einen Bildteil aufgespalten werden, die sodann einer getrennten Überprüfung unterworfen werden, ob jeder der beiden Teile für sich genommen aufgrund eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Wird, wie hier, die Ausstrahlung des gesamten verwendeten Filmmaterials angegriffen, so kommt es für die Güterabwägung allein darauf an, ob die Gesamtveröffentlichung, also die Einheit aus Wortbeitrag und Filmsequenzen einem eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse dient. Nicht erforderlich ist, dass sich allein aus der rechtswidrig erlangten und in der Berichterstattung wiedergegebenen Information ein ausreichend deutlicher Beleg für die jeweils beanstandete Verhaltensweise ergibt (BGH, Urt. v. 20.01.1981, VI ZR 162/79, juris Rn. 44).

Eine solche isolierte Würdigung des Filmmaterials unter dem Gesichtspunkt, ob dieses allein die beanstandeten Verhaltensweisen vollständig und für jedermann erkennbar dokumentiert, würde einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit darstellen. Denn es gehört zum Kernbereich dieser Rechte, dass allein der jeweilige Journalist bzw. das jeweilige Presse- oder Rundfunkorgan darüber entscheiden darf, in welcher Form über bestimmte Vorgänge und Zustände berichtet und wie die inhaltlichen Aussagen auf Wortbeitrag und Filmsequenz verteilt werden.

Überprüft werden kann daher im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung lediglich, ob die wiedergegebenen Filmsequenzen in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aussagen stehen, die im Rahmen der Reportage getroffen werden. An der Verbreitung eines rechtswidrig erlangten Filmmaterials, das zu den Aussagen der Berichterstattung — auch bei Beachtung der gern.

Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Gestaltungsfreiheit des Journalisten bzw. des Presse- oder Rundfunkorgans — in keinerlei innerem Zusammenhang steht, besteht kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse.

Dieser innere Zusammenhang aber ist hinsichtlich sämtlicher Filmsequenzen gegeben. Diese sind aus Sicht des angesprochenen Zuschauers durchweg den jeweiligen Wortbeiträgen inhaltlich zugeordnet und ergänzen diese, indem sie die im Wortbeitrag geschilderte Arbeitsabläufe, Verhaltensweisen, und Zustände abbilden. Dass sie diese nicht umfassend und vollständig erkennbar wiedergeben — schon deshalb, weil durch die zum Schutz der abgebildeten Personen vorgenommene Pixelung Teile der bildlichen Darstellung verdeckt werden und auch eine Tonaufzeichnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Abgebil-deten unterlassen wurde — ist unerheblich.

ee) Soweit die Klägerin beanstandet, die Verwendung des rechtswidrig erlangten Bildmaterials sei nicht erforderlich, um die in der Berichterstattung behaupteten Missstände aufzuzeigen, gilt Entsprechendes: Zum Kernbereich der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehört die Freiheit des Journalisten bzw. des Presse- oder Rundfunkorgans, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form die Berichterstattung erfolgt und wie die Informationen auf Wortbeitrag und Bildsequenz verteilt werden. Vom Gericht kann daher nicht überprüft werden, ob die jeweilige Äußerung auch in anderer Form — etwa ohne Verwertung des Bildmaterials möglich gewesen wäre, sofern der erforderlich innere sachliche Zusammenhang des wiedergegebenen Bildmaterials mit den Aussagen der Berichterstattung besteht. Dieser aber liegt hier vor.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass gerade die Filmsequenzen, die […] bei der Ausübung der Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz und im Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Stammbelegschaft zeigen, in besonderer Weise geeignet sind, die Aussage zu belegen, dass […] tatsächlich im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses Hand in Hand mit den Mitgliedern der Stammbelegschaft zusammengearbeitet und „gleiche Arbeit“ wie diese geleistet habe.

ff) Ob einzelne Aussagen, die im Rahmen der Reportage durch die Einheit von Wort- und Bildbeitrag getroffen werden, unzulässige Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen enthalten, ist von der Kammer nicht zu überprüfen.

Gegenstand des geltend gemachten Unterlassungsantrags ist allein die Verbreitung des gesamten Filmmaterials in der Form der Reportage von 13.05.2013. Einen Antrag auf Unterlassung einzelner Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen hat die Klägerin nicht gestellt. Eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Meinungsäußerung kann zwar auch durch eine Filmsequenz oder durch eine Kombination von Wort- und Bildsequenz erfolgen, sofern diese beim Durchschnittsadressaten den Eindruck einer bestimmten Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung hervorruft. Will der Betroffene aber eine solche Äußerung unterbinden, muss er diese zum Gegenstand eines entsprechenden Unterlassungsantrags machen und präzise darlegen, durch welche konkrete Sequenz die beanstandete Aussage getroffen worden sein soll. Hingegen kann nicht die Unterlassung einer gesamten Berichterstattung oder aber wie hier — des gesamten veröffentlichten Filmmaterials wegen einzelner (möglicherweise) unzulässiger Äußerungen beansprucht werden. Denn ein solches Gesamtverbot würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG darstellen (vgl. zur Unzulässigkeit von Gesamtverboten: Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 29c, 29d).

Ein solches Gesamtverbot könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die gesamte Reportage so stark durch unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder unzulässige Meinungsäußerungen geprägt wäre, dass es schlechterdings nicht möglich wäre, einzelne unzulässige Äußerungen herauszugreifen und isoliert deren Unterlassung zu fordern (vgl. Soehring, a. a. 0., § 30 Rn. 29c). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass sich die in der Reportage geschilderten Arbeitsabläufe grundlegend anders ereignet hätten, als in der Reportage dargestellt. Sie beschränkt sich — mit Ausnahme der Vorgänge am 13.03.2014 (s. hierzu die nach¬folgenden Ausführungen) — weitgehend darauf, den Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Arbeitsabläufen und Geschehnissen, die in der Reportage geschildert werden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies aber reicht nicht aus, um die Vo¬raussetzungen eines Gesamtverbots bezüglich der Verbreitung des Bildmaterials wegen unzulässiger Äußerungen darzulegen, zumal das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen schon deshalb unzulässig ist, weil es sich um Vorgänge in der Betriebssphäre der Klägerin handelt, hinsichtlich derer sie Erkundigungen bei den beteiligten Mitarbeitern einholen und sich sodann substantiiert erklären könnte.

gg) Keinen Erfolg hat die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, die Filmsequenzen vom 13.03.2013, die zeigen, wie […] gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Klägerin […] Zylinderköpfe in eine Gitterbox einordnet und hierbei Instruktionen des […] entgegennimmt, hätten nicht ausgestrahlt werden dürfen, weil die an diesem Tag ausgeführten Arbeiten nicht Gegenstand des Werkvertrags mit der […] gewesen seien, […] lediglich infolge eines Versehens hinzugezogen worden sei und er als agent provocateur […] zur Erteilung von Instruktionen veranlasst habe.

Zum einen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen: Die Klägerin hat nicht die Unterlassung dieser konkreten Filmsequenz als unwahre Tatsachenbehauptung gefordert — die dann in einem entsprechend beschränkten Unterlassungsantrag präszise zu bezeichnen gewesen wäre —, sondern macht einen An¬spruch auf Unterlassung der Verbreitung des gesamten verwendeten Bildmaterials in der Form der konkreten Reportage geltend. Ein solches Gesamtverbot kann aber nicht beansprucht werden, weil lediglich durch eine einzelne Bildsequenz (möglicherweise) ein falscher Eindruck hervorgerufen wird und deshalb eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt.

Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung stellt sich allenfalls die Frage, ob auch die Wiedergabe dieser Filmsequenz in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aussagen des Gesamtberichts steht. Dies aber ist der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Journalist […] am 13.03.2013 veranlasst hat, ihm Anweisungen zum Ablegen der Zylinderköpfe in der Gitterbox zu erteilen, um so den Nachweis arbeitsbezogener Weisungen dokumentieren zu können — was die Beklagte vehement bestreitet. Denn schon der Umstand, dass […] diese Anweisungen tatsächlich erteilt hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Stammarbeitnehmern der Klägerin, die in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes der […] tätig waren, trotz des täglichen Kontaktes mit dem dort eingesetzten Mitarbeiter offensichtlich nicht bewusst war, dass dessen Tätigkeit aufgrund eines bestehenden Werkvertrags strikt von derjenigen der Stammbelegschaft zu trennen war und dieser einen „Sonderstatus“ hatte, aufgrund dessen ihm die Stammarbeitnehmer der Klägerin keinerlei Weisungen erteilen durften. Auch dies ist ein Umstand, der darauf hindeuten kann, dass die tatsächliche Geschäftspraxis nicht derjenigen eines Werkvertrags, sondern einer Arbeitnehmerüberlassung entsprach.

c) Aus diesen Gründen führt die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen zum Ergebnis, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG) und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) angesichts des überragenden öffentlichen Interesses, das an der Berichterstattung besteht, für die das ausgestrahlte Bildmaterial verwendet wurde, gegenüber der Meinungs- und Rundfunkfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) zurückzutreten hat. Die Ausstrahlung des Filmmaterials im Rahmen der Sendung von 13.05.2013 stellt daher keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin dar. Mangels Erstverletzung besteht somit keine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB begründen könnte.

Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO, die durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO MH. Da der ursprünglich in der Klageschrift gestellte Klageantrag nicht nur auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet war, sondern auch kerngleiche Verstöße umfasste, liegt in dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der allein auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, zugleich eine teilweise Klagerücknahme.

Rechtsbehelfsbelehrung (bezüglich Streitwertfestsetzung)

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Stuttgart 

Urbanstr. 20 

70182 Stuttgart

einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

(Unterschriften)