Leitsätzliches
Die Behauptungen, jemand sei ein "Betrüger" und "Krimineller" sind nicht untersagungsfähig, wenn diese Behauptungen als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind und vom Betroffenen nicht widerlegt werden kann, dass zumindest der Eindruck bei Unbeteiligten entsteht, man handele in betrügerischer Absicht.LANDGERICHT KREFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 O 144/09
Entscheidung vom 1. Juli 2010
In dem Rechtsstreit
...
Die einstweilige Verfügung vom 09.04.2009 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Präsident des Idealvereins "..." mit Sitz in ... . Mit Wirkung zum 31.03.2008 wurde der Verein von dem für ihn zuständigen Finanzamt ... als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein staatlich anerkannt. Am 10.02.2009 hat das Finanzamt ... die Steuervergünstigung nach §§ 51 ff. AG für die Verfügungsklägerin zurückgenommen. Zumindest in der Zwischenzeit hatte der Verfügungskläger ausdrücklich auch unter Berufung auf die erteilte Steuervergünstigung um Spendenbeiträge geworben.
Der Antragsgegner betreibt unter der Domain "..." einen Mediendienst, für den er rechtlich verantwortlich ist. In Beiträgen vom 02.04.2009 und 05.04.2009 führte der Verfügungsbeklagte aus, dass der Verfügungskläger - trotz der Aberkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt - noch immer mit der unwahren Behauptung, man sei ein gemeinnütziger Verein, um Spenden werbe; Spenden mit der unwahren Behauptung einzuwerben, man sei gemeinnützig, sei aber, so der Verfügungsbeklagte in diesen Beiträgen weiter, Betrug, so dass der Verfügungskläger mit Fug und Recht als Betrüger und Krimineller einzustufen sei.
Am 09.04.2009 hat das Gericht auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft untersagt wird, über den Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten,
der Verfügungskläger sei ein "Betrüger", der Verfügungskläger würde mit der "unwahren Behauptung, man sei ein gemeinnütziger Verein, um Spenden" werben, der Verfügungskläger sei ein "Krimineller". Der Verfügungskläger bestreitet, nach der Entscheidung des Finanzamtes Furth vom 10.02.2009 noch damit geworben zu haben, der Verein sei staatlich als gemeinnützig anerkannt; alle Webseiten seien kurz nach dieser Entscheidung, jedenfalls dis zum 17.02.2009, entsprechend umgestellt worden, der Zusatz "staatlich anerkannt gemeinnützig" sei aus allen Seiten gestrichen worden. Er bestreitet, nach diesem Zeitpunkt weiter mit der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig geworben oder sonst erklärt zu haben, dass Spenden an den Verein wegen dessen staatlich anerkannter Gemeinnützigkeit steuerlich abzugsfähig wären.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 09.04.2009 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vorn 09.04.2009 aufzuheben, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er behauptet, der Verfügungskläger habe auf seinen Webselten noch am 22.02.2009 und dies zumindest bis zum 15.04.2009 mit der Vereinsform "Staatlich anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutz Verein" um Spenden geworben. Zwar habe er diesen Hinweis nach dem 17.02.2009 auf einzelnen Webseiten gelöscht, auf anderen aber aufrechterhalten. Dort, wo er den Hinweis gelöscht habe, habe er insoweit unstreitig - aber noch immer mit der Erklärung, der Verein sei gemeinnützig, um Spenden geworben. Der Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass auch diese Erklärung auf die Täuschung der Internetnutzer angelegt sei, weil diese die Erklärung nur so verstehen könnten, als dass der Verein auch im steuerrechtlichen Sinne als gemeinnützig anerkannt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die eidesstattlichen Versicherungen der Parteien und des Zeugen F... ,B... sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2010 verwiesen.
Gründe
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung.
Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 186 StGB und § 1004 analog BGB auf Unterlassung der Äußerung, "er werbe mit der unwahren Behauptung, man sei ein gemeinnütziger Verein, um Spenden".
Diese Äußerung des Verfügungsbeklagten ist zweifellos als Behauptung zu bewerten, weil sie dem Beweis zugänglich ist. Zu unterlassen hätte sie der Verfügungsbeklagte, wenn der Verfügungskläger dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass für die Unrichtigkeit dieser Äußerung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers selbst ist diese Behauptung jedoch nicht unwahr.
Zwar ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Verfügungskläger auf seinen Internetseiten zumindest jetzt nicht mehr ausdrücklich mit der Behauptung, der ... Verein sei "staatlich anerkannt gemeinnütziger Verein", um Spenden wirbt. Denn Zeuge T... hat hierzu ausgesagt, dass der Verfügungskläger seiner Kenntnis zufolge mittlerweile alle Internetseiten um den Hinweis der staatlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit bereinigt habe. Dies deckt sich mit den eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsklägers und des Zeugen F... B..., so dass in diesem Punkt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrages des Verfügungsklägers spricht.
Der Verfügungskläger räumt aber ein, auch heute noch mit dem Hinweis darauf, der Verein sei gemeinnützig, um Spenden zu werben. Die im Zusammenhang mit der Einwerbung von Spenden aufgestellte Behauptung, der Verein sei ein gemeinnütziger, ist indes nicht richtig und die inkriminierte Äußerung des Verfügungsbeklagten deshalb auch nicht unwahr:
Die Rechtsform "gemeinnütziger Verein" gibt es im deutschen Rechtssystem nicht. Wohl ist die Gemeinnützigkeit ein steuerrechtlicher Tatbestand, der in §§ 51 ff. AO geregelt ist und Steuervergünstigungen gewähren kann, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Allein aus den abzugebenden Steuererklärungen ist dieser Begriff dem Durchschnittsbürger bekannt. Bei objektiver Betrachtung kann die Behauptung des Verfügungsklägers, der Verein sei gemeinnützig, deshalb auch nur so verstanden werden, als sei die Gemeinnützigkeit des Vereins auch staatlich anerkannt, weil lediglich dann die Steuervergünstigung bei der Einwerbung von Spenden gewährt werden kann, wegen derer der Spender sich, neben der Annahme der Seriosität des Vereins, mit der die staatliche Anerkennung einhergeht, im Regelfall zur Spende auch nur entschließen wird. Unstreitig aber ist der Verein des Verfügungsklägers seit dem 10.02.2009 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt. Unter diesem Blickwinkel hat der Verfügungsbeklagte also keine unwahre Behauptung über den Verfügungskläger aufgestellt, deren Wiederholung ihm verboten werden könnte.
Der Verfügungskläger hat ferner keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 186 StGB und § 1004 analog BGB auf Unterlassung der Äußerung, "er sei ein Betrüger und Krimineller". Auch diese Äußerungen sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 26.10.2009 Bezug genommen. Angesichts der aufgezeigten Sachlage hat der Verfügungskläger nicht vermocht, darzulegen, dass die Behauptung des Verfügungsbeklagten, er, der Verfügungskläger, verfolge bei der Einwerbung von Spenden unter Berufung auf eine Gemeinnützigkeit des Vereins betrügerische Absichten, unwahr ist. Durch die Angabe, der Verein sei gemeinnützig, wird in dem Durchschnittsbürger die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, der Verein sei staatlich als gemeinnützig anerkannt und die erbetenen Spenden seien steuerlich abzugsfähig. Dass der Verfügungskläger diese unrichtige Vorstellung des anderen bei der Einwerbung der Spenden zumindest billigend in Kauf genommen hat, liegt auf der Hand. Es ist kein plausibler anderer Grund ersichtlich, weshalb er die Bitte um Spenden sonst mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit des Vereins verbunden haben könnte. Schließlich ist auch ihm klar, dass die Spendenbereitschaft in hohem Maße von der staatlichen Anerkennung als gemeinnützig abhängt, um die er sich nach eigenen Angaben weiter bemüht. Der Vermögensschaden auf Seiten des Spenders entspricht dem Vermögensvorteil des Vereins, auf den der Verfügungskläger es bei der Einwerbung der Spenden selbstredend anlegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: EUR 6.000,00.
Unterschriften