Leitsätzliches
Google haftet nicht für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen (Snippets). Google trägt durch das Bereitstellen von Suchergebnissen nicht willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei. Suchergebnisse stellen keine Äußerungen des Suchmaschinenbetreiber dar.HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet: 26.05.2011
Aktenzeichen: 3 U 67/11
In dem Rechtsstreit
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ..... nach der am 05.05.2011 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 09.01.2009, Az.: 324 O 867/06, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 175.000,- Euro.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz noch die Unterlassung, vier bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und Zunamens in die Suchmaschine der Beklagten anzuzeigen und auf drei bestimmte Internetseiten mit ihn betreffenden Inhalten zu „verlinken“.
Der Kläger ist Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft „D.. mbH & Co. KG“ (im Folgenden: „DD.“) aus Stuttgart. Im Internet wurde über den Kläger und das Unternehmen „DD.“ mehrfach behauptet, sie vertrieben „Schrottimmobilien“. In Forenbeiträgen (Anlage K 15), zu denen man über die Internetseiten www……………...net/insider-foren/... (Anlage K 72) über weitere Links gelangte, wurde u.a. über den Kläger geäußert:
„ …herraus [sic] kam das [sic] herr a..........k....... schon mehrere (!) firmen wegen betruges schließen musste.“
und
„… in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. es kam des öfteren zum vorschein das [sic] diese immobilien bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauf [sic] werden. bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
Der Kläger bzw. „DD.“ wurden seit 1994 in ca. 15 Zivilverfahren auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen in Anspruch genommen. In keinem Verfahren wurde der Kläger rechtskräftig zur Rückabwicklung und/oder zum Schadensersatz verurteilt; vielmehr verglich er sich in sämtlichen Verfahren außergerichtlich oder gerichtlich mit den Anlegern. Das Landgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 09.12.2003 (Anlagenkonvolut B 21) ein gegen den Kläger wegen Betruges in 13 Fällen eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein, nachdem der Kläger eine Geldauflage von € 300.000,- gezahlt hatte.
Die Beklagte mit Sitz in den USA ist Inhaberin der Domain www…………...de. Sie bietet u.a. unterschiedliche Suchmaschinendienste an, dabei auch eine Internettextsuche, mit Hilfe derer Internetnutzer kostenlos und ohne Zugangshindernisse Milliarden fremder Internetseiten nach vom Nutzer eingegebenen Suchworten durchsuchen. Dabei werden die Dokumente im „World Wide Web“ durch ein Computerprogramm, genannt „Robot“ oder „Crawler“, lokalisiert, das ausgehend von einer oder mehreren WWW-Seite(n) den dortigen „Verlinkungen“ folgt und so alle vorhandenen URLs (= Uniform Resource Locators) im Hinblick auf die Suchwörter „durchforstet“. Der „Robot“ kann sich dabei grundsätzlich auf frei zugänglichen WWW-Seiten uneingeschränkt bewegen, und der Ersteller einer Webseite stellt insoweit seine Inhalte grundsätzlich auch den „Robots“ der jeweiligen Suchmaschine zur Verfügung. Die vom „Robot“ gefundenen Dokumente werden sodann an einen sog. „Converter“ übergeben, ein Computerprogramm, das die erfassten Dokumente nach bestimmten Vorgaben bearbeitet und nicht nur die sichtbaren Wörter einer Seite, sondern auch die sog. „Metadaten“, wie etwa den Titel einer Webseite, analysiert und im „Cache“ abspeichert. Im Folgenden werden die im „Cache“ vorhandenen einzelnen Dokumente durch ein weiteres Computerprogramm, den sog. „Indexer“ bearbeitet, der u.a. ermittelt, wo sich der Suchbegriff im gefundenen Dokument befindet und wie häufig er dort auftaucht.
Welchen Marktanteil die Beklagte in Deutschland hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die von der Beklagten angezeigten Suchergebnisse folgen – bezogen auf Textsuche – stets einem bestimmten Aufbaumuster: Sie sind in aller Regel überschrieben mit dem als Link ausgestalteten Titel derjenigen URL, auf der das jeweilige Suchwort gefunden wurde. Dabei ist der „Titel“ einer Webseite von deren Betreiber, der den jeweiligen Titel ausgewählt hat, vorgegeben. Jede html-Seite muss einen solchen Titel haben. Unter der Titelzeile finden sich im Suchergebnis sodann kurze Ausrisse von Satz- und Wortteilen rund um den gesuchten Wortbegriff, die sog. „Snippets“ (= „Textschnipsel“), die jeweils der konkreten URL entnommen sind. Schließlich folgt eine Nennung der genauen Adresse der jeweiligen URL/Zielseite, auf die das Suchmaschinenergebnis referenziert. Das „Suchwort“ erscheint in den angezeigten Suchergebnissen stets fett gedruckt.
Die Suchergebnisse werden mithin – jedenfalls ganz überwiegend – ohne Einsatz von menschlicher Arbeitskraft durch die Computerprogramme der Suchmaschine der Beklagten automatisiert-technisch erstellt.
Inwieweit die Beklagte in der Lage ist, auf die Gestaltung ihrer Suchergebnisse Einfluss zu nehmen, insbesondere bestimmte Aussageinhalte überwachen, filtern und sperren kann, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2005 (Anlage K 4) erstmals hinsichtlich einzelner ihn betreffender Suchtreffer ab und forderte die Beklagte auf, die beanstandeten Einträge zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, soweit der Name des Klägers damit in Verbindung mit Immobilienbetrug gebracht werde. Die Beklagte sperrte daraufhin den Zugang zu den im Abmahnschreiben aufgeführten konkreten URLs. Mit Schreiben vom 26.01.2006 (Anlage K 5) mahnte der Kläger gegenüber der Beklagten drei der hier streitgegenständlichen Suchergebnisse ab, die bei Eingabe seines Namens „A..........k.......“ erschienen, namentlich die folgenden:
„Immobilienbetrug – Go……… F…………….
Thema: DD. + A..........k....... + Immobilien toby Antworten: 14
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www… -37k - Im Cache – Ähnliche Seiten
Nigeria Betrug – Go…….. F………………….
Thema: DD. + A..........k....... + Immobilien zion23 Antworten: 8
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www……………………………….….. - Im Cache – Ähnliche Seiten
Machenschaften – Go……… F…………………..
Thema: DD. + A..........k....... + Immobilien zion23 Antworten: 8
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www…………………………… ……………… - Im Cache – Ähnliche Seiten“
Die Beklagte sperrte daraufhin am 01.02.2006 diese Seiten. Die vom Kläger geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte dagegen nicht ab. Der Kläger erwirkte im Folgenden am 02.02.2006 beim Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 993/05) eine einstweilige Verfügung, mit der die Verbreitung dieser Suchergebnisse untersagt wurde. Das Landgericht bestätigte nach Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 28.04.2006. Das Hanseatische OLG Hamburg (Az.: 7 U 126/06, Anlage B 20) hob indes die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 20.02.2007 (Anlage B 20) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Kläger hat sodann die hier im Streit stehende Hauptsacheklage erhoben.
Gab man den Vor- und Nachnamen des Klägers am 18.01.2006 in die Suchmaschine der Beklagten ein, erhielt man eine Suchergebnisliste von insgesamt 434 Treffern (Anlagenkonvolut K 12). Unter den Nummern 6, 7, 12 und 21 wurden folgende Ergebnisse angezeigt:
„Nigeria Betrug – G… F…
Thema: DD. + A...k... + Immobilien zion23 Antworten: 8
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www….. … . - - Im Cache – Ähnliche Seiten
Machenschaften – Go… F…
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www… - .. - Im Cache – Ähnliche Seiten
Betrug – Go........F.....
Thema: DD. + A....k.. + Immobilien zion23 Antworten: 8
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www…….-…… -59k - Im Cache – Ähnliche Seiten
Immobilienbetrug – Go........F...
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www…. -32k - Im Cache – Ähnliche Seiten.“
Gegen diese vier Suchergebnisse und die Weiterverlinkung auf Seiten des „Go........F...............“ wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Über die Suchergebnisse waren die Seiten mit den oben genannten Forenbeiträgen (Anlage K 15) nicht unmittelbar per Link erreichbar. Über die Links der Suchergebnisse kam man vielmehr nur auf die Internetseite wie Anlage K 72. Von dort konnte man die Internetseiten gemäß Anlage K 15 über einen weiteren Link erreichen, was allerdings eine kostenpflichtige Registrierung voraussetzte.
Der Kläger ließ im April 2008 eine Umfrage durch die T…… I……….. GmbH bei 1.250 Personen hinsichtlich ihres Verständnisses der hier in Rede stehenden Suchergebnisse durchführen. Dabei wurde den Befragten die Anlage K 75 vorgelegt, auf denen sich die beanstandeten vier Suchergebnisse befanden. Andere Suchergebnisse über den Kläger wurden den Befragten nicht vorgelegt. Wegen des Inhalts der Umfrage und der „Ergebnisse“ wird auf das Anlagenkonvolut K 74-77 verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vorgetragen:
Der Umsatz seiner Firma „DD.“, die den Verkauf von Wohnungen als Steuersparmodell vermittelt habe, sei aufgrund der hier in Rede stehenden Suchergebnisse der Beklagten ab Beginn des Jahres 2006 so dramatisch zurückgegangen, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens habe eingestellt werden müssen. Die Beklagte habe mit ihrem Marktanteil von 90 % bei Suchmaschinen eine monopolartige Stellung, woraus ein erheblicher Multiplikationseffekt ihrer Suchergebnisse und eine desaströse Verletzungsintensität von inhaltlich falschen Suchergebnissen folge. Er – der Kläger – habe ohne Erfolg versucht, gegen den Betreiber der Internetseite www…………….. vorzugehen. Bei dem Betreiber, die „Go………M………….. & P……….. L……..“ handele es sich indes um eine in New York residierende Briefkastenfirma, gegen die ein rechtliches Vorgehen faktisch unmöglich sei. Er könne aber auch von der Beklagten Unterlassung verlangen, weil die von ihr selbst generierten Suchergebnisse unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über ihn – den Kläger – enthielten, da er in keiner Weise in einen „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „ Machenschaften und/oder „Nigeriabetrug“ verwickelt sei. Eben diesen Eindruck würden indessen die in Rede stehenden „Snippets“ aufgrund ihrer jeweiligen Überschrift und des Fettdrucks des klägerischen Namens für den unbefangenen durchschnittlichen Nutzer der Suchmaschine der Beklagten erwecken. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine, der die technischen Abläufe nicht kenne und sich darüber auch keine Gedanken mache, könne jedenfalls den Inhalt der „Snippets“ dahingehend verstehen, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer von Betrugstaten im Zusammenhang mit Immobilien sei; er würde die „Snippets“ auch als eigene inhaltliche Äußerung der Beklagten, die ihm seine Internetrecherche erleichtern solle, verstehen. Die „Snippets“ würden daher für den durchschnittlichen Nutzer suggerieren, dass es Berichte über „Betrügereien des Klägers“ gebe. Der Durchschnittsnutzer verstehe die Suchmaschine der Beklagten durchaus auch als unmittelbare Informationsquelle. Dieses Nutzerverständnis werde durch eine stichprobenartige Befragung von Anlageinteressenten, die zwischen Dezember 2005 und Juli 2006 Notartermine mit der Firma des Klägers vereinbart gehabt hätten, bestätigt, die bei Nutzung der Suchmaschine sämtlich den Eindruck gewonnen hätten, dass der Kläger ein Betrüger sei, so dass sie von ihrer bereits getroffenen Investitionsentscheidung wieder Abstand genommen hätten. Dieser Eindruck werde auch durch die Auswertung der Infratestumfrage bestätigt. Denn 33,5 % der Befragten hätten erklärt, dass mit den Suchergebnissen eine konkrete Aussage über den Kläger gemacht werde. 12,4 % der Befragten hätten auf die Frage, was sie der Vorlage K 75 und den dortigen Suchergebnissen bei Eingabe des Namens des Klägers in eine Suchmaschine entnehmen würden, geantwortet, dass sie die Information erhielten, dass der Kläger ein „Betrüger“ sei; weitere 8,8 % hätten geantwortet, dass sie den Angaben sonstige negative Inhalte über den Kläger wie etwa, dass man ihm kein Geld anvertrauen würde, entnähmen.
Dies belege, dass den „Snippets“ jedenfalls die Deutungsmöglichkeit anhafte, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer eines Betrugs sei, so dass für die Frage eines Unterlassungsanspruchs diese Verständnismöglichkeit im Sinne der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts, die nicht auf bestimmte Medien beschränkt sei, zugrunde zu legen sei.
Die Beklagte sei auch selbst Störerin, da sie Urheberin der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen über ihn – den Kläger – sei; dass der Suchvorgang und das Zusammensetzen der angezeigten „Snippets“ weitgehend automatisch ablaufe, stehe ihrer Störereigenschaft nicht entgegen, da der Vorgang von der Beklagten jedenfalls technisch beherrscht werde und sie diejenige sei, die die „Snippets“ aus (fremder) Überschrift und (selbst generiertem) Textfragment zusammenstelle. Die Beklagte bearbeite zudem die Suchergebnisse auch „redaktionell“, denn anders sei nicht zu erklären, dass sich in ihren Suchergebnissen Texte befänden, die sich auf der verlinkten Ursprungsseite so nicht befänden. Jedenfalls verbreite die Beklagte durch die Anzeige der Suchergebnisse eine fremde (ehrenrührige) Tatsachenbehauptung. Der Beklagten sei es im Übrigen auch zumutbar, die Suchergebnisse auf die Rechtmäßigkeit ihrer Inhalte zu kontrollieren. Spätestens nachdem er – der Kläger – die Beklagte im Dezember 2005 auf die Rechtsverletzungshandlung im Rahmen ihres Internetauftritts hingewiesen habe, habe die Beklagte eine gesteigerte Überprüfungspflicht hinsichtlich gleichgelagerter Rechtsverletzungen getroffen, weswegen sie sich im Folgenden nicht mehr auf „Unzumutbarkeit“ berufen könne.
Die Beklagte verfüge über vielfältige technische Möglichkeiten, den Unterlassungsanträgen zu entsprechen. So könne über unterschiedliche Computerprogramme („AdWord-Programm“, „AdSense-Programm“, „SafeSurf“ etc.) Internetseiten semantisch analysieren und bestimmte Inhalte herausfiltern bzw. für ihre Suchprogramme sperren.
Auch die Verlinkung auf die streitgegenständlichen Go........-Internetseiten „Insider-foren“ begründe einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Denn bereits die Verlinkung zu den beanstandeten Internetseiten von „Go........“ erwecke den Eindruck, dass der Kläger Täter eines Betruges, Nigeria-Betrugs etc. sei, wie sich aus der Infratest-Personenumfrage ergebe. Zudem werde durch die Inhalte auf den verlinkten Seiten in sein – des Klägers – Persönlichkeitsrecht eingegriffen, da ihm dort wahrheitswidrig „Insolvenz wegen Betrugs“ bzw. „Insolvenzbetrug“ unterstellt werde. Die Beklagte verbreite diese Inhalte, indem sie dem Nutzer – wenn auch mittelbar – die entsprechenden Seiten über die Verlinkung ihrer Suchergebnisse zugänglich mache.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
1.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagte auf deren Internetseite www………… Suchergebnisse anzuzeigen, die folgende Wortkombinationen aufweisen:
K....... – Betrug
K....... – Nigeria Betrug
K....... – Immobilienbetrug
K....... – Machenschaften
soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht begangen hat;
insbesondere Suchergebnisse mit folgenden Inhalten anzuzeigen:
Immobilienbetrug – Go........F..............
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www....................... ……….. - Im Cache – Ähnliche Seiten.
und/oder
Betrug – Go........F..............
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und/oder
Nigeria Betrug – Go........F..............
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www…................................ + ………+ ……….. - …. - Im Cache – Ähnliche Seiten
und/oder
Machenschaften – Go........F..............
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2.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten auf deren Internetseite www…………. Suchergebnisse auf Internetseiten mit folgenden URLs zu verlinken
a)www….....................................
b)www….....................................
c)www…......................................
insbesondere wenn der Seitentitel
- auf der Seite a) „Betrug“
- auf der Seite b) „Nigeria-Betrug“ und
- auf der Seite c) „Machenschaften“
lautet
und/oder
diese Seiten weiterverlinken auf Internetseiten, auf denen angegeben wird:
„heraus kam, dass herr a..........k....... schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/oder
„in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
3.
bei Eingabe des Namens des Klägers auf der Internetseite www…………… im „Cache“ der Suchmaschine der Beklagten folgende Inhalte zu speichern und zum Abruf im Internet bereitzuhalten
„heraus kam, dass herr a..........k....... schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/oder
„in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat – soweit noch für das Berufungsverfahren relevant – vorgetragen:
Die beanstandeten „Snippets“ stellten schon keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers dar, weil sich den Suchergebnissen keine ehrverletzende Aussage dahingehend entnehmen lasse, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in der Überschrift genannten Betrugsdelikts sei. Ein solches Verständnis liege jedenfalls fern, weil für den Nutzer der Suchmaschine offenkundig sei, dass die Suchergebnisse nur das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs seien. Dementsprechend hätten die beanstandeten „Snippets“ einen wertneutralen Inhalt. Die beanstandeten Suchergebnisse seien im Übrigen auch im Gesamtkontext auszulegen, also „eingebettet“ in die zahlreichen anderen Suchergebnisse; auch aus diesem Gesamtkontext werde für den Nutzer deutlich, dass den „Snippets“ kein Aussagegehalt über den Kläger zukomme. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass einzelne Nutzer die Snippets doch im klägerischen Sinne verstehen könnten, könnte dies keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte begründen, da die sog. Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht heranzuziehen sei. Denn im Gegensatz zu einer von einer Person geäußerten Meinung sei es einer Suchmaschine eben nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Schließlich lasse sich jedenfalls den „Snippets“ keine unwahre Tatsachenbehauptung über den Kläger entnehmen, sondern höchstens eine schlichte Meinungsäußerung ohne Tatsachenbezug, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sei.
Dem stehe auch nicht die vom Kläger in Auftrag gegebene Meinungsumfrage entgegen. Zum Einen habe der Kläger deren Inhalt verspätet vorgetragen, so dass diese schon deswegen nicht berücksichtigt werden dürfe. Zum Anderen unterliege die Umfrage methodischen Mängeln und sei daher unverwertbar.
Im Übrigen sei sie – die Beklagte – weder Täterin noch Teilnehmerin einer unerlaubten Handlung, sondern allenfalls technische Störerin. Sie stelle mit der von ihr betriebenen Suchmaschine allein einen technischen Dienst zur Verfügung, der das Auffinden fremder Informationen in der unübersehbaren Informationsfülle des World Wide Web ermögliche. Die Suchergebnisse enthielten im Übrigen ausschließlich fremde Informationen, die sie – die Beklagte – sich nicht zu eigen mache, da Ziel ihres Dienstes sei, dem Nutzer fremde Informationen im Netz nachzuweisen.
Wenn überhaupt, habe sie nur Prüfungspflichten gehabt, die auf die konkrete URL bezogen gewesen seien; diesen Pflichten sei sie aber sogleich nach der jeweiligen Abmahnung nachgekommen, indem sie die ihr konkret benannten Suchergebnisse, wie unstreitig, entfernt habe. Eine darüber hinaus gehende Kontrolle, etwa, ob bestimmte maschinell-technisch generierte „Snippets“ wörtlich oder sinngemäß in einer bestimmten Art und Weise verstanden werden könnten, sei nicht einmal im Ansatz möglich und von ihr nicht zu verlangen.
Was den Unterlassungsantrag zu 2. angehe (Verlinkung), so hafte sie – die Beklagte – von vornherein nicht als Störerin. Sie sei nicht verantwortlich für etwaige Rechtsverletzungen auf den Zielseiten, auf die ihre Suchergebnisse verlinkten. Sie leiste auch keinen kausalen Beitrag für die Verbreitung von Äußerungen auf den jeweiligen Internetseiten, da diese Internetseiten unabhängig von ihrer Tätigkeit bestünden. Dementsprechend hafteten allein die Betreiber der jeweiligen Seite für die dortigen Inhalte.
Mit Urteil vom 09.01.2009 (Bl. 403 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und sich dabei ganz wesentlich – jedenfalls hinsichtlich der Abweisung des Klagantrags zu 1. – auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.02.2007 (= 7 U 126/06) gestützt. Die Beklagte hafte weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung, da die angegriffenen Suchergebnisse den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Die Suchergebnisse enthielten nämlich keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in der Überschrift des jeweiligen Suchergebnisses genannten Delikts sei. Ein solches den Kläger belastendes Verständnis liege fern. Dies gelte jedenfalls, wo wie hier bei den in Frage stehenden Ergebnissen nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ aufgeführt würden. Selbst wenn man zugrundelegen wollte, dass zumindest eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu der den Kläger belastenden Aussage führe, er sei Täter oder Teilnehmer eines Betrugsdeliktes gewesen, so würde auch diese Deutungsmöglichkeit nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Klägers führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall mehrdeutiger Äußerungen aufgestellten Ausnahmegrundsätze in Bezug auf Unterlassungsansprüche (Beschluss vom 25.10.2005, AfP 2005, 544) seien in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht heranzuziehen, weil es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich sei, sich künftig „eindeutig“ und nicht verletzend auszudrücken. Ohne die Geltung der „Stolpe“-Entscheidung verbleibe es daher hier bei dem Vorrang des Rechts auf freien Meinungs- und Informationsaustausch, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet werde, da durch die beanstandeten Suchergebnisse jedenfalls nicht der zwingende Eindruck erweckt werde, der Kläger sei ein „(Immobilien, Nigeria) Betrüger“.
Der Klagantrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Dass die Suchmaschine der Beklagte bei Eingabe des Namens des Klägers auf Seiten verlinke, in denen Wörter wie „Betrug“ oder „Machenschaften“ vorkämen, begründe keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Aber auch für die Verlinkung auf Seiten, die die hier streitgegenständlichen Äußerungen über den Kläger enthielten, hafte die Beklagte nicht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Er ficht das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich der Abweisung der Klaganträge zu 1. und 2. an und trägt ergänzend vor:
Der Unterlassungsantrag zu 1. sei auch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB begründet, da die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten des Klägers durch die generierten Suchergebnisse in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtige. Ein Missbrauch auf „Drittmärkten“ reiche aus; nicht erforderlich sei daher, dass die Beklagte und der Kläger auf demselben Markt tätig seien. Im Übrigen sei die Beklagte als Anbieterin auch auf dem Anzeigenmarkt tätig, dessen Gegenstand der Markt sei, auf welchem der Kläger tätig sei. Ein schutzwürdiges Interesse auf Seiten der Beklagten für ihre Behinderung der klägerischen Geschäftstätigkeit sei nicht erkennbar.
In Bezug auf den geltend gemachten presserechtlichen Unterlassungsanspruch habe das Landgericht übersehen, dass die Suchmaschine der Beklagten heute das Informationsmedium sei und dass dementsprechend ein „Snippet“ einer Titelzeile oder zumindest einer Berichtsankündigung auf der Heftumschlagseite einer Zeitschrift gleichzusetzen sei. Auch Schlagzeilen seien aber selbständig angreifbar und hätten einen Aussagegehalt. Sie entfalteten nämlich „Prangerwirkung“ über den Kläger. Die Kammer habe auch die Meinungsumfrage falsch bewertet. Aus dieser lasse sich ableiten, dass 51 % der Befragten davon ausgingen, dass der Betreiber einer Suchmaschine Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Suchergebnisse habe. Sie habe außerdem eindeutig belegt, dass die beanstandeten Suchergebnisse eine konkrete Aussage zum Kläger vermitteln würden, und zwar diejeinige, dass dieser ein (Finanz-/Immobilien)Betrüger sei. Die beantragte Unterlassung erfordere auch kein semantisches Verständnis der Suchmaschine der Beklagten. Vielmehr würde es ausreichen, wenn die Beklagte die Zeichenfolge „K.......“ in Kombination mit „Betrug“ sperren würde. Die Stolpe-Entscheidung sei auch auf Suchmaschinen anwendbar; es sei nicht ersichtlich, warum eine Suchmaschine im Falle mehrdeutiger Äußerungen gegenüber einer natürlichen Person privilegiert sein solle.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stelle auch die Verlinkung zu den streitgegenständlichen Internetseiten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. Die Beklagte hafte als Störerin für das Verbreiten persönlichkeitsrechtsverletzender Internetseiten. Die Verbreiterhaftung sei weit zu fassen. Jedenfalls nachdem die Beklagte Kenntnis von diesen Inhalten gehabt habe, sei sie Störerin gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2009 zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
1.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagte auf deren Internetseite www……………. Suchergebnisse anzuzeigen, die folgende Wortkombinationen aufweisen:
K....... – Betrug
K....... – Nigeria Betrug
K....... – Immobilienbetrug
K....... – Machenschaften
soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht begangen hat;
insbesondere Suchergebnisse mit folgenden Inhalten anzuzeigen:
Immobilienbetrug – Go........F..............
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und/oder
Betrug – Go........F..............
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und/oder
Nigeria Betrug – Go........F..............
Thema: DD. + A..........k....... + Immobilien zion23 Antworten: 8 Aufrufe: 6782, Beitrag Forum: Immobilie – Deutschland Verfasst am: Mo Jan 09, …
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und/oder
Machenschaften – Go........F..............
Thema: DD. + A..........k....... + Immobilien zion23 Antworten: 8 Aufrufe: 6790, Beitrag Forum: Immobilie – Deutschland Verfasst am: Mo Jan 09, …
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2.
bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten auf deren Internetseite www………………. Suchergebnisse auf Internetseiten mit folgenden URLs zu verlinken
a) www….................................
b) www…….............................
c) www....................................
insbesondere wenn der Seitentitel
- auf der Seite a) „Betrug“
- auf der Seite b) „Nigeria-Betrug“ und
- auf der Seite c) „Machenschaften“
lautet
und/oder
diese Seiten weiterverlinken auf Internetseiten, auf denen angegeben wird:
„heraus kam, dass herr a..........k....... schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/oder
„in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend wie folgt vor:
Der Kläger sei mit seinem kartellrechtlichen Vortrag bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 4 GWB seien nicht erfüllt.
Der Unterlassungsantrag des Klägers zu 1. sei im Übrigen auf etwas Unmögliches gerichtet. Denn ihr – der Beklagten – sei es jedenfalls technisch unmöglich, die Zeichenfolge „K.......“ im Zusammenhang mit „Betrug“ in ihren Suchergebnissen zu unterdrücken, ohne dabei auch Inhalte zu sperren, die den Kläger gar nicht beträfen. Die Suchergebnisse seien auch nicht mit Schlagzeilen oder Berichtsankündigungen auf der Titelseite einer Zeitschrift vergleichbar, da sie keine inhaltlich bewusst oder gar journalistisch zusammengestellten Produkte, sondern das Ergebnis technischer Vorgänge seien, die „kein sinnhaftes Ganzes“ ergäben. Der Durchschnittsrezipient fasse jedenfalls die Suchergebnisse nicht als Tatsachenbehauptungen auf, sondern allenfalls als Meinungsäußerung, die vorliegend zulässig sei. Denn immerhin sei der Kläger von der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahre 2003 wegen Betrugs in 13 Fällen angeklagt worden und das Gerichtsverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von € 300.00,- eingestellt worden, was belege, dass das Gericht den Tatbestand des Betrugs als erfüllt angesehen habe, da es anderenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO hätte einstellen müssen. Im Jahre 2005/2006 sei auch das Thema „Schrottimmobilien“ viel in der Öffentlichkeit und der Presse diskutiert worden, so dass insoweit ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit bestanden habe. Außerdem überwiege auch die grundrechtlich geschützte Vermittlungsfunktion, die die Beklagte als Suchmaschinenanbieter für die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der Nutzer erfülle, gegenüber dem – vermeintlich tangierten – allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Suchmaschinen würden nicht nur die Grundrechtsausübung Dritter gewähren, sondern unterfielen wegen ihrer Funktionsleistungen als Vermittler im Sinne des Art. 5 GG unmittelbar selbst dem Schutzbereich des Grundrechts.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin. Die vom BGH zur Störerhaftung von Internetauktionsanbietern entwickelte Rechtsprechung sei nicht auf Suchmaschinenanbieter
übertragbar. Die Beklagte hafte als bloße technische Vermittlerin und Infrastrukturanbieterin nicht für fremde Inhalte. Zur Begründung eines Haftungsmaßstabs für Suchmaschinen ließen sich die Wertungen heranziehen, die den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes zugrunde lägen. Eine Suchmaschine sei den sog. „Accessprovidern“ vergleichbar, die gemäß § 8 TMG für fremde Inhalte auch dann nicht verantwortlich zu machen seien, wenn sie von der Rechtswidrigkeit der vermittelten Inhalte Kenntnis erlangt hätten.
Die Beklagte habe auch keine Prüfungspflichten verletzt, da sie die abgemahnten Suchergebnisse nach Abmahnung umgehend entfernt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anlehnung an die Entscheidung des 7. Zivilsenats vom 20.02.2007 ausgeführt hat.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder in Bezug auf den Klagantrag zu 1) (dazu 1a.) noch in Bezug auf den Klagantrag zu 2) (dazu 1b) einen auf eine Persönlichkeitsverletzung gestützten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs 1, 1004 Abs 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs 1 GG, bzw. §§ 1004 Abs 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB.
Denn die beanstandeten „Snippets“ haben schon keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Selbst wenn man ihnen einen solchen zubilligen würde, würde es sich dabei allenfalls um die Verbreitung einer fremden Meinungsäußerung handeln, von der sich die Beklagte zum einen hinreichend distanziert hat und die zum anderen bei Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der anderen Seite ohnehin zulässig wäre. Im Übrigen ist auch eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Die Beklagte nimmt mit ihren Suchergebnissen und Verlinkungen nämlich letztlich nur eine Nachweisfunktion wahr und verbreitet nicht selbst eigene oder fremde, für den Kläger ehrenrührige Inhalte, sondern macht nur fremde Inhalte, die auch ohne ihr Zutun ohnehin im Netz verfügbar sind, für den Nutzer ihrer Suchmaschine auffindbar. Sie hat zudem nach der ersten Abmahnung keine Beseitigungspflicht verletzt, da sie die konkret abgemahnten Suchergebnisse sogleich gesperrt hatte. Eine Prüfung hinsichtlich nicht konkret abgemahnter URLs ist ihr nicht zumutbar gewesen, zumal die ihr vorgeworfene die Rechtsverletzung auch keineswegs „klar“war.
1a.
Dem Kläger steht hinsichtlich der Anzeige der in Rede stehenden Suchergebnisse gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
aa) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin auf die Haftungsprivilegierungen nach §§ 8-10 TMG berufen könnte. Zwar dürften auch Internetsuchmaschinen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG als „Telemedien“ anzusehen und „Betreiber“ von Suchmaschinen als Diensteanbieter iSd § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren sein, so dass der Anwendungsbereich des am 01.03.2007 in Kraft getretenen TMG - auch für Sachverhalte aus dem Jahr 2006 (nach st. Rspr. des BGH ist die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten, vgl. nur: BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05 m.w.N.) - grundsätzlich eröffnet ist (so jedenfalls KG Berlin, Urteil vom 3.11.2009, Az.: 9 W 196/09; Sieber/Liesching: Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem TMG, MMR-Beilage 8/2007, S. 4,9; und wohl auch Hans. OLG, 7. Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09). Indessen hat sich durch das Inkrafttreten des TMG die Rechtslage hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine nicht geändert. Vielmehr ist das TMG nach der Rechtsprechung des BGH ebenso wenig wie zuvor das TDG auf die gegen Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche anwendbar. Mit der Haftungsprivilegierung soll lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sein (so der BGH zu § 8 Abs. 2 TDG, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01, Internetversteigerung I, und bestätigend für die Regelungen des TMG: BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04, Internetversteigerung II, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05, Internetversteigerung III, und zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 17). Denn nach § 8 Abs. 2 TDG a.F. (= § 7 Abs. 2 TMG) sei zwar der Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. In Satz 2 werde dann jedoch klargestellt, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9-11 TDG a.F. (= §§ 8-10 TMG) unberührt blieben. Diese Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass bei Unterlassungsansprüchen die Frage der Haftung des Diensteanbieters auch für fremde Inhalte nach den allgemeinen Regelungen zu beantworten ist (vgl. KG Berlin, a.a.O., und Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. 2008, S. 274).
bb) Die Beklagte kann jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen nicht in Anspruch genommen werden. Denn bei einer in Rede stehenden unmittelbaren Verletzung eines nach §§ 823 I, 1004 BGB geschützten absoluten Rechts durch Dritte kann als Störer nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt, wenn die begehrte Unterlassung zumutbar ist und der in Anspruch Genommene Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008, Rd. 50; BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 18; KG Berlin, a.a.O., Rd 18).
(1)
Die Beklagte hat indes durch die Bereitstellung der Suchergebnisse nach Eingabe des Namens des Klägers schon nicht willentlich und adäquat–kausal zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen.
Denn sie hat mit den von ihr generierten Snippets nicht in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie hat über den Kläger nämlich weder eine unwahre und ehrenrührige Tatsache behauptet, noch stellen die Snippets eine unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar; schließlich hat die Beklagte mit der Anzeige der Suchergebnisse keine fremde unwahre Tatsachenbehauptung/unzulässige Meinungsäußerung über den Kläger ohne hinreichende Distanzierung verbreitet.
Zwar unterfallen auch Tatsachenbehauptungen, obwohl sie streng genommen keine „Meinungsäußerung“ sind, grundsätzlich dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährt. Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03). Die Meinungsfreiheit genießt allerdings keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB, 185, 186 StGB gehören. Dem durch diese Vorschriften geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers kommt über Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH a.a.O. m.w.N.). Geht es um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH a.a.O. und BVerfG a.a.O.). Für die Beurteilung, welchen Inhalt eine Äußerung hat und ob diese als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, kommt es auf das Verständnis an, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs, des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände, die den Sinn der Äußerung bestimmen, zumisst (vgl. nur BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei ist eine Äußerung nicht isoliert zu würdigen, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang (BGH a.a.O. m.w.N.). Grundsätzlich kann der Tatrichter gemessen an diesen Grundsätzen den Inhalt einer Äußerung selbst ermitteln. Verbraucherumfragen zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerungen einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (BGH a.a.O. Rz. 26; BVerfG, NJW 1993, 1461f.).
Diesen Beurteilungsmaßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipient und Nutzer von Internetsuchmaschinen zugrundelegend ist ein Verständnis dahingehend, dass den streitigen Suchergebnissen eine (eigene) Aussage der Beklagten (sei dies eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung) über den
Kläger mit dem Inhalt, dass dieser Täter oder Teilnehmer eines Betrugsdelikts sei, zu entnehmen sei, fernliegend. Gegen ein solches Verständnis sprechen entscheidend folgende Gesichtspunkte:
Zunächst ist für einen verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine offenkundig, dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern dass einer Internetsuchmaschine nur Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen zu dem jeweiligen vom Nutzer der Suchmaschine eingegebenen Suchbegriff zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Suchmaschine“. Der Begriffsteil „Such“ macht klar, dass eine Suchmaschine nur nach den vom Nutzer eingegebenen Begriffen im „worldwideweb“ sucht und entsprechende Internetseiten, wo sich Informationen zum Suchbegriff finden, nachweist. Aus dem Begriffsteil „Maschine“ wird zudem deutlich, dass dieser Nachweis nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruht, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten automatisierten Vorgangs ist. Eine „Maschine“ kann aber eben nicht „meinen“ oder „behaupten“ oder wie auch immer geartete eigene Aussagen treffen. Dies ist ihrem Wesen und dem Sinn und Zweck einer Suchmaschine fremd.
Das gilt unbeschadet der Frage, ob es rein faktisch für die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine möglich wäre, durch den Einsatz entsprechender Mitarbeiter Einfluss auf den Inhalt einzelner Suchergebnisse zu nehmen und in den automatisierten Such- und Nachweisprozess einzugreifen. Denn jedenfalls war es aus Sicht eines verständigen Durchschnittsrezipienten der hier in Rede stehenden Suchergebnisse abwegig anzunehmen, dass die Beklagte einen solchen Einfluss bei den angegriffenen Suchergebnissen geübt haben und diese mit einem inhaltlichen Aussagegehalt über den Kläger versehen haben sollte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die angezeigten Suchergebnisse zwar in der Überschrift die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“ und „Nigeriabetrug“ aufwiesen und dass in den Suchergebnissen Internetseiten angezeigt wurden, die ebenfalls diese Begriffe enthielten, dass indessen diese Begriffe in keinen konkreten Zusammenhang mit dem Namen des Klägers gebracht wurden. So findet sich in den zwischen der Überschrift und den angezeigten Internetseiten angegebenen Satzausschnitten („Snippets“) zwar der Name des Klägers, aber inhaltlich gänzlich zusammenhanglos mit den in der Überschrift und den verlinkten Internetseiten genannten Betrugsbegriffen. Die eigentlichen „Snippets“ um den Namen des Klägers herum waren vielmehr ersichtlich ohne „Sinn und Verstand“ aneinandergereihte einzelne Worte, denen keinerlei Inhalt, geschweige denn eine Aussage über den Kläger dahingehend, dass dieser etwas mit Betrugstaten zu tun haben könnte, zu entnehmen war. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Kläger und Betrugsdelikten konnte sich daher allenfalls durch die Überschrift der Suchergebnisse und die angezeigten
URLs ergeben. Dass aber diese nicht von der Beklagten als Betreiberin der Suchmaschine stammten, sondern von denjenigen, die die entsprechenden Internetseiten ins Netz gestellt hatten, ist dem durchschnittlichen verständigen Suchmaschinennutzer klar.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Meinung des Klägers, dass die Suchergebnisse „Schlagzeilen“ gleichzusetzen seien, nicht überzeugend. Denn anders als bei Schlagzeilen, die für sich genommen ein sinnhaftes Ganzes ergeben und mit ihrer inhaltlichen Aussage das Interesse des potentiellen Lesers erregen sollen, kommt jedenfalls den hier in Rede stehenden „Snippets“ ein solcher sinnhafter Inhalt gerade nicht zu. Zudem will eine Internetsuchmaschine auch nicht, was der Durchschnittsnutzer weiß, Aufmerksamkeit für bestimmte Inhalte erregen, sondern nur Fundstellen für die Suchbegriffe, die der Nutzer ja selbst vorgegeben hat, nachweisen. Die Suchmaschine agiert nicht wie ein Presseorgan, sondern reagiert nur auf die Eingaben der Nutzer. Auch dies ist bei der Frage der Auslegung des Inhalts der Suchergebnisse zu berücksichtigen. Denn die Frage, wie der jeweilige Nutzer das jeweilige Suchergebnis „liest“, hängt ganz entscheidend davon ab, mit welcher Motivation und Vorwissen er das jeweilige Suchwort eingegeben hat. So wird ein Nutzer, der Informationen über den Kläger herausfinden will, weil er von ihm bzw. seinem Unternehmen eine Immobilie kaufen will, die hier in Rede stehenden Suchergebnisse gänzlich anders interpretieren als ein Nutzer, der keinerlei Vorwissen über den Kläger hat. Auch daraus folgt, dass den Suchergebnissen – anders als Schlagzeilen – keine von der Beklagten generierte inhaltliche Aussage über den Kläger zukommt. Vielmehr vollzieht sich eine inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Namen des Klägers und etwaigen „Betrügereien“ nicht durch eine inhaltliche Aussage der Beklagten, die ja die Suchmotivation des Nutzers gar nicht kennen kann, sondern gewissermaßen ohne Zutun der Beklagten im Kopf des Nutzers.
Für die „Aussagelosigkeit“ der in Rede stehenden Suchergebnisse spricht zudem der Umstand, dass bei Eingabe des Namens des Klägers nicht nur die hier angegriffenen, sondern insgesamt 434 Eintragungen angezeigt wurden. Bereits diese Masse der Eintragungen dokumentierte dem verständigen Internetnutzer die bloße Nachweisfunktion der Suchmaschine der Beklagten und verdeutlichte ihm ferner, dass die Beklagte durch die Überschriften der Suchergebnisse und die darin angegebenen URLs keine eigene inhaltliche Aussage über den Kläger, schon gar nicht diejenige, dass er in Betrügereien verwickelt sei, traf. Denn die Überschriften anderer Suchergebnisse lauteten ausweislich des Anlagenkonvoluts K 12 nicht nur anders, sondern standen z.T. sogar der Annahme des Vorliegens eines Betrugssachverhalts entgegen (beispielsweise die Überschrift „legal – Go........F..............“, s.u.). So hießen die Überschriften der Suchergebnisse 1-5 „DD. + A..........k....... + Immobilien – Immobilie…“, „Notar – Go........F..............“,
„Finanzdienstleistung – Go.....F....“, „Forum Kredit – Go......F.....“ und die Überschriften der Suchergebnisse 13 – 20 „Vertrag – Go......F..., „Steuern – Go......F.....“, „Steuern – Go........F..............“, „legal – Go........F.......“, „Vermittlung – Go........F.......“, „Steuer Pauschale – Go........F...“, „Kapitalanlagen – Go........F.......“, „Immobilie – Deutschland – Go......F......“ und „Verbraucherschutz – Go......F......“. Aus diesen unterschiedlicen, sämtlich einen Bezug nur zum „Go.....-F…………“ aufweisenden Überschriften ließ sich erkennen, dass sich diese Überschriften nicht konkret auf den Kläger bezogen, sondern dass es sich bei diesen schlicht um unterschiedlich benannte Internetseiten des Go........-F…………….. handelte.
Zugleich wurde aus den unterschiedlichen Begriffen in den Überschriften „Betrug, Vertrag, Steuern, legal, Vermittlung, Kapitalanlagen, Verbraucherschutz“ deutlich, dass sich über den Kläger offenbar nicht nur zu mehreren verschiedenen Themen Informationen auf den Seiten des Go........-F…………….. fanden, sondern auch, dass sich die Frage, welche konkrete Information sich dabei auf den jeweiligen nachgewiesenen Seiten des Go........-F..zum Kläger fand, nur durch Aufruf der jeweiligen Seite klären lassen konnte. Denn die Überschriften – wie etwa „legal“ und „Betrug“ oder „Verbraucherschutz“ und „Vertrag“ – wiesen auf ganz unterschiedliche Inhalte hin. Zudem war aufgrund des jeweiligen Zusatzes „Go.....F...“ klar, dass es sich um Internetforen handelte, wo sich verschiedene Teilnehmer zu den durch die Überschrift bestimmten Themen äußern konnten und dabei ggf. auch den Namen des Klägers erwähnten. Auch dieser Umstand machte dem Nutzer deutlich, dass jedenfalls nicht die Beklagte selbst in ihren Suchergebnissen eine konkrete Aussage zum Kläger treffen wollte, sondern dass sie nur auf Seiten verwies, auf denen sich andere zum Kläger äußerten.
Nach allem konnte ein Durchschnittsrezipient den hier in Rede stehenden Suchergebnissen über den Kläger nur die unbestreitbar wahre und für eine Persönlichkeitsverletzung ungeeignete Aussage der Beklagten entnehmen, dass sich auf bestimmten Internetseiten, die „Go.........net/Betrug“ etc. heißen, mit dem Namen des Klägers in irgendeiner Weise verbundene Informationen fanden und dass den dortigen Seiten die „Schnipsel“ zu entnehmen waren, die sich in den Suchergebnissen wiederfanden.
Insbesondere entfaltet nicht bereits die Information, dass sich auf Seiten, die einen Bezug zu Betrugssachverhalten haben, Informationen über den Kläger finden lassen, eine Prangerwirkung zu Lasten des Klägers. Denn daraus lässt sich eben gerade nicht ableiten - wie oben ausgeführt –, dass der Kläger selbst Täter oder Teilnehmer eines Betrugsdelikts ist bzw. war. Zudem wird die Aussage, dass der Name des Klägers auf Internetseiten, die sich mit „Betrug“ beschäftigen, auftaucht, relativiert durch den Kontext der zahlreichen weiteren angezeigten Suchergebnisse, aus denen sich ergibt – siehe oben –, dass sich eben auch auf zahlreichen anderen Internetseiten, die mit Betrug gar nichts zu tun haben, Informationen über den Kläger finden. Eine den Kläger anprangernde Wirkung oder auch der Eindruck eines „Steckbriefs“ über den Kläger, wie dieser meint, ist daher zu verneinen.
Indes mag es sein, dass ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsrezipient durch die „Snippets“ den Eindruck gewinnen kann, dass die Beklagte damit (zumindest indirekt) ausgesagt haben könnte, dass Dritte (etwa Teilnehmer des Go........-F..........MT.......) über den Kläger geäußert hätten, dass dieser in Betrügereien verwickelt (gewesen) sei. Diese Aussage der Beklagten ist jedoch als solche wahr und verletzt den Kläger für sich genommen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ein Diskussionsteilnehmer äußerte ausweislich Anlage K 15 ausdrücklich, dass herausgekommen sei, dass der Kläger schon mehrere Firmen wegen Betruges habe schließen müssen. Und auch dem Forumsbeitrag: „… in bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. es kam des öfteren zum vorschein das [sic] diese immobilien bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauf [sic] werden. bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“ lässt sich die Aussage eines Forumsteilnehmers über den Kläger entnehmen, dass dieser betrügerisch tätig sein könnte.
Ein anderes Verständnis als die oben dargelegten Verständnisalternativen (nämlich: Die Beklagte sagt mit ihren Suchergebnissen nur, dass sich auf bestimmten Internetseiten Informationen zum Kläger finden und dass sich auf diesen Internetseiten ggf. andere über den Kläger dahingehend äußern, dass dieser etwas mit Betrügereien zu tun hat) folgt auch nicht aus der vom Kläger in Auftrag gegebenen Meinungsumfrage. Wie das Landgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, waren vielmehr die vom Kläger eingereichte Meinungsumfrage und das darauf aufbauende Privatgutachten (Anlagen K 74 ff.) nicht geeignet, das oben dargestellte Verständnis der in Rede stehenden Suchergebnisse zu erschüttern, und bestand auch keine Veranlassung, zur Frage des Verständnisses der Suchergebnisse Zeugen- bzw. Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn grundsätzlich kann das Gericht selbst als angesprochener Adressatenkreis in eigener Sachkunde beurteilen, wie eine Äußerung/Textpassage von einem Durchschnittsleser verstanden wird. Verbraucherbefragungen zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerung einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1993, 1461 f.).
Ob dies der Fall ist, kann wiederum das Tatgericht in aller Regel in eigener Sachkunde entscheiden. Entsprechend hat das Landgericht in seinem Urteil detailliert (Seiten 30 ff. des Urteils) und zutreffend dargelegt, dass vorliegend mehrere Gesichtspunkte an der Stichhaltigkeit der Meinungsumfrage zweifeln lassen. Insbesondere steht einer methodisch richtigen Durchführung der Umfrage entgegen, dass den Befragten die hier in Rede stehenden Suchergebnisse nur isoliert zur Bewertung vorgelegt wurden, was ihr Verständnis der Suchergebnisse beeinflusste, so dass von einer „Unvoreingenommenheit“ der Befragten schon deswegen nicht ausgegangen werden kann. Denn die „Einbettung“ der angegriffenen Suchergebnisse in die übrigen Eintragungen spielt für die Frage des Verständnisses des Nutzers eine nicht unerhebliche Rolle, wie oben ausgeführt. Die vorgenommene Vorauswahl der Suchergebnisse auf die hier in Rede stehenden fokussierte dagegen zwangsläufig das Verständnis der Befragten auf die Frage des „Betrugs“ im Zusammenhang mit dem Kläger. Den Antworten der Befragten lässt sich daher nicht entnehmen, wie ein durchschnittlicher unbefangener Rezipient, dem die in Rede stehenden Suchergebnisse im Kontext mit zahlreichen anderen Suchergebnissen angezeigt wurden, die Suchergebnisse verstand.
Im Übrigen sind auch die Fragen in der Meinungsumfrage dazu, ob die Befragten den Suchergebnissen überhaupt eine konkrete Aussage über den Kläger entnehmen konnten, nicht offen genug formuliert. So differenziert etwa die Frage Nr. 3 nicht zwischen einer eigenen konkreten inhaltlichen Aussage der Beklagten über den Kläger und der Verbreitung einer fremden Aussage über ihn durch die Beklagte. Gleiches gilt für die Frage Nr. 4. Auch insofern ist die Meinungsumfrage für die Frage des Verständnisses der Suchergebnisse daher nicht hilfreich und steht insbesondere den oben dargestellten Verständnisalternativen nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die insoweit zwischen den Parteien diskutierte Frage der Verspätung nicht an.
Das Landgericht musste auch nicht die vom Kläger benannten 11 Zeugen vernehmen, da sie ebenfalls keine geeigneten Beweismittel für die Frage des Verständnisses eines verständigen durchschnittlichen Rezipienten der in Rede stehenden Suchergebnisse waren. Denn die Zeugen standen unstreitig bereits zum Zeitpunkt ihrer „stichprobenartigen“ Befragung zu den in Rede stehenden Suchergebnissen insofern in einem Näheverhältnis zum Kläger, als sie zwischen Dezember 2005 und Juli 2006 Notartermine mit der Firma des Klägers verabredet und die Suchergebnisse vor dem Hintergrund einer geplanten Investition bei der Firma des Klägers bewertet hatten. Sie waren daher keine „unvoreingenommenen“ Rezipienten.
Da es nach allem fernliegt, dass ein verständiger Durchschnittsrezipient durch die angegriffenen Suchergebnisse den Eindruck gewann, dass die Beklagte damit selbst über den Kläger geäußert haben könnte, dass dieser etwas mit Betrügereien zu tun hat, kommt es gar nicht auf die Frage an, ob die sog. „Stolpe-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts auch auf Suchmaschinen anwendbar ist. Denn auch nach der Stolpe-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98) sind fernliegende Eindrücke bei der Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung auszuscheiden.
Selbst wenn der vom Kläger behauptete Eindruck bei der Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung nicht fernliegend wäre, wären die vom BVerfG in der Stolpe-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf Internetsuchmaschinen ohnehin nicht anwendbar, weil es diesen nicht ohne weiteres möglich ist, sich zukünftig „eindeutig“ auszudrücken. Denn für die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine bedürfte es jedenfalls eines immensen personellen und materiellen Aufwands, wenn man ihr auferlegen würde, ihre Suchergebnisse im Hinblick auf mögliche darin enthaltene Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf ihre Mehrdeutigkeit hin zu untersuchen und zu kontrollieren. Dies dürfte gemessen an den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das in diesem Zusammenhang darauf abstellt, das die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen zu beseitigen sein muss (vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007, Az: 1 BvR 967/05), auf jeden Fall eine „übermäßige Belastung“ darstellen, die geeignet wäre, sich „einschüchternd“ auf die Meinungsfreiheit auszuwirken und daher nicht hinzunehmen wäre. Zwar kann sich der Betreiber einer Suchmaschine für die in Rede stehenden Suchergebnisse nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, da seine Veröffentlichungen eben – wie oben ausgeführt – eines Elements des eigenen Meinens oder des meinungsbezogenen Behauptens entbehren und sich auf die bloße technische Verbreitung der Äußerungen Dritter beschränken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, juris, Rz. 59). Jedenfalls aber kann sich die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine auf die Pressefreiheit berufen, die den Schutz, den die Äußerung des Dritten durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießt, einschließt (siehe BVerfG a.a.O.). Denn sie gewährleistet durch den Einsatz ihrer Suchmaschine den Meinungs- und Informationsaustausch der im Internet stehenden Äußerungen Dritter. Diesen Grundrechtsschutz muss die Beklagte innerhalb von Deutschland auch als ausländische juristische Person für sich in Anspruch nehmen können (vgl. Alternativkommentar zum GG, Hoffmann-Riem, Art. 5 Rd. 28 und 131 ff.). Denn die Beklagte gewährleistet eben gerade auch für Nutzer im Inland, dass diese durch ihre Suchmaschine überhaupt in der Lage sind, sich im WWW zurechtzufinden und dem Internet die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. entnehmen zu können. Da die Beklagte mithin den Meinungs- und Informationsaustausch im Internet entscheidend auch für deutsche Rezipienten fördert, ist sie auch trotz ihres Sitzes im Ausland Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Denn die Pressefreiheit soll ja gerade die Informationsfreiheit der Rezipienten der Medien im Inland gewährleisten (so auch Hoffmann-Riem, a.a.O., Rd. 131). Es wäre daher widersinnig, einem ausländischen Unternehmen den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 GG zu versagen und damit die Informationsfreiheit im Inland einzuschränken.
Aus dem oben Stehenden folgt, dass nur aus den Suchergebnissen resultierende „zwingende Eindrücke“ für die Beurteilung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit relevant sind. Mit den streitgegenständlichen Suchergebnissen wird aber gerade nicht der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger sei ein Betrüger oder er sei in Betrügereien verwickelt. Dies bestätigt gerade auch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Seite 28f. des Urteils) – die vom Kläger eingereichte Meinungsumfrage, sofern man sich denn auf sie stützen wollte. Denn aus dieser folgt, dass eine Mehrheit der Befragten bei Vorlage der angegriffenen Suchergebnisse gerade nicht zu dem Ergebnis kam, dass sich diesen die Aussage entnehmen lasse, der Kläger sei ein Betrüger, sondern dass dies nur 12,4 % der Befragten angaben und dass weitere 8,8 % einigermaßen unspezifisch meinten, dass sich den Suchergebnissen etwas Negatives über den Kläger entnehmen ließe wie etwa „Unseriöser Geschäftsmann, darf man keinem Fall trauen“. Die restlichen knapp 80 % der Befragten entnahmen den Suchergebnissen dagegen gerade keine derartige Aussage über den Kläger, wie sich aus den Antworten zu Frage 2 der Umfrage ergibt (Anlage K 76).
(2)
Die Beklagte hat mit den Suchergebnissen auch keine fremde ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung über den Kläger ohne hinreichende Distanzierung verbreitet.
Das Verbreiten von fremden ehrenrührigen Äußerungen über eine Person kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, für die der Verbreiter als Verantwortlicher/Störer haftet, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt oder das Verbreiten schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes im Sinne eines „Marktes der Meinungen“ ist (vgl. im Einzelnen BGH GRUR 1976, 651 ff.; BGH NJW 1997, 1148f).
Selbst wenn man aber in den Suchergebnissen die Verbreitung einer fremden, wenn auch einigermaßen unspezifischen Äußerung über den Kläger, dieser sei auf irgendeine Art in Betrügereien verwickelt, sähe, käme eine Verbreitungshaftung der Beklagten gleichwohl nicht in Betracht, weil die Verbreitung der Äußerung, der Kläger sei in irgendeiner Weise in Betrügereien verwickelt, den Kläger nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Denn zum Einen handelt es sich bei der Äußerung, der Kläger sei in Betrügereien verwickelt, schon um eine zulässige Meinungskundgabe. Und zum anderen hat sich die Beklagte von dieser Meinung – dies ergibt sich bereits aus der Eigenart von Suchergebnissen – hinreichend distanziert, so dass die Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
Die Aussage, der Kläger sei in Betrügereien verwickelt, ist ersichtlich durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Begriffe „Betrügereien“ und „verwickelt sein“, so unpräzise sind, dass sich darüber kein Beweis erheben lässt. Denn was „Betrügereien“ sind und ob jemand in solche „verwickelt“ ist, unterliegt einer subjektiven Wertung. Zwar schwingt darin der Tatbestand des „Betrugs“ als Täter oder Teilnehmer mit. Indessen bringt auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; siehe auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 104). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesamtkontext und/oder dem Veröffentlichungszusammenhang, in dem eine Äußerung, wie oben ausgeführt, zu interpretieren ist. Im Gegenteil: Der Rezipient der Suchergebnisse kann diesen wenn überhaupt nur, siehe oben, eine einigermaßen konturenlose (Fremd)Aussage über den Kläger entnehmen, indem er sich diese aus dem Zusammenspiel zwischen den Überschriften der Suchergebnisse, den nachgewiesenen Internetadressen und dem Namen des Klägers „zusammenreimt“. Hinzukommt, dass die Begriffe „Nigeriabetrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ schon per se keine tatsächlich existierenden Straftatbestände sind, sondern ersichtlich der Laiensprache entnommen sind, so dass auch insoweit die Interpretation des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Betrugssachverhalts, an dem der Kläger beteiligt sein könnte, fernliegt. Da der Inhalt der (Fremd)Äußerung so konturenlos bleibt, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser die Behauptung entnehmen ließe, dass der Kläger einem Anderen bewusst die Unwahrheit vorgespiegelt habe, um sich zu bereichern. Vielmehr bleibt für den Rezipienten der Suchergebnisse gerade im Dunkeln, in welcher Weise der Kläger in „Betrügereien“ verwickelt sein könnte, so dass sich ein konkreter Tatsachenkern im obigen Sinne nicht herauslesen lässt.
Als Werturteil genießt die Äußerung damit grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1, Satz 1 GG und ist in aller Regel nur dann unzulässig, wenn die Grenze zur sog. „Schmähkritik“ überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, im Vordergrund steht (vgl. nur BGH NJW 2000, 1035; BGH NJW 2009, 1872). Eine solche „Schmähkritik“ ist vorliegend schon deswegen zu verneinen, weil es für die Meinungsäußerung, dass der Kläger in Betrügereien verwickelt sei bzw. in solche verwickelt gewesen sei, tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Denn immerhin hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Kläger wegen Betrugs in 13 Fällen angeklagt, und auch wenn der Kläger nicht rechtskräftig verurteilt wurde, so wurde er auch nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn wurde „nur“ gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von € 300.000,- eingestellt. Die Bewertung, der Kläger sei in Betrügereien verwickelt (gewesen), hat daher durchaus einen sachlichen Bezug und will den Kläger nicht lediglich in der Öffentlichkeit „an den Pranger“ stellen, zumal es ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf Anlagebetrug und die daran Beteiligten gibt.
Die Unzulässigkeit der Äußerung folgt auch nicht etwa daraus, dass es sich dabei um eine „identifizierende Berichterstattung“ über den Kläger als möglichen Täter einer Straftat handelt, die wegen der besonderen damit verbundenen Beeinträchtigung in der Regel nur bei schwerer Kriminalität und sonst nur in Fällen zulässig ist, die wegen der Art der Tat oder der Person des Täters ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Medien erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. nur Palandt-Sprau, § 823, Rd. 103 m.w.N.). Eine solche identifizierende Berichterstattung über eine mögliche Straftat des Klägers ist nach dem oben Ausgeführten gerade zu verneinen, da sich aus den Suchergebnisse eben nicht ergibt, dass über den Kläger behauptet wird, dass ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde, er etwa Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahrens oder gar wegen eines Betrugsdelikts verurteilt worden sei, sondern allenfalls nur unspezifisch geäußert wird, er sei in Betrügereien verwickelt. Angesichts dessen kommt es auch auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auf Suchmaschinen anwendbar seien, nicht an.
Abgesehen davon ist eine Verbreiterhaftung der Beklagten aber auch deswegen zu verneinen, weil sich diese von einer Äußerung, der Kläger könnte in Betrügereien verwickelt sein, hinreichend distanziert hätte, so dass die Verbreitung einer solchen Äußerung über den Kläger jedenfalls nicht rechtswidrig ist.
Die „Distanzierung“ der Beklagten von der fremden Meinungsäußerung über den Kläger folgt schon aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Veröffentlichung von verkürzten Berichten im Rahmen einer Presseschau ausgeführt (Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, Rz. 67), dass sich bei dieser bereits aus der äußeren Form aus Sicht des unvoreingenommenen Leser ergebe, dass nur ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben werde, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zugrundelägen. Es sei daher jedenfalls zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse eine weitergehende Distanzierung zu verlangen sei, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können. Aus verfassungsrechtlicher Sicht spreche vielmehr Einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes – ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen – die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung auszureichen zu lassen.
Diese Wertung lässt sich nach Überzeugung des Senats auch auf die Verbreitung von fremden Äußerungen im Rahmen von Suchergebnissen übertragen. Denn auch bei diesen ist für den unvoreingenommenen und durchschnittlichen Rezipienten aufgrund des „Wesens“ einer Suchmaschine eben ohne Weiteres deutlich, dass den angezeigten Suchergebnissen keine eigene Recherche der Beklagten als Betreiberin der Suchmaschine zugrundeliegt, sondern dass die Suchergebnisse nur fremde Inhalte im Netz durch Anzeigen der entsprechenden URLs auffindbar machen und diese fremden Inhalte als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammenfassen. Dass die Beklagte diese fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit untersucht, ja eigene Recherchen angestellt haben könnte, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers schon angesichts der Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, die sich zudem ständig ändern und auf deren Inhalt die Suchmaschine ja keinerlei Einfluss haben kann, fernliegend. Eine „Suchmaschine“ kann keine eigene Meinung äußern, kann und braucht sich daher auch nicht davon distanzieren. Wenn schon bei einem Presseorgan der Leser aus der äußeren Form der Presseschau auf eine entsprechende Distanzierung des verbreitenden Presseorgans schließen darf, muss dies erst recht für den Rezipienten von Suchergebnissen gelten, die gerade nicht von einem Presseorgan, sondern eben nur von einer „Suchmaschine“ stammen, die zum Kommunikationsprozess und Informationsaustausch in der Öffentlichkeit allein durch den Nachweis von Fremdinhalten und nicht durch die Kundgabe eigener Meinungen und Behauptungen beiträgt.
Würde man einer Suchmaschine gleichwohl eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie Presseorganen auferlegen, sofern sie unkommentiert auf Fremdberichte hinweist und diese verkürzt in ihren Suchergebnissen wiedergibt, würde dies zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Einschränkung der Pressefreiheit führen, auf die sich die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine – siehe oben – berufen kann. Denn sie könnte dann ihrer Funktion, die ihr als Suchmaschine hinsichtlich der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit in der Öffentlichkeit zukommt, nicht mehr nachkommen, weil sie befürchten müsste, für eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Rechtsverletzungen zumindest auf Unterlassung zu haften. Dies könnte sie nur durch ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und der diesen zugrundeliegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermeiden, was naturgemäß unmöglich ist. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre aber eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich (vgl. BGH NJW 2003, 3406ff. „Paperboy“).
Nach allem ist bereits eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtverletzung des Klägers durch die in Rede stehenden Suchergebnisse zu verneinen.
(3)
Selbst wenn man allerdings meinen sollte, dass die Beklagte durch die Anzeige ihrer Suchergebnisse willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen hat, würde eine Störerhaftung der Beklagten jedenfalls mangels Verletzung von Prüfungspflichten ausscheiden. Denn nach dem oben Ausgeführten kommt allenfalls eine Verbreiterhaftung der Beklagten in Betracht, da die Annahme einer eigenen den Kläger belastenden Aussage fernliegend ist. In Fällen, in denen die Beeinträchtigung ihre unmittelbare Ursache im Verhalten Dritter hat, setzt die Störerhaftung aber das Bestehen sog. Prüfungspflichten voraus, da die Störerhaftung nach der Rechtsprechung des BGH „nicht über Gebühr auf Dritte“ erstreckt werden darf (siehe oben und die dortigen Nachweise, sowie jüngst BGH NJW-RR 2009, 1413, Rz. 18). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Eine allgemeine Prüfungspflicht der Beklagten bezogen auf die Zulässigkeit ihrer Suchergebnisse und der diesen zugrundeliegenden Inhalte der Ursprungsseiten ist zu verneinen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH gilt dies für die Betreiber eines Internetauktionshauses (siehe die oben zitierte Rechtsprechung Internetversteigerung I – III) und für sog. „Domainverpächter“ (siehe BGH NJW-RR 2009, 1413) mangels Zumutbarkeit von vornherein. Wenn es für den Betreiber eines Internetauktionshauses unzumutbar ist, sämtliche Angebote, die eine Vielzahl von Nutzern eines Internetauktionshauses auf dessen Webseite einstellt, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, so muss dies erst recht für die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine gelten, die im Gegensatz zu einem Internetauktionshaus noch weitaus mehr sich ständig ändernde Daten im WWW durchsucht, verarbeitet und in ihren Suchergebnissen nachweist.
Die Beklagte trafen aber auch, nachdem sie vom Kläger am 02.12.2005 (Anlage K 4) erstmals wegen ähnlicher Suchergebnisse abgemahnt worden war, angesichts dieser Abmahnung keine Prüfungs- und Beseitigungspflichten hinsichtlich der hier in Rede stehenden Suchergebnisse, denen sie bereits vor der weiteren Abmahnung vom 26.01.2006 hätte nachkommen müssen. Die Beklagte hat – unstreitig – jeweils auf die Abmahnung hin die konkret abgemahnten Suchergebnisse gesperrt. Dies betrifft auch die hier im Streit stehenden Suchergebnisse. Mehr war ihr keinesfalls zumutbar.
Nach den Urteilen des BGH „Internetversteigerung I, II, III“ trifft den Betreiber eines Internetauktionshauses zwar immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, eine Beseitigungspflicht hinsichtlich des konkreten Angebots. Darüber hinaus soll der Betreiber auch verpflichtet sein, Vorsorge dafür zu treffen, dass es „möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen“ kommt.
Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auch auf die Betreiber von Suchmaschinen anwendbar ist, liegt auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung eine Prüfungs- und Beseitigungspflicht der Beklagten hinsichtlich der hier im Streit stehenden Suchergebnisse aber nicht vor. Denn es fehlt bereits an der Erkennbarkeit einer „klaren“ Rechtsverletzung durch die Suchergebnisse. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist nämlich die Frage, ob die Suchergebnisse überhaupt eine Rechtsverletzung darstellen, zu verneinen, jedenfalls aber alles andere als klar. Vor diesem Hintergrund kann dann aber der Beklagten nicht auferlegt werden, trotz dieser Unklarheit nicht nur die konkret abgemahnten Suchergebnisse und URLs zu sperren, sondern darüber hinaus auch noch alle weiteren „derartigen“ Suchergebnisse, obwohl diese ebenfalls nicht klar rechtsverletzend sind. Denn die Beklagte hätte dann jedes einzelne Suchergebnis, das den Namen des Klägers in Verbindung mit dem Wort „Betrug“ brachte, auf seine rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen. Eine solche Prüfung war ihr schon angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten, in denen eine solche Verbindung als rechtlich zulässig anzusehen war, so dass ein solches Suchergebnis zur Wahrung der Informationsfreiheit der Allgemeinheit gerade nicht gelöscht werden durfte, nicht zuzumuten. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass jedem geäußerten Interesse eines möglicherweise Verletzten an der Löschung eines Inhalts für die Suchmaschine auf der anderen Seite immer die Notwendigkeit gegenübersteht, das Äußerungsrecht des Äußernden zu schützen und die Informationsfreiheit der Allgemeinheit zu wahren. Diese Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch „vergleichbare, derartige“ Suchergebnisse. Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden. So würde über den Umweg der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers eine „Zensur“ von Informationen stattfinden, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.
1b.
Das Landgericht hat auch den Klagantrag zu 2. zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers auch insoweit nicht besteht.
aa)
Soweit der erste Teil des Antrags zu 2. darauf abzielt, der Beklagten zu verbieten, bei Eingabe des Namens des Klägers in ihre Suchmaschine auf URLs zu verlinken, deren Seitentitel „Betrug“, „Nigeria Betrug“ und/oder „Machenschaften“ lauten, steht dem Kläger ein solcher Unterlassungsanspruch schon mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers nicht zu.
Ebenso wie die bloße Information, dass sich der Name des Klägers auf Internetseiten wiederfindet, die mit „Betrug“ etc. überschrieben sind, keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, wie oben ausgeführt, stellt auch die Verlinkung auf solche Seiten bei Eingabe des Namens des Klägers keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Der Kläger wird durch das bloße Setzen des Links in den Suchergebnissen nicht eines Betrugs oder Machenschaften „angeprangert“, sondern dem Nutzer wird damit nur angezeigt, dass sich auf diesen Seiten
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der gesuchte Name findet, und ihm wird durch den Link der Zugriff auf die entsprechenden Seiten erleichtert. Die Verlinkung enthält darüber hinaus keinerlei inhaltliche Aussage über den Kläger, sondern hat bloße Nachweisfunktion, was dem verständigen und durchschnittlichen Nutzer einer Internetsuchmaschine klar ist. So wie ein Suchwortregister in der Bibliothek den Nutzer der Bibliothek zu einem oder mehreren bestimmten Buchtitel(n) führt, führt eine Internetsuchmaschine den Nutzer bei Eingabe des Suchworts zu einer oder mehrerer Internetseiten. Es wäre indes abwegig, einem Bibliotheksbetreiber zu untersagen, in seinem Suchwortregister auf bestimmte, negativ besetzte Begriffe aufweisende Buchtitel hinzuweisen. Ebenso fernliegend und viel zu weitgehend wäre es, der Beklagten als Betreiberin einer Internetsuchmaschine die Verlinkung auf bestimmte Internetseiten zu untersagen, nur weil diese in ihrer Adresse Begriffe wie „Betrug“ etc. aufweisen. Denn auf diese Art und Weise könnte auch die Verlinkung auf Internetseiten unterbunden werden, die sich ausschließlich positiv mit dem Kläger befassen.
Jedenfalls aber muss im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und der Informationsfreiheit der Allgemeinheit und der Pressefreiheit der Beklagten andererseits das persönliche Interesse des Klägers daran, dass bei Eingabe seines Namens in eine Internetsuchmaschine nicht auf URLs mit bestimmten Begriffen in der Internetadresse verlinkt werden dürfe, zurücktreten. Denn wie oben ausgeführt, würde es sonst zu einer „Zensur“ von Informationen kommen, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.
bb)
Aber auch der zweite Teil des Klagantrags zu 2., mit dem der Kläger begehrt, es der Beklagten zu verbieten, auf Übersichtsseiten zu verlinken, die auf (registrierungs- und kostenpflichtige) Internetseiten weiterverlinken, in denen sich die inkriminierten Äußerungen über den Kläger finden, ist unbegründet.
Der BGH hat in seiner Paperboy-Entscheidung (NJW 2003, 3406) entschieden, dass derjenige, der nur einen Link auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze, nicht selbst eine urheberrechtliche Nutzungshandlung begehe, sondern nur auf das Werk in einer Weise verweise, die Nutzern den ohnehin bereits eröffneten Zugang erleichtere. Nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt habe, entscheide darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kenne, werde der Zugang zu dem Werk durch den Link zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies sei aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.
Dies zugrunde gelegt, wäre bereits bei Setzen eines direkten Links auf die Seiten mit den streitgegenständlichen Inhalten (Anlagen K 14, 15) eine kausale Beteiligung der Beklagten an der Verbreitung dieser Äußerungen zu verneinen. Dies muss umso mehr für das hier in Rede stehende Setzen eines Links auf eine Übersichtsseite, die ihrerseits nur weiterverlinkt auf Seiten mit den streitgegenständlichen Inhalten, gelten.
Ob jene Entscheidung auf äußerungsrechtliche Sachverhalte übertragbar ist, muss nicht entschieden werden. Denn unabhängig von der Frage, ob die Grundsätze dieser Entscheidung uneingeschränkt auf die hiesige Konstellation zu übertragen sind, hat die Beklagte jedenfalls keine ihr zumutbaren Prüfpflichten verletzt.
Denn, wenn Hyperlinks – wie hier - nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1413; BGH NJW 2004, 2158)
Eine allgemeine Prüfungspflicht scheidet – wie oben ausgeführt – für den Betreiber von Suchmaschinen, soweit er nur auf fremde Inhalte verweist, wegen Unzumutbarkeit ohnehin aus. Die Beklagte konnte also erst dann eine Prüfungspflicht hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen treffen, als sie konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der durch ihre Verlinkung jedenfalls mittelbar zugänglich gemachten Internetseite hingewiesen worden war (vgl. BGH JW-RR 2009, 1413; Hans. OLG HH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 89). Einen solchen konkreten Hinweis hat indessen die Beklagte, wenn überhaupt, erst im Laufe des hiesigen Klagverfahrens erhalten. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem 01.02.2006 auf die Abmahnung des Klägers vom 26.01.2006 hin, hatte sie aber bereits die angegriffene Verlinkung auf die im Klagantrag zu 2. aufgeführten Übersichtsseiten in ihren Suchergebnissen gesperrt.
Die Abmahnung vom 02.12.2005 (Anlage K 4) ließ jedenfalls keine Prüfungspflicht seitens der Beklagten hinsichtlich der hier konkret in Rede stehenden streitgegenständlichen Äußerungen entstehen. Denn in dieser Abmahnung wies der Kläger die Beklagte zwar allgemein darauf hin, dass ihre Suchergebnisse ihn, indem sein Name in Verbindung mit Immobilienbetrug gebracht werde, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Auf die konkreten streitgegenständlichen Foreninhalte (Anlage K 15) wies der Kläger die Beklagte dagegen nicht hin, so dass diese insoweit auch keinen Anlass zu einer Überprüfung hatte. Da der Nachweis von Internetseiten und die Verlinkung durch eine Internetsuchmaschine dem freien Austausch von Informationen und Meinungen dienen und damit den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, kann von dem Betreiber einer Suchmaschine indes nicht erwartet werden, dass er auf jede allgemeine Beanstandung hin aufwendige Nachforschungen betreibt, ob sich auf den verlinkten Internetseiten u.U. weitere belastende Informationen befinden könnten. Der freie Fluss von Informationen würde nämlich erheblich eingschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einen allgemein gehaltenen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
2.
Der Kläger hat darüber hinaus aber gegen die Beklagte auch keinen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB.
Es kann dahin stehen, ob dieser Anspruch schon daran scheitert, dass der Kläger die darauf bezogenen anspruchsbegründenden Tatsachen erstmals in der Berufung vorgetragen hat und mit diesem Vortrag präkludiert sein könnte. Denn ein Anspruch nach §§ 33 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs, 4 Nr. 1 GWG ist auch in der Sache zu verneinen. Es liegt keine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten des Klägers durch die Beklagte vor, weil es für § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB am Merkmal des „ohne sachlich gerechtfertigten Grund“ fehlt.
Zwar mögen sich die in Rede stehenden, angezeigten Suchergebnisse auf die Geschäftstätigkeit des Klägers und die Umsätze seines Unternehmens „DD.“ negativ ausgewirkt haben. Eine solche faktische Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen, selbst wenn dieses eine marktbeherrschende Stellung haben sollte, ist aber noch kein Missbrauch im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB. Vielmehr ist insoweit das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes erforderlich. Das Merkmal eines sachlichen Grundes ist – das räumt der Kläger selbst ein – durch eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens sowie der Ziele des Gesetzes, nämlich der Aufrechterhaltung freien Wettbewerbs, auszulegen (vgl. nur Bechtold, GWB, 5. Auflage, § 19 Rd. 70 m.w.N.). Sachlich gerechtfertigt können danach etwa Maßnahmen sein, die das betreffende Unternehmen auch bei Bestehen eines wesentlichen Wettbewerbs (also ohne Marktbeherrschung) anwenden könnte (Bechtold, a.a.O.). Genau so liegt es hier. Die behauptete Beeinträchtigung der klägerischen Geschäftstätigkeit durch die Beklagte beruht nicht auf einer Verhaltensweise der Beklagten, die ihr nur aufgrund ihrer etwaigen besonderen Marktstellung im Internetsuchmaschinen- und Anzeigemarkt möglich ist, sondern sie folgt unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten selbst, nämlich aus dem Betreiben einer Suchmaschine. Dieses Betreiben einer Suchmaschine bringt es mit sich, dass sie dem Nutzer im Internet Informationen aller Art über unterschiedlichste andere Unternehmen und Unternehmer zugänglich macht. Dies mag sich – je nach zugänglich gemachter Information – positiv und negativ auf die jeweilige Geschäftstätigkeit von Unternehmen auswirken. Jedenfalls aber nutzt die Beklagte damit nicht ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich gegenüber anderen Unternehmen aus. Denn das Nachweisen solcher Unternehmensinformationen im Internet hat mit der besonderen Marktstellung der Beklagten nichts zu tun. Vielmehr könnte sie diese Tätigkeit nach dem Vorstehenden in zulässiger Weise gleichermaßen auch in einem nicht von ihr dominierten Suchmaschinenmarkt entfalten, so wie es andere Suchmaschinenbetreiber ohne die marktbeherrschende Stellung der Beklagten ebenfalls tun.
Dass sich die Nachweise der Beklagten aufgrund ihrer überragenden Stellung im Markt der Suchmaschinenbetreiber in besonderem Maße negativ auf die Geschäftstätigkeit des Klägers und seines Unternehmens „DD.“ ausgewirkt haben mögen, vermag an dem Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes nichts zu ändern. Denn diese Intensität ist nur Folge der erfolgreichen (rechtmäßigen) Tätigkeit der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin, nicht aber Folge einer den Kläger benachteiligenden missbräuchlichen oder sonstigen rechtswidrigen Verhaltensweise der Beklagten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass – wie oben im Einzelnen ausgeführt – die Suchergebnisse der Beklagten eben auch äußerungsrechtlich in Bezug auf den Kläger und dessen Unternehmen „DD.“ nicht zu beanstanden sind, so dass sich hieraus ebenso wenig eine missbräuchliche Beeinträchtigung ableiten lässt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
4.
Für die Zulassung der Revision bestand gemäß § 543 II ZPO keine Veranlassung.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern stellt eine Einzelfallentscheidung dar, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt für den Klagantrag zu 1) 100.000 Euro, für den Klagantrag zu 2) 75.000 Euro.
(Unterschriften)