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OLG München: "Rolls Royce"

Leitsätzliches

Die Reservierung von Domain-Namen, welche als Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthalten, verstößt gegen § 12 BGB, sofern kein sachlicher Bezug besteht.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 6 U 4484/98

Entscheidung vom 12. August 1999

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der seitens der Beklagten vorgenommenen „Reservierung“ von Domain-Namen, welche den Wortbestandteil „rolls-royce“ enthalten.

 

Die Klägerin stellt u.a. Fahrzeuge der Marke „Rolls Royce“ her und ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 937 689 „Rolls Royce“.

 

Die Beklagte zu 1) befasst sich u.a. mit EDV- und Online Dienstleistungen aller Art. Der Beklagter zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). In seiner Funktion als Geschäftsführer hat der Beklagter zu 2) für die Beklagte zu 1) unter der Internet-Adresse „http://www.nomen-est-omen.de“ eine Vielzahl von Domain-Namen, u.a. „kfz-boerse.de“ und alle in Deutschland bekannten Automarken, registrieren lassen. Darunter befinden sich auch die streitgegenständlichen Domain-Namen „rollsroyce.de“, „rollsroyceboerse.de“ und „rolls-royce-boerse.de“. Die Beklagten beabsichtigen unter Verwendung möglichst vieler sog. generischer Begriff-Domains einen Internet-Führer herauszugeben, um auf diesen Begriff-Domains kostenpflichtige Werbung zu schalten sowie den kostenlos dort aufgeführten Firmen weitergehende kostenpflichtige Präsentationsmöglichkeiten anzubieten. Außerdem bieten die Beklagten die Pflege, den Kauf oder die Miete ihrer Domains an.

 

Die Klägerin hält diese - ohne ihre Zustimmung erfolgende - Verwendung ihres Firmennamens und ihrer Marke für unzulässig und hat die Beklagten unter Hinweis auf ihr Namensrecht gem. § 12 BGB, ihre Markenrechte gem. §§ 14, 15 MarkenG und einen Verstoß gegen § 1 UWG abgemahnt, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auf die Abmahnung v. 10.9.1997 haben die Beklagten mitgeteilt, die Domain „rolls-royce-boerse.de“ könne nicht abgetreten werden, da ansonsten das gesamte Vorhaben einen Internet-Führer im Bereich „kfzboerse.de“ herauszugeben, gefährdet wäre. Demgegenüber habe man die Domain „rollsroyce.de“ nur reserviert, um sie der Klägerin zur Pflege anzubieten. Insoweit bestehe Bereitschaft, diese Domain auf die Kläger zu übertragen.

 

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Domain-Namen durch die Beklagten die Klägerin in ihren Marken- und Namensrechten verletze. Dies gelte auch für die Verwendung mit dem Zusatz „boerse“, weil dieser Bestandteil rein beschreibender Natur sei.

 

 

 

Aus den Gründen

 

2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten, die streitgegenständlichen Domain-Namen mit und ohne dem zusätzlichen Bestandteil „boerse“ für sich zu nutzen, folgt nach Auffassung des Senats in erster Linie aus § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Namensberechtigte von demjenigen, der seine Interessen an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung der Namensführung für die Zukunft verlangen. Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte, wie hier die Bezeichnung „Rolls Royce“ als schlagwortartige Kurzbezeichnung für das Unternehmen der Klägerin.

 

Diesen der Klägerin nach § 12 BGB zustehenden Namensschutz für ihr Firmenschlagwort verletzen die Beklagten durch die Reservierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen, indem sie dieselben zum Kauf, zur Miete, zur Pflege und zur werbemäßigen Nutzung anbieten. Dies gilt sowohl für die identische Bezeichnung „rollsroyce.de“, als auch für die Bezeichnungen „rollsroyce-boerse.de“ und „rolls-royce-boerse.de“, denn der Bestandteil „boerse“ ist rein beschreibender Natur, wovon auch das LG völlig zu Recht ausgegangen ist.

 

2.1 Demgegenüber können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf § 23 MarkenG berufen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, entgegen der Ansicht der Beklagten, eine Domain-Adresse kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion darstellt, dem von vornherein eine Verletzerqualität i.S.d. § 12 BGB fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (OLG Hamm, U. v. 13.1.1998, NJW-COR 1998, 175 ff. m.w.Nw. [= MMR 1998, 214 m. Anm. Berlit]).

 

Auch der Auffassung der Beklagten, die Benutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen erfolge im Zusammenhang mit der geplanten Etablierung eines Internet-Führers im Bereich „kfz-boerse“ nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten und verstoße auch nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Beklagten betreiben eher eine Domain-Namen-Börse als eine Kfz-Börse, so dass sich der von den Beklagten herangezogene Vergleich mit einem Gebrauchtwagenhändler oder den Rubrikenübersichten im Kfz-Anzeigenteil von Tageszeitungen verbietet. Dies liegt auf der Hand, so weit die Beklagten die von ihnen reservierten Domain-Namen zum Verkauf, zur Miete, zur Pflege und zur sonstigen werbemäßigen Nutzung anbieten. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es keineswegs so ist, dass die Beklagten durch Etablierung eines Internet-Führers lediglich die Bereitstellung von Informationen im Informationsmedium Internet betreiben.

 

2.2 Ganz abgesehen von der vom LG zu Recht angenommenen Verwechslungsgefahr, verletzt die Reservierung der streitgegenständlichen Domain-Namen das Interesse der Klägerin an der ungestörten Führung ihres Namens, § 12 BGB, auch deswegen, weil das Firmenschlagwort „Rolls Royce“ der Klägerin auf Grund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschätzt ist (Palandt, BGB, 57. Aufl., § 12 BGB Rdnr. 31 m.w.Nw.). Diese überragende Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung Rolls Royce für das Unternehmen der Klägerin kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen, denn sie gehört zum allgemeinen Wissensschatz, wie dies auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke Rolls Royce wird von den Beklagten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Benutzung der Marke der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Beklagte auch nicht daraus, dass zur Erreichung des Zwecks, den die Beklagte mit ihrem Internet-Führer verfolgen, die Nennung der Marke der Klägerin bereits im Domain-Namen unabdingbar sei. Denn es handelt sich, wie bereits ausgeführt wurde, keineswegs um eine Dienstleistung mit Markenbezug.

 

2.3 Schließlich scheidet eine Behinderung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagte auch nicht deswegen aus, weil die Klägerin die Nutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen gar nicht plane, wie sich daraus ergebe, dass sie nicht auf Übertragung der Domain-Namen, sondern nur auf Unterlassung klage. Zum einen gibt der Schutzanspruch aus § 12 BGB der Klägerin nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres das Recht, von den Beklagten eine Zustimmung zur Übertragung der Domain-Namen zu verlangen, weil § 12 BGB dem Verletzten lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, mithin einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Mitwirkung an er Löschung der Registrierung, einen Auskunftsanspruch und einen Schadensersatzanspruch, wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht, einräumt. Das bedeutet, dass die Beklagten ihre Sperrposition, die sie mit der Registrierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domain-Namen ausüben, aufgeben müssen, ohne dass es darauf ankommt, ob, oder in welcher Weise, die Klägerin das ihr zustehende Namensrecht zu nutzen gedenkt. Dies folgt nicht zuletzt aus der dargelegten Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes der Klägerin und der grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Abstandswahrung auch i.R.d. von ihm geplanten Internet-Führers.

 

3. Aus den dargelegten Gründen stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in gleicher Weise aus §§ 14,15 MarkenG und gem. § 1 UWG zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.