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OLG München: "Webartist"

Leitsätzliches

Die sich gegenüberstehenden Marken "Artist" und "WebArtist" sind nicht verwechslungsfähig. Der Bestandteil "Web" für die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen im Internet nicht rein beschreibenden Charakters, so dass auch kein Anspruch aus § 14 Nr. 2 MarkenG besteht.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 6 W 835/99

(Vorinstanz: 9 HKO 206/99 LG München)

Entscheidung vom 18. Februar 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 1999 folgenden

 

 

 

Beschluss

 

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München l vom 11.01.1999 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

 

 

 

Begründung

 

Mit Schriftsatz vom 04.01.1999, eingegangen bei Gericht am 05.01.1999, hat die Antragstellerin den Erlass folgender einstweiligen Verfügung beantragt:

 

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, die Bezeichnung "WebArtist", gleich in welcher Schreibweise innerhalb der Bundesrepublik im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Computerprogrammen, insbesondere für die Erstellung von Internet-Seiten, zu benutzen, die Bezeichnung auf derartigen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, derartige Waren, insbesondere im Internet, anzukündigen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter der Bezeichnung derartige Waren einzuführen und/oder auszuführen, sowie diese Bezeichnung als geschäftliche Bezeichnung, im Internet, in Geschäftspapieren und/oder der Werbung, insbesondere auf Ankündigungen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen zu benutzen. Als Verfügungsanspruch wurde die Verletzung von Markenansprüchen vorgetragen.

 

Durch Beschluss vom 11.01.1999, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht verwechslungsfähig seien. Gegen diesen am 15.01.1999 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.01.1999, eingegangen am 29.01.1999, Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.

 

Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt sachlich ohne Erfolg.

 

Völlig zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht den Antrag auf Erlas einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Lediglich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sind folgende Ausführungen veranlasst:

 

Wie das Landgericht zurecht ausgeführt hat, ist auszugehen von den vollständigen sich gegenüberstehenden Bezeichnungen. Dies ist für die Antragstellerin die Marke "Artist", für die Antragsgegnerin die Marke "WebArtist". Die Marke der Antragsgegnerin wird von den beiden Bestandteilen gleichmäßig geprägt bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Ein Freihaltebedürfnis oder ein rein beschreibender Charakter eines der Bestandteile für die angemeldeten Gegenstände ist nicht ersichtlich, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die beiden sich gegenüberstehenden Marken sind nicht verwechslungsfähig. Dass bei Mehrwortzeichen die Bestandteile mit einem groß geschriebenen Buchstaben beginnen, ist häufig gebrauchte Praxis, wie der Senat aufgrund seiner ständigen Beschäftigung mit Markenrechtsstreitigkeiten aus eigener Kenntnis weiß. Der Verkehr ist an eine solche Schreibweise gewöhnt, sie führt nicht dazu, dass er das gesamte Zeichen in einer zergliederten Weise auffasst. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bestandteil "Web" für die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen nicht rein beschreibenden Charakters. Es geht nicht an, das Internet einerseits mit Hard- und Software andererseits zu vermengen. Das Internet ist ein modernes Kommunikationsmittel, zu dem Computer nicht gehören auch wenn man sich ihrer, um mit dem Internet zu kommunizieren.

 

Nachdem von einer beschreibenden Bedeutung des Bestandteils "Web" bei den in Anspruch genommen Waren und Dienstleistungen nicht ausgegangen werden kann, besteht auch kein Anspruch aus § 14 Nr. 2 MarkenG. Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.